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Entscheid

VB.2025.00140

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00140

5. September 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26574)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00140

Urteil

der 4.

Kammer

vom 5. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977, türkischer Staatsangehöriger, heiratete

am 16. September 2019 in Istanbul die schweizerische Staatsangehörige C,

geboren 1979. Nachdem A am 31. Juli 2020 in die Schweiz eingereist war,

erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 10. August 2020 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Am 2. September 2021 reiste die voreheliche Tochter von

A, D, geboren 2005, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei ihrem Vater.

Am 25. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch

von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 14. Juni 2024 ab

und wies ihn und seine Tochter D aus der Schweiz weg, weil er sich von seiner

Ehefrau getrennt habe.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 23. Januar 2025 ab und setzte ihm eine

Ausreisefrist bis 23. April 2025 an. Die Tochter D war nicht Gegenstand dieses

Rekursverfahrens.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2025 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 23. Januar 2025 sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. März 2025

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 10. Juni 2025 informierte A das Gericht, dass er sich aufgrund einer

möglichen Asbestkontamination im Mai 2025 in regelmässigen Abständen ärztlich

kontrollieren lassen müsse. Am 9. Juli und am 11. August 2025 setzte

das Migrationsamt das Verwaltungsgericht in Kenntnis von A gewährten

Rückreisevisa.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 14. Juni

2024.

[AIG, SR 142.20]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II E. 3.2).

Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht

mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist. Der

Beschwerdeführer kann somit aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Liegen wichtige

persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen, besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

ebenfalls Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.3

Eine

relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei

nur auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist

(BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,

2C_544/2010, E. 2.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive

Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist deshalb in der Regel die

Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Die ausländische Person kann sich ab diesem

Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss

Art. 42 Abs. 1 AIG stützen.

2.4

Gemäss

Art. 49 AIG besteht das Erfordernis des Zusammenlebens ausnahmsweise

nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend

gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht.

Entsprechend kann auch die (räumliche) Trennungszeit ausnahmsweise an die Dreijahresfrist

angerechnet werden, jedoch nur dann, wenn der gegenseitige Ehewille

weiterbestand (BGE 140 II 345 E. 4.4). Die Beweislast für das

Zusammenleben bzw. das Bestehen eines Ehewillens während dreier Jahre liegt –

da es sich dabei um eine rechts­begründende Tatsache handelt – bei der

Ausländerin oder dem Ausländer (vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011,

E. 4.3).

2.5

Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Mai 2024,

2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,

E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat

verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht

berücksichtigt. Unter Umständen kann es sich jedoch rechtfertigen, die

Wartezeit bis zur formellen Bewilligung des Familiennachzugs an die

Dreijahresfrist anzurechnen, sofern die Ehegatten bereits zuvor das eheliche

Zusammenleben in der Schweiz aufgenommen haben und ein Anspruch auf

Familiennachzug bestand (VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.5

mit Hinweisen).

2.6

2.6.1

Der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau haben sich nach

übereinstimmenden Aussagen im März 2023 räumlich getrennt. Die

Haushaltsgemeinschaft wurde in der Folge nicht mehr aufgenommen, auch wenn im

Herbst 2023 beide Ehegatten von einer womöglich nur vorübergehenden Trennung

sprachen. Der Beschwerdeführer führt nicht substanziiert aus, wie sich das

Eheleben trotz der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft im März 2023 bis zu der

von ihm behaupteten definitiven Aufgabe der Ehe im Dezember 2023 gestaltete.

Belege für Versöhnungsversuche oder eheliche Kontakte in dieser Zeit, welche

auf einen beidseitig weiterhin vorhandenen Ehewillen schliessen lassen, sind

nicht vorhanden. Für die Annahme einer fortgesetzten ehelichen Gemeinschaft bei

getrennten Wohnstätten über diesen langen Zeitraum reicht es nicht aus, dass

der Beschwerdeführer – wie er behauptet – noch persönliche Effekten

in der ehelichen Wohnung deponierte oder dass vereinzelt Kontakte mit der

Ehefrau stattfanden, zumal die voreheliche Tochter des Beschwerdeführers, D,

weiterhin bei seiner Ehefrau wohnte. Auch die angeblich erfolgte finanzielle

Unterstützung der Ehefrau während dieser Zeit dokumentiert der Beschwerdeführer

nicht. Diese liesse sich des Weiteren auch mit der Betreuung seiner Tochter

durch seine Ehefrau erklären. Dem Beschwerdeführer gelingt somit der Nachweis

einer gelebten ehelichen Gemeinschaft bis im Dezember 2023 nicht.

2.6.2

Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er verlangt, dass die

gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz verbrachte Zeit vor seiner Einreise

am 31. Juli 2020 an die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Zwar war der

Beschwerdeführer bereits am 12. Oktober 2019 in die Schweiz eingereist.

Allerdings verliess er die Schweiz bereits am 25. Oktober 2019 wieder.

Weitere Einreisen vor dem 31. Juli 2020 sind nicht aktenkundig. Die Ehe

wurde damit erst ab dem 31. Juli 2020 in der Schweiz gelebt.

2.6.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insgesamt weniger

als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft lebte. Er kann folglich aus

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

Ob er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt, kann

offenbleiben.

2.7

Die nur

potenziellen gesundheitlichen Probleme, die der Beschwerdeführer geltend macht,

da an seinem Arbeitsort im Mai 2025 Asbest gefunden wurde, stellen keine

wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar. Denn

der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass eine Behandlung (weiterhin)

erforderlich ist und dass diese im Heimatland nicht sichergestellt werden

könnte.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht

auf Achtung des Privatlebens. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens

kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es

kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf

Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I

266.

E. 3.9).

3.2

Der

Beschwerdeführer lebt erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Zwar hat er

sich in der Schweiz gut integriert, eine überdurchschnittliche Integration ist

jedoch nicht gegeben. Sodann hält sich der Beschwerdeführer regelmässig in der

Türkei auf. Eine Rückkehr in die Türkei, wo er bis 2020 lebte, ist ihm deshalb

zumutbar. Daran ändert auch nichts, wenn seine nunmehr volljährige Tochter D in

der Schweiz verbleiben wird.

3.3

Dem

Beschwerdeführer kommt damit kein Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu. Es liegt auch keine Ermessensverletzung vor. Die

Wegweisung erweist sich als rechtmässig.

3.4

Die

Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.