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Entscheid

VB.2025.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00120

19. Juni 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26364)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00120

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften (ZHAW),

Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewertung

Business English Advanced 1

und Business English Advanced 2,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A studierte an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften (ZHAW) auf Bachelorstufe Betriebsökonomie mit der Vertiefung

Banking and Finance. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 stellte die ZHAW A

die Resultate seiner Leistungsnachweise aus dem Frühjahrssemester 2024 zu und

teilte diesem mit, dass er aufgrund Überschreitung der maximalen Anzahl

Minus-ECTS-Notenpunkte das Studium nicht bestanden habe und exmatrikuliert

werde.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 19. August 2024 Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte im Wesentlichen, seine

ungenügenden Noten in den Modulen "Business English Advanced 1"

und "Business English Advanced 2" seien im Sinn einer

Dispensation nicht zu berücksichtigen oder es sei ihm die Möglichkeit zu geben,

sein Können in einer alternativen Prüfungsform erneut unter Beweis zu stellen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess diesen Rekurs mit

Zirkularbeschluss vom 13. Januar 2025 teilweise gut und hob die Verfügung

der ZHAW auf, soweit sie vor rechtskräftigem Entscheid über die Bewertung der

Modulprüfungen die Exmatrikulation vorsehe. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab

und auferlegte A die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln.

III.

Am 20. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids

der Rekurskommission vom 13. Januar 2025. Es sei ihm entweder der

Bachelorabschluss zuzuerkennen, die Möglichkeit einzuräumen, die Module

"Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2"

zu wiederholen, oder er sei von den beiden Modulen mit Blick auf seine

berufliche Erfahrung zu dispensieren.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

11.

März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss mit

Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 ebenfalls auf Abweisung des

Rechtsmittels. A am 16. April 2025 und die ZHAW am 8. Mai 2025

hielten an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen

und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 8 Abs. 2 der

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der

Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die

Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine

solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die

Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll

ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00657, E. 2.2 – 25. Mai

2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 3. März 2022, VB.2021.00691,

E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 88 f.).

3.

3.1

Im

Studiengang Betriebsökonomie mit Vertiefung in Banking und Finance waren zum

Zeitpunkt des Studiums des Beschwerdeführers die Module "Business English Advanced 1"

und "Business English Advanced 2" Pflichtmodule im Sinn von

§ 7 Abs. 1 lit. a der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und

Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (RPO

ZHAW, LS 414.252.3). Dies ergibt sich aus dem Anhang vom 5. Mai 2015

zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie,

Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der ZHAW (S. 8, abrufbar

unter www.zhaw.ch > Studium > Während des Studiums > Studienordnungen

> ausgelaufene Studienordnungen; vgl. auch die Übergangsbestimmungen des

aktuell in Kraft stehenden Anhangs vom 6. September 2022 zur

Studienordnung, S. 22).

Der Beschwerdeführer absolvierte das Modul "Business

English Advanced 1" erstmals im Frühlingssemester 2021 und erzielte

eine ungenügende Note von 3,0. Im Modul "Business English Advanced 2"

erzielte er im Herbstsemester 2021 die ebenfalls ungenügende Note 3,5. Er

wiederholte beide Module im Frühlingssemester 2024: Im Modul "Business

English Advanced 1" erzielte er an der schriftlichen Prüfung vom

20.

Juni 2024 (gewichtet zu 70 %) 20 von 44 möglichen Punkten und an

der mündlichen Prüfung aufgrund Nichterscheinens 0 von 30 möglichen Punkten

(gewichtet zu 30 %), was zu einer Gesamtnote von 1,5 führte. Im Modul

"Business English Advanced 2" erzielte er an der mündlichen

Prüfung (gewichtet zu 50 %) 19,5 von 25 möglichen Punkten und an der

schriftlichen Prüfung aufgrund Nichterscheinens 0 Punkte, was zu einer

Gesamtnote von 2,0 führte.

3.2

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend,

dass es ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der

mündlichen Prüfung im Modul "Business English Advanced 1" und an

der schriftlichen Prüfung im Modul "Business English Advanced 2"

teilzunehmen.

