VB.2025.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00097
28. Mai 2025Deutsch31 min
(URT.2025.26303)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00097
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 3 und Nr. 4 gesetzlich vertreten
durch Nr. 1 und Nr. 2,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1976, Staatsangehöriger des Irak, reiste am 9. Januar 2001 in die Schweiz
ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. November 2002 lehnte
das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM)
das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine Wegweisung in den
zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak schloss das BFF damals aus. Mit
Verfügung vom 19. Oktober 2005 hob das Bundesamt für Migration (BFM; heute
SEM) seine Verfügung vom 13. November 2002, soweit sie sich auf den
Vollzug der Wegweisung bezog, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak
wiedererwägungsweise auf und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 bestätigte das BFM, dass A
weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibe.
Am 21. Dezember 2010 erteilte das Migrationsamt A
eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrmals
verlängert, letztmals am 12. November 2021 mit Gültigkeit bis 15. Dezember
2022.
B. B,
geboren 1978, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 16. April 2013 in
die Schweiz ein und heiratete am 3. Mai 2013 A in F. Am 16. Juni 2013
erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche
letztmals am 12. November 2020 mit Gültigkeit bis 15. Dezember 2022
verlängert wurde. In den Jahren 2014 und 2017 gingen aus der Ehe die Kinder C und
D hervor. Die Kinder sind, wie ihre Mutter, brasilianische Staatsangehörige.
Das Migrationsamt erteilte ihnen im Rahmen des Familiennachzugs
Aufenthaltsbewilligungen, letztmals verlängert mit Gültigkeit bis 15. Dezember
2022.
Am 5. Dezember 2022 stellte B Gesuche um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligungen für alle. Aus dem Verlängerungsgesuch von A ging
hervor, dass er im Gefängnis G in Deutschland inhaftiert war. Mit Urteil
des Landgerichts H vom 4. Juli 2022 war A der Einfuhr von
Betäubungsmittel (Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig
gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
bestraft worden. A befand sich ab 17. Januar 2022 in Untersuchungshaft und
anschliessend bis 19. Februar 2024 im Strafvollzug der Gefängnisse G
und I.
C. Mit
Schreiben vom 9. Oktober 2023 teilte das Migrationsamt mit, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei und die Wiedererteilung nicht in
Betracht komme. Weiter werde beabsichtigt, auch die Aufenthaltsbewilligungen
von B, C und D nicht zu verlängern.
Mit Ordnungsverfügung der Kreisverwaltung H,
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, vom 29. August 2022 wurde A
aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die
Abschiebung in die Schweiz angedroht. Ab dem 1. Dezember 2023 lag für die
Abschiebung eine Freigabe der Staatsanwaltschaft H vor. Die
Staatsanwaltschaft sah – unter der Voraussetzung einer vollziehbaren Ausweisung –
von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Verbüssung der Hälfte
der Strafe ab. Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Kreisverwaltung H
(via Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung) wurde A am 19. Februar
2024 aus dem Strafvollzug in Deutschland entlassen und in die Schweiz
abgeschoben. Seit der Ausweisung in die Schweiz lebt A wieder mit seiner
Familie in J. Am 12. April 2024 ersuchte er um Erteilung eines
prozessualen Aufenthaltsrechts. Nachdem das Migrationsamt der Sozialberatung J
am 18. Juli 2024 mitgeteilt hatte, dass er weder aufenthalts- noch
erwerbsberechtigt sei, ersuchte er erneut um entsprechende vorsorgliche
Anordnung. Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte das Migrationsamt
fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, und wies dessen
Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Ferner wies es
die Gesuche von B, C und D vom 5. Dezember 2022 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen ab. Das Migrationsamt wies alle aus der Schweiz weg
und setzte ihnen zum Verlassen des Staatsgebiets und des Schengenraums Frist
bis 18. Dezember 2024.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2025 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 3
der angefochtenen Verfügung auf und wies das Migrationsamt – unter Vorbehalt
der Zustimmung des SEM – an, die Aufenthaltsbewilligungen von B, C und D zu
verlängern. Weiter hob es Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung
in Bezug auf die Wegweisung von B, C und D auf. Im Übrigen wies sie den Rekurs
ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025 beantragten A,
B, C und D, es seien die A betreffenden Dispositiv-Ziffern I und II des
vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung
