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Entscheid

VB.2025.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00156

20. August 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26528)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00156

Urteil

der 2.

Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1964 geborener Staatsangehöriger

der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa). Er reiste – nachdem er sich bereits im Januar 1986 illegal

hier aufgehalten hatte – am 1. Mai 1987 in die Schweiz ein, wo er ein

Asylgesuch stellte. Während des Asylverfahrens heiratete er die Schweizer

Staatsangehörige C (geb. 1960). In der Folge erhielt er am 9. November

1990 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nach der

Scheidung der Eheleute am 7. Mai 1996 wurde ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch bejaht und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 12. Dezember

2006 verlängert. Aufgrund wiederholter Straffälligkeit wurde A die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung versagt und ihm eine Ausreisefrist angesetzt.

Sämtliche von ihm dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 1. April

2009, VB.2009.00022; BGr, 16. November 2009, 2C_332/2009). Noch während

des Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid ging A am 23. Januar 2009

mit der ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden Schweizer

Bürgerin D (geb. 1964) die Ehe ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zuletzt befristet bis am 14. März

2018.

Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A Vater von

mehreren Kindern, wobei vier davon in der Schweiz leben.

B. A wurde während seines Aufenthalts in der

Schweiz diverse Male betrieben und erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine

gegen sich. Seit 1998 häufte er fortlaufend Schulden an. Per 20./21. Mai 2021

beliefen sich seine Gesamtschulden auf Fr. 378'800.-.

Seit dem 1. November

2019 ist A von der Sozialhilfe abhängig. Aufgrund seiner hohen

Verschuldung wurde A am 16. Juli

2017 durch das Migrationsamt verwarnt, unter Androhung einer

Bewilligungsverweigerung bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.

C. Am 23. Juni 2018 erlitt A einen Arbeitsunfall. Aufgrund der dabei

erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen sprach ihm die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom

3. Dezember 2020, rückwirkend per April 2020, eine Viertels-IV-Rente zu.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 ersuchte A das Migrationsamt um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wies das

Migrationsamt dieses Gesuch ab,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 16. Oktober 2021.

D. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Februar 2022 ab und wies ihn

an, die Schweiz bis am 9. Mai 2022 zu verlassen. Diese Anordnung schützten

sowohl das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2022 (VB.2022.00156)

als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2023 (2C_534/2022).

E. Mit

Eingabe vom 13. November 2023 liess A um Wiedererwägung ersuchen.

Mit Verfügung vom 29. August 2024 trat das

Migrationsamt auf das Gesuch von A vom 13. November 2023 nicht ein und

stellte fest, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz verpflichtet

sei und ihm die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses keine

Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz zu verbleiben.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 30. Januar

2025.

wies die Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs von A ab und

setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 10. März 2025.

III.

Mit Eingabe vom 3. März 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)

Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei die

Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf das

Gesuch um Wiedererwägung einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Weiter sei

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons

Zürich sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von

jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Sodann sei die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 17. März

2022.

merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet;

einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht

vor (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in

BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003,

E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012,

E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

2.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet damit vorab die Beurteilung der

Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung nicht Verfahrensgegenstand sind.

3.

3.1

Ist über

ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;

VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in

BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,

VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann

materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1;

BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

3.2

Die

wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt sodann von

vornherein ausser Betracht, wenn die geltend gemachten Noven noch im

ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten eingebracht werden können. Das

Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Wiedererwägung dient nicht

dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009,

2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2;

BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Was bereits im

rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren hätte vorgebracht werden

können, ist kein Novum im dargelegten Sinn und kann nicht mehr Gegenstand eines

neuen Bewilligungsgesuchs bilden, unabhängig davon, ob das neue

Bewilligungsgesuch nun noch vor oder erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des

vorangegangenen Verfahrens gestellt wurde (VGr, 1. Dezember 2021,

VB.2021.00566, E. 2.4).

