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Entscheid

VB.2025.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00115

5. Juni 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26331)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00115

Urteil

des

Einzelrichters

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

1. September 2022 wegen qualifizierten Raubs etc. mit einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten (abzüglich 584 bereits durch

Haft erstandener Tage) sowie mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Zudem

wurde eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 [StGB; SR 311.0]) von zwölf Jahren ausgesprochen. Zwei Drittel der

Freiheitsstrafe waren am 24. November 2024 erstanden, wobei das Strafende

auf den 24. Oktober 2026 fällt. Das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (JuWe) verweigerte mit Verfügung vom 15. November 2024

die bedingte Entlassung von A.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des JuWe vom

15.

November 2024 erhob A am 12. Dezember 2024 Rekurs an die

Direktion der Justiz und des Innern (JI). Er beantragte sinngemäss die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wies

die JI den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 730.-

(Dispositivziffern I und II).

III.

Gegen die Verfügung der JI vom

4.

Februar 2025 erhob A mit Eingabe vom 20. Februar 2025

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der JI sei

aufzuheben und er sei bedingt zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von

Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Sodann sei die Landesverweisung zu vollziehen. Zuletzt sei auf

eine Kostenerhebung zu verzichten und/oder allfällige Kosten seien auf die Gerichtskasse

zu nehmen oder der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die JI beantragte mit

Schreiben vom 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe

beantragte mit Eingabe vom 7. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen,

und verwies auf die Begründung der Vollzugs- und Bewährungsdienste vom

7.

März 2025. Am 16. April 2025 reichte sodann die

Oberstaatsanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte ebenfalls, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste reichten sodann

am 12. Mai 2025 ergänzende Unterlagen ein. Es erfolgten keine weiteren

Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a sowie

§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden

gegen Rekursentscheide der JI über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende

Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu

beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine

Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin

der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr,

8.

November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn

es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er

werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte

Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich

neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den

Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose

über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche

nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr,

23.

Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019,

E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt

das Fehlen einer negativen Legalprognose (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00549,

E. 2.2 mit Hinweisen). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei

Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung

der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters

bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird

(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021,

E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der

Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen

der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung

vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von

Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt

als die Vollverbüssung der Strafe (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615,

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose und

dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das

Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern

nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (VGr,

21.

Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine solche

qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann

etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten

Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt fest, dass gemäss dem Beschwerdeführer gegen ihn ein

Strafverfahren in seinem Heimatland wegen Betrugs laufe und ihm im Rahmen

dessen eine weitere Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren drohe. Ob der

Beschwerdeführer in seinem Heimatland umgehend inhaftiert würde, sei jedoch

unklar. Folge man den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die dortige

Haftstrafe zeitnah zu vollziehen habe, sei die Haftstrafe im Ausland als

absehbar einzustufen. Infolgedessen sei die bedingte Entlassung zu verweigern.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das Verfahren gegen ihn im

Heimatstaat sistiert worden sei, dass die Argumentation der Vorinstanz den

Grundsatz in dubio pro reo verletze und dass überdies sein rechtliches Gehör

verletzt worden sei, zumal aus diesem Grund eine Überprüfung der Legalprognose

nicht stattgefunden habe.

3.2

Soweit der

Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, dass es sich bei seiner im Ausland zu

erwartenden Folgehaft um eine reine Spekulation handle, verhält er sich

treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV; SR 101]). In seiner Rekursschrift hielt er selbst fest, dass er

so oder anders eine Haftstrafe im Heimatland zu verbüssen habe und er selbst

von einer Haftstrafe ausgehe, weshalb er bedingt zu entlassen sei. Darüber

hinaus hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die künftige Haft im Ausland

jedenfalls nicht zweifelsfrei feststehe, weshalb auch die weiteren

Voraussetzungen der bedingten Entlassung zu prüfen seien (E. 4.3.1). In

dieser Vorgehensweise ist keine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV)

zu erkennen. Ob die bedingte Entlassung aufgrund einer absehbaren Haftstrafe im

Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 3. Oktober 2022,

6B_875/2021, E. 1.4.3) zu verweigern wäre und ob letztlich das Verfahren

im Heimatland sistiert wurde und damit die Haftstrafe absehbar erscheint, kann

aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offenbleiben. Mit der strafprozessualen

Beweisregel in dubio pro reo hat diese strafvollzugsrechtliche Fragestellung

sodann nichts zu tun.

4.

Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der bedingten

Entlassung wie folgt:

4.1

Der

Beschwerdeführer weise gemäss Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2022

zwei jugendstrafrechtliche Freiheitsstrafen wegen Brandstiftung,

Sachbeschädigung, versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahl, Raub, einem

geringfügigen Vermögensdelikt (Betrug, mehrfache Begehung), Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auf.

