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Entscheid

VB.2025.00152

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00152

4. Mai 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26223)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00152

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch

lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung) und Ausreisefrist,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

kosovarische Staatsangehörige A (geboren 1988) heiratete am 20. Januar

2021 in der Heimat die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau C

(geboren 1996). Nach Einreichung eines vom 7. Juni 2021 datierenden

Arbeitsvertrags zwischen der D GmbH und C als Vertreterin ihres Ehemanns

wurde diesem am 15. Juni 2021 die Einreise in die Schweiz gestattet.

Am 8. Juli 2021 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und dem 2021 geborenen

gemeinsamen Kind.

B. Anfang

Januar 2022 erhielt das Migrationsamt Kenntnis davon, dass über die D GmbH

bereits Anfang Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden war. Im Zusammenhang mit

einem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen einer körperlichen

Auseinandersetzung mit Schussabgabe trat zudem zutage, dass A vor seiner

Einreise in die Schweiz in Österreich unter anderen Personalien wiederholt

delinquiert hatte und insbesondere im Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten wegen Vorbereitung zu Suchtgifthandel bezüglich

einer grossen Menge, unerlaubten Besitzes und Überlassens von Suchtgiften,

unbefugten Schusswaffenbesitzes, Waffen- und Munitionsbesitzes trotz Verbot,

gefährlicher Drohung, Nötigung, versuchter schwerer Nötigung, Körperverletzung

und schwerer Körperverletzung verurteilt worden war sowie im Oktober 2019 zu einer

Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Nötigung und Körperverletzung. Am

1. September 2022 belegte ihn die Staatsanwaltschaft II des Kantons

Zürich mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.- wegen

Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20).

Mit Verfügung vom 6. September 2022 verweigerte das Migrationsamt

des Kantons Zürich A vor diesem Hintergrund die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00775, und

BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023) und A, der inzwischen Vater zweier

weiterer Kinder geworden war (geboren 2023 und 2024), wurde zur Ausreise aus

der Schweiz bis am 26. Oktober 2024 verpflichtet. Am 1. Oktober 2024

verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ausserdem ein

vom 27. Oktober 2024 bis am 26. Oktober 2029 geltendes

Einreiseverbot. Aufgrund einer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen

Beschwerde von A ist der Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

C. Am

28. Oktober 2024 ersuchte A das Migrationsamt um wiedererwägungsweise

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 13. November

2024 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, verweigerte A

unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung und auferlegte ihm

die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'120.-.

III.

A erhob am 28. Februar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 28. Januar 2025 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

Am 5. März 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die

ihm wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution

von Fr. 1'570.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben

ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter

bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach

Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde

Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat (dazu bereits BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023,

E. 3.1).

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist im Weiteren zu prüfen, ob

sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist

(Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]). Tangiert diese – wie hier – auch den

Anspruch der ausländischen Person auf Achtung des Familienlebens (Art. 13

Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), ist

eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen, die sich

mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (vgl.

BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 31 E. 2.3.2). Erforderlich ist in

beiden Fällen eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen

Entfernungs- bzw. Fernhalteinteresse und dem entgegenstehenden privaten

Interesse der betroffenen ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz.

Massgebliche Kriterien sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer

der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie

drohenden Nachteile. Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der

Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam

aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

[SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV). Keines dieser Elemente ist für

sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist eine Würdigung der gesamten

Umstände im Einzelfall (zum Ganzen BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023,

E. 3.3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

6.

September 2022 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Begründet

wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen

seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 5. Juli 2021

bewusst (über seine Vorstrafen) getäuscht habe und dem sich hieraus ergebenden

öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung keine überwiegenden

privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüberstünden. Die

betreffende Verfügung wurde sowohl von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen wie

auch vom Bundesgericht rechtskräftig bestätigt. Letzteres erwog dazu in seinem

Urteil vom 19. Juli 2024 (2C_367/2023) insbesondere, dass das öffentliche

Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, der sich seine

Aufenthaltsbewilligung durch Täuschung der Behörden erschlichen habe und dessen

Delinquenz auf eine schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung schliessen lasse, erheblich sei und auch durch die von ihm ins Feld

geführten, seiner Meinung nach möglicherweise härtefallbegründenden familiären

Entwicklungen nicht aufgewogen werde. So hätten der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau wegen seiner Vorstrafen von Beginn weg mit einer Wegweisung rechnen

müssen, weshalb es der Familie zuzumuten sei, den Kontakt inskünftig

besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen, sollte die

Ehefrau dem Beschwerdeführer mit den Kindern nicht in die gemeinsame Heimat

folgen wollen. Diesfalls könnten die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei

ihrer Mutter und den Grosseltern mütterlicherseits unter den hiesigen

Lebensbedingungen aufwachsen.

Mit dem – kurz nach Ablauf der ihm angesetzten

Ausreisefrist eingereichten – streitgegenständlichen Gesuch vom

28.

Oktober 2024 verlangt der Beschwerdeführer, dass auf die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 6. September 2022 zurückzukommen und seinem Gesuch

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen sei, damit er bei

seiner Familie in der Schweiz verbleiben könne.

3.2

Eine

ausländische Person kann jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten

Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und

Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,

Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob

eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136

II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit

weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden

deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder

die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben

oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d

VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand

(zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2 mit

Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn

sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache

herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen

Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,

führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr

geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz

einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit

dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein

anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,

29.

