VB.2025.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00119
4. September 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26566)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00119
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 2008) ist türkischer Staatsangehöriger und
stammt aus der in der Türkei gelebten und 2017 geschiedenen Ehe zwischen B
(geboren 1978) und D (geboren 1981), aus der auch die Tochter E (geboren 2004)
hervorging.
Am 17. Januar 2018 heiratete B die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte türkische Staatsangehörige F und reiste am
21. Juni 2018 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Die Ehe wurde am 12. Dezember 2022 vom Bezirksgericht
Dielsdorf geschieden. B erhielt gestützt auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
A reiste am 4. April 2024 unbegleitet in die Schweiz
ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 25. April 2024
ersuchten er und sein im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigter Vater B das
Migrationsamt um Familiennachzug von A bzw. Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das
Asylgesuch von A mit Verfügung vom 20. August 2024 ab und stellte fest,
dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz in die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle, da ein
(Familiennachzugs-)Verfahren betreffend die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung beim Kanton Zürich hängig sei.
Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für A am 21. November 2024 ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion am 13. Januar 2025 ab.
III.
Am 19. Februar 2025 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen; eventualiter sei
das Verfahren zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem
beantragten sie, es sei der Aufenthalt von A bis zum (rechtskräftigen)
Entscheid zu dulden. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 ordnete
die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A
bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Februar
2025.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und
ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden
Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können
(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
2.2
Anders als
die Nachzugsbestimmungen betreffend die Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen
und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43
AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden
entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284
E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug
des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit
die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich
hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143
E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar
2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht ist praxisgemäss zu bejahen, wenn eine Person das Schweizer
Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei
der Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende Massnahme den Schutzbereich des
Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren würde, kommt
der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand
in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die
Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266
E. 3.9). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren
kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. eine Wegweisung den
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt (BGE 146 I 185
E. 5.2).
2.3
Der Beschwerdeführer 2
lebt seit Mitte 2018 in der Schweiz und verfügt seither über eine
Aufenthaltsbewilligung. Er hält sich damit (erst) seit rund sieben Jahren in
der Schweiz auf. Deshalb und mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine
besonders enge Beziehung zur Schweiz kommt ihm praxisgemäss kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu und er kann aus
dem Schutz des Familienlebens keinen Anspruch auf Familiennachzug ableiten. Bei
dieser Sachlage haben die zuständigen Behörden nur in pflichtgemässem Ermessen
nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden.
2.4
Nach
Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) müssen Gesuche um Familiennachzug
von Kindern von Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1);
Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden
(Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen
(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).
Erreicht ein Kind während des fünfjährigen Fristenlaufs das zwölfte Altersjahr,
gilt von da an die kürzere Frist von zwölf Monaten (BGr, 8. Dezember 2023,
2C_238/2023, E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der
Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[SR 101]) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses
zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Bezweckt wird damit
eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug
der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7;
BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019,
2C_214/2019, E. 3.2).
2.5
Ausserhalb
dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur
in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche
Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen
Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der
Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise
vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 15. September
2022, 2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).
Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu
tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst
frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert
werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die
Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen;
BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2 f.; VGr, 23. August
2023, VB.2023.00279, E. 7.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer 2
verfügt seit dem 21. Juni 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz. Die fünfjährige Frist für den Familiennachzug des
Beschwerdeführers 1 begann gleichentags zu laufen. Der Beschwerdeführer 1
wurde am 29. April 2020 zwölf Jahre alt, sodass die Nachzugsfrist
(bereits) am 29. April 2021 endete (vgl. E. 2.2). Damit war die
ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung am 25. April 2024 bereits seit vier Jahren abgelaufen.
Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführern in diesem
Zusammenhang, wenn sie argumentieren, dass bereits im Juni 2019 ein Gesuch um
Familiennachzug gestellt wurde und dieses nun, wo die finanziellen Mittel der
Beschwerdeführer genügten, erneut geprüft werden müsse. Das fragliche Gesuch
vom Mai 2019 stellte der (damalige) Stiefvater des Beschwerdeführers 1 –
und nicht der Beschwerdeführer 2 –, und es betraf auch die Mutter und die Schwester
des Beschwerdeführers 1; mithin eine gänzlich andere
Familienkonstellation, die heute auch nicht mehr besteht. Im Übrigen wurde
dieses Gesuch vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
namentlich wegen rechtsmissbräuchlichen Motiven (Scheinehe) abgelehnt. Dementsprechend
können die Beschwerdeführer aus dem Gesuch vom Mai 2019 für den vorliegenden
Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleich verhält es sich mit dem Argument,
wonach die Stellung eines früheren Nachzugsgesuchs nicht möglich gewesen sei,
weil der Beschwerdeführer 2 das Sorgerecht nicht hatte. Ein
Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem
Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020,
2C_948/2019, E. 2.3.4 und E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020,
VB.2020.00396, E. 5.3). Die entsprechenden (von den Beschwerdeführern
unter formellen Aspekten vorgebrachten) Rügen sind unbegründet.
