VB.2025.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00099
15. April 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26198)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00099
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1978 geborene A (nachfolgend Beschwerdeführer 1) reiste am 16. Dezember
2005 in die Schweiz ein. Am 15. Oktober 2010 heiratete er die Schweizer Bürgerin
D, geboren 1984. In der Folge wurde ihm eine Aufenthalts- und später die
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Aus dieser Ehe ging die
Tochter E hervor, welche Schweizer Bürgerin ist.
B. Aus der
ausserehelichen Beziehung von A mit der gambischen Staatsangehörigen F, geboren
1992, ging am 2013 B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) hervor. Am 25. April
2015 wurde dem Beschwerdeführer 1 das Schweizer Bürgerrecht erteilt. 2016
ging aus der erwähnten Beziehung mit F der Sohn G hervor; dieser ist Schweizer
Bürger. Gemäss eigenen Angaben erfuhr der Beschwerdeführer 1 erst nach der
Geburt seines Sohnes G im Februar 2016, dass er auch der Vater der Beschwerdeführerin 2
sei.
Mit Urteil des Amtsgerichts H (Land I) vom 8. März
2019 wurde die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit D rechtskräftig geschieden.
C. Am 29. März
2022 wurde die am 10. September 2019 in Gambia durch den Beschwerdeführer 1
abgegebene Kindsanerkennung betreffend B und G vom Zivilstandsamt J anerkannt
und die Kinder wurden in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen.
D. Die Beschwerdeführerin 2
reiste am 17. Juli 2023 mit einem bis 29. September 2024 gültigen
Visum zusammen mit ihrem Bruder G in die Schweiz ein. Am 22. September
2023 stellte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 2 zum Verbleib beim
Vater im Kanton Zürich.
Mit Anordnung des "Kanifing Children's Court of
The Gambia" vom 28. Februar 2024 wurde die elterliche Sorge über die
Kinder B und G dem Beschwerdeführer 1 zugesprochen. Eine Beglaubigung
dieses Urteils durch die (auch) für Gambia zuständige schweizerische Vertretung
in Dakar (Senegal) lag bis dahin nicht vor.
Mit Verfügung vom 12. August 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch vom 22. September 2023 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Januar 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 liessen die
Beschwerdeführenden sinngemäss dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die
vorinstanzlichen Entscheide vollumfänglich aufzuheben und es sei das Gesuch um
Familiennachzug gutzuheissen sowie der Beschwerdeführerin 2 eine
Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Vater zu erteilen. Weiter sei die mit dem vorinstanzlichen
Entscheid angesetzte Ausreisefrist bis 9. April 2025 bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens zu sistieren und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2
sei für die Dauer des Verfahrens zu dulden. Eventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung und Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum
Vorliegen des Ergebnisses der Echtheitsüberprüfung durch die Schweizer
Botschaft zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 13. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden die
Beglaubigung der Sorgerechtsurkunde durch die Schweizer Botschaft in Dakar im
Original dem Verwaltungsgericht einreichen.
Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten am 13. Februar 2025 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, womit sich sein Anspruch
auf Familiennachzug nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) richtet. Nach dieser Bestimmung haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch
auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AIG).
2.1.2
Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1
Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über
zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist
für ein Gesuch für den Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und
Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen
(Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Massgeblich für das Nachzugsalter
respektive die anwendbaren Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.4). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur
noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden
(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Aus familienrechtlichen Gründen muss
der nachziehende Elternteil zudem über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.; erwähntes Urteil 2C_44/2010 vom
26.
August 2010, E. 2.1.2 und 2.1.3).
2.2
2.2.1
Mit der Eingabe vom 13. März 2025 vermochten die Beschwerdeführenden
zwischenzeitlich mittels beglaubigter Sorgerechtsurkunde durch die Schweizer
Botschaft in Dakar den rechtsgenügenden Nachweis des Sorge- bzw. Obhutsrechts
des Beschwerdeführers 1 über seine Tochter zu erbringen. Sodann ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin 2
aufgrund der Beziehung zu ihrem Schweizer Vater ein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zukommt, wenn sie mit diesem zusammenwohnt. Ebenso
bejahte sie eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen
den Beschwerdeführenden. Strittig ist deshalb lediglich noch, ob das
Gesuch innerhalb der Nachzugsfristen gestellt worden ist.
