VB.2025.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00131
4. September 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26565)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00131
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA (Nichteintreten),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1988, ist ein Staatsangehöriger Deutschlands. Er reiste am 1. Oktober
2013 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Plattenleger in
die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche gestützt auf einen neuen
Arbeitsvertrag zur Ausübung von "Facharbeit" im Baugewerbe einmal
verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 31. Oktober 2023.
Am 3. Juni 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft C
A unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das
Sportförderungsgesetz mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
Diese Strafe erfolgte teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons D vom 10. Januar 2017, womit A des
mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung
für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
verurteilt worden war. Am 24. November 2015 war A ausserdem von der
Staatsanwaltschaft des Kantons D wegen Betrugs und Urkundenfälschung mit einer
bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen belegt worden.
B. Am 21. Februar
2024 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch zog
er anschliessend wieder zurück und beantragte lediglich die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Bereich … Auf mehrfache Aufforderung des Migrationsamts zur
Einreichung von Einkommens- und Vermögensnachweisen sowie von Belegen zu seiner
Geschäftstätigkeit reichte A (nur) eine Bestätigung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich (SVA) vom 18. Juni 2024 ein, wonach er dieser seit dem 1. Oktober
2021 in der Branche "Herstellung von Backwaren" als
selbständigerwerbende Person angeschlossen sei.
Am 23. September 2024 wies das Migrationsamt das
Aufenthaltsgesuch von A ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
C. Mit
E-Mail vom 30. Oktober 2024 wandte sich A an das Migrationsamt und bat
sinngemäss um ein persönliches Gespräch, was jenes als Wiedererwägungsgesuch
entgegennahm und worauf es mit Verfügung vom 14. November 2024 ohne
Weiterungen nicht eintrat.
Erwägungen
II.
Den von A gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2025 ab und wies ihn
aus der Schweiz weg.
III.
Am 23. Februar 2025 beantragte A dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 20. Januar 2025 aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Im Eventualantrag ersuchte er um
Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung ans Migrationsamt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Februar
2025.
auf Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
A leistete den von ihm wegen bestehenden Schulden beim
Kanton Zürich einverlangten Vorschuss der Gerichtskosten innert Frist.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig
davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe
terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder
als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185
E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023,
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die
Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich
die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer
Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand (zum Ganzen VGr, 26. September 2024,
VB.2023.00682, E. 3.2 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer, welcher keine neuen Umstände dartat,
kam damit – wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben – nach dem
Gesagten kein Anspruch auf Behandlung seines per E-Mail gestellten
"Gesuchs" vom 30. Oktober 2024 als Wiedererwägungsgesuch zu.
2.2
Allerdings
kommt einer Bewilligung im Zusammenhang mit dem Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681)
keine rechtsbegründende, sondern lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 136 II 329 E. 2.2). Wird einer bzw. einem Angehörigen aus einem EU-/EFTA-Staat
die das Anwesenheitsrecht bestätigende Bewilligung nicht verlängert, kann sie
bzw. er sich, soweit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt gegeben
sind, weiter in der Schweiz aufhalten, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und
sofort wieder ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen (BGr, 6. Februar
2020, 2C_451/2019, E. 6.3). Dies gilt nach der Praxis jedenfalls dann,
wenn – wie vorliegend – nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA an eine Person im Raum steht, gegen die zuvor eine Entfernungsmassnahme
im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt wurde und die (faktisch)
um Wiedererwägung des betreffenden Entscheids ersucht (BGr, 30. Mai 2017,
2C_253/2017, E. 4.5 f.; VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00521,
E. 2.2).
Folglich durfte der Beschwerdegegner auf die Anfrage des
Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2024 nicht ohne Weiterungen nicht
eintreten.
2.3
Angehörige
aus EU-/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine fünfjährige EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung,
falls sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer
selbständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder niederlassen wollen (Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA). Die entsprechende Bewilligung kann widerrufen oder
verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht (mehr)
gegeben sind oder von Anfang an nicht erfüllt waren (vgl. Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]).
