VB.2025.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00091
30. Oktober 2025Deutsch25 min
(URT.2025.26693)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00091
Urteil
der 4.
Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch
MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist ein
1981 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er heiratete am
21. Oktober 2006 in seinem Heimatland die Schweizerin C (geboren 1987),
reiste am 16. Juni 2007 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Oktober 2008
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Mit Strafurteil des Bezirksgerichts D vom
26. Oktober 2010 wurde A wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilweise bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Daraufhin
verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. Februar 2011 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der
Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 30. Mai 2011 liessen sich A und C scheiden. Das
damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration, SEM)
verfügte am 17. Juni 2011 eine Einreisesperre in die Schweiz gegen A auf
unbestimmte Dauer.
B. Ab 2017
erlaubte das SEM A mehrfach Besuche in der Schweiz bei C und die beiden
heirateten am 10. Februar 2018 erneut. Sie haben mittlerweile drei
gemeinsame Kinder, E (geboren 2016), F (geboren 2018) und G (geboren 2020),
welche alle über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.
Nachdem das SEM auf entsprechenden Antrag des Migrationsamts
des Kantons Zürich das Einreiseverbot gegen A am 20. Mai 2019 aufgehoben
hatte, reiste dieser am 3. September 2019 erneut in die Schweiz ein und
erteilte ihm das Migrationsamt am 13. September 2019 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert
bis zum 2. September 2022.
C. Am
15. März 2022 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht H fest,
dass A und C vereinbart hatten, ab sofort und auf unbestimmte Zeit getrennt zu
leben, und stellte die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter.
In der Folge wies das Migrationsamt ein am 25. August 2022 gestelltes
Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am
12. September 2024 ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum
weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 16. Oktober 2024 erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. Januar 2025 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), hiess sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gut (Dispositiv-Ziff. III und IV), nahm die
Kosten des Rekursverfahrens zu einem Viertel auf die Staatskasse und auferlegte
sie zu drei Vierteln ihm, nahm sie in diesem Umfang jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V),
sprach ihm zulasten des Migrationsamts eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 300.- zu (Dispositiv-Ziff. VI) und entschädigte seine
unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 844.10 aus der Staatskasse
(Dispositiv-Ziff. VII).
III.
Am 6. Februar 2025 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid betreffend
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme von A zu
beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege
und Verzicht auf Vollzugshandlungen für die Dauer des Verfahrens.
Die Abteilungspräsidentin stellte mit Verfügung vom
7.
Februar 2025 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2025
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. Am
22.
Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin von A eine Honorarnote
für das Beschwerdeverfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers
mit seiner Schweizer Ehefrau wurde zwar – soweit ersichtlich – nicht
geschieden, die beiden leben jedoch getrennt. Es bestehen somit kein
gegenseitiger Ehewille und damit keine relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1
AIG ist daher ausgeschlossen, was auch der Beschwerdeführer anerkennt.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei
Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Es ist unbestritten, dass die (zweite) eheliche
Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz weniger
als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe
vorliegen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe eine enge
und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen Kindern, weshalb die Frage des nachehelichen
Härtefalls unter Bezugnahme auf das Recht auf Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) zu beurteilen sei.
3.
3.1
Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in der Fassung, die seit dem
1.
Januar 2025 in Kraft steht, vgl. Art. 126 AIG) haben die Ehegatten
und die Kinder unter anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, 43 oder 44 AIG, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023,
E. 5.3, und 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.1 mit
Hinweisen).
Das Andauern der von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten
elterlichen Beziehung zu hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern kann
einen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21
E. 4.1; 139 I 315 E. 2.1; BGr, 11. Juni 2024,
2C_447/2023, E. 5.3, und 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2;
vgl. auch 140 II 289 E. 3.4.1). Es ist jeweils die
Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und
konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind
als die aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21
E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023,
E. 5.3 – 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2 – 30. August
2023, 2C_710/2022, E. 4.1).
3.2
Der nicht
sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil
kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in
beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten
Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB,
SR 210]). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht
erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie die
Kinder lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Blickwinkel
des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgten Anspruchs auf Familienleben
genügt es grundsätzlich, wenn der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von
Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel
vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1;
143.
I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2; BGr,
11.
Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 19. Oktober 2023,
2C_34/2023, E. 5.6 – 27. September 2023, 2C_851/2022, E. 5.2).