2.2.2
Die Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, dass die Frist erst
mit der Kindsanerkennung vom 29. März 2022 in der Schweiz zu laufen
begonnen habe. So würde die Rekursinstanz den Weisungen AIG des SEM (Ziff. 6.10.1)
widersprechen, in welchen klar festgehalten werde, dass in Fällen, in denen das
Kindsverhältnis zuerst gar nicht bekannt gewesen sei, die Nachzugsfristen erst
mit der Anerkennung des Kindes zu laufen beginnen. Ferner widerspreche sie auch
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den Weisungen des Migrationsamtes
Zürich, denn auch dort werde festgehalten, dass der Fristenlauf erst mit dem
zivilrechtlichen Kindsverhältnis (Anerkennung des Kindes) beginne. Ein früherer
Fristenbeginn könne ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn man
rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der Nachzugsfristen mit der Kindsanerkennung
zugewartet habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Sodann könne ein
Familiennachzugsgesuch erst gestellt werden, wenn ein Rechtsanspruch darauf
bestünde. Die vom Beschwerdeführer 1 als Vater in der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2
in Gambia vorgenommene Kindsanerkennung vom 10. September 2019 sei von der
Zivilstandsaufsicht des Kantons Aargau aus formellen Gründen (weil der Beschwerdeführer 1
diese Erklärung über einen Vertreter und nicht persönlich vorgenommen habe)
nicht anerkannt worden. Die effektive Registrierung der Beschwerdeführerin 2
als rechtliches Kind des Beschwerdeführers 1 durch Kindsanerkennung in der
Schweiz habe schliesslich erst am 29. März 2022 vorgenommen werden können.
Folglich habe es 2,5 Jahre gedauert, bis die effektive Eintragung der
Kindsanerkennung und Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 im Schweizer
Zivilstandsregister vorgenommen worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ein
Rechtsanspruch auf Familiennachzug begründet worden. Ein vor dem 29. März
2022.
gestelltes Familiennachzugsgesuch wäre abgewiesen worden. Zudem könne
keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer 1 missbräuchlich die
Anerkennung seiner Tochter verzögert habe und die Verzögerung der Umgehung der
Nachzugsfristen gedient hätte. Die Rekursinstanz solle sich auch mit keinem
Wort dazu geäussert haben, worin sie ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers 1
sehe und welchen Vorteil er sich missbräuchlich habe verschaffen wollen.
2.3
2.3.1
Was die Beschwerdeführenden vorliegend vorbringen, vermag nicht zu
überzeugen. Zwar gaben die Beschwerdeführenden die Ausführungen des Urteils des
Verwaltungsgerichts (VB.2014.00509, E. 2.3) vom 19. November 2014
zutreffend wieder, wonach zur Berechnung der Nachzugsfrist grundsätzlich auf
ein Familien- bzw. Kindsverhältnis im Rechtssinn abzustellen sei. Ferner könne
ein davon abweichender, früherer Beginn des Fristenlaufs allenfalls angenommen
werden, wenn (zunächst) zur Umgehung der Nachzugsfristen und damit
missbräuchlich auf die Begründung des Kindsverhältnisses verzichtet worden sei.
Hierbei übersehen sie die ein Jahr später erfolgte und mittlerweile gefestigte
Rechtsprechungsänderung des Verwaltungsgerichts im Entscheid VB.2015.00563 vom
11.