(wieder) zu erteilen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
bzw. das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM einen entsprechenden Antrag zu
stellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu
gestatten und das Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen
Abstand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von
Rechtsanwältin K eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2025 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben und A im Umfang seiner früheren
Bewilligungssituation die Erwerbstätigkeit zu gestatten ist. Weiter setzte er
ihm eine Frist, um im Sinne der Erwägungen einen aktuellen Strafregisterauszug
einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte
Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte. Sodann wurde A und B
eine Frist gesetzt, um im Sinne der Erwägungen aktuelle Lohnausweise für die
letzten sechs Monate inklusive des laufenden Monats sowie aktuelle Auszüge aus
dem Betreibungsregister (inklusive Verlustscheine) einzureichen, ansonsten
aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren
Ungunsten gewürdigt werden könnte. A und B wurden im Weiteren dazu aufgefordert,
im Sinne der Erwägungen das Verwaltungsgericht über sämtliche
entscheiderheblichen Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu
unterrichten, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte
Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könnte.
Am 14. März 2025 teilte Rechtsanwältin E dem
Verwaltungsgericht mit, dass ihr das Mandat kanzleiintern übertragen worden sei
und sie die Rechtsvertretung übernehme. Weiter reichte sie die Straf- und
Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführenden 1 und 2 ein und
beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten
Lohnabrechnungen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2025 nahm der
Abteilungspräsident davon Vormerk, dass die Beschwerdeführenden neu durch
Rechtsanwältin E vertreten werden, und erstreckte letztmals die Frist zur
Einreichung aktueller Lohnausweise für die letzten sechs Monate.
Am 10. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden 1
und 2 die Lohnausweise zu den Akten.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 61 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erlischt
die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne
sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält.
2.2
Der Beschwerdeführer 1
wurde am 17. Januar 2022 in Deutschland im Zusammenhang mit der Begehung
eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts verhaftet und befand sich
anschliessend in Untersuchungshaft und bis zum Vollzug der Ausweisung am 19. Februar
2024.
im Strafvollzug. Er hielt sich insgesamt während zwei Jahren und rund
einem Monat ununterbrochen im Ausland auf. Seine Aufenthaltsbewilligung ist
damit unbestrittenermassen erloschen. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen
für eine Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind, namentlich ob
sich ein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG oder dem konventions-
und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familienleben ableiten
lässt.
3.
3.1
3.1.1
Auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer
regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden
kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration
trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und
3.8
f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Diese an einen rechtmässigen Aufenthalt geknüpfte Vermutung
ist allerdings nicht mehr anwendbar, wenn die ausländische Person für längere
Zeit das Land verlässt und aus diesem Grund ihr Aufenthaltstitel
entsprechend Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt. Das Gegenteil
anzunehmen und faktisch jeder ausländischen Person, welche die Schweiz
verlassen hat, zu erlauben, sich auf ein Recht auf Wiedererlangung ihres
Aufenthaltstitels aufgrund des Schutzes des Privatlebens zu berufen, nur weil
sie sich mehr als zehn Jahre im Land aufgehalten hat, würde Art. 61 Abs. 2
AIG seiner Substanz berauben (BGE 149 I 66 E. 4.8; 149 I 207 E. 5.3.3).
Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass in Situationen, in welchen sich die
ausländische Person nicht auf einen vorangegangenen, rechtmässigen Aufenthalt
von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, lediglich die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nicht zum Tragen
kommt. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf
Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen
Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene
ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration
("integration particulièrement réussie") berufen kann (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3; BGr, 14. November 2023, E. 1.2).
