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Entscheid

VB.2025.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00091

30. Oktober 2025Deutsch25 min

(URT.2025.26693)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00091

Urteil

der 4.

Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch

MLaw B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist ein

1981 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er heiratete am

21. Oktober 2006 in seinem Heimatland die Schweizerin C (geboren 1987),

reiste am 16. Juni 2007 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Oktober 2008

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Mit Strafurteil des Bezirksgerichts D vom

26. Oktober 2010 wurde A wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilweise bedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Daraufhin

verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. Februar 2011 die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der

Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 30. Mai 2011 liessen sich A und C scheiden. Das

damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration, SEM)

verfügte am 17. Juni 2011 eine Einreisesperre in die Schweiz gegen A auf

unbestimmte Dauer.

B. Ab 2017

erlaubte das SEM A mehrfach Besuche in der Schweiz bei C und die beiden

heirateten am 10. Februar 2018 erneut. Sie haben mittlerweile drei

gemeinsame Kinder, E (geboren 2016), F (geboren 2018) und G (geboren 2020),

welche alle über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.

Nachdem das SEM auf entsprechenden Antrag des Migrationsamts

des Kantons Zürich das Einreiseverbot gegen A am 20. Mai 2019 aufgehoben

hatte, reiste dieser am 3. September 2019 erneut in die Schweiz ein und

erteilte ihm das Migrationsamt am 13. September 2019 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert

bis zum 2. September 2022.

C. Am

15. März 2022 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht H fest,

dass A und C vereinbart hatten, ab sofort und auf unbestimmte Zeit getrennt zu

leben, und stellte die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter.

In der Folge wies das Migrationsamt ein am 25. August 2022 gestelltes

Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am

12. September 2024 ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum

weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 16. Oktober 2024 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. Januar 2025 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), hiess sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gut (Dispositiv-Ziff. III und IV), nahm die

Kosten des Rekursverfahrens zu einem Viertel auf die Staatskasse und auferlegte

sie zu drei Vierteln ihm, nahm sie in diesem Umfang jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V),

sprach ihm zulasten des Migrationsamts eine reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 300.- zu (Dispositiv-Ziff. VI) und entschädigte seine

unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 844.10 aus der Staatskasse

(Dispositiv-Ziff. VII).

III.

Am 6. Februar 2025 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid betreffend

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das

Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme von A zu

beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege

und Verzicht auf Vollzugshandlungen für die Dauer des Verfahrens.

Die Abteilungspräsidentin stellte mit Verfügung vom

7.

Februar 2025 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2025

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. Am

22.

Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin von A eine Honorarnote

für das Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers

mit seiner Schweizer Ehefrau wurde zwar – soweit ersichtlich – nicht

geschieden, die beiden leben jedoch getrennt. Es bestehen somit kein

gegenseitiger Ehewille und damit keine relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1

AIG ist daher ausgeschlossen, was auch der Beschwerdeführer anerkennt.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei

Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Es ist unbestritten, dass die (zweite) eheliche

Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz weniger

als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe

vorliegen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe eine enge

und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen Kindern, weshalb die Frage des nachehelichen

Härtefalls unter Bezugnahme auf das Recht auf Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) zu beurteilen sei.

3.

3.1

Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in der Fassung, die seit dem

1.

Januar 2025 in Kraft steht, vgl. Art. 126 AIG) haben die Ehegatten

und die Kinder unter anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, 43 oder 44 AIG, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen. Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände

des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen

für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit

ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023,

E. 5.3, und 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.1 mit

Hinweisen).

Das Andauern der von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten

elterlichen Beziehung zu hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern kann

einen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21

E. 4.1; 139 I 315 E. 2.1; BGr, 11. Juni 2024,

2C_447/2023, E. 5.3, und 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2;

vgl. auch 140 II 289 E. 3.4.1). Es ist jeweils die

Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und

konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind

als die aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21

E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023,

E. 5.3 – 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2 – 30. August

2023, 2C_710/2022, E. 4.1).