August 2024, VB.2024.00289, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im

Wesentlichen an, sich seit Jahren wohl zu verhalten bzw. zuletzt als junger

Erwachsener vor seiner Einreise in die Schweiz delinquiert zu haben. Er sei

inzwischen "erwachsen geworden" und gehe "gänzlich in seiner

Rolle als Ehemann und Vater" von inzwischen drei Kindern auf. Er habe

zudem bis zur Rechtskraft seiner Wegweisung einen ordentlichen Beruf gehabt,

zwei Firmen geführt und damit seine Familie ernähren können, welche nicht bzw.

niemals auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Dies dürfte sich mit seiner

Wegweisung ändern, da seiner Ehefrau, die drei kleine Kinder zu betreuen habe,

nicht zugemutet werden könne, eine Arbeit aufzunehmen, "was die Familie

zwangsläufig in die Sozialhilfe zwingt" und seiner Ehefrau "die

Möglichkeit zur Einbürgerung" nehme.

Vor Verwaltungsgericht weist der

Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass es – entgegen den Vorinstanzen –

einen gewichtigen Unterschied darstelle, ob eine Familie zwei oder drei Kinder

habe, da jedes Kind eine zusätzliche Belastung für die Eltern bedeute.

3.4

Grundsätzlich

kommt ausländischen Personen wie dem Beschwerdeführer, deren

ausländerrechtliche Bewilligung (letztlich) wegen einer strafrechtlichen

Verurteilung widerrufen oder nicht verlängert worden ist, nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst dann ein Anspruch auf Neubeurteilung

zu, wenn eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – seit dem

Widerruf der Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung vergangen ist und sich

die betroffene Person währenddessen im Ausland bewährt hat (vgl. statt vieler

BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.1 f. mit Hinweisen;

siehe sodann für den Fall einer im Ausland begangenen, den hiesigen Behörden

verheimlichten Straftat BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 4.2).

Ist dies nicht der Fall, weil die ausländische Person die Schweiz nicht

verlassen hat, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung

geltend machen, wenn sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten

Entscheid wesentlich geändert haben, wobei neuen Sachumständen, die sich nur

dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen

Wegweisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt

(vgl. BGr, 11. November 2024, 2C_234/2024, E. 4.3, und

25.

September 2024, 2C_150/2024, E. 3.1).

Vorliegend bestätigte das Bundesgericht die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen

Wegweisung am 19. Juli 2024 (2C_367/2023). Der Beschwerdeführer verliess

das Land in der Folge zunächst nicht, sondern ersuchte am letzten Tag der ihm

angesetzten Ausreisefrist um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Erst nach

Abweisung dieses Gesuchs bzw. nachdem ihm die Vorinstanz im Dezember 2024 kein

prozedurales Aufenthaltsrecht gewährt hatte, reiste er aus. Davon, dass sich

der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Wegweisungsverfügung während einer

Dispositiv

angemessenen Zeitdauer im Ausland bewährt hätte, kann demnach nicht die Rede

sein. Entgegen seinem Dafürhalten drängt sich allein deshalb, weil er gegen die

ihm gegenüber verfügte Einreisesperre beim Bundesverwaltungsgericht ein

Rechtsmittel ergriffen hat und seit der Begehung der mit einer Geldstrafe

geahndeten Täuschung der Behörden mehr als drei Jahre vergangen sind, keine

frühere Neubeurteilung auf, zumal der Beschwerdeführer zur Begründung des

betreffenden Rechtsmittels bloss auf das vorliegende Verfahren verweist und er

seit seiner letzten Verurteilung unter dem Druck migrationsrechtlicher

Verfahren stand.

Dass sich die Verhältnisse in den wenigen Monaten seit dem

bundesgerichtlichen Urteil dermassen geändert hätten, dass ausnahmsweise auch

vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist ein Anspruch auf Neubeurteilung

bestehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar liegt mit der vom

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Geburt seines dritten

Kindes ein neues Element vor; wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, rechtfertigt

dieses allein jedoch keine vorzeitige Neubeurteilung der Bewilligungssituation

des Beschwerdeführers. Wie eingangs aufgezeigt, hielt das Bundesgericht dem

Beschwerdeführer bereits in dem Entscheid vom 19. Juli 2024 entgegen, er

und seine Ehefrau hätten vor ihrer Heirat und der Geburt ihrer ersten beiden

Kinder mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen müssen bzw. damit,

dass sie ihr Familienleben nicht in der Schweiz würden leben können, weshalb es

ihnen zuzumuten sei, den Kontakt inskünftig besuchsweise und mittels moderner

Kommunikationsmittel zu pflegen. An dieser Einschätzung ändert auch die während

des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgte Geburt des dritten Kindes des

Beschwerdeführers nichts (BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020,

E. 4.3). Es kann mithin nicht die Rede davon sein, dass ein anderes Ergebnis

nur aufgrund der dadurch erfolgten Vergrösserung der Familie ernstlich in

Betracht käme. Gleiches gilt hinsichtlich der – unsubstanziiert geäusserten –

Gefahr eines künftigen Sozialhilfebezugs der Ehefrau des Beschwerdeführers,

welchen Einwand letzterer im Übrigen bereits im früheren Verfahren vorgebracht

hatte.

3.5 Damit ist

der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers um

wiedererwägungsweise Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht

eingetreten.

Bei diesem Ausgang kann weder

dem Beschwerdegegner noch der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vorgeworfen

werden, weil sie – so die sinngemässe Rüge in der Beschwerde – trotz des

Wachstums der Familie des Beschwerdeführers keine materielle Neubeurteilung von

dessen Bewilligungssituation vorgenommen haben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr,

19. Juli 2024, 2C_367/2023, E. 1.1 mit Hinweisen); ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.