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Entscheid

VB.2025.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00133

19. Mai 2025Deutsch2 min

(URT.2025.26268)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00133

Verfügung

des Einzelrichters

vom 19. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitätsspital

Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung

des Anstellungsverhältnisses,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem

12. Februar 2024 für das Universitätsspital Zürich tätig. Mit Verfügung

vom 29. Januar 2025 löste die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis

per 31. März 2025 auf.

Erwägungen

II.

A erhob hiergegen am 25. Februar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, das Universitätsspital

Zürich sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung in der Höhe von sechs

Monatslöhnen zu bezahlen.

Das Universitätsspital Zürich schloss mit

Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge. Am 18. Mai 2025 zog A ihre Beschwerde zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verfahren ist als durch Rückzug erledigt

abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangte eine Entschädigung von sechs

Monatslöhnen. Unter Berücksichtigung ihres letzten Bruttomonatslohns von

Fr. 5'795.90 beträgt der Streitwert rund Fr. 38'000.-, weshalb das

Verfahren kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 3 VRG).

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –

grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79).

Dispositiv

Demnach sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung hat sie nicht beantragt.

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegner ist praxisgemäss trotz Obsiegen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00282, E. 3 mit

Hinweis).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an die Parteien.