VB.2025.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00124
7. Mai 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26234)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00124
Urteil
der 2.
Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
(Wieder-)Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 2002 geborene amerikanische Staatsbürgerin A
(nachfolgend die Beschwerdeführerin) reiste am 1. August 2014 im Alter von
12 Jahren mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in die Schweiz ein. Nachdem
sie zuerst im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung war, erteilte ihr das
Migrationsamt im März 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei
ihren Eltern in der Schweiz. Am 28. September 2020 wurde ihr die
Niederlassungsbewilligung erteilt, kontrollbefristet bis am 31. Dezember
2025.
Mit Gesuch vom 16. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin
die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines
Auslandstudiums im Land C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stimmte das
Migrationsamt einer Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 5. September
2021 bis am 31. Mai 2024 zu.
Als die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2024 in die
Schweiz zurückkehrte und am Folgetag um (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ersuchte, teilte das Migrationsamt ihr mit, ihre
Niederlassungsbewilligung sei von Gesetzes wegen erloschen, und verlangte von
ihr Auskünfte und Unterlagen zur Prüfung der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ein.
Mit Verfügung vom 27. September 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ab und stellte fest, dass ihre
Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Gleichzeitig erteilte das
Migrationsamt ihr unter Gutheissung des entsprechenden Gesuchs eine
Aufenthaltsbewilligung, zum Zweck der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 14. Januar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Migrationsamt, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
der vorinstanzliche Entscheid ersatzlos aufzuheben. Subeventualiter sei ihr
eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Achtung des Privatlebens bzw. aufgrund
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Schliesslich sei ihr
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
1.2.1
Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs vorab zu prüfen ist die seitens
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
1.2.2
Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV) den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst
als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit
sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf
der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die
Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden
Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4). Dieser
Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie
auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1;
vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; BGE 139 II 489 E. 3.3; BGE 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf
die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf
vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine
Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit
der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 131 V 9 E. 5.4.1; vgl. zum
Ganzen: BGE 150 I 174 E. 4.1).
1.2.3
Die Beschwerdeführerin führt aus, das Migrationsamt habe ihr mit Schreiben
vom 31. Juli 2024 zwar eröffnet, vom Erlöschen ihrer
Niederlassungsbewilligung auszugehen, doch sei sie nicht aufgefordert worden,
sich hierzu zu äussern. Vielmehr habe das Migrationsamt Angaben und Dokumente
zur Prüfung eines Härtefalls von ihr eingefordert. Hierdurch sei ihr suggeriert
worden, dass ihr Fall noch weiter geprüft werde und die Behörde sowohl
hinsichtlich des Erlöschens wie auch hinsichtlich der (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungsbewilligung noch nicht zu einer Konklusion gelangt sei. Das
Migrationsamt sei zudem von seiner etablierten Praxis abgewichen, ihr vor
Erlass der definitiven Feststellungsverfügung über das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung explizit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Und
selbst wenn sie sich im erstinstanzlichen Verfahren genügend hierzu hätte
äussern können, habe das Migrationsamt ohne Vorwarnung die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken geprüft, ohne wie angekündigt
einen Härtefall zu prüfen. Ihr sei die Möglichkeit genommen worden, weitere
Argumente hierzu geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe
von ihr als Adressatin in einem ausländerrechtlichen Verfahren nicht erwartet
werden können, dass sie sich unaufgefordert zu allen vorliegenden Informationen
juristisch versiert äussere. Es sei Aufgabe der Behörde, Ausländer/-innen im
Rahmen ihrer Aufklärungspflicht zu informieren, welche Auskünfte massgeblich
seien und von ihnen verlangt würden. Aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung
komme eine Heilung nicht in Betracht, sondern einzig die Kassation des
vorinstanzlichen Entscheids sowie die Sprungrückweisung an das Migrationsamt
zur Neubeurteilung.
