VB.2025.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00115
5. Juni 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26331)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00115
Urteil
des
Einzelrichters
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
1. September 2022 wegen qualifizierten Raubs etc. mit einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten (abzüglich 584 bereits durch
Haft erstandener Tage) sowie mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Zudem
wurde eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 [StGB; SR 311.0]) von zwölf Jahren ausgesprochen. Zwei Drittel der
Freiheitsstrafe waren am 24. November 2024 erstanden, wobei das Strafende
auf den 24. Oktober 2026 fällt. Das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) verweigerte mit Verfügung vom 15. November 2024
die bedingte Entlassung von A.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des JuWe vom
15.
November 2024 erhob A am 12. Dezember 2024 Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern (JI). Er beantragte sinngemäss die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wies
die JI den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 730.-
(Dispositivziffern I und II).
III.
Gegen die Verfügung der JI vom
4.
Februar 2025 erhob A mit Eingabe vom 20. Februar 2025
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der JI sei
aufzuheben und er sei bedingt zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sodann sei die Landesverweisung zu vollziehen. Zuletzt sei auf
eine Kostenerhebung zu verzichten und/oder allfällige Kosten seien auf die Gerichtskasse
zu nehmen oder der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die JI beantragte mit
Schreiben vom 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe
beantragte mit Eingabe vom 7. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen,
und verwies auf die Begründung der Vollzugs- und Bewährungsdienste vom
7.
März 2025. Am 16. April 2025 reichte sodann die
Oberstaatsanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte ebenfalls, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste reichten sodann
am 12. Mai 2025 ergänzende Unterlagen ein. Es erfolgten keine weiteren
Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a sowie
§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden
gegen Rekursentscheide der JI über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende
Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu
beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine
Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin
der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr,
8.
November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn
es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er
werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den
Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose
über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche
nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr,
23.
Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019,
E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt
das Fehlen einer negativen Legalprognose (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00549,
E. 2.2 mit Hinweisen). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei
Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung
der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters
bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird
(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021,
E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der
Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen
der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung
vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von
Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt
als die Vollverbüssung der Strafe (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615,
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose und
dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das
Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern
nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (VGr,
21.
Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine solche
qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann
etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten
Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt fest, dass gemäss dem Beschwerdeführer gegen ihn ein
Strafverfahren in seinem Heimatland wegen Betrugs laufe und ihm im Rahmen
dessen eine weitere Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren drohe. Ob der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland umgehend inhaftiert würde, sei jedoch
unklar. Folge man den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die dortige
Haftstrafe zeitnah zu vollziehen habe, sei die Haftstrafe im Ausland als
absehbar einzustufen. Infolgedessen sei die bedingte Entlassung zu verweigern.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das Verfahren gegen ihn im
Heimatstaat sistiert worden sei, dass die Argumentation der Vorinstanz den
Grundsatz in dubio pro reo verletze und dass überdies sein rechtliches Gehör
verletzt worden sei, zumal aus diesem Grund eine Überprüfung der Legalprognose
nicht stattgefunden habe.
3.2
Soweit der
Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, dass es sich bei seiner im Ausland zu
erwartenden Folgehaft um eine reine Spekulation handle, verhält er sich
treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV; SR 101]). In seiner Rekursschrift hielt er selbst fest, dass er
so oder anders eine Haftstrafe im Heimatland zu verbüssen habe und er selbst
von einer Haftstrafe ausgehe, weshalb er bedingt zu entlassen sei. Darüber
hinaus hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die künftige Haft im Ausland
jedenfalls nicht zweifelsfrei feststehe, weshalb auch die weiteren
Voraussetzungen der bedingten Entlassung zu prüfen seien (E. 4.3.1). In
dieser Vorgehensweise ist keine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV)
zu erkennen. Ob die bedingte Entlassung aufgrund einer absehbaren Haftstrafe im
Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 3. Oktober 2022,
6B_875/2021, E. 1.4.3) zu verweigern wäre und ob letztlich das Verfahren
im Heimatland sistiert wurde und damit die Haftstrafe absehbar erscheint, kann
aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offenbleiben. Mit der strafprozessualen
Beweisregel in dubio pro reo hat diese strafvollzugsrechtliche Fragestellung
sodann nichts zu tun.
4.
Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der bedingten
Entlassung wie folgt:
4.1
Der
Beschwerdeführer weise gemäss Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2022
zwei jugendstrafrechtliche Freiheitsstrafen wegen Brandstiftung,
Sachbeschädigung, versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahl, Raub, einem
geringfügigen Vermögensdelikt (Betrug, mehrfache Begehung), Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auf.