November 2015. So erklärte die Kammer ausdrücklich, dass es an der
vorerwähnten Auffassung der Kammer vom 19. November 2014 nicht weiter
festhalten könne. Nachzugsfristen des Ausländergesetzes würden einerseits der
rechtzeitigen Integration dienen, weil nachgezogene Kinder sich umso besser
integrieren können, je früher sie nachgezogen werden und je länger sie dadurch
den schweizerischen Schulunterricht besucht und die deutsche Sprache gelernt
haben. Andererseits solle damit verhindert werden, dass vom
Familiennachzugsgesuch in rechtsmissbräuchlicher Weise erst Gebrauch gemacht werde,
kurz bevor das Kind das erwerbsfähige Alter erreicht (BBl 2002, 3709 ff.,
3754.
f.). Sollen Kinder nachgezogen werden, müsse dies nach dem klaren
Willen des Gesetzgebers möglichst rasch geschehen. Im Sinn des
gesetzgeberischen Willens sei für den Fristenlauf deshalb massgebend, ab
welchem Zeitpunkt es der nachziehungswilligen Person tatsächlich möglich gewesen
wäre, vom Nachzugsrecht Gebrauch zu machen. Ob sie dafür zunächst noch
rechtliche Hindernisse wie eine fehlende Anerkennung oder ein fehlendes Sorgerecht
(zu letzterem VGr, 23. Juli 2012, VB.2012.00348, E. 2.2 f.
[nicht unter www.vgrzh.ch]) beseitigen müsse, könne hingegen keine Rolle
spielen, sofern ihr entsprechende Handlungen möglich und zumutbar waren. Wurde
das rechtliche Kindsverhältnis, wie es hier der Fall ist, durch Anerkennung
begründet, so ist gemäss Gerichtspraxis deshalb nicht erst auf den Zeitpunkt
der Anerkennung abzustellen, sondern ist entscheidend, ab welchem Zeitpunkt
faktisch und rechtlich die Möglichkeit der Anerkennung bestand. In der Regel
ist dabei auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige
einerseits genügende Kenntnis von seiner (möglichen) Vaterschaft hat und andererseits
keine rechtlichen Hindernisse (mehr) bestehen, welche der Anerkennung
entgegenstehen (namentlich die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes).
Würde stattdessen einzig auf die rechtliche Entstehung des Kindsverhältnisses
abgestellt, könnte die ausländische Person den Beginn des Fristenlaufs
massgeblich beeinflussen und dadurch den Nachzug hinausschieben. Dies
entspricht offenkundig nicht der Intention des Gesetzgebers. Es vermag auch
nicht zu überzeugen, dass in solchen Fällen der Nachzug nur abgelehnt werden
könnte, wenn das Verhalten der beteiligten Personen rechtsmissbräuchlich im
Sinn von Art. 51 Abs. 1 bzw. Abs. 2 je lit. a AIG wäre.
2.3.2
Dieser Rechtsprechungsänderung ist nach wie vor zu folgen und sie wurde
auch in diversen verwaltungsgerichtlichen Urteilen bestätigt (siehe VGr, 12. November 2019,
VB.2019.00298, E. 2.1; 22. August 2019, VB.2019.00237; E. 1.2; 17. März
2022, VB.2021.00812, E. 3.3). Der von den erwähnten ans Bundesgericht
weitergezogene Entscheid wurde von letzterem bestätigt (vgl. BGr, 15. September
2022, 2C_375/2022).
2.3.3
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer 1 seit ca. Februar 2016 von der
Geburt der Beschwerdeführerin 2 und seiner Vaterschaft Kenntnis. Gemäss
Aktenlage habe er sich auch seit der Kenntnisnahme seiner Vaterschaft um die Beschwerdeführerin 2
gekümmert, sie finanziell unterstützt und hatte er auch regelmässigen
telefonischen sowie persönlichen Kontakt. Es liegen keinerlei Anzeichen vor,
dass der Beschwerdeführer 1 bei der Kenntnisnahme ernsthafte Zweifel über
seine Vaterschaft gehegt habe. Folglich bestanden keine rechtlichen Hürden, die
einer Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer 1
Dispositiv
entgegengestanden hätten. Demnach wäre es dem Beschwerdeführer spätestens seit
der Kenntnisnahme seiner Vaterschaft im Februar 2016 ohne weitere Probleme
möglich gewesen, das Familienverhältnis auch in rechtlicher Hinsicht zu
begründen. Weshalb der Beschwerdeführer 1 hierfür bis September 2019
zugewartet hat, ist nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
Vielmehr erweckt es den Anschein, dass der Beschwerdeführer 1 in der
Annahme, dass bei einem Familiennachzug einzig auf die rechtliche Entstehung
des Kindsverhältnisses abgestellt werde, die Absicht verfolgte, durch das
Zuwarten der Anerkennung den Beginn des Fristenlaufs massgeblich zu
beeinflussen und dadurch den Nachzug hinauszuschieben. Diese Vorgehensweise
entspricht offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, weshalb den
Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden kann. Nach dem Gesagten ist für die
Entstehung des Familienverhältnisses nach Art. 47 Abs. 3 lit. b
AIG auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Vaterschaft (etwa im Februar 2016)
abzustellen.
