Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00114

13. März 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26091)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00114

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1952 geborene

deutsche Staatsangehörige A (nachfolgend die Beschwerdeführerin) war mit dem

deutschen Staatsbürger B (geb. 1947) verheiratet, welcher sich im Jahr 2015 in

der Schweiz aufhielt. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Januar 2015 in

die Schweiz ein, wo ihr Ehemann im Mai 2015 verstarb.

Das Gesuch der

Beschwerdeführerin vom 30. November 2015 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige hiess das Migrationsamt gut und

erteilte ihr eine zuletzt bis am 31. Dezember 2024 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige. Mit Verfügung vom 26. August

2024 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen nicht erneut,

da die Voraussetzungen für ihren erwerbslosen Aufenthalt nicht länger erfüllt

seien und auch gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

kein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz mehr bestehe.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 23. Dezember 2024 ab, wobei sie der Beschwerdeführerin zum Verlassen

der Schweiz Frist bis am 30. April 2025 setzte.

III.

Mit Eingabe vom 20. Februar

2025.

(Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht

eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, in welcher sie

geltend machte, den "Rekurs" erst jetzt einreichen zu können, weil

sie zwei Monate im Spital verbracht habe. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar

2025.

nahm das Verwaltungsgericht die Eingabe als Beschwerde entgegen und

forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehntägiger nicht erstreckbarer

Nachfrist substanziierte Nachweise über ihren Spitalaufenthalt und eine im Sinn

der Erwägungen verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

bzw. auf eine Vernehmlassung sowie auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten

verzichtete das Verwaltungsgericht vorerst, wobei es die Präsidialverfügung dem

Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion je zur Kenntnisnahme zukommen liess.

Am 7. März 2025

(Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht

Unterlagen über ihren Gesundheitszustand und ihre Hospitalisierungen ein. Eine

verbesserte Beschwerdeschrift reichte sie indessen nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Zu

überprüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 23. Dezember 2024.

1.2

Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion sind innert 30 Tagen seit

Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich

einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), wobei der Tag der

Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der Fristberechnung nicht zu

berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde

muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eintreffen

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 11

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist ist, wird, sofern sie nicht eingehalten wird, auf das

Rechtsmittel nicht eingetreten, vorbehaltlich allfälliger

Fristwiederherstellungsgründe (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 22 N. 13).

Nach dem praxisgemäss

auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbaren

Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO) erfolgt die fristauslösende Zustellung von Entscheiden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Ist ein Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im

Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der

Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die

Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt,

wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. und Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO).

1.3

Vorliegend

wurde der Rekursentscheid vom 23. Dezember 2024 der Beschwerdeführerin am

30.

Dezember 2024 zur Abholung gemeldet. Aufgrund des bestehenden

Prozessrechtsverhältnisses musste sie mit der Zustellung der behördlichen

Sendung rechnen, weshalb die Zustellung am letzten Tag der Abholfrist, dem 6. Januar

2025, als erfolgt gilt. Der seitens der Beschwerdeführerin ausgelöste zweite

Zustellungsauftrag ändert hieran nichts und das Datum der effektiven Zustellung

(am 7. Januar 2025) ist vorliegend für die Berechnung der 30-tägigen

Rechtsmittelfrist nicht massgebend. Die Frist lief folglich am 5. Februar

2025.

ab.

Die dem

Verwaltungsgericht vorliegende Beschwerde wurde der Post am 20. Februar

2025.

übergegeben, weshalb sie sich als verspätet erweist. Wie sich einem auf

der Beschwerde abgedruckten Stempel entnehmen lässt, wurde das betreffende

Schreiben jedoch bereits am 18. Februar 2025 bei der Sicherheitsdirektion

eingereicht. Gemäss § 5 Abs. 2 VRG

wäre diese als unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zur

Weiterleitung der Eingabe an das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, wobei

für die Einhaltung der Frist auf den Zeitpunkt der Einreichung bei der

unzuständigen Behörde abzustellen gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist dieser Umstand indes von

untergeordneter Bedeutung, da auch eine am 18. Februar 2025 oder am

Vortag, dem 17. Februar 2025, eingereichte Beschwerde nicht fristgerecht

erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb darauf

nicht einzutreten ist, sofern keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.

