VB.2025.00144
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00144
28. Mai 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26313)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00144
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Gutachten),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A am 11. Januar 2012 wegen
mehrfacher Rassendiskriminierung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Landfriedensbruchs, qualifizierter Körperverletzung, Angriffs usw.
zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten (abzüglich 489 Tagen bereits
erstandenen Freiheitsentzugs). Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A
am 4. März 2016 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren
(abzüglich 1398 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Es ordnete
zudem eine strafbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an. A
befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg im Normalvollzug.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2021 wurde die mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich angeordnete ambulante Massnahme um
weitere drei Jahre bis zum 3. März 2024 verlängert. Eine weitere
Verlängerung bis zum 3. Juni 2025 erfolgte mit Beschluss desselben
Gerichts vom 25. März 2024.
B. Das Amt
für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) erachtete mit Blick auf die
weitere Vollzugsplanung und das Ende der ambulanten Massnahme ein
Ergänzungsgutachten als notwendig. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024
teilte es A diese Absicht mit. Es forderte ihn auf, sich zum Entwurf des
Gutachtensauftrags zu äussern. Am 16. Dezember 2024 liess A seine
Stellungnahme einreichen und liess ein Ausstandsgesuch gegen Dr. med. C stellen. Mit
Schreiben vom 17. Dezember 2024 teilte das JuWe A mit, dass keine
Ausstandsgründe gegeben seien und es an der Gutachterin Dr. med. C festhalten
wolle, zumal dies aus vollzugsökonomischen Gründen im Interesse von A liege.
Daraufhin liess A an seinem Ausstandsbegehren festhalten, er liess die Mittellosigkeit
wie aufgefordert nachsubstanziieren und er liess eine anfechtbare Verfügung
verlangen für den Fall, dass dem Ausstandsgesuch nicht stattgegeben werde. Mit
Verfügung vom 17. Januar 2025 wies das JuWe das Gesuch um Bestellung eines
neuen Gutachters ab (Dispositivziffer I) und entzog die aufschiebende
Wirkung (Dispositivziffer III).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des JuWe vom 17. Januar 2025
liess A am 29. Januar 2025 Rekurs an die Direktion der Justiz und des
Innern (JI) erheben. Die JI wies den Rekurs mit Verfügung vom 18. Februar
2025.
ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt,
wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde
(Dispositivziffern II und III). Es wurde ihm keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositivziffer IV). Darüber hinaus wurde A ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B bestellt, welcher
für das Rekursverfahren mit Fr. 1'111.70 (inkl. Barauslagen und MWST)
entschädigt wurde (Dispositivziffer V).
III.
Gegen die Verfügung der JI vom 18. Februar 2025 liess
A am 27. Februar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er
liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen – auch für das vorinstanzliche Verfahren – vollumfänglich
aufzuheben. Sodann sei das JuWe anzuweisen, ein Gutachten bei D, E oder F
einzuholen. Eventualiter liess er für den Fall einer Abweisung seiner
Beschwerde um die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
ersuchen. Mit Eingabe vom 6. März 2025 verzichtete die JI auf eine
Vernehmlassung. Am 21. März 2025 verzichtete das JuWe auf eine
Stellungnahme. Am 30. April 2025 orientierte das JuWe das
Verwaltungsgericht darüber, dass das Gutachten am 21. April 2025 erstellt
worden sei und reichte dieses zu den Akten. Es erfolgten keine weiteren
Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da es sich um eine
Streitigkeit betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) handelt und
dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu
entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 i. V. m. § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Nach
§ 41 Abs. 3 i. V. m. § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG
können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit
und über Ausstandsbegehren im Anschluss an ihre Eröffnung angefochten werden;
eine spätere Beschwerde ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gegen andere
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist nach Art. 93 Abs. 1
BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn sie entweder einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich
erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des
Bundesgerichts abzuweichen (VGr, 27. Februar 2025, VB.2023.00463,
E. 2.1; 10. Mai 2024, VB.2024.00099, E. 2.1; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 58).
1.3
Anordnungen
über Beweismassnahmen haben in der Regel keinen voraussichtlich nicht
behebbaren Nachteil zur Folge (Bertschi, § 19a N. 48). Allerdings
sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide über den
Ausstand einer sachverständigen Person grundsätzlich gemäss Art. 92 BGG
anfechtbar, ohne dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verlangt wird
(BGE 138 V 271 E. 2.2.1; BGr, 23. April 2018, 8C_862/2017,
E. 2.2). Ob eine Streitigkeit nach Art. 92 BGG vorliegt, beurteilt
sich nach dem Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids. Ein
Zwischenentscheid über den Ausstand im Sinn von Art. 92 BGG ist gemäss
Bundesgericht gegeben, wenn es um formelle bzw. gesetzliche Ausstandsgründe geht
und somit um personenbezogene Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich
aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben (BGr, 23. April
2018, 8C_862/2017, E. 2.2; 4. Januar 2016, 8C_923/2015; vgl.
Bertschi, § 19a N. 40 mit weiteren Hinweisen).
1.4
Der
Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass die Gutachterin Dr. med. C aufgrund
einer Vorbefassung in der Sache nicht mehr unvoreingenommen sei. Er macht damit
formelle Ausstandsgründe geltend, weshalb ein anfechtbarer Zwischenentscheid
vorliegt.
1.5
Die Beschwerdeschrift
muss eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Diese bildet eine
formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. In der Begründung muss
dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54
N. 1 i. V. m. § 23 N. 12 ff.
und N. 17 ff.). An einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid fehlt es, wenn sich der Beschwerdeführer damit begnügt,
die Rekursschrift im Wesentlichen unverändert als Beschwerdeschrift
einzureichen (Griffel, § 54 N. 4; zum Ganzen VGr, 30. November
2023, VB.2022.00759, E. 1.2).
1.6
Vorliegend
beschränkt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift darauf, seine im Rekursverfahren geltend gemachten
Ausführungen mehrheitlich wörtlich zu wiederholen, obwohl die Vorinstanz –
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – durchaus auf die von ihm
angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich bei lange dauernder
Internierung unter Umständen die fachliche Beurteilung durch einen
aussenstehenden Psychiater aufdrängt, eingegangen ist (nachfolgend
E. 2.4). Ob die geringfügigen Ergänzungen und wenigen redaktionellen
Anpassungen in der Beschwerdeschrift eine genügende Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid darstellen, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen offenbleiben.
2.
2.1
Gemäss
§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei
mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache
persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der
Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in
gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
waren (lit. c). Sachverständige, welche erforderlichenfalls ihrer
besonderen Fachkenntnisse wegen zur Abklärung des relevanten Sachverhalts
beigezogen werden, wirken im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG an einer
Anordnung mit, weshalb die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen auf sie Anwendung
finden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 66 ff., N. 72 f.).
2.2
Befangenheit
ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit von Richtern bzw. Sachverständigen zu erwecken. Es braucht
nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr
genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler:
BGE 140 I 326 E. 5.1; Kiener, § 5a N. 15 mit
weiteren Hinweisen). Die Besorgnis der Voreingenommenheit kann immer dann
entstehen, wenn Richter oder Sachverständige bereits zu einem früheren
Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache befasst waren. Trotz einer solchen
Vorbefassung liegt jedoch so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in
Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden
Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint (VGr, 12. Mai
2016, VB.2016.00009, E. 2.3; Kiener, § 5a N. 25 ff.).
Nichts steht dem entgegen, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten
über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für
ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt
nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als
unzulässig vorbefasst (BGr, 17. April 2023, 6B_186/2023, E. 1.3.1;
12.
Juli 2018, 6B_616/2018, E. 2.2).
2.3
Die
Vorinstanz führte Folgendes aus: Aus den Akten gehe hervor, dass Dr. med. C am
20.