Für einen weitergehenden Anspruch, das heisst für ein
Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils, verlangt die Rechtsprechung
eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu
den Kindern, die aufgrund der zwischen ihrem Aufenthaltsland und dem
Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer
Wegweisung praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, sowie ein zumindest
weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (vgl. BGE 147 I 149
E. 4; 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr,
11.
Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 21. Februar 2024,
2C_473/2023, E. 5.3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein,
ansonsten das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der
Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu
überwiegen vermag (vgl. BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und
22.
Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2). Bei der Interessenabwägung ist
dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen,
in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91
E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 –
30.
August 2023, 2C_710/2022, E. 4.2 – 22. Juni 2023,
2C_994/2022, E. 6.2), wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit
Hinweisen).
3.3
Zur
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Schweizer Kindern und der
Betreuungssituation ergibt sich aus den Akten, was folgt:
3.3.1
Der Beschwerdeführer ist seit 2020 nicht mehr erwerbstätig und beantragte
eine IV-Rente, welche ihm aber mit Verfügung vom 19. September 2024 von
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) verweigert wurde. Zwar
sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig, eine Beschäftigung in einer angepassten Tätigkeit in einem
Pensum von 100 % wäre jedoch möglich. Der Beschwerdeführer bezog seit März
2020.
bis Dezember 2024 insgesamt im Umfang von Fr. 91'630.55 (inklusive
Beiträge für Ausbildung und soziale/berufliche Integration) Sozialhilfe.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers
weist aufgrund einer psychischen Erkrankung einen Invaliditätsgrad von
80.
% auf und bezieht eine volle Invalidenrente für sich und die drei
gemeinsamen Kinder.
3.3.2
Am 15. März 2022 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht H
die Trennungsvereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Obhut
für die gemeinsamen Kinder E, F und G teilte er unter Belassung der gemeinsamen
elterliche Sorge beider Eltern der Mutter zu. Die Ehegatten vereinbarten ein
Besuchsrecht des Beschwerdeführers an jedem zweiten Wochenende jeweils ab
Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, wobei weitergehende
oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache vorbehalten
blieben. Weiter stellten die Ehegatten in der Trennungsvereinbarung fest, dass
es dem Beschwerdeführer derzeit an der Leistungsfähigkeit fehle, um
Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Somit sei der gebührende Unterhalt der
Kinder nicht gedeckt und es fehlten monatlich für E Fr. 107.10, für F
Fr. 107.10 und für G Fr. 567.90 (wovon Fr. 460.90 als
Betreuungsunterhalt). Der Beschwerdeführer überliess seiner Ehefrau und den
Kindern die Familienwohnung.
3.3.3
Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdegegners führte der Beschwerdeführer
am 24. September 2022 aus, dass er seine Kinder trotz der Trennung von
deren Mutter täglich sehe und viel Zeit mit ihnen verbringe. So helfe er ihnen
jeden Morgen beim Zähneputzen und Anziehen, bringe sie in verschiedene
Therapien, wickle seine kleine Tochter und gehe mit ihnen auf den Spielplatz.
Der Sohn F leide an einer hochgradigen Autismus-Spektrum-Störung, weshalb er
besonders auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Jedoch
könne der Beschwerdeführer keinen Barunterhalt leisten, da er 100 %
arbeitsunfähig sei. Auch in einer späteren Stellungnahme vom 23. November 2022
hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich trotz der formellen Trennung nicht
viel am Familienleben verändert habe. Er sei jeden Tag mit der Familie
zusammen. Die Trennung habe seine Ehefrau bloss in die Wege geleitet, weil es
bei ihr in Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung des gemeinsamen Sohns
F zu einer Überforderung gekommen sei. Um mit der belastenden Situation zurechtzukommen
und sich wieder zu finden, habe sie eine Auszeit gebraucht. Dies auch deshalb,
weil sie selbst aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands in Behandlung
stehe. Die Ehefrau und die Kinder seien daher auf die tägliche Unterstützung
des Beschwerdeführers angewiesen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Juni 2023 führte
der Beschwerdeführer aus, dass er eine besonders enge Beziehung zu seinen
Kindern pflege. So habe er bereits vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz
seine Kinder regelmässig besucht. Seit er in der Schweiz wohne, kümmere er sich
gemeinsam mit der Ehefrau um die Kinder, und in Zeiten, in denen es dieser
gesundheitlich nicht gut gehe, übernehme er sogar die Hauptverantwortung.
