VB.2025.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00114
13. März 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26091)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00114
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1952 geborene
deutsche Staatsangehörige A (nachfolgend die Beschwerdeführerin) war mit dem
deutschen Staatsbürger B (geb. 1947) verheiratet, welcher sich im Jahr 2015 in
der Schweiz aufhielt. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Januar 2015 in
die Schweiz ein, wo ihr Ehemann im Mai 2015 verstarb.
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 30. November 2015 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige hiess das Migrationsamt gut und
erteilte ihr eine zuletzt bis am 31. Dezember 2024 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige. Mit Verfügung vom 26. August
2024 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen nicht erneut,
da die Voraussetzungen für ihren erwerbslosen Aufenthalt nicht länger erfüllt
seien und auch gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
kein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz mehr bestehe.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 23. Dezember 2024 ab, wobei sie der Beschwerdeführerin zum Verlassen
der Schweiz Frist bis am 30. April 2025 setzte.
III.
Mit Eingabe vom 20. Februar
2025.
(Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht
eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, in welcher sie
geltend machte, den "Rekurs" erst jetzt einreichen zu können, weil
sie zwei Monate im Spital verbracht habe. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar
2025.
nahm das Verwaltungsgericht die Eingabe als Beschwerde entgegen und
forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehntägiger nicht erstreckbarer
Nachfrist substanziierte Nachweise über ihren Spitalaufenthalt und eine im Sinn
der Erwägungen verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
bzw. auf eine Vernehmlassung sowie auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten
verzichtete das Verwaltungsgericht vorerst, wobei es die Präsidialverfügung dem
Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion je zur Kenntnisnahme zukommen liess.
Am 7. März 2025
(Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht
Unterlagen über ihren Gesundheitszustand und ihre Hospitalisierungen ein. Eine
verbesserte Beschwerdeschrift reichte sie indessen nicht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Zu
überprüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 23. Dezember 2024.
1.2
Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion sind innert 30 Tagen seit
Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich
einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), wobei der Tag der
Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der Fristberechnung nicht zu
berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde
muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eintreffen
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 11
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist ist, wird, sofern sie nicht eingehalten wird, auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten, vorbehaltlich allfälliger
Fristwiederherstellungsgründe (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 22 N. 13).
Nach dem praxisgemäss
auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbaren
Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO) erfolgt die fristauslösende Zustellung von Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Ist ein Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im
Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der
Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die
Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt,
wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. und Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO).
1.3
Vorliegend
wurde der Rekursentscheid vom 23. Dezember 2024 der Beschwerdeführerin am
30.
Dezember 2024 zur Abholung gemeldet. Aufgrund des bestehenden
Prozessrechtsverhältnisses musste sie mit der Zustellung der behördlichen
Sendung rechnen, weshalb die Zustellung am letzten Tag der Abholfrist, dem 6. Januar
2025, als erfolgt gilt. Der seitens der Beschwerdeführerin ausgelöste zweite
Zustellungsauftrag ändert hieran nichts und das Datum der effektiven Zustellung
(am 7. Januar 2025) ist vorliegend für die Berechnung der 30-tägigen
Rechtsmittelfrist nicht massgebend. Die Frist lief folglich am 5. Februar
2025.
ab.
Die dem
Verwaltungsgericht vorliegende Beschwerde wurde der Post am 20. Februar
2025.
übergegeben, weshalb sie sich als verspätet erweist. Wie sich einem auf
der Beschwerde abgedruckten Stempel entnehmen lässt, wurde das betreffende
Schreiben jedoch bereits am 18. Februar 2025 bei der Sicherheitsdirektion
eingereicht. Gemäss § 5 Abs. 2 VRG
wäre diese als unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zur
Weiterleitung der Eingabe an das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, wobei
für die Einhaltung der Frist auf den Zeitpunkt der Einreichung bei der
unzuständigen Behörde abzustellen gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist dieser Umstand indes von
untergeordneter Bedeutung, da auch eine am 18. Februar 2025 oder am
Vortag, dem 17. Februar 2025, eingereichte Beschwerde nicht fristgerecht
erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb darauf
nicht einzutreten ist, sofern keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.
2.
2.1
Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die
Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage (§ 12 Abs. 2 VRG).
Die Wiederherstellung
ist allgemein dann möglich, wenn eine Partei ordnungsgemäss Prozess führt und
die Säumnis auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das ihr nicht als grobe
Nachlässigkeit zugerechnet werden darf. Fristwiederherstellung ist somit nicht
nur zulässig, wenn dem Säumigen überhaupt kein Fehlverhalten vorgeworfen werden
kann. Vielmehr kann eine versäumte Frist – falls keine abweichende
spezialgesetzliche Bestimmung gilt – auch im Fall leichter Nachlässigkeit
wiederhergestellt werden. Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich
im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene
Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein,
dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert
Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der
Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen. Das Vorliegen einer
Krankheit kann für sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen;
vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die
Fristversäumnis liegt (Alain Griffel, Griffel et al, § 12 N. 43 und
61; BGr, 8. Juli 2016, 2C_451/2016, 2C_452/2016, E. 2.2.2 mit Hinweis
auf BGE 119 II 86 E. 2).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, zwei Monate im Spital
verbracht zu haben, weshalb ihr eine fristgerechte Einreichung der Beschwerde
nicht möglich gewesen sei. Sie befinde sich in einem sehr schlechten
gesundheitlichen Zustand, physisch und psychisch.
2.2.2
Das der Beschwerde beigelegte Schreiben von Prakt. med. C vom
16.
Januar 2025 hält fest, bei der Beschwerdeführerin sei neu ein
stenosierendes Karzinom am rektosigmoidalen Übergang (Darmkrebs) entdeckt
worden. Aktuell sei sie sehr schwach und kachektisch und habe im Spital
künstlich ernährt werden müssen. Aus den mit der Eingabe vom 7. März 2025
eingereichten Beilagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am
24.
Dezember 2024 und am 21. Januar 2025 operiert worden ist. Gemäss
den Austrittsberichten des Spitals vom 7. Januar 2025 und vom 4. Februar
2025.
war sie in der Zeit vom 12. bis 31. Dezember 2024 sowie vom 20.
bis 29. Januar 2025 hospitalisiert.
2.2.3
Gestützt auf die Aktenlage nahm die Beschwerdeführerin den ihr zugestellten
Rekursentscheid am 7. Januar 2025 während laufender Rechtsmittelfrist
entgegen. Die persönliche Entgegennahme lässt darauf schliessen, dass ihr die
Erhebung eines Rechtsmittels im betreffenden Zeitpunkt möglich gewesen ist.
Hierfür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten
Spitalberichten in der Zeit vom 1. bis 19. Januar 2025 nicht
stationär in Behandlung war. In besagter Zeitspanne hatte sie dem
Austrittsbericht vom 7. Januar 2025 zufolge regelmässige Laborkontrollen
bei ihrem Hausarzt wahrzunehmen. Nach ihrer zweiten Operation konnte die
Beschwerdeführerin am 29. Januar 2025 in gutem Allgemeinzustand aus dem
Spital entlassen werden. Unter diesen Umständen kann trotz der schweren
Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die
fristgerechte Einreichung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid
nicht möglich war. Den vorliegenden medizinischen Berichten zufolge war es der
Beschwerdeführerin zumindest möglich, eine Drittperson mit der fristgerechten
Einreichung der Beschwerde zu betrauen. Es liegt folglich kein
Fristwiederherstellungsgrund im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG vor. Auf die
verspätet eingereichte Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
2.3
Der
Vollständigkeit halber ist abschliessend anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin die von ihr geforderte Beschwerdeverbesserung (mit Angabe
eines Antrags und entsprechender Begründung) nicht innert der ihr gesetzten
Nachfrist vorgenommen hat. Folglich ist auf die Beschwerde auch mangels
Erfüllung der Formerfordernisse von § 54 VRG nicht einzutreten.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei der etwas
erhöhte Aufwand in der Prozessleitung zu berücksichtigen ist (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr]). Ausgangsgemäss steht ihr keine Entschädigung zu, zumal sie
eine solche auch nicht beantragt hat (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).