1.2.4
Das Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 mit, sie sei erst nach
Ablauf der bewilligten Dauer der Aufrechterhaltung ihrer
Niederlassungsbewilligung wieder in die Schweiz eingereist, weshalb ihre
Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Ferner gab das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin bekannt, die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] zu prüfen,
und forderte hierzu diverse Unterlagen von ihr ein, namentlich eine Kopie ihrer
Immatrikulationsbestätigung, für den Fall, dass sie (erneut) zu studieren
beabsichtige. Das Migrationsamt informierte die Beschwerdeführerin mit Blick
auf den Wortlaut des Schreibens vom 30. Juli 2024 unmissverständlich über
das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung. Ferner bat die Behörde sie, das
Schreiben bis am 20. August 2024 zu beantworten. Vor diesem Hintergrund
hatte die Beschwerdeführerin zweifellos Gelegenheit, im Rahmen ihres
Antwortschreibens zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung Stellung zu
nehmen. Überdies war die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu Aus- und Weiterbildungszwecken für sie absehbar, wurde sie doch ausdrücklich
aufgefordert, der Behörde entsprechende Absichten anzuzeigen und zu belegen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die der Beschwerdeführerin zu erteilende
Bewilligung hatte das Migrationsamt von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich
zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge
gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung
den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGr, 12. März 2024,
1C_586/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.2).
Vorliegend liegt somit weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin
vor noch eine Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht.
2.
2.1
Das AIG gilt für Ausländerinnen
und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen
(Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten
von Amerika (USA) besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer
Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach
den Bestimmungen des AIG.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 61 Abs. 2
AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die
ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Der Gesetzgeber
hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt
(vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3). Wenn dieses formelle
Kriterium – eine Auslandsabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten –
erfüllt ist, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen bzw.
automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein
Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die
Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66, E. 4.7;
vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für
Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 01.04.2025] Ziff. 3.5.3.2.3;
Marc Spescha, in: Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck
[Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 61 AIG).
Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener
sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich.
Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die
Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall,
wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt
ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs-
oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen
sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern
die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG) für
die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz
erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der
Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 120Ib 369 E. 2c;
BGr, 5. Juli 2023, 2C_720/2022, E. 6.1 mit Hinweisen).
2.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keine ausdrückliche
Regelung, wann eine Niederlassungsbewilligung erlösche, wenn die
bewilligungsinnehabende Person bei Aufrechterhaltung wenige Tage nach
Fristablauf in die Schweiz zurückkehre. Eine gesetzliche Grundlage hierfür sei
zwingend, wohingegen die Weisungen des SEM einer klaren rechtlichen Grundlage
entbehrten. In Anwendung einer teleologischen Auslegung des Gesetzeswortlauts
habe der Gesetzgeber mit Art. 61 Abs. 1 AIG Personen erfassen wollen,
welche durch lange, unbegründete Abwesenheit implizit ihr Desinteresse an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz bekundet hätten. Vorliegend habe sie im
Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2021 jedoch ihre Rückkehr bereits geplant und
die ihr gewährte Frist zur Aufrechterhaltung nur um 51 Tage verpasst. Ein
Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung komme daher noch nicht in Betracht.
Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, so würde Art. 61 Abs. 2
AIG seines Sinns entleert, die grundsätzlich freie Ein- und Ausreise von
niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern in einem bestimmten
Umfang zu gewährleisten.
2.2.3
Die Beschwerdeführerin kehrte vorliegend am 21. Juli 2024 und somit,
wie sie selbst ausführt, 51 Tage nach Ablauf der ihr bis am 31. Mai
2024.
gewährten Frist für die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung
in die Schweiz zurück. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung am 1. Juni
2024.
