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Entscheid

VB.2025.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00119

4. September 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26566)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00119

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 2008) ist türkischer Staatsangehöriger und

stammt aus der in der Türkei gelebten und 2017 geschiedenen Ehe zwischen B

(geboren 1978) und D (geboren 1981), aus der auch die Tochter E (geboren 2004)

hervorging.

Am 17. Januar 2018 heiratete B die in der Schweiz

niederlassungsberechtigte türkische Staatsangehörige F und reiste am

21. Juni 2018 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wurde. Die Ehe wurde am 12. Dezember 2022 vom Bezirksgericht

Dielsdorf geschieden. B erhielt gestützt auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht

eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

A reiste am 4. April 2024 unbegleitet in die Schweiz

ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 25. April 2024

ersuchten er und sein im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigter Vater B das

Migrationsamt um Familiennachzug von A bzw. Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das

Asylgesuch von A mit Verfügung vom 20. August 2024 ab und stellte fest,

dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz in die

Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle, da ein

(Familiennachzugs-)Verfahren betreffend die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung beim Kanton Zürich hängig sei.

Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für A am 21. November 2024 ab

und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die

Sicherheitsdirektion am 13. Januar 2025 ab.

III.

Am 19. Februar 2025 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen; eventualiter sei

das Verfahren zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem

beantragten sie, es sei der Aufenthalt von A bis zum (rechtskräftigen)

Entscheid zu dulden. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 ordnete

die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A

bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Februar

2025.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und

ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden

Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können

(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.2

Anders als

die Nachzugsbestimmungen betreffend die Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen

und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43

AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden

entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug

des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit

die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich

hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht

verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143

E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar

2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht ist praxisgemäss zu bejahen, wenn eine Person das Schweizer

Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie

über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine

normale Integration hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei

der Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende Massnahme den Schutzbereich des

Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren würde, kommt

der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand

in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die

Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266

E. 3.9). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren

kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. eine Wegweisung den

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt (BGE 146 I 185

E. 5.2).

2.3

Der Beschwerdeführer 2

lebt seit Mitte 2018 in der Schweiz und verfügt seither über eine

Aufenthaltsbewilligung. Er hält sich damit (erst) seit rund sieben Jahren in

der Schweiz auf. Deshalb und mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine

besonders enge Beziehung zur Schweiz kommt ihm praxisgemäss kein gefestigtes

Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu und er kann aus

dem Schutz des Familienlebens keinen Anspruch auf Familiennachzug ableiten. Bei

dieser Sachlage haben die zuständigen Behörden nur in pflichtgemässem Ermessen

nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden.

2.4

Nach

Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) müssen Gesuche um Familiennachzug

von Kindern von Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1);

Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden

(Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen

(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).

Erreicht ein Kind während des fünfjährigen Fristenlaufs das zwölfte Altersjahr,

gilt von da an die kürzere Frist von zwölf Monaten (BGr, 8. Dezember 2023,

2C_238/2023, E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der

Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[SR 101]) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses

zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Bezweckt wird damit

eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug

der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7;

BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019,

2C_214/2019, E. 3.2).

2.5

Ausserhalb

dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur

in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche

Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen

Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der

Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl

abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller

relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise

vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen

des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 15. September

2022, 2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).

Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu

tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst

frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert

werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die

Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen;

BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2 f.; VGr, 23. August

2023, VB.2023.00279, E. 7.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer 2

verfügt seit dem 21. Juni 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz. Die fünfjährige Frist für den Familiennachzug des

Beschwerdeführers 1 begann gleichentags zu laufen. Der Beschwerdeführer 1

wurde am 29. April 2020 zwölf Jahre alt, sodass die Nachzugsfrist

(bereits) am 29. April 2021 endete (vgl. E. 2.2). Damit war die

ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung am 25. April 2024 bereits seit vier Jahren abgelaufen.

Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführern in diesem

Zusammenhang, wenn sie argumentieren, dass bereits im Juni 2019 ein Gesuch um

Familiennachzug gestellt wurde und dieses nun, wo die finanziellen Mittel der

Beschwerdeführer genügten, erneut geprüft werden müsse. Das fragliche Gesuch

vom Mai 2019 stellte der (damalige) Stiefvater des Beschwerdeführers 1 –

und nicht der Beschwerdeführer 2 –, und es betraf auch die Mutter und die Schwester

des Beschwerdeführers 1; mithin eine gänzlich andere

Familienkonstellation, die heute auch nicht mehr besteht. Im Übrigen wurde

dieses Gesuch vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

namentlich wegen rechtsmissbräuchlichen Motiven (Scheinehe) abgelehnt. Dementsprechend

können die Beschwerdeführer aus dem Gesuch vom Mai 2019 für den vorliegenden

Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleich verhält es sich mit dem Argument,

wonach die Stellung eines früheren Nachzugsgesuchs nicht möglich gewesen sei,

weil der Beschwerdeführer 2 das Sorgerecht nicht hatte. Ein

Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem

Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020,

2C_948/2019, E. 2.3.4 und E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020,

VB.2020.00396, E. 5.3). Die entsprechenden (von den Beschwerdeführern

unter formellen Aspekten vorgebrachten) Rügen sind unbegründet.