3.2.1

Gemäss § 35 Abs. 1 RPO ZHAW gelten unbegründet versäumte

Leistungsnachweise als nicht bestanden. Ist der Leistungsnachweis zu benoten,

wird die Note 1 erteilt (§ 35 Abs. 2 RPO ZHAW). Wird ein

Leistungsnachweis begründet versäumt, muss dieser nachgeholt werden. Als

Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall,

Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie (§ 36 Abs. 1 RPO

ZHAW). Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der Studienleitung

belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung (§ 36 Abs. 2 RPO ZHAW).

3.2.2

Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig per

E-Mail über die Termine für die Prüfungen informiert worden war und hierauf

nicht mit der Mitteilung einer Terminkollision oder ähnlichem reagierte. Ein

"Missverständnis" betreffend die Prüfungsdaten, weil sie während des

laufenden Unterrichts und nicht in den "Prüfungswochen" stattfanden,

wie der Beschwerdeführer dies vor Verwaltungsgericht erstmals geltend macht,

ist nicht ersichtlich. Die entsprechende Terminierung der Prüfungen während des

laufenden Semesters wurde bereits in den Semesterplänen zu den Modulen klar

kommuniziert.

Als Begründung für das

Versäumen der Prüfungen gibt der Beschwerdeführer nur berufliche

Verpflichtungen mit internationalen Reisen an, ohne dies genauer zu

substanziieren. Dabei handelt es sich weder um eine ausreichende Begründung,

die das Versäumen einer Prüfung und deren Wiederholung rechtfertigen würde,

noch hat er diese gegenüber der Beschwerdegegnerin rechtzeitig vorgebracht.

Wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund zwingender beruflicher Verpflichtungen

tatsächlich nicht möglich gewesen, an den Prüfungen in den streitbetroffenen

Modulen teilzunehmen, so hätte er dies den Dozierenden frühzeitig mitteilen

müssen. Er meldete sich jedoch erst am 11. Juni 2024 erstmals bei der

Beschwerdegegnerin, nachdem er die mündliche Prüfung im Modul "Business

English Advanced 1" in der Kalenderwoche 13 (13. Mai bis

18.

Mai 2024) und die schriftliche Prüfung im Modul "Business English

Advanced 2" in der Kalenderwoche 14 (20. Mai bis 25. Mai

2024) bereits versäumt hatte. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem

Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage keine weiteren Prüfungsversuche

einzuräumen, erweist sich als rechtmässig.

3.3

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er

sei von den Modulen "Business English Advanced 1" und

"Business English Advanced 2" zu dispensieren, da er aufgrund

seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit bei einer Bank mit internationaler

Klientschaft den Nachweis der entsprechenden Sprachkompetenzen hinreichend

erbracht habe.

3.3.1

§ 17 Abs. 1 RPO ZHAW sieht die Möglichkeit vor, dass Studierende

einen Antrag auf Dispensierung von einem Modul oder Kurs unter Anrechnung der

entsprechenden Leistung stellen können, wenn sie ausreichende Kenntnisse vom

Inhalt eines Moduls oder eines Kurses nachweisen oder andernorts entsprechende

Studienleistungen erbracht haben. Gemäss § 17 Abs. 5 RPO ZHAW legt

die Studienleitung den Zeitrahmen für Anträge auf Dispensierung fest.

Gemäss Art. 20 des vom Rektorat der ZHAW erlassenen

Reglements für Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation vom

26.

September 2019 (abrufbar unter www.zhaw.ch > Studium > Während

des Studiums > Studienordnungen) ist ein Antrag auf Dispensierung von einem

Modul oder Kurs unter Anrechnung der entsprechenden Leistungen im Voraus

gemäss den Vorgaben der Studienleitung und für das Herbstsemester bis

spätestens Ende der Kalenderwoche 33 und für das Frühlingssemester bis

spätestens Ende der Kalenderwoche 3 zu stellen.