Deshalb seien der Beschwerdeführer und seine Kinder emotional sehr eng aneinandergebunden
und die Kinder lägen ihm am Herzen. Trotz der getrennten Wohnsitze in den letzten
Monaten habe sich an der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den
Kindern nichts geändert, da er jeden Tag mit diesen verbringe. Ohne seine
Anwesenheit wäre die Ehefrau nicht in der Lage, den Alltag mit den Kindern,
insbesondere dem an einer Autismus-Spektrum-Störung leidenden F, zu bewältigen.
In der darauffolgenden Stellungnahme am 23. Juni 2023 legte der Beschwerdeführer
auch mehrere Bilder ins Recht, die das gemeinsame Familienleben zeigen sollen.
3.3.4
Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Behandlungsbericht
des Psychiaters seiner Ehefrau ein, der bescheinigt, dass sich diese aufgrund einer
Angsterkrankung immer wieder am Rande beziehungsweise jenseits des Limits der
Überforderung befinde. Hinzu kämen somatische Probleme und der autistische
Sohn, der eine enorme zusätzliche Belastung im Alltag darstelle. Zwischen der
Ehefrau und dem Beschwerdeführer bestehe eine langjährige, starke Bindung. Aus
verschiedenen persönlichen Gründen sei ein Zusammenleben des Paars zurzeit aber
nicht ratsam und würde die Ehefrau überfordern. Die Paarebene stelle somit
keine wesentliche Bindung mehr dar. Auf der Elternebene hingegen funktionierten
die beiden sehr gut und unterstützten sich gegenseitig. Der Beschwerdeführer
unterstütze die (Ex-)Ehefrau im Haushalt und bei der Kinderbetreuung kräftig.
Zudem bestehe eine gute Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater. Seine
Wegweisung würde die Bindung zwischen Vater und Kindern deutlich
beeinträchtigen und sei deshalb aus kinderpsychiatrischer Sicht dringend zu
vermeiden.
Ferner reichte der Beschwerdeführer einen Vorbescheid der
SVA vom 5. März 2024 ein, wonach seinem Sohn F eine Entschädigung wegen
mittlerer Hilfslosigkeit zustehe, und ein Schreiben der Ergotherapeutin von F
vom 7. Oktober 2024, in welchem diese ausführte, F seit August 2022 zu
behandeln. Während dieser Therapiezeit sei F eine Autismus-Spektrum-Störung
diagnostiziert worden, was das ganze Familiensystem erheblich belaste. Sie habe
die Eltern von F in der Zusammenarbeit von Anfang an als äusserst korrekt,
bemüht und konstruktiv erlebt. Deren Entscheidung, vorläufig getrennt zu
wohnen, könne sie gut nachvollziehen und diese wirke sich stabilisierend auf
die Familiensituation aus. Trotz der räumlichen Trennung der Eltern sei der
Beschwerdeführer täglich von morgens 5.30 Uhr bis 22.00 Uhr und bei
Notfällen auch nachts bei der Familie. Er sei immer für seine Familie da, so
auch bei einem kürzlich erfolgten notfallmässigen Eintritt der Ehefrau ins
Spital. Zur Entlastung seiner Frau bringe der Beschwerdeführer F jeweils zur
Ergotherapie. Er habe zu seinem Sohn zudem eine äusserst enge und liebevolle
Beziehung. Eine solche stabile und vertrauenswürdige Beziehung zum Vater sei
für F als Kind mit einer Autismus-Spektrum-Störung sehr wichtig und für seine
weitere Entwicklung unerlässlich. Der Beschwerdeführer stelle eine wichtige,
nicht ersetzbare Stütze für F und das ganze Familiensystem dar.
3.3.5
Noch vor Fällung des Rekursentscheids reichte der Beschwerdeführer am
30.
Oktober 2024 weitere Unterlagen ein. Dies war zum einen ein Bericht
einer Sozialarbeiterin des Sozialzentrums I vom 15. Oktober 2024,
welche die ganze Familie schon länger begleitet. In diesem führt sie aus, dass
die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die
Herausforderungen der letzten Jahre, insbesondere die Situation mit F, auf die
Probe gestellt worden sei. Durch die Trennung habe Ruhe in die Familie gebracht
werden können, was auch den Kindern zugutegekommen sei. Auch nach der Trennung
hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen guten, unterstützenden
sowie wertschätzenden Umgang als Eltern aufrechterhalten können. So habe die
Ehefrau stets erzählt, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater sei, der sich
liebevoll und verlässlich um die Kinder kümmere. Gleichzeitig sei die Ehefrau
gesundheitlich nicht stabil und erhalte deshalb eine IV-Rente und Zusatzleistungen.