2.3.4
Festzuhalten bleibt ebenfalls,
dass wenn der Beschwerdeführer 1 keine Kenntnis von den
Familiennachzugsfristen gehabt haben sollte, er daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Es besteht gemäss Bundesgericht keine Pflicht der
Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden
Fristen – wie etwa die Nachzugsfrist – zu informieren (BGr, 27. April
2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5 mit Hinweis; VGr, 8. Juni 2023,
VB.2022.00642, E. 3.4.3). Es wäre am Beschwerdeführer 1 gewesen, sich
rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu informieren. Sodann obliegt es
auch dem Beschwerdeführer 1, sich rechtzeitig um die Verfahrenseinleitung
zu kümmern, und trägt er allfällige Verzögerungsrisiken.
3.
3.1 Das Gesuch
der Tochter des Beschwerdeführers 1 erfolgte nach dem Gesagten verspätet.
Der Familiennachzug kann folglich nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.
3.2 Wichtige
familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE] vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die
Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich
auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023,
2C_380/2022, E. 4.2). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen,
stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185
E. 7.1.1). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die
weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder
der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine
sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung
umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser
die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284, E. 2.2; BGr, 7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.2). Es
obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die
wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen
(vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2,
und 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 25. August
2022, VB.2022.00319, E. 4.3, und 21. April 2021, VB.2021.00149,
E. 5.3).
3.3 Der Beschwerdeführer 1
bringt vor, dass seine Tochter nicht in Gambia verbleiben könne. Die
Kindsmutter habe mit der Beschwerdeführerin 2 und ihrem Bruder bei ihrer
Mutter (der Grossmutter der Kinder) und ihrem jüngeren Bruder in K gewohnt. Als
sie schliesslich einen anderen Mann kennengelernt habe, sei sie zu diesem aufs
Land gezogen und habe die Kinder bei deren Grossmutter zurückgelassen. Ihr
neuer Partner akzeptiere ihre ausserehelichen Kinder nicht und wolle für diese
weder die finanzielle noch die soziale Verantwortung übernehmen. Ein weiterer
Verbleib bei der Grossmutter sei keine Option, da der jüngere Bruder der
Kindsmutter Drogen konsumiere. Darüber hinaus könne die Grossmutter nicht auf
die Beschwerdeführerin 2 schauen, zumal sie von ihrem Arbeitgeber
regelmässig für mehrere Tage/Wochen an verschiedene Orte auf dem Land entsandt
werde und daher zeitweise abwesend sei. Auch die Eltern des Beschwerdeführers 1
seien nicht in der Lage, für die Beschwerdeführerin 2 zu sorgen, da sie
94-jährig bzw. 84-jährig seien. Sodann sei die Mutter des Beschwerdeführers 1
schwer krank und habe sich im September 2023 einer Nierenoperation unterziehen
müssen. Der Vater des Beschwerdeführers 1 sei bereits selbst auf Betreuung
von Drittpersonen angewiesen. In Gambia gebe es daher niemanden mehr, der die Beschwerdeführerin 2
betreuen könne.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin 2 wurde im Jahr 2013 in Gambia geboren. Bis im
Juli 2023 lebte sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder, ihrer
Mutter, ihrer Grossmutter sowie ihrem Onkel mütterlicherseits. Selbst nach dem
Wegzug der Mutter zu ihrem neuen Lebenspartner lebte die Beschwerdeführerin 2
bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Juli 2023 weiterhin mit ihrem Bruder,
ihrer Grossmutter und ihrem Onkel zusammen. Erst seit Juli 2023 lebt die Beschwerdeführerin 2
gemeinsam mit ihrem Bruder bei ihrem Vater in der Schweiz.