3.1.2
Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer 1 vor seiner Ausreise aus
der Schweiz und seiner Inhaftierung über 20 Jahre in der Schweiz auf. Er beruft
sich bezüglich Aufenthaltstitel auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8
EMRK). Was er diesbezüglich vorbringt, genügt jedoch nicht, um in vertretbarer
Weise einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf dieses Recht geltend
zu machen. Der Beschwerdeführer l legt nicht dar, dass und inwiefern eine
besonders ausgeprägte respektive erfolgreiche Integration vorliegt: Er bringt
vor, er habe sich bis zu seiner Inhaftierung in Deutschland während über 20 Jahren
durchgehend rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Er habe nach Möglichkeit
immer gearbeitet und hier eine Familie gegründet. Er spreche fliessend Deutsch
und habe zumindest bis im Jahr 2018 nie von der öffentlichen Hand unterstützt
werden müssen. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer 1 von
vornherein keine besonders ausgeprägte Integration geltend. Praxisgemäss lässt
die blosse Dauer der Anwesenheit nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers 1 noch nicht auf eine Verwurzelung schliessen. Die
Integration des Beschwerdeführers 1 ist bereits wegen seines
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit (Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten in Deutschland)
mangelhaft. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführenden vom 1. April 2018
bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 im Januar 2022 von der
Sozialhilfe abhängig und haben mit insgesamt Fr. 193'632.65 öffentlichen
Geldern unterstützt werden müssen. Seine Familie war in der Folge weiterhin von
der Fürsorge abhängig. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven
privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich,
welche eine überdurchschnittliche Integration begründen würden. Ein Anspruch
auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das in Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf
Privatleben fällt somit ausser Betracht.
3.2
3.2.1
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann
sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK
ist nur berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw.
zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 2C_222/2017
vom 29. November 2017 E. 6; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.;
137.
I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357).
Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht
ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr,
6.
Juni 2018, 2C_521/2017, E. 2.2). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
kann sich aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ergeben.
Unter besonderen Umständen kann auch eine Aufenthaltsbewilligung für sich
genommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verschaffen, sofern auf Anhieb klar
erscheint, dass die Bewilligung langfristig zu erneuern sein wird,
beispielsweise aus humanitären Gründen (BGE 137 I 351 E. 3.1). Es ist
bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert
wurde und zu einem Dauerstatus geführt hat, nicht ausgeschlossen, dass dem
Betroffenen ein "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommen könnte (BGr,
6.
Juni 2018, 2C_521/2017, E. 2.2).
3.2.2
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Ehefrau
und den gemeinsamen Kindern eine intakte Beziehung führt. Die Familie lebt nach
seiner Ausweisung in die Schweiz wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist
im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Die Vorinstanz hat die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 unter Vorbehalt
der Zustimmung des SEM im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens verlängert, da
es die Nichtverlängerung als unverhältnismässig erachtete. Sie hielt indes
fest, dass die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 seit 1. April 2018 bis
heute ununterbrochen von der Sozialhilfe mit über Fr. 300'000.- haben
unterstützt werden müssen und deshalb bei der Beschwerdeführerin 2 in
wirtschaftlicher Hinsicht von der geforderten (besonders) erfolgreichen
Integration keine Rede sein könne, weshalb sie aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Die heute gerade mal zehn
bzw. sieben Jahre alten Beschwerdeführerinnen 3 und 4 würden angesichts
ihres Alters höchstens normale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich
pflegen. Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 verfügen deshalb – unter
Vorbehalt der Zustimmung des SEM – nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren
Verlängerung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt. Der Entscheid bezüglich
der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 ist rechtskräftig, weshalb im
vorliegenden Verfahren, entgegen ihrem Einwand, nicht mehr geprüft werden kann,
ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass sie keinen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Privatleben) ableiten können. Die
Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 verfügen somit über kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht, weshalb auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK
(Familienleben) nicht berührt ist. Folglich mangelt es an einer
Rechtsgrundlage, um dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf das Recht auf Familienleben zu erteilen.
