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Entscheid

VB.2025.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00097

28. Mai 2025Deutsch31 min

(URT.2025.26303)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00097

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

Nr. 3 und Nr. 4 gesetzlich vertreten

durch Nr. 1 und Nr. 2,

diese vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1976, Staatsangehöriger des Irak, reiste am 9. Januar 2001 in die Schweiz

ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. November 2002 lehnte

das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM)

das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine Wegweisung in den

zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak schloss das BFF damals aus. Mit

Verfügung vom 19. Oktober 2005 hob das Bundesamt für Migration (BFM; heute

SEM) seine Verfügung vom 13. November 2002, soweit sie sich auf den

Vollzug der Wegweisung bezog, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak

wiedererwägungsweise auf und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen

Aufnahme auf. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 bestätigte das BFM, dass A

weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibe.

Am 21. Dezember 2010 erteilte das Migrationsamt A

eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrmals

verlängert, letztmals am 12. November 2021 mit Gültigkeit bis 15. Dezember

2022.

B. B,

geboren 1978, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 16. April 2013 in

die Schweiz ein und heiratete am 3. Mai 2013 A in F. Am 16. Juni 2013

erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche

letztmals am 12. November 2020 mit Gültigkeit bis 15. Dezember 2022

verlängert wurde. In den Jahren 2014 und 2017 gingen aus der Ehe die Kinder C und

D hervor. Die Kinder sind, wie ihre Mutter, brasilianische Staatsangehörige.

Das Migrationsamt erteilte ihnen im Rahmen des Familiennachzugs

Aufenthaltsbewilligungen, letztmals verlängert mit Gültigkeit bis 15. Dezember

2022.

Am 5. Dezember 2022 stellte B Gesuche um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligungen für alle. Aus dem Verlängerungsgesuch von A ging

hervor, dass er im Gefängnis G in Deutschland inhaftiert war. Mit Urteil

des Landgerichts H vom 4. Juli 2022 war A der Einfuhr von

Betäubungsmittel (Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe

zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig

gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten

bestraft worden. A befand sich ab 17. Januar 2022 in Untersuchungshaft und

anschliessend bis 19. Februar 2024 im Strafvollzug der Gefängnisse G

und I.

C. Mit

Schreiben vom 9. Oktober 2023 teilte das Migrationsamt mit, dass die

Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei und die Wiedererteilung nicht in

Betracht komme. Weiter werde beabsichtigt, auch die Aufenthaltsbewilligungen

von B, C und D nicht zu verlängern.

Mit Ordnungsverfügung der Kreisverwaltung H,

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, vom 29. August 2022 wurde A

aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die

Abschiebung in die Schweiz angedroht. Ab dem 1. Dezember 2023 lag für die

Abschiebung eine Freigabe der Staatsanwaltschaft H vor. Die

Staatsanwaltschaft sah – unter der Voraussetzung einer vollziehbaren Ausweisung –

von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Verbüssung der Hälfte

der Strafe ab. Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Kreisverwaltung H

(via Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung) wurde A am 19. Februar

2024 aus dem Strafvollzug in Deutschland entlassen und in die Schweiz

abgeschoben. Seit der Ausweisung in die Schweiz lebt A wieder mit seiner

Familie in J. Am 12. April 2024 ersuchte er um Erteilung eines

prozessualen Aufenthaltsrechts. Nachdem das Migrationsamt der Sozialberatung J

am 18. Juli 2024 mitgeteilt hatte, dass er weder aufenthalts- noch

erwerbsberechtigt sei, ersuchte er erneut um entsprechende vorsorgliche

Anordnung. Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte das Migrationsamt

fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, und wies dessen

Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Ferner wies es

die Gesuche von B, C und D vom 5. Dezember 2022 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen ab. Das Migrationsamt wies alle aus der Schweiz weg

und setzte ihnen zum Verlassen des Staatsgebiets und des Schengenraums Frist

bis 18. Dezember 2024.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2025 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 3