4.2

Das

Gutachten vom 27. Oktober 2021 habe beim Beschwerdeführer eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen sowie eine Kokainabhängigkeit

und einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis diagnostiziert. Diese

Diagnosen würden die Legalprognose belasten. Aus den Diagnosen liessen sich mehrere

rückfallbegünstigende Merkmale, wie eine eingeschränkte Empathiefähigkeit, eine

defizitäre Beziehungs- und Sozialkompetenz, ausgesprochen

strategisch-manipulative Merkmale, eine ausgeprägte Tendenz zur

Bagatellisierung und Externalisierung beziehungsweise eine unzureichende

Verantwortungsübernahme sowie mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen und

eine delinquenzfördernde Lebenseinstellung, ableiten. Die Rückfallgefahr für

schwere Gewalthandlungen sei zumindest als moderat-deutlich, für Gewalt

generell als deutlich, für Delikte mit Betrugscharakter als deutlich und für

Eigentumsdelikte sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch

einzustufen. Die Behandelbarkeit sei deutlich eingeschränkt.

Sodann bestehe gemäss der Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners 1

vom 4. Dezember 2023 ein sehr hohes Risikopotenzial.

4.3

Der

Vollzugsbericht vom 30. Juli 2024 empfehle, die bedingte Entlassung als

verfrüht abzulehnen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei durchzogen

gewesen. Die anfänglich sehr gute Arbeitsleistung und Zuverlässigkeit hätte mit

der Zeit nachgelassen und seine Einstellung sei zu einem unmotivierten und

gleichgültigen Verhalten übergegangen. Gegenüber den Mitarbeitenden habe er

sich stets anständig und korrekt verhalten und sich ebenfalls integrieren

können. Positiv zu werten seien auch das Verhalten gegenüber Mitgefangenen

sowie das Aufrechterhalten der familiären Kontakte. Allerdings habe der

Beschwerdeführer viermal diszipliniert werden müssen. Eine nachvollziehbare

Auseinandersetzung mit dem Delikt habe bislang nicht stattgefunden. Die

problematischen Aspekte seien nicht behandelt worden. Auch die Vollzugsziele

seien bisher zu wenig angegangen worden und der Beschwerdeführer zeige keine

bzw. zu wenig Veränderungsbereitschaft. Gesamthaft sei weiterhin von einer

hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte auszugehen.

Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach

der bedingten Entlassung bestünden zur Wohnsituation, zu den finanziellen

Verhältnissen sowie zu einer möglichen Arbeit oder geregelten Tagesstruktur

keine Angaben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihn in

seinem Heimatland ein weiteres Strafverfahren erwarte und er mit einer

mehrjährigen Freiheitsstrafe rechne.

4.4

Der

Beschwerdeführer sei hinsichtlich der begangenen Taten nicht einsichtig und es

fehle ihm die Bereitschaft, sich mit diesen auseinanderzusetzen. Aus den Akten

gehe hervor, dass er sich nach mehrmaligen Gesprächen und mehrfacher Erklärung

der Vollzugsoptionen nicht bereit erklärt habe, regelmässige Gespräche zur

Deliktsbearbeitung zu führen und auf eine frühzeitige Entlassung hinzuarbeiten.

Somit habe die Legalprognose nicht günstig beeinflusst werden können und

verschiedene Vollzugsziele hätten nicht erreicht werden können. Eine gesicherte

Lösung hinsichtlich der Zeit nach der Entlassung fehle gänzlich. Entsprechend

sei nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, wobei hochwertige

Rechtsgüter wie Leib und Leben bedroht wären. Differenzialprognostisch könne

auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Delinquenzrisiko mittels

Weisungen begegnet werden könne, zumal der Beschwerdeführer die Schweiz

verlassen müsse. So fehlten bei einer Rückkehr in seine Heimat die

Kontrollmöglichkeiten, und ein Widerruf der bedingten Entlassung wäre nur

schwer vollstreckbar, was bei der Legalprognose zu berücksichtigen sei. Der

verbleibende Strafrest könne unter Berücksichtigung der zwölfjährigen

Landesverweisung genutzt werden, um weiterhin am Problembewusstsein und damit am

Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu arbeiten und um ihm mögliche

Dispositiv

Zukunftsperspektiven im Ausland aufzuzeigen. Aus diesen Gründen sei eine

bedingte Entlassung zu verweigern.