3.2.3
Der Beschwerdeführer 1 hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf
Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
4.
4.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49
Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der
Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur
war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger
als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Dabei handelt es sich um Ermessensentscheide
(vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1 und 20. Juli
2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht kann die besagten
Ermessensentscheide nur auf das Überschreiten, das Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf deren Angemessenheit
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
4.2
Der
Beschwerdegegner hielt fest, dass der Beschwerdeführer 1 diese zeitlichen
Voraussetzungen für die Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k
AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE nicht erfülle. Er sei zu
einem nicht bekannten Zeitpunkt aus der Schweiz ausgereist, in die Niederlande
gefahren und am 17. Januar 2022 beim Grenzübertritt nach Deutschland
verhaftet worden. In der Folge sei er bis am 19. Februar 2024
ununterbrochen in Deutschland inhaftiert gewesen. Sein (unfreiwilliger)
Aufenthalt habe somit zwei Jahre und einen Monat gedauert. Abgesehen davon,
würden auch die massive Straffälligkeit und mangelhafte Integration einer
Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen.
4.3
Der Beschwerdeführer 1
zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1
hat sich aufgrund der Inhaftierung in Deutschland zwar nicht freiwillig im
Ausland aufgehalten, jedoch stehen seine Integrationsdefizite und insbesondere
die schwere Straffälligkeit einer Wiederzulassung nach den genannten
Bestimmungen entgegen. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit
Art. 49 Abs. 1 VZAE keine Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen,
ist daher nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Zu prüfen
bleibt, ob im Fall des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden kann.
Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration
der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1
AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung
eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht
kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände
vorzunehmen.
Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person
muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur
Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht
voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der
Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die
ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial
und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass
gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der gesuchstellenden ausländischen Person zur Schweiz muss darüber
hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem
anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3;
VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1; VGr, 31. Januar
2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).
5.2
Die
Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Sie führte
diesbezüglich aus, beim Beschwerdeführer 1sei in mehrfacher Hinsicht eine
mangelhafte Integration in die hiesigen Verhältnisse auszumachen. Er sei mit
Urteil des Landgerichts H vom 4. Juli 2022 wegen der Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (999 Gramm Kokain, Wirkstoffgehalt
663,2 Gramm Cocainhydrochlorid [CHC]) in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft worden.
Aufgrund dieser Verurteilung erfülle er den Widerrufsgrund der längerfristigen
Freiheitsstrafe von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer 1
wäre, wenn er die Betäubungsmitteldelikte in der Schweiz begangen hätte,
angesichts des qualifizierten Tatbestands unabhängig von der Höhe der Strafe
obligatorisch des Landes verwiesen worden. Sodann sei er bereits zuvor in der
Schweiz wiederholt straffällig geworden. Gemäss Auszug aus dem schweizerischen
Strafregister vom 24. April 2024 sei er mit Strafbefehl des Bundesamts für
Zoll und Grenzsicherung (BAZG) vom 26. August 2021 wegen Zollhinterziehung
und Steuerhinterziehung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes mit einer Busse von
Fr. 8'400.- bestraft worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L vom
21.
Oktober 2019 sei er u. a.
wegen mehrfacher grober sowie mehrfacher fahrlässiger Verletzung der
Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'020.- bestraft worden.
