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Entscheid

VB.2025.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00100

22. Mai 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26274)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00100

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Realgymnasium Rämibühl,

Beschwerdegegner,

betreffend Hospitation

(Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 8. Dezember 2024 wies das

Realgymnasium Rämibühl ein Gesuch von B um Aufnahme seiner Tochter A

als Hospitantin ab dem Schuljahr 2025/2026 ab; die Rekursfrist wurde auf 20 Tage

abgekürzt.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, gesetzlich vertreten durch B, bei

der Bildungsdirektion, die auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom

17.

Januar 2025 infolge Verspätung nicht eintrat (Dis­positiv-Ziff. I)

und die Verfahrenskosten von Fr. 205.- B auferlegte

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 11. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Zusprechung einer angemessenen

Entschädigung sei der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 17. Januar

2025.

aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen,

eventualiter sei die Sache an das Realgymnasium Rämibühl zurückzuweisen

"zur korrekten Parteibezeichnung der Nichtaufnahmeverfügung und dessen

Zustellung an die Verfügungsadressatin".

Das Realgymnasium Rämibühl verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung. Die

Bildungsdirektion liess sich am 3. März 2025 vernehmen und beantragte die

Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 26. März 2025.

Die ihr wegen Wohnsitzes im Ausland

auferlegte Kaution in Höhe von Fr. 1'120.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen der

Schulorgane kantonaler Mittelschulen.

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die

formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin

ist folglich zu bejahen.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen

ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin

macht zunächst geltend, dass die Ausgangsverfügung vom 8. Dezember 2024

nichtig sei, weil darin nicht sie, sondern ihr Vater als Verfahrenspartei

aufgeführt werde.

2.2

Minderjährige

müssen ihre Rechte im Verfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche

Vertretung, in der Regel also die sorgeberechtigten Eltern bzw. den

sorgeberechtigten Elternteil (Art. 304 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), geltend machen (vgl. Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). In Schulsachen lässt es die

Rechtsprechung des Bundes- wie auch des Verwaltungsgerichts nicht bei der

gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Eltern (Handeln in fremdem Namen)

bewenden, sondern erkennt den Inhabern der elterlichen Sorge darüber hinaus die

Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben

und im Verfahren für dieses geltend zu machen (statt vieler VGr,

11.

November 2021, VB.2021.00611, E. 2.3 mit Hinweisen).

Schon aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner seine Verfügung vom 8. Dezember 2024 (ausschliesslich) an

den Vater der Beschwerdeführerin adressierte. Hinzu kommt, dass dieser das

Gesuch um Hospitation des Kindes ohnehin in eigenem Namen gestellt hatte

("Auf diesem Weg möchte ich mein Interesse für eine Hospitation meiner

Tochter [...] anmelden", "Gerne ersuche ich hiermit um eine

Hospitation für meine Tochter." etc.). Die Beschwerdeführerin beanstandete

die aus ihrer Sicht falsche Rubrizierung ihres Vaters als Verfahrenspartei in

ihrem Rekurs auch (noch) nicht und es ist ihr daraus kein Nachteil erwachsen.

Namentlich wäre die Verfügung auch dann ihrem Vater zuzustellen bzw. an dessen

Kanzleiadresse in der Schweiz zu adressieren gewesen, wenn dieser bereits im

erstinstanzlichen Verfahren bloss als ihr gesetzlicher Vertreter aufgetreten

wäre (vgl. BGr, 16. Juli 2021, 2C_265/2021, E. 4.1). Von Nichtigkeit

der Verfügung vom 8. Dezember 2024 kann nicht die Rede sein (vgl. im

Übrigen zu den [strengen] Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit eines

Verwaltungsaktes BGE 148 IV 445 E. 1.4.2, 147 IV 93 E. 1.4.4,

145.

IV 197 E. 1.3.2, 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil er erst

am 6. Januar 2025 bei ihr eingegangen und damit verspätet erhoben worden

sei.

3.2

Nach § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen ab Mitteilung

schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen (siehe auch § 22 Abs. 2 VRG). Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die

Rekursfrist zudem bis auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG).

Zur Fristwahrung genügt es,

eine schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist – gemeint ist jener Werktag,

an dem die Frist abläuft (§ 11 Abs. 1 VRG) – spätestens bis

24.

