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Entscheid

VB.2025.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00131

4. September 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26565)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00131

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA (Nichteintreten),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1988, ist ein Staatsangehöriger Deutschlands. Er reiste am 1. Oktober

2013 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Plattenleger in

die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm in der Folge

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche gestützt auf einen neuen

Arbeitsvertrag zur Ausübung von "Facharbeit" im Baugewerbe einmal

verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 31. Oktober 2023.

Am 3. Juni 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft C

A unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das

Sportförderungsgesetz mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

Diese Strafe erfolgte teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons D vom 10. Januar 2017, womit A des

mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung

für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen

verurteilt worden war. Am 24. November 2015 war A ausserdem von der

Staatsanwaltschaft des Kantons D wegen Betrugs und Urkundenfälschung mit einer

bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen belegt worden.

B. Am 21. Februar

2024 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch zog

er anschliessend wieder zurück und beantragte lediglich die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Bereich … Auf mehrfache Aufforderung des Migrationsamts zur

Einreichung von Einkommens- und Vermögensnachweisen sowie von Belegen zu seiner

Geschäftstätigkeit reichte A (nur) eine Bestätigung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich (SVA) vom 18. Juni 2024 ein, wonach er dieser seit dem 1. Oktober

2021 in der Branche "Herstellung von Backwaren" als

selbständigerwerbende Person angeschlossen sei.

Am 23. September 2024 wies das Migrationsamt das

Aufenthaltsgesuch von A ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an.

Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

C. Mit

E-Mail vom 30. Oktober 2024 wandte sich A an das Migrationsamt und bat

sinngemäss um ein persönliches Gespräch, was jenes als Wiedererwägungsgesuch

entgegennahm und worauf es mit Verfügung vom 14. November 2024 ohne

Weiterungen nicht eintrat.

Erwägungen

II.

Den von A gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2025 ab und wies ihn

aus der Schweiz weg.

III.

Am 23. Februar 2025 beantragte A dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 20. Januar 2025 aufzuheben und seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Im Eventualantrag ersuchte er um

Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung ans Migrationsamt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Februar

2025.

auf Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

A leistete den von ihm wegen bestehenden Schulden beim

Kanton Zürich einverlangten Vorschuss der Gerichtskosten innert Frist.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig

davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe

terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,

21.

März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder

als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185

E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023,

E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die

Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich

die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer

Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

keine Veranlassung bestand (zum Ganzen VGr, 26. September 2024,

VB.2023.00682, E. 3.2 mit Hinweisen).

Dem Beschwerdeführer, welcher keine neuen Umstände dartat,

kam damit – wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben – nach dem

Gesagten kein Anspruch auf Behandlung seines per E-Mail gestellten

"Gesuchs" vom 30. Oktober 2024 als Wiedererwägungsgesuch zu.

2.2

Allerdings

kommt einer Bewilligung im Zusammenhang mit dem Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681)

keine rechtsbegründende, sondern lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 136 II 329 E. 2.2). Wird einer bzw. einem Angehörigen aus einem EU-/EFTA-Staat

die das Anwesenheitsrecht bestätigende Bewilligung nicht verlängert, kann sie

bzw. er sich, soweit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt gegeben

sind, weiter in der Schweiz aufhalten, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und

sofort wieder ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen (BGr, 6. Februar

2020, 2C_451/2019, E. 6.3). Dies gilt nach der Praxis jedenfalls dann,

wenn – wie vorliegend – nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA an eine Person im Raum steht, gegen die zuvor eine Entfernungsmassnahme

im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt wurde und die (faktisch)

um Wiedererwägung des betreffenden Entscheids ersucht (BGr, 30. Mai 2017,

2C_253/2017, E. 4.5 f.; VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00521,

E. 2.2).

Folglich durfte der Beschwerdegegner auf die Anfrage des

Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2024 nicht ohne Weiterungen nicht

eintreten.

2.3

Angehörige

aus EU-/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine fünfjährige EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung,

falls sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer

selbständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder niederlassen wollen (Art. 12

Abs. 1 Anhang I FZA). Die entsprechende Bewilligung kann widerrufen oder

verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht (mehr)

gegeben sind oder von Anfang an nicht erfüllt waren (vgl. Art. 23 Abs. 1

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]).

