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Entscheid

VB.2025.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00137

4. Dezember 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26799)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00137

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Illnau-Effretikon,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Februar 2021 von der Stadt Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 wies ihn die Sozialbehörde an,

sich um eine Festanstellung zu bemühen und seine Suchbemühungen nachzuweisen

(Dispositivziffer 1). Weiter wies die Sozialbehörde A an, das

Vorstellungsgespräch in der Sozialfirma B am 18. Juli 2024 pünktlich

wahrzunehmen sowie ab dem 5. August 2024 der ihm dort zugewiesenen Arbeit

in einem Pensum von 80 % pünktlich und regelmässig nachzugehen (Dispositivziffern 3–4),

andernfalls sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) "ab dem

Folgemonat" während sechs Monaten um 15 % gekürzt werde

(Dispositivziffer 5). Gegen die erwähnten Dispositivziffern (sowie gegen

Dispositivziffer 2) könne kein Rekurs erhoben werden

(Dispositivziffer 8). Der Beschluss vom 8. Juli 2025 wurde am

9. Juli 2024 versandt und A am 10. Juli 2024 zugestellt.

Den gegen den Beschluss vom 8. Juli 2024 erhobenen

Rekurs vom 17. Juli 2024 (Eingang beim Bezirksrat am 5. August 2024),

womit sich A namentlich gegen die "Zuweisung zur Sozialfirma B"

wehrte, wies der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 12. August 2024

ab, soweit er darauf eintrat.

B. Nachdem

A nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war und die Arbeit in der Sozialfirma

B nicht aufgenommen hatte, kürzte die Sozialbehörde seinen GBL mit Beschluss

vom 26. August 2024 ab 1. Oktober 2024 für die Dauer von sechs

Monaten um 15 % (Dispositivziffer 1). Zugleich forderte die

Sozialbehörde A (erneut) auf, sich bis spätestens 15. Oktober 2024 bei der

Sozialfirma B für ein Vorstellungsgespräch zu melden und ab dem

1. November 2024 dort pünktlich und regelmässig der Arbeit in einem Pensum

von 80 % nachzugehen (Dispositivziffern 2 und 3), andernfalls die

Sozialhilfeleistungen per 1. Januar 2025 im Umfang von Fr. 2'200.-

pro Monat eingestellt würden (Dispositivziffer 4). Zudem hielt die

Sozialbehörde an der Weisung gemäss Dispositivziffer 1 ihres Beschlusses

vom 8. Juli 2024 fest und präzisierte diese dahingehend, dass A seinen

Stellensuchradius zu erweitern habe, indem er sich auch für Stellen zu bewerben

habe, die nicht seinen "Qualifikationen" entsprächen

(Dispositivziffern 5 und 6). Sodann verpflichtete sie A, alle Änderungen

in persönlicher und finanzieller Hinsicht mitzuteilen

(Dispositivziffer 7). In der Rechtsmittelbelehrung wies die Sozialbehörde

schliesslich auf die Möglichkeit des Rekurses hin, wobei dieser gegen die

Dispositivziffern 2−6 nicht gegeben sei (Dispositivziffer 8).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 10. September 2024

Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung

der Dispositivziffern 1–6 des Beschlusses vom 26. August 2024. Mit

Beschluss vom 27. Januar 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht

ein, soweit sich dieser gegen die Dispositivziffern 2–6 des Beschlusses

vom 26. August 2024 richtete (Dispositivziffer I). In Bezug auf

Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 26. August 2024 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er diese Dispositivziffer insofern abänderte,

als der GBL von A ab Rechtskraft, jedoch frühestens ab 1. März 2025, für

die Dauer von sechs Monaten um 15 % gekürzt werde

(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine

(Dispositivziffer III).

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Februar

2025.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass "die (teilweise)

Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach § 24a SHG, 6 Monate

nach erfolgter Kürzung der Sozialhilfe um 15 % erfolgt und nicht per

sofort". Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Eingabe vom 5. März 2025 verwies der Bezirksrat auf

die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27.

März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werden könne. A liess sich dazu mit Eingabe vom 2. April 2025 (Poststempel

vom 3. April 2025) vernehmen. In der Stellungnahme vom 28. April 2025

hielt die Sozialbehörde an ihrer Beschwerdeantwort fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Streitgegenstand bildet im Wesentlichen die Kürzung des GBL des

Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Monaten um 15 % (vgl. sogleich

E. 1.2), weshalb der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Da

sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

1.2

Der –

nicht vertretene und allem Anschein nach nicht rechtskundige – Beschwerdeführer

beantragt mit Beschwerde, die Beschwerdegegnerin und/oder der Bezirksrat seien

anzuweisen, dass "die (teilweise) Einstellung der wirtschaftlichen

Sozialhilfe nach § 24a SHG, 6 Monate nach erfolgter Kürzung der

Sozialhilfe um 15 % erfolgt und nicht per sofort" (vorn III.). Obwohl

dies dem Wortlaut dieses Antrags (und im Übrigen auch der Beschwerdebegründung;

vgl. hinten E. 3.2) nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, ist angesichts

der Beschwerdebegründung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer

(sinngemäss) auch an der Beurteilung der angeordneten Kürzung seines GBL und

nicht bloss an der "zeitlichen Verschiebung" der angedrohten

teilweisen Einstellung der Sozialhilfe gelegen ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die

Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des

Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare

zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.

