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Entscheid

VB.2025.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00124

7. Mai 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26234)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00124

Urteil

der 2.

Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

(Wieder-)Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 2002 geborene amerikanische Staatsbürgerin A

(nachfolgend die Beschwerdeführerin) reiste am 1. August 2014 im Alter von

12 Jahren mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in die Schweiz ein. Nachdem

sie zuerst im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung war, erteilte ihr das

Migrationsamt im März 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei

ihren Eltern in der Schweiz. Am 28. September 2020 wurde ihr die

Niederlassungsbewilligung erteilt, kontrollbefristet bis am 31. Dezember

2025.

Mit Gesuch vom 16. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin

die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines

Auslandstudiums im Land C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stimmte das

Migrationsamt einer Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 5. September

2021 bis am 31. Mai 2024 zu.

Als die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2024 in die

Schweiz zurückkehrte und am Folgetag um (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ersuchte, teilte das Migrationsamt ihr mit, ihre

Niederlassungsbewilligung sei von Gesetzes wegen erloschen, und verlangte von

ihr Auskünfte und Unterlagen zur Prüfung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ein.

Mit Verfügung vom 27. September 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ab und stellte fest, dass ihre

Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Gleichzeitig erteilte das

Migrationsamt ihr unter Gutheissung des entsprechenden Gesuchs eine

Aufenthaltsbewilligung, zum Zweck der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 14. Januar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das

Migrationsamt, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei

der vorinstanzliche Entscheid ersatzlos aufzuheben. Subeventualiter sei ihr

eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Achtung des Privatlebens bzw. aufgrund

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Schliesslich sei ihr

eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

1.2.1

Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs vorab zu prüfen ist die seitens

der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

1.2.2

Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV) den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst

als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit

sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf

der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die

Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden

Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4). Dieser

Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie

auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1;

vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; BGE 139 II 489 E. 3.3; BGE 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf

die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf

vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine

Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit

der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 131 V 9 E. 5.4.1; vgl. zum

Ganzen: BGE 150 I 174 E. 4.1).

1.2.3

Die Beschwerdeführerin führt aus, das Migrationsamt habe ihr mit Schreiben

vom 31. Juli 2024 zwar eröffnet, vom Erlöschen ihrer

Niederlassungsbewilligung auszugehen, doch sei sie nicht aufgefordert worden,

sich hierzu zu äussern. Vielmehr habe das Migrationsamt Angaben und Dokumente

zur Prüfung eines Härtefalls von ihr eingefordert. Hierdurch sei ihr suggeriert

worden, dass ihr Fall noch weiter geprüft werde und die Behörde sowohl

hinsichtlich des Erlöschens wie auch hinsichtlich der (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungsbewilligung noch nicht zu einer Konklusion gelangt sei. Das

Migrationsamt sei zudem von seiner etablierten Praxis abgewichen, ihr vor

Erlass der definitiven Feststellungsverfügung über das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung explizit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Und

selbst wenn sie sich im erstinstanzlichen Verfahren genügend hierzu hätte

äussern können, habe das Migrationsamt ohne Vorwarnung die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken geprüft, ohne wie angekündigt

einen Härtefall zu prüfen. Ihr sei die Möglichkeit genommen worden, weitere

Argumente hierzu geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe

von ihr als Adressatin in einem ausländerrechtlichen Verfahren nicht erwartet

werden können, dass sie sich unaufgefordert zu allen vorliegenden Informationen

juristisch versiert äussere. Es sei Aufgabe der Behörde, Ausländer/-innen im

Rahmen ihrer Aufklärungspflicht zu informieren, welche Auskünfte massgeblich

seien und von ihnen verlangt würden. Aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung

komme eine Heilung nicht in Betracht, sondern einzig die Kassation des

vorinstanzlichen Entscheids sowie die Sprungrückweisung an das Migrationsamt

zur Neubeurteilung.