3.3

Zusammenfassend

setzt der Anspruch auf Wiedererwägung damit voraus, dass sich der Sachverhalt

oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hat und die Beweismittel, mit

welchen eine materielle Wiedererwägung begründet wird, nicht bereits bei den in

Rechtskraft erwachsenen früheren (Wiedererwägungs-)Gesuchen (bzw. im dortigen

Rechtsmittelverfahren) hätten eingebracht werden können.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer leitet aus folgenden Umständen einen Anspruch auf

Wiedererwägung ab: Er räumte zwar ein, dass seine bereits bekannten Krankheiten

wie Asthma, Rückenschmerzen und Diabetes im Urteil des Verwaltungsgerichts vom

11.

Mai 2022 (VB.2022.00156) berücksichtigt worden seien, merkte aber an,

dass sich seine Rückenbeschwerden verschlechtert hätten und eine weitere

Operation nötig sei. Weiter fügte er an, dass seit dem besagten Urteil neue

Erkrankungen wie chronische Niereninsuffizienz, distale Polyneuropathie und

Gichtarthropathie hinzugekommen seien, weshalb er einer regelmässigen

medizinischen Betreuung zur Stabilisierung des Allgemeinzustands bedürfe.

Aufgrund dessen sehe er die neuen gesundheitlichen Probleme als eine

wesentliche Änderung der Sachlage, die angesichts der schwierigen medizinischen

Versorgung im Kongo eine erneute Überprüfung erforderlich mache. Ferner verwies

er darauf, dass seine Invalidenrente infolgedessen von einer Viertel- zu einer

vollen Rente erhöht worden sei, was eine deutliche Verschlechterung seines

Gesundheitszustands belege. Sodann stützt sich der Beschwerdeführer auf frühere

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Rückkehr in den Kongo für

Personen mit schweren chronischen Erkrankungen und schlechtem

Gesundheitszustand unzumutbar sei. Der Einwand, dass diese Urteile bereits

früher hätten geltend gemacht werden können, sei unbegründet, da sich sein

Gesundheitszustand verschlechtert habe und neue Krankheiten hinzugekommen

seien. Schliesslich betonte er, dass sich die Lage im Kongo seit dem letzten

Verfahren verschärft habe, unter anderem durch bewaffnete Konflikte, massive

Fluchtbewegungen und die Kürzung der US-Entwicklungshilfe, was zu einer

deutlichen Verschlechterung der medizinischen Versorgung geführt habe. Sodann

kritisiert er, dass die Vorinstanz nur ausgewählte Länderberichte

berücksichtigt und gravierende Mängel im Gesundheitssystem im Kongo, wie

technische Defizite, Medikamentenengpässe und Stromausfälle, ignoriert habe.

Zudem habe sie die Verschlechterung der medizinischen Versorgung sowie die

fehlende Verfügbarkeit notwendiger Medikamente beim Beschwerdeführer 2021

nicht beachtet. Ferner habe die Vorinstanz ohne genaue Prüfung angenommen, der

Beschwerdeführer könne sich finanziell auf seine Ehefrau und seine Kinder stützen,

was jedoch im Rekurs bestritten worden sei. Aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands

sei er weder im Kongo noch in der Schweiz erwerbsfähig und seine Familie könne

ihn nicht ausreichend unterstützen.

4.2

4.2.1

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer erheblichen

gesundheitlichen Verschlechterung vermögen nach Würdigung der medizinischen

Akten nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Darstellung ergibt sich aus dem

Austrittsbericht der Klinik E vom 10. März 2024, dass lediglich eine

moderate chronische Niereninsuffizienz vorlag. Eine schwerwiegende

Einschränkung des Allgemeinzustands wurde nicht dokumentiert. Vielmehr wurde

der Beschwerdeführer nach einer Wirbelsäulenoperation, die vom 6. bis am 10. März

2024.

stattgefunden hatte, "in gutem Allgemeinzustand, mit intakter

Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen" aus der stationären

Behandlung entlassen. Schon am ersten postoperativen Tag sei laut

Operationsbericht vom 6. März 2024 eine vollständige Mobilisation

erfolgt, wobei keine Einschränkungen hinsichtlich Sitzen oder Gehen

festgestellt wurden. Bereits die Vorinstanz stellte fest, dass die Laborbefunde

des Labors F vom 16. Februar 2024 beim Beschwerdeführer lediglich

eine leicht verminderte Nierenfunktion dokumentieren und folglich mit dem

Austrittsbericht übereinstimmen. Im Einklang damit diagnostizierte die Klinik E

beim Beschwerdeführer auch im Rahmen der ambulanten Konsultation vom

16.