3.3.2

Die Frage einer Dispensation wurde vom Beschwerdeführer erstmals mit seinem

Rekurs vom 19. August 2024 aufgeworfen, mithin bereits nach zweimaligem

Nichtbestehen der beiden Module "Business English Advanced 1"

und "Business English Advanced 2". Dies erweist sich mit Blick

auf die zuvor dargelegte Rechtslage, wonach eine Dispensation in jedem Fall im

Voraus zu beantragen ist, als verspätet. Folglich muss nicht darüber

entschieden werden, ob die Voraussetzungen für eine Dispensation nach § 17 Abs. 1 RPO ZHAW erfüllt gewesen wären. Im Übrigen waren die Regelungen

betreffend die Dispensation von Modulen dem Beschwerdeführer offensichtlich

bekannt, ergibt sich doch aus seinem Diplomzeugnis, dass er sich erfolgreich

vom Pflichtmodul "Wealth Management & Compliance" hatte

dispensieren lassen.

3.3.3

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine mehrheitlich auf Englisch

ausgeübte langjährige berufliche Tätigkeit sowie die erfolgreiche Absolvierung

von Modulen und Weiterbildungen auf Englisch beweise, dass die erzielten Noten

nicht seine tatsächlichen Fähigkeiten widerspiegeln würden, kann er daraus

nichts ableiten. "Ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls"

können zwar zur Dispensation von diesem Modul nach § 17 RPO ZHAW führen,

nicht aber zu Erleichterungen bei der Bewertung der studentischen Leistung,

wenn eine Dispensation nicht (rechtzeitig) beantragt oder nicht gewährt wurde. Hierbei

handelt es sich um prüfungsfremde Kriterien, welche bei der Leistungsbewertung

nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. hierzu BVGr, 31. August 2020,

B-5731/2019, E. 4.1, und 10. Juli 2018, B-6361/2017, E. 4.2.3).

Die Beschwerdegegnerin hat

folglich zu Recht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen des

Beschwerdeführers anlässlich der vorgesehenen Leistungskontrollen in den

Modulen "Business English Advanced 1" und "Business English

Advanced 2" berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer einen Teil der

Leistungskontrollen versäumte, was möglicherweise zu einer erheblich tieferen

Note führte, als er bei Teilnahme an den Leistungskontrollen erzielt hätte, hat

er sich selbst zuzuschreiben und führt zu keinem anderen Ergebnis.

3.4

Schliesslich

wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schluss der Beschwerdegegnerin und

der Vorinstanz, dass er wegen seiner Leistungen bei den Wiederholungsprüfungen

"Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2"

vom Studium ausgeschlossen werde. Würde man diese nicht berücksichtigen, hätte

er nur 9 Minus-ECTS-Notenpunkte, was ein Bestehen des Bachelorstudiums

bedeuten würde. Zudem habe er noch im ersten Versuch bessere Noten erzielt, mit

denen er in einer Gesamtbetrachtung das Studium bestanden hätte.

3.4.1

Für das Bestehen des Hauptstudiums in Betriebsökonomie an der ZHAW darf die

studierende Person unter anderem höchstens 18 Minus-ECTS-Notenpunkte erreicht

haben (§ 17 Abs. 1 lit. d der Studienordnung für die

Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International

Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2009 [StO,

LS 414.253.811]). Die Höhe der Minus-ECTS-Notenpunkte errechnet sich

gemäss § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 StO wie

folgt: Die Differenz zwischen der Note 4,0 und der erzielten ungenügenden Note

wird mit der Anzahl der für ein Modul vergebenen Leistungspunkte (sogenannte

Credit Points) multipliziert.

Die Fächer des Hauptstudiums in Betriebsökonomie gelten

als eine Modulgruppe (vgl. § 15 Abs. 1 StO). Dies hat zur Folge, dass

nicht bestandene Module nur nach Nichtbestehen des gesamten Hauptstudiums

wiederholt werden können (§ 15 Abs. 3 StO). Module können nur einmal

wiederholt werden (§ 48 Abs. 1 RPO ZHAW). Die neue Bewertung eines

Moduls ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle von unbegründetem

Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises

(§ 46 Abs. 2 RPO ZHAW).

