VB.2025.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00120
19. Juni 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26364)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00120
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW),
Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewertung
Business English Advanced 1
und Business English Advanced 2,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A studierte an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW) auf Bachelorstufe Betriebsökonomie mit der Vertiefung
Banking and Finance. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 stellte die ZHAW A
die Resultate seiner Leistungsnachweise aus dem Frühjahrssemester 2024 zu und
teilte diesem mit, dass er aufgrund Überschreitung der maximalen Anzahl
Minus-ECTS-Notenpunkte das Studium nicht bestanden habe und exmatrikuliert
werde.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 19. August 2024 Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte im Wesentlichen, seine
ungenügenden Noten in den Modulen "Business English Advanced 1"
und "Business English Advanced 2" seien im Sinn einer
Dispensation nicht zu berücksichtigen oder es sei ihm die Möglichkeit zu geben,
sein Können in einer alternativen Prüfungsform erneut unter Beweis zu stellen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess diesen Rekurs mit
Zirkularbeschluss vom 13. Januar 2025 teilweise gut und hob die Verfügung
der ZHAW auf, soweit sie vor rechtskräftigem Entscheid über die Bewertung der
Modulprüfungen die Exmatrikulation vorsehe. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab
und auferlegte A die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln.
III.
Am 20. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids
der Rekurskommission vom 13. Januar 2025. Es sei ihm entweder der
Bachelorabschluss zuzuerkennen, die Möglichkeit einzuräumen, die Module
"Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2"
zu wiederholen, oder er sei von den beiden Modulen mit Blick auf seine
berufliche Erfahrung zu dispensieren.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
11.
März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss mit
Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 ebenfalls auf Abweisung des
Rechtsmittels. A am 16. April 2025 und die ZHAW am 8. Mai 2025
hielten an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
(FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen
und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 8 Abs. 2 der
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der
Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die
Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine
solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die
Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll
ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00657, E. 2.2 – 25. Mai
2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 3. März 2022, VB.2021.00691,
E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 88 f.).
3.
3.1
Im
Studiengang Betriebsökonomie mit Vertiefung in Banking und Finance waren zum
Zeitpunkt des Studiums des Beschwerdeführers die Module "Business English Advanced 1"
und "Business English Advanced 2" Pflichtmodule im Sinn von
§ 7 Abs. 1 lit. a der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und
Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (RPO
ZHAW, LS 414.252.3). Dies ergibt sich aus dem Anhang vom 5. Mai 2015
zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie,
Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der ZHAW (S. 8, abrufbar
unter www.zhaw.ch > Studium > Während des Studiums > Studienordnungen
> ausgelaufene Studienordnungen; vgl. auch die Übergangsbestimmungen des
aktuell in Kraft stehenden Anhangs vom 6. September 2022 zur
Studienordnung, S. 22).
Der Beschwerdeführer absolvierte das Modul "Business
English Advanced 1" erstmals im Frühlingssemester 2021 und erzielte
eine ungenügende Note von 3,0. Im Modul "Business English Advanced 2"
erzielte er im Herbstsemester 2021 die ebenfalls ungenügende Note 3,5. Er
wiederholte beide Module im Frühlingssemester 2024: Im Modul "Business
English Advanced 1" erzielte er an der schriftlichen Prüfung vom
20.
Juni 2024 (gewichtet zu 70 %) 20 von 44 möglichen Punkten und an
der mündlichen Prüfung aufgrund Nichterscheinens 0 von 30 möglichen Punkten
(gewichtet zu 30 %), was zu einer Gesamtnote von 1,5 führte. Im Modul
"Business English Advanced 2" erzielte er an der mündlichen
Prüfung (gewichtet zu 50 %) 19,5 von 25 möglichen Punkten und an der
schriftlichen Prüfung aufgrund Nichterscheinens 0 Punkte, was zu einer
Gesamtnote von 2,0 führte.
3.2
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend,
dass es ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der
mündlichen Prüfung im Modul "Business English Advanced 1" und an
der schriftlichen Prüfung im Modul "Business English Advanced 2"
teilzunehmen.