Ferner sei er mit Urteil des Strafgerichts M vom 19. Juli 2018 wegen
Förderung der rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts
mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-
bestraft worden. Sodann würde auch bezüglich des Kriteriums der Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung trotz seines langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz keine erfolgreiche Integration vorliegen. Der Beschwerdeführer 1
habe zunächst als Umzugsmitarbeiter gearbeitet, sei dazwischen jedoch
regelmässig arbeitslos gewesen. Ab 2017 habe er lediglich in Teilzeitpensen
oder als Hilfsarbeiter auf Abruf gearbeitet. Ab April 2018 bis zu seiner
Ausreise im Januar 2022 habe er zusammen mit seiner Familie insgesamt
Fr. 198'632.65 an Sozialhilfeleistungen bezogen. In beruflicher sowie
wirtschaftlicher Hinsicht liege somit offenkundig eine ungenügende Integration
vor. Aufgrund fehlender Sprachzertifikate sei zudem fraglich, ob er die
deutsche Sprache genügend beherrsche. Die grossen Integrationsdefizite würden
der Erteilung einer Härtefallbewilligung diametral entgegenstehen. Der
Erteilung würden zudem die Widerrufsgründe der längerfristigen Freiheitsstrafe
und der Sozialhilfeabhängigkeit entgegenstehen. Trotz der bestehenden
Familiengemeinschaft mit Ehefrau und Kindern seien beim Beschwerdeführer 1
keine nennenswerten Integrationsbemühungen erkennbar. Dass er nicht mehr in der
Schweiz leben könne, habe er sich selbst zuzuschreiben. Er sei erst im Alter
von 25 Jahren in die Schweiz eingereist, weshalb es ihm zuzumuten sei,
wieder in seinem Heimatland zu leben. Wie seinem Reisepass zu entnehmen sei,
habe er sich 2019, 2020 und 2021 jeweils während mehrerer Wochen im Irak
aufgehalten. Die regelmässigen Besuchsaufenthalte liessen den Schluss zu, dass
er dort keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sei.
5.3
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das
Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr
Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Der Beschwerdeführer 1
zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Soweit er geltend macht, die berufliche und wirtschaftliche Integration könne
nicht einzig aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit verneint werden, kann ihm
nicht gefolgt werden. Auch wenn es zutrifft, dass die Familie bis 2018 keine
Fürsorge bezogen hat, vermag dies den Umstand, dass sie in der Folge über Jahre
hinweg in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen hat, nicht aufzuwiegen. Sodann
ist es zwar positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer 1 jetzt einer
Erwerbstätigkeit nachgeht und die Familie sich aktuell von der Sozialhilfe hat
loslösen können, dies vermag jedoch seine Integrationsleistung insgesamt nicht
wesentlich in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Negativ zu werten sind
sodann seine Vorstrafen, wobei insbesondere die Verurteilung des Landgerichts H
vom 4. Juli 2022 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und neun Monaten negativ ins Gewicht fällt. Soweit der Beschwerdeführer 1
geltend macht, das Strafgericht in der Schweiz hätte eine Härtefallprüfung
vornehmen müssen, weshalb nicht gesagt werden könne, ob das schweizerische
Strafgericht in jedem Fall eine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen
hätte, und in der Schweiz hätte er eine erheblich geringere Freiheitsstrafe
unter einem Jahr erhalten (Nettomenge führe zu einer Freiheitsstrafe zwischen
37.
und 40 Monaten; die strafmildernden Umstände [Einmaligkeit, blosse Kuriertätigkeit,
Geständnis] würden jedoch das Strafmass erheblich senken), kann ihm nicht
gefolgt werden. Strafrechtliche Verurteilungen, welche durch ein ausländisches
Gericht ausgesprochen wurden, dürfen auch in der Schweiz im
Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden, sofern das infrage stehende Delikt
auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen
aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt
und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist,
dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe
ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1).