Umso wichtiger sei es, dass sie sich auf den Beschwerdeführer als Vater
verlassen könne und dass die beiden sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung
unterstützen könnten bzw. sie diese gemeinsam ausübten. Aktuell müsse davon ausgegangen
werden, dass die Ehefrau mit ihrem gesundheitlichen Handicap bei Wegfall dieser
Unterstützung die Betreuung der drei Kinder allein nicht zu leisten vermöchte
und das Familiensystem auseinanderfallen würde. Hinzu komme, dass F mit seiner
Autismus-Spektrum-Störung viel Begleitung und Aufmerksamkeit sowie Therapien
benötige, seine beiden Schwestern aber ebenfalls Aufmerksamkeit einforderten.
Aktuell schafften es der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, den Bedürfnissen
aller drei Kinder gerecht zu werden, indem sie die Betreuung gemeinsam
organisiert hätten. Der Beschwerdeführer komme jeden Morgen um 5.30 Uhr in
die Familienwohnung und bringe zwei der Kinder zur Schule. Dienstags bringe er F
zur Ergotherapie. Auch zum katholischen Unterricht bringe er die Kinder und er hole
sie jeweils vom Hort ab. Er esse täglich mit den beiden Töchtern zu Abend,
während sich die Ehefrau um F kümmere, der abends nach den vielen Eindrücken
des Tages müde sei und Krisen habe. F brauche klare Strukturen und praktisch
eine Eins-zu-eins-Betreuung, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur
leisten könnten, weil sie zusammenarbeiteten und sich die Aufgaben teilten.
Müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, würde das ganze
Familiensystem auseinanderfallen und eine grosse Stütze und sehr wesentliche
Bezugsperson für die Kinder wegfallen. Das würde die aktuell funktionierende
Familienstruktur zerstören und die Mutter und die Kinder würden den Halt
verlieren. Allenfalls wären dann kindesschutzrechtliche Massnahmen bis hin zur
Fremdplatzierung notwendig. Aus der fachlichen Perspektive der Sozialarbeiterin
im Bereich Kindesschutz wäre es dringend angezeigt, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz bei der Familie bleiben könne, und begründete eine Wegweisung
eine Kindswohlverletzung.
Zum anderen reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail
seiner Ehefrau vom 15. Oktober 2024 zu den Akten, in welcher diese
gegenüber der Sozialarbeiterin bestätigte, dass die Beziehung des Beschwerdeführers
zu den gemeinsamen Kindern sehr eng sei, er zur Familienstruktur gehöre und die
Kinder täglich sehe. Sie bestätigte auch im Wesentlichen die Ausführungen dazu,
wann der Beschwerdeführer welche Betreuungsaufgaben mit welchem Kind wahrnimmt.
Ausserdem stellte sie klar, dass sie es in eigener Wahrnehmung ohne den
Beschwerdeführer allein mit drei Kindern nicht schaffen würde.
Schliesslich reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht des Spitals J vom 17. Oktober 2024 ein, mit welchem F
eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert wurde und in dem die behandelnden
Oberärztinnen festhielten, dass dieser auf eine ausserordentlich engmaschige
und konstante Begleitung durch vertraute Bezugspersonen angewiesen sei, was im
vorliegenden Fall durch die Eltern zuverlässig gewährleistet werde. Es
entspreche der langjährigen Erfahrung, dass die Belastung bei der Betreuung von
Kindern wie F sehr gross sei und Familien daran zerbrechen könnten. Insofern
sei es zu begrüssen, dass die Eltern von F sich der Verantwortung
gemeinsam stellten und diese wahrnähmen, auch wenn sie hierfür ihr
Zusammenleben aufgeben mussten. Der Beschwerdeführer unterstütze die Familie
dennoch intensiv und komme bereits am Morgen, um die Kinder für die Schule
vorzubereiten. Bei den abendlichen Krisen von F benötige dieser eine
Eins-zu-eins-Betreuung, während sich der andere Elternteil um die beiden
Töchter kümmere. In fünf bis zehn Nächten pro Monat hole sich die Ehefrau den
Beschwerdeführer als Unterstützung hinzu, wenn F so laut schreie, dass auch die
Schwestern geweckt würden. Die Ehefrau könne sich darauf verlassen, dass er in
diesen Situationen vorbeikomme. Eine Wegweisung des Vaters würde aus
medizinischer Sicht das Wohl und die weitere Entwicklung von F deutlich
gefährden. Die Belastung der Ehefrau würde deutlich ansteigen und könnte rasch
zu einer Überbelastung führen. Bei F wäre aus medizinischer Sicht das Risiko
sehr hoch, Komorbiditäten wie Depressionen oder Angststörungen zu entwickeln,
wenn so eine tiefgreifende und existenzielle Veränderung wie der Wegzug des Vaters
stattfinden würde.
