VB.2025.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00100
22. Mai 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26274)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00100
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Realgymnasium Rämibühl,
Beschwerdegegner,
betreffend Hospitation
(Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2024 wies das
Realgymnasium Rämibühl ein Gesuch von B um Aufnahme seiner Tochter A
als Hospitantin ab dem Schuljahr 2025/2026 ab; die Rekursfrist wurde auf 20 Tage
abgekürzt.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, gesetzlich vertreten durch B, bei
der Bildungsdirektion, die auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom
17.
Januar 2025 infolge Verspätung nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I)
und die Verfahrenskosten von Fr. 205.- B auferlegte
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 11. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Zusprechung einer angemessenen
Entschädigung sei der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 17. Januar
2025.
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen,
eventualiter sei die Sache an das Realgymnasium Rämibühl zurückzuweisen
"zur korrekten Parteibezeichnung der Nichtaufnahmeverfügung und dessen
Zustellung an die Verfügungsadressatin".
Das Realgymnasium Rämibühl verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung. Die
Bildungsdirektion liess sich am 3. März 2025 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 26. März 2025.
Die ihr wegen Wohnsitzes im Ausland
auferlegte Kaution in Höhe von Fr. 1'120.- leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen der
Schulorgane kantonaler Mittelschulen.
Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die
formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin
ist folglich zu bejahen.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen
ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin
macht zunächst geltend, dass die Ausgangsverfügung vom 8. Dezember 2024
nichtig sei, weil darin nicht sie, sondern ihr Vater als Verfahrenspartei
aufgeführt werde.
2.2
Minderjährige
müssen ihre Rechte im Verfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche
Vertretung, in der Regel also die sorgeberechtigten Eltern bzw. den
sorgeberechtigten Elternteil (Art. 304 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), geltend machen (vgl. Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). In Schulsachen lässt es die
Rechtsprechung des Bundes- wie auch des Verwaltungsgerichts nicht bei der
gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Eltern (Handeln in fremdem Namen)
bewenden, sondern erkennt den Inhabern der elterlichen Sorge darüber hinaus die
Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben
und im Verfahren für dieses geltend zu machen (statt vieler VGr,
11.
November 2021, VB.2021.00611, E. 2.3 mit Hinweisen).
Schon aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner seine Verfügung vom 8. Dezember 2024 (ausschliesslich) an
den Vater der Beschwerdeführerin adressierte. Hinzu kommt, dass dieser das
Gesuch um Hospitation des Kindes ohnehin in eigenem Namen gestellt hatte
("Auf diesem Weg möchte ich mein Interesse für eine Hospitation meiner
Tochter [...] anmelden", "Gerne ersuche ich hiermit um eine
Hospitation für meine Tochter." etc.). Die Beschwerdeführerin beanstandete
die aus ihrer Sicht falsche Rubrizierung ihres Vaters als Verfahrenspartei in
ihrem Rekurs auch (noch) nicht und es ist ihr daraus kein Nachteil erwachsen.
Namentlich wäre die Verfügung auch dann ihrem Vater zuzustellen bzw. an dessen
Kanzleiadresse in der Schweiz zu adressieren gewesen, wenn dieser bereits im
erstinstanzlichen Verfahren bloss als ihr gesetzlicher Vertreter aufgetreten
wäre (vgl. BGr, 16. Juli 2021, 2C_265/2021, E. 4.1). Von Nichtigkeit
der Verfügung vom 8. Dezember 2024 kann nicht die Rede sein (vgl. im
Übrigen zu den [strengen] Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes BGE 148 IV 445 E. 1.4.2, 147 IV 93 E. 1.4.4,
145.
IV 197 E. 1.3.2, 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil er erst
am 6. Januar 2025 bei ihr eingegangen und damit verspätet erhoben worden
sei.
3.2
Nach § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen ab Mitteilung
schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen (siehe auch § 22 Abs. 2 VRG). Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die
Rekursfrist zudem bis auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG).
Zur Fristwahrung genügt es,
eine schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist – gemeint ist jener Werktag,
an dem die Frist abläuft (§ 11 Abs. 1 VRG) – spätestens bis
24.
