VB.2025.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00127
9. März 2026Deutsch6 min
(URT.2026.27034)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00127
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 9. März 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für
Wirtschaft,
Abteilung Arbeitsbewilligungen,
Beschwerdegegner,
betreffend arbeitsmarktliche
Zulassung (Verfahrenssistierung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 2005 geborener
Staatsangehöriger Kosovos, absolviert seit August 2023 eine Ausbildung.
Bereits mit Verfügung
vom 25. Juli 2022 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich den – vom
Vater abgeleiteten – Aufenthaltstitel von A widerrufen und ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln wie auch einer
Beschwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden und A wurde verpflichtet, die Schweiz bis am 7. Oktober
2024 zu verlassen (vgl. VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00742; BGr,
18. Juni 2024, 2C_407/2023). Während laufender Ausreisefrist ersuchte A um
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zwecks Beendigung der beruflichen
Grundbildung. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom
11. Oktober 2024 nicht ein, gegen welche Verfügung A ebenfalls den
Rechtsmittelweg beschritt. Seit Dezember 2024 ist in diesem Zusammenhang ein
Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht hängig und A prozedural geduldet.
Unter Hinweis auf das
hängige Rechtsmittelverfahren und die (blosse) Duldung von A in der Schweiz
trat das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom
6. November 2024 auf ein von dem Genannten erhobenes Gesuch um Zulassung
zum Arbeitsmarkt nicht ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurriere A am 9. Dezember 2024 bei der
Volkswirtschaftsdirektion und ersuchte insbesondere um Sistierung des
Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen migrationsrechtlichen
Entscheids. Dieses Gesuch wies die Volkswirtschaftsdirektion mit Zwischenverfügung
vom 22. Januar 2025 ab und hielt fest, dass über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen dieser Verfügung mit dem Endentscheid befunden werde.
III.
Am 24. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
der Volkswirtschaftsdirektion vom 22. Januar 2025 aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen bzw. das Rekursverfahren zu sistieren,
bis ein rechtskräftiger Entscheid über sein Aufenthaltsrecht ergangen sei.
Das Amt für Wirtschaft beantragte am 3. März 2025 die
Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf Beschwerdebeantwortung.
Die Volkswirtschaftsdirektion erklärte am 10. März 2025 Verzicht auf
Vernehmlassung.
A reichte am 22. Mai und am 18. Juli 2025 weitere
Unterlagen nach.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine
ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie
sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.2
Bei der Abweisung des Sistierungsantrags des Beschwerdeführers
durch die Vorinstanz handelt es sich um einen (selbständig eröffneten)
Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
richtet. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde
führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Inwiefern hier ein solcher Nachteil drohte, legt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar (vgl. zu der die
beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang treffenden
Substanziierungslast Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Art. 19a N. 47) und ist auch nicht
ersichtlich. So wird die hier strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer bereits
aufgrund der prozessualen Duldung eine Arbeitsbewilligung ausgestellt werden
muss, im migrationsrechtlichen Verfahren nicht beantwortet, sodass kein Risiko
widersprechender Urteile besteht. Auch wirkt sich die Rechtshängigkeit des
vorliegenden Verfahrens nicht auf das migrationsrechtliche Verfahren aus, zumal
die aufschiebende Wirkung des Rekurses (wie auch der Beschwerde) nicht zur
Folge hat, dass der Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens über die
beantragte Arbeitsbewilligung verfügte (siehe dazu Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 25 N. 17).
Der einzige Vorteil, den die Sistierung des
arbeitsmarktlichen Verfahrens für den Beschwerdeführer mit sich bringen könnte,
wäre, dass dieser im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck
der Beendigung der begonnenen beruflichen Grundbildung kein neues Gesuch um
Arbeitsmarktzulassung einreichen müsste, wenn sein Rekurs im vorliegenden
Verfahren unterdessen abgewiesen worden sein sollte. Würde er dieses Vorteils
beraubt und sähe er sich dereinst zur Neueinleitung eines arbeitsmarktlichen Bewilligungsverfahrens
gezwungen, erlitte er aber keinen irreparablen Nachteil.
1.3
Demgemäss ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mögliche
erhebliche Nachteile durch die Verweigerung der Sistierung glaubhaft darzulegen
und sind solche auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher mangels
eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund hinsichtlich der Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, lässt sich
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten kommt
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in
Betracht.
Da der
vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der
vorliegende sodann ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das
Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde. Gerügt werden kann zudem, da die Verfahrenssistierung nach dem
Bundesgericht als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG
einzustufen ist, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGr,
7.
August 2018, 2C_321/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion.