VB.2025.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00132
28. Mai 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26300)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00132
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1989 geborene A, Staatsangehörige von C, heiratete
am 6. April 2018 in C den 24 Jahre älteren deutschen
Staatsangehörigen D, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA verfügte. Nach ihrer Einreise erteilte ihr das Migrationsamt am
27. Mai 2019 im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 30. Mai 2021
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 2. August 2021 stellte ihr das
Migrationsamt die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht,
da die Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 aufgegeben worden sei. Im Rahmen
des Eheschutzverfahrens gab A an, nach ihrer Einreise in die Schweiz sogleich
nach Deutschland weitergereist zu sein, da ihr die Situation beim Ehemann nicht
entsprochen habe. Von Mai 2019 bis Juni 2020 habe sie – mit Unterbrüchen –
lediglich rund acht Monate mit dem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt und
sei jeweils zwischen Deutschland und der Schweiz hin- und hergereist. Mit
Stellungnahme vom 6. September 2021 machte sie geltend, Opfer psychischer
Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein. Mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 13. September 2022 wurde die Ehe geschieden.
Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab
und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. Oktober 2023
ab. Mit Urteil vom 7. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat (VB.2023.00708). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht seinerseits mit
Urteil vom 9. April 2024 ab und trat auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht ein. In der Folge setzte das Migrationsamt A am
28. Mai 2024 eine neue Ausreisefrist bis 17. August 2024.
Am 13. August 2024 ersuchte A das Migrationsamt um
Erstreckung der Ausreisefrist und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Duldung
des Aufenthalts bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat. Sie plane, "ziemlich bald" ihren Verlobten,
den deutschen Staatsangehörigen E, zu heiraten. Das Ehevorbereitungsverfahren
sei beim Zivilstandesamt F eingeleitet worden. Der Verlobte habe sich bei ihr
angemeldet und am 22. Juli 2024 ein Gesuch um Erteilung einer
(Kurzaufenthalts-)Bewilligung zur Stellensuche eingereicht. Mit E-Mail vom 23. August
2024 teilte ihr das Migrationsamt mit, dass sie ihr im Sinn einer
superprovisorischen Massnahme und bis zu einem gegenteiligen Entscheid die
Aufnahme/Weiterführung einer Erwerbstätigkeit erlaube. Mit Verfügung vom
7. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem deutschen
Staatsangehörigen E (geboren 1981) ab und stellte fest, dass A zur
unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei. A
sei bereits rechtskräftig aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen
worden, weshalb ihr das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume,
weiterhin in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug
der Wegweisung somit nicht entgegenstehe.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 20. November 2024 Rekurs. Mit
prozessleitender Anordnung vom 20. November 2024 ordnete die
Sicherheitsdirektion an, dass bis zu einem gegenteiligen Entscheid während der
Dauer des Rekursverfahrens alle Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung von A
zu unterlassen seien. Weiter hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass für die
beantragte Erteilung einer prozeduralen Bewilligung kein Anlass bestehe und A
damit über keinen für die Heirat vorausgesetzten rechtmässigen Aufenthalt
verfüge. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion
den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Sie setzte A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis 28. Februar
2025.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ihr
Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat gutzuheissen.
In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es ihr im Sinn einer
superprovisorischen Massnahme zu erlauben, während des Verfahrens in der
Schweiz zu bleiben und weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
rechtsgenügliches Nachweises der Mittellosigkeit ab und setzte A aufgrund
bestehender Schulden bei der Züricher Justiz Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses. Weiter ordnete der Abteilungspräsident an, dass
während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten,
ohne dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aber hierdurch rechtmässig im
Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) würde. Die
Beschwerdeführerin leistete die Kaution fristgereicht.
Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger
sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht
vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung
mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004.
In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des
von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen
ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe
gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür
vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt
(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.),
und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner
bzw. der Ehepartnerin in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie
auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [=
Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021,
2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Zweck der Eheschliessung ist ausserdem vorausgesetzt, dass mit dem
Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 7. Juni 2019,
2C_117/2019, E. 3; zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1
Abs. 1 – 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1).
