VB.2025.00135
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00135
22. Januar 2026Deutsch9 min
(URT.2026.26916)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00135
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 25. September
2024 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, A müsse sich zur
Überprüfung der Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung bei einer
Ärztin oder bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das
Gutachten innert sechs Monaten einreichen. Einem allfälligen Rekurs entzog es
die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
25.
Oktober 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog
sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 19. Februar
2025.
erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der
Rekursentscheid vom 20. Januar 2025 sei aufzuheben; in prozessualer
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Am 28. Februar 2025
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt
die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch die
Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht
kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine
Fahreignung verfügt, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder wer eine
Sucht hat, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14
Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer
Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei
Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von
Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein
hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b
SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in
Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich
zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder
nur abstrakter Natur sind. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (BGE 150 II 537 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Tatbestände begründen damit einen
Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020,
E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
[VZV]). Eine Fahreignungsuntersuchung in Fällen nach Art. 15d Abs. 1
lit. a und lit. b SVG wird durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem
Titel "VerkehrsmedizinerIn SGRM" bzw. einem als von der SGRM
(Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten
Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 durchgeführt (Art. 28a
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5abis Abs. 1
lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a
VZV).
2.2
Art. 15d Abs. 1
lit. b SVG stellt das Mitführen von harten Drogen mit grossem
Suchtpotenzial wie Kokain oder Heroin unter den ausreichenden Verdacht, die
mitführende Person könnte fahrungeeignet sein. Anknüpfungspunkt für die
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ist der Transport der Ware in einem
Fahrzeug. Dabei ist unerheblich, ob die Person bei der Kontrolle unter
Drogeneinfluss steht oder nicht. Der Grund für diese Bestimmung wird im grossen
Abhängigkeitspotenzial solcher Betäubungsmittel gesehen. Nicht von Bedeutung
ist die Menge der mitgeführten Drogen oder der Zweck des Drogenbesitzes. Auch
das Mitführen geringfügiger Mengen harter Drogen erfüllt den Tatbestand von
Art. 15d Abs. 1 lit. b; ebenso wenn die Person die Drogen nicht
im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu anderen Zwecken mitführt (VGr, 14. November
2024, VB.2023.00696, E. 2.3; Jürg Bickel, Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, Basel, 2014, Art. 15d N. 22; René Schaffhauser
in: Manfred Dähler/René Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht,
Basel, 2018, S. 291).
3.
3.1
Die Stadtpolizei
Zürich fand beim Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle am 26. Juli
2024.
um 22.12 Uhr in der Mittelkonsole seines Geschäftsfahrzeugs 1,7 Gramm
eines Pulvergemischs. Gemäss Polizeiprotokoll gab der Beschwerdeführer
gegenüber der Polizei an, das Kokain gehöre ihm. Er mache aber keine Angaben zu
seinem Konsum. Im Administrativverfahren zog er sodann in Zweifel, dass es sich
beim fraglichen Pulver tatsächlich um Kokain gehandelt hatte.
In Verfahren betreffend die
Anordnung von Untersuchungsmassnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30
Abs. 1 VZV sind die aufgeführten Massnahmen bereits gerechtfertigt, wenn
die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten
Anhaltspunkten beruhen. Diese können sich auch aus einem Polizeirapport ergeben
(VGr, 9. Juli 2025, VB.2024.00760, E. 3.3). Im Gegensatz zu einer
strafrechtlichen Verurteilung ist es für die Anordnung von
Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für
den Betroffenen nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker
überzeugt ist als von der anderen (VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 2.2).
Mithin durften die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass
der Beschwerdeführer harte Drogen mit sich geführt hatte, was den Tatbestand
von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG gestützt auf den klaren Wortlaut
dieser Bestimmung erfüllt. Dies genügt bereits, um Zweifel an der Fahreignung
des Beschwerdeführers zu begründen. Im Gegensatz zur ersten Tatbestandsvariante
des Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ("Fahren unter dem Einfluss
von Betäubungsmitteln") verlangt die zweite Tatbestandsvariante
("Mitführen von Betäubungsmitteln") gerade nicht, dass die betroffene
Person Betäubungsmittel konsumiert hat. Anknüpfungspunkt ist der blosse
Transport des Kokains in einem Fahrzeug, wobei es weder auf die Menge noch auf
den Zweck des Besitzes ankommt (s. oben E. 2.2). So spielt es – entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch keine Rolle, dass die Polizei
im Fahrzeug weder Drogenutensilien vorfand noch eine Urin- oder Blutprobe
anordnete.
3.2
Zum
streitgegenständlichen Vorfall macht der Beschwerdeführer sodann geltend, er
habe vor der Polizei nie ausdrücklich bejaht, das Kokain gehöre ihm, auch wenn
dies im Protokoll so vermerkt sei. Die Zuordnung der Substanz sei unklar. Es
habe sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, das von mehreren Mitarbeitenden
genutzt werde. Im Zeitpunkt der Kontrolle habe sich zudem ein Mitfahrer im
Fahrzeug befunden, dem die Drogen gehören könnten.
Die hier vorliegende
Tatbestandsvariante von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG knüpft einzig
an den Transport von harten Drogen in einem Fahrzeug an. In Verfahren
betreffend Fahreignungsabklärung muss der Sachverhalt nicht mit letzter
Sicherheit feststehen; vielmehr soll gerade ein Verdacht im Rahmen der
veranlassten verkehrsmedizinischen Untersuchung abgeklärt werden (s. statt vieler
VGr, 4. August 2022, VB.2022.00332, E. 2.2). Der Beschwerdeführer war
unbestrittenermassen der Lenker des Fahrzeugs und das Kokain hat sich in der
Mittelkonsole des Personenwagens befunden, mithin an einem Ort, den man als
Fahrer im Blick hat. Die bestrittene Passage im Polizeiprotokoll, wonach der
Beschwerdeführer ausgesagt habe, das Kokain gehöre ihm, ist sodann zwar kein
unumstösslicher Beweis, aber doch ein weiteres Verdachtsmoment im Sinn des oben
Ausgeführten. Vor diesem Hintergrund darf die Fahreignung des Beschwerdeführers
zu Recht angezweifelt werden (vgl. auch VGr, 4. August 2022,
VB.2922.00332, E. 2.2).
3.3
Ebenso wenig kann
dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er ausführt, ein Entscheid des Strassenverkehrsamtes
ohne vollständige Klärung der strafrechtlichen Fragen verstosse gegen das
Prinzip der materiellen Wahrheit. Es sei kein Strafverfahren gegen ihn hängig.
Zudem gelte der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Prinzip "in dubio
pro reo".
Dem schweizerischen Recht ist
die Dualität von Straf- und Administrativverfahren eigen. Das Strafgericht
entscheidet über die in den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG (Art. 90 ff.
SVG) und im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; Art. 34 ff.;
106.
und 107 StGB) vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige
Arbeit oder Freiheitsentzug), während die zuständige Verwaltungsbehörde über
die in den Art. 15d ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen
(Verwarnung, Führerausweisentzug oder Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung)
befindet (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00482, E. 4.4). Vor diesem
Hintergrund ist es irrelevant, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren
eingeleitet wurde und wie ein solches allenfalls zu entscheiden wäre (VGr, 2. Mai
2016, VB.2015.00779, E. 4.3). Sodann findet die Unschuldsvermutung – anders
als bei Warnungsentzügen des Führerausweises – keine Anwendung, da die
vorliegende Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers,
sondern im Interesse der Verkehrssicherheit anzuordnen ist (vgl. VGr, 22. Februar
2018, VB.2017.00712, E. 4.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung – wie der
Beschwerdeführer einwendet – unverhältnismässig sein soll. Wie erwähnt (vgl. E. 3.1)
hat der Beschwerdegegner kein Ermessen, wenn die Voraussetzungen eines Tatbestandes
nach Art. 15d Abs. 1 SVG erfüllt sind. Eine Fahreignungsuntersuchung
ist zwingend anzuordnen.
4.
Nach dem
Gesagten ist der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG
erfüllt und der Beschwerdegegner hat die Fahreignungsuntersuchung zu Recht
angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung hat er – auch auf mehrfache Aufforderung hin – nicht
substanziiert (vgl. Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025;
Zustellversuche vom 16., 19. und 29. Dezember 2025 scheiterten, da der
Beschwerdeführer weder unter der dem Gericht angegebenen Adresse noch unter der
beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Adresse angetroffen werden konnte). Da er als
gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig wäre (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38)
und seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, ist ihm keine
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.
Der
vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über
vorsorgliche Massnahmen dar (BGE 150 II 537 E. 2; BGr, 29. Januar
2025, 1C_260/2024, E. 4.2; BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1).
Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.