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Entscheid

VB.2025.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00132

28. Mai 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26300)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00132

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas

Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth

Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch

lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1989 geborene A, Staatsangehörige von C, heiratete

am 6. April 2018 in C den 24 Jahre älteren deutschen

Staatsangehörigen D, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA verfügte. Nach ihrer Einreise erteilte ihr das Migrationsamt am

27. Mai 2019 im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 30. Mai 2021

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 2. August 2021 stellte ihr das

Migrationsamt die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht,

da die Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 aufgegeben worden sei. Im Rahmen

des Eheschutzverfahrens gab A an, nach ihrer Einreise in die Schweiz sogleich

nach Deutschland weitergereist zu sein, da ihr die Situation beim Ehemann nicht

entsprochen habe. Von Mai 2019 bis Juni 2020 habe sie – mit Unterbrüchen –

lediglich rund acht Monate mit dem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt und

sei jeweils zwischen Deutschland und der Schweiz hin- und hergereist. Mit

Stellungnahme vom 6. September 2021 machte sie geltend, Opfer psychischer

Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein. Mit Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 13. September 2022 wurde die Ehe geschieden.

Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab

und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. Oktober 2023

ab. Mit Urteil vom 7. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf

eintrat (VB.2023.00708). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht seinerseits mit

Urteil vom 9. April 2024 ab und trat auf die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nicht ein. In der Folge setzte das Migrationsamt A am

28. Mai 2024 eine neue Ausreisefrist bis 17. August 2024.

Am 13. August 2024 ersuchte A das Migrationsamt um

Erstreckung der Ausreisefrist und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Duldung

des Aufenthalts bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat. Sie plane, "ziemlich bald" ihren Verlobten,

den deutschen Staatsangehörigen E, zu heiraten. Das Ehevorbereitungsverfahren

sei beim Zivilstandesamt F eingeleitet worden. Der Verlobte habe sich bei ihr

angemeldet und am 22. Juli 2024 ein Gesuch um Erteilung einer

(Kurzaufenthalts-)Bewilligung zur Stellensuche eingereicht. Mit E-Mail vom 23. August

2024 teilte ihr das Migrationsamt mit, dass sie ihr im Sinn einer

superprovisorischen Massnahme und bis zu einem gegenteiligen Entscheid die

Aufnahme/Weiterführung einer Erwerbstätigkeit erlaube. Mit Verfügung vom

7. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem deutschen

Staatsangehörigen E (geboren 1981) ab und stellte fest, dass A zur

unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei. A

sei bereits rechtskräftig aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen

worden, weshalb ihr das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume,

weiterhin in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug

der Wegweisung somit nicht entgegenstehe.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 20. November 2024 Rekurs. Mit

prozessleitender Anordnung vom 20. November 2024 ordnete die

Sicherheitsdirektion an, dass bis zu einem gegenteiligen Entscheid während der

Dauer des Rekursverfahrens alle Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung von A

zu unterlassen seien. Weiter hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass für die

beantragte Erteilung einer prozeduralen Bewilligung kein Anlass bestehe und A

damit über keinen für die Heirat vorausgesetzten rechtmässigen Aufenthalt

verfüge. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion

den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Sie setzte A eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis 28. Februar

2025.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ihr

Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat gutzuheissen.

In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es ihr im Sinn einer

superprovisorischen Massnahme zu erlauben, während des Verfahrens in der

Schweiz zu bleiben und weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter sei

ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels

rechtsgenügliches Nachweises der Mittellosigkeit ab und setzte A aufgrund

bestehender Schulden bei der Züricher Justiz Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses. Weiter ordnete der Abteilungspräsident an, dass

während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten,

ohne dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aber hierdurch rechtmässig im

Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) würde. Die

Beschwerdeführerin leistete die Kaution fristgereicht.

Das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger

sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der

Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht

vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung

mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004.