September 2021 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer
erstattet habe. Darin sei jedoch noch kein Ausstandsgrund zu erblicken. Weitere
Umstände, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit der Gutachterin erwecken könnten, mache der Beschwerdeführer
nicht geltend. Ein solcher Umstand sei auch nicht darin zu sehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund früherer Erfahrungen nicht gewillt sei, bei der
Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. C mitzuwirken. Worin diese (anscheinend negativen)
Erfahrungen bestünden, gehe in keiner Weise aus der Rekurseingabe hervor.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschwerdeführer aus der von ihm
zitierten bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich bei einer lang andauernden
Internierung unter bestimmten Umständen die fachliche Beurteilung durch einen
aussenstehenden Psychiater aufdrängen könne (BGE 128 IV 241 E. 3.2;
121.
IV 1 E. 2). Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen
Gutachter seiner Wahl (BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.1.2;
20.
Dezember 2017, 6B_799/2017, E. 3.4.1). Insgesamt seien keine
Ausstandsgründe gegen Dr. med. C
ersichtlich.
2.4
Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde beinahe
wörtlich dieselben Argumente wie im Rekursverfahren vor. Es gelingt ihm damit
nicht, die Ausführungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m.
§ 28 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer stimmt der Vorinstanz sogar
zu, dass er kein Wahlrecht auf einen Gutachter habe.
2.5
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihm
zitierten Rechtsprechung, wonach sich bei länger anhaltender Inhaftierung eine
Begutachtung durch einen neuen externen Gutachter aufdrängen könne,
auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz ging in der gebotenen
Kürze auf diese Argumente ein und legte dar, inwiefern diese Rechtsprechung
nicht einschlägig sei. Damit erfüllte sie ihre Begründungspflicht nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101).
2.6
Darüber
hinaus hilft dem Beschwerdeführer die genannte bundesgerichtliche
Rechtsprechung nicht weiter. Es ergibt sich aus den Akten, dass bisher folgende
Gutachten durch vier verschiedene Gutachter erstellt wurden: Gutachten von Dr. med. G vom
14.
Juni 2013; Gutachten von Dr. med. H vom 21. Juli 2015; Gutachten von Dr. med. I vom
4.
Juli 2019; Gutachten von Dr. med. C vom 20. September 2021 sowie das neuste
Gutachten von Dr. med. C
vom 21. April 2025.
3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass sein rechtliches
Gehör verletzt worden sei, indem er vor Ernennung der Gutachterin nicht zur
Person der Gutachterin habe Stellung nehmen können. Dies trifft jedoch nicht
zu. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem ihm der
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 Gelegenheit gegeben
hatte, zum Entwurf des Gutachtenauftrags Stellung zu nehmen, ausführlich zur
Bestellung von Dr. med. C
als Gutachterin bzw. zur Person der Gutachterin geäussert hat (vorn
Ziff. I.B). Sein rechtliches Gehör wurde damit gewahrt. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht entscheidoffen gewesen wäre,
wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf einen Gutachter seiner Wahl hat (vorn E. 2.3 f.).
4.
Zusammenfassend ist gegen Dr. med. C kein Ausstandsgrund ersichtlich.
Damit liegt keine Verletzung von § 5a VRG vor. Aus Art. 29
Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950.
(EMRK; SR 0.101) sowie Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966
(UNO-Pakt II; SR 0.103.2) lässt sich nichts Weitergehendes ableiten (vgl.
BGr 17. April 2023, 6B_186/2023, E. 1.3.1). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer
unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Folglich erübrigt sich auch eine andere Kostenverlegung im
Rekursverfahren.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt sodann die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG
haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Die Gesuche sind aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen, da der Beschwerdeführer abgesehen
von seinem vorliegend offensichtlich nicht zielführenden Verweis darauf, dass die
Gutachterin bereits ein Gutachten über ihn erstellt hat, keine
personenbezogenen Ausstandsgründe benennt. Dazu kommt, dass er in seiner
Beschwerde grösstenteils wörtlich seine bereits im Rekurs vorgebrachten und von
der Vorinstanz beurteilten Standpunkte wiederholt, ohne sich vertieft mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt zu haben (vgl. auch vorne
E. 1.6).
7.
Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG
vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit es sich beim vorliegenden
Urteil um einen Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren handelt, ist nach
Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig; eine spätere
Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr möglich (Art. 92
Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'295.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden
abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.