3.4.2
Der Eingabe vom 13. März 2025 zufolge hat die Mutter ihr
ausdrückliches Einverständnis zur Verlegung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2
in die Schweiz gegeben, sodass diese nunmehr bei ihrem Vater lebt. Inwiefern es
der Kindsmutter tatsächlich unmöglich sein soll, sich um ihre Tochter bei einem
Verbleib in Gambia zu kümmern, konnte jedoch nicht hinreichend nachgewiesen
werden. Der Umstand, dass es dem Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn
die Beschwerdeführerin 2 fortan in der Schweiz leben könnte, stellt für
sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug
dar (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812, E. 5.4.1). Auch die mit
Urteil des Kanifing Children's Court of Gambia vom 28. Februar 2024
vorgenommene Übertragung der Obhut und des Sorgerechts stellt keinen wichtigen
Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die Kindsmutter lebt
weiterhin in Gambia und leidet auch nicht an einer schweren Krankheit, welche
die Betreuung ihrer Tochter verunmöglichen würde. Ebenso blieb unbelegt, dass
der Grossmutter der Beschwerdeführerin 2 eine Betreuung ihrer Enkeltochter
unzumutbar wäre. Die Grossmutter sowie der Onkel der Beschwerdeführerin 2
haben diese seit ihrer Geburt betreut und die Kindsmutter bei der Versorgung
unterstützt. Selbst als die Kindsmutter zu ihrem neuen Lebenspartner aufs Land
zog, setzten die Grossmutter und der Onkel der Beschwerdeführerin 2 die
Betreuung fort. Wie die Betreuung der Beschwerdeführerin 2 während der
Zeit nach dem Wegzug der Kindsmutter durch die Grossmutter und den Onkel
organisiert wurde, blieb bis anhin unerklärt. Zwar bringt der Beschwerdeführer 1
vor, dass die Grossmutter von ihrem Arbeitgeber regelmässig für mehrere
Tage/Wochen an verschiedene Orte auf dem Land entsandt werde und daher
zeitweise abwesend sei, entsprechende Arbeitsentsendungen sowie Hotelnachweise,
die belegen, dass die Grossmutter über mehrere Tage abwesend ist, liegen
hingegen nicht vor. Der Beschwerdeführer 1 macht zudem nicht geltend, dass
die Grossmutter aufgrund einer schweren Krankheit oder dergleichen nicht mehr
in der Lage wäre, die Betreuung seiner Tochter weiterhin zu übernehmen.
Entsprechende Hinweise bestehen keine. Fraglich ist zudem, wie die Betreuung
der Beschwerdeführerin 2 durch den Beschwerdeführer 1 organisiert
würde und inwiefern sich diese von jener durch die Grossmutter unterscheiden
würde, zumal er wohl ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
3.4.3
Sodann lebt die Tochter des Beschwerdeführers erst während eineinhalb
Jahren gemeinsam mit ihm in einem Haushalt. Vor ihrem 3. Lebensjahr hat sie
ihren Vater nicht gekannt. Demgegenüber lebte die Beschwerdeführerin 2
bereits seit zehn Jahren mit ihrer Grossmutter und ihrem Onkel zusammen.
