VB.2025.00152
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00152
4. Mai 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26223)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00152
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung) und Ausreisefrist,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
kosovarische Staatsangehörige A (geboren 1988) heiratete am 20. Januar
2021 in der Heimat die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau C
(geboren 1996). Nach Einreichung eines vom 7. Juni 2021 datierenden
Arbeitsvertrags zwischen der D GmbH und C als Vertreterin ihres Ehemanns
wurde diesem am 15. Juni 2021 die Einreise in die Schweiz gestattet.
Am 8. Juli 2021 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und dem 2021 geborenen
gemeinsamen Kind.
B. Anfang
Januar 2022 erhielt das Migrationsamt Kenntnis davon, dass über die D GmbH
bereits Anfang Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden war. Im Zusammenhang mit
einem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen einer körperlichen
Auseinandersetzung mit Schussabgabe trat zudem zutage, dass A vor seiner
Einreise in die Schweiz in Österreich unter anderen Personalien wiederholt
delinquiert hatte und insbesondere im Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten wegen Vorbereitung zu Suchtgifthandel bezüglich
einer grossen Menge, unerlaubten Besitzes und Überlassens von Suchtgiften,
unbefugten Schusswaffenbesitzes, Waffen- und Munitionsbesitzes trotz Verbot,
gefährlicher Drohung, Nötigung, versuchter schwerer Nötigung, Körperverletzung
und schwerer Körperverletzung verurteilt worden war sowie im Oktober 2019 zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Nötigung und Körperverletzung. Am
1. September 2022 belegte ihn die Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.- wegen
Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20).
Mit Verfügung vom 6. September 2022 verweigerte das Migrationsamt
des Kantons Zürich A vor diesem Hintergrund die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00775, und
BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023) und A, der inzwischen Vater zweier
weiterer Kinder geworden war (geboren 2023 und 2024), wurde zur Ausreise aus
der Schweiz bis am 26. Oktober 2024 verpflichtet. Am 1. Oktober 2024
verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ausserdem ein
vom 27. Oktober 2024 bis am 26. Oktober 2029 geltendes
Einreiseverbot. Aufgrund einer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen
Beschwerde von A ist der Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
C. Am
28. Oktober 2024 ersuchte A das Migrationsamt um wiedererwägungsweise
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 13. November
2024 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, verweigerte A
unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung und auferlegte ihm
die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'120.-.
III.
A erhob am 28. Februar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 28. Januar 2025 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
Am 5. März 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die
ihm wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution
von Fr. 1'570.- leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde
Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (dazu bereits BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023,
E. 3.1).
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist im Weiteren zu prüfen, ob
sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist
(Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]). Tangiert diese – wie hier – auch den
Anspruch der ausländischen Person auf Achtung des Familienlebens (Art. 13
Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), ist
eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen, die sich
mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (vgl.
BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 31 E. 2.3.2). Erforderlich ist in
beiden Fällen eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen
Entfernungs- bzw. Fernhalteinteresse und dem entgegenstehenden privaten
Interesse der betroffenen ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz.
Massgebliche Kriterien sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer
der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie
drohenden Nachteile. Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der
Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam
aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV). Keines dieser Elemente ist für
sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist eine Würdigung der gesamten
Umstände im Einzelfall (zum Ganzen BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023,
E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
6.
September 2022 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Begründet
wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen
seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 5. Juli 2021
bewusst (über seine Vorstrafen) getäuscht habe und dem sich hieraus ergebenden
öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung keine überwiegenden
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüberstünden. Die
betreffende Verfügung wurde sowohl von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen wie
auch vom Bundesgericht rechtskräftig bestätigt. Letzteres erwog dazu in seinem
Urteil vom 19. Juli 2024 (2C_367/2023) insbesondere, dass das öffentliche
Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, der sich seine
Aufenthaltsbewilligung durch Täuschung der Behörden erschlichen habe und dessen
Delinquenz auf eine schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung schliessen lasse, erheblich sei und auch durch die von ihm ins Feld
geführten, seiner Meinung nach möglicherweise härtefallbegründenden familiären
Entwicklungen nicht aufgewogen werde. So hätten der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau wegen seiner Vorstrafen von Beginn weg mit einer Wegweisung rechnen
müssen, weshalb es der Familie zuzumuten sei, den Kontakt inskünftig
besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen, sollte die
Ehefrau dem Beschwerdeführer mit den Kindern nicht in die gemeinsame Heimat
folgen wollen. Diesfalls könnten die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei
ihrer Mutter und den Grosseltern mütterlicherseits unter den hiesigen
Lebensbedingungen aufwachsen.
Mit dem – kurz nach Ablauf der ihm angesetzten
Ausreisefrist eingereichten – streitgegenständlichen Gesuch vom
28.
Oktober 2024 verlangt der Beschwerdeführer, dass auf die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 6. September 2022 zurückzukommen und seinem Gesuch
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen sei, damit er bei
seiner Familie in der Schweiz verbleiben könne.
3.2
Eine
ausländische Person kann jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten
Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob
eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136
II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden
deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder
die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d
VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand
(zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2 mit
Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,
führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr
geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz
einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit
dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein
anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,
29.
