VB.2025.00140
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00140
5. September 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26574)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00140
Urteil
der 4.
Kammer
vom 5. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1977, türkischer Staatsangehöriger, heiratete
am 16. September 2019 in Istanbul die schweizerische Staatsangehörige C,
geboren 1979. Nachdem A am 31. Juli 2020 in die Schweiz eingereist war,
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 10. August 2020 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 2. September 2021 reiste die voreheliche Tochter von
A, D, geboren 2005, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrem Vater.
Am 25. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch
von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 14. Juni 2024 ab
und wies ihn und seine Tochter D aus der Schweiz weg, weil er sich von seiner
Ehefrau getrennt habe.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 23. Januar 2025 ab und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis 23. April 2025 an. Die Tochter D war nicht Gegenstand dieses
Rekursverfahrens.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2025 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 23. Januar 2025 sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. März 2025
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 10. Juni 2025 informierte A das Gericht, dass er sich aufgrund einer
möglichen Asbestkontamination im Mai 2025 in regelmässigen Abständen ärztlich
kontrollieren lassen müsse. Am 9. Juli und am 11. August 2025 setzte
das Migrationsamt das Verwaltungsgericht in Kenntnis von A gewährten
Rückreisevisa.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 14. Juni
2024.
[AIG, SR 142.20]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II E. 3.2).
Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht
mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist. Der
Beschwerdeführer kann somit aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Liegen wichtige
persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen, besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
ebenfalls Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.3
Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7.
Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei
nur auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist
(BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,
2C_544/2010, E. 2.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive
Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist deshalb in der Regel die
Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Die ausländische Person kann sich ab diesem
Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss
Art. 42 Abs. 1 AIG stützen.
2.4
Gemäss
Art. 49 AIG besteht das Erfordernis des Zusammenlebens ausnahmsweise
nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht.
Entsprechend kann auch die (räumliche) Trennungszeit ausnahmsweise an die Dreijahresfrist
angerechnet werden, jedoch nur dann, wenn der gegenseitige Ehewille
weiterbestand (BGE 140 II 345 E. 4.4). Die Beweislast für das
Zusammenleben bzw. das Bestehen eines Ehewillens während dreier Jahre liegt –
da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der
Ausländerin oder dem Ausländer (vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011,
E. 4.3).
2.5
Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Mai 2024,
2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,
E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat
verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht
berücksichtigt. Unter Umständen kann es sich jedoch rechtfertigen, die
Wartezeit bis zur formellen Bewilligung des Familiennachzugs an die
Dreijahresfrist anzurechnen, sofern die Ehegatten bereits zuvor das eheliche
Zusammenleben in der Schweiz aufgenommen haben und ein Anspruch auf
Familiennachzug bestand (VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.5
mit Hinweisen).
2.6
2.6.1
Der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau haben sich nach
übereinstimmenden Aussagen im März 2023 räumlich getrennt. Die
Haushaltsgemeinschaft wurde in der Folge nicht mehr aufgenommen, auch wenn im
Herbst 2023 beide Ehegatten von einer womöglich nur vorübergehenden Trennung
sprachen. Der Beschwerdeführer führt nicht substanziiert aus, wie sich das
Eheleben trotz der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft im März 2023 bis zu der
von ihm behaupteten definitiven Aufgabe der Ehe im Dezember 2023 gestaltete.
Belege für Versöhnungsversuche oder eheliche Kontakte in dieser Zeit, welche
auf einen beidseitig weiterhin vorhandenen Ehewillen schliessen lassen, sind
nicht vorhanden. Für die Annahme einer fortgesetzten ehelichen Gemeinschaft bei
getrennten Wohnstätten über diesen langen Zeitraum reicht es nicht aus, dass
der Beschwerdeführer – wie er behauptet – noch persönliche Effekten
in der ehelichen Wohnung deponierte oder dass vereinzelt Kontakte mit der
Ehefrau stattfanden, zumal die voreheliche Tochter des Beschwerdeführers, D,
weiterhin bei seiner Ehefrau wohnte. Auch die angeblich erfolgte finanzielle
Unterstützung der Ehefrau während dieser Zeit dokumentiert der Beschwerdeführer
nicht. Diese liesse sich des Weiteren auch mit der Betreuung seiner Tochter
durch seine Ehefrau erklären. Dem Beschwerdeführer gelingt somit der Nachweis
einer gelebten ehelichen Gemeinschaft bis im Dezember 2023 nicht.
2.6.2
Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er verlangt, dass die
gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz verbrachte Zeit vor seiner Einreise
am 31. Juli 2020 an die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Zwar war der
Beschwerdeführer bereits am 12. Oktober 2019 in die Schweiz eingereist.
Allerdings verliess er die Schweiz bereits am 25. Oktober 2019 wieder.
Weitere Einreisen vor dem 31. Juli 2020 sind nicht aktenkundig. Die Ehe
wurde damit erst ab dem 31. Juli 2020 in der Schweiz gelebt.
2.6.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insgesamt weniger
als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft lebte. Er kann folglich aus
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
Ob er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt, kann
offenbleiben.
2.7
Die nur
potenziellen gesundheitlichen Probleme, die der Beschwerdeführer geltend macht,
da an seinem Arbeitsort im Mai 2025 Asbest gefunden wurde, stellen keine
wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar. Denn
der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass eine Behandlung (weiterhin)
erforderlich ist und dass diese im Heimatland nicht sichergestellt werden
könnte.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht
auf Achtung des Privatlebens. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens
kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es
kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf
Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I
266.
E. 3.9).
3.2
Der
Beschwerdeführer lebt erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Zwar hat er
sich in der Schweiz gut integriert, eine überdurchschnittliche Integration ist
jedoch nicht gegeben. Sodann hält sich der Beschwerdeführer regelmässig in der
Türkei auf. Eine Rückkehr in die Türkei, wo er bis 2020 lebte, ist ihm deshalb
zumutbar. Daran ändert auch nichts, wenn seine nunmehr volljährige Tochter D in
der Schweiz verbleiben wird.
3.3
Dem
Beschwerdeführer kommt damit kein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu. Es liegt auch keine Ermessensverletzung vor. Die
Wegweisung erweist sich als rechtmässig.
3.4
Die
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.