August 2024 weiterhin lediglich eine moderate chronische

Niereninsuffizienz (Stadium KDIGO G2). Wie im angefochtenen Entscheid korrekt

festgehalten wurde, bestehen darüber hinaus keine Hinweise auf ernsthafte

Komplikationen im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2000 bestehenden

insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 oder der Niereninsuffizienz.

Bezüglich der urologischen Beschwerden konnte im Rahmen der Untersuchungen vom

16.

August und 26. September 2024 zudem eine deutliche Besserung der

neurogenen Blasenentleerungsstörung dokumentiert werden. Die bisherige

medikamentöse Therapie wird daher fortgeführt. Ferner bestehen keine objektiven

Hinweise darauf, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsland,

der Demokratischen Republik Kongo, nicht sichergestellt werden könnte. Hinzu

kommt, dass auch die neurologisch-neurophysiologische Beurteilung vom 25. Oktober

2024.

keine Hinweise auf eine akute oder relevante Verschlechterung der bereits

bestehenden distalen Polyneuropathie oder Gichtarthrose zeigt. Die seit Langem

bestehende Diabeteserkrankung zeigt weiterhin einen stabilen Verlauf und wird

von persistierenden Kribbel- und Parästhesieempfindungen in den Füssen

begleitet, die ihrerseits ebenfalls seit vielen Jahren bestehen. Die

neurologische Beurteilung dokumentiert zwar Sensibilitätsstörungen sowie eine

abgeschwächte Reflexlage, lässt jedoch keine Hinweise auf eine relevante

Verschlechterung des chronischen Gesundheitszustands erkennen. Vielmehr wurde

eine Weiterbetreuung durch das Wirbelsäulenteam der Klinik E empfohlen,

einschliesslich einer ergänzenden bildgebenden Abklärung mittels MRI. Hinweise

auf einen akuten Behandlungsbedarf oder das Vorliegen einer medizinischen

Notfallsituation bestehen hingegen nicht. Auch die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs

sowie in der aktuellen Beschwerde eingereichten neuen medizinischen Unterlagen

liefern keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer ein Bedarf an

spezialisierter stationärer oder ambulanter Behandlung besteht, die im Kongo

nicht verfügbar, hingegen für ein menschenwürdiges Dasein zwingend erforderlich

wäre. Selbst aus dem aktuellen Bericht der Klinik E vom 25. Februar 2025

lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich in

näherer Zukunft einen erneuten wirbelsäulenchirurgischen Eingriff benötigen

wird. Der behandelnde Arzt im vorliegenden Bericht hält fest, die medizinische

Versorgung vor Ort wäre für den Beschwerdeführer gesundheitlich von grossem

Vorteil und würde sich positiv auf seine Lebensqualität sowie seine

Funktionalität im Alltag auswirken; diese Vorteile würden ihm im Fall einer

Ausreise in den Kongo möglicherweise verwehrt. Dass eine sofortige oder

dringliche Behandlung in der Schweiz erforderlich oder dass eine adäquate

Versorgung im Kongo grundsätzlich ausgeschlossen wäre, lässt sich dem Bericht

mit keinem Wort entnehmen.

4.2.2

Auch der Bericht seines behandelnden

Hausarztes Dr. G vom 10. Februar 2025 vermag keine wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Im

Bericht verweist der Hausarzt unter anderem auf eine Problematik im Bereich der

Lendenwirbelsäule, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit zwei Operationen an der Klinik H habe unterziehen müssen und

eine dritte Operation vorgesehen sei. Darüber hinaus behauptet er, dass sich

sein Diabetes mellitus sowie sein Asthma bronchiale verschlimmert haben, was

seines Erachtens einer Rückkehr in den Kongo entgegenstehe. Zudem sei im Kongo

gemäss seinen Angaben eine adäquate medizinische Versorgung nicht

gewährleistet, zumal der Beschwerdeführer das Land nach einem Aufenthalt im

Juli 2021 wieder habe verlassen müssen.

