VB.2025.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00096
14. Februar 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26019)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00096
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat
Illnau-Effretikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Strassensanierung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 setzte der Stadtrat
Illnau-Effretikon neben anderem das Strassenbauprojekt betreffend die
Instandsetzung der Rainstrasse nach Massgabe des Ausführungsprojekts der B AG
vom 1. März 2024 fest (Dispositivziffer 1).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. August 2024 (Datum des Eingangs)
erhob A Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte
sinngemäss, Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 11. Juli 2024 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an den Stadtrat
Illnau-Effretikon zurückzuweisen. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom
11.
September 2024 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein
(Dispositivziffer I). A habe es unterlassen, rechtzeitig gegen das
Strassenbauprojekt Einsprache zu erheben, womit er sein Rekursrecht verwirkt
habe. Auf das sinngemässe Gesuch von A um Wiederherstellung der Einsprachefrist
trat das Baurekursgericht ebenso nicht ein (Dispositivziffer II). Die
Verfahrenskosten auferlegte es A (Dispositivziffer III).
III.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 überwies das
Baurekursgericht dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Eingabe von A
vom 4. Februar 2025 samt Beilagen sowie eine Kopie des Entscheids vom
11.
September 2024 samt Sendungsverfolgung. A beantragt die
Wiederherstellung der Beschwerdefrist, um gegen den Entscheid vom
11.
September 2024 Beschwerde einreichen zu können.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des
Baurekursgerichts (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]) und ebenso von Gesuchen um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist zuständig (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 1;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 12 N. 90). Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, ist dieses Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen, was im
Ergebnis einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verspätung
gleichkommt (vgl. dazu Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Nach
§ 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG ist daher der
Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt.
1.2
Auf den
Beizug vorinstanzlicher Akten konnte angesichts des sich aus dem Entscheid vom
11.
September 2024 und den Beschwerdebeilagen hinlänglich ergebenden
Sachverhalts und der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ebenso
verzichtet werden wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl.
§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde innert
30.
Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist ist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem
Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 53 N. 2 in Verbindung mit
§ 22 N. 13). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der
Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist
der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt
sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist
werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren
Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Der Entscheid vom 11. September 2024 wurde vom
Baurekursgericht am 12. September 2024 versandt und dem Beschwerdeführer
am 13. September 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief damit bereits
am Montag, 14. Oktober 2024, ab. Der Beschwerdeführer ist sich dieses
Umstands bewusst, weshalb er mit Eingabe vom 4. Februar 2025 denn auch
beantragt, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen, damit er den Entscheid
vom 11. September 2024 anfechten könne.
2.2
Gemäss
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist
gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen
Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv
nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen
oder – bei behördlichen Fristen – zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu
stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen. Objektive
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung
wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht
zu handeln. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme
einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person
aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln
gehindert worden ist (VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.2;
28.
Oktober 2021, VB.2021.00497, E. 3.1; 9. Juni 2021,
VB.2021.00317, E. 3.6.1; Plüss, § 12 N. 46).
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers bestand weder eine objektive noch eine subjektive
Unmöglichkeit im dargelegten Sinn, welche ihm die rechtzeitige
Beschwerdeerhebung verunmöglichte. Vielmehr führt er zur Begründung seines
Fristwiederherstellungsgesuch einerseits an, er habe erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist die Rechtsfehlerhaftigkeit des Entscheids vom 11. September
2024.
erkannt und gewusst, wie er diesen sachgerecht anfechten könne.
Andererseits habe er – als alleinerziehender Vater – seine volle Aufmerksamkeit
seinem 13-jährigen, an Skoliose leidenden und schulisch geforderten Sohn widmen
müssen. Weder Rechtsunkenntnis noch familiäre Verpflichtungen – jedenfalls
nicht alltägliche bzw. solche "gewöhnlichen" Umfangs wie hier – sind
jedoch valable Fristwiederherstellungsgründe.
2.3
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit
abzuweisen. Auf dessen Ausführungen, weshalb der Entscheid vom
11.
September 2024 seiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft ist, ist damit
ebenso wenig einzugehen wie auf die Erwägungen der Einzelrichterin in diesem
Entscheid.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt
und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs
hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen mit einem
Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid, der mit dem in der
Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Plüss, § 12 N. 94).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.