Uhr bei einer Schweizer Poststelle aufzugeben (§ 11 Abs. 2 Satz 1
VRG; dazu auch Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 11 N. 37 und
N. 44 f.). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur
Fristwahrung nicht (siehe auch BGE 144 II 401 E. 3.1; BGr,
6.
Dezember 2012, 1F_31/2012, E. 2, und 12. November 2012,
2C_1113/2012, E. 2.2). Eine im Ausland
aufgegebene Sendung muss vielmehr im Zeitpunkt des Fristablaufs von der
ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden
sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten; die diesbezügliche Beweislast
obliegt der Absenderin bzw. dem Absender (Plüss, § 11 N. 48). Für
Personen im Ausland, die eine Frist zu wahren haben, sieht § 11
Abs. 2 Satz 2 VRG zudem die Möglichkeit vor, ihre Eingabe am letzten
Tag der Frist (fristwahrend) einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung zu übergeben (siehe dazu Plüss, § 11
N. 53).
Die Rekursfrist ist eine
gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs
unwirksam und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 22 N. 13).
3.3
Der
Entscheid des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2024 wurde dem Vater der
Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2024 an die von ihm zuvor bezeichnete
Zustelladresse in der Schweiz zugestellt. Die auf 20 Tage abgekürzte
Rekursfrist begann somit am 12. Dezember 2024 zu laufen und endete am (Dienstag,)
31.
Dezember 2024.
Der Rekurs der Beschwerdeführerin datiert zwar vom (Freitag,)
27.
Dezember 2024(,) und wurde den Akten zufolge noch am gleichen Tag in
Deutschland auf einer Postfiliale der Deutschen Post AG zuhanden des
privaten Zustelldiensts DHL Express aufgegeben, dieser stellte die Eingabe dem
Beschwerdegegner jedoch erst am 6. Januar 2025 (direkt) zu. Die Vorinstanz
ging daher zu Recht von einer verspäteten Rekurserhebung aus. Daran vermag auch
die fristgerechte Postaufgabe in Deutschland nichts zu ändern. Wie aufgezeigt,
genügt die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle gemäss Gesetzeswortlaut
und Auslegung nicht für die Fristwahrung; erst die Übergabe an die Behörde oder
an die Schweizerische Post gilt als Zustellzeitpunkt. Die Benützung des
ausländischen Postwegs ist zwar zulässig, doch geht die Dauer zu Lasten der
versendenden Person (Annette Dolge, in: Karl Spühler/Heinz Aemisegger/Annette
Dolge/Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N. 2). Nichts anderes hat zu
gelten, wenn für die Zustellung einer Sendung ein (in- oder ausländischer)
privater Zustelldienst in Anspruch genommen wird. Entgegen der
Beschwerdeführerin "gelten" selbst Anbieterinnen bzw. Anbieter von
Postdienstleistungen, die – wie die DHL Express Schweiz AG – der
ordentlichen Meldepflicht nach Art. 3 der Postverordnung vom
29.
August 2012 (SR 783.01) unterliegen, nicht einfach als
"Post" im Sinn von § 11 Abs. 2 VRG bzw. werden dieser nicht
gleichgestellt. Der Gesetzeswortlaut ist klar und nach dem Bundesgericht
bestehen auch heute – nach Umwandlung der Post in eine spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft – noch sachliche Gründe für die Regelung in § 11 Abs. 2 VRG und die besondere Stellung der Schweizerischen Post (BGr, 19. Juni
2024, 2C_678/2023, E. 6.6; vgl. auch VGr, 26. Oktober 2023,
VB.2023.00477, E. 3.4). Die eidgenössischen Prozessordnungen sehen denn
auch analoge Bestimmungen vor (Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0]; Art. 143
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[SR 272]).
3.4
Die
Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass ihr Rekurs gemäss Sendungsverfolgung
am 31. Dezember 2024 morgens um 09.19 Uhr in der DHL-"Zustellbasis"
in Zürich eingetroffen sei, jedoch an dem Tag nach Angaben der DHL-Express-Hotline
kein Zustellversuch mehr unternommen worden sei, weil die Vorinstanz "in
dem DHL-System hinterlegt habe, dass sie sich vom 30. Dezember 2024 bis
zum 6. Januar 2025 im Urlaub befinde". Die Vorinstanz verstosse daher
gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Fristverwirkung berufe, die nicht
fristgerechte Zustellung indes selbst zu vertreten habe
("Annahmeverweigerung").
