Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00135

22. Januar 2026Deutsch9 min

(URT.2026.26916)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00135

Urteil

der Einzelrichterin

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 25. September

2024 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, A müsse sich zur

Überprüfung der Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung bei einer

Ärztin oder bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das

Gutachten innert sechs Monaten einreichen. Einem allfälligen Rekurs entzog es

die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

25.

Oktober 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog

sie die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 19. Februar

2025.

erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der

Rekursentscheid vom 20. Januar 2025 sei aufzuheben; in prozessualer

Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Am 28. Februar 2025

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt

die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch die

Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht

kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

2.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine

Fahreignung verfügt, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder wer eine

Sucht hat, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14

Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer

Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei

Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von

Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein

hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b

SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in

Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich

zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder

nur abstrakter Natur sind. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (BGE 150 II 537 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Tatbestände begründen damit einen

Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020,

E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

[VZV]). Eine Fahreignungsuntersuchung in Fällen nach Art. 15d Abs. 1

lit. a und lit. b SVG wird durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem

Titel "VerkehrsmedizinerIn SGRM" bzw. einem als von der SGRM

(Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten

Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 durchgeführt (Art. 28a

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5abis Abs. 1

lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a

VZV).

2.2

Art. 15d Abs. 1

lit. b SVG stellt das Mitführen von harten Drogen mit grossem

Suchtpotenzial wie Kokain oder Heroin unter den ausreichenden Verdacht, die

mitführende Person könnte fahrungeeignet sein. Anknüpfungspunkt für die

Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ist der Transport der Ware in einem

Fahrzeug. Dabei ist unerheblich, ob die Person bei der Kontrolle unter

Drogeneinfluss steht oder nicht. Der Grund für diese Bestimmung wird im grossen

Abhängigkeitspotenzial solcher Betäubungsmittel gesehen. Nicht von Bedeutung

ist die Menge der mitgeführten Drogen oder der Zweck des Drogenbesitzes. Auch

das Mitführen geringfügiger Mengen harter Drogen erfüllt den Tatbestand von

Art. 15d Abs. 1 lit. b; ebenso wenn die Person die Drogen nicht

im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu anderen Zwecken mitführt (VGr, 14. November

2024, VB.2023.00696, E. 2.3; Jürg Bickel, Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, Basel, 2014, Art. 15d N. 22; René Schaffhauser

in: Manfred Dähler/René Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht,

Basel, 2018, S. 291).

3.

3.1

Die Stadtpolizei

Zürich fand beim Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle am 26. Juli

2024.

um 22.12 Uhr in der Mittelkonsole seines Geschäftsfahrzeugs 1,7 Gramm

eines Pulvergemischs. Gemäss Polizeiprotokoll gab der Beschwerdeführer

gegenüber der Polizei an, das Kokain gehöre ihm. Er mache aber keine Angaben zu

seinem Konsum. Im Administrativverfahren zog er sodann in Zweifel, dass es sich

beim fraglichen Pulver tatsächlich um Kokain gehandelt hatte.

In Verfahren betreffend die

Anordnung von Untersuchungsmassnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30

Abs. 1 VZV sind die aufgeführten Massnahmen bereits gerechtfertigt, wenn

die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten

Anhaltspunkten beruhen. Diese können sich auch aus einem Polizeirapport ergeben

(VGr, 9. Juli 2025, VB.2024.00760, E. 3.3). Im Gegensatz zu einer

strafrechtlichen Verurteilung ist es für die Anordnung von

Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für

den Betroffenen nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker

überzeugt ist als von der anderen (VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 2.2).

Mithin durften die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass

der Beschwerdeführer harte Drogen mit sich geführt hatte, was den Tatbestand

von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG gestützt auf den klaren Wortlaut

dieser Bestimmung erfüllt. Dies genügt bereits, um Zweifel an der Fahreignung

des Beschwerdeführers zu begründen. Im Gegensatz zur ersten Tatbestandsvariante

des Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ("Fahren unter dem Einfluss

von Betäubungsmitteln") verlangt die zweite Tatbestandsvariante

("Mitführen von Betäubungsmitteln") gerade nicht, dass die betroffene

Person Betäubungsmittel konsumiert hat. Anknüpfungspunkt ist der blosse

Transport des Kokains in einem Fahrzeug, wobei es weder auf die Menge noch auf

den Zweck des Besitzes ankommt (s. oben E. 2.2). So spielt es – entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch keine Rolle, dass die Polizei

im Fahrzeug weder Drogenutensilien vorfand noch eine Urin- oder Blutprobe

anordnete.