3.2

Der nicht

sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil

kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in

beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten

Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB,

SR 210]). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht

erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie die

Kinder lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Blickwinkel

des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgten Anspruchs auf Familienleben

genügt es grundsätzlich, wenn der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von

Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel

vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1;

143.

I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2; BGr,

11.

Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 19. Oktober 2023,

2C_34/2023, E. 5.6 – 27. September 2023, 2C_851/2022, E. 5.2).

Für einen weitergehenden Anspruch, das heisst für ein

Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils, verlangt die Rechtsprechung

eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu

den Kindern, die aufgrund der zwischen ihrem Aufenthaltsland und dem

Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer

Wegweisung praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, sowie ein zumindest

weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (vgl. BGE 147 I 149

E. 4; 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr,

11.

Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 21. Februar 2024,

2C_473/2023, E. 5.3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein,

ansonsten das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der

Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu

überwiegen vermag (vgl. BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und

22.

Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2). Bei der Interessenabwägung ist

dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen,

in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91

E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 –

30.

August 2023, 2C_710/2022, E. 4.2 – 22. Juni 2023,

2C_994/2022, E. 6.2), wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,

SR 0.107) kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit

Hinweisen).

3.3

Zur

Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Schweizer Kindern und der

Betreuungssituation ergibt sich aus den Akten, was folgt:

3.3.1

Der Beschwerdeführer ist seit 2020 nicht mehr erwerbstätig und beantragte

eine IV-Rente, welche ihm aber mit Verfügung vom 19. September 2024 von

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) verweigert wurde. Zwar

sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig, eine Beschäftigung in einer angepassten Tätigkeit in einem

Pensum von 100 % wäre jedoch möglich. Der Beschwerdeführer bezog seit März

2020.

bis Dezember 2024 insgesamt im Umfang von Fr. 91'630.55 (inklusive

Beiträge für Ausbildung und soziale/berufliche Integration) Sozialhilfe.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers

weist aufgrund einer psychischen Erkrankung einen Invaliditätsgrad von

80.

% auf und bezieht eine volle Invalidenrente für sich und die drei

gemeinsamen Kinder.

3.3.2

Am 15. März 2022 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht H

die Trennungsvereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Obhut

für die gemeinsamen Kinder E, F und G teilte er unter Belassung der gemeinsamen

elterliche Sorge beider Eltern der Mutter zu. Die Ehegatten vereinbarten ein

Besuchsrecht des Beschwerdeführers an jedem zweiten Wochenende jeweils ab

Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, wobei weitergehende

oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache vorbehalten

blieben. Weiter stellten die Ehegatten in der Trennungsvereinbarung fest, dass

es dem Beschwerdeführer derzeit an der Leistungsfähigkeit fehle, um

Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Somit sei der gebührende Unterhalt der

Kinder nicht gedeckt und es fehlten monatlich für E Fr. 107.10, für F

Fr. 107.10 und für G Fr. 567.90 (wovon Fr. 460.90 als

Betreuungsunterhalt). Der Beschwerdeführer überliess seiner Ehefrau und den

Kindern die Familienwohnung.

3.3.3

Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdegegners führte der Beschwerdeführer

am 24. September 2022 aus, dass er seine Kinder trotz der Trennung von

deren Mutter täglich sehe und viel Zeit mit ihnen verbringe. So helfe er ihnen

jeden Morgen beim Zähneputzen und Anziehen, bringe sie in verschiedene

Therapien, wickle seine kleine Tochter und gehe mit ihnen auf den Spielplatz.