2.1.2
2.1.2.1
Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die
Eheleute (oder zumindest eine der beiden Personen) die Ehe nur zur Erlangung
des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen
Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG).
2.1.2.2
Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die
allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen
werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich
gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer
der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt
bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe –
und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der
Heirat – kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen,
die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute
sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte
Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der
Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 7. Juni 2019,
2C_117/2019, E. 4.1 f.).
2.1.2.3
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem
direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.1).
Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische
Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November
2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3).
Dabei darf nicht leichthin auf eine "Scheinehe" geschlossen werden
(BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 – 5. Oktober 2011,
2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist daher
eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter
Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die
Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. eingehen wollen (BGr,
11.
März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,
2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
2.1.2.4
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch
solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)
Dispositiv
Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine
Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann,
obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an
deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;
VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2 – 29. April
2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).
2.2
2.2.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen
Abweisung ihres Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über keinen
Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das Land nach Ablauf der ihr
angesetzten Ausreisefrist (17. August 2024) grundsätzlich hätte verlassen
müssen. Derzeit hält sie sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich
verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber ihr weiterer
Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde.
2.2.2
Die Beschwerdeführerin
beabsichtigt, eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen einzugehen. Sie
gibt an, das Ehevorbereitungsverfahren im April 2024 lange vor Ablauf der
Ausreisefrist und Rechtskraft des Wegweisungsentscheids beim Zivilstandesamt F
eingeleitet zu haben. Da die diesbezüglichen Unterlagen hätten geprüft werden
müssen, habe sich das Verfahren verzögert und so habe sie erst am 13. August
2024 (wenige Tage vor Ablauf der Ausreisefrist) ein Gesuch um Erstreckung der
Ausreisefrist bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe gestellt. Ihr Verlobter sei am 22. Juli 2024 in die
Schweiz eingereist und habe sich bei ihr angemeldet. Nach kurzer Stellensuche
habe er am 3./4. September 2024 einen Arbeitsvertrag (Pensum 50 %)
mit der G GmbH in H unterzeichnet. Als deutscher Staatsangehöriger habe er
grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das
Migrationsamt habe aber sein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bzw.
Aufenthaltsbewilligung bisher weder bewilligt noch abgewiesen. Diese seit
Juli/September 2024 ausstehende Erledigung stelle eine Rechtsverzögerung dar.
Das Migrationsamt spiele lediglich auf Zeit, weil es dann der
Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat ausstellen
müsste.
2.2.3
Damit ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des
Eheschlusses zu prüfen.
2.2.3.1
Auch wenn der Verlobte der Beschwerdeführerin EU-Bürger ist, eine
Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden und damit grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA hat, verfügt er aktuell noch nicht über eine
Aufenthaltsbewilligung. Somit verfügen weder die Beschwerdeführerin noch ihr
Verlobter aktuell über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Soweit sie geltend
macht, das Migrationsamt habe das
Gesuch ihres Verlobten um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bzw.
Aufenthaltsbewilligung bisher weder bewilligt noch abgewiesen und diese seit
Juli/September 2024 ausstehende Erledigung stelle eine Rechtsverzögerung dar,
kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Verfahren um Erteilung einer
Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung an den Verlobten der
Beschwerdeführerin ist nicht Prozessgegenstand. Das Verwaltungsgericht kann
daher nicht beurteilen, ob in diesem Verfahren eine Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung vorliegt. Es mangelt nach dem Gesagten am fehlenden
Aufenthaltsrecht ihres Verlobten, weshalb die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat im Sinn der vorgenannten
Bestimmung bereits deshalb ausser
Betracht fällt.