1.2.4

Das Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 mit, sie sei erst nach

Ablauf der bewilligten Dauer der Aufrechterhaltung ihrer

Niederlassungsbewilligung wieder in die Schweiz eingereist, weshalb ihre

Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Ferner gab das

Migrationsamt der Beschwerdeführerin bekannt, die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] zu prüfen,

und forderte hierzu diverse Unterlagen von ihr ein, namentlich eine Kopie ihrer

Immatrikulationsbestätigung, für den Fall, dass sie (erneut) zu studieren

beabsichtige. Das Migrationsamt informierte die Beschwerdeführerin mit Blick

auf den Wortlaut des Schreibens vom 30. Juli 2024 unmissverständlich über

das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung. Ferner bat die Behörde sie, das

Schreiben bis am 20. August 2024 zu beantworten. Vor diesem Hintergrund

hatte die Beschwerdeführerin zweifellos Gelegenheit, im Rahmen ihres

Antwortschreibens zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung Stellung zu

nehmen. Überdies war die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zu Aus- und Weiterbildungszwecken für sie absehbar, wurde sie doch ausdrücklich

aufgefordert, der Behörde entsprechende Absichten anzuzeigen und zu belegen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die der Beschwerdeführerin zu erteilende

Bewilligung hatte das Migrationsamt von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen den

Vorbringen der Beschwerdeführerin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör

nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich

zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge

gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung

den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGr, 12. März 2024,

1C_586/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.2).

Vorliegend liegt somit weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin

vor noch eine Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht.

2.

2.1

Das AIG gilt für Ausländerinnen

und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen

(Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten

von Amerika (USA) besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer

Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach

den Bestimmungen des AIG.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 61 Abs. 2

AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die

ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Der Gesetzgeber

hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt

(vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3). Wenn dieses formelle

Kriterium – eine Auslandsabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten –

erfüllt ist, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen bzw.

automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein

Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die

Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66, E. 4.7;

vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für

Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 01.04.2025] Ziff. 3.5.3.2.3;

Marc Spescha, in: Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck

[Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 61 AIG).

Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener

sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich.

Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die

Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall,

wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt

ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs-

oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen

sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern

die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG) für

die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz

erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der

Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 120Ib 369 E. 2c;

BGr, 5. Juli 2023, 2C_720/2022, E. 6.1 mit Hinweisen).

2.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keine ausdrückliche

Regelung, wann eine Niederlassungsbewilligung erlösche, wenn die

bewilligungsinnehabende Person bei Aufrechterhaltung wenige Tage nach

Fristablauf in die Schweiz zurückkehre. Eine gesetzliche Grundlage hierfür sei

zwingend, wohingegen die Weisungen des SEM einer klaren rechtlichen Grundlage

entbehrten. In Anwendung einer teleologischen Auslegung des Gesetzeswortlauts

habe der Gesetzgeber mit Art. 61 Abs. 1 AIG Personen erfassen wollen,

welche durch lange, unbegründete Abwesenheit implizit ihr Desinteresse an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz bekundet hätten. Vorliegend habe sie im

Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2021 jedoch ihre Rückkehr bereits geplant und

die ihr gewährte Frist zur Aufrechterhaltung nur um 51 Tage verpasst. Ein

Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung komme daher noch nicht in Betracht.

Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, so würde Art. 61 Abs. 2

AIG seines Sinns entleert, die grundsätzlich freie Ein- und Ausreise von

niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern in einem bestimmten

Umfang zu gewährleisten.

2.2.3

Die Beschwerdeführerin kehrte vorliegend am 21. Juli 2024 und somit,

wie sie selbst ausführt, 51 Tage nach Ablauf der ihr bis am 31. Mai

2024.

gewährten Frist für die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung

in die Schweiz zurück. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung am 1. Juni

2024.

von Gesetzes wegen erloschen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin

hiergegen kann nicht gefolgt werden. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entnommen werden kann, handelt es sich bei der Frist von Art. 61 Abs. 2