der angefochtenen Verfügung auf und wies das Migrationsamt – unter Vorbehalt

der Zustimmung des SEM – an, die Aufenthaltsbewilligungen von B, C und D zu

verlängern. Weiter hob es Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung

in Bezug auf die Wegweisung von B, C und D auf. Im Übrigen wies sie den Rekurs

ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025 beantragten A,

B, C und D, es seien die A betreffenden Dispositiv-Ziffern I und II des

vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung

(wieder) zu erteilen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen

bzw. das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM einen entsprechenden Antrag zu

stellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu

gestatten und das Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen

Abstand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter

sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von

Rechtsanwältin K eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2025 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben und A im Umfang seiner früheren

Bewilligungssituation die Erwerbstätigkeit zu gestatten ist. Weiter setzte er

ihm eine Frist, um im Sinne der Erwägungen einen aktuellen Strafregisterauszug

einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte

Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte. Sodann wurde A und B

eine Frist gesetzt, um im Sinne der Erwägungen aktuelle Lohnausweise für die

letzten sechs Monate inklusive des laufenden Monats sowie aktuelle Auszüge aus

dem Betreibungsregister (inklusive Verlustscheine) einzureichen, ansonsten

aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren

Ungunsten gewürdigt werden könnte. A und B wurden im Weiteren dazu aufgefordert,

im Sinne der Erwägungen das Verwaltungsgericht über sämtliche

entscheiderheblichen Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu

unterrichten, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte

Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könnte.

Am 14. März 2025 teilte Rechtsanwältin E dem

Verwaltungsgericht mit, dass ihr das Mandat kanzleiintern übertragen worden sei

und sie die Rechtsvertretung übernehme. Weiter reichte sie die Straf- und

Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführenden 1 und 2 ein und

beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten

Lohnabrechnungen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2025 nahm der

Abteilungspräsident davon Vormerk, dass die Beschwerdeführenden neu durch

Rechtsanwältin E vertreten werden, und erstreckte letztmals die Frist zur

Einreichung aktueller Lohnausweise für die letzten sechs Monate.

Am 10. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden 1

und 2 die Lohnausweise zu den Akten.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 61 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erlischt

die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne

sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält.

2.2

Der Beschwerdeführer 1

wurde am 17. Januar 2022 in Deutschland im Zusammenhang mit der Begehung

eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts verhaftet und befand sich

anschliessend in Untersuchungshaft und bis zum Vollzug der Ausweisung am 19. Februar

2024.

im Strafvollzug. Er hielt sich insgesamt während zwei Jahren und rund

einem Monat ununterbrochen im Ausland auf. Seine Aufenthaltsbewilligung ist

damit unbestrittenermassen erloschen. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen

für eine Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind, namentlich ob

sich ein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG oder dem konventions-

und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familienleben ableiten

lässt.

3.

3.1

3.1.1

Auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer

regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden

kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration

trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und

3.8

f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Diese an einen rechtmässigen Aufenthalt geknüpfte Vermutung

ist allerdings nicht mehr anwendbar, wenn die ausländische Person für längere

Zeit das Land verlässt und aus diesem Grund ihr Aufenthaltstitel

entsprechend Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt. Das Gegenteil

anzunehmen und faktisch jeder ausländischen Person, welche die Schweiz

verlassen hat, zu erlauben, sich auf ein Recht auf Wiedererlangung ihres

Aufenthaltstitels aufgrund des Schutzes des Privatlebens zu berufen, nur weil

sie sich mehr als zehn Jahre im Land aufgehalten hat, würde Art. 61 Abs. 2

AIG seiner Substanz berauben (BGE 149 I 66 E. 4.8; 149 I 207 E. 5.3.3).

Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass in Situationen, in welchen sich die

ausländische Person nicht auf einen vorangegangenen, rechtmässigen Aufenthalt

von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, lediglich die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nicht zum Tragen

kommt. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf

Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen

Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene

ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration

("integration particulièrement réussie") berufen kann (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3; BGr, 14. November 2023, E. 1.2).

3.1.2

Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer 1 vor seiner Ausreise aus

der Schweiz und seiner Inhaftierung über 20 Jahre in der Schweiz auf. Er beruft

sich bezüglich Aufenthaltstitel auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8

EMRK). Was er diesbezüglich vorbringt, genügt jedoch nicht, um in vertretbarer

Weise einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf dieses Recht geltend

zu machen. Der Beschwerdeführer l legt nicht dar, dass und inwiefern eine

besonders ausgeprägte respektive erfolgreiche Integration vorliegt: Er bringt

vor, er habe sich bis zu seiner Inhaftierung in Deutschland während über 20 Jahren

durchgehend rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Er habe nach Möglichkeit

immer gearbeitet und hier eine Familie gegründet. Er spreche fliessend Deutsch

und habe zumindest bis im Jahr 2018 nie von der öffentlichen Hand unterstützt

werden müssen. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer 1 von

vornherein keine besonders ausgeprägte Integration geltend. Praxisgemäss lässt

die blosse Dauer der Anwesenheit nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers 1 noch nicht auf eine Verwurzelung schliessen. Die

Integration des Beschwerdeführers 1 ist bereits wegen seines

schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit (Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten in Deutschland)

mangelhaft. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführenden vom 1. April 2018

bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 im Januar 2022 von der

Sozialhilfe abhängig und haben mit insgesamt Fr. 193'632.65 öffentlichen

Geldern unterstützt werden müssen. Seine Familie war in der Folge weiterhin von

der Fürsorge abhängig. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven

privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich,

welche eine überdurchschnittliche Integration begründen würden. Ein Anspruch

auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das in Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf

Privatleben fällt somit ausser Betracht.

3.2

3.2.1

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann

sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht

(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK

ist nur berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende

Aufenthaltsbewilligung) beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw.

zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 2C_222/2017

vom 29. November 2017 E. 6; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.;

137.

I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357).

Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht

ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,

ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung,

die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren

Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr,

6.

Juni 2018, 2C_521/2017, E. 2.2). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

kann sich aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ergeben.

Unter besonderen Umständen kann auch eine Aufenthaltsbewilligung für sich

genommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verschaffen, sofern auf Anhieb klar

erscheint, dass die Bewilligung langfristig zu erneuern sein wird,

beispielsweise aus humanitären Gründen (BGE 137 I 351 E. 3.1). Es ist

bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert

wurde und zu einem Dauerstatus geführt hat, nicht ausgeschlossen, dass dem

Betroffenen ein "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommen könnte (BGr,

6.

Juni 2018, 2C_521/2017, E. 2.2).

3.2.2

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Ehefrau

und den gemeinsamen Kindern eine intakte Beziehung führt. Die Familie lebt nach

seiner Ausweisung in die Schweiz wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist

im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Die Vorinstanz hat die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 unter Vorbehalt

der Zustimmung des SEM im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens verlängert, da

es die Nichtverlängerung als unverhältnismässig erachtete. Sie hielt indes

fest, dass die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 seit 1. April 2018 bis

heute ununterbrochen von der Sozialhilfe mit über Fr. 300'000.- haben

unterstützt werden müssen und deshalb bei der Beschwerdeführerin 2 in

wirtschaftlicher Hinsicht von der geforderten (besonders) erfolgreichen

Integration keine Rede sein könne, weshalb sie aus dem Recht auf Achtung des

Privatlebens keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Die heute gerade mal zehn

bzw. sieben Jahre alten Beschwerdeführerinnen 3 und 4 würden angesichts

ihres Alters höchstens normale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich

pflegen. Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 verfügen deshalb – unter

Vorbehalt der Zustimmung des SEM – nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren

Verlängerung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt. Der Entscheid bezüglich

der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 ist rechtskräftig, weshalb im

vorliegenden Verfahren, entgegen ihrem Einwand, nicht mehr geprüft werden kann,

ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass sie keinen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Privatleben) ableiten können. Die

Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 verfügen somit über kein gefestigtes

Aufenthaltsrecht, weshalb auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK

(Familienleben) nicht berührt ist. Folglich mangelt es an einer

Rechtsgrundlage, um dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf das Recht auf Familienleben zu erteilen.

3.2.3

Der Beschwerdeführer 1 hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf

Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

4.

4.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49

Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz

einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der

Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur

war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger

als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Dabei handelt es sich um Ermessensentscheide

(vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1 und 20. Juli

2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht kann die besagten

Ermessensentscheide nur auf das Überschreiten, das Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf deren Angemessenheit

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

4.2

Der

Beschwerdegegner hielt fest, dass der Beschwerdeführer 1 diese zeitlichen

Voraussetzungen für die Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k

AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE nicht erfülle. Er sei zu

einem nicht bekannten Zeitpunkt aus der Schweiz ausgereist, in die Niederlande

gefahren und am 17. Januar 2022 beim Grenzübertritt nach Deutschland

verhaftet worden. In der Folge sei er bis am 19. Februar 2024

ununterbrochen in Deutschland inhaftiert gewesen. Sein (unfreiwilliger)

Aufenthalt habe somit zwei Jahre und einen Monat gedauert. Abgesehen davon,

würden auch die massive Straffälligkeit und mangelhafte Integration einer

Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen.

4.3

Der Beschwerdeführer 1

zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1

hat sich aufgrund der Inhaftierung in Deutschland zwar nicht freiwillig im

Ausland aufgehalten, jedoch stehen seine Integrationsdefizite und insbesondere

die schwere Straffälligkeit einer Wiederzulassung nach den genannten

Bestimmungen entgegen. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit

Art. 49 Abs. 1 VZAE keine Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen,

ist daher nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Zu prüfen

bleibt, ob im Fall des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles von den

Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden kann.

Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration

der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1

AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung

eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht

kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände

vorzunehmen.

Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person

muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur

Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht

voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der

Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die

ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial

und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass

gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der gesuchstellenden ausländischen Person zur Schweiz muss darüber

hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem

anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3;

VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1; VGr, 31. Januar

2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).

5.2

Die

Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Sie führte

diesbezüglich aus, beim Beschwerdeführer 1sei in mehrfacher Hinsicht eine

mangelhafte Integration in die hiesigen Verhältnisse auszumachen. Er sei mit

Urteil des Landgerichts H vom 4. Juli 2022 wegen der Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (999 Gramm Kokain, Wirkstoffgehalt

663,2 Gramm Cocainhydrochlorid [CHC]) in Tateinheit mit Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer

unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft worden.

Aufgrund dieser Verurteilung erfülle er den Widerrufsgrund der längerfristigen

Freiheitsstrafe von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer 1

wäre, wenn er die Betäubungsmitteldelikte in der Schweiz begangen hätte,

angesichts des qualifizierten Tatbestands unabhängig von der Höhe der Strafe

obligatorisch des Landes verwiesen worden. Sodann sei er bereits zuvor in der

Schweiz wiederholt straffällig geworden. Gemäss Auszug aus dem schweizerischen

Strafregister vom 24. April 2024 sei er mit Strafbefehl des Bundesamts für

Zoll und Grenzsicherung (BAZG) vom 26. August 2021 wegen Zollhinterziehung

und Steuerhinterziehung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes mit einer Busse von

Fr. 8'400.- bestraft worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L vom

21.

Oktober 2019 sei er u. a.

wegen mehrfacher grober sowie mehrfacher fahrlässiger Verletzung der

Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu

Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'020.- bestraft worden.

Ferner sei er mit Urteil des Strafgerichts M vom 19. Juli 2018 wegen

Förderung der rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts

mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-

bestraft worden. Sodann würde auch bezüglich des Kriteriums der Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung trotz seines langjährigen

Aufenthalts in der Schweiz keine erfolgreiche Integration vorliegen. Der Beschwerdeführer 1

habe zunächst als Umzugsmitarbeiter gearbeitet, sei dazwischen jedoch

regelmässig arbeitslos gewesen. Ab 2017 habe er lediglich in Teilzeitpensen

oder als Hilfsarbeiter auf Abruf gearbeitet. Ab April 2018 bis zu seiner

Ausreise im Januar 2022 habe er zusammen mit seiner Familie insgesamt

Fr. 198'632.65 an Sozialhilfeleistungen bezogen. In beruflicher sowie

wirtschaftlicher Hinsicht liege somit offenkundig eine ungenügende Integration

vor. Aufgrund fehlender Sprachzertifikate sei zudem fraglich, ob er die

deutsche Sprache genügend beherrsche. Die grossen Integrationsdefizite würden

der Erteilung einer Härtefallbewilligung diametral entgegenstehen. Der

Erteilung würden zudem die Widerrufsgründe der längerfristigen Freiheitsstrafe

und der Sozialhilfeabhängigkeit entgegenstehen. Trotz der bestehenden

Familiengemeinschaft mit Ehefrau und Kindern seien beim Beschwerdeführer 1

keine nennenswerten Integrationsbemühungen erkennbar. Dass er nicht mehr in der

Schweiz leben könne, habe er sich selbst zuzuschreiben. Er sei erst im Alter

von 25 Jahren in die Schweiz eingereist, weshalb es ihm zuzumuten sei,

wieder in seinem Heimatland zu leben. Wie seinem Reisepass zu entnehmen sei,

habe er sich 2019, 2020 und 2021 jeweils während mehrerer Wochen im Irak

aufgehalten. Die regelmässigen Besuchsaufenthalte liessen den Schluss zu, dass

er dort keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sei.

5.3

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das

Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr

Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Der Beschwerdeführer 1

zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Soweit er geltend macht, die berufliche und wirtschaftliche Integration könne

nicht einzig aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit verneint werden, kann ihm

nicht gefolgt werden. Auch wenn es zutrifft, dass die Familie bis 2018 keine

Fürsorge bezogen hat, vermag dies den Umstand, dass sie in der Folge über Jahre

hinweg in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen hat, nicht aufzuwiegen. Sodann

ist es zwar positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer 1 jetzt einer

Erwerbstätigkeit nachgeht und die Familie sich aktuell von der Sozialhilfe hat

loslösen können, dies vermag jedoch seine Integrationsleistung insgesamt nicht

wesentlich in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Negativ zu werten sind

sodann seine Vorstrafen, wobei insbesondere die Verurteilung des Landgerichts H

vom 4. Juli 2022 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und neun Monaten negativ ins Gewicht fällt. Soweit der Beschwerdeführer 1

geltend macht, das Strafgericht in der Schweiz hätte eine Härtefallprüfung

vornehmen müssen, weshalb nicht gesagt werden könne, ob das schweizerische

Strafgericht in jedem Fall eine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen

hätte, und in der Schweiz hätte er eine erheblich geringere Freiheitsstrafe

unter einem Jahr erhalten (Nettomenge führe zu einer Freiheitsstrafe zwischen

37.

und 40 Monaten; die strafmildernden Umstände [Einmaligkeit, blosse Kuriertätigkeit,

Geständnis] würden jedoch das Strafmass erheblich senken), kann ihm nicht

gefolgt werden. Strafrechtliche Verurteilungen, welche durch ein ausländisches

Gericht ausgesprochen wurden, dürfen auch in der Schweiz im

Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden, sofern das infrage stehende Delikt

auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen

aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt

und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist,

dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe

ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1).

Betäubungsmitteldelikte stehen auch in der Schweiz unter Strafe. Nach Art. 19

Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die

psychotropen Stoffe (BetmG) wird ein Täter nicht mit einer Freiheitsstrafe von unter

einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung

mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen

kann. Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten

und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d. h. von mindestens 20 Personen)

auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain

enthält (vgl. BGr, 4. November 2022, 6B_138/2022, E. 2.1.1). Der Beschwerdeführer 1

hat mit 999 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 663,2 Gramm

gehandelt und damit die Schwelle zu einem schweren Fall in der Schweiz um ein

Vielfaches überschritten. Die Annahme, dass er in der Schweiz mit einer

Gefängnisstrafe von unter einem Jahr zu rechnen hätte, erweist sich als

unzutreffend. Es liegen keine Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass

bei der Verurteilung in Deutschland die rechtsstaatlichen Grundsätze nicht

eingehalten worden wären. Solches macht der Beschwerdeführer 1 denn auch

nicht geltend. Betäubungsmitteldelikte stellen auch in der Schweiz eine

schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, die ein grosses öffentliches Interesse

an der Fernhaltung eines entsprechenden Täters begründet. Die vom Beschwerdeführer 1

im Ausland erwirkte strafrechtliche Verurteilung durfte die Vorinstanz damit

berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; VGr, 31. März 2021,

VB.2020.00806, E. 5.3.1.2). Die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der

Schweiz ist für ihn zweifelsohne mit einer Härte verbunden, diese geht aber

nicht über das Mass hinaus, welches nicht in Kauf genommen werden kann. Nach dem Gesagten erweist

sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1

und der Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend.

Dem Beschwerdeführer 1 wurde nach dem Gesagten zu Recht

auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine neue Aufenthaltsbewilligung

erteilt.

6.

Es bleibt zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse

vorliegen.

6.1

Nach Art. 83

Abs. 2 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der

Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug

ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen

Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht

zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise

der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen

Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für

Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie

Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-

oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Im

Rahmen von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone nur ein Antragsrecht;

die vorläufige Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 29. November

2022, 2C_154/2022, E. 1.2; BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).

Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige

Aufnahme trotz Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AIG) bzw. Unzumutbarkeit

(Art. 83 Abs. 4 AIG) des Wegweisungsvollzugs verweigert, wenn die

weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden

ist oder sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt

verletzt oder gefährdet hat. Der Ausschlussgrund gilt nicht, falls der Vollzug

der Wegweisung unzulässig ist, d. h.

wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der

ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat

entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AIG [e contrario]).

Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist

sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der im Irak herrschenden Situation

allgemeiner Gewalt – abgesehen von den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil

und Sulaymaniyah) – nach wie vor als unzumutbar (BVGR, 19. März 2024,

D-913/2021, E. 14.2). Der Beschwerdeführer 1 stammt nicht aus einer

der drei Provinzen. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Vollzug

seiner Wegweisung deshalb grundsätzlich als unzumutbar erweist. Wie die

Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer 1

mit Urteil des Landgerichts H zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und

neun Monaten verurteilt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

hat das Bundesgericht den Begriff "längerfristige Freiheitsstrafe"

dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu

verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat

diesen Grenzwert um mehr als das dreieinhalbfache überschritten. Soweit er

geltend macht, es handle sich nicht um eine längerfristige Freiheitsstrafe,

trifft dies offensichtlich nicht zu. Damit erfüllt er den Ausschlussgrund nach Art. 83

Abs. 7 AIG und steht die längerfristige Freiheitsstrafe einer Beantragung

der vorläufigen Aufnahme entgegen. Ob damit die Anordnung einer vorläufigen

Aufnahme automatisch ausgeschlossen ist oder einer eingehenden

Verhältnismässigkeitsprüfung bedarf, wie der Beschwerdeführer 1 gestützt

auf eine Lehrmeinung vorbringt (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 83 AIG N 40), kann

vorliegend offenbleiben, da sich der Vollzug der Wegweisung auch als

verhältnismässig erweisen würde: Bei schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten,

wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, besteht ein grosses öffentliches

Interesse zum Schutz der Bevölkerung an seiner Wegweisung (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass angesichts des

schwerwiegenden Verstosses, der Vorstrafen sowie seiner mangelnden wirtschaftlichen

Integration ein nicht unerhebliches Rückfallrisiko für die Begehung weiterer

Straftaten besteht. Demgegenüber stehen seine privaten Interessen an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz. Der 49-jährige Beschwerdeführer 1 ist im

Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist und lebte bis zu seiner

Inhaftierung über 20 Jahre hier, jedoch lassen seine erheblichen

Integrationsdefizite (Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit) trotz der

langen Anwesenheit auf keine Verwurzelung schliessen. Von einem Vollzug der

Wegweisung wären seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder betroffen. Wie

bereits festgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass die Beziehung zu seiner

Familie intakt ist. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem

grundlegenden Bedürfnis des Kindes indes Rechnung zu tragen – als einem

wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des

EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]

§§ 27, 28 und 46: "... must place the best interests of the child at

the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das

Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention,

KRK]). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen,

dass je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein

ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche

Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder

zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden.

Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein

Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal

immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von

Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten

Elternteilen das Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar

2018, 2C_408/2017, E. 4.5.2). Es steht ausser Frage, dass eine räumliche

Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern

einen wesentlichen Eingriff in das Familienleben bedeutet; die entsprechenden

Beziehungen können in diesem Fall nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt

werden. Die Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte des Beschwerdeführers 1

lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Mit seiner wiederholten

und teilweise schweren Straffälligkeit hat er den Fortbestand seines

Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es

hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten

Bedingungen gelebt werden können. Auch seine Familie vermochte ihn nicht von

der schweren Delinquenz abzuhalten und er hat sich trotz des familiären Netzes

über all die Jahre hinweg nicht erfolgreich integrieren können. Es kann ihm

deshalb keine gute Prognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat es

sich mit seiner schweren Delinquenz und mangelhaften Integration selbst

zuzuschreiben, dass er nunmehr die Schweiz verlassen und getrennt von seiner

Familie leben muss. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die

Gefährdung im Heimatland insofern zu relativieren ist, als er sich nachweislich

freiwillig mehrere Male während Wochen in seinem Heimatland aufgehalten hat.

Dass es sich dabei um Besuche bei seiner schwer kranken Mutter handelte, hat er

nicht nachgewiesen, vermag jedoch an der Tatsache nichts zu ändern, dass er

sich trotz der allgemeinen Lage im Irak offenbar ohne Probleme dort wochenlang

hat aufhalten können. Sodann leben noch Geschwister im Irak. Auch wenn er mit

diesen eigenen Angaben zufolge nur flüchtigen Kontakt pflegt, ist es ihm im

Hinblick auf seine Rückkehr zuzumuten, diese Kontakte wieder zu intensivieren.

Seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sind nach

dem Gesagten zwar nicht unerheblich, vermögen jedoch das grosse öffentliche

Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen.

Damit besteht auch keine Veranlassung, dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1

zu beantragen.

7.

Damit ist die

Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

8.3

Die

gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit

mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr,

sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen

Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- oder Lohnausweisen,

Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen – zu belegen. An die Mitwirkungspflicht sind

praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 16. Juni 2017,

2C_48/2017, E. 2.3; VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2;

20.

August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4; 5. November 2008,

VB.2008.00408, E. 5). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall

der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege

haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden

Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu

geben. Da Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie

wirklich getätigt werden, hat die gesuchstellende Person insbesondere

nachzuweisen, dass sie den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch

tatsächlich nachkommt (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene

Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende

jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der

Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der

Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden

muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die

Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen

beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.).

Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden haben

keinerlei Dokumente eingereicht, aus welchen ihre aktuellen Ausgaben

hervorgehen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erwirtschaften aktuell

gemeinsam ein Einkommen von Fr. 6'127.-. Es ist daher davon auszugehen,

dass sie grundsätzlich in der Lage sein sollten, für die Prozesskosten

aufzukommen. Mangels vollständiger Angaben über ihre Ausgaben lässt sich jedoch

nicht beurteilen, ob wie von ihnen behauptet von einer Mittellosigkeit

auszugehen ist. Die Folgen der Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführenden zu

tragen. Sodann würde sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch als

aussichtslos erweisen. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden

Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt. In der Beschwerde werden

keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die

vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Erfolgsaussichten der

Beschwerde waren unter diesen Umständen verschwindend gering, weshalb das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1

und 2 aufzuerlegen sind.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).