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Entscheid

VB.2025.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00144

28. Mai 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26313)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00144

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

(Gutachten),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A am 11. Januar 2012 wegen

mehrfacher Rassendiskriminierung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Landfriedensbruchs, qualifizierter Körperverletzung, Angriffs usw.

zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten (abzüglich 489 Tagen bereits

erstandenen Freiheitsentzugs). Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A

am 4. März 2016 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren

(abzüglich 1398 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Es ordnete

zudem eine strafbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 des

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an. A

befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg im Normalvollzug.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2021 wurde die mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich angeordnete ambulante Massnahme um

weitere drei Jahre bis zum 3. März 2024 verlängert. Eine weitere

Verlängerung bis zum 3. Juni 2025 erfolgte mit Beschluss desselben

Gerichts vom 25. März 2024.

B. Das Amt

für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) erachtete mit Blick auf die

weitere Vollzugsplanung und das Ende der ambulanten Massnahme ein

Ergänzungsgutachten als notwendig. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024

teilte es A diese Absicht mit. Es forderte ihn auf, sich zum Entwurf des

Gutachtensauftrags zu äussern. Am 16. Dezember 2024 liess A seine

Stellungnahme einreichen und liess ein Ausstandsgesuch gegen Dr. med. C stellen. Mit

Schreiben vom 17. Dezember 2024 teilte das JuWe A mit, dass keine

Ausstandsgründe gegeben seien und es an der Gutachterin Dr. med. C festhalten

wolle, zumal dies aus vollzugsökonomischen Gründen im Interesse von A liege.

Daraufhin liess A an seinem Ausstandsbegehren festhalten, er liess die Mittellosigkeit

wie aufgefordert nachsubstanziieren und er liess eine anfechtbare Verfügung

verlangen für den Fall, dass dem Ausstandsgesuch nicht stattgegeben werde. Mit

Verfügung vom 17. Januar 2025 wies das JuWe das Gesuch um Bestellung eines

neuen Gutachters ab (Dispositivziffer I) und entzog die aufschiebende

Wirkung (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des JuWe vom 17. Januar 2025

liess A am 29. Januar 2025 Rekurs an die Direktion der Justiz und des

Innern (JI) erheben. Die JI wies den Rekurs mit Verfügung vom 18. Februar

2025.

ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt,

wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde

(Dispositivziffern II und III). Es wurde ihm keine Parteientschädigung

zugesprochen (Dispositivziffer IV). Darüber hinaus wurde A ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B bestellt, welcher

für das Rekursverfahren mit Fr. 1'111.70 (inkl. Barauslagen und MWST)

entschädigt wurde (Dispositivziffer V).

III.

Gegen die Verfügung der JI vom 18. Februar 2025 liess

A am 27. Februar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er

liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen – auch für das vorinstanzliche Verfahren – vollumfänglich

aufzuheben. Sodann sei das JuWe anzuweisen, ein Gutachten bei D, E oder F

einzuholen. Eventualiter liess er für den Fall einer Abweisung seiner

Beschwerde um die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

ersuchen. Mit Eingabe vom 6. März 2025 verzichtete die JI auf eine

Vernehmlassung. Am 21. März 2025 verzichtete das JuWe auf eine

Stellungnahme. Am 30. April 2025 orientierte das JuWe das

Verwaltungsgericht darüber, dass das Gutachten am 21. April 2025 erstellt

worden sei und reichte dieses zu den Akten. Es erfolgten keine weiteren

Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da es sich um eine

Streitigkeit betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und

Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) handelt und

dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu

entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 i. V. m. § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Nach

§ 41 Abs. 3 i. V. m. § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG

können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit

und über Ausstandsbegehren im Anschluss an ihre Eröffnung angefochten werden;

eine spätere Beschwerde ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gegen andere

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist nach Art. 93 Abs. 1

BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn sie entweder einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich

erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des

Bundesgerichts abzuweichen (VGr, 27. Februar 2025, VB.2023.00463,

E. 2.1; 10. Mai 2024, VB.2024.00099, E. 2.1; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 58).

1.3

Anordnungen

über Beweismassnahmen haben in der Regel keinen voraussichtlich nicht

behebbaren Nachteil zur Folge (Bertschi, § 19a N. 48). Allerdings

sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide über den

Ausstand einer sachverständigen Person grundsätzlich gemäss Art. 92 BGG

anfechtbar, ohne dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verlangt wird