3.2.1
Gemäss § 35 Abs. 1 RPO ZHAW gelten unbegründet versäumte
Leistungsnachweise als nicht bestanden. Ist der Leistungsnachweis zu benoten,
wird die Note 1 erteilt (§ 35 Abs. 2 RPO ZHAW). Wird ein
Leistungsnachweis begründet versäumt, muss dieser nachgeholt werden. Als
Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall,
Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie (§ 36 Abs. 1 RPO
ZHAW). Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der Studienleitung
belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung (§ 36 Abs. 2 RPO ZHAW).
3.2.2
Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig per
E-Mail über die Termine für die Prüfungen informiert worden war und hierauf
nicht mit der Mitteilung einer Terminkollision oder ähnlichem reagierte. Ein
"Missverständnis" betreffend die Prüfungsdaten, weil sie während des
laufenden Unterrichts und nicht in den "Prüfungswochen" stattfanden,
wie der Beschwerdeführer dies vor Verwaltungsgericht erstmals geltend macht,
ist nicht ersichtlich. Die entsprechende Terminierung der Prüfungen während des
laufenden Semesters wurde bereits in den Semesterplänen zu den Modulen klar
kommuniziert.
Als Begründung für das
Versäumen der Prüfungen gibt der Beschwerdeführer nur berufliche
Verpflichtungen mit internationalen Reisen an, ohne dies genauer zu
substanziieren. Dabei handelt es sich weder um eine ausreichende Begründung,
die das Versäumen einer Prüfung und deren Wiederholung rechtfertigen würde,
noch hat er diese gegenüber der Beschwerdegegnerin rechtzeitig vorgebracht.
Wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund zwingender beruflicher Verpflichtungen
tatsächlich nicht möglich gewesen, an den Prüfungen in den streitbetroffenen
Modulen teilzunehmen, so hätte er dies den Dozierenden frühzeitig mitteilen
müssen. Er meldete sich jedoch erst am 11. Juni 2024 erstmals bei der
Beschwerdegegnerin, nachdem er die mündliche Prüfung im Modul "Business
English Advanced 1" in der Kalenderwoche 13 (13. Mai bis
18.
Mai 2024) und die schriftliche Prüfung im Modul "Business English
Advanced 2" in der Kalenderwoche 14 (20. Mai bis 25. Mai
2024) bereits versäumt hatte. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem
Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage keine weiteren Prüfungsversuche
einzuräumen, erweist sich als rechtmässig.
3.3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er
sei von den Modulen "Business English Advanced 1" und
"Business English Advanced 2" zu dispensieren, da er aufgrund
seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit bei einer Bank mit internationaler
Klientschaft den Nachweis der entsprechenden Sprachkompetenzen hinreichend
erbracht habe.
3.3.1
§ 17 Abs. 1 RPO ZHAW sieht die Möglichkeit vor, dass Studierende
einen Antrag auf Dispensierung von einem Modul oder Kurs unter Anrechnung der
entsprechenden Leistung stellen können, wenn sie ausreichende Kenntnisse vom
Inhalt eines Moduls oder eines Kurses nachweisen oder andernorts entsprechende
Studienleistungen erbracht haben. Gemäss § 17 Abs. 5 RPO ZHAW legt
die Studienleitung den Zeitrahmen für Anträge auf Dispensierung fest.
Gemäss Art. 20 des vom Rektorat der ZHAW erlassenen
Reglements für Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation vom
26.
September 2019 (abrufbar unter www.zhaw.ch > Studium > Während
des Studiums > Studienordnungen) ist ein Antrag auf Dispensierung von einem
Modul oder Kurs unter Anrechnung der entsprechenden Leistungen im Voraus
gemäss den Vorgaben der Studienleitung und für das Herbstsemester bis
spätestens Ende der Kalenderwoche 33 und für das Frühlingssemester bis
spätestens Ende der Kalenderwoche 3 zu stellen.