Der Sohn F leide an einer hochgradigen Autismus-Spektrum-Störung, weshalb er

besonders auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Jedoch

könne der Beschwerdeführer keinen Barunterhalt leisten, da er 100 %

arbeitsunfähig sei. Auch in einer späteren Stellungnahme vom 23. November 2022

hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich trotz der formellen Trennung nicht

viel am Familienleben verändert habe. Er sei jeden Tag mit der Familie

zusammen. Die Trennung habe seine Ehefrau bloss in die Wege geleitet, weil es

bei ihr in Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung des gemeinsamen Sohns

F zu einer Überforderung gekommen sei. Um mit der belastenden Situation zurechtzukommen

und sich wieder zu finden, habe sie eine Auszeit gebraucht. Dies auch deshalb,

weil sie selbst aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands in Behandlung

stehe. Die Ehefrau und die Kinder seien daher auf die tägliche Unterstützung

des Beschwerdeführers angewiesen.

In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Juni 2023 führte

der Beschwerdeführer aus, dass er eine besonders enge Beziehung zu seinen

Kindern pflege. So habe er bereits vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz

seine Kinder regelmässig besucht. Seit er in der Schweiz wohne, kümmere er sich

gemeinsam mit der Ehefrau um die Kinder, und in Zeiten, in denen es dieser

gesundheitlich nicht gut gehe, übernehme er sogar die Hauptverantwortung.

Deshalb seien der Beschwerdeführer und seine Kinder emotional sehr eng aneinandergebunden

und die Kinder lägen ihm am Herzen. Trotz der getrennten Wohnsitze in den letzten

Monaten habe sich an der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den

Kindern nichts geändert, da er jeden Tag mit diesen verbringe. Ohne seine

Anwesenheit wäre die Ehefrau nicht in der Lage, den Alltag mit den Kindern,

insbesondere dem an einer Autismus-Spektrum-Störung leidenden F, zu bewältigen.

In der darauffolgenden Stellungnahme am 23. Juni 2023 legte der Beschwerdeführer

auch mehrere Bilder ins Recht, die das gemeinsame Familienleben zeigen sollen.

3.3.4

Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Behandlungsbericht

des Psychiaters seiner Ehefrau ein, der bescheinigt, dass sich diese aufgrund einer

Angsterkrankung immer wieder am Rande beziehungsweise jenseits des Limits der

Überforderung befinde. Hinzu kämen somatische Probleme und der autistische

Sohn, der eine enorme zusätzliche Belastung im Alltag darstelle. Zwischen der

Ehefrau und dem Beschwerdeführer bestehe eine langjährige, starke Bindung. Aus

verschiedenen persönlichen Gründen sei ein Zusammenleben des Paars zurzeit aber

nicht ratsam und würde die Ehefrau überfordern. Die Paarebene stelle somit

keine wesentliche Bindung mehr dar. Auf der Elternebene hingegen funktionierten

die beiden sehr gut und unterstützten sich gegenseitig. Der Beschwerdeführer

unterstütze die (Ex-)Ehefrau im Haushalt und bei der Kinderbetreuung kräftig.

Zudem bestehe eine gute Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater. Seine

Wegweisung würde die Bindung zwischen Vater und Kindern deutlich

beeinträchtigen und sei deshalb aus kinderpsychiatrischer Sicht dringend zu

vermeiden.

