VB.2025.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00126
1. Juli 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26404)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00126
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1986 geborener Staatsangehöriger Kubas, ersuchte erstmals im September 2014
bzw. Januar 2015 erfolglos um Erteilung eines Visums zwecks Besuchs der
40 Jahre älteren Schweizerin B, wobei diese damals gegenüber dem
Migrationsamt des Kantons Zürich angab, es handle sich bei dem Gesuchsteller um
einen sehr guten Freund von ihr bzw. von der Familie, bei der sie jeweils
gewohnt habe, wenn sie in der Vergangenheit Ferien in Kuba verbracht habe.
B. Am
4. Februar 2022 heirateten A und B in D, Kuba, woraufhin Ersterer Anfang
September 2022 ein Familiennachzugsgesuch stellte. Mit Verfügung vom
15. Mai 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch mit der
Begründung ab, die Eheleute seien eine Scheinehe eingegangen.
Auf ein im Oktober 2023 gestelltes erneutes Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zum Verbleib bei der Ehefrau trat
das Migrationsamt am 5. Dezember 2023 nicht ein.
C. Am 4. Juli
2024 ersuchten A und B das Migrationsamt abermals um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an A. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung
vom 6. November 2024 ab und hielt den Letztgenannten zum Verlassen der
Schweiz und des Schengenraums bis am 6. Dezember 2024 an.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 24. Januar 2025 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat und er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte
A eine neue Ausreisefrist bis am 24. Februar 2025 (Dispositiv-Ziff. II),
verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und
auferlegte ihm in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens.
III.
A erhob am 24. Februar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 24. Januar 2025 aufzuheben und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit an die
Migrationsbehörden zurückzuweisen zur Abklärung und zur erneuten
Entscheidfindung im Sinn der Erwägungen; er ersuchte zudem um unentgeltliche
Rechtspflege sowie darum, dass ihm "für die Dauer des Verfahrens und
mindestens 40 Tage darüber hinaus der Aufenthalt zu bewilligen und in
dieser Zeit von Zwangsmassnahmen abzusehen" sei.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wies die
Abteilungspräsidentin das Gesuch von A um prozeduralen Aufenthalt ab. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2025 auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter
von A reichte am 11. Juni 2025 eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt
zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des
Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur
zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00053,
E. 2.2, auch zum Folgenden).
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis
und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2, 130
II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a; BGr, 26. Februar 2020, 2C_293/2019,
E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die
Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende
Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied,
Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen
(zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen,
und 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 4.2 f.; VGr, 26. September
2024, VB.2023.00682, E. 2, auch zum Folgenden). Sprechen die vorhandenen
Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen
ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person
(Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember
2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019,
E. 2.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner wies ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung
der Einreise zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau am 15. Mai 2023 ab.
Die betreffende Verfügung wurde damit begründet, verschiedene Indizien wie das
vom Beschwerdeführer gezeigte Interesse an einer Einreise in die Schweiz, der
Altersunterschied zwischen ihm und B, die abweichenden Angaben der beiden zu
wichtigen gemeinsamen Erlebnissen sowie die fehlenden gegenseitigen Kenntnisse
wichtiger familiärer Ereignisse liessen einzig den Schluss zu, dass die
Ehegatten nicht die Absicht hätten, eine wirkliche Ehe zu führen.
Statt ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung zu erheben,
gelangte der Beschwerdeführer im Folgenden wiederholt mit neuen Gesuchen um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdegegner. Das
streitgegenständliche letzte Gesuch datiert vom 4. Juli 2024.
3.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig
davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe
terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder
als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185
E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die
Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich
die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn
einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar
2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072,
E. 2.2 mit Hinweisen).
Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe
bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun
(wiederum) eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sogenannte "amor
superveniens"), kann dies eine neue Tatsache darstellen, die ein
Rückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt.
Praxisgemäss gelten jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis der
tatsächlich gelebten Ehe. Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die
Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine
echte Ehegemeinschaft vorliegt (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2024,
2C_343/2023, E. 3.2 – 7. Dezember 2016, 2C_900/2016, E. 2.1 –
19.
Februar 2016, 2C_731/2015, E. 2.1).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vom 4. Juli 2024 (noch) nicht näher. Im
Rechtsmittelverfahren bringt er diesbezüglich vor, dass seine Ehe in der
Schweiz anerkannt und im Zivilstandsregister eingetragen bzw. daraus nicht
wieder gelöscht worden sei. Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass er und
seine Ehefrau ihre Ehe in den letzten Jahren allen Widrigkeiten zum Trotz nach
Möglichkeit gelebt und etwa immer wieder gemeinsam Reisen bzw. Ausflüge
unternommen hätten, führten dazu, dass die Würdigung der Indizien, die für und
gegen eine Scheinehe sprächen, heute klar zu ihren Gunsten ausfalle.