Die Zustellung von Sendungen an die Vorinstanz – wie auch
an das Verwaltungsgericht – erfolgt grundsätzlich über den Postdienst der
Zentralverwaltung des Kantons Zürich. Während die Zentralverwaltung gemäss
Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai 2024 von (Dienstag,) 24. Dezember
2024(,) bis und mit (Freitag,) 3. Januar 2025(,) geschlossen war, ist
gerichtsnotorisch, dass der Postdienst des Kantons auch zwischen Weihnachten
und Neujahr (mit eingeschränkten Öffnungszeiten) geöffnet ist und namentlich
eingeschriebene Sendungen in Empfang nehmen kann bzw. in Empfang nimmt. Entsprechend
geht aus der Aktennotiz betreffend ein Telefonat zwischen der Vorinstanz und Herrn C,
einem Mitarbeiter des kantonalen Postdienstes, vom 17. Februar 2025
hervor, dass letzterer vom 24. Dezember 2024 bis am 3. Januar 2025
täglich am Vormittag geöffnet gewesen sei und keinerlei Mitteilungen an
Lieferdienste abgegeben worden seien, dass in dieser Zeit keine Post zugestellt
werden könne. Im Gegenteil informiere der Postdienst die Lieferdienste jeweils
rechtzeitig darüber, dass in dieser Zeit das Postbüro nur am Vormittag geöffnet
sei. Es seien in der besagten Zeit auch Zustellungen von DHL eingetroffen. Die
Notiz, dass Zustellungen erst wieder am 6. Januar 2025 gemacht werden könnten,
sei dementsprechend wohl vom für diese Sendung zuständigen DHL-Kurier
eigenmächtig im System erfasst worden.
Selbst wenn eine Zustellung der Sendung an die Vorinstanz
am 31. Dezember 2024 (ganztags) nicht möglich gewesen sein sollte, wäre
ein Fristablauf an diesem Tag nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht
als überspitzt formalistisch einzustufen (BGr, 24. Oktober 2006,
1P.456/2006, E. 2.3 mit Hinweisen). Auf eine Abnahme der von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang offerierten Beweise (Befragung von Herrn C;
Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der DHL Express Schweiz AG)
ist zu verzichten.
3.5
Nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich daraus,
dass sie die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung
nicht auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien im Rekursverfahren hinwies und
die Abkürzung der Rechtsmittelfrist nicht begründete.
So bringt die – durch ihren Vater, einen im Schweizer
Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführerin
nicht vor, (trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung) fälschlicherweise von der
Geltung der Gerichtsferien ausgegangen zu sein (vgl. BGr, 23. April 2024,
9C_685/2023, E. 2.3.5 und 2.2).
Was die Möglichkeit anbelangt, die Rekursfrist bei
besonderer Dringlichkeit abzukürzen (§ 22 Abs. 3 VRG), trifft sodann zwar zu, dass diese nur ausnahmsweise nach
sorgfältiger Interessenabwägung wahrgenommen werden sollte und die Abkürzung zu
begründen ist; die unbegründete Ansetzung einer 20- statt 30-tägigen Rekursfrist
stellt hier allerdings keinen derart schwerwiegenden und leicht erkennbaren
Mangel dar, dass von der Nichtigkeit bzw. absoluten Unwirksamkeit der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2024 auszugehen wäre. Wollte sich
die Beschwerdeführerin die 20-tägige Frist nicht entgegenhalten lassen, hätte
sie die Abkürzung daher rechtzeitig anfechten bzw. rügen müssen (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; siehe auch VGR, 29. Februar 2012, VB.2012.00106,
E. 3). Sie rügte die Verkürzung der Rekursfrist indes weder in der
Rekursschrift noch stellte sie ein Fristwiederherstellungsgesuch oder
beantragte (vor Fristablauf) eine Ergänzungsfrist.
3.6
Die
Vorinstanz ist somit auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
eingetreten.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.