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Entscheid

VB.2025.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00126

1. Juli 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26404)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00126

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1986 geborener Staatsangehöriger Kubas, ersuchte erstmals im September 2014

bzw. Januar 2015 erfolglos um Erteilung eines Visums zwecks Besuchs der

40 Jahre älteren Schweizerin B, wobei diese damals gegenüber dem

Migrationsamt des Kantons Zürich angab, es handle sich bei dem Gesuchsteller um

einen sehr guten Freund von ihr bzw. von der Familie, bei der sie jeweils

gewohnt habe, wenn sie in der Vergangenheit Ferien in Kuba verbracht habe.

B. Am

4. Februar 2022 heirateten A und B in D, Kuba, woraufhin Ersterer Anfang

September 2022 ein Familiennachzugsgesuch stellte. Mit Verfügung vom

15. Mai 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch mit der

Begründung ab, die Eheleute seien eine Scheinehe eingegangen.

Auf ein im Oktober 2023 gestelltes erneutes Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zum Verbleib bei der Ehefrau trat

das Migrationsamt am 5. Dezember 2023 nicht ein.

C. Am 4. Juli

2024 ersuchten A und B das Migrationsamt abermals um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an A. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung

vom 6. November 2024 ab und hielt den Letztgenannten zum Verlassen der

Schweiz und des Schengenraums bis am 6. Dezember 2024 an.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 24. Januar 2025 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat und er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte

A eine neue Ausreisefrist bis am 24. Februar 2025 (Dispositiv-Ziff. II),

verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und

auferlegte ihm in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens.

III.

A erhob am 24. Februar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 24. Januar 2025 aufzuheben und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit an die

Migrationsbehörden zurückzuweisen zur Abklärung und zur erneuten

Entscheidfindung im Sinn der Erwägungen; er ersuchte zudem um unentgeltliche

Rechtspflege sowie darum, dass ihm "für die Dauer des Verfahrens und

mindestens 40 Tage darüber hinaus der Aufenthalt zu bewilligen und in

dieser Zeit von Zwangsmassnahmen abzusehen" sei.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wies die

Abteilungspräsidentin das Gesuch von A um prozeduralen Aufenthalt ab. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2025 auf Vernehmlassung; das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter

von A reichte am 11. Juni 2025 eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt

zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des

Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur

zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00053,

E. 2.2, auch zum Folgenden).

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis

und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2, 130

II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a; BGr, 26. Februar 2020, 2C_293/2019,

E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die

Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende

Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied,

Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen

(zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen,

und 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 4.2 f.; VGr, 26. September

2024, VB.2023.00682, E. 2, auch zum Folgenden). Sprechen die vorhandenen

Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen

ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person

(Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken

erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember

2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019,

E. 2.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner wies ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung

der Einreise zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau am 15. Mai 2023 ab.

Die betreffende Verfügung wurde damit begründet, verschiedene Indizien wie das

vom Beschwerdeführer gezeigte Interesse an einer Einreise in die Schweiz, der

Altersunterschied zwischen ihm und B, die abweichenden Angaben der beiden zu

wichtigen gemeinsamen Erlebnissen sowie die fehlenden gegenseitigen Kenntnisse

wichtiger familiärer Ereignisse liessen einzig den Schluss zu, dass die

Ehegatten nicht die Absicht hätten, eine wirkliche Ehe zu führen.

Statt ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung zu erheben,

gelangte der Beschwerdeführer im Folgenden wiederholt mit neuen Gesuchen um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdegegner. Das

streitgegenständliche letzte Gesuch datiert vom 4. Juli 2024.

3.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig

davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe

terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,

21.

März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder

als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185

E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die

Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich

die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn

einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar

2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072,

E. 2.2 mit Hinweisen).

Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe

bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun

(wiederum) eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sogenannte "amor

superveniens"), kann dies eine neue Tatsache darstellen, die ein

Rückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt.

Praxisgemäss gelten jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis der

tatsächlich gelebten Ehe. Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die

Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine

echte Ehegemeinschaft vorliegt (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2024,

2C_343/2023, E. 3.2 – 7. Dezember 2016, 2C_900/2016, E. 2.1 –

19.