3.3.2
Die Frage einer Dispensation wurde vom Beschwerdeführer erstmals mit seinem
Rekurs vom 19. August 2024 aufgeworfen, mithin bereits nach zweimaligem
Nichtbestehen der beiden Module "Business English Advanced 1"
und "Business English Advanced 2". Dies erweist sich mit Blick
auf die zuvor dargelegte Rechtslage, wonach eine Dispensation in jedem Fall im
Voraus zu beantragen ist, als verspätet. Folglich muss nicht darüber
entschieden werden, ob die Voraussetzungen für eine Dispensation nach § 17 Abs. 1 RPO ZHAW erfüllt gewesen wären. Im Übrigen waren die Regelungen
betreffend die Dispensation von Modulen dem Beschwerdeführer offensichtlich
bekannt, ergibt sich doch aus seinem Diplomzeugnis, dass er sich erfolgreich
vom Pflichtmodul "Wealth Management & Compliance" hatte
dispensieren lassen.
3.3.3
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine mehrheitlich auf Englisch
ausgeübte langjährige berufliche Tätigkeit sowie die erfolgreiche Absolvierung
von Modulen und Weiterbildungen auf Englisch beweise, dass die erzielten Noten
nicht seine tatsächlichen Fähigkeiten widerspiegeln würden, kann er daraus
nichts ableiten. "Ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls"
können zwar zur Dispensation von diesem Modul nach § 17 RPO ZHAW führen,
nicht aber zu Erleichterungen bei der Bewertung der studentischen Leistung,
wenn eine Dispensation nicht (rechtzeitig) beantragt oder nicht gewährt wurde. Hierbei
handelt es sich um prüfungsfremde Kriterien, welche bei der Leistungsbewertung
nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. hierzu BVGr, 31. August 2020,
B-5731/2019, E. 4.1, und 10. Juli 2018, B-6361/2017, E. 4.2.3).
Die Beschwerdegegnerin hat
folglich zu Recht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen des
Beschwerdeführers anlässlich der vorgesehenen Leistungskontrollen in den
Modulen "Business English Advanced 1" und "Business English
Advanced 2" berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer einen Teil der
Leistungskontrollen versäumte, was möglicherweise zu einer erheblich tieferen
Note führte, als er bei Teilnahme an den Leistungskontrollen erzielt hätte, hat
er sich selbst zuzuschreiben und führt zu keinem anderen Ergebnis.
3.4
Schliesslich
wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schluss der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz, dass er wegen seiner Leistungen bei den Wiederholungsprüfungen
"Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2"
vom Studium ausgeschlossen werde. Würde man diese nicht berücksichtigen, hätte
er nur 9 Minus-ECTS-Notenpunkte, was ein Bestehen des Bachelorstudiums
bedeuten würde. Zudem habe er noch im ersten Versuch bessere Noten erzielt, mit
denen er in einer Gesamtbetrachtung das Studium bestanden hätte.
3.4.1
Für das Bestehen des Hauptstudiums in Betriebsökonomie an der ZHAW darf die
studierende Person unter anderem höchstens 18 Minus-ECTS-Notenpunkte erreicht
haben (§ 17 Abs. 1 lit. d der Studienordnung für die
Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International
Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2009 [StO,
LS 414.253.811]). Die Höhe der Minus-ECTS-Notenpunkte errechnet sich
gemäss § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 StO wie
folgt: Die Differenz zwischen der Note 4,0 und der erzielten ungenügenden Note
wird mit der Anzahl der für ein Modul vergebenen Leistungspunkte (sogenannte
Credit Points) multipliziert.
Die Fächer des Hauptstudiums in Betriebsökonomie gelten
als eine Modulgruppe (vgl. § 15 Abs. 1 StO). Dies hat zur Folge, dass
nicht bestandene Module nur nach Nichtbestehen des gesamten Hauptstudiums
wiederholt werden können (§ 15 Abs. 3 StO). Module können nur einmal
wiederholt werden (§ 48 Abs. 1 RPO ZHAW). Die neue Bewertung eines
Moduls ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle von unbegründetem
Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises
(§ 46 Abs. 2 RPO ZHAW).