In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des

von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen

ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe

gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) eine

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür

vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt

(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.),

und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner

bzw. der Ehepartnerin in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie

auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [=

Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021,

2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zum Zweck der Eheschliessung ist ausserdem vorausgesetzt, dass mit dem

Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 7. Juni 2019,

2C_117/2019, E. 3; zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1

Abs. 1 – 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1).

2.1.2

2.1.2.1

Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die

Eheleute (oder zumindest eine der beiden Personen) die Ehe nur zur Erlangung

des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen

Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG).

2.1.2.2

Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die

allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen

werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich

gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer

der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt

bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine

Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe –

und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der

Heirat – kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen,

die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute

sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte

Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der

Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 7. Juni 2019,

2C_117/2019, E. 4.1 f.).

2.1.2.3

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem

direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.1).

Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische

Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November

2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3).

Dabei darf nicht leichthin auf eine "Scheinehe" geschlossen werden

(BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 – 5. Oktober 2011,

2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist daher

eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter

Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die

Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. eingehen wollen (BGr,

11.

März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,

2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

2.1.2.4

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch

solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)

Dispositiv

Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von

bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine

Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann,

obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an

deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;

VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2 – 29. April

2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).

2.2

2.2.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen

Abweisung ihres Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über keinen

Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das Land nach Ablauf der ihr

angesetzten Ausreisefrist (17. August 2024) grundsätzlich hätte verlassen

müssen. Derzeit hält sie sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich

verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber ihr weiterer

Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde.

2.2.2

Die Beschwerdeführerin

beabsichtigt, eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen einzugehen. Sie

gibt an, das Ehevorbereitungsverfahren im April 2024 lange vor Ablauf der

Ausreisefrist und Rechtskraft des Wegweisungsentscheids beim Zivilstandesamt F

eingeleitet zu haben. Da die diesbezüglichen Unterlagen hätten geprüft werden

müssen, habe sich das Verfahren verzögert und so habe sie erst am 13. August

2024 (wenige Tage vor Ablauf der Ausreisefrist) ein Gesuch um Erstreckung der

Ausreisefrist bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe gestellt. Ihr Verlobter sei am 22. Juli 2024 in die

Schweiz eingereist und habe sich bei ihr angemeldet. Nach kurzer Stellensuche

habe er am 3./4. September 2024 einen Arbeitsvertrag (Pensum 50 %)

mit der G GmbH in H unterzeichnet. Als deutscher Staatsangehöriger habe er

grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das

Migrationsamt habe aber sein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bzw.

Aufenthaltsbewilligung bisher weder bewilligt noch abgewiesen. Diese seit

Juli/September 2024 ausstehende Erledigung stelle eine Rechtsverzögerung dar.

Das Migrationsamt spiele lediglich auf Zeit, weil es dann der

Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat ausstellen

müsste.

2.2.3

Damit ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des

Eheschlusses zu prüfen.

2.2.3.1

Auch wenn der Verlobte der Beschwerdeführerin EU-Bürger ist, eine

Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden und damit grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA hat, verfügt er aktuell noch nicht über eine

Aufenthaltsbewilligung. Somit verfügen weder die Beschwerdeführerin noch ihr

Verlobter aktuell über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Soweit sie geltend

macht, das Migrationsamt habe das

Gesuch ihres Verlobten um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bzw.

Aufenthaltsbewilligung bisher weder bewilligt noch abgewiesen und diese seit

Juli/September 2024 ausstehende Erledigung stelle eine Rechtsverzögerung dar,

kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Verfahren um Erteilung einer

Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung an den Verlobten der

Beschwerdeführerin ist nicht Prozessgegenstand. Das Verwaltungsgericht kann

daher nicht beurteilen, ob in diesem Verfahren eine Rechtsverzögerung bzw.

Rechtsverweigerung vorliegt. Es mangelt nach dem Gesagten am fehlenden

Aufenthaltsrecht ihres Verlobten, weshalb die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat im Sinn der vorgenannten

Bestimmung bereits deshalb ausser

Betracht fällt.

