VB.2025.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00113
29. April 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26215)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00113
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Fristwahrung bei Kautionszahlung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene, aus
der Dominikanischen Republik stammende A (nachfolgend der Beschwerdeführer)
heiratete am 8. Juni 2002 die in der Schweiz niedergelassene italienische
Staatsbürgerin B. In der Folge reiste er am 8. Februar 2003 in die Schweiz
ein, wo ihm das Migrationsamt am 25. Februar 2004 eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. Am 27. März
2008 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt
kontrollbefristet bis 31. Juli 2028.
In der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer seit seiner
Einreise im Jahr 2008 folgende strafrechtliche Verurteilungen:
˗ Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Innerschwyz SZ vom 8. Juli 2016 wegen Verletzung der
Verkehrsregeln, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen, Drohung, Beschimpfung,
Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung (mehrfach begangen), einfacher
Körperverletzung (begangen am Ehegatten) und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
sowie Busse von Fr. 1'250.-;
˗ Urteil des Bezirksgerichts
Horgen vom 14. Februar 2022 wegen übler Nachrede (mehrfach begangen):
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 32.-;
˗ Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 10. Juni 2022 wegen einfacher Körperverletzung,
Sachbeschädigung, Beschimpfung und übler Nachrede: Geldstrafe von 175 Tagessätzen
zu je Fr. 30.-;
˗ Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 13. September 2022 wegen Drohung: Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu je Fr. 30.-.
Gegen den Beschwerdeführer ist überdies seit dem 24. Februar
2021 ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung hängig. Mit Verfügung vom 3. Dezember
2024 drohte das Migrationsamt ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
wegen mutwilliger Verschuldung an und verwarnte ihn.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen
erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 12. Februar 2025 infolge
nicht fristgemässer Kautionsleistung nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Februar
2025.
beantragte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie das Eintreten auf das durch ihn
erhobene Rechtsmittel.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar
2025.
setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter der Androhung des
Nichteintretens eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen,
von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, für die Einreichung einer
eigenhändig mit Originalunterschrift unterzeichneten Beschwerdeschrift sowie
zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Auf Aktenbeizug und die Einholung
einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung verzichtete das Verwaltungsgericht
vorerst.
Die dem Beschwerdeführer mit
Gerichtsurkunde zugeschickte Präsidialverfügung wurde aufgrund der nicht
erfolgten Abholung am 5. März 2025 an das Verwaltungsgericht
zurückgeschickt.
Der auferlegte
Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet und der
Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht keine unterzeichnete
Beschwerdeschrift ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Sofern
kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt,
können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten
werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus
einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden (§ 15 Abs. 2
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers
oder eines Vertreters versehen sein (Alain Griffel, in ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6). Da der
Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift weder handschriftlich noch mit
qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnete, wurde ihm mit der
Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 eine Frist von 20 Tagen ab
Zustellung der Verfügung zur Verbesserung des Mangels eingeräumt.
1.3
In
derselben Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer, welcher dem
Obergericht gemäss Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Gerichte Zürich
noch Kosten von Fr. 141'217.90 schuldet, gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG eine 20-tägige Frist, beginnend mit der Zustellung der
Verfügung, zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von
Fr. 2'070.- angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im
Säumnisfall.
1.4
1.4.1
Hinsichtlich des Fristenlaufs wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder
der Tag der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht
mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher
Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage
im Laufe der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens
am letzten Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der
schweizerischen Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu
wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG). Nach dem praxisgemäss auch auf das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbaren Art. 138
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) erfolgt
die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ist ein
Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im
Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der
Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die
Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt,
wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; BGr, 5. August
2021, 2C_364/2021, E. 3.3.2 und Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO). Eine korrekte Hinterlegung der Abholungseinladung ist grundsätzlich zu
vermuten (VGr, 15. Januar 2024, VB.2023.00628, E. 2.1;
VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5).
Gesetzlich vorgeschriebene
Fristen können nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe
der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor
Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe
hierfür dargetan und soweit möglich belegt werden (§ 12 Abs. 1 VRG).
1.5
Die als
Gerichtsurkunde eingeschrieben versandte Präsidialverfügung vom 24. Februar
2025.
wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 zur Abholung gemeldet.
Nachdem die siebentägige Abholungsfrist abgelaufen war, wurde die
Präsidialverfügung am 5. März 2025 an das Verwaltungsgericht
zurückgeschickt.
Aufgrund des vorbestehenden Prozessrechtsverhältnisses ist
auf den Ablauf der Abholungsfrist am Dienstag, 4. März 2025, eine
rechtsgültige Zustellung zu fingieren. Die Frist zur Beschwerdeverbesserung
(eigenhändige Unterzeichnung der Eingabe) sowie zur Leistung des verfügten
Kostenvorschusses ist daher am Montag, 24. März 2025, abgelaufen. Ein
Gesuch um Fristerstreckung ging am Verwaltungsgericht nicht ein. Ebenso wenig
ist ersichtlich oder aufgrund der unzureichenden Zustellung zu vermuten, dass
die Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 innert Rechtsmittelfrist beim
Bundesgericht angefochten wurde. Da der Prozesskostenvorschuss bis heute nicht
geleistet wurde und bis zum Entscheidzeitpunkt keine handschriftlich
unterzeichnete Beschwerdeeingabe bei den Akten lag, erweist sich die Beschwerde
als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf (androhungsgemäss) in
einzelrichterlicher Kompetenz gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. a VRG nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr]) und ihm steht keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine
solche auch nicht verlangt worden ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Umtriebsentschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.