3.4.2
Im vorliegenden Fall überschritt der Beschwerdeführer mit Leistungen aus
dem Frühlings- und Herbstsemester 2021 sowie dem Frühlingssemester 2022 die
Schwelle von 18 Minus-ECTS-Notenpunkten, womit er die Modulgruppe des
Hauptstudiums in Betriebsökonomie erstmals nicht bestand und sämtliche nicht
bestandenen Module wiederholen musste (vgl. § 15 Abs. 3 StO). In der
Folge erzielte er vom Herbstsemester 2022 bis zum Frühlingssemester 2024
ausschliesslich in wiederholten Modulen insgesamt 22,5 Minus-ECTS-Notenpunkte
und überschritt damit die Schwelle von 18 Minus-ECTS-Notenpunkten gemäss
§ 17 Abs. 1 lit. d StO erneut. Da keine weiteren Wiederholungen
der (erneut) ungenügenden Module mehr möglich sind (vgl. § 48 Abs. 1 RPO ZHAW), kann der Beschwerdeführer das Studium nicht mehr bestehen, womit er
endgültig vom Studium auszuschliessen ist (§ 48a RPO ZHAW).
3.4.3
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Versuch des
Hauptstudiums ohne Berücksichtigung der Module "Business English Advanced 1"
und "Business English Advanced 2" nur 9 Minus-ECTS-Notenpunkte
erzielt hätte, was noch nicht zu einem Nichtbestehen führen würde. Aus dem
zuvor in Erwägungen 3.2 und 3.3 Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass es keine
Grundlage dafür gibt, die im Frühlingssemester 2024 vom Beschwerdeführer in
diesen beiden Modulen erzielten Noten nicht für die Beurteilung des Bestehens
zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer noch im ersten Versuch des
Hauptstudiums in beiden hier relevanten Modulen bessere Noten erzielte, die nun
zusammen mit den anderen Noten des zweiten Versuchs zum Bestehen ausgereicht
hätten, ist sodann unbehilflich. § 46 Abs. 2 RPO ZHAW regelt
explizit, dass die neue Bewertung eines wiederholten Moduls die alte ersetzt,
was insbesondere auch in Fällen der unbegründeten Versäumnis gilt.
3.4.4
Schliesslich mag das Nichtbestehen des Studiums aufgrund des Versäumnisses
von Leistungsnachweisen in Modulen mit wenigen ECTS für den Beschwerdeführer
eine gewisse Härte darstellen. Jedoch gelten die Studienordnung und die
Rahmenprüfungsordnung für alle Studierenden an der ZHAW gleichermassen und
können deshalb nur schon aus Gründen der Rechtsgleichheit keine Ausnahmen für
den Beschwerdeführer gemacht werden (vgl. VGr, 26. September 2024,
VB.2024.00434, E. 4.4).
3.4.5
Im Zusammenhang mit den Bestehensvoraussetzungen ist darauf hinzuweisen,
dass die Vorinstanz den Entscheid über die Exmatrikulation des
Beschwerdeführers aufgehoben hat. Damit hat es vor Verwaltungsgericht aufgrund
des Verbots der "Reformatio in Peius" (§ 63 Abs. 2 VRG)
sein Bewenden. Die Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer nebst der Datenabschrift mit den Noten zu den
streitbetroffenen Modulen offensichtlich auch das Nichtbestehen des Studiums
bzw. seine Exmatrikulation anfocht und bei dieser Ausgangslage nicht
nachvollziehbar ist, weshalb der Streitgegenstand auf die Noten beschränkt
werden sollte. Ohnehin drängt es sich bei Rügen gegen Noten, die zum
Nichtbestehen des Studiums führen, auf, im Sinn der Verfahrenskoordination auch
übrige allfällige Rügen gegen den Nichtbestehensentscheid zu behandeln. Gemäss
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist es denn umgekehrt auch zulässig,
bei einem Rechtsmittel gegen den Nichtbestehensentscheid die diesem zugrunde liegenden
Notenentscheide anzufechten (vgl. VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00574,
E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Es besteht somit keine Veranlassung
dafür, zunächst die Rechtskraft des Notenentscheids abzuwarten, bevor über das
Bestehen des Studiums entschieden wird. Zutreffend ist die Ansicht der
Vorinstanz jedoch insofern, als ein Vollzug der Exmatrikulation bis zu
deren Rechtskraft aufgrund der aufschiebenden Rechtswirkung der Rechtsmittel
(§ 25 Abs. 1 und § 55 VRG) zu unterbleiben hat.
3.5
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.