3.2
Die
Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es liege ein wichtiger
familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil der Beschwerdeführer 1
nicht mehr bei seiner Mutter in der Heimat habe leben können, da diese
psychisch krank sei und ihn nicht mehr betreuen könne. Sodann sei inzwischen
auch das Sorgerecht auf den Beschwerdeführer 2 übertragen worden.
Das Sorgerecht für den Beschwerdeführer 1 wurde am
9.
Januar 2024 vom zuständigen Zivilgericht in der türkischen Heimat von
der Mutter auf den Vater, den Beschwerdeführer 2, übertragen. Den
diesbezüglichen Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass alle drei Beteiligten,
das heisst der Vater, die Mutter und ausdrücklich auch der Beschwerdeführer 1
mit der Sorgerechtsübertragung einverstanden waren, weil der Beschwerdeführer 1
in der Schweiz bei seinem Vater bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen habe.
Gemäss dem begründeten Urteil hat der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom
8.
Januar 2024 ausgesagt, er denke, bei seinem Vater bessere Bedingungen
für seine Ausbildung vorzufinden. Die Aussicht auf bessere Bedingungen im
Vergleich zum Heimatland stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der einen nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigen würde. Überdies ist folgendes festzuhalten: Selbst wenn die
behaupteten psychischen Probleme der Mutter zutreffen oder zumindest ein Konflikt
mit der Mutter vorliegen sollte, würde sich daraus nicht ergeben, dass die
Betreuungsmöglichkeiten in der Türkei ausgeschöpft wären. Namentlich leben die
(volljährige) Schwester sowie mehrere Onkel, Tanten und der Grossvater
väterlicherseits des Beschwerdeführers 1 weiterhin in der Heimatregion.
Dieses familiäre Netzwerk aus mehreren Personen (oder auch je einzeln) wäre
grundsätzlich geeignet, die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers 1
(alternativ) zu übernehmen. Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer 1
nach eigenen Angaben im Asylverfahren keiner besonderen Betreuung mehr
bedurfte.
Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr des
heute 17-jährigen, selbständigen Beschwerdeführers 1 ist nicht dargetan.
Er hat sein gesamtes Leben, namentlich auch die obligatorische Schulzeit, in
der Türkei verbracht und ist sprachlich und soziokulturell tief mit dem
Heimatland verbunden. Er befindet sich zudem erst seit kurzer Zeit in der
Schweiz. Ferner ist unklar, ob er hier in absehbarer Zeit eine berufliche
Ausbildung abschliessen und sich erfolgreich in den Arbeitsmarkt integrieren
könnte. Es ist angesichts dieser Umstände mit nicht unerheblichen
Integrationsschwierigkeiten zu rechnen.
3.3
Nach dem
Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
SR 0.107) vor. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen besteht
schliesslich kein Anlass für eine Anhörung des Beschwerdeführers 1,
weshalb darauf verzichtet werden kann, zumal er zu diesen Umständen bereits im
Asylverfahren angehört worden ist. Wenn die Beschwerdeführer sodann rügen, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer 2 nie zu den Vorwürfen des
Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend die Sorgerechtsübertragung in
der Türkei befragt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz dabei
lediglich die Erwägungen des SEM in seinem Asylentscheid wiedergibt. Darin ist keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
3.4
Es liegen
keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, die den
verspäteten Nachzug rechtfertigen würden. Die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtmässig.
3.5
Eine
Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer 1 sodann allgemein
wie individuell zumutbar: Im gesamten Gebiet der Türkei ist nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
auszugehen (BVGr, 8. November 2024, E-4103/2024, E. 13.2 mit
Hinweisen). Der Umstand, dass er aus der Region G und damit aus einem vom
Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiet stammt, lässt die Rückkehr
ebenfalls nicht generell unzumutbar erscheinen (BVGr, 19. März 2024,
E-1308/2023, E. 11.3). Der 17-jährige Beschwerdeführer 1 hat bis zu
seiner Ausreise im März 2024 sein gesamtes Leben in seiner Heimatstadt
verbracht. Seine Mutter, seine Schwester und mehrere weitere Verwandte leben
noch in der Heimat. Es besteht somit auch ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz, auf das er grundsätzlich zurückgreifen kann, namentlich auch
hinsichtlich der Wohnsituation. Sodann unterstützt ihn sein Vater finanziell. Aus
diesen Gründen und angesichts des erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist
davon auszugehen, dass er sich gesellschaftlich und wirtschaftlich im
Heimatland wird (wieder-)eingliedern können.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den
Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert
angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (bereits) wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.