(BGE 138 V 271 E. 2.2.1; BGr, 23. April 2018, 8C_862/2017,

E. 2.2). Ob eine Streitigkeit nach Art. 92 BGG vorliegt, beurteilt

sich nach dem Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids. Ein

Zwischenentscheid über den Ausstand im Sinn von Art. 92 BGG ist gemäss

Bundesgericht gegeben, wenn es um formelle bzw. gesetzliche Ausstandsgründe geht

und somit um personenbezogene Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich

aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben (BGr, 23. April

2018, 8C_862/2017, E. 2.2; 4. Januar 2016, 8C_923/2015; vgl.

Bertschi, § 19a N. 40 mit weiteren Hinweisen).

1.4

Der

Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass die Gutachterin Dr. med. C aufgrund

einer Vorbefassung in der Sache nicht mehr unvoreingenommen sei. Er macht damit

formelle Ausstandsgründe geltend, weshalb ein anfechtbarer Zwischenentscheid

vorliegt.

1.5

Die Beschwerdeschrift

muss eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Diese bildet eine

formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. In der Begründung muss

dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel

leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen

des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54

N. 1 i. V. m. § 23 N. 12 ff.

und N. 17 ff.). An einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem

angefochtenen Entscheid fehlt es, wenn sich der Beschwerdeführer damit begnügt,

die Rekursschrift im Wesentlichen unverändert als Beschwerdeschrift

einzureichen (Griffel, § 54 N. 4; zum Ganzen VGr, 30. November

2023, VB.2022.00759, E. 1.2).

1.6

Vorliegend

beschränkt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift darauf, seine im Rekursverfahren geltend gemachten

Ausführungen mehrheitlich wörtlich zu wiederholen, obwohl die Vorinstanz –

entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – durchaus auf die von ihm

angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich bei lange dauernder

Internierung unter Umständen die fachliche Beurteilung durch einen

aussenstehenden Psychiater aufdrängt, eingegangen ist (nachfolgend

E. 2.4). Ob die geringfügigen Ergänzungen und wenigen redaktionellen

Anpassungen in der Beschwerdeschrift eine genügende Auseinandersetzung mit dem

vorinstanzlichen Entscheid darstellen, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden

Erwägungen offenbleiben.

2.

2.1

Gemäss

§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei

mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache

persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der

Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in

gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder

verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder

Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig

waren (lit. c). Sachverständige, welche erforderlichenfalls ihrer

besonderen Fachkenntnisse wegen zur Abklärung des relevanten Sachverhalts

beigezogen werden, wirken im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG an einer

Anordnung mit, weshalb die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen auf sie Anwendung

finden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 66 ff., N. 72 f.).

2.2

Befangenheit

ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit von Richtern bzw. Sachverständigen zu erwecken. Es braucht

nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr

genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und

die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler:

BGE 140 I 326 E. 5.1; Kiener, § 5a N. 15 mit

weiteren Hinweisen). Die Besorgnis der Voreingenommenheit kann immer dann

entstehen, wenn Richter oder Sachverständige bereits zu einem früheren

Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache befasst waren. Trotz einer solchen

Vorbefassung liegt jedoch so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in

Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden

Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint (VGr, 12. Mai

2016, VB.2016.00009, E. 2.3; Kiener, § 5a N. 25 ff.).

Nichts steht dem entgegen, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten

über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für

ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt

nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als

unzulässig vorbefasst (BGr, 17. April 2023, 6B_186/2023, E. 1.3.1;

12.

Juli 2018, 6B_616/2018, E. 2.2).

2.3

Die

Vorinstanz führte Folgendes aus: Aus den Akten gehe hervor, dass Dr. med. C am

20.