Namentlich müssen das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene

Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 20. Februar 2025, VB.2023.00277,

E. 2.2; 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch

und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges

Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf

Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).

2.3

Gemäss

§ 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der

Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden

werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem

von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des

zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise

gedeckt werden kann. Die Verpflichtung von Sozialhilfeleistungsbezügern zur

Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen wird von der

Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbare Massnahme betrachtet, die geeignet

ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (VGr, 20. Februar

2025, VB.2023.00277, E. 2.3; 3. Februar 2022, VB.2021.00529,

E. 2.2; 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 3.5 mit Hinweisen).

2.4

Die

Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten

Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich

dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt

wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb

neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann.

Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer

Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen

Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem

Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (VGr,

20.

Februar 2025, VB.2023.00277, E. 2.4; 3. Februar 2022, VB.2021.00529,

E. 2.3 mit Hinweis auf Melanie Studer, Sozialhilferechtliche

Beschäftigungsverhältnisse, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 394; VGr,

12.

Mai 2020, VB.2019.00785, E. 4.1.2).

2.5

Wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde

betreffend Arbeit oder Beschäftigungsprogramme verstösst, können die

Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4

und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als

dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht

gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf

die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung der Auflage

oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 20. Februar 2025, VB.2023.00277,

E. 2.5; 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.4). Als Sanktion

kommt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des

GBL um 5 bis 30 % sowie der Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibeträge

und Integrationszulagen) und der fördernden situationsbedingten Leistungen

infrage, ohne dass damit das absolute Existenzminimum des Hilfesuchenden

tangiert wäre. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des

Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von

20.

% und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der

Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden

(SKOS-Richtlinien Kap. F.2).

2.6

Gemäss

§ 21 Abs. 2 SHG sind Weisungen und Auflagen nicht selbständig

anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid"

möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar

Einstellungsentscheids zulasten der hilfesuchenden Person vorab zu prüfen, ob

die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (VGr, 30. Dezember

2024, VB.2023.00278, E. 2.5; 10. Februar 2022, VB.2020.00682,

E. 2.2; 2. Februar 2022, VB.2021.00576, E. 2.2).

2.7

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens

grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

3.1.1

Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 27. Januar 2025, bei den

Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 26. August 2024 handle

es sich um Weisungen im Sinn von § 21 Abs. 1 SHG, die mit der

Androhung gemäss Dispositivziffer 4 verknüpft seien, dass die

wirtschaftliche Hilfe bei Nichteinhaltung in der Höhe des entgangenen Lohns

eingestellt werde. Diese Weisungen seien gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht

selbständig anfechtbar, zumal keine "irreparablen Nachteile" für den

Beschwerdeführer ersichtlich seien, wenn er die Weisung nicht sofort anfechten

könne. Bei Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom 26. August 2024

handle es sich sodann lediglich um eine Vormerknahme der bereits mit Beschluss

vom 8. Juli 2024 getroffenen Weisung und Dispositivziffer 6 sei eine

Präzisierung dieser früheren Weisung. Soweit der Beschwerdeführer die

Dispositivziffern 2–6 des Beschlusses vom 26. August 2024 anfechte,

sei somit auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 2.2).

3.1.2

Hinsichtlich Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 26. August

2024.

erwog der Bezirksrat, die Auflage, das Vorstellungsgespräch bei der Sozialfirma

B am 18. Juli 2024 wahrzunehmen und die ihm dort zugewiesene Arbeit

aufzunehmen, erweise sich als geeignet und erforderlich, um die Situation des

Beschwerdeführers zu verbessern und ihn in seiner beruflichen Integration zu

unterstützen. Die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm biete dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit, weitere Arbeitserfahrung zu sammeln, im