Ferner reichte der Beschwerdeführer einen Vorbescheid der

SVA vom 5. März 2024 ein, wonach seinem Sohn F eine Entschädigung wegen

mittlerer Hilfslosigkeit zustehe, und ein Schreiben der Ergotherapeutin von F

vom 7. Oktober 2024, in welchem diese ausführte, F seit August 2022 zu

behandeln. Während dieser Therapiezeit sei F eine Autismus-Spektrum-Störung

diagnostiziert worden, was das ganze Familiensystem erheblich belaste. Sie habe

die Eltern von F in der Zusammenarbeit von Anfang an als äusserst korrekt,

bemüht und konstruktiv erlebt. Deren Entscheidung, vorläufig getrennt zu

wohnen, könne sie gut nachvollziehen und diese wirke sich stabilisierend auf

die Familiensituation aus. Trotz der räumlichen Trennung der Eltern sei der

Beschwerdeführer täglich von morgens 5.30 Uhr bis 22.00 Uhr und bei

Notfällen auch nachts bei der Familie. Er sei immer für seine Familie da, so

auch bei einem kürzlich erfolgten notfallmässigen Eintritt der Ehefrau ins

Spital. Zur Entlastung seiner Frau bringe der Beschwerdeführer F jeweils zur

Ergotherapie. Er habe zu seinem Sohn zudem eine äusserst enge und liebevolle

Beziehung. Eine solche stabile und vertrauenswürdige Beziehung zum Vater sei

für F als Kind mit einer Autismus-Spektrum-Störung sehr wichtig und für seine

weitere Entwicklung unerlässlich. Der Beschwerdeführer stelle eine wichtige,

nicht ersetzbare Stütze für F und das ganze Familiensystem dar.

3.3.5

Noch vor Fällung des Rekursentscheids reichte der Beschwerdeführer am

30.

Oktober 2024 weitere Unterlagen ein. Dies war zum einen ein Bericht

einer Sozialarbeiterin des Sozialzentrums I vom 15. Oktober 2024,

welche die ganze Familie schon länger begleitet. In diesem führt sie aus, dass

die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die

Herausforderungen der letzten Jahre, insbesondere die Situation mit F, auf die

Probe gestellt worden sei. Durch die Trennung habe Ruhe in die Familie gebracht

werden können, was auch den Kindern zugutegekommen sei. Auch nach der Trennung

hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen guten, unterstützenden

sowie wertschätzenden Umgang als Eltern aufrechterhalten können. So habe die

Ehefrau stets erzählt, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater sei, der sich

liebevoll und verlässlich um die Kinder kümmere. Gleichzeitig sei die Ehefrau

gesundheitlich nicht stabil und erhalte deshalb eine IV-Rente und Zusatzleistungen.

Umso wichtiger sei es, dass sie sich auf den Beschwerdeführer als Vater

verlassen könne und dass die beiden sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung

unterstützen könnten bzw. sie diese gemeinsam ausübten. Aktuell müsse davon ausgegangen

werden, dass die Ehefrau mit ihrem gesundheitlichen Handicap bei Wegfall dieser

Unterstützung die Betreuung der drei Kinder allein nicht zu leisten vermöchte

und das Familiensystem auseinanderfallen würde. Hinzu komme, dass F mit seiner

Autismus-Spektrum-Störung viel Begleitung und Aufmerksamkeit sowie Therapien

benötige, seine beiden Schwestern aber ebenfalls Aufmerksamkeit einforderten.

Aktuell schafften es der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, den Bedürfnissen

aller drei Kinder gerecht zu werden, indem sie die Betreuung gemeinsam

organisiert hätten. Der Beschwerdeführer komme jeden Morgen um 5.30 Uhr in

die Familienwohnung und bringe zwei der Kinder zur Schule. Dienstags bringe er F

zur Ergotherapie. Auch zum katholischen Unterricht bringe er die Kinder und er hole

sie jeweils vom Hort ab. Er esse täglich mit den beiden Töchtern zu Abend,

während sich die Ehefrau um F kümmere, der abends nach den vielen Eindrücken

des Tages müde sei und Krisen habe. F brauche klare Strukturen und praktisch

eine Eins-zu-eins-Betreuung, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur

leisten könnten, weil sie zusammenarbeiteten und sich die Aufgaben teilten.

Müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, würde das ganze

Familiensystem auseinanderfallen und eine grosse Stütze und sehr wesentliche

Bezugsperson für die Kinder wegfallen. Das würde die aktuell funktionierende

Familienstruktur zerstören und die Mutter und die Kinder würden den Halt

verlieren. Allenfalls wären dann kindesschutzrechtliche Massnahmen bis hin zur

Fremdplatzierung notwendig. Aus der fachlichen Perspektive der Sozialarbeiterin

im Bereich Kindesschutz wäre es dringend angezeigt, dass der Beschwerdeführer

in der Schweiz bei der Familie bleiben könne, und begründete eine Wegweisung

eine Kindswohlverletzung.