AIG um ein formelles Kriterium,

weshalb die betreffende Bewilligung nach Ablauf der Aufrechterhaltungsfrist automatisch erlischt, wobei eine

gesetzliche Grundlage offenkundig besteht. Für die Interpretation der Beschwerdeführerin,

gemäss welcher eine Aufrechterhaltung ihrer Bewilligung im Fall einer Rückkehr

"wenige Tage" nach dem Fristablauf möglich sein soll, findet

sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht

gefolgt werden, wenn sie geltend macht, Art. 61 Abs. 2 AIG würde

niederlassungsberechtigten Ausländern und Ausländerinnen grundsätzlich die

jederzeitige freie Ein- und Ausreise gewährleisten. Einerseits wurde die

Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt an einer freien Ein- und Ausreise aus

der Schweiz und zurück ins Land gehindert. Andererseits sieht das Gesetz für

längere Auslandsabwesenheiten einen zeitlich klar definierten Rahmen vor. Die

Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist nicht bloss knapp, sondern um

fast zwei Monate überschritten. Zudem wäre es ihr vorgängig ohne Weiteres

freigestanden, rechtzeitig um eine längere Aufrechterhaltung ihrer

Niederlassungsbewilligung zu ersuchen, was sie jedoch nicht tat. Somit ist die

vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, dass die Niederlassungsbewilligung

der Beschwerdeführerin nach Ablauf der ihr durch die Behörde gesetzten Frist

erloschen ist.

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, dass ihr gestützt auf den

in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Anspruch auf Achtung des Privat-

und Familienlebens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

2.3.2

Das Bundesgericht hielt hierzu indes fest, in einer Konstellation wie der

vorliegenden könne Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Aufenthaltsanspruch

gewähren. Denn den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK diesfalls

weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche

sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, dann aber

für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen sei, zumindest während eines

gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die

Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit

würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen

des Gesetzgebers vereinbar sei. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass,

sofern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet sei,

konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden

habe (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.8 mit Hinweis auf BGr, 18. Januar

2018, 2C_691/2017). Diese höchstrichterlichen Erwägungen müssen analog auch für

Art. 13 Abs. 1 BV gelten, in welchem die Garantie auf Achtung des

Privat- und Familienlebens ebenfalls verankert wird. Mit Blick auf diese

Rechtsprechung des Bundesgerichts erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung

mit den umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Integration in

der Schweiz. Dasselbe gilt hinsichtlich der dem Verwaltungsgericht

eingereichten Schreiben, welche namentlich eine erfolgreiche Sozialisierung der

Beschwerdeführerin im Land bezeugen sollen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den in Art. 8 EMRK

bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Schutz des

Privatlebens ist zu verneinen.

2.3.3

Auf das in den vorgenannten Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben

kann sich berufen, wer in der Schweiz nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb

der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei

besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012,

2C_582/2012, E. 2; VGr, 26. Mai 2021, VB.2020.00851, E. 4.1).

2.3.4

Die Beschwerdeführerin ist gegenwärtig 23 Jahre alt und somit nicht mehr

minderjährig. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern wird durch

sie weder substanziiert behauptet noch nachgewiesen. Ferner ist die Beschwerdeführerin

aktuell im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und

Weiterbildungszwecken, wodurch sie ihre familiären Beziehungen in der Schweiz

uneingeschränkt pflegen kann. Unter diesen Umständen kommt die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (mit anderem Zweck) gestützt auf das in Art. 8 EMRK

bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben

ebenfalls nicht in Betracht.

2.4

2.4.1

Zu prüfen bleibt ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG bzw. gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Bei der

Härtefallbewilligung handelt es sich indes um eine Ermessensbewilligung, bei

welcher das Verwaltungsgericht lediglich prüfen kann, ob die Vor­instanzen ihr

Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (vgl.

E. 1.1; § 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 27. November

2024, VB.2024.00455, E. 2.3; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00442,

E. 3.2; VGr, 21. April 2021, VB.2021.00130, E. 1.2).

2.4.2

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, in ihrem Fall sei

offensichtlich, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und

Weiterbildungszwecken ein wesentlich schlechteres Aufenthaltsrecht gewähre und

geradezu eine Abschiebung auf Raten darstelle, sei die Bewilligung doch von

vornherein auf die Dauer des Studiums befristet. Sie würde in ihrer

Erwerbstätigkeit zudem stark eingeschränkt. In casu seien die Voraussetzungen

für einen schweren persönlichen Härtefall erfüllt, sei sie in der Schweiz doch

hervorragend integriert, verfüge über Freunde und Familie hier und spreche gut Deutsch.

