VB.2025.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00137
4. Dezember 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26799)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00137
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Illnau-Effretikon,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Februar 2021 von der Stadt Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 wies ihn die Sozialbehörde an,
sich um eine Festanstellung zu bemühen und seine Suchbemühungen nachzuweisen
(Dispositivziffer 1). Weiter wies die Sozialbehörde A an, das
Vorstellungsgespräch in der Sozialfirma B am 18. Juli 2024 pünktlich
wahrzunehmen sowie ab dem 5. August 2024 der ihm dort zugewiesenen Arbeit
in einem Pensum von 80 % pünktlich und regelmässig nachzugehen (Dispositivziffern 3–4),
andernfalls sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) "ab dem
Folgemonat" während sechs Monaten um 15 % gekürzt werde
(Dispositivziffer 5). Gegen die erwähnten Dispositivziffern (sowie gegen
Dispositivziffer 2) könne kein Rekurs erhoben werden
(Dispositivziffer 8). Der Beschluss vom 8. Juli 2025 wurde am
9. Juli 2024 versandt und A am 10. Juli 2024 zugestellt.
Den gegen den Beschluss vom 8. Juli 2024 erhobenen
Rekurs vom 17. Juli 2024 (Eingang beim Bezirksrat am 5. August 2024),
womit sich A namentlich gegen die "Zuweisung zur Sozialfirma B"
wehrte, wies der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 12. August 2024
ab, soweit er darauf eintrat.
B. Nachdem
A nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war und die Arbeit in der Sozialfirma
B nicht aufgenommen hatte, kürzte die Sozialbehörde seinen GBL mit Beschluss
vom 26. August 2024 ab 1. Oktober 2024 für die Dauer von sechs
Monaten um 15 % (Dispositivziffer 1). Zugleich forderte die
Sozialbehörde A (erneut) auf, sich bis spätestens 15. Oktober 2024 bei der
Sozialfirma B für ein Vorstellungsgespräch zu melden und ab dem
1. November 2024 dort pünktlich und regelmässig der Arbeit in einem Pensum
von 80 % nachzugehen (Dispositivziffern 2 und 3), andernfalls die
Sozialhilfeleistungen per 1. Januar 2025 im Umfang von Fr. 2'200.-
pro Monat eingestellt würden (Dispositivziffer 4). Zudem hielt die
Sozialbehörde an der Weisung gemäss Dispositivziffer 1 ihres Beschlusses
vom 8. Juli 2024 fest und präzisierte diese dahingehend, dass A seinen
Stellensuchradius zu erweitern habe, indem er sich auch für Stellen zu bewerben
habe, die nicht seinen "Qualifikationen" entsprächen
(Dispositivziffern 5 und 6). Sodann verpflichtete sie A, alle Änderungen
in persönlicher und finanzieller Hinsicht mitzuteilen
(Dispositivziffer 7). In der Rechtsmittelbelehrung wies die Sozialbehörde
schliesslich auf die Möglichkeit des Rekurses hin, wobei dieser gegen die
Dispositivziffern 2−6 nicht gegeben sei (Dispositivziffer 8).
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 10. September 2024
Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung
der Dispositivziffern 1–6 des Beschlusses vom 26. August 2024. Mit
Beschluss vom 27. Januar 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht
ein, soweit sich dieser gegen die Dispositivziffern 2–6 des Beschlusses
vom 26. August 2024 richtete (Dispositivziffer I). In Bezug auf
Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 26. August 2024 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er diese Dispositivziffer insofern abänderte,
als der GBL von A ab Rechtskraft, jedoch frühestens ab 1. März 2025, für
die Dauer von sechs Monaten um 15 % gekürzt werde
(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine
(Dispositivziffer III).
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Februar
2025.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass "die (teilweise)
Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach § 24a SHG, 6 Monate
nach erfolgter Kürzung der Sozialhilfe um 15 % erfolgt und nicht per
sofort". Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Eingabe vom 5. März 2025 verwies der Bezirksrat auf
die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27.
März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. A liess sich dazu mit Eingabe vom 2. April 2025 (Poststempel
vom 3. April 2025) vernehmen. In der Stellungnahme vom 28. April 2025
hielt die Sozialbehörde an ihrer Beschwerdeantwort fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Streitgegenstand bildet im Wesentlichen die Kürzung des GBL des
Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Monaten um 15 % (vgl. sogleich
E. 1.2), weshalb der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Da
sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
1.2
Der –
nicht vertretene und allem Anschein nach nicht rechtskundige – Beschwerdeführer
beantragt mit Beschwerde, die Beschwerdegegnerin und/oder der Bezirksrat seien
anzuweisen, dass "die (teilweise) Einstellung der wirtschaftlichen
Sozialhilfe nach § 24a SHG, 6 Monate nach erfolgter Kürzung der
Sozialhilfe um 15 % erfolgt und nicht per sofort" (vorn III.). Obwohl
dies dem Wortlaut dieses Antrags (und im Übrigen auch der Beschwerdebegründung;
vgl. hinten E. 3.2) nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, ist angesichts
der Beschwerdebegründung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
(sinngemäss) auch an der Beurteilung der angeordneten Kürzung seines GBL und
nicht bloss an der "zeitlichen Verschiebung" der angedrohten
teilweisen Einstellung der Sozialhilfe gelegen ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des
Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.