3.2

Die

Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es liege ein wichtiger

familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil der Beschwerdeführer 1

nicht mehr bei seiner Mutter in der Heimat habe leben können, da diese

psychisch krank sei und ihn nicht mehr betreuen könne. Sodann sei inzwischen

auch das Sorgerecht auf den Beschwerdeführer 2 übertragen worden.

Das Sorgerecht für den Beschwerdeführer 1 wurde am

9.

Januar 2024 vom zuständigen Zivilgericht in der türkischen Heimat von

der Mutter auf den Vater, den Beschwerdeführer 2, übertragen. Den

diesbezüglichen Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass alle drei Beteiligten,

das heisst der Vater, die Mutter und ausdrücklich auch der Beschwerdeführer 1

mit der Sorgerechtsübertragung einverstanden waren, weil der Beschwerdeführer 1

in der Schweiz bei seinem Vater bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen habe.

Gemäss dem begründeten Urteil hat der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom

8.

Januar 2024 ausgesagt, er denke, bei seinem Vater bessere Bedingungen

für seine Ausbildung vorzufinden. Die Aussicht auf bessere Bedingungen im

Vergleich zum Heimatland stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der einen nachträglichen Familiennachzug

rechtfertigen würde. Überdies ist folgendes festzuhalten: Selbst wenn die

behaupteten psychischen Probleme der Mutter zutreffen oder zumindest ein Konflikt

mit der Mutter vorliegen sollte, würde sich daraus nicht ergeben, dass die

Betreuungsmöglichkeiten in der Türkei ausgeschöpft wären. Namentlich leben die

(volljährige) Schwester sowie mehrere Onkel, Tanten und der Grossvater

väterlicherseits des Beschwerdeführers 1 weiterhin in der Heimatregion.

Dieses familiäre Netzwerk aus mehreren Personen (oder auch je einzeln) wäre

grundsätzlich geeignet, die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers 1

(alternativ) zu übernehmen. Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer 1

nach eigenen Angaben im Asylverfahren keiner besonderen Betreuung mehr

bedurfte.

Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr des

heute 17-jährigen, selbständigen Beschwerdeführers 1 ist nicht dargetan.

Er hat sein gesamtes Leben, namentlich auch die obligatorische Schulzeit, in

der Türkei verbracht und ist sprachlich und soziokulturell tief mit dem

Heimatland verbunden. Er befindet sich zudem erst seit kurzer Zeit in der

Schweiz. Ferner ist unklar, ob er hier in absehbarer Zeit eine berufliche

Ausbildung abschliessen und sich erfolgreich in den Arbeitsmarkt integrieren

könnte. Es ist angesichts dieser Umstände mit nicht unerheblichen

Integrationsschwierigkeiten zu rechnen.

3.3

Nach dem

Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,

SR 0.107) vor. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen besteht

schliesslich kein Anlass für eine Anhörung des Beschwerdeführers 1,

weshalb darauf verzichtet werden kann, zumal er zu diesen Umständen bereits im

Asylverfahren angehört worden ist. Wenn die Beschwerdeführer sodann rügen, die

Vorinstanz habe den Beschwerdeführer 2 nie zu den Vorwürfen des

Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend die Sorgerechtsübertragung in

der Türkei befragt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz dabei

lediglich die Erwägungen des SEM in seinem Asylentscheid wiedergibt. Darin ist keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

3.4

Es liegen

keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, die den

verspäteten Nachzug rechtfertigen würden. Die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtmässig.

3.5

Eine

Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer 1 sodann allgemein

wie individuell zumutbar: Im gesamten Gebiet der Türkei ist nicht von einer

Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen

auszugehen (BVGr, 8. November 2024, E-4103/2024, E. 13.2 mit

Hinweisen). Der Umstand, dass er aus der Region G und damit aus einem vom

Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiet stammt, lässt die Rückkehr

ebenfalls nicht generell unzumutbar erscheinen (BVGr, 19. März 2024,

E-1308/2023, E. 11.3). Der 17-jährige Beschwerdeführer 1 hat bis zu

seiner Ausreise im März 2024 sein gesamtes Leben in seiner Heimatstadt

verbracht. Seine Mutter, seine Schwester und mehrere weitere Verwandte leben

noch in der Heimat. Es besteht somit auch ein familiäres und soziales

Beziehungsnetz, auf das er grundsätzlich zurückgreifen kann, namentlich auch

hinsichtlich der Wohnsituation. Sodann unterstützt ihn sein Vater finanziell. Aus

diesen Gründen und angesichts des erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist

davon auszugehen, dass er sich gesellschaftlich und wirtschaftlich im

Heimatland wird (wieder-)eingliedern können.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den

Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert

angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege (bereits) wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.