VB.2025.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00156
20. August 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26528)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00156
Urteil
der 2.
Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1964 geborener Staatsangehöriger
der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa). Er reiste – nachdem er sich bereits im Januar 1986 illegal
hier aufgehalten hatte – am 1. Mai 1987 in die Schweiz ein, wo er ein
Asylgesuch stellte. Während des Asylverfahrens heiratete er die Schweizer
Staatsangehörige C (geb. 1960). In der Folge erhielt er am 9. November
1990 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nach der
Scheidung der Eheleute am 7. Mai 1996 wurde ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch bejaht und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 12. Dezember
2006 verlängert. Aufgrund wiederholter Straffälligkeit wurde A die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung versagt und ihm eine Ausreisefrist angesetzt.
Sämtliche von ihm dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 1. April
2009, VB.2009.00022; BGr, 16. November 2009, 2C_332/2009). Noch während
des Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid ging A am 23. Januar 2009
mit der ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden Schweizer
Bürgerin D (geb. 1964) die Ehe ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zuletzt befristet bis am 14. März
2018.
Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A Vater von
mehreren Kindern, wobei vier davon in der Schweiz leben.
B. A wurde während seines Aufenthalts in der
Schweiz diverse Male betrieben und erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine
gegen sich. Seit 1998 häufte er fortlaufend Schulden an. Per 20./21. Mai 2021
beliefen sich seine Gesamtschulden auf Fr. 378'800.-.
Seit dem 1. November
2019 ist A von der Sozialhilfe abhängig. Aufgrund seiner hohen
Verschuldung wurde A am 16. Juli
2017 durch das Migrationsamt verwarnt, unter Androhung einer
Bewilligungsverweigerung bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.
C. Am 23. Juni 2018 erlitt A einen Arbeitsunfall. Aufgrund der dabei
erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen sprach ihm die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom
3. Dezember 2020, rückwirkend per April 2020, eine Viertels-IV-Rente zu.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 ersuchte A das Migrationsamt um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wies das
Migrationsamt dieses Gesuch ab,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 16. Oktober 2021.
D. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Februar 2022 ab und wies ihn
an, die Schweiz bis am 9. Mai 2022 zu verlassen. Diese Anordnung schützten
sowohl das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2022 (VB.2022.00156)
als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2023 (2C_534/2022).
E. Mit
Eingabe vom 13. November 2023 liess A um Wiedererwägung ersuchen.
Mit Verfügung vom 29. August 2024 trat das
Migrationsamt auf das Gesuch von A vom 13. November 2023 nicht ein und
stellte fest, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz verpflichtet
sei und ihm die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses keine