Zum anderen reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail

seiner Ehefrau vom 15. Oktober 2024 zu den Akten, in welcher diese

gegenüber der Sozialarbeiterin bestätigte, dass die Beziehung des Beschwerdeführers

zu den gemeinsamen Kindern sehr eng sei, er zur Familienstruktur gehöre und die

Kinder täglich sehe. Sie bestätigte auch im Wesentlichen die Ausführungen dazu,

wann der Beschwerdeführer welche Betreuungsaufgaben mit welchem Kind wahrnimmt.

Ausserdem stellte sie klar, dass sie es in eigener Wahrnehmung ohne den

Beschwerdeführer allein mit drei Kindern nicht schaffen würde.

Schliesslich reichte der Beschwerdeführer einen

Arztbericht des Spitals J vom 17. Oktober 2024 ein, mit welchem F

eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert wurde und in dem die behandelnden

Oberärztinnen festhielten, dass dieser auf eine ausserordentlich engmaschige

und konstante Begleitung durch vertraute Bezugspersonen angewiesen sei, was im

vorliegenden Fall durch die Eltern zuverlässig gewährleistet werde. Es

entspreche der langjährigen Erfahrung, dass die Belastung bei der Betreuung von

Kindern wie F sehr gross sei und Familien daran zerbrechen könnten. Insofern

sei es zu begrüssen, dass die Eltern von F sich der Verantwortung

gemeinsam stellten und diese wahrnähmen, auch wenn sie hierfür ihr

Zusammenleben aufgeben mussten. Der Beschwerdeführer unterstütze die Familie

dennoch intensiv und komme bereits am Morgen, um die Kinder für die Schule

vorzubereiten. Bei den abendlichen Krisen von F benötige dieser eine

Eins-zu-eins-Betreuung, während sich der andere Elternteil um die beiden

Töchter kümmere. In fünf bis zehn Nächten pro Monat hole sich die Ehefrau den

Beschwerdeführer als Unterstützung hinzu, wenn F so laut schreie, dass auch die

Schwestern geweckt würden. Die Ehefrau könne sich darauf verlassen, dass er in

diesen Situationen vorbeikomme. Eine Wegweisung des Vaters würde aus

medizinischer Sicht das Wohl und die weitere Entwicklung von F deutlich

gefährden. Die Belastung der Ehefrau würde deutlich ansteigen und könnte rasch

zu einer Überbelastung führen. Bei F wäre aus medizinischer Sicht das Risiko

sehr hoch, Komorbiditäten wie Depressionen oder Angststörungen zu entwickeln,

wenn so eine tiefgreifende und existenzielle Veränderung wie der Wegzug des Vaters

stattfinden würde.

3.4

Es steht

bei der dargelegten Ausgangslage ausser Frage, dass der Beschwerdeführer eine

enge affektive Beziehung zu seinen Kindern unterhält, wie auch schon die Vorinstanz

zu Recht festhielt. Strittig ist aber die Frage, ob auch eine enge

wirtschaftliche Beziehung besteht und ob sich der Beschwerdeführer weitgehend

tadellos verhalten hat.