Ihr Verhalten habe zu keinen Klagen Anlass gegeben. Sie habe hier den prägenden

Teil ihrer Kindheit und Jugend verbracht und sei mit ihren Geschwistern in der

Schweiz aufgewachsen, wo diese voraussichtlich ihr weiteres Leben verbringen

würden. Demgegenüber verfüge sie in den USA über keine engen Verwandten.

Lediglich noch einige Cousins und eine Tante würden dort leben, doch pflege sie

keinen Kontakt mit diesen. Auch mit ihrem leiblichen Vater stehe sie praktisch

nicht mehr im Austausch. Aufgrund des Verbringens ihrer prägenden Jahre hier

sowie aufgrund der familiären Situation würde es sie in eine existenzielle

Notlage bringen, wenn sie das Land verlassen müsste. Dasselbe gelte, wenn die

ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung wohl

spätestens in acht Jahren nicht mehr verlängert würde. Die Vorinstanz habe

einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall jedoch gar nicht geprüft, weshalb

sie ihr Ermessen unterschritten haben.

2.4.3

Die Vorinstanz prüfte die Erteilung einer Härtefallbewilligung in der Tat

nicht näher, doch führte sie hierzu aus, es bestehe aufgrund der der Beschwerdeführerin

erteilten Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken keine

Veranlassung, ihren weiteren Aufenthalt als Härtefall zu regeln. Der Aufenthalt

der Beschwerdeführerin in der Schweiz stehe derzeit nicht in Frage. Ohnehin

bezögen sich ihre Ausführungen bezüglich eines Härtefalls nicht auf ihre

aktuelle, sondern auf eine Situation, wie sie sich allenfalls nach Beendigung

ihres Studiums darstellen könnte. Ob ihr weiterer Aufenthalt zu diesem

Zeitpunkt gestützt auf eine andere rechtliche Grundlage geregelt werden könne,

müsse erst zu gegebener Zeit geprüft werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

die künftige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie als verschwindend

gering erachte, führe in der derzeitigen Situation jedenfalls nicht zum

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und

Weiterbildungszwecken sie aktuell in eine existenzielle Notlage bringe und ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen im Vergleich zu anderen Ausländern in Frage

stellen würde. Diese Erwägungen der Vorinstanzen sind nicht zu beanstanden. Die

Erteilung einer Härtefallbewilligung ist subsidiär und der gegenwärtige

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht in Frage gestellt.

Zu den Einschränkungen bei ihrer Erwerbstätigkeit ist anzumerken, dass die

Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend macht oder belegt, nebst ihrem

Studium einer konkreten beruflichen Tätigkeit in einem Arbeitspensum nachgehen

zu wollen, welches ihr durch ihre gegenwärtige Aufenthaltsbewilligung

verunmöglicht würde. Wie sie selbst ausführt, besteht zudem aktuell bloss die

Möglichkeit, dass ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz spätestens nach

Beendigung der Ausbildung, längstens nach acht Jahren, in Frage gestellt wird.

Zu diesem Zeitpunkt wird die aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführerin

allerdings ohnehin neu zu beurteilen sein. Mit Blick auf die gemäss Akten

erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin, ihren langjährigen Aufenthalt

in der Schweiz sowie ihre familiäre Situation dürften die Voraussetzungen für

die Erteilung einer Härtefallbewilligung zu gegebenem Zeitpunkt mutmasslich

erfüllt sein, doch ist diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren

abschliessend zu beantworten.

2.5

Die eventualiter beantragte Rückweisung

der Sache an das Migrationsamt oder an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist

mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzulehnen, da sich das Verfahren

hinsichtlich der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG)

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).