VB.2025.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00111
30. Juli 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26477)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00111
Urteil
der 4.
Kammer
vom 30. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste
am 23. Juni 2022 in die Schweiz ein und heiratete hier am 29. Juni
2022 die im Kanton Zürich niedergelassene serbische Staatsangehörige B,
geboren 1989. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt eine
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, zuletzt mit befristeter Gültigkeit
bis 28. Juni 2024. Am 15. November 2024 wies das Migrationsamt ein
Verlängerungsgesuch von A infolge Dahinfallens der ehelichen Gemeinschaft ab
und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen von A geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2025 ab.
III.
A gelangte am 19. Februar 2025 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts
sowie des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion, die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 stellte
die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Februar
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 5. und 27. März 2025 weitere
Unterlagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers ist seit
dem 8. November 2024 rechtskräftig geschieden. Insoweit beruft er sich zu
Recht nicht auf einen von seiner Ex-Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsanspruch
gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) und auch nicht auf den Schutz des Familienlebens
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101).
Ebenso wenig kann er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ableiten, da die Ehe weniger als drei Jahre
gedauert hat. Auch brachte er vor der Vorinstanz und bringt er vor
Verwaltungsgericht – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren – nicht mehr
vor, Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. a AIG geworden zu sein (zu der hier zu bejahenden
Anwendbarkeit dieser auf den 1. Januar 2025 neu gefassten Regelung vgl. Art. 126g
AIG). Hinweise für einen solchermassen begründeten nachehelichen Härtefall sind
denn auch nicht erkennbar.
3.
Unzutreffend bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor,
seine soziale Wiedereingliederung in Serbien sei stark gefährdet und damit sei
ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 lit. c AIG gegeben. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht
entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde
(BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt, wie hier, nur kurze Zeit
gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich
ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem
Dahinfallen ihrer Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229
E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2). Dergleichen ist vorliegend nicht
ersichtlich und ergibt sich weder aus den geltend gemachten fehlenden
finanziellen Sicherheiten in Serbien noch aus der dort scheinbar aufgelösten
Wohnung des Beschwerdeführers. Er verstrickt sich insofern auch in
Widersprüche, wenn er dies in der Beschwerdeschrift festhält und gleichzeitig
in einem nur wenige Wochen später gestellten Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums
gegenüber dem Migrationsamt ausführt, über eine Wohnung in Serbien zu verfügen.
Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche
Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann
praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu
können. Das gilt auch, wenn die betroffene Person – wie der Beschwerdeführer –
in der Schweiz im Mass des Erwartbaren integriert erscheint, eine Arbeitsstelle
hat und für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag. Die Rückkehr in
Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar,
welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr,
15.
September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen;
VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00330, E. 6.1.2). Ein nachehelicher
Härtefall liegt beim Beschwerdeführer somit nicht vor. Die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich gesamthaft betrachtet auch als
verhältnismässig.
4.
Der Beschwerdeführer kann aus dem Recht auf Privatleben nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er hält sich erst seit rund drei Jahren in der
Schweiz auf und besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen
keine.
5.
Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer
im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall; das Vorgehen der Vorinstanzen
erweist sich nach dem Ausgeführten nicht als rechtsverletzend.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde
ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.