2.2.3.2

Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni

2024 beim Zivilstandesamt F ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat und

sie mehrfach hat aufgefordert werden müssen, die Personendaten ihres Verlobten

mitzuteilen. Erst am 5. August 2024hat sie die Personendaten übermittelt

und am 12. August 2024 hat sie diverse Dokumente ihres Verlobten

eingereicht, deren Prüfung noch aussteht (E-Mail des Zivilstandesamts

betreffend Auskunft Ehevorbereitungsverfahren vom 10. Januar 2025). Es

liegen keine Hinweise vor, dass die Prüfung mittlerweile abgeschlossen ist,

weshalb auch nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen ist und das Gesuch um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat auch

deshalb abzuweisen ist.

2.2.3.3

Schliesslich bestehen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

vorliegend auch zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe

mit E einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingehen will.

-

Bereits im Rahmen der früheren Eheschliessung mit einem 24 Jahre

älteren Ex Ehemann bestanden zahlreiche Hinweise auf eine Scheinehe. So hat die

Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft in C

anlässlich der Befragung vom 22. November 2018 keine vertieften Kenntnisse

über den in der Schweiz lebenden Ehegatten gehabt. Sodann ist die Beschwerdeführerin

nach ihrer Einreise in die Schweiz sogleich nach Deutschland weitergereist, da

ihr angeblich die beim Ehemann angetroffene Situation nicht entsprochen habe.

Die Beschwerdeführerin hat nach der Einreise bis Juni 2021 – mit Unterbrüchen –

insgesamt lediglich rund acht Monate mit dem Ehemann in der Schweiz

zusammengelebt und ist jeweils zwischen Deutschland und der Schweiz hin- und

hergereist. Die Beschwerdeführerin ist deshalb rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen worden. Diese Vorgeschichte und der drohende Wegweisungsvollzug

legt die Absicht der Beschwerdeführerin nahe, sich in rechtsmissbräuchlicher

Weise erneut ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu sichern.

-

Ohne die erneute Heirat mit einem hier anwesenheitsberechtigten

Mann ist es der rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführerin als

Drittstaatsangehörige nicht möglich, wieder eine Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz zu erhalten.

-

Sie hat am 13. August 2024, wenige Tage vor Ablauf der

angesetzten Frist zum Verlassen der Schweiz, beim Migrationsamt ein knapp

begründetes Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist bzw. um Duldung des Aufenthalts

zur Vorbereitung der Ehe gestellt. Sie hat dabei geltend gemacht, sie plane, "ziemlich

bald" ihren Verlobten, den achteinhalb Jahre älteren deutschen

Staatsangehörigen E, zu heiraten. Soweit sie geltend macht, das Ehevorbereitungsverfahren bereits im

April 2024, lange vor Ablauf der Ausreisefrist und Rechtskraft des

Wegweisungsentscheids, beim Zivilstandesamt F eingeleitet zu haben, trifft dies

nicht zu. Gemäss Auskunft des Zivilstandesamtes ist das

Ehevorbereitungsverfahren erst am 27. Juni 2024 eingeleitet worden,

ohne Angaben der Personendaten ihres Verlobten. Sodann wurde die

Beschwerdeführerin mit Urteil des

Bundesgerichts vom 9. April 2024 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Sie musste

spätestens ab diesem Zeitpunkt damit rechnen, die Schweiz bald verlassen zu

müssen. Selbst wenn sie bereits im April 2024 geplant hatte, die Ehe mit E

einzugehen, spricht dieser Zeitpunkt

für das Vorliegen einer Scheinehe.

-

Die Beschwerdeführerin hat ihren Verlobten weder in früheren ausländerrechtlichen

Verfahren noch nach Ansetzung der Ausreisefrist durch das Migrationsamt vom 28. Mai

2024 auch nur erwähnt.

-

Es liegen keinerlei Beweismittel vor, die eine echte und gelebte

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten belegen würden.

2.3 Damit

sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt. Aufgrund der

Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung dienende Ehe ist es der

Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten zuzumuten, den Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens und die sich vorliegend aufdrängenden

Scheineheermittlungen im Ausland abzuwarten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit

Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 mangels rechtsgenüglichen

Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen worden.

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.