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Entscheid

VB.2025.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00096

14. Februar 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26019)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00096

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat

Illnau-Effretikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Strassensanierung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 setzte der Stadtrat

Illnau-Effretikon neben anderem das Strassenbauprojekt betreffend die

Instandsetzung der Rainstrasse nach Massgabe des Ausführungsprojekts der B AG

vom 1. März 2024 fest (Dispositivziffer 1).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. August 2024 (Datum des Eingangs)

erhob A Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte

sinngemäss, Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 11. Juli 2024 sei

aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an den Stadtrat

Illnau-Effretikon zurückzuweisen. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom

11.

September 2024 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein

(Dispositivziffer I). A habe es unterlassen, rechtzeitig gegen das

Strassenbauprojekt Einsprache zu erheben, womit er sein Rekursrecht verwirkt

habe. Auf das sinngemässe Gesuch von A um Wiederherstellung der Einsprachefrist

trat das Baurekursgericht ebenso nicht ein (Dispositivziffer II). Die

Verfahrenskosten auferlegte es A (Dispositivziffer III).

III.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 überwies das

Baurekursgericht dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Eingabe von A

vom 4. Februar 2025 samt Beilagen sowie eine Kopie des Entscheids vom

11.

September 2024 samt Sendungsverfolgung. A beantragt die

Wiederherstellung der Beschwerdefrist, um gegen den Entscheid vom

11.

September 2024 Beschwerde einreichen zu können.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des

Baurekursgerichts (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]) und ebenso von Gesuchen um Wiederherstellung der

Beschwerdefrist zuständig (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 1;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 12 N. 90). Wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt, ist dieses Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen, was im

Ergebnis einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verspätung

gleichkommt (vgl. dazu Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Nach

§ 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG ist daher der

Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt.

1.2

Auf den

Beizug vorinstanzlicher Akten konnte angesichts des sich aus dem Entscheid vom

11.

September 2024 und den Beschwerdebeilagen hinlänglich ergebenden

Sachverhalts und der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ebenso

verzichtet werden wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl.

§ 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde innert

30.

Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist ist

eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem

Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 53 N. 2 in Verbindung mit

§ 22 N. 13). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der

Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist

der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt

sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist

werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren

Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Der Entscheid vom 11. September 2024 wurde vom

Baurekursgericht am 12. September 2024 versandt und dem Beschwerdeführer

am 13. September 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief damit bereits

am Montag, 14. Oktober 2024, ab. Der Beschwerdeführer ist sich dieses

Umstands bewusst, weshalb er mit Eingabe vom 4. Februar 2025 denn auch

beantragt, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen, damit er den Entscheid

vom 11. September 2024 anfechten könne.

2.2

Gemäss

§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist

wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit

zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist

gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen

Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv

nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen

oder – bei behördlichen Fristen – zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu

stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen. Objektive

Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung

wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht

zu handeln. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme

einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person

aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln

gehindert worden ist (VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.2;

28.

Oktober 2021, VB.2021.00497, E. 3.1; 9. Juni 2021,

VB.2021.00317, E. 3.6.1; Plüss, § 12 N. 46).

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers bestand weder eine objektive noch eine subjektive

Unmöglichkeit im dargelegten Sinn, welche ihm die rechtzeitige

Beschwerdeerhebung verunmöglichte. Vielmehr führt er zur Begründung seines

Fristwiederherstellungsgesuch einerseits an, er habe erst nach Ablauf

der Beschwerdefrist die Rechtsfehlerhaftigkeit des Entscheids vom 11. September

2024.

erkannt und gewusst, wie er diesen sachgerecht anfechten könne.

Andererseits habe er – als alleinerziehender Vater – seine volle Aufmerksamkeit

seinem 13-jährigen, an Skoliose leidenden und schulisch geforderten Sohn widmen

müssen. Weder Rechtsunkenntnis noch familiäre Verpflichtungen – jedenfalls

nicht alltägliche bzw. solche "gewöhnlichen" Umfangs wie hier – sind

jedoch valable Fristwiederherstellungsgründe.

2.3

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit

abzuweisen. Auf dessen Ausführungen, weshalb der Entscheid vom

11.

September 2024 seiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft ist, ist damit

ebenso wenig einzugehen wie auf die Erwägungen der Einzelrichterin in diesem

Entscheid.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt

und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs

hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen mit einem

Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid, der mit dem in der

Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Plüss, § 12 N. 94).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.