Uhr bei einer Schweizer Poststelle aufzugeben (§ 11 Abs. 2 Satz 1

VRG; dazu auch Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 11 N. 37 und

N. 44 f.). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur

Fristwahrung nicht (siehe auch BGE 144 II 401 E. 3.1; BGr,

6.

Dezember 2012, 1F_31/2012, E. 2, und 12. November 2012,

2C_1113/2012, E. 2.2). Eine im Ausland

aufgegebene Sendung muss vielmehr im Zeitpunkt des Fristablaufs von der

ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden

sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten; die diesbezügliche Beweislast

obliegt der Absenderin bzw. dem Absender (Plüss, § 11 N. 48). Für

Personen im Ausland, die eine Frist zu wahren haben, sieht § 11

Abs. 2 Satz 2 VRG zudem die Möglichkeit vor, ihre Eingabe am letzten

Tag der Frist (fristwahrend) einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung zu übergeben (siehe dazu Plüss, § 11

N. 53).

Die Rekursfrist ist eine

gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs

unwirksam und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 22 N. 13).

3.3

Der

Entscheid des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2024 wurde dem Vater der

Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2024 an die von ihm zuvor bezeichnete

Zustelladresse in der Schweiz zugestellt. Die auf 20 Tage abgekürzte

Rekursfrist begann somit am 12. Dezember 2024 zu laufen und endete am (Dienstag,)

31.

Dezember 2024.

Der Rekurs der Beschwerdeführerin datiert zwar vom (Freitag,)

27.

Dezember 2024(,) und wurde den Akten zufolge noch am gleichen Tag in

Deutschland auf einer Postfiliale der Deutschen Post AG zuhanden des

privaten Zustelldiensts DHL Express aufgegeben, dieser stellte die Eingabe dem

Beschwerdegegner jedoch erst am 6. Januar 2025 (direkt) zu. Die Vorinstanz

ging daher zu Recht von einer verspäteten Rekurserhebung aus. Daran vermag auch

die fristgerechte Postaufgabe in Deutschland nichts zu ändern. Wie aufgezeigt,

genügt die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle gemäss Gesetzeswortlaut

und Auslegung nicht für die Fristwahrung; erst die Übergabe an die Behörde oder

an die Schweizerische Post gilt als Zustellzeitpunkt. Die Benützung des

ausländischen Postwegs ist zwar zulässig, doch geht die Dauer zu Lasten der

versendenden Person (Annette Dolge, in: Karl Spühler/Heinz Aemisegger/Annette

Dolge/Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N. 2). Nichts anderes hat zu

gelten, wenn für die Zustellung einer Sendung ein (in- oder ausländischer)

privater Zustelldienst in Anspruch genommen wird. Entgegen der

Beschwerdeführerin "gelten" selbst Anbieterinnen bzw. Anbieter von

Postdienstleistungen, die – wie die DHL Express Schweiz AG – der

ordentlichen Meldepflicht nach Art. 3 der Postverordnung vom

29.

August 2012 (SR 783.01) unterliegen, nicht einfach als

"Post" im Sinn von § 11 Abs. 2 VRG bzw. werden dieser nicht

gleichgestellt. Der Gesetzeswortlaut ist klar und nach dem Bundesgericht

bestehen auch heute – nach Umwandlung der Post in eine spezialgesetzliche

Aktiengesellschaft – noch sachliche Gründe für die Regelung in § 11 Abs. 2 VRG und die besondere Stellung der Schweizerischen Post (BGr, 19. Juni

2024, 2C_678/2023, E. 6.6; vgl. auch VGr, 26. Oktober 2023,

VB.2023.00477, E. 3.4). Die eidgenössischen Prozessordnungen sehen denn

auch analoge Bestimmungen vor (Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0]; Art. 143

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[SR 272]).

3.4

Die

Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass ihr Rekurs gemäss Sendungsverfolgung

am 31. Dezember 2024 morgens um 09.19 Uhr in der DHL-"Zustellbasis"

in Zürich eingetroffen sei, jedoch an dem Tag nach Angaben der DHL-Express-Hotline

kein Zustellversuch mehr unternommen worden sei, weil die Vorinstanz "in

dem DHL-System hinterlegt habe, dass sie sich vom 30. Dezember 2024 bis

zum 6. Januar 2025 im Urlaub befinde". Die Vorinstanz verstosse daher

gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Fristverwirkung berufe, die nicht

fristgerechte Zustellung indes selbst zu vertreten habe

("Annahmeverweigerung").