2.2.3.2
Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni
2024 beim Zivilstandesamt F ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat und
sie mehrfach hat aufgefordert werden müssen, die Personendaten ihres Verlobten
mitzuteilen. Erst am 5. August 2024hat sie die Personendaten übermittelt
und am 12. August 2024 hat sie diverse Dokumente ihres Verlobten
eingereicht, deren Prüfung noch aussteht (E-Mail des Zivilstandesamts
betreffend Auskunft Ehevorbereitungsverfahren vom 10. Januar 2025). Es
liegen keine Hinweise vor, dass die Prüfung mittlerweile abgeschlossen ist,
weshalb auch nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen ist und das Gesuch um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat auch
deshalb abzuweisen ist.
2.2.3.3
Schliesslich bestehen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
vorliegend auch zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe
mit E einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingehen will.
-
Bereits im Rahmen der früheren Eheschliessung mit einem 24 Jahre
älteren Ex Ehemann bestanden zahlreiche Hinweise auf eine Scheinehe. So hat die
Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft in C
anlässlich der Befragung vom 22. November 2018 keine vertieften Kenntnisse
über den in der Schweiz lebenden Ehegatten gehabt. Sodann ist die Beschwerdeführerin
nach ihrer Einreise in die Schweiz sogleich nach Deutschland weitergereist, da
ihr angeblich die beim Ehemann angetroffene Situation nicht entsprochen habe.
Die Beschwerdeführerin hat nach der Einreise bis Juni 2021 – mit Unterbrüchen –
insgesamt lediglich rund acht Monate mit dem Ehemann in der Schweiz
zusammengelebt und ist jeweils zwischen Deutschland und der Schweiz hin- und
hergereist. Die Beschwerdeführerin ist deshalb rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden. Diese Vorgeschichte und der drohende Wegweisungsvollzug
legt die Absicht der Beschwerdeführerin nahe, sich in rechtsmissbräuchlicher
Weise erneut ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu sichern.
-
Ohne die erneute Heirat mit einem hier anwesenheitsberechtigten
Mann ist es der rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführerin als
Drittstaatsangehörige nicht möglich, wieder eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz zu erhalten.
-
Sie hat am 13. August 2024, wenige Tage vor Ablauf der
angesetzten Frist zum Verlassen der Schweiz, beim Migrationsamt ein knapp
begründetes Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist bzw. um Duldung des Aufenthalts
zur Vorbereitung der Ehe gestellt. Sie hat dabei geltend gemacht, sie plane, "ziemlich
bald" ihren Verlobten, den achteinhalb Jahre älteren deutschen
Staatsangehörigen E, zu heiraten. Soweit sie geltend macht, das Ehevorbereitungsverfahren bereits im
April 2024, lange vor Ablauf der Ausreisefrist und Rechtskraft des
Wegweisungsentscheids, beim Zivilstandesamt F eingeleitet zu haben, trifft dies
nicht zu. Gemäss Auskunft des Zivilstandesamtes ist das
Ehevorbereitungsverfahren erst am 27. Juni 2024 eingeleitet worden,
ohne Angaben der Personendaten ihres Verlobten. Sodann wurde die
Beschwerdeführerin mit Urteil des
Bundesgerichts vom 9. April 2024 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Sie musste
spätestens ab diesem Zeitpunkt damit rechnen, die Schweiz bald verlassen zu
müssen. Selbst wenn sie bereits im April 2024 geplant hatte, die Ehe mit E
einzugehen, spricht dieser Zeitpunkt
für das Vorliegen einer Scheinehe.
-
Die Beschwerdeführerin hat ihren Verlobten weder in früheren ausländerrechtlichen
Verfahren noch nach Ansetzung der Ausreisefrist durch das Migrationsamt vom 28. Mai
2024 auch nur erwähnt.
-
Es liegen keinerlei Beweismittel vor, die eine echte und gelebte
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten belegen würden.
2.3 Damit
sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt. Aufgrund der
Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung dienende Ehe ist es der
Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten zuzumuten, den Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens und die sich vorliegend aufdrängenden
Scheineheermittlungen im Ausland abzuwarten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit
Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 mangels rechtsgenüglichen
Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen worden.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.