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Entscheid

VB.2025.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00111

30. Juli 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26477)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00111

Urteil

der 4.

Kammer

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste

am 23. Juni 2022 in die Schweiz ein und heiratete hier am 29. Juni

2022 die im Kanton Zürich niedergelassene serbische Staatsangehörige B,

geboren 1989. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt eine

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, zuletzt mit befristeter Gültigkeit

bis 28. Juni 2024. Am 15. November 2024 wies das Migrationsamt ein

Verlängerungsgesuch von A infolge Dahinfallens der ehelichen Gemeinschaft ab

und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen von A geführten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2025 ab.

III.

A gelangte am 19. Februar 2025 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts

sowie des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion, die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die

Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 stellte

die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Februar

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 5. und 27. März 2025 weitere

Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers ist seit

dem 8. November 2024 rechtskräftig geschieden. Insoweit beruft er sich zu

Recht nicht auf einen von seiner Ex-Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsanspruch

gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) und auch nicht auf den Schutz des Familienlebens

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101).

Ebenso wenig kann er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ableiten, da die Ehe weniger als drei Jahre

gedauert hat. Auch brachte er vor der Vorinstanz und bringt er vor

Verwaltungsgericht – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren – nicht mehr

vor, Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. a AIG geworden zu sein (zu der hier zu bejahenden

Anwendbarkeit dieser auf den 1. Januar 2025 neu gefassten Regelung vgl. Art. 126g

AIG). Hinweise für einen solchermassen begründeten nachehelichen Härtefall sind

denn auch nicht erkennbar.

3.

Unzutreffend bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor,

seine soziale Wiedereingliederung in Serbien sei stark gefährdet und damit sei

ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 lit. c AIG gegeben. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht

entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde

(BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt, wie hier, nur kurze Zeit

gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich

ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem

Dahinfallen ihrer Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229

E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2). Dergleichen ist vorliegend nicht

ersichtlich und ergibt sich weder aus den geltend gemachten fehlenden

finanziellen Sicherheiten in Serbien noch aus der dort scheinbar aufgelösten

Wohnung des Beschwerdeführers. Er verstrickt sich insofern auch in

Widersprüche, wenn er dies in der Beschwerdeschrift festhält und gleichzeitig

in einem nur wenige Wochen später gestellten Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums

gegenüber dem Migrationsamt ausführt, über eine Wohnung in Serbien zu verfügen.

Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche

Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann

praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu

können. Das gilt auch, wenn die betroffene Person – wie der Beschwerdeführer –

in der Schweiz im Mass des Erwartbaren integriert erscheint, eine Arbeitsstelle

hat und für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag. Die Rückkehr in

Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar,

welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr,

15.

September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen;

VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00330, E. 6.1.2). Ein nachehelicher

Härtefall liegt beim Beschwerdeführer somit nicht vor. Die Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich gesamthaft betrachtet auch als

verhältnismässig.

4.

Der Beschwerdeführer kann aus dem Recht auf Privatleben nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er hält sich erst seit rund drei Jahren in der

Schweiz auf und besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen

keine.

5.

Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer

im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall; das Vorgehen der Vorinstanzen

erweist sich nach dem Ausgeführten nicht als rechtsverletzend.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde

ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.