5.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die bedingte

Entlassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu Unrecht verweigert worden

sei. Sodann seien die Vollzugsdaten in der Verfügung vom 15. November 2024

falsch vermerkt worden (Rz. 10). Ferner habe er den Vollzugsplan

eingehalten. Er habe den Vollzug abstinent durchlaufen, sei psychisch stabil,

habe berufliche Fähigkeiten erworben, sehe seine Betreuer als Vertrauenspersonen

und habe Besuch von seiner Familie. Zudem zeige er Einsicht und Reue in sein

Fehlverhalten. Weiter könne er mit Ärger und Frustration umgehen, Wünsche und

Bedürfnisse aufschieben, Ambivalenz aushalten und überlegt handeln. Er verfüge

über soziale Kontakte innerhalb und ausserhalb der Vollzugsanstalt. Was den

Substanzkonsum betreffe, zeige er ein einsichtiges Verhalten, sei abstinent und

distanziere sich von problematischen Situationen. Er habe auch selbst

angeordnet, dass bei ihm Tests durchgeführt werden sollten. Seine soziale

Einstellung habe sich gebessert; er könne sich in die Rolle seiner Mitmenschen

versetzen, zeige Hilfsbereitschaft und anerkenne soziale Verpflichtungen. Er

habe auch keine Konflikte mit Betreuern und Mitinsassen. Er habe

Bewältigungsstrategien für Konflikt- und Belastungssituationen erlernt. Seine

Behandlungsbereitschaft habe sich deutlich gebessert, er spreche offen über

Probleme, Wünsche sowie Gefühle und verfüge über eine Störungseinsicht. Sodann

habe er eine Familie im Heimatland, sein Kind wünsche ihn sehnlichst zurück, er

verfüge dort über Arbeit sowie eine Unterkunft und habe finanzielle Mittel. Die

vier Disziplinarverstösse seien zu vernachlässigen und keinesfalls

schwerwiegend, sondern Bagatellen. Die Disziplinarverstösse seien vielmehr auf

seine mangelhaften Sprachkenntnisse zurückzuführen, zufolge derer er die

Hausordnung nicht verstanden habe. Zusammengefasst sei seine Legalprognose im

Heimatland nicht negativ (Rz. 11).

Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass durch die Beschwerdegegnerschaft

keine Differenzialprognose erstellt worden sei. Es fehle insbesondere die

Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe (Rz. 12).

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Argumente des Beschwerdegegners 1

und der Vorinstanz ins Gegenteil zu verkehren, ohne jedoch darzutun, inwiefern

die mit den Akten übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanz falsch wären.

Vielmehr beschränkt er sich auf reine Behauptungen, welche eine günstige

Legalprognose darlegen sollen. Er kann für seine behauptete positive

Entwicklung weder Beispiele aus dem Vollzugsalltag nennen noch diese anhand der

Akten substanziiert belegen. Insgesamt handelt es sich bei den vorgebrachten

Punkten überwiegend um aktenwidrige Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers.

Er kann damit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanzen den Sachverhalt

falsch dargestellt hätten oder inwiefern diese mit ihrer Legalprognose ihr

Ermessen rechtswidrig ausgeübt hätten.

6.2 Das

aktenkundige Vollzugsverhalten und die vorliegende Beschwerde bestätigen

vielmehr die Einschätzungen des Gutachters zur Rückfallgefahr. So ist aus den

Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Taten gegenüber einer

Sozialarbeiterin bagatellisierte. Er führte diese darauf zurück, dass er unter

dem starken Einfluss von Suchtmitteln gestanden habe und einen starken

Suchtdruck verspürt habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt

es sich bei den Disziplinarverstössen nicht um Bagatelldelikte und stehen diese

Vorfälle in einem engen Zusammenhang mit der ursprünglichen Tat, mit seiner Suchterkrankung

und fehlenden Beeinflussbarkeit, mit seiner eingeschränkten Empathiefähigkeit,

den ausgesprochen strategisch-manipulativen Merkmalen sowie seiner ausgeprägten

Tendenz zur Externalisierung und Bagatellisierung bzw. seiner unzureichender

Verantwortungsübernahme. Besonders belastend für die Legalprognose sind die

beiden Disziplinarvorfälle vom 18. November 2024 und 6. Mai 2025.

Beim ersten Vorfall schlugen sich der Beschwerdeführer und ein Mitinsasse

gegenseitig mit den Fäusten gegen den Kopf. Der Beschwerdeführer verweigerte

hernach eine Urinprobe. Er stritt bei der anschliessenden Anhörung eine aktive

Beteiligung seinerseits ab und machte geltend, er sei das Opfer gewesen. Er

wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer tätlichen

Auseinandersetzung, der Vereitelung von Kontrollen und der Störung der Ordnung

und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit einer Disziplinarsanktion von fünf

Tagen Arrest belegt. Noch schwerer wiegt der jüngste Vorfall, wobei beim

Beschwerdeführer nach einem Spaziergang 343,74 g Haschisch und ein

Papierfetzen mit Telefonnummern gefunden wurden. Auch hier verweigerte der

Beschwerdeführer eine Urinprobe. Zudem verzichtete er ausdrücklich auf die

angebotene Anhörung. Er wurde unter anderem wegen Besitzes von und versuchten

Handels mit Drogen in einer Vollzugseinrichtung, wegen der mehrfachen

versuchten Vereitelung von Kontrollen sowie der Gefährdung der Ordnung und

Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit einer Disziplinarstrafe von acht Tagen

Arrest belegt. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er diese

Disziplinarmassnahmen mit einem Rechtsmittel angefochten hätte. Er scheint sie

folglich akzeptiert zu haben.