4.2.3

Sämtliche vorgebrachten Argumente, insbesondere die bereits bestehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie Rückenschmerzen, Asthma und Diabetes),

stellen Umstände dar, die dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen bereits

bekannt waren und in die damalige Entscheidungsfindung eingeflossen sind. Dass

sich diese bekannten Beschwerden verschlimmert hätten, steht im Widerspruch zu

den zahlreichen übrigen Arztberichten (vgl. E. 4.2.1). Weiter ist festzuhalten,

dass die Beschwerdebegründung in weiten Teilen auf pauschale Behauptungen abstellt,

ohne diese durch medizinische Unterlagen in hinreichend konkreter und

nachvollziehbarer Weise zu untermauern. Vorliegend werden lediglich mögliche

Szenarien dargelegt, wie sich die Gesundheit des Beschwerdeführers entwickeln

könnte. Zwar ist aus medizinischer Sicht wohl allgemein anerkannt, dass eine

chronische Niereninsuffizienz im Verlauf fortschreiten und unter Umständen zu

schwerwiegenden Komplikationen bis hin zum Nierenversagen führen kann. Im

konkreten Fall des Beschwerdeführers lässt sich eine solche Entwicklung jedoch

weder aus den aktuellen medizinischen Befunden ableiten noch wurde sie

prognostiziert. Auch die Aussage, eine dritte Operation sei "vorgesehen",

lässt keine Rückschlüsse auf eine zwingende medizinische Indikation oder

zeitliche Dringlichkeit zu. Es besteht vielmehr der Eindruck, dass es sich um

ein chronisches Beschwerdebild ohne akuten Interventionsbedarf handelt.

4.2.4

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die eingeschränkte medizinische

Infrastruktur im Herkunftsstaat beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem

für das Gericht massgeblichen Kenntnisstand eine Grundversorgung für chronische

Erkrankungen wie Diabetes und Asthma in städtischen Zentren der Demokratischen

Republik Kongo grundsätzlich vorhanden ist. Auch Schmerzbehandlungen und

konservative orthopädische Therapien sind nicht generell ausgeschlossen. Es mag

zutreffen, dass die Verfügbarkeit medizinischer Leistungen in gewissen Regionen

eingeschränkt ist, jedoch ergibt sich daraus nicht automatisch die

Unzumutbarkeit eines Aufenthalts im gesamten Staatsgebiet. So ist dokumentiert,

dass in urbanen Gebieten wie Kinshasa, Goma oder Lubumbashi durchaus

medizinische Einrichtungen existieren, die eine Grundversorgung für chronische

Erkrankungen anbieten. Beispielsweise wird die Association des Diabétiques du

Congo (ADIC) durch internationale Organisationen wie Direct Relief mit

antidiabetischen Medikamenten (u. a.

Glucophage und Glucovance) unterstützt. Diese Medikamente sind nachweislich im

Umlauf und in bestimmten Gesundheitszentren verfügbar. Zudem möchte die ADIC

langfristig zu einer stationären Diabetesklinik ausgebaut werden. Dabei helfen

Spenden, etwa von Direct Relief, das seit 2023 medizinische Hilfsgüter im Wert

von 17,5 Millionen US-Dollar bereitgestellt hat (vgl.

www.reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/amid-conflict-democratic-republic-congo-group-finds-way-provide-care-keep-insulin-flowing;

besucht am 12. August 2025). Auch die WHO hat – unter anderem im Rahmen

der COVID-19-Begleitprogramme – über 13'000 Insulinfläschchen sowie weitere

Medikamente an das kongolesische Gesundheitsministerium geliefert, um chronisch

erkrankte Risikopatienten medizinisch zu versorgen (siehe hierzu:

www.who.int/news-room/feature-stories/detail/democratic-republic-of-congo-who-and-unicef-with-support-from-echo-and-world-bank-boost-support-for-comorbidities-and-covid-19;

besucht am 12. August 2025).