Februar 2016, 2C_731/2015, E. 2.1).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung vom 4. Juli 2024 (noch) nicht näher. Im

Rechtsmittelverfahren bringt er diesbezüglich vor, dass seine Ehe in der

Schweiz anerkannt und im Zivilstandsregister eingetragen bzw. daraus nicht

wieder gelöscht worden sei. Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass er und

seine Ehefrau ihre Ehe in den letzten Jahren allen Widrigkeiten zum Trotz nach

Möglichkeit gelebt und etwa immer wieder gemeinsam Reisen bzw. Ausflüge

unternommen hätten, führten dazu, dass die Würdigung der Indizien, die für und

gegen eine Scheinehe sprächen, heute klar zu ihren Gunsten ausfalle.

Diesbezüglich sei denn auch zu beachten, dass die vom Beschwerdegegner in der

Verfügung vom 15. Mai 2023 für eine Scheinehe vorgebrachten Indizien nicht

verfingen. So sei ein grosser Altersunterschied bei Eheleuten nicht unüblich

und klammere sich der Beschwerdegegner an ein paar Abweichungen in ihren

Aussagen im Rahmen ihrer Befragungen, obwohl die befragenden Beamtinnen bzw.

Beamten in ihrem Protokoll geschrieben hätten, dass sie keinerlei Indizien für

eine Scheinehe gefunden hätten.

3.3.2

Damit zielt das neue Gesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf

ab, die Begründung der rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom

15.

Mai 2023 zu bestreiten. Die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers,

das heisst, seine Kritik an der damaligen Beweiswürdigung durch den

Beschwerdegegner wie auch das Argument, wonach die im Ausland erfolgte Heirat

ohne Anstalten und namentlich ohne Einleitung eines Strafverfahrens wegen des

Verdachts auf eine Scheinehe im Zivilstandsregister eingetragen worden sei,

hätte der Beschwerdeführer jedoch entgegen seinem Dafürhalten in einem gegen

die ursprüngliche Verfügung gerichteten Rechtsmittel vorbringen können und –

nach dem Vorstehenden – auch vorbringen müssen. Im vorliegenden Verfahren ist

er damit nicht mehr zu hören (vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 27. Juli

2021, 2D_22/2021, E. 2.2).

Die betreffenden Einwendungen vermögen im Übrigen auch inhaltlich

nicht zu überzeugen: Zunächst ist ein Altersunterschied zwischen Eheleuten von

40.

Jahren auch heute keineswegs üblich und deutet, wie aufgezeigt, praxisgemäss

auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Umgehungsehe hin (vgl. BGr, 11. März

2019, 2C_746/2018, E. 5.3). Dem Ermittlungsbericht der Stadtpolizei

Winterthur vom 2. März 2023 lässt sich sodann entnehmen, dass die darin

abgegebene Einschätzung, wonach sich der Scheineheverdacht im Fall von B nicht

bestätigt habe, einzig auf deren Befragung stützte bzw. stützen konnte. Der

Beschwerdeführer hielt sich damals noch in der Heimat auf und wurde dort erst

rund zwei Wochen später durch die Botschaft zum Verdacht einer Scheinehe

befragt. Erst die betreffende Befragung brachte aber die vom Beschwerdegegner

erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Eheleute zutage. Mit dem Beschwerdegegner

ist dabei davon auszugehen, dass die abweichenden Angaben der Eheleute zum

Zeitpunkt des Beginns ihrer Beziehung (er: 2015, sie: ungefähr 2016) und des

Heiratsantrags (er: 2021, sie: 2019) als deutliche Indizien für eine Scheinehe

zu werten sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht bekannt war, dass dieser einen heute sieben- oder

achtjährigen Sohn hat, während er auf die Frage nach früheren Ehen seiner Frau

lediglich auf deren ersten Ehemann hinwies und unerwähnt liess, dass sie von

2004.

bis 2009 schon einmal mit einem deutlich jüngeren Staatsangehörigen Kubas

verheiratet gewesen war.

Die zivil- oder strafrechtliche Beurteilung einer Ehe

tangiert schliesslich nicht zwangsläufig auch deren ausländerrechtliche

Beurteilung und hier liegt weder ein parallel ergangenes rechtskräftiges

Strafurteil vor noch fand im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine (vertiefte)

Überprüfung der im Ausland geschlossenen Ehe durch die hiesigen

Zivilstandsbehörden statt (vgl. BGr, 7. Juli 2022, 2C_1056/2021,

E. 3.3, und 27. Dezember 2021, 2C_150/2021, E. 4.3.2; BGE 128 II 145 E. 3.1).

3.3.3

Was die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Fotografien und Briefe von

Freunden sowie Familienmitgliedern anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass diese wenig aussagekräftig sind und kaum als Beleg für seine

angeblich seit Jahren gelebte eheliche Beziehung mit B taugen.