von Gesetzes wegen erloschen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin
hiergegen kann nicht gefolgt werden. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entnommen werden kann, handelt es sich bei der Frist von Art. 61 Abs. 2
AIG um ein formelles Kriterium,
weshalb die betreffende Bewilligung nach Ablauf der Aufrechterhaltungsfrist automatisch erlischt, wobei eine
gesetzliche Grundlage offenkundig besteht. Für die Interpretation der Beschwerdeführerin,
gemäss welcher eine Aufrechterhaltung ihrer Bewilligung im Fall einer Rückkehr
"wenige Tage" nach dem Fristablauf möglich sein soll, findet
sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht
gefolgt werden, wenn sie geltend macht, Art. 61 Abs. 2 AIG würde
niederlassungsberechtigten Ausländern und Ausländerinnen grundsätzlich die
jederzeitige freie Ein- und Ausreise gewährleisten. Einerseits wurde die
Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt an einer freien Ein- und Ausreise aus
der Schweiz und zurück ins Land gehindert. Andererseits sieht das Gesetz für
längere Auslandsabwesenheiten einen zeitlich klar definierten Rahmen vor. Die
Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist nicht bloss knapp, sondern um
fast zwei Monate überschritten. Zudem wäre es ihr vorgängig ohne Weiteres
freigestanden, rechtzeitig um eine längere Aufrechterhaltung ihrer
Niederlassungsbewilligung zu ersuchen, was sie jedoch nicht tat. Somit ist die
vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, dass die Niederlassungsbewilligung
der Beschwerdeführerin nach Ablauf der ihr durch die Behörde gesetzten Frist
erloschen ist.
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, dass ihr gestützt auf den
in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Anspruch auf Achtung des Privat-
und Familienlebens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
2.3.2
Das Bundesgericht hielt hierzu indes fest, in einer Konstellation wie der
vorliegenden könne Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Aufenthaltsanspruch
gewähren. Denn den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK diesfalls
weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche
sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, dann aber
für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen sei, zumindest während eines
gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die
Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit
würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen
des Gesetzgebers vereinbar sei. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass,
sofern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet sei,
konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden
habe (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.8 mit Hinweis auf BGr, 18. Januar
2018, 2C_691/2017). Diese höchstrichterlichen Erwägungen müssen analog auch für
Art. 13 Abs. 1 BV gelten, in welchem die Garantie auf Achtung des
Privat- und Familienlebens ebenfalls verankert wird. Mit Blick auf diese
Rechtsprechung des Bundesgerichts erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung
mit den umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Integration in
der Schweiz. Dasselbe gilt hinsichtlich der dem Verwaltungsgericht
eingereichten Schreiben, welche namentlich eine erfolgreiche Sozialisierung der
Beschwerdeführerin im Land bezeugen sollen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den in Art. 8 EMRK
bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Schutz des
Privatlebens ist zu verneinen.
2.3.3
Auf das in den vorgenannten Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben
kann sich berufen, wer in der Schweiz nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb
der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei
besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012,
2C_582/2012, E. 2; VGr, 26. Mai 2021, VB.2020.00851, E. 4.1).
2.3.4
Die Beschwerdeführerin ist gegenwärtig 23 Jahre alt und somit nicht mehr
minderjährig. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern wird durch
sie weder substanziiert behauptet noch nachgewiesen. Ferner ist die Beschwerdeführerin
aktuell im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und
Weiterbildungszwecken, wodurch sie ihre familiären Beziehungen in der Schweiz
uneingeschränkt pflegen kann. Unter diesen Umständen kommt die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (mit anderem Zweck) gestützt auf das in Art. 8 EMRK
bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben
ebenfalls nicht in Betracht.
2.4
2.4.1
Zu prüfen bleibt ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG bzw. gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Bei der
Härtefallbewilligung handelt es sich indes um eine Ermessensbewilligung, bei
welcher das Verwaltungsgericht lediglich prüfen kann, ob die Vorinstanzen ihr
Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (vgl.