August 2024, VB.2024.00289, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3
Der
Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im
Wesentlichen an, sich seit Jahren wohl zu verhalten bzw. zuletzt als junger
Erwachsener vor seiner Einreise in die Schweiz delinquiert zu haben. Er sei
inzwischen "erwachsen geworden" und gehe "gänzlich in seiner
Rolle als Ehemann und Vater" von inzwischen drei Kindern auf. Er habe
zudem bis zur Rechtskraft seiner Wegweisung einen ordentlichen Beruf gehabt,
zwei Firmen geführt und damit seine Familie ernähren können, welche nicht bzw.
niemals auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Dies dürfte sich mit seiner
Wegweisung ändern, da seiner Ehefrau, die drei kleine Kinder zu betreuen habe,
nicht zugemutet werden könne, eine Arbeit aufzunehmen, "was die Familie
zwangsläufig in die Sozialhilfe zwingt" und seiner Ehefrau "die
Möglichkeit zur Einbürgerung" nehme.
Vor Verwaltungsgericht weist der
Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass es – entgegen den Vorinstanzen –
einen gewichtigen Unterschied darstelle, ob eine Familie zwei oder drei Kinder
habe, da jedes Kind eine zusätzliche Belastung für die Eltern bedeute.
3.4
Grundsätzlich
kommt ausländischen Personen wie dem Beschwerdeführer, deren
ausländerrechtliche Bewilligung (letztlich) wegen einer strafrechtlichen
Verurteilung widerrufen oder nicht verlängert worden ist, nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst dann ein Anspruch auf Neubeurteilung
zu, wenn eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – seit dem
Widerruf der Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung vergangen ist und sich
die betroffene Person währenddessen im Ausland bewährt hat (vgl. statt vieler
BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.1 f. mit Hinweisen;
siehe sodann für den Fall einer im Ausland begangenen, den hiesigen Behörden
verheimlichten Straftat BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 4.2).
Ist dies nicht der Fall, weil die ausländische Person die Schweiz nicht
verlassen hat, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung
geltend machen, wenn sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben, wobei neuen Sachumständen, die sich nur
dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen
Wegweisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt
(vgl. BGr, 11. November 2024, 2C_234/2024, E. 4.3, und
25.
September 2024, 2C_150/2024, E. 3.1).
Vorliegend bestätigte das Bundesgericht die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen
Wegweisung am 19. Juli 2024 (2C_367/2023). Der Beschwerdeführer verliess
das Land in der Folge zunächst nicht, sondern ersuchte am letzten Tag der ihm
angesetzten Ausreisefrist um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Erst nach
Abweisung dieses Gesuchs bzw. nachdem ihm die Vorinstanz im Dezember 2024 kein
prozedurales Aufenthaltsrecht gewährt hatte, reiste er aus. Davon, dass sich
der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Wegweisungsverfügung während einer
Dispositiv
angemessenen Zeitdauer im Ausland bewährt hätte, kann demnach nicht die Rede
sein. Entgegen seinem Dafürhalten drängt sich allein deshalb, weil er gegen die
ihm gegenüber verfügte Einreisesperre beim Bundesverwaltungsgericht ein
Rechtsmittel ergriffen hat und seit der Begehung der mit einer Geldstrafe
geahndeten Täuschung der Behörden mehr als drei Jahre vergangen sind, keine
frühere Neubeurteilung auf, zumal der Beschwerdeführer zur Begründung des
betreffenden Rechtsmittels bloss auf das vorliegende Verfahren verweist und er
seit seiner letzten Verurteilung unter dem Druck migrationsrechtlicher
Verfahren stand.
Dass sich die Verhältnisse in den wenigen Monaten seit dem
bundesgerichtlichen Urteil dermassen geändert hätten, dass ausnahmsweise auch
vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist ein Anspruch auf Neubeurteilung
bestehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar liegt mit der vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Geburt seines dritten
Kindes ein neues Element vor; wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, rechtfertigt
dieses allein jedoch keine vorzeitige Neubeurteilung der Bewilligungssituation
des Beschwerdeführers. Wie eingangs aufgezeigt, hielt das Bundesgericht dem
Beschwerdeführer bereits in dem Entscheid vom 19. Juli 2024 entgegen, er
und seine Ehefrau hätten vor ihrer Heirat und der Geburt ihrer ersten beiden
Kinder mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen müssen bzw. damit,
dass sie ihr Familienleben nicht in der Schweiz würden leben können, weshalb es
ihnen zuzumuten sei, den Kontakt inskünftig besuchsweise und mittels moderner
Kommunikationsmittel zu pflegen. An dieser Einschätzung ändert auch die während
des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgte Geburt des dritten Kindes des
Beschwerdeführers nichts (BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020,
E. 4.3). Es kann mithin nicht die Rede davon sein, dass ein anderes Ergebnis
nur aufgrund der dadurch erfolgten Vergrösserung der Familie ernstlich in
Betracht käme. Gleiches gilt hinsichtlich der – unsubstanziiert geäusserten –
Gefahr eines künftigen Sozialhilfebezugs der Ehefrau des Beschwerdeführers,
welchen Einwand letzterer im Übrigen bereits im früheren Verfahren vorgebracht
hatte.
3.5 Damit ist
der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers um
wiedererwägungsweise Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht
eingetreten.
Bei diesem Ausgang kann weder
dem Beschwerdegegner noch der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vorgeworfen
werden, weil sie – so die sinngemässe Rüge in der Beschwerde – trotz des
Wachstums der Familie des Beschwerdeführers keine materielle Neubeurteilung von
dessen Bewilligungssituation vorgenommen haben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr,
19. Juli 2024, 2C_367/2023, E. 1.1 mit Hinweisen); ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.