Die betroffene Person muss ihre Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber

keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden (BGr, 13. Juli 2000,

2C_430/2020, E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019 E. 3.1

und E. 5.3.1). Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens

oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden

Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne,

Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen (BGr, 6. Februar

2020, 2C_451/2019, E. 3.1). Die betroffene Person soll durch die

selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr

erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jenen der Familie zu

gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf

Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (BGr, 4. April 2024, 2C_345/2023,

E. 4.2 f.).

Bei ernsthaften Zweifeln an der tatsächlichen und

nachhaltigen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie

an einem regelmässigen, möglichst existenzsichernden Einkommen kann das zuständige

Migrationsamt jederzeit neue Beweismittel für die Selbständigkeit verlangen

oder die Bewilligung verweigern, wenn die Bedingungen für den entsprechenden

Rechtsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen nicht (mehr) bestehen, weshalb

die deklaratorisch wirkende Bewilligung dahinfällt.

2.4

Zwar gilt

im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG),

allerdings ist es an der gesuchstellenden Person, ihre andauernde selbständige

Erwerbstätigkeit zu belegen, womit sie die geforderten Unterlagen beibringen muss.

Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Art. 90 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20]). Es ist nicht an der Behörde, ihrerseits Recherchen zu

tätigen (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 5.1 und E. 6.2).

2.5

Das

Verwaltungsgericht stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

seines Urteils ab (vgl. § 52 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; BGE 135 II 369 E. 3.3).

2.6

Der

Beschwerdeführer, welcher um eine Bewilligung für die Ausübung einer

selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sportbereich ersuchte, hatte

beim Migrationsamt als Beleg eine Bestätigung der SVA Zürich eingereicht,

wonach er selbständig als Hersteller von Backwaren registriert sei. Mit der

Rekursschrift vom 27. Dezember 2024 reichte der inzwischen anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer Bankkontoauszüge lautend auf seinen Namen ein.

Gemäss letzteren wies er für den Zeitraum von Anfang November 2023 bis Mitte

Dezember 2024 Gutschriften in der Höhe von rund Fr. 130'000.- und

Belastungen in derselben Höhe auf. Die einzelnen Geschäftsvorgänge auf den

Auszügen schwärzte der Beschwerdeführer bei den Aktenexemplaren. Eine

Bestätigung der SVA, welche eine selbständige Tätigkeit im Sportbereich

bestätigen würde, stellte er in Aussicht, erstattete er jedoch (bis heute)

nicht. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu

den Akten: eine Bestätigung der SVA vom 17. Februar 2025, wonach ein

Antrag um Branchenänderung hängig sei; ein Schreiben der E GmbH vom 24. Februar

2025, welche eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bzw. mit seiner

Einzelunternehmung "F" bestätigt; zwei Abrechnungen für erbrachte

Dienstleistungen und Screenshots der Präsenz seiner Unternehmung auf Google.

Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht aktuell teilweise

nachgekommen.

Nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen erscheint eine

selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers plausibel. Allerdings

bleibt insbesondere weiterhin unklar, ob diese Tätigkeit

sozialversicherungsrechtlich als selbständiger Erwerb anerkannt wird sowie ob

der Beschwerdeführer mit seiner Beschäftigung seinen Lebensunterhalt decken

kann, da sowohl eine Bestätigung über die Sozialhilfeunabhängigkeit als auch

ein Auszug aus dem Betreibungsregister fehlen. Damit ist der rechtserhebliche

Sachverhalt nicht genügend erstellt, um dem Beschwerdeführer gestützt auf das

Freizügigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es rechtfertigt

sich deshalb, die Sache zur Vornahme der noch erforderlichen

Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen.

2.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Da der Beschwerdeführer das Vorliegen einer selbständigen

Erwerbstätigkeit bis vor Verwaltungsgericht nicht genügend belegt hat, sind die

Nebenfolgen des Rekursentscheids in Anwendung des Verursacherprinzips nicht

abzuändern. Aus demselben Grund sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 58).

3.

Die

(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug

auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Allerdings können einer Partei

nach dem Verursacherprinzip auch im Fall des Obsiegens Kosten auferlegt und ihr

eine Parteientschädigung verweigert werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren

nur aufgrund von Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne

ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht

vorgebracht hat (Plüss, § 13 N. 58 und § 17 N. 27). Hiervon ist vorliegend auszugehen, sodass

sich eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer rechtfertigt (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) und ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.

Da dieses

Urteil einen Zwischenentscheid darstellt, lässt sich das Bundesgericht im Sinn

des Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anrufen, wenn ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand

an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Zu ergreifen ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, da der

Beschwerdeführer als in der Schweiz erwerbstätiger Staatsangehöriger

Deutschlands potenziell über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA verfügt (BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

14.

November 2024 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids

vom 20. Januar 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren

Bearbeitung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.