4.2
Das
Gutachten vom 27. Oktober 2021 habe beim Beschwerdeführer eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen sowie eine Kokainabhängigkeit
und einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis diagnostiziert. Diese
Diagnosen würden die Legalprognose belasten. Aus den Diagnosen liessen sich mehrere
rückfallbegünstigende Merkmale, wie eine eingeschränkte Empathiefähigkeit, eine
defizitäre Beziehungs- und Sozialkompetenz, ausgesprochen
strategisch-manipulative Merkmale, eine ausgeprägte Tendenz zur
Bagatellisierung und Externalisierung beziehungsweise eine unzureichende
Verantwortungsübernahme sowie mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen und
eine delinquenzfördernde Lebenseinstellung, ableiten. Die Rückfallgefahr für
schwere Gewalthandlungen sei zumindest als moderat-deutlich, für Gewalt
generell als deutlich, für Delikte mit Betrugscharakter als deutlich und für
Eigentumsdelikte sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch
einzustufen. Die Behandelbarkeit sei deutlich eingeschränkt.
Sodann bestehe gemäss der Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners 1
vom 4. Dezember 2023 ein sehr hohes Risikopotenzial.
4.3
Der
Vollzugsbericht vom 30. Juli 2024 empfehle, die bedingte Entlassung als
verfrüht abzulehnen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei durchzogen
gewesen. Die anfänglich sehr gute Arbeitsleistung und Zuverlässigkeit hätte mit
der Zeit nachgelassen und seine Einstellung sei zu einem unmotivierten und
gleichgültigen Verhalten übergegangen. Gegenüber den Mitarbeitenden habe er
sich stets anständig und korrekt verhalten und sich ebenfalls integrieren
können. Positiv zu werten seien auch das Verhalten gegenüber Mitgefangenen
sowie das Aufrechterhalten der familiären Kontakte. Allerdings habe der
Beschwerdeführer viermal diszipliniert werden müssen. Eine nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit dem Delikt habe bislang nicht stattgefunden. Die
problematischen Aspekte seien nicht behandelt worden. Auch die Vollzugsziele
seien bisher zu wenig angegangen worden und der Beschwerdeführer zeige keine
bzw. zu wenig Veränderungsbereitschaft. Gesamthaft sei weiterhin von einer
hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte auszugehen.
Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach
der bedingten Entlassung bestünden zur Wohnsituation, zu den finanziellen
Verhältnissen sowie zu einer möglichen Arbeit oder geregelten Tagesstruktur
keine Angaben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihn in
seinem Heimatland ein weiteres Strafverfahren erwarte und er mit einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe rechne.
4.4
Der
Beschwerdeführer sei hinsichtlich der begangenen Taten nicht einsichtig und es
fehle ihm die Bereitschaft, sich mit diesen auseinanderzusetzen. Aus den Akten
gehe hervor, dass er sich nach mehrmaligen Gesprächen und mehrfacher Erklärung
der Vollzugsoptionen nicht bereit erklärt habe, regelmässige Gespräche zur
Deliktsbearbeitung zu führen und auf eine frühzeitige Entlassung hinzuarbeiten.
Somit habe die Legalprognose nicht günstig beeinflusst werden können und
verschiedene Vollzugsziele hätten nicht erreicht werden können. Eine gesicherte
Lösung hinsichtlich der Zeit nach der Entlassung fehle gänzlich. Entsprechend
sei nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, wobei hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben bedroht wären. Differenzialprognostisch könne
auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Delinquenzrisiko mittels
Weisungen begegnet werden könne, zumal der Beschwerdeführer die Schweiz
verlassen müsse. So fehlten bei einer Rückkehr in seine Heimat die
Kontrollmöglichkeiten, und ein Widerruf der bedingten Entlassung wäre nur
schwer vollstreckbar, was bei der Legalprognose zu berücksichtigen sei. Der
verbleibende Strafrest könne unter Berücksichtigung der zwölfjährigen
Landesverweisung genutzt werden, um weiterhin am Problembewusstsein und damit am
Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu arbeiten und um ihm mögliche
Dispositiv
Zukunftsperspektiven im Ausland aufzuzeigen. Aus diesen Gründen sei eine
bedingte Entlassung zu verweigern.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die bedingte
Entlassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu Unrecht verweigert worden
sei. Sodann seien die Vollzugsdaten in der Verfügung vom 15. November 2024
falsch vermerkt worden (Rz. 10). Ferner habe er den Vollzugsplan
eingehalten. Er habe den Vollzug abstinent durchlaufen, sei psychisch stabil,
habe berufliche Fähigkeiten erworben, sehe seine Betreuer als Vertrauenspersonen
und habe Besuch von seiner Familie. Zudem zeige er Einsicht und Reue in sein
Fehlverhalten. Weiter könne er mit Ärger und Frustration umgehen, Wünsche und