3.5

Eine in

wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung eines Elternteils zu den

Kindern liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im

Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen

(in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut

gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit

geschlossen werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 12. Februar

2024, 2C_271/2023, E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wurde im Trennungsurteil des Bezirksgerichts H

mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Barunterhalt

verpflichtet. Das bedeutet indes nicht, dass er von seiner grundsätzlichen

Pflicht, sich nach seinen Kräften am Unterhalt der Kinder zu beteiligen

(Art. 276 Abs. 2 ZGB), entbunden wäre. Das Bundesgericht stellt in

konstanter Rechtsprechung darauf ab, ob der nicht obhutsberechtigte Elternteil

entweder Geldunterhalt oder diesen ersetzenden – weil gleichwertigen (Art. 276

Abs. 1 ZGB) – Naturalunterhalt leistet. Wenn es dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil – wie vorliegend aufgrund eines zu tiefen

Einkommens trotz voller Erwerbstätigkeit – nicht möglich und zumutbar ist, sich

am Geldunterhalt des Kindes zu beteiligen, kann er dennoch eine besonders enge

wirtschaftliche Beziehung zum Kind haben, wenn er sich etwa hälftig an der

Betreuung des Kindes beteiligt (BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023,

E. 5.5.3). Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungslage zum Zeitpunkt

des Urteils und nicht eine allfällige gerichtliche Anordnung im Zeitpunkt der

Trennung (vgl. BGr, 21. Februar 2024, 2C_473/2023, E. 5.3).

Vorliegend kann aufgrund der eingereichten Akten als erstellt

gelten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des im Eheschutzverfahren

vereinbarten minimalen Besuchsrechts seine Ehefrau tatsächlich in erheblichem

Umfang und täglich bei der besonders anspruchsvollen Betreuung seines

autistischen Sohns F und der beiden Töchter unterstützt, da diese selbst

alleine hierzu nicht ausreichend in der Lage wäre. Ob die Betreuungsleistungen

des Beschwerdeführers die Schwelle der alternierenden Obhut erreichen, lässt sich

vorliegend zwar nicht feststellen. Dies liegt in den besonderen Schwierigkeiten

in der Betreuung des Sohns F begründet, die morgens und abends (und teilweise

auch nachts) jeweils einen Elternteil voll absorbiert und es daher notwendig

macht, dass der andere Elternteil gleichzeitig die anderen beiden Kinder betreut.

Insofern überlagern sich die Betreuungsanteile der beiden Eltern teilweise.

Insgesamt ist aber jedenfalls von einem erheblichen Naturalunterhalt des Beschwerdeführers

auszugehen. Aufgrund der besonderen Bedürfnisse von F einerseits und der

stark eingeschränkten Belastbarkeit der Kindsmutter andererseits liegt zudem

eine Ausnahmesituation vor, bei der – zumindest zurzeit – eine gewisse

Verfügbarkeit des Beschwerdeführers zu den Zeiten, in denen die Kinder zu Hause

sind, und in der Nacht notwendig ist. Dies dürfte die Suche nach einer

passenden Stelle erschweren, weshalb dem Beschwerdeführer nur teilweise

vorgeworfen werden kann, dass er sich nicht stärker um die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit bemühte. Insofern ist dem Beschwerdeführer aufgrund der von

ihm erbrachten Betreuungsleistungen und trotz der mangelnden Fähigkeit zur

Leistung von Unterhaltsbeiträgen eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinen

Kindern zu attestieren.

3.6

Ob der

Beschwerdeführer sich aufgrund seines Sozialhilfebezugs und einer früheren

strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2010 nicht "weitgehend

tadellos" verhalten bzw. einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG gesetzt hat, wie dies die Vorinstanz festhielt, kann

ausnahmsweise offenbleiben. Eine Aufenthaltsbewilligung dürfte auch bei

Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur widerrufen werden, wenn sich die

Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG;

vorliegend auch Art. 8 Abs. 2 EMRK). In der vorliegenden speziell

gelagerten Konstellation überwiegt aber das gewichtige (vgl. Art. 9 KRK;

EGMR, 8. November 2016, El Ghatet c. Schweiz, 56971/10, § 46)