Diesbezüglich sei denn auch zu beachten, dass die vom Beschwerdegegner in der
Verfügung vom 15. Mai 2023 für eine Scheinehe vorgebrachten Indizien nicht
verfingen. So sei ein grosser Altersunterschied bei Eheleuten nicht unüblich
und klammere sich der Beschwerdegegner an ein paar Abweichungen in ihren
Aussagen im Rahmen ihrer Befragungen, obwohl die befragenden Beamtinnen bzw.
Beamten in ihrem Protokoll geschrieben hätten, dass sie keinerlei Indizien für
eine Scheinehe gefunden hätten.
3.3.2
Damit zielt das neue Gesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf
ab, die Begründung der rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom
15.
Mai 2023 zu bestreiten. Die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers,
das heisst, seine Kritik an der damaligen Beweiswürdigung durch den
Beschwerdegegner wie auch das Argument, wonach die im Ausland erfolgte Heirat
ohne Anstalten und namentlich ohne Einleitung eines Strafverfahrens wegen des
Verdachts auf eine Scheinehe im Zivilstandsregister eingetragen worden sei,
hätte der Beschwerdeführer jedoch entgegen seinem Dafürhalten in einem gegen
die ursprüngliche Verfügung gerichteten Rechtsmittel vorbringen können und –
nach dem Vorstehenden – auch vorbringen müssen. Im vorliegenden Verfahren ist
er damit nicht mehr zu hören (vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 27. Juli
2021, 2D_22/2021, E. 2.2).
Die betreffenden Einwendungen vermögen im Übrigen auch inhaltlich
nicht zu überzeugen: Zunächst ist ein Altersunterschied zwischen Eheleuten von
40.
Jahren auch heute keineswegs üblich und deutet, wie aufgezeigt, praxisgemäss
auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Umgehungsehe hin (vgl. BGr, 11. März
2019, 2C_746/2018, E. 5.3). Dem Ermittlungsbericht der Stadtpolizei
Winterthur vom 2. März 2023 lässt sich sodann entnehmen, dass die darin
abgegebene Einschätzung, wonach sich der Scheineheverdacht im Fall von B nicht
bestätigt habe, einzig auf deren Befragung stützte bzw. stützen konnte. Der
Beschwerdeführer hielt sich damals noch in der Heimat auf und wurde dort erst
rund zwei Wochen später durch die Botschaft zum Verdacht einer Scheinehe
befragt. Erst die betreffende Befragung brachte aber die vom Beschwerdegegner
erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Eheleute zutage. Mit dem Beschwerdegegner
ist dabei davon auszugehen, dass die abweichenden Angaben der Eheleute zum
Zeitpunkt des Beginns ihrer Beziehung (er: 2015, sie: ungefähr 2016) und des
Heiratsantrags (er: 2021, sie: 2019) als deutliche Indizien für eine Scheinehe
zu werten sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht bekannt war, dass dieser einen heute sieben- oder
achtjährigen Sohn hat, während er auf die Frage nach früheren Ehen seiner Frau
lediglich auf deren ersten Ehemann hinwies und unerwähnt liess, dass sie von
2004.
bis 2009 schon einmal mit einem deutlich jüngeren Staatsangehörigen Kubas
verheiratet gewesen war.
Die zivil- oder strafrechtliche Beurteilung einer Ehe
tangiert schliesslich nicht zwangsläufig auch deren ausländerrechtliche
Beurteilung und hier liegt weder ein parallel ergangenes rechtskräftiges
Strafurteil vor noch fand im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine (vertiefte)
Überprüfung der im Ausland geschlossenen Ehe durch die hiesigen
Zivilstandsbehörden statt (vgl. BGr, 7. Juli 2022, 2C_1056/2021,
E. 3.3, und 27. Dezember 2021, 2C_150/2021, E. 4.3.2; BGE 128 II 145 E. 3.1).
3.3.3
Was die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Fotografien und Briefe von
Freunden sowie Familienmitgliedern anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass diese wenig aussagekräftig sind und kaum als Beleg für seine
angeblich seit Jahren gelebte eheliche Beziehung mit B taugen.