3.4
Es steht
bei der dargelegten Ausgangslage ausser Frage, dass der Beschwerdeführer eine
enge affektive Beziehung zu seinen Kindern unterhält, wie auch schon die Vorinstanz
zu Recht festhielt. Strittig ist aber die Frage, ob auch eine enge
wirtschaftliche Beziehung besteht und ob sich der Beschwerdeführer weitgehend
tadellos verhalten hat.
3.5
Eine in
wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung eines Elternteils zu den
Kindern liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen
(in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut
gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit
geschlossen werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 12. Februar
2024, 2C_271/2023, E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde im Trennungsurteil des Bezirksgerichts H
mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Barunterhalt
verpflichtet. Das bedeutet indes nicht, dass er von seiner grundsätzlichen
Pflicht, sich nach seinen Kräften am Unterhalt der Kinder zu beteiligen
(Art. 276 Abs. 2 ZGB), entbunden wäre. Das Bundesgericht stellt in
konstanter Rechtsprechung darauf ab, ob der nicht obhutsberechtigte Elternteil
entweder Geldunterhalt oder diesen ersetzenden – weil gleichwertigen (Art. 276
Abs. 1 ZGB) – Naturalunterhalt leistet. Wenn es dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil – wie vorliegend aufgrund eines zu tiefen
Einkommens trotz voller Erwerbstätigkeit – nicht möglich und zumutbar ist, sich
am Geldunterhalt des Kindes zu beteiligen, kann er dennoch eine besonders enge
wirtschaftliche Beziehung zum Kind haben, wenn er sich etwa hälftig an der
Betreuung des Kindes beteiligt (BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023,
E. 5.5.3). Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungslage zum Zeitpunkt
des Urteils und nicht eine allfällige gerichtliche Anordnung im Zeitpunkt der
Trennung (vgl. BGr, 21. Februar 2024, 2C_473/2023, E. 5.3).
Vorliegend kann aufgrund der eingereichten Akten als erstellt
gelten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des im Eheschutzverfahren
vereinbarten minimalen Besuchsrechts seine Ehefrau tatsächlich in erheblichem
Umfang und täglich bei der besonders anspruchsvollen Betreuung seines
autistischen Sohns F und der beiden Töchter unterstützt, da diese selbst
alleine hierzu nicht ausreichend in der Lage wäre. Ob die Betreuungsleistungen
des Beschwerdeführers die Schwelle der alternierenden Obhut erreichen, lässt sich
vorliegend zwar nicht feststellen. Dies liegt in den besonderen Schwierigkeiten
in der Betreuung des Sohns F begründet, die morgens und abends (und teilweise
auch nachts) jeweils einen Elternteil voll absorbiert und es daher notwendig
macht, dass der andere Elternteil gleichzeitig die anderen beiden Kinder betreut.
Insofern überlagern sich die Betreuungsanteile der beiden Eltern teilweise.
Insgesamt ist aber jedenfalls von einem erheblichen Naturalunterhalt des Beschwerdeführers
auszugehen. Aufgrund der besonderen Bedürfnisse von F einerseits und der
stark eingeschränkten Belastbarkeit der Kindsmutter andererseits liegt zudem
eine Ausnahmesituation vor, bei der – zumindest zurzeit – eine gewisse
Verfügbarkeit des Beschwerdeführers zu den Zeiten, in denen die Kinder zu Hause
sind, und in der Nacht notwendig ist. Dies dürfte die Suche nach einer
passenden Stelle erschweren, weshalb dem Beschwerdeführer nur teilweise
vorgeworfen werden kann, dass er sich nicht stärker um die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bemühte. Insofern ist dem Beschwerdeführer aufgrund der von
ihm erbrachten Betreuungsleistungen und trotz der mangelnden Fähigkeit zur
Leistung von Unterhaltsbeiträgen eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinen
Kindern zu attestieren.