Namentlich müssen das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene
Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 20. Februar 2025, VB.2023.00277,
E. 2.2; 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch
und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges
Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf
Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).
2.3
Gemäss
§ 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden
werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem
von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des
zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise
gedeckt werden kann. Die Verpflichtung von Sozialhilfeleistungsbezügern zur
Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen wird von der
Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbare Massnahme betrachtet, die geeignet
ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (VGr, 20. Februar
2025, VB.2023.00277, E. 2.3; 3. Februar 2022, VB.2021.00529,
E. 2.2; 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 3.5 mit Hinweisen).
2.4
Die
Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten
Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich
dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt
wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb
neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann.
Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer
Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen
Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (VGr,
20.
Februar 2025, VB.2023.00277, E. 2.4; 3. Februar 2022, VB.2021.00529,
E. 2.3 mit Hinweis auf Melanie Studer, Sozialhilferechtliche
Beschäftigungsverhältnisse, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 394; VGr,
12.
Mai 2020, VB.2019.00785, E. 4.1.2).
2.5
Wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde
betreffend Arbeit oder Beschäftigungsprogramme verstösst, können die
Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4
und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als
dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht
gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf
die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung der Auflage
oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 20. Februar 2025, VB.2023.00277,
E. 2.5; 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.4). Als Sanktion
kommt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des
GBL um 5 bis 30 % sowie der Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibeträge
und Integrationszulagen) und der fördernden situationsbedingten Leistungen
infrage, ohne dass damit das absolute Existenzminimum des Hilfesuchenden
tangiert wäre. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des
Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von
20.
% und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der
Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden
(SKOS-Richtlinien Kap. F.2).
2.6
Gemäss
§ 21 Abs. 2 SHG sind Weisungen und Auflagen nicht selbständig
anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid"
möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar
Einstellungsentscheids zulasten der hilfesuchenden Person vorab zu prüfen, ob
die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (VGr, 30. Dezember
2024, VB.2023.00278, E. 2.5; 10. Februar 2022, VB.2020.00682,
E. 2.2; 2. Februar 2022, VB.2021.00576, E. 2.2).
2.7
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
3.1.1
Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 27. Januar 2025, bei den
Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 26. August 2024 handle
es sich um Weisungen im Sinn von § 21 Abs. 1 SHG, die mit der
Androhung gemäss Dispositivziffer 4 verknüpft seien, dass die
wirtschaftliche Hilfe bei Nichteinhaltung in der Höhe des entgangenen Lohns
eingestellt werde. Diese Weisungen seien gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht
selbständig anfechtbar, zumal keine "irreparablen Nachteile" für den
Beschwerdeführer ersichtlich seien, wenn er die Weisung nicht sofort anfechten
könne. Bei Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom 26. August 2024
handle es sich sodann lediglich um eine Vormerknahme der bereits mit Beschluss
vom 8. Juli 2024 getroffenen Weisung und Dispositivziffer 6 sei eine
Präzisierung dieser früheren Weisung. Soweit der Beschwerdeführer die
Dispositivziffern 2–6 des Beschlusses vom 26. August 2024 anfechte,
sei somit auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 2.2).
3.1.2
Hinsichtlich Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 26. August
2024.
