VB.2025.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00133
19. Mai 2025Deutsch2 min
(URT.2025.26268)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00133
Verfügung
des Einzelrichters
vom 19. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung
des Anstellungsverhältnisses,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem
12. Februar 2024 für das Universitätsspital Zürich tätig. Mit Verfügung
vom 29. Januar 2025 löste die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis
per 31. März 2025 auf.
Erwägungen
II.
A erhob hiergegen am 25. Februar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, das Universitätsspital
Zürich sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung in der Höhe von sechs
Monatslöhnen zu bezahlen.
Das Universitätsspital Zürich schloss mit
Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge. Am 18. Mai 2025 zog A ihre Beschwerde zurück.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verfahren ist als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangte eine Entschädigung von sechs
Monatslöhnen. Unter Berücksichtigung ihres letzten Bruttomonatslohns von
Fr. 5'795.90 beträgt der Streitwert rund Fr. 38'000.-, weshalb das
Verfahren kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 3 VRG).
Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –
grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79).
Dispositiv
Demnach sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung hat sie nicht beantragt.
Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegner ist praxisgemäss trotz Obsiegen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00282, E. 3 mit
Hinweis).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an die Parteien.