6.3 Weiter

hält der Vollzugsbericht vom 30. Juli 2024 fest, dass sich der Beschwerdeführer

nicht mit seiner Vergangenheit auseinandersetzen wolle und sich auch gegenüber

seiner Sozialarbeiterin nicht öffne. Sodann leistete der Beschwerdeführer keine

freiwilligen Opferzahlungen und zeigte in den persönlichen Gesprächen weder

Reue noch Verantwortungsübernahme. Es ist darüber hinaus fraglich, ob der

Beschwerdeführer eine tatsächliche Beziehung zu seiner Tochter lebt und ob ihn

diese gegebenenfalls von weiteren Straftaten abhalten würde. So machte er in

seiner Rekurseingabe selbst geltend, dass der Kontakt zu seiner Tochter

unterbrochen sei und er sie nicht auffinden könne. Sodann hatte der Beschwerdeführer

im November 2022 keinen Kontakt zu seiner Tochter, er hatte sie bis dahin nur

einmal gesehen und konnte auch keine weiteren Informationen über sie

bekanntgeben.

6.4 Was den

Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, dass die Vorinstanz keine

Differenzialprognose vorgenommen habe, so trifft dieser Vorwurf ebenfalls nicht

zu. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Legalprognose bei einer

bedingten Entlassung ins Heimatland negativ ausfalle und das Rückfallrisiko mit

Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter nicht hinnehmbar sei. Auch hielt die

Vorinstanz fest, dass im Rahmen des verbleibenden Strafrests weiter am

Problembewusstsein und am Wohlverhalten des Beschwerdeführers gearbeitet werden

könne, um mit ihm mögliche Zukunftsperspektiven im Ausland zu erarbeiten (vorne

E. 4.4). Die Vorinstanz brachte in diesen Ausführungen mittelbar zum

Ausdruck, dass sie von einer positiveren Legalprognose bei Vollverbüssung der

Strafe auszugehen scheint. Damit nahm die Vorinstanz die geforderte

Differenzialprognose durchaus vor.

6.5 Soweit der

Beschwerdeführer rügt, dass die Vollzugsdaten in der Ausgangsverfügung vom

15. November 2024 falsch aufgeführt worden seien, substanziiert er diese

Behauptung in keiner Weise. Die in der Verfügung aufgeführten Daten stimmen

sodann mit den Daten im Vollzugsauftrag vom 9. Mai 2025 überein. Es sind

darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die aufgeführten Daten

nicht zutreffend sein sollten. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.

7.

7.1 Zuletzt

macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs in

zweifacher Hinsicht geltend. So sei er zur bedingten Entlassung nicht angehört

worden, was gegen Art. 86 Abs. 2 StGB verstosse. Sodann halte die

vorinstanzliche Verfügung fest, dass er sich zu den act. … nicht weiter

habe vernehmen lassen. Dies treffe jedoch nicht zu; er habe angehört werden

wollen.

7.2 Einerseits

ist die Rüge der Gehörsverletzung, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der

bedingten Entlassung vom Beschwerdegegner 1 nicht angehört worden sei,

verspätet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Der Beschwerdeführer unterliess

diese Rüge im Rekursverfahren, obwohl ihm dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt

der Rekurserhebung hätte bewusst sein müssen. Darüber hinaus verzichtete der

Beschwerdeführer telefonisch explizit auf eine persönliche Anhörung, wie aus

einer Telefonnotiz vom 1. Oktober 2024 hervorgeht. Die Beschwerdegegnerin 2

wies in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich auf diesen Umstand hin, woraufhin

sich der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr äusserte. Die Gehörsrüge ist

demnach in mehrfacher Hinsicht treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV). Sodann

ist auch in der Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer

nicht mehr zu den zugestellten Akten habe vernehmen lassen, keine

Gehörsverletzung zu erblicken. Es wurden dem Beschwerdeführer act. … am

15. Januar 2025 zur freigestellten Stellungnahme innert zehn Tagen

zugestellt, woraufhin keine weiteren Eingaben erfolgten.

8.

Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanzen die bedingte Entlassung als verfrüht verweigerten. Damit erübrigt

sich die Behandlung der weiteren Anträge des Beschwerdeführers. Die Beschwerde

ist folglich abzuweisen.

9.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdeführer führt keine Gründe an, weshalb vom Unterliegerprinzip

abzuweichen wäre und die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die

Gerichtskasse zu nehmen wären. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich

(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 64).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).