Die Zustellung von Sendungen an die Vorinstanz – wie auch

an das Verwaltungsgericht – erfolgt grundsätzlich über den Postdienst der

Zentralverwaltung des Kantons Zürich. Während die Zentralverwaltung gemäss

Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai 2024 von (Dienstag,) 24. Dezember

2024(,) bis und mit (Freitag,) 3. Januar 2025(,) geschlossen war, ist

gerichtsnotorisch, dass der Postdienst des Kantons auch zwischen Weihnachten

und Neujahr (mit eingeschränkten Öffnungszeiten) geöffnet ist und namentlich

eingeschriebene Sendungen in Empfang nehmen kann bzw. in Empfang nimmt. Entsprechend

geht aus der Aktennotiz betreffend ein Telefonat zwischen der Vorinstanz und Herrn C,

einem Mitarbeiter des kantonalen Postdienstes, vom 17. Februar 2025

hervor, dass letzterer vom 24. Dezember 2024 bis am 3. Januar 2025

täglich am Vormittag geöffnet gewesen sei und keinerlei Mitteilungen an

Lieferdienste abgegeben worden seien, dass in dieser Zeit keine Post zugestellt

werden könne. Im Gegenteil informiere der Postdienst die Lieferdienste jeweils

rechtzeitig darüber, dass in dieser Zeit das Postbüro nur am Vormittag geöffnet

sei. Es seien in der besagten Zeit auch Zustellungen von DHL eingetroffen. Die

Notiz, dass Zustellungen erst wieder am 6. Januar 2025 gemacht werden könnten,

sei dementsprechend wohl vom für diese Sendung zuständigen DHL-Kurier

eigenmächtig im System erfasst worden.

Selbst wenn eine Zustellung der Sendung an die Vorinstanz

am 31. Dezember 2024 (ganztags) nicht möglich gewesen sein sollte, wäre

ein Fristablauf an diesem Tag nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht

als überspitzt formalistisch einzustufen (BGr, 24. Oktober 2006,

1P.456/2006, E. 2.3 mit Hinweisen). Auf eine Abnahme der von der

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang offerierten Beweise (Befragung von Herrn C;

Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der DHL Express Schweiz AG)

ist zu verzichten.

3.5

Nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich daraus,

dass sie die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung

nicht auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien im Rekursverfahren hinwies und

die Abkürzung der Rechtsmittelfrist nicht begründete.

So bringt die – durch ihren Vater, einen im Schweizer

Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführerin

nicht vor, (trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung) fälschlicherweise von der

Geltung der Gerichtsferien ausgegangen zu sein (vgl. BGr, 23. April 2024,

9C_685/2023, E. 2.3.5 und 2.2).

Was die Möglichkeit anbelangt, die Rekursfrist bei

besonderer Dringlichkeit abzukürzen (§ 22 Abs. 3 VRG), trifft sodann zwar zu, dass diese nur ausnahmsweise nach

sorgfältiger Interessenabwägung wahrgenommen werden sollte und die Abkürzung zu

begründen ist; die unbegründete Ansetzung einer 20- statt 30-tägigen Rekursfrist

stellt hier allerdings keinen derart schwerwiegenden und leicht erkennbaren

Mangel dar, dass von der Nichtigkeit bzw. absoluten Unwirksamkeit der Verfügung

des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2024 auszugehen wäre. Wollte sich

die Beschwerdeführerin die 20-tägige Frist nicht entgegenhalten lassen, hätte

sie die Abkürzung daher rechtzeitig anfechten bzw. rügen müssen (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; siehe auch VGR, 29. Februar 2012, VB.2012.00106,

E. 3). Sie rügte die Verkürzung der Rekursfrist indes weder in der

Rekursschrift noch stellte sie ein Fristwiederherstellungsgesuch oder

beantragte (vor Fristablauf) eine Ergänzungsfrist.

3.6

Die

Vorinstanz ist somit auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht nicht

eingetreten.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.