Bedürfnisse aufschieben, Ambivalenz aushalten und überlegt handeln. Er verfüge
über soziale Kontakte innerhalb und ausserhalb der Vollzugsanstalt. Was den
Substanzkonsum betreffe, zeige er ein einsichtiges Verhalten, sei abstinent und
distanziere sich von problematischen Situationen. Er habe auch selbst
angeordnet, dass bei ihm Tests durchgeführt werden sollten. Seine soziale
Einstellung habe sich gebessert; er könne sich in die Rolle seiner Mitmenschen
versetzen, zeige Hilfsbereitschaft und anerkenne soziale Verpflichtungen. Er
habe auch keine Konflikte mit Betreuern und Mitinsassen. Er habe
Bewältigungsstrategien für Konflikt- und Belastungssituationen erlernt. Seine
Behandlungsbereitschaft habe sich deutlich gebessert, er spreche offen über
Probleme, Wünsche sowie Gefühle und verfüge über eine Störungseinsicht. Sodann
habe er eine Familie im Heimatland, sein Kind wünsche ihn sehnlichst zurück, er
verfüge dort über Arbeit sowie eine Unterkunft und habe finanzielle Mittel. Die
vier Disziplinarverstösse seien zu vernachlässigen und keinesfalls
schwerwiegend, sondern Bagatellen. Die Disziplinarverstösse seien vielmehr auf
seine mangelhaften Sprachkenntnisse zurückzuführen, zufolge derer er die
Hausordnung nicht verstanden habe. Zusammengefasst sei seine Legalprognose im
Heimatland nicht negativ (Rz. 11).
Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass durch die Beschwerdegegnerschaft
keine Differenzialprognose erstellt worden sei. Es fehle insbesondere die
Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe (Rz. 12).
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Argumente des Beschwerdegegners 1
und der Vorinstanz ins Gegenteil zu verkehren, ohne jedoch darzutun, inwiefern
die mit den Akten übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanz falsch wären.
Vielmehr beschränkt er sich auf reine Behauptungen, welche eine günstige
Legalprognose darlegen sollen. Er kann für seine behauptete positive
Entwicklung weder Beispiele aus dem Vollzugsalltag nennen noch diese anhand der
Akten substanziiert belegen. Insgesamt handelt es sich bei den vorgebrachten
Punkten überwiegend um aktenwidrige Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers.
Er kann damit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanzen den Sachverhalt
falsch dargestellt hätten oder inwiefern diese mit ihrer Legalprognose ihr
Ermessen rechtswidrig ausgeübt hätten.
6.2 Das
aktenkundige Vollzugsverhalten und die vorliegende Beschwerde bestätigen
vielmehr die Einschätzungen des Gutachters zur Rückfallgefahr. So ist aus den
Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Taten gegenüber einer
Sozialarbeiterin bagatellisierte. Er führte diese darauf zurück, dass er unter
dem starken Einfluss von Suchtmitteln gestanden habe und einen starken
Suchtdruck verspürt habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt
es sich bei den Disziplinarverstössen nicht um Bagatelldelikte und stehen diese
Vorfälle in einem engen Zusammenhang mit der ursprünglichen Tat, mit seiner Suchterkrankung
und fehlenden Beeinflussbarkeit, mit seiner eingeschränkten Empathiefähigkeit,
den ausgesprochen strategisch-manipulativen Merkmalen sowie seiner ausgeprägten
Tendenz zur Externalisierung und Bagatellisierung bzw. seiner unzureichender
Verantwortungsübernahme. Besonders belastend für die Legalprognose sind die
beiden Disziplinarvorfälle vom 18. November 2024 und 6. Mai 2025.
Beim ersten Vorfall schlugen sich der Beschwerdeführer und ein Mitinsasse
gegenseitig mit den Fäusten gegen den Kopf. Der Beschwerdeführer verweigerte
hernach eine Urinprobe. Er stritt bei der anschliessenden Anhörung eine aktive
Beteiligung seinerseits ab und machte geltend, er sei das Opfer gewesen. Er
wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer tätlichen
Auseinandersetzung, der Vereitelung von Kontrollen und der Störung der Ordnung
und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit einer Disziplinarsanktion von fünf
Tagen Arrest belegt. Noch schwerer wiegt der jüngste Vorfall, wobei beim
Beschwerdeführer nach einem Spaziergang 343,74 g Haschisch und ein
Papierfetzen mit Telefonnummern gefunden wurden. Auch hier verweigerte der
Beschwerdeführer eine Urinprobe. Zudem verzichtete er ausdrücklich auf die
angebotene Anhörung. Er wurde unter anderem wegen Besitzes von und versuchten
Handels mit Drogen in einer Vollzugseinrichtung, wegen der mehrfachen
versuchten Vereitelung von Kontrollen sowie der Gefährdung der Ordnung und
Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit einer Disziplinarstrafe von acht Tagen
Arrest belegt. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er diese
Disziplinarmassnahmen mit einem Rechtsmittel angefochten hätte. Er scheint sie
folglich akzeptiert zu haben.