3.4.2

Im vorliegenden Fall überschritt der Beschwerdeführer mit Leistungen aus

dem Frühlings- und Herbstsemester 2021 sowie dem Frühlingssemester 2022 die

Schwelle von 18 Minus-ECTS-Notenpunkten, womit er die Modulgruppe des

Hauptstudiums in Betriebsökonomie erstmals nicht bestand und sämtliche nicht

bestandenen Module wiederholen musste (vgl. § 15 Abs. 3 StO). In der

Folge erzielte er vom Herbstsemester 2022 bis zum Frühlingssemester 2024

ausschliesslich in wiederholten Modulen insgesamt 22,5 Minus-ECTS-Notenpunkte

und überschritt damit die Schwelle von 18 Minus-ECTS-Notenpunkten gemäss

§ 17 Abs. 1 lit. d StO erneut. Da keine weiteren Wiederholungen

der (erneut) ungenügenden Module mehr möglich sind (vgl. § 48 Abs. 1 RPO ZHAW), kann der Beschwerdeführer das Studium nicht mehr bestehen, womit er

endgültig vom Studium auszuschliessen ist (§ 48a RPO ZHAW).

3.4.3

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Versuch des

Hauptstudiums ohne Berücksichtigung der Module "Business English Advanced 1"

und "Business English Advanced 2" nur 9 Minus-ECTS-Notenpunkte

erzielt hätte, was noch nicht zu einem Nichtbestehen führen würde. Aus dem

zuvor in Erwägungen 3.2 und 3.3 Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass es keine

Grundlage dafür gibt, die im Frühlingssemester 2024 vom Beschwerdeführer in

diesen beiden Modulen erzielten Noten nicht für die Beurteilung des Bestehens

zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer noch im ersten Versuch des

Hauptstudiums in beiden hier relevanten Modulen bessere Noten erzielte, die nun

zusammen mit den anderen Noten des zweiten Versuchs zum Bestehen ausgereicht

hätten, ist sodann unbehilflich. § 46 Abs. 2 RPO ZHAW regelt

explizit, dass die neue Bewertung eines wiederholten Moduls die alte ersetzt,

was insbesondere auch in Fällen der unbegründeten Versäumnis gilt.

3.4.4

Schliesslich mag das Nichtbestehen des Studiums aufgrund des Versäumnisses

von Leistungsnachweisen in Modulen mit wenigen ECTS für den Beschwerdeführer

eine gewisse Härte darstellen. Jedoch gelten die Studienordnung und die

Rahmenprüfungsordnung für alle Studierenden an der ZHAW gleichermassen und

können deshalb nur schon aus Gründen der Rechtsgleichheit keine Ausnahmen für

den Beschwerdeführer gemacht werden (vgl. VGr, 26. September 2024,

VB.2024.00434, E. 4.4).

3.4.5

Im Zusammenhang mit den Bestehensvoraussetzungen ist darauf hinzuweisen,

dass die Vorinstanz den Entscheid über die Exmatrikulation des

Beschwerdeführers aufgehoben hat. Damit hat es vor Verwaltungsgericht aufgrund

des Verbots der "Reformatio in Peius" (§ 63 Abs. 2 VRG)

sein Bewenden. Die Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer nebst der Datenabschrift mit den Noten zu den

streitbetroffenen Modulen offensichtlich auch das Nichtbestehen des Studiums

bzw. seine Exmatrikulation anfocht und bei dieser Ausgangslage nicht

nachvollziehbar ist, weshalb der Streitgegenstand auf die Noten beschränkt

werden sollte. Ohnehin drängt es sich bei Rügen gegen Noten, die zum

Nichtbestehen des Studiums führen, auf, im Sinn der Verfahrenskoordination auch

übrige allfällige Rügen gegen den Nichtbestehensentscheid zu behandeln. Gemäss

ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist es denn umgekehrt auch zulässig,

bei einem Rechtsmittel gegen den Nichtbestehensentscheid die diesem zugrunde liegenden

Notenentscheide anzufechten (vgl. VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00574,

E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Es besteht somit keine Veranlassung

dafür, zunächst die Rechtskraft des Notenentscheids abzuwarten, bevor über das

Bestehen des Studiums entschieden wird. Zutreffend ist die Ansicht der

Vorinstanz jedoch insofern, als ein Vollzug der Exmatrikulation bis zu

deren Rechtskraft aufgrund der aufschiebenden Rechtswirkung der Rechtsmittel

(§ 25 Abs. 1 und § 55 VRG) zu unterbleiben hat.

3.5

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

5.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.