4.2.5

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass sich die

sozioökonomische Lage sowie die medizinische Versorgungslage im Kongo seit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2022 nicht wesentlich verändert

hätten. Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Beweise und

Berichte nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verweist auf die Eskalation des Konflikts

in der Provinz Goma, die Einnahme der Provinzhauptstadt durch Rebellen,

massenhafte Fluchtbewegungen und eine damit verbundene humanitäre Krise. Dabei

beruft er sich auf Berichte, die von verschlechterten Lebens- und

Versorgungsbedingungen in der Region berichten. Die Vorinstanz hat diese

Entwicklungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ignoriert,

sondern in ihrer Gesamtabwägung berücksichtigt. Im Übrigen hielt die Vorinstanz

zutreffend fest, dass die im Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2023 gemachten

Verweise auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2017 und 2020

sowie die Berichte zur dortigen gesundheitlichen Situation und der allgemeinen

Menschenrechtslage bereits in den früheren (Rechtsmittel-)Verfahren betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers

hätten vorgebracht werden können und müssen, weshalb sie vorliegend nicht

weiter zu berücksichtigen sind. Dennoch ist festzuhalten, dass die Lage in

Teilen Ostkongos zwar tatsächlich angespannt ist, jedoch wird der Zugang zu

medizinischer Versorgung nicht ausschliesslich durch die Situation in Goma

bestimmt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer nicht darauf angewiesen, sich

ausschliesslich in der Konfliktregion behandeln zu lassen. Gemäss den hiervor

zitierten Berichten (s. E. 4.2.3) bestehen weiterhin funktionierende

medizinische Einrichtungen mit den notwendigen Medikamenten. Damit ist die

medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet.

4.2.6

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen westlicher medizinischer

Standards im Herkunftsstaat nicht ausreicht, um eine Rückkehr unzumutbar zu

machen. Das Bundesgericht hielt hierzu bereits fest, dass die medizinische

Grundversorgung im Herkunftsland gewährleistet sein muss, dies jedoch nicht

bedeutet, dass ein ausländischer Staat eine medizinische Versorgung in der

Qualität eines Industriestaates sicherstellen muss. Entscheidend ist, ob eine

für die betroffene Person angemessene und zumutbare Behandlung möglich ist,

welche mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort vereinbar ist (BGr,

1.

Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5). Massgeblich ist folglich allein,

ob eine medizinische Grundversorgung besteht, die das Überleben sichert und

schwerwiegende Komplikationen verhindert. Diese Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall erfüllt. Es bestehen keine ausreichenden Hinweise darauf,

dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein ernsthafter, konkreter und

aktueller medizinischer Nachteil droht, der seine Rückkehr aussetzen würde. Die

Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Mai 2022, wonach

seine medizinische Versorgung auch im Kongo – insbesondere in Kinshasa –

gewährleistet ist, bleibt weiterhin gültig. Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer

gemäss Schreiben der SVA Zürich vom 30. Dezember 2024 neu eine volle

Invalidenrente, womit die Finanzierung der Medikamente kein Problem darstellen

sollte.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorliegenden

medizinischen Unterlagen keine substanzielle Veränderung der bereits bekannten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegen. Die diagnostizierten Zustände,

insbesondere die Niereninsuffizienz, verbleiben im moderaten Bereich und lassen

weder auf eine dramatische Verschlechterung schliessen noch begründen sie eine

aktuell unzumutbare Behandlungssituation im Herkunftsstaat. Die Vorinstanz hat

die medizinischen Berichte zutreffend gewürdigt und durfte in rechtlich nicht

zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass aus medizinischer Sicht kein

entscheidend veränderter Sachverhalt vorliegt.

Damit sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Noven

allesamt ungeeignet, einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen, und sind

auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Auf das Gesuch um Wiedererwägung

war damit mangels relevanter Änderung der Rechts- oder Sachlage nicht

einzutreten, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und

es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Entsprechend

dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

des Rekursverfahrens nicht geboten.

5.3

Da die

Begehren des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).