6.3 Weiter
hält der Vollzugsbericht vom 30. Juli 2024 fest, dass sich der Beschwerdeführer
nicht mit seiner Vergangenheit auseinandersetzen wolle und sich auch gegenüber
seiner Sozialarbeiterin nicht öffne. Sodann leistete der Beschwerdeführer keine
freiwilligen Opferzahlungen und zeigte in den persönlichen Gesprächen weder
Reue noch Verantwortungsübernahme. Es ist darüber hinaus fraglich, ob der
Beschwerdeführer eine tatsächliche Beziehung zu seiner Tochter lebt und ob ihn
diese gegebenenfalls von weiteren Straftaten abhalten würde. So machte er in
seiner Rekurseingabe selbst geltend, dass der Kontakt zu seiner Tochter
unterbrochen sei und er sie nicht auffinden könne. Sodann hatte der Beschwerdeführer
im November 2022 keinen Kontakt zu seiner Tochter, er hatte sie bis dahin nur
einmal gesehen und konnte auch keine weiteren Informationen über sie
bekanntgeben.
6.4 Was den
Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, dass die Vorinstanz keine
Differenzialprognose vorgenommen habe, so trifft dieser Vorwurf ebenfalls nicht
zu. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Legalprognose bei einer
bedingten Entlassung ins Heimatland negativ ausfalle und das Rückfallrisiko mit
Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter nicht hinnehmbar sei. Auch hielt die
Vorinstanz fest, dass im Rahmen des verbleibenden Strafrests weiter am
Problembewusstsein und am Wohlverhalten des Beschwerdeführers gearbeitet werden
könne, um mit ihm mögliche Zukunftsperspektiven im Ausland zu erarbeiten (vorne
E. 4.4). Die Vorinstanz brachte in diesen Ausführungen mittelbar zum
Ausdruck, dass sie von einer positiveren Legalprognose bei Vollverbüssung der
Strafe auszugehen scheint. Damit nahm die Vorinstanz die geforderte
Differenzialprognose durchaus vor.
6.5 Soweit der
Beschwerdeführer rügt, dass die Vollzugsdaten in der Ausgangsverfügung vom
15. November 2024 falsch aufgeführt worden seien, substanziiert er diese
Behauptung in keiner Weise. Die in der Verfügung aufgeführten Daten stimmen
sodann mit den Daten im Vollzugsauftrag vom 9. Mai 2025 überein. Es sind
darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die aufgeführten Daten
nicht zutreffend sein sollten. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.
7.
7.1 Zuletzt
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs in
zweifacher Hinsicht geltend. So sei er zur bedingten Entlassung nicht angehört
worden, was gegen Art. 86 Abs. 2 StGB verstosse. Sodann halte die
vorinstanzliche Verfügung fest, dass er sich zu den act. … nicht weiter
habe vernehmen lassen. Dies treffe jedoch nicht zu; er habe angehört werden
wollen.
7.2 Einerseits
ist die Rüge der Gehörsverletzung, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der
bedingten Entlassung vom Beschwerdegegner 1 nicht angehört worden sei,
verspätet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Der Beschwerdeführer unterliess
diese Rüge im Rekursverfahren, obwohl ihm dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt
der Rekurserhebung hätte bewusst sein müssen. Darüber hinaus verzichtete der
Beschwerdeführer telefonisch explizit auf eine persönliche Anhörung, wie aus
einer Telefonnotiz vom 1. Oktober 2024 hervorgeht. Die Beschwerdegegnerin 2
wies in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich auf diesen Umstand hin, woraufhin
sich der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr äusserte. Die Gehörsrüge ist
demnach in mehrfacher Hinsicht treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV). Sodann
ist auch in der Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer
nicht mehr zu den zugestellten Akten habe vernehmen lassen, keine
Gehörsverletzung zu erblicken. Es wurden dem Beschwerdeführer act. … am
15. Januar 2025 zur freigestellten Stellungnahme innert zehn Tagen
zugestellt, woraufhin keine weiteren Eingaben erfolgten.
8.
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanzen die bedingte Entlassung als verfrüht verweigerten. Damit erübrigt
sich die Behandlung der weiteren Anträge des Beschwerdeführers. Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
9.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdeführer führt keine Gründe an, weshalb vom Unterliegerprinzip
abzuweichen wäre und die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die
Gerichtskasse zu nehmen wären. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich
(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 64).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).