erwog der Bezirksrat, die Auflage, das Vorstellungsgespräch bei der Sozialfirma
B am 18. Juli 2024 wahrzunehmen und die ihm dort zugewiesene Arbeit
aufzunehmen, erweise sich als geeignet und erforderlich, um die Situation des
Beschwerdeführers zu verbessern und ihn in seiner beruflichen Integration zu
unterstützen. Die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm biete dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit, weitere Arbeitserfahrung zu sammeln, im
Arbeitsprozess zu bleiben, einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen und eine
aktuelle Referenz zu erwerben. Die Auflage sei auch in zeitlicher Hinsicht
erfüllbar gewesen, da der Beschluss vom 8. Juli 2024 dem Beschwerdeführer
vor dem Vorstellungsgespräch habe zugestellt werden können. Mit seinem Einwand,
er sei für die Stelle überqualifiziert, sei der Beschwerdeführer nicht zu
hören, zumal eine Überqualifizierung grundsätzlich nicht dazu führe, dass ein
Arbeitsangebot unzumutbar sei, und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
seit knapp zehn Jahren arbeitslos sei und keine Anstellung in seinem
angestammten Umfeld finde. Zudem seien frühere Arbeitsintegrationsmassnahmen
erfolglos geblieben. Sodann sei nicht ersichtlich und mache der
Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Auflage beispielsweise aus
gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
selbständige Tätigkeit sei von der Beschwerdegegnerin nicht bewilligt worden
und der Beschwerdeführer habe damit im Jahr 2023 lediglich Fr. 400.-
eingenommen. Mit der Teilnahme am Programm würde der Beschwerdeführer ein
Bruttoeinkommen von Fr. 2'200.- pro Monat erzielen. Zudem könnten ihm
Integrationszulagen gewährt werden (E. 4.3.1).
Das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers sei als mittelschwer einzustufen und erschwerend komme hinzu,
dass er sich seit längerer Zeit weigere, grundlegende Schritte einzuleiten, um
seine Situation zu verbessern. Verhältnismässig sei die Kürzung ebenfalls, da
sie sowohl geeignet als auch erforderlich sei, um den Beschwerdeführer zu einer
Verhaltensänderung zu bewegen. Die Kürzung von 15 % des GBL für die Dauer
von sechs Monaten erweise sich damit als angemessen (E. 4.3.2).
Die Kürzung von 15 %
entspreche Fr. 159.15, womit dem allein wohnenden Beschwerdeführer noch
Fr. 901.85 pro Monat für die Deckung des GBL verblieben. Zwar treffe die
Kürzung den Beschwerdeführer hart. Sie sei aber ohne Weiteres zulässig, da der
Lebensunterhalt des Beschwerdeführers dadurch nicht gefährdet werde
(E. 4.3.4).
Schliesslich erwog der
Bezirksrat, da die Beschwerdegegnerin die Kürzung per 1. Oktober 2024
beschlossen und dieser Zeitpunkt bereits verstrichen sei, sei das Dispositiv
entsprechend anzupassen. Der GBL des Beschwerdeführers sei daher ab Rechtskraft
(des bezirksrätlichen Beschlusses), frühestens jedoch ab 1. März 2025, für
die Dauer von sechs Monaten
um 15 % zu kürzen (E. 4.4).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen des Bezirksrats, auf die
in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Im Übrigen stellt der
Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Grundlagen für
seinen GBL vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert infrage. Der Umstand,
dass das zu erwartende Bruttoeinkommen aus der Teilnahme am Programm erheblich
tiefer als das bei der familienrechtlichen Festlegung der Unterhaltspflicht
angenommene Einkommen sein mag, ändert nichts an der Zumutbarkeit des
fraglichen Arbeitseinsatzes. Sodann erweist sich auch die Bemessung der
umstrittenen Leistungskürzung als verhältnismässig, weil diese gemäss dem
angefochtenen Entscheid nur den GBL für den Beschwerdeführer persönlich
betrifft. Zu dieser Kürzung seines GBL äussert er sich nicht weiter. Es ist
denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese rechtsverletzend sein soll.
Der Beschwerdeführer stört sich im Wesentlichen an der ihm
mit Beschluss vom 26. August 2024 in Dispositivziffer 4 angedrohten
teilweisen Einstellung der Sozialhilfe im Fall der Nichtbefolgung der Auflagen
gemäss den Dispositivziffern 2 und 3. Indes sind nicht nur Auflagen
generell und speziell die vorliegenden nicht anfechtbar (§ 21 Abs. 2 SHG), sondern auch die blosse Androhung einer möglichen Leistungskürzung oder
-einstellung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wäre dies –
selbst wenn es sich um eine Verfügung handeln sollte – ein blosser
Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein schutzwürdiges
Interesse bestünde (VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 5.2;
23.
Mai 2019, VB.2018.00765, E. 3.3). Der Beschwerdeführer hätte die
allfällige künftige Kürzung anzufechten, die mittels eines separaten,
rechtsmittelfähigen Entscheids anzuordnen wäre. Daran ändert entgegen dem
Beschwerdeführer nichts, dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom
27.
März 2025 anerkennt, dass "die Sozialhilfeleistungen in der
vorliegenden Ausgangssituation nicht aufgrund einer Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips teileingestellt werden dürfen". Ob bzw. inwiefern
die angedrohte Teileinstellung dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 3. März 2021 widersprechen soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend
macht, ist vorliegend nicht zu prüfen.
3.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
(vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.