Betäubungsmitteldelikte stehen auch in der Schweiz unter Strafe. Nach Art. 19
Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG) wird ein Täter nicht mit einer Freiheitsstrafe von unter
einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung
mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten
und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d. h. von mindestens 20 Personen)
auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain
enthält (vgl. BGr, 4. November 2022, 6B_138/2022, E. 2.1.1). Der Beschwerdeführer 1
hat mit 999 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 663,2 Gramm
gehandelt und damit die Schwelle zu einem schweren Fall in der Schweiz um ein
Vielfaches überschritten. Die Annahme, dass er in der Schweiz mit einer
Gefängnisstrafe von unter einem Jahr zu rechnen hätte, erweist sich als
unzutreffend. Es liegen keine Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass
bei der Verurteilung in Deutschland die rechtsstaatlichen Grundsätze nicht
eingehalten worden wären. Solches macht der Beschwerdeführer 1 denn auch
nicht geltend. Betäubungsmitteldelikte stellen auch in der Schweiz eine
schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, die ein grosses öffentliches Interesse
an der Fernhaltung eines entsprechenden Täters begründet. Die vom Beschwerdeführer 1
im Ausland erwirkte strafrechtliche Verurteilung durfte die Vorinstanz damit
berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; VGr, 31. März 2021,
VB.2020.00806, E. 5.3.1.2). Die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der
Schweiz ist für ihn zweifelsohne mit einer Härte verbunden, diese geht aber
nicht über das Mass hinaus, welches nicht in Kauf genommen werden kann. Nach dem Gesagten erweist
sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1
und der Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend.
Dem Beschwerdeführer 1 wurde nach dem Gesagten zu Recht
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine neue Aufenthaltsbewilligung
erteilt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen.
6.1
Nach Art. 83
Abs. 2 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug
ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Im
Rahmen von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone nur ein Antragsrecht;
die vorläufige Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 29. November
2022, 2C_154/2022, E. 1.2; BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).
Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige
Aufnahme trotz Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AIG) bzw. Unzumutbarkeit
(Art. 83 Abs. 4 AIG) des Wegweisungsvollzugs verweigert, wenn die
weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist oder sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt
verletzt oder gefährdet hat. Der Ausschlussgrund gilt nicht, falls der Vollzug
der Wegweisung unzulässig ist, d. h.
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AIG [e contrario]).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist
sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der im Irak herrschenden Situation
allgemeiner Gewalt – abgesehen von den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil
und Sulaymaniyah) – nach wie vor als unzumutbar (BVGR, 19. März 2024,
D-913/2021, E. 14.2). Der Beschwerdeführer 1 stammt nicht aus einer
der drei Provinzen. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Vollzug
seiner Wegweisung deshalb grundsätzlich als unzumutbar erweist. Wie die
Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer 1
mit Urteil des Landgerichts H zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
hat das Bundesgericht den Begriff "längerfristige Freiheitsstrafe"
dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu
verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat
diesen Grenzwert um mehr als das dreieinhalbfache überschritten. Soweit er
geltend macht, es handle sich nicht um eine längerfristige Freiheitsstrafe,
trifft dies offensichtlich nicht zu. Damit erfüllt er den Ausschlussgrund nach Art. 83
Abs. 7 AIG und steht die längerfristige Freiheitsstrafe einer Beantragung
der vorläufigen Aufnahme entgegen. Ob damit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme automatisch ausgeschlossen ist oder einer eingehenden
Verhältnismässigkeitsprüfung bedarf, wie der Beschwerdeführer 1 gestützt
auf eine Lehrmeinung vorbringt (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 83 AIG N 40), kann
vorliegend offenbleiben, da sich der Vollzug der Wegweisung auch als
verhältnismässig erweisen würde: Bei schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten,
wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, besteht ein grosses öffentliches
Interesse zum Schutz der Bevölkerung an seiner Wegweisung (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass angesichts des
schwerwiegenden Verstosses, der Vorstrafen sowie seiner mangelnden wirtschaftlichen
Integration ein nicht unerhebliches Rückfallrisiko für die Begehung weiterer
Straftaten besteht. Demgegenüber stehen seine privaten Interessen an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz. Der 49-jährige Beschwerdeführer 1 ist im
Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist und lebte bis zu seiner
Inhaftierung über 20 Jahre hier, jedoch lassen seine erheblichen
Integrationsdefizite (Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit) trotz der
langen Anwesenheit auf keine Verwurzelung schliessen. Von einem Vollzug der
Wegweisung wären seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder betroffen. Wie
bereits festgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass die Beziehung zu seiner
Familie intakt ist. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem
grundlegenden Bedürfnis des Kindes indes Rechnung zu tragen – als einem
wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des
EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]
§§ 27, 28 und 46: "... must place the best interests of the child at
the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das
Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention,
KRK]). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen,
dass je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein
ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche
Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder
zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden.
Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein
Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal
immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von
Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten
Elternteilen das Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar
2018, 2C_408/2017, E. 4.5.2). Es steht ausser Frage, dass eine räumliche
Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern
einen wesentlichen Eingriff in das Familienleben bedeutet; die entsprechenden
Beziehungen können in diesem Fall nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt
werden. Die Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte des Beschwerdeführers 1
lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Mit seiner wiederholten
und teilweise schweren Straffälligkeit hat er den Fortbestand seines
Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es
hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden können. Auch seine Familie vermochte ihn nicht von
der schweren Delinquenz abzuhalten und er hat sich trotz des familiären Netzes
über all die Jahre hinweg nicht erfolgreich integrieren können. Es kann ihm
deshalb keine gute Prognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat es
sich mit seiner schweren Delinquenz und mangelhaften Integration selbst
zuzuschreiben, dass er nunmehr die Schweiz verlassen und getrennt von seiner
Familie leben muss. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die
Gefährdung im Heimatland insofern zu relativieren ist, als er sich nachweislich
freiwillig mehrere Male während Wochen in seinem Heimatland aufgehalten hat.
Dass es sich dabei um Besuche bei seiner schwer kranken Mutter handelte, hat er
nicht nachgewiesen, vermag jedoch an der Tatsache nichts zu ändern, dass er
sich trotz der allgemeinen Lage im Irak offenbar ohne Probleme dort wochenlang
hat aufhalten können. Sodann leben noch Geschwister im Irak. Auch wenn er mit
diesen eigenen Angaben zufolge nur flüchtigen Kontakt pflegt, ist es ihm im
Hinblick auf seine Rückkehr zuzumuten, diese Kontakte wieder zu intensivieren.
Seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sind nach
dem Gesagten zwar nicht unerheblich, vermögen jedoch das grosse öffentliche
Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen.
Damit besteht auch keine Veranlassung, dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1
zu beantragen.
7.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
8.3
Die
gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit
mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr,
sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- oder Lohnausweisen,
Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen – zu belegen. An die Mitwirkungspflicht sind
praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 16. Juni 2017,
2C_48/2017, E. 2.3; VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2;
20.
August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4; 5. November 2008,
VB.2008.00408, E. 5). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall
der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege
haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden
Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu
geben. Da Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie
wirklich getätigt werden, hat die gesuchstellende Person insbesondere
nachzuweisen, dass sie den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch
tatsächlich nachkommt (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene
Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende
jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der
Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der
Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden
muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die
Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen
beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.).
Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden haben
keinerlei Dokumente eingereicht, aus welchen ihre aktuellen Ausgaben
hervorgehen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erwirtschaften aktuell
gemeinsam ein Einkommen von Fr. 6'127.-. Es ist daher davon auszugehen,
dass sie grundsätzlich in der Lage sein sollten, für die Prozesskosten
aufzukommen. Mangels vollständiger Angaben über ihre Ausgaben lässt sich jedoch
nicht beurteilen, ob wie von ihnen behauptet von einer Mittellosigkeit
auszugehen ist. Die Folgen der Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführenden zu
tragen. Sodann würde sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch als
aussichtslos erweisen. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden
Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt. In der Beschwerde werden
keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die
vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Erfolgsaussichten der
Beschwerde waren unter diesen Umständen verschwindend gering, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1
und 2 aufzuerlegen sind.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).