Spätestens seit dem Wegzug der Kindsmutter sind die Grossmutter und ihr Onkel die
Hauptbezugs- und Hauptbetreuungspersonen der Beschwerdeführerin 2. Soweit
der Beschwerdeführer 1 vorbringt, dass der Onkel drogensüchtig sei,
handelt es sich um eine nicht weiter nachgewiesene Behauptung. In Anbetracht
dessen, dass er bereits seit der Geburt der Beschwerdeführerin 2 mit ihr
zusammen in einem Haushalt lebt und sich um sie gekümmert hat, konnte der Beschwerdeführer 1
nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb dies nun nicht mehr möglich sein soll.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin 2 in Gambia geboren und aufgewachsen
sowie dort verwurzelt. Sie besucht dort eine Privatschule und hat ihren
Freundeskreis. Im Fall eines nachträglichen Familiennachzugs müsste sie ihr
vertrautes sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen und fortan
ohne ihre bisherigen Hauptbetreuungspersonen leben. Dieses Vorgehen würde
offenkundig dem Kindswohl widersprechen. Mit den Verhältnissen in der Schweiz ist
sie nicht vertraut. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass sie Deutsch spricht
oder versteht. Heute ist sie zudem knapp 12 Jahre alt und befindet sich damit
bereits in der Adoleszenz. Bei einem Umzug in die Schweiz dürfte sie mit
Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein, da sie nur noch wenige Jahre
schulpflichtig ist.
3.4.4
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl der Tochter des
Beschwerdeführers bei einer Einreise in die Schweiz besser gewahrt wäre als bei
ihrem Verbleib in der Heimat, wo sie wie bis anhin durch ihre Grossmutter
betreut werden kann. Der Beschwerdeführer hätte sich innerhalb der ordentlichen
fünfjährigen Nachzugsfrist um einen Nachzug seiner Tochter bemühen müssen, wenn
er gewollt hätte, dass sie bei ihm aufwachsen kann. Eine möglichst frühe
Einschulung in der Schweiz hätte dazu beigetragen, dass die Integration in das
Bildungssystem für sie keine grosse Herausforderung darstellt. Dies hat er
jedoch versäumt.
3.4.5
Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, dass ein vor dem 29. März
2022 erfolgtes Nachzugsgesuch abgewiesen worden wäre, sticht nicht. Der
Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig
die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel
keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein
Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem
Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020,
2C_948/2019, E. 2.3.4 und 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396,
E. 5.3). Der Beschwerdeführer 1 kontaktierte die Schweizer Botschaft
in Dakar zudem bereits am 23. Januar 2020 zwecks Übermittlung der
gambischen Dokumente zur Eintragung der Vaterschaft im schweizerischen
Zivilstandsregister. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für den Familiennachzug
noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer hätte ab Kontaktaufnahme mit der
Schweizer Botschaft noch während rund eines Jahres die Möglichkeit gehabt,
rechtzeitig ein Gesuch zu stellen. Dies tat er jedoch nicht.
Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keinen
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland zu erbringen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer 1
bringt weiter vor, dass sich die Rekursinstanz in Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Bruder der Beschwerdeführerin 2
Schweizer Bürger ist und daher selbständig über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt, welches ihm gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13
BV einen Anspruch auf Zusammenleben mit seiner Schwester begründet. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 BV) ist nicht erforderlich, dass sich die
Rechtsmittelinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens
kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253
mit Hinweisen).
4.2 Nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch an
Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht
auf Wahl des Familiendomizils (BGr, 2. Februar 2022, 2C_865/2021, E. 3.7
mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I 284
E. 2.1). Dem Bruder der Beschwerdeführerin 2 ist es nicht verwehrt,
mit ihr zusammen weiterhin in Gambia zu verbleiben und sein Familienleben dort
weiter zu pflegen. Zudem kann unter den Voraussetzungen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu
ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und sind die privaten
Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der
Schweiz den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren
Entscheid hinreichend begründet und die Beschwerdeführenden konnten ihn ohne
Weiteres sachgerecht anfechten, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu verneinen ist.
Angesichts der klaren Aktenlage und des Fehlens von
wichtigen Gründen für den Nachzug wiesen die Vorinstanzen das Gesuch der
Tochter des Beschwerdeführers 1 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
daher zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG); von der Auferlegung von Gerichtskosten an Minderjährige wird
praxisgemäss abgesehen (anstelle vieler siehe VGr, 10. Juni 2020,
VB.2020.00003, E. 4.1). Da die Beschwerdeführenden unterliegen, steht
ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 2 geltend gemacht wird, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im
Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.