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Entscheid

VB.2025.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00098

30. Juli 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26482)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00098

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Brasiliens,

reiste am 15. März 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 6. Oktober

2020 C, eine hier niedergelassene portugiesische Staatsangehörige, geboren

1983. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine auf fünf Jahre

befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 7. Oktober

2024 widerrief es selbige mit der Begründung, dass die eheliche Gemeinschaft

aufgegeben worden sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. November

2024 wurde die Ehe geschieden.

Erwägungen

II.

Einen von A erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Januar 2025 ab.

III.

A führte am 10. Februar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben, der Widerruf für ungültig zu erklären und ihm der

weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter seien weitere

Sachabklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der

Vorinstanz sei vorsorglich zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen und es

sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung

zukomme.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2025 stellte

der stellvertretende Abteilungspräsident fest, dass die Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung hat.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Februar

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör, weil sich die Vorinstanz geweigert habe, zur Frage der Dauer der

ehelichen Gemeinschaft die damaligen Eheleute und zur Frage der ehelichen

Gewalt den angebotenen Zeugen D zu befragen.

2.2

Nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die

Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört,

dass alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen gewürdigt und angebotene

Beweise abgenommen werden, wenn diese zur Klärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Keine Verletzung des Anspruchs liegt vor, wenn eine Behörde auf die

Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits

abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen

BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 145 I 167 E. 4.1, 143 III 65

E. 5.2).

2.3

Das

Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der

klaren Aussagen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers vom 11. und 18. Mai

2023.

zur Auflösung des ehelichen Haushalts und zum definitiv erloschenen

Ehewillen sowie der damaligen Angaben des Beschwerdeführers hierzu durfte sie

willkürfrei davon ausgehen, dass ihre Überzeugung durch eine Befragung des

Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau nicht geändert würde. Das Gleiche gilt

aufgrund der zu keinem Zeitpunkt glaubhaft vorgebrachten ehelichen Gewalt (vgl.

auch hinten E. 5.4) für die Befragung von D, dessen Bezug zur Ehe im

Übrigen mit keinem Wort erläutert wurde bzw. wird. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs respektive eine unzulässige

antizipierte

Dispositiv

Beweiswürdigung liegt demnach nicht vor.

3.

Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)

Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7

lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA). Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde auf

gemeinsames Begehren der Eheleute hin mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

29. November 2024 geschieden. Damit ist die Voraussetzung für die

ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entfallen. Mangels

intakten Ehelebens entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem

konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben.

4.

4.1 Der

nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund

des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die

Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein

entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a

AIG erfüllt sind. Im Regelfall ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren

ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Die Ehegemeinschaft kann jedoch aufgrund

sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren

Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf

diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1

mit Hinweisen). Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche

Gemeinschaft liegt, da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache

handelt, bei der ausländischen Person (vgl. BGr, 14. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3).

4.2 Der

Beschwerdeführer vermag den Beweis einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht zu

erbringen. Er macht zwar geltend, er sei am 2. April 2023 nur

vorübergehend aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe anschliessend

wiederum und bis am 26. Oktober 2023 bei seiner damaligen Ehefrau gewohnt.

Entgegen seinem Dafürhalten ergibt sich dies aber nicht aus der

Meldebestätigung der Einwohnerdienste F vom 27. Oktober 2023. Der dort

erwähnte Zuzug vom ehemaligen ehelichen Wohnort G her sagt noch nichts über die

Wohnverhältnisse vor dem Wohnsitzwechsel aus, sofern diesen vorliegend

überhaupt Relevanz zukommt (vorne E. 4.1). Auch die weiteren von ihm

vorgelegten Unterlagen lassen keinen Schluss auf eine über dreijährige

Ehegemeinschaft zu. Aus dem eingereichten Text- und Sprachnachrichtenverkehr

zwischen ihm und C drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass er im

Wesentlichen bei Abwesenheiten der Letzteren auf deren Wohnung und ihre Katze

aufpasste. Eine dreijährige Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs.

1 lit. a AIG liegt nicht vor.

5.

5.1 Zu prüfen

bleibt ein Anwesenheitsrecht aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 AIG, mithin ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die relevante Gesetzesbestimmung

von Art. 50 Abs. 2 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und

erweitert. Art. 126g AIG sieht als Übergangsbestimmung vor, dass auf

Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom

14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist.

Wie es sich damit bei einem vor dem 1. Januar 2025 eingeleiteten

Widerrufsverfahren wie dem vorliegenden verhält, kann offenbleiben. Wichtige

persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage namentlich bei starker

Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern

ehelicher Gewalt vor.

5.2 Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe psychische Gewalt durch seine frühere

Ehefrau erlitten. Diese sei zwanghaft eifersüchtig, habe ihn erpresst, bedroht

und sexuell genötigt. Das der Vorinstanz eingereichte E-Mail der Opferberatung

Zürich vom 5. November 2024 bestätige, dass dort für ihn ein Dossier im

Zusammenhang mit häuslicher Gewalt eröffnet worden sei und dieses opferhilferelevante

Straftatbestände wie Erpressung, Nötigung, sexuelle Nötigung und Drohung

beinhalte. Dem Beschwerdeführer sei auch eine Kostengutsprache für anwaltliche

Beratung von Fr. 1'000.- gewährt worden.

5.3 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche bzw. häusliche Gewalt

systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben.

Psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.

Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei

einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde.

Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen

entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen

Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet

werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe

aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden

Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der

Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen

Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer

Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen

Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann

(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr,

10. Oktober 2020, 2C_213/2020, E. 2.2).

Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer

ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den

Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt

bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft

machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe], glaubwürdige

Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Allgemein gehaltene

Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird

häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die

Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3;

BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der Beweis ist geleistet,

wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren

Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der

Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der

behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (BGr,

13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5).

5.4 Insgesamt

vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten

Beweismittel keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensität

glaubhaft zu machen. Er substanziiert die Gewalt in keiner Weise. Dem

Verwaltungsgericht legt er sodann lediglich ein Schreiben von E, einer

Bekannten, vom 10. Februar 2025 vor. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er

zudem ein E-Mail der Opferberatung Zürich eingereicht. Darin wird bestätigt,

dass für ihn ein Dossier geführt werde, wobei die geltend gemachte Gewalt

opferhilferelevante Straftatbestände beinhalte und ihm eine subsidiäre

Kostengutsprache von Fr. 1'000.- für rechtliche Beratung gewährt worden

sei. Selbst wenn in dieser Kostengutsprache ein Beleg dafür zu erkennen wäre,

dass die Opferberatung die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft

hielt, wären die Migrationsbehörden nicht gehalten, sich einer solchen

Einschätzung unbesehen anzuschliessen. Eine Bindungswirkung kann hier schon

deshalb nicht entstehen, weil der Standpunkt der Opferberatung aus dem E-Mail

gerade nicht klar hervorgeht und letztere sich soweit erkennbar einzig auf die

Schilderungen des Beschwerdeführers abstützt. Dieser macht nicht geltend, dass er

dort zusätzliche Belege eingereicht hätte, und er schweigt sich auch über den

weiteren Verfahrenslauf aus. Die zeitlich dringliche und damit summarische

Prüfung einer Soforthilfe durch die Opferberatung kann hier damit trotz des

Fehlens substanziierter Ausführungen und von Belegen zum Ergebnis geführt haben,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, während in

migrationsrechtlicher Hinsicht gerade entscheidend ist, dass der insofern

beweisbelastete Beschwerdeführer seine Aussagen trotz hinreichender Gelegenheit

zu keinem Zeitpunkt ausreichend untermauert hat. Sofern die Bestimmungen als

anwendbar betrachtet würden, könnte unter den dargestellten Umständen im E-Mail

der Opferberatung im Übrigen auch keine Anerkennung des Beschwerdeführers als

Opfer durch die dafür zuständigen Behörden und keine Bestätigung einer

notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt

spezialisierte Fachstelle im Sinn des heute geltenden Art. 50 Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 und 2 AIG erkannt werden.

5.5 Was sodann

das Schreiben von E anbelangt, so weist dieses keine systematische Misshandlung

nach. Es führt zwar aus, dass zwischen den Eheleuten erhebliche Spannungen bestanden

hätten und die Ehefrau administrative Erledigungen nicht wie versprochen für

den Beschwerdeführer übernommen habe. Die darin gemachten Aussagen bleiben

jedoch in Bezug auf die Vorwürfe der psychischen Gewalt, Erpressung, Drohung

und (sexuellen) Nötigung unsubstanziiert und vermögen die behauptete Schwere

der ehelichen Gewalt nicht glaubhaft darzulegen. Im Übrigen erweist sich das

Vorbringen der ehelichen Gewalt in seiner Gesamtheit auch als nachgeschoben, da

der Beschwerdeführer sie gegenüber dem Migrationsamt erst erwähnte, nachdem ihm

der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Auf die

Befragung von E kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

5.6 Der

Beschwerdeführer hat somit keine eheliche Gewalt glaubhaft gemacht, die einen

nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu

begründen vermag.

6.

6.1 Ein

nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt auch

dann vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und

familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Verlangt wird eine erhebliche

Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen

Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur

Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht

praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die

erneute Integration im Herkunftsland kein besonderes Problem darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und

den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1,

139 II 393 E. 6; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit

Hinweisen). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale

Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die

befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände

glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

6.2 Soweit aus

den Akten ersichtlich, entspricht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche

Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht einem Mass, das über die

gewöhnlichen Integrationserwartungen hinausgehen würde. Von einer tiefen

Verwurzelung in der Schweiz kann nicht die Rede sein. Als Umzugsmitarbeiter

gehört er zudem keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden

Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an und es liegt auch

keine Ausnahme nach Art. 23

Abs. 3 AIG vor. Ohnehin vermag eine allfällige erfolgreiche

Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG

für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGr, 26. März

2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).

6.3 Sodann

sind die Chancen einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im

Herkunftsland in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht als intakt zu

bezeichnen. Er ist erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist und

hat den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsland

verbracht, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten und der Landessprache

bestens vertraut ist. Angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer in

der Schweiz kann nicht von einer ins Gewicht fallenden sozialen Entwurzelung in

Brasilien gesprochen werden. Trotz der im Vergleich zur Schweiz schwierigen

Wirtschaftslage in Brasilien hat der Beschwerdeführer auch geeignete

Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in wirtschaftlicher Hinsicht. Er

ist noch jung, spricht die Landessprache und kann die in der Schweiz erworbenen

Berufserfahrungen für die wirtschaftliche Integration im Herkunftsland nutzen.

6.4 Zusammenfassend

erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem

Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen

Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

ist nicht gegeben. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers erweist sich unter den dargestellten Umständen auch als

verhältnismässig.

7.

Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Recht auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) keinen Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er hält sich erst seit rund fünfeinhalb

Jahren in der Schweiz auf und besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

bestehen keine.

8.

Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem

Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In

solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall; das Vorgehen der Vorinstanzen

erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als rechtsverletzend.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.