Arbeitsprozess zu bleiben, einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen und eine

aktuelle Referenz zu erwerben. Die Auflage sei auch in zeitlicher Hinsicht

erfüllbar gewesen, da der Beschluss vom 8. Juli 2024 dem Beschwerdeführer

vor dem Vorstellungsgespräch habe zugestellt werden können. Mit seinem Einwand,

er sei für die Stelle überqualifiziert, sei der Beschwerdeführer nicht zu

hören, zumal eine Überqualifizierung grundsätzlich nicht dazu führe, dass ein

Arbeitsangebot unzumutbar sei, und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

seit knapp zehn Jahren arbeitslos sei und keine Anstellung in seinem

angestammten Umfeld finde. Zudem seien frühere Arbeitsintegrationsmassnahmen

erfolglos geblieben. Sodann sei nicht ersichtlich und mache der

Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Auflage beispielsweise aus

gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte

selbständige Tätigkeit sei von der Beschwerdegegnerin nicht bewilligt worden

und der Beschwerdeführer habe damit im Jahr 2023 lediglich Fr. 400.-

eingenommen. Mit der Teilnahme am Programm würde der Beschwerdeführer ein

Bruttoeinkommen von Fr. 2'200.- pro Monat erzielen. Zudem könnten ihm

Integrationszulagen gewährt werden (E. 4.3.1).

Das Fehlverhalten des

Beschwerdeführers sei als mittelschwer einzustufen und erschwerend komme hinzu,

dass er sich seit längerer Zeit weigere, grundlegende Schritte einzuleiten, um

seine Situation zu verbessern. Verhältnismässig sei die Kürzung ebenfalls, da

sie sowohl geeignet als auch erforderlich sei, um den Beschwerdeführer zu einer

Verhaltensänderung zu bewegen. Die Kürzung von 15 % des GBL für die Dauer

von sechs Monaten erweise sich damit als angemessen (E. 4.3.2).

Die Kürzung von 15 %

entspreche Fr. 159.15, womit dem allein wohnenden Beschwerdeführer noch

Fr. 901.85 pro Monat für die Deckung des GBL verblieben. Zwar treffe die

Kürzung den Beschwerdeführer hart. Sie sei aber ohne Weiteres zulässig, da der

Lebensunterhalt des Beschwerdeführers dadurch nicht gefährdet werde

(E. 4.3.4).

Schliesslich erwog der

Bezirksrat, da die Beschwerdegegnerin die Kürzung per 1. Oktober 2024

beschlossen und dieser Zeitpunkt bereits verstrichen sei, sei das Dispositiv

entsprechend anzupassen. Der GBL des Beschwerdeführers sei daher ab Rechtskraft

(des bezirksrätlichen Beschlusses), frühestens jedoch ab 1. März 2025, für

die Dauer von sechs Monaten

um 15 % zu kürzen (E. 4.4).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen des Bezirksrats, auf die

in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Im Übrigen stellt der

Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Grundlagen für

seinen GBL vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert infrage. Der Umstand,

dass das zu erwartende Bruttoeinkommen aus der Teilnahme am Programm erheblich

tiefer als das bei der familienrechtlichen Festlegung der Unterhaltspflicht

angenommene Einkommen sein mag, ändert nichts an der Zumutbarkeit des

fraglichen Arbeitseinsatzes. Sodann erweist sich auch die Bemessung der

umstrittenen Leistungskürzung als verhältnismässig, weil diese gemäss dem

angefochtenen Entscheid nur den GBL für den Beschwerdeführer persönlich

betrifft. Zu dieser Kürzung seines GBL äussert er sich nicht weiter. Es ist

denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese rechtsverletzend sein soll.

Der Beschwerdeführer stört sich im Wesentlichen an der ihm

mit Beschluss vom 26. August 2024 in Dispositivziffer 4 angedrohten

teilweisen Einstellung der Sozialhilfe im Fall der Nichtbefolgung der Auflagen

gemäss den Dispositivziffern 2 und 3. Indes sind nicht nur Auflagen

generell und speziell die vorliegenden nicht anfechtbar (§ 21 Abs. 2 SHG), sondern auch die blosse Androhung einer möglichen Leistungskürzung oder

-einstellung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wäre dies –

selbst wenn es sich um eine Verfügung handeln sollte – ein blosser

Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein schutzwürdiges

Interesse bestünde (VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 5.2;

23.

Mai 2019, VB.2018.00765, E. 3.3). Der Beschwerdeführer hätte die

allfällige künftige Kürzung anzufechten, die mittels eines separaten,

rechtsmittelfähigen Entscheids anzuordnen wäre. Daran ändert entgegen dem

Beschwerdeführer nichts, dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom

27.

März 2025 anerkennt, dass "die Sozialhilfeleistungen in der

vorliegenden Ausgangssituation nicht aufgrund einer Verletzung des

Subsidiaritätsprinzips teileingestellt werden dürfen". Ob bzw. inwiefern

die angedrohte Teileinstellung dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 3. März 2021 widersprechen soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend

macht, ist vorliegend nicht zu prüfen.

3.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen

(vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.