Drittpersonen ist

die hier strittige Frage, ob eine echte Ehegemeinschaft gegeben ist, generell

nicht bzw. nur beschränkt zugänglich (vgl. BVGr, 25. Januar 2011,

C-7410/2008, E. 9.3.1 mit Hinweisen). Der Beweiswert der hier vom

Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreiben erscheint zusätzlich dadurch

herabgesetzt, dass alle Schreiben von ihm bzw. seiner Ehefrau Nahestehenden

verfasst wurden, das heisst von Personen, die erfahrungsgemäss gerne

bereit sind, entsprechende (Gefälligkeits-)Schreiben zu verfassen (vgl. VGr,

17.

Februar 2017, VB.2017.00043, E. 3.6 Abs. 3; ferner BGr, 19. Februar

2019, 2C_403/2018, E. 4.2, und 29. April 2015, 2C_1033/2014,

E. 3.2.2).

Die undatierten bzw. von Hand mit Ort und Datum (2023)

versehenen Fotos gemeinsamer Reisen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau

nach Frankreich, Spanien und ins Engadin sowie in den Kanton Jura zeigen sodann

bloss Momentaufnahmen, welche ebenfalls keine verlässlichen Rückschlüsse auf

die Beziehung der beiden als solche zulassen bzw. nicht zu belegen vermögen,

dass diese über ein Freundschaftsverhältnis hinausginge. Es fällt denn auch

auf, dass immer mindestens eine weitere Person aus dem gemeinsamen Freundeskreis

oder der Familie auf den Reisen bzw. Ausflügen dabei war. Dass der

Beschwerdeführer und B sich (zumindest) freundschaftlich verbunden fühlen und

über gemeinsame Freunde verfügen, zeigte indes bereits das Schreiben der

Letztgenannten an den Beschwerdegegner im Jahr 2015, womit sie sich um ein

Visum zu Besuchszwecken für den Beschwerdeführer – einen sehr guten Freund von

ihr – bemühte, und ist unbestritten.

3.3.4

Die geltend gemachten neuen Tatsachen bzw. Beweismittel sind insofern nicht

geeignet, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in

einem neuen Licht erscheinen zu lassen und damit Grund für eine materielle

Neubeurteilung der Frage zu bilden, ob zwischen ihnen eine tatsächlich gelebte

Ehe besteht, zumal den dagegensprechenden Indizien (unverändert) hohes Gewicht

zukommt und eine über die fotografisch festgehaltenen gemeinsamen Ausflüge bzw.

Reisen im Jahr 2023 hinausgehende Kontaktpflege der Eheleute vor der Einreise

des Beschwerdeführers im Jahr 2024 (etwa mittels Kopien schriftlicher

Nachrichten) nicht dokumentiert ist.

Entgegen der Beschwerde

brauchte der Beschwerdegegner auch nicht von sich aus nach Belegen zu forschen,

die für eine gelebte Ehegemeinschaft sprechen. Wie aufgezeigt, hat die

betroffene ausländische Person, deren erstes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung

wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde, im Wiedererwägungsverfahren bzw. im

Verfahren um einen Neuentscheid in überzeugender Weise darzutun, dass die

Qualität ihrer Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und (nunmehr)

eine echte Ehegemeinschaft vorliegt, wobei diesbezüglich erhöhte

Beweisanforderungen gelten. Diese Anforderungen sind zwar in Relation zu setzen

zur seit dem ursprünglichen Entscheid vergangenen Zeit. Die den

Beschwerdeführer betreffende Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Mai

2023.

und die Anhörungen der Eheleute zum Vorhalt, eine Scheinehe eingegangen zu

sein, liegen jedoch noch nicht so lange zurück, als dass sich eine Herabsetzung

der Beweisanforderungen hier rechtfertigte. Der Vorwurf seitens des

Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe eine Rechtsverweigerung begangen,

indem er den Sachverhalt nicht von sich aus weiter abklärte, verfängt nicht.

3.4

Vor

dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keine

wesentliche Änderung der Umstände nachgewiesen bzw. nicht ausreichend dargetan hat,

inwiefern sich seine Beziehung zu seiner Ehefrau in den letzten Jahren

massgebend geändert habe.

Damit vermag der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner

Ehefrau kein Aufenthaltsrecht abzuleiten und ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu

prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert

angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich den

Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz erhöhter Anforderungen an die ihn

treffende Nachweispflicht nur beschränkt aussagekräftige Belege für die

behauptete eheliche Beziehung einreichte – ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).