Drittpersonen ist
die hier strittige Frage, ob eine echte Ehegemeinschaft gegeben ist, generell
nicht bzw. nur beschränkt zugänglich (vgl. BVGr, 25. Januar 2011,
C-7410/2008, E. 9.3.1 mit Hinweisen). Der Beweiswert der hier vom
Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreiben erscheint zusätzlich dadurch
herabgesetzt, dass alle Schreiben von ihm bzw. seiner Ehefrau Nahestehenden
verfasst wurden, das heisst von Personen, die erfahrungsgemäss gerne
bereit sind, entsprechende (Gefälligkeits-)Schreiben zu verfassen (vgl. VGr,
17.
Februar 2017, VB.2017.00043, E. 3.6 Abs. 3; ferner BGr, 19. Februar
2019, 2C_403/2018, E. 4.2, und 29. April 2015, 2C_1033/2014,
E. 3.2.2).
Die undatierten bzw. von Hand mit Ort und Datum (2023)
versehenen Fotos gemeinsamer Reisen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
nach Frankreich, Spanien und ins Engadin sowie in den Kanton Jura zeigen sodann
bloss Momentaufnahmen, welche ebenfalls keine verlässlichen Rückschlüsse auf
die Beziehung der beiden als solche zulassen bzw. nicht zu belegen vermögen,
dass diese über ein Freundschaftsverhältnis hinausginge. Es fällt denn auch
auf, dass immer mindestens eine weitere Person aus dem gemeinsamen Freundeskreis
oder der Familie auf den Reisen bzw. Ausflügen dabei war. Dass der
Beschwerdeführer und B sich (zumindest) freundschaftlich verbunden fühlen und
über gemeinsame Freunde verfügen, zeigte indes bereits das Schreiben der
Letztgenannten an den Beschwerdegegner im Jahr 2015, womit sie sich um ein
Visum zu Besuchszwecken für den Beschwerdeführer – einen sehr guten Freund von
ihr – bemühte, und ist unbestritten.
3.3.4
Die geltend gemachten neuen Tatsachen bzw. Beweismittel sind insofern nicht
geeignet, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in
einem neuen Licht erscheinen zu lassen und damit Grund für eine materielle
Neubeurteilung der Frage zu bilden, ob zwischen ihnen eine tatsächlich gelebte
Ehe besteht, zumal den dagegensprechenden Indizien (unverändert) hohes Gewicht
zukommt und eine über die fotografisch festgehaltenen gemeinsamen Ausflüge bzw.
Reisen im Jahr 2023 hinausgehende Kontaktpflege der Eheleute vor der Einreise
des Beschwerdeführers im Jahr 2024 (etwa mittels Kopien schriftlicher
Nachrichten) nicht dokumentiert ist.
Entgegen der Beschwerde
brauchte der Beschwerdegegner auch nicht von sich aus nach Belegen zu forschen,
die für eine gelebte Ehegemeinschaft sprechen. Wie aufgezeigt, hat die
betroffene ausländische Person, deren erstes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung
wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde, im Wiedererwägungsverfahren bzw. im
Verfahren um einen Neuentscheid in überzeugender Weise darzutun, dass die
Qualität ihrer Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und (nunmehr)
eine echte Ehegemeinschaft vorliegt, wobei diesbezüglich erhöhte
Beweisanforderungen gelten. Diese Anforderungen sind zwar in Relation zu setzen
zur seit dem ursprünglichen Entscheid vergangenen Zeit. Die den
Beschwerdeführer betreffende Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Mai
2023.
und die Anhörungen der Eheleute zum Vorhalt, eine Scheinehe eingegangen zu
sein, liegen jedoch noch nicht so lange zurück, als dass sich eine Herabsetzung
der Beweisanforderungen hier rechtfertigte. Der Vorwurf seitens des
Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe eine Rechtsverweigerung begangen,
indem er den Sachverhalt nicht von sich aus weiter abklärte, verfängt nicht.
3.4
Vor
dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keine
wesentliche Änderung der Umstände nachgewiesen bzw. nicht ausreichend dargetan hat,
inwiefern sich seine Beziehung zu seiner Ehefrau in den letzten Jahren
massgebend geändert habe.
Damit vermag der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner
Ehefrau kein Aufenthaltsrecht abzuleiten und ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu
prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert
angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich den
Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz erhöhter Anforderungen an die ihn
treffende Nachweispflicht nur beschränkt aussagekräftige Belege für die
behauptete eheliche Beziehung einreichte – ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).