September 2021 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer

erstattet habe. Darin sei jedoch noch kein Ausstandsgrund zu erblicken. Weitere

Umstände, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit der Gutachterin erwecken könnten, mache der Beschwerdeführer

nicht geltend. Ein solcher Umstand sei auch nicht darin zu sehen, dass der

Beschwerdeführer aufgrund früherer Erfahrungen nicht gewillt sei, bei der

Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. C mitzuwirken. Worin diese (anscheinend negativen)

Erfahrungen bestünden, gehe in keiner Weise aus der Rekurseingabe hervor.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschwerdeführer aus der von ihm

zitierten bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich bei einer lang andauernden

Internierung unter bestimmten Umständen die fachliche Beurteilung durch einen

aussenstehenden Psychiater aufdrängen könne (BGE 128 IV 241 E. 3.2;

121.

IV 1 E. 2). Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen

Gutachter seiner Wahl (BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.1.2;

20.

Dezember 2017, 6B_799/2017, E. 3.4.1). Insgesamt seien keine

Ausstandsgründe gegen Dr. med. C

ersichtlich.

2.4

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde beinahe

wörtlich dieselben Argumente wie im Rekursverfahren vor. Es gelingt ihm damit

nicht, die Ausführungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m.

§ 28 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer stimmt der Vorinstanz sogar

zu, dass er kein Wahlrecht auf einen Gutachter habe.

2.5

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihm

zitierten Rechtsprechung, wonach sich bei länger anhaltender Inhaftierung eine

Begutachtung durch einen neuen externen Gutachter aufdrängen könne,

auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz ging in der gebotenen

Kürze auf diese Argumente ein und legte dar, inwiefern diese Rechtsprechung

nicht einschlägig sei. Damit erfüllte sie ihre Begründungspflicht nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101).

2.6

Darüber

hinaus hilft dem Beschwerdeführer die genannte bundesgerichtliche

Rechtsprechung nicht weiter. Es ergibt sich aus den Akten, dass bisher folgende

Gutachten durch vier verschiedene Gutachter erstellt wurden: Gutachten von Dr. med. G vom

14.

Juni 2013; Gutachten von Dr. med. H vom 21. Juli 2015; Gutachten von Dr. med. I vom

4.

Juli 2019; Gutachten von Dr. med. C vom 20. September 2021 sowie das neuste

Gutachten von Dr. med. C

vom 21. April 2025.

3.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass sein rechtliches

Gehör verletzt worden sei, indem er vor Ernennung der Gutachterin nicht zur

Person der Gutachterin habe Stellung nehmen können. Dies trifft jedoch nicht

zu. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem ihm der

Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 Gelegenheit gegeben

hatte, zum Entwurf des Gutachtenauftrags Stellung zu nehmen, ausführlich zur

Bestellung von Dr. med. C

als Gutachterin bzw. zur Person der Gutachterin geäussert hat (vorn

Ziff. I.B). Sein rechtliches Gehör wurde damit gewahrt. Es ist auch nicht

ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht entscheidoffen gewesen wäre,

wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch

auf einen Gutachter seiner Wahl hat (vorn E. 2.3 f.).

4.

Zusammenfassend ist gegen Dr. med. C kein Ausstandsgrund ersichtlich.

Damit liegt keine Verletzung von § 5a VRG vor. Aus Art. 29

Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1950.

(EMRK; SR 0.101) sowie Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen

Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966

(UNO-Pakt II; SR 0.103.2) lässt sich nichts Weitergehendes ableiten (vgl.

BGr 17. April 2023, 6B_186/2023, E. 1.3.1). Die Beschwerde ist daher

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer

unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Folglich erübrigt sich auch eine andere Kostenverlegung im

Rekursverfahren.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt sodann die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG

haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Die Gesuche sind aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen, da der Beschwerdeführer abgesehen

von seinem vorliegend offensichtlich nicht zielführenden Verweis darauf, dass die

Gutachterin bereits ein Gutachten über ihn erstellt hat, keine

personenbezogenen Ausstandsgründe benennt. Dazu kommt, dass er in seiner

Beschwerde grösstenteils wörtlich seine bereits im Rekurs vorgebrachten und von

der Vorinstanz beurteilten Standpunkte wiederholt, ohne sich vertieft mit dem

angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt zu haben (vgl. auch vorne

E. 1.6).

7.

Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit es sich beim vorliegenden

Urteil um einen Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren handelt, ist nach

Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig; eine spätere

Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr möglich (Art. 92

Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'295.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden

abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.