E. 1.1; § 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 27. November
2024, VB.2024.00455, E. 2.3; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00442,
E. 3.2; VGr, 21. April 2021, VB.2021.00130, E. 1.2).
2.4.2
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, in ihrem Fall sei
offensichtlich, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und
Weiterbildungszwecken ein wesentlich schlechteres Aufenthaltsrecht gewähre und
geradezu eine Abschiebung auf Raten darstelle, sei die Bewilligung doch von
vornherein auf die Dauer des Studiums befristet. Sie würde in ihrer
Erwerbstätigkeit zudem stark eingeschränkt. In casu seien die Voraussetzungen
für einen schweren persönlichen Härtefall erfüllt, sei sie in der Schweiz doch
hervorragend integriert, verfüge über Freunde und Familie hier und spreche gut Deutsch.
Ihr Verhalten habe zu keinen Klagen Anlass gegeben. Sie habe hier den prägenden
Teil ihrer Kindheit und Jugend verbracht und sei mit ihren Geschwistern in der
Schweiz aufgewachsen, wo diese voraussichtlich ihr weiteres Leben verbringen
würden. Demgegenüber verfüge sie in den USA über keine engen Verwandten.
Lediglich noch einige Cousins und eine Tante würden dort leben, doch pflege sie
keinen Kontakt mit diesen. Auch mit ihrem leiblichen Vater stehe sie praktisch
nicht mehr im Austausch. Aufgrund des Verbringens ihrer prägenden Jahre hier
sowie aufgrund der familiären Situation würde es sie in eine existenzielle
Notlage bringen, wenn sie das Land verlassen müsste. Dasselbe gelte, wenn die
ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung wohl
spätestens in acht Jahren nicht mehr verlängert würde. Die Vorinstanz habe
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall jedoch gar nicht geprüft, weshalb
sie ihr Ermessen unterschritten haben.
2.4.3
Die Vorinstanz prüfte die Erteilung einer Härtefallbewilligung in der Tat
nicht näher, doch führte sie hierzu aus, es bestehe aufgrund der der Beschwerdeführerin
erteilten Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken keine
Veranlassung, ihren weiteren Aufenthalt als Härtefall zu regeln. Der Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz stehe derzeit nicht in Frage. Ohnehin
bezögen sich ihre Ausführungen bezüglich eines Härtefalls nicht auf ihre
aktuelle, sondern auf eine Situation, wie sie sich allenfalls nach Beendigung
ihres Studiums darstellen könnte. Ob ihr weiterer Aufenthalt zu diesem
Zeitpunkt gestützt auf eine andere rechtliche Grundlage geregelt werden könne,
müsse erst zu gegebener Zeit geprüft werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
die künftige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie als verschwindend
gering erachte, führe in der derzeitigen Situation jedenfalls nicht zum
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und
Weiterbildungszwecken sie aktuell in eine existenzielle Notlage bringe und ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen im Vergleich zu anderen Ausländern in Frage
stellen würde. Diese Erwägungen der Vorinstanzen sind nicht zu beanstanden. Die
Erteilung einer Härtefallbewilligung ist subsidiär und der gegenwärtige
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht in Frage gestellt.
Zu den Einschränkungen bei ihrer Erwerbstätigkeit ist anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend macht oder belegt, nebst ihrem
Studium einer konkreten beruflichen Tätigkeit in einem Arbeitspensum nachgehen
zu wollen, welches ihr durch ihre gegenwärtige Aufenthaltsbewilligung
verunmöglicht würde. Wie sie selbst ausführt, besteht zudem aktuell bloss die
Möglichkeit, dass ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz spätestens nach
Beendigung der Ausbildung, längstens nach acht Jahren, in Frage gestellt wird.
Zu diesem Zeitpunkt wird die aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführerin
allerdings ohnehin neu zu beurteilen sein. Mit Blick auf die gemäss Akten
erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin, ihren langjährigen Aufenthalt
in der Schweiz sowie ihre familiäre Situation dürften die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Härtefallbewilligung zu gegebenem Zeitpunkt mutmasslich
erfüllt sein, doch ist diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren
abschliessend zu beantworten.
2.5
Die eventualiter beantragte Rückweisung
der Sache an das Migrationsamt oder an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist
mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzulehnen, da sich das Verfahren
hinsichtlich der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG)
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).