Interesse der Schweizer Kinder, insbesondere des an einer

Autismus-Spektrum-Störung leidenden F, daran, das Familienleben mit dem

Beschwerdeführer als wichtiger Bezugsperson in der Schweiz weiter stabil leben

zu können, das zum jetzigen Zeitpunkt ausschliesslich durch die bezogene

Sozialhilfe ausgewiesene Fernhalteinteresse. Insbesondere ist zu

berücksichtigten, dass aufgrund der speziellen Bedürfnisse von F ein

Kontakt mittels Ferienbesuchen und moderner Kommunikationsmittel nicht

ausreichend möglich ist, um dem Kindswohl gerecht zu werden. Folglich würde bei

einer Wegweisung des Beschwerdeführers das Recht der Familienmitglieder auf

Schutz ihres Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt. Dass F

im Moment auf die Anwesenheit und die Unterstützung seines Vaters zwingend

angewiesen ist, ist unter anderem durch einen ausführlichen und mit

Quellenverweisen auf Fachliteratur ausgestatteten fachärztlichen Bericht belegt

(vgl. zuvor E. 3.3.5), den die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt hat.

Ferner ist das Fernhalteinteresse im vorliegenden Fall

vornehmlich fiskalischer Natur und liegt im Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers

begründet. Im Verlauf des Verfahrens haben jedoch verschiedene Fachpersonen

übereinstimmend die ernsthafte Befürchtung geäussert, eine Wegweisung des Beschwerdeführers

hätte zur Folge, dass die gesundheitlich ebenfalls stark angeschlagene Mutter

mit der Betreuung der drei Kinder allein überfordert wäre, die Familienstruktur

zerbrechen würde und allenfalls Kindesschutzmassnahmen getroffen werden

müssten. Hierfür hätte, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ebenfalls

die öffentliche Hand aufzukommen. Das Fernhalteinteresse ist vor diesem

Hintergrund zu relativieren, da nicht unwahrscheinlich ist, dass die Wegweisung

tatsächlich zu einer höheren finanziellen Belastung der öffentlichen Hand führt

als der Verbleib des Beschwerdeführers. In einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 147 I 149 E. 4) liegt daher mit der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten

elterlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Schweizer Kindern ein

wichtiger persönlichen Grund für dessen Verbleib im Land im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.

3.7

Die

Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist seine

Aufenthaltsbewilligung einstweilen zu verlängern. Er muss sich jedoch um die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen, zumal davon auszugehen ist, dass alle

Kinder mittlerweile die Schule oder den Kindergarten besuchen und damit nicht

mehr in gleichem Umfang auf seine Betreuung angewiesen sind wie noch früher. Mit

zunehmendem Alter der Kinder dürfte der Betreuungsbedarf sodann noch weiter

abnehmen. Spätestens bei Wegfall der erheblichen Betreuungsnotwendigkeit oder bei

Volljährigkeit der Kinder droht dem Beschwerdeführer der Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines Sozialhilfebezugs, zumal er in

angepasster Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig gilt. Der

Beschwerdeführer ist deshalb wegen seines Sozialhilfebezugs zu verwarnen.

3.8

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens kann die sinngemäss beantragte Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers

unterbleiben.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin

ist zudem für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 2'000.- zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. unten E. 4.2.2 und 4.3).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.1

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann

offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

Dispositiv

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen

und ist dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin MLaw B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

4.2.2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'827.80 geltend.

Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die MLaw B für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung ist folglich auf

diesen Betrag zu beziffern und ist mit der Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 2'000.- abgegolten. Diese ist der Rechtsvertreterin auszubezahlen.

4.3 Der vorinstanzliche

Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist insofern

abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner

auferlegt werden und dieser verpflichtet wird, MLaw B für das

Rekursverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

auszurichten. Diese wird an ihre Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsvertreterin angerechnet, womit sie voll entschädigt ist und die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

12. September 2024 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu

verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und V des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens

vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In

teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI und VII des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für

das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

6. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer wird MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin

beigegeben.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).