3.6
Ob der
Beschwerdeführer sich aufgrund seines Sozialhilfebezugs und einer früheren
strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2010 nicht "weitgehend
tadellos" verhalten bzw. einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG gesetzt hat, wie dies die Vorinstanz festhielt, kann
ausnahmsweise offenbleiben. Eine Aufenthaltsbewilligung dürfte auch bei
Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur widerrufen werden, wenn sich die
Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG;
vorliegend auch Art. 8 Abs. 2 EMRK). In der vorliegenden speziell
gelagerten Konstellation überwiegt aber das gewichtige (vgl. Art. 9 KRK;
EGMR, 8. November 2016, El Ghatet c. Schweiz, 56971/10, § 46)
Interesse der Schweizer Kinder, insbesondere des an einer
Autismus-Spektrum-Störung leidenden F, daran, das Familienleben mit dem
Beschwerdeführer als wichtiger Bezugsperson in der Schweiz weiter stabil leben
zu können, das zum jetzigen Zeitpunkt ausschliesslich durch die bezogene
Sozialhilfe ausgewiesene Fernhalteinteresse. Insbesondere ist zu
berücksichtigten, dass aufgrund der speziellen Bedürfnisse von F ein
Kontakt mittels Ferienbesuchen und moderner Kommunikationsmittel nicht
ausreichend möglich ist, um dem Kindswohl gerecht zu werden. Folglich würde bei
einer Wegweisung des Beschwerdeführers das Recht der Familienmitglieder auf
Schutz ihres Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt. Dass F
im Moment auf die Anwesenheit und die Unterstützung seines Vaters zwingend
angewiesen ist, ist unter anderem durch einen ausführlichen und mit
Quellenverweisen auf Fachliteratur ausgestatteten fachärztlichen Bericht belegt
(vgl. zuvor E. 3.3.5), den die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt hat.
Ferner ist das Fernhalteinteresse im vorliegenden Fall
vornehmlich fiskalischer Natur und liegt im Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers
begründet. Im Verlauf des Verfahrens haben jedoch verschiedene Fachpersonen
übereinstimmend die ernsthafte Befürchtung geäussert, eine Wegweisung des Beschwerdeführers
hätte zur Folge, dass die gesundheitlich ebenfalls stark angeschlagene Mutter
mit der Betreuung der drei Kinder allein überfordert wäre, die Familienstruktur
zerbrechen würde und allenfalls Kindesschutzmassnahmen getroffen werden
müssten. Hierfür hätte, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ebenfalls
die öffentliche Hand aufzukommen. Das Fernhalteinteresse ist vor diesem
Hintergrund zu relativieren, da nicht unwahrscheinlich ist, dass die Wegweisung
tatsächlich zu einer höheren finanziellen Belastung der öffentlichen Hand führt
als der Verbleib des Beschwerdeführers. In einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 147 I 149 E. 4) liegt daher mit der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten
elterlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Schweizer Kindern ein
wichtiger persönlichen Grund für dessen Verbleib im Land im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.
3.7
Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist seine
Aufenthaltsbewilligung einstweilen zu verlängern. Er muss sich jedoch um die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen, zumal davon auszugehen ist, dass alle
Kinder mittlerweile die Schule oder den Kindergarten besuchen und damit nicht
mehr in gleichem Umfang auf seine Betreuung angewiesen sind wie noch früher. Mit
zunehmendem Alter der Kinder dürfte der Betreuungsbedarf sodann noch weiter
abnehmen. Spätestens bei Wegfall der erheblichen Betreuungsnotwendigkeit oder bei
Volljährigkeit der Kinder droht dem Beschwerdeführer der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines Sozialhilfebezugs, zumal er in
angepasster Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig gilt. Der
Beschwerdeführer ist deshalb wegen seines Sozialhilfebezugs zu verwarnen.
3.8
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens kann die sinngemäss beantragte Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers
unterbleiben.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin
ist zudem für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 2'000.- zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. unten E. 4.2.2 und 4.3).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.1
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann
offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
Dispositiv
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen
und ist dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin MLaw B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
4.2.2
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'827.80 geltend.
Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die MLaw B für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung ist folglich auf
diesen Betrag zu beziffern und ist mit der Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.- abgegolten. Diese ist der Rechtsvertreterin auszubezahlen.
4.3 Der vorinstanzliche
Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist insofern
abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner
auferlegt werden und dieser verpflichtet wird, MLaw B für das
Rekursverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
auszurichten. Diese wird an ihre Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsvertreterin angerechnet, womit sie voll entschädigt ist und die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
12. September 2024 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und V des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens
vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In
teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI und VII des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer wird MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beigegeben.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).