2.

2.1

Eine

versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die

Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage (§ 12 Abs. 2 VRG).

Die Wiederherstellung

ist allgemein dann möglich, wenn eine Partei ordnungsgemäss Prozess führt und

die Säumnis auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das ihr nicht als grobe

Nachlässigkeit zugerechnet werden darf. Fristwiederherstellung ist somit nicht

nur zulässig, wenn dem Säumigen überhaupt kein Fehlverhalten vorgeworfen werden

kann. Vielmehr kann eine versäumte Frist – falls keine abweichende

spezialgesetzliche Bestimmung gilt – auch im Fall leichter Nachlässigkeit

wiederhergestellt werden. Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich

im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene

Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein,

dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert

Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der

Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen. Das Vorliegen einer

Krankheit kann für sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen;

vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die

Fristversäumnis liegt (Alain Griffel, Griffel et al, § 12 N. 43 und

61; BGr, 8. Juli 2016, 2C_451/2016, 2C_452/2016, E. 2.2.2 mit Hinweis

auf BGE 119 II 86 E. 2).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, zwei Monate im Spital

verbracht zu haben, weshalb ihr eine fristgerechte Einreichung der Beschwerde

nicht möglich gewesen sei. Sie befinde sich in einem sehr schlechten

gesundheitlichen Zustand, physisch und psychisch.

2.2.2

Das der Beschwerde beigelegte Schreiben von Prakt. med. C vom

16.

Januar 2025 hält fest, bei der Beschwerdeführerin sei neu ein

stenosierendes Karzinom am rektosigmoidalen Übergang (Darmkrebs) entdeckt

worden. Aktuell sei sie sehr schwach und kachektisch und habe im Spital

künstlich ernährt werden müssen. Aus den mit der Eingabe vom 7. März 2025

eingereichten Beilagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am

24.

Dezember 2024 und am 21. Januar 2025 operiert worden ist. Gemäss

den Austrittsberichten des Spitals vom 7. Januar 2025 und vom 4. Februar

2025.

war sie in der Zeit vom 12. bis 31. Dezember 2024 sowie vom 20.

bis 29. Januar 2025 hospitalisiert.

2.2.3

Gestützt auf die Aktenlage nahm die Beschwerdeführerin den ihr zugestellten

Rekursentscheid am 7. Januar 2025 während laufender Rechtsmittelfrist

entgegen. Die persönliche Entgegennahme lässt darauf schliessen, dass ihr die

Erhebung eines Rechtsmittels im betreffenden Zeitpunkt möglich gewesen ist.

Hierfür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten

Spitalberichten in der Zeit vom 1. bis 19. Januar 2025 nicht

stationär in Behandlung war. In besagter Zeitspanne hatte sie dem

Austrittsbericht vom 7. Januar 2025 zufolge regelmässige Laborkontrollen

bei ihrem Hausarzt wahrzunehmen. Nach ihrer zweiten Operation konnte die

Beschwerdeführerin am 29. Januar 2025 in gutem Allgemeinzustand aus dem

Spital entlassen werden. Unter diesen Umständen kann trotz der schweren

Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die

fristgerechte Einreichung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid

nicht möglich war. Den vorliegenden medizinischen Berichten zufolge war es der

Beschwerdeführerin zumindest möglich, eine Drittperson mit der fristgerechten

Einreichung der Beschwerde zu betrauen. Es liegt folglich kein

Fristwiederherstellungsgrund im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG vor. Auf die

verspätet eingereichte Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.3

Der

Vollständigkeit halber ist abschliessend anzumerken, dass die

Beschwerdeführerin die von ihr geforderte Beschwerdeverbesserung (mit Angabe

eines Antrags und entsprechender Begründung) nicht innert der ihr gesetzten

Nachfrist vorgenommen hat. Folglich ist auf die Beschwerde auch mangels

Erfüllung der Formerfordernisse von § 54 VRG nicht einzutreten.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei der etwas

erhöhte Aufwand in der Prozessleitung zu berücksichtigen ist (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr]). Ausgangsgemäss steht ihr keine Entschädigung zu, zumal sie

eine solche auch nicht beantragt hat (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).