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Entscheid

VB.2025.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00127

9. März 2026Deutsch6 min

(URT.2026.27034)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00127

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 9. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für

Wirtschaft,

Abteilung Arbeitsbewilligungen,

Beschwerdegegner,

betreffend arbeitsmarktliche

Zulassung (Verfahrenssistierung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 2005 geborener

Staatsangehöriger Kosovos, absolviert seit August 2023 eine Ausbildung.

Bereits mit Verfügung

vom 25. Juli 2022 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich den – vom

Vater abgeleiteten – Aufenthaltstitel von A widerrufen und ihn aus der Schweiz

weggewiesen. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln wie auch einer

Beschwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden und A wurde verpflichtet, die Schweiz bis am 7. Oktober

2024 zu verlassen (vgl. VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00742; BGr,

18. Juni 2024, 2C_407/2023). Während laufender Ausreisefrist ersuchte A um

Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zwecks Beendigung der beruflichen

Grundbildung. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom

11. Oktober 2024 nicht ein, gegen welche Verfügung A ebenfalls den

Rechtsmittelweg beschritt. Seit Dezember 2024 ist in diesem Zusammenhang ein

Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht hängig und A prozedural geduldet.

Unter Hinweis auf das

hängige Rechtsmittelverfahren und die (blosse) Duldung von A in der Schweiz

trat das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom

6. November 2024 auf ein von dem Genannten erhobenes Gesuch um Zulassung

zum Arbeitsmarkt nicht ein.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurriere A am 9. Dezember 2024 bei der

Volkswirtschaftsdirektion und ersuchte insbesondere um Sistierung des

Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen migrationsrechtlichen

Entscheids. Dieses Gesuch wies die Volkswirtschaftsdirektion mit Zwischenverfügung

vom 22. Januar 2025 ab und hielt fest, dass über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen dieser Verfügung mit dem Endentscheid befunden werde.

III.

Am 24. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

der Volkswirtschaftsdirektion vom 22. Januar 2025 aufzuheben und die Sache

zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen bzw. das Rekursverfahren zu sistieren,

bis ein rechtskräftiger Entscheid über sein Aufenthaltsrecht ergangen sei.

Das Amt für Wirtschaft beantragte am 3. März 2025 die

Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf Beschwerdebeantwortung.

Die Volkswirtschaftsdirektion erklärte am 10. März 2025 Verzicht auf

Vernehmlassung.

A reichte am 22. Mai und am 18. Juli 2025 weitere

Unterlagen nach.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine

ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie

sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2

Bei der Abweisung des Sistierungsantrags des Beschwerdeführers

durch die Vorinstanz handelt es sich um einen (selbständig eröffneten)

Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

richtet. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde

führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Inwiefern hier ein solcher Nachteil drohte, legt der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar (vgl. zu der die

beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang treffenden

Substanziierungslast Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Art. 19a N. 47) und ist auch nicht

ersichtlich. So wird die hier strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer bereits

aufgrund der prozessualen Duldung eine Arbeitsbewilligung ausgestellt werden

muss, im migrationsrechtlichen Verfahren nicht beantwortet, sodass kein Risiko

widersprechender Urteile besteht. Auch wirkt sich die Rechtshängigkeit des

vorliegenden Verfahrens nicht auf das migrationsrechtliche Verfahren aus, zumal

die aufschiebende Wirkung des Rekurses (wie auch der Beschwerde) nicht zur

Folge hat, dass der Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens über die

beantragte Arbeitsbewilligung verfügte (siehe dazu Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 25 N. 17).

Der einzige Vorteil, den die Sistierung des

arbeitsmarktlichen Verfahrens für den Beschwerdeführer mit sich bringen könnte,

wäre, dass dieser im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck

der Beendigung der begonnenen beruflichen Grundbildung kein neues Gesuch um

Arbeitsmarktzulassung einreichen müsste, wenn sein Rekurs im vorliegenden

Verfahren unterdessen abgewiesen worden sein sollte. Würde er dieses Vorteils

beraubt und sähe er sich dereinst zur Neueinleitung eines arbeitsmarktlichen Bewilligungsverfahrens

gezwungen, erlitte er aber keinen irreparablen Nachteil.

1.3

Demgemäss ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mögliche

erhebliche Nachteile durch die Verweigerung der Sistierung glaubhaft darzulegen

und sind solche auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher mangels

eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten.

2.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund hinsichtlich der Erwerbstätigkeit

des Beschwerdeführers ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, lässt sich

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten kommt

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in

Betracht.

Da der

vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der

vorliegende sodann ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das

Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde. Gerügt werden kann zudem, da die Verfahrenssistierung nach dem

Bundesgericht als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG

einzustufen ist, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGr,

7.

August 2018, 2C_321/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Volkswirtschaftsdirektion.