3.2

Zum

streitgegenständlichen Vorfall macht der Beschwerdeführer sodann geltend, er

habe vor der Polizei nie ausdrücklich bejaht, das Kokain gehöre ihm, auch wenn

dies im Protokoll so vermerkt sei. Die Zuordnung der Substanz sei unklar. Es

habe sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, das von mehreren Mitarbeitenden

genutzt werde. Im Zeitpunkt der Kontrolle habe sich zudem ein Mitfahrer im

Fahrzeug befunden, dem die Drogen gehören könnten.

Die hier vorliegende

Tatbestandsvariante von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG knüpft einzig

an den Transport von harten Drogen in einem Fahrzeug an. In Verfahren

betreffend Fahreignungsabklärung muss der Sachverhalt nicht mit letzter

Sicherheit feststehen; vielmehr soll gerade ein Verdacht im Rahmen der

veranlassten verkehrsmedizinischen Untersuchung abgeklärt werden (s. statt vieler

VGr, 4. August 2022, VB.2022.00332, E. 2.2). Der Beschwerdeführer war

unbestrittenermassen der Lenker des Fahrzeugs und das Kokain hat sich in der

Mittelkonsole des Personenwagens befunden, mithin an einem Ort, den man als

Fahrer im Blick hat. Die bestrittene Passage im Polizeiprotokoll, wonach der

Beschwerdeführer ausgesagt habe, das Kokain gehöre ihm, ist sodann zwar kein

unumstösslicher Beweis, aber doch ein weiteres Verdachtsmoment im Sinn des oben

Ausgeführten. Vor diesem Hintergrund darf die Fahreignung des Beschwerdeführers

zu Recht angezweifelt werden (vgl. auch VGr, 4. August 2022,

VB.2922.00332, E. 2.2).

3.3

Ebenso wenig kann

dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er ausführt, ein Entscheid des Strassenverkehrsamtes

ohne vollständige Klärung der strafrechtlichen Fragen verstosse gegen das

Prinzip der materiellen Wahrheit. Es sei kein Strafverfahren gegen ihn hängig.

Zudem gelte der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Prinzip "in dubio

pro reo".

Dem schweizerischen Recht ist

die Dualität von Straf- und Administrativverfahren eigen. Das Strafgericht

entscheidet über die in den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG (Art. 90 ff.

SVG) und im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; Art. 34 ff.;

106.

und 107 StGB) vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige

Arbeit oder Freiheitsentzug), während die zuständige Verwaltungsbehörde über

die in den Art. 15d ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen

(Verwarnung, Führerausweisentzug oder Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung)

befindet (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00482, E. 4.4). Vor diesem

Hintergrund ist es irrelevant, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren

eingeleitet wurde und wie ein solches allenfalls zu entscheiden wäre (VGr, 2. Mai

2016, VB.2015.00779, E. 4.3). Sodann findet die Unschuldsvermutung – anders

als bei Warnungsentzügen des Führerausweises – keine Anwendung, da die

vorliegende Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers,

sondern im Interesse der Verkehrssicherheit anzuordnen ist (vgl. VGr, 22. Februar

2018, VB.2017.00712, E. 4.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung – wie der

Beschwerdeführer einwendet – unverhältnismässig sein soll. Wie erwähnt (vgl. E. 3.1)

hat der Beschwerdegegner kein Ermessen, wenn die Voraussetzungen eines Tatbestandes

nach Art. 15d Abs. 1 SVG erfüllt sind. Eine Fahreignungsuntersuchung

ist zwingend anzuordnen.

4.

Nach dem

Gesagten ist der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG

erfüllt und der Beschwerdegegner hat die Fahreignungsuntersuchung zu Recht

angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung hat er – auch auf mehrfache Aufforderung hin – nicht

substanziiert (vgl. Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025;

Zustellversuche vom 16., 19. und 29. Dezember 2025 scheiterten, da der

Beschwerdeführer weder unter der dem Gericht angegebenen Adresse noch unter der

beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Adresse angetroffen werden konnte). Da er als

gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig wäre (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38)

und seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, ist ihm keine

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.

Der

vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über

vorsorgliche Massnahmen dar (BGE 150 II 537 E. 2; BGr, 29. Januar

2025, 1C_260/2024, E. 4.2; BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1).

Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.

Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger

Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird

abgewiesen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.