Die betroffene Person muss ihre Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber
keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden (BGr, 13. Juli 2000,
2C_430/2020, E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019 E. 3.1
und E. 5.3.1). Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens
oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden
Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne,
Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen (BGr, 6. Februar
2020, 2C_451/2019, E. 3.1). Die betroffene Person soll durch die
selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr
erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jenen der Familie zu
gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (BGr, 4. April 2024, 2C_345/2023,
E. 4.2 f.).
Bei ernsthaften Zweifeln an der tatsächlichen und
nachhaltigen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie
an einem regelmässigen, möglichst existenzsichernden Einkommen kann das zuständige
Migrationsamt jederzeit neue Beweismittel für die Selbständigkeit verlangen
oder die Bewilligung verweigern, wenn die Bedingungen für den entsprechenden
Rechtsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen nicht (mehr) bestehen, weshalb
die deklaratorisch wirkende Bewilligung dahinfällt.
2.4
Zwar gilt
im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG),
allerdings ist es an der gesuchstellenden Person, ihre andauernde selbständige
Erwerbstätigkeit zu belegen, womit sie die geforderten Unterlagen beibringen muss.
Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Art. 90 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20]). Es ist nicht an der Behörde, ihrerseits Recherchen zu
tätigen (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 5.1 und E. 6.2).
2.5
Das
Verwaltungsgericht stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
seines Urteils ab (vgl. § 52 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; BGE 135 II 369 E. 3.3).
2.6
Der
Beschwerdeführer, welcher um eine Bewilligung für die Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sportbereich ersuchte, hatte
beim Migrationsamt als Beleg eine Bestätigung der SVA Zürich eingereicht,
wonach er selbständig als Hersteller von Backwaren registriert sei. Mit der
Rekursschrift vom 27. Dezember 2024 reichte der inzwischen anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer Bankkontoauszüge lautend auf seinen Namen ein.
Gemäss letzteren wies er für den Zeitraum von Anfang November 2023 bis Mitte
Dezember 2024 Gutschriften in der Höhe von rund Fr. 130'000.- und
Belastungen in derselben Höhe auf. Die einzelnen Geschäftsvorgänge auf den
Auszügen schwärzte der Beschwerdeführer bei den Aktenexemplaren. Eine
Bestätigung der SVA, welche eine selbständige Tätigkeit im Sportbereich
bestätigen würde, stellte er in Aussicht, erstattete er jedoch (bis heute)
nicht. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu
den Akten: eine Bestätigung der SVA vom 17. Februar 2025, wonach ein
Antrag um Branchenänderung hängig sei; ein Schreiben der E GmbH vom 24. Februar
2025, welche eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bzw. mit seiner
Einzelunternehmung "F" bestätigt; zwei Abrechnungen für erbrachte
Dienstleistungen und Screenshots der Präsenz seiner Unternehmung auf Google.
Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht aktuell teilweise
nachgekommen.
Nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen erscheint eine
selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers plausibel. Allerdings
bleibt insbesondere weiterhin unklar, ob diese Tätigkeit
sozialversicherungsrechtlich als selbständiger Erwerb anerkannt wird sowie ob
der Beschwerdeführer mit seiner Beschäftigung seinen Lebensunterhalt decken
kann, da sowohl eine Bestätigung über die Sozialhilfeunabhängigkeit als auch
ein Auszug aus dem Betreibungsregister fehlen. Damit ist der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht genügend erstellt, um dem Beschwerdeführer gestützt auf das
Freizügigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Sache zur Vornahme der noch erforderlichen
Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
2.7
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Da der Beschwerdeführer das Vorliegen einer selbständigen
Erwerbstätigkeit bis vor Verwaltungsgericht nicht genügend belegt hat, sind die
Nebenfolgen des Rekursentscheids in Anwendung des Verursacherprinzips nicht
abzuändern. Aus demselben Grund sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 58).
3.
Die
(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Allerdings können einer Partei
nach dem Verursacherprinzip auch im Fall des Obsiegens Kosten auferlegt und ihr
eine Parteientschädigung verweigert werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren
nur aufgrund von Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne
ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht
vorgebracht hat (Plüss, § 13 N. 58 und § 17 N. 27). Hiervon ist vorliegend auszugehen, sodass
sich eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer rechtfertigt (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) und ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.
Da dieses
Urteil einen Zwischenentscheid darstellt, lässt sich das Bundesgericht im Sinn
des Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anrufen, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Zu ergreifen ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, da der
Beschwerdeführer als in der Schweiz erwerbstätiger Staatsangehöriger
Deutschlands potenziell über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA verfügt (BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
14.
November 2024 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids
vom 20. Januar 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Bearbeitung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.