VB.2025.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00098
30. Juli 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26482)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00098
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Brasiliens,
reiste am 15. März 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 6. Oktober
2020 C, eine hier niedergelassene portugiesische Staatsangehörige, geboren
1983. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine auf fünf Jahre
befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 7. Oktober
2024 widerrief es selbige mit der Begründung, dass die eheliche Gemeinschaft
aufgegeben worden sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. November
2024 wurde die Ehe geschieden.
Erwägungen
II.
Einen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Januar 2025 ab.
III.
A führte am 10. Februar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben, der Widerruf für ungültig zu erklären und ihm der
weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter seien weitere
Sachabklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der
Vorinstanz sei vorsorglich zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen und es
sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung
zukomme.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2025 stellte
der stellvertretende Abteilungspräsident fest, dass die Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung hat.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Februar
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil sich die Vorinstanz geweigert habe, zur Frage der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft die damaligen Eheleute und zur Frage der ehelichen
Gewalt den angebotenen Zeugen D zu befragen.
2.2
Nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die
Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört,
dass alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen gewürdigt und angebotene
Beweise abgenommen werden, wenn diese zur Klärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Keine Verletzung des Anspruchs liegt vor, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen
BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 145 I 167 E. 4.1, 143 III 65
E. 5.2).
2.3
Das
Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der
klaren Aussagen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers vom 11. und 18. Mai
2023.
zur Auflösung des ehelichen Haushalts und zum definitiv erloschenen
Ehewillen sowie der damaligen Angaben des Beschwerdeführers hierzu durfte sie
willkürfrei davon ausgehen, dass ihre Überzeugung durch eine Befragung des
Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau nicht geändert würde. Das Gleiche gilt
aufgrund der zu keinem Zeitpunkt glaubhaft vorgebrachten ehelichen Gewalt (vgl.
auch hinten E. 5.4) für die Befragung von D, dessen Bezug zur Ehe im
Übrigen mit keinem Wort erläutert wurde bzw. wird. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs respektive eine unzulässige
antizipierte
Dispositiv
Beweiswürdigung liegt demnach nicht vor.
3.
Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)
Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7
lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA). Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde auf
gemeinsames Begehren der Eheleute hin mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
29. November 2024 geschieden. Damit ist die Voraussetzung für die
ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entfallen. Mangels
intakten Ehelebens entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem
konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben.
4.
4.1 Der
nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund
des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die
Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a
AIG erfüllt sind. Im Regelfall ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren
ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Die Ehegemeinschaft kann jedoch aufgrund
sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren
Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf
diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1
mit Hinweisen). Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche
Gemeinschaft liegt, da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache
handelt, bei der ausländischen Person (vgl. BGr, 14. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3).
4.2 Der
Beschwerdeführer vermag den Beweis einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht zu
erbringen. Er macht zwar geltend, er sei am 2. April 2023 nur
vorübergehend aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe anschliessend
wiederum und bis am 26. Oktober 2023 bei seiner damaligen Ehefrau gewohnt.
Entgegen seinem Dafürhalten ergibt sich dies aber nicht aus der
Meldebestätigung der Einwohnerdienste F vom 27. Oktober 2023. Der dort
erwähnte Zuzug vom ehemaligen ehelichen Wohnort G her sagt noch nichts über die
Wohnverhältnisse vor dem Wohnsitzwechsel aus, sofern diesen vorliegend
überhaupt Relevanz zukommt (vorne E. 4.1). Auch die weiteren von ihm
vorgelegten Unterlagen lassen keinen Schluss auf eine über dreijährige
Ehegemeinschaft zu. Aus dem eingereichten Text- und Sprachnachrichtenverkehr
zwischen ihm und C drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass er im
Wesentlichen bei Abwesenheiten der Letzteren auf deren Wohnung und ihre Katze
aufpasste. Eine dreijährige Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs.
1 lit. a AIG liegt nicht vor.
5.
5.1 Zu prüfen
bleibt ein Anwesenheitsrecht aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AIG, mithin ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die relevante Gesetzesbestimmung
von Art. 50 Abs. 2 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und
erweitert. Art. 126g AIG sieht als Übergangsbestimmung vor, dass auf
Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom
14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist.
Wie es sich damit bei einem vor dem 1. Januar 2025 eingeleiteten
Widerrufsverfahren wie dem vorliegenden verhält, kann offenbleiben. Wichtige
persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage namentlich bei starker
Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern
ehelicher Gewalt vor.
5.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe psychische Gewalt durch seine frühere
Ehefrau erlitten. Diese sei zwanghaft eifersüchtig, habe ihn erpresst, bedroht
und sexuell genötigt. Das der Vorinstanz eingereichte E-Mail der Opferberatung
Zürich vom 5. November 2024 bestätige, dass dort für ihn ein Dossier im
Zusammenhang mit häuslicher Gewalt eröffnet worden sei und dieses opferhilferelevante
Straftatbestände wie Erpressung, Nötigung, sexuelle Nötigung und Drohung
beinhalte. Dem Beschwerdeführer sei auch eine Kostengutsprache für anwaltliche
Beratung von Fr. 1'000.- gewährt worden.
5.3 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche bzw. häusliche Gewalt
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben.
Psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.
Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei
einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde.
Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen
entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen
Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet
werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe
aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der
Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen
Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer
Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen
Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann
(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr,
10. Oktober 2020, 2C_213/2020, E. 2.2).
Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer
ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den
Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt
bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft
machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe], glaubwürdige
Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Allgemein gehaltene
Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird
häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3;
BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der Beweis ist geleistet,
wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren
Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der
Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der
behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (BGr,
13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5).
5.4 Insgesamt
vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten
Beweismittel keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensität
glaubhaft zu machen. Er substanziiert die Gewalt in keiner Weise. Dem
Verwaltungsgericht legt er sodann lediglich ein Schreiben von E, einer
Bekannten, vom 10. Februar 2025 vor. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er
zudem ein E-Mail der Opferberatung Zürich eingereicht. Darin wird bestätigt,
dass für ihn ein Dossier geführt werde, wobei die geltend gemachte Gewalt
opferhilferelevante Straftatbestände beinhalte und ihm eine subsidiäre
Kostengutsprache von Fr. 1'000.- für rechtliche Beratung gewährt worden
sei. Selbst wenn in dieser Kostengutsprache ein Beleg dafür zu erkennen wäre,
dass die Opferberatung die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft
hielt, wären die Migrationsbehörden nicht gehalten, sich einer solchen
Einschätzung unbesehen anzuschliessen. Eine Bindungswirkung kann hier schon
deshalb nicht entstehen, weil der Standpunkt der Opferberatung aus dem E-Mail
gerade nicht klar hervorgeht und letztere sich soweit erkennbar einzig auf die
Schilderungen des Beschwerdeführers abstützt. Dieser macht nicht geltend, dass er
dort zusätzliche Belege eingereicht hätte, und er schweigt sich auch über den
weiteren Verfahrenslauf aus. Die zeitlich dringliche und damit summarische
Prüfung einer Soforthilfe durch die Opferberatung kann hier damit trotz des
Fehlens substanziierter Ausführungen und von Belegen zum Ergebnis geführt haben,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, während in
migrationsrechtlicher Hinsicht gerade entscheidend ist, dass der insofern
beweisbelastete Beschwerdeführer seine Aussagen trotz hinreichender Gelegenheit
zu keinem Zeitpunkt ausreichend untermauert hat. Sofern die Bestimmungen als
anwendbar betrachtet würden, könnte unter den dargestellten Umständen im E-Mail
der Opferberatung im Übrigen auch keine Anerkennung des Beschwerdeführers als
Opfer durch die dafür zuständigen Behörden und keine Bestätigung einer
notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt
spezialisierte Fachstelle im Sinn des heute geltenden Art. 50 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 und 2 AIG erkannt werden.
5.5 Was sodann
das Schreiben von E anbelangt, so weist dieses keine systematische Misshandlung
nach. Es führt zwar aus, dass zwischen den Eheleuten erhebliche Spannungen bestanden
hätten und die Ehefrau administrative Erledigungen nicht wie versprochen für
den Beschwerdeführer übernommen habe. Die darin gemachten Aussagen bleiben
jedoch in Bezug auf die Vorwürfe der psychischen Gewalt, Erpressung, Drohung
und (sexuellen) Nötigung unsubstanziiert und vermögen die behauptete Schwere
der ehelichen Gewalt nicht glaubhaft darzulegen. Im Übrigen erweist sich das
Vorbringen der ehelichen Gewalt in seiner Gesamtheit auch als nachgeschoben, da
der Beschwerdeführer sie gegenüber dem Migrationsamt erst erwähnte, nachdem ihm
der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Auf die
Befragung von E kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
5.6 Der
Beschwerdeführer hat somit keine eheliche Gewalt glaubhaft gemacht, die einen
nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu
begründen vermag.
6.
6.1 Ein
nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt auch
dann vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Verlangt wird eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur
Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht
praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die
erneute Integration im Herkunftsland kein besonderes Problem darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und
den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1,
139 II 393 E. 6; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit
Hinweisen). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale
Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die
befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände
glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
6.2 Soweit aus
den Akten ersichtlich, entspricht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht einem Mass, das über die
gewöhnlichen Integrationserwartungen hinausgehen würde. Von einer tiefen
Verwurzelung in der Schweiz kann nicht die Rede sein. Als Umzugsmitarbeiter
gehört er zudem keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden
Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an und es liegt auch
keine Ausnahme nach Art. 23
Abs. 3 AIG vor. Ohnehin vermag eine allfällige erfolgreiche
Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG
für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGr, 26. März
2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).
6.3 Sodann
sind die Chancen einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im
Herkunftsland in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht als intakt zu
bezeichnen. Er ist erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist und
hat den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsland
verbracht, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten und der Landessprache
bestens vertraut ist. Angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer in
der Schweiz kann nicht von einer ins Gewicht fallenden sozialen Entwurzelung in
Brasilien gesprochen werden. Trotz der im Vergleich zur Schweiz schwierigen
Wirtschaftslage in Brasilien hat der Beschwerdeführer auch geeignete
Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in wirtschaftlicher Hinsicht. Er
ist noch jung, spricht die Landessprache und kann die in der Schweiz erworbenen
Berufserfahrungen für die wirtschaftliche Integration im Herkunftsland nutzen.
6.4 Zusammenfassend
erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem
Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen
Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG
ist nicht gegeben. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erweist sich unter den dargestellten Umständen auch als
verhältnismässig.
7.
Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Recht auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) keinen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er hält sich erst seit rund fünfeinhalb
Jahren in der Schweiz auf und besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
bestehen keine.
8.
Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem
Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In
solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall; das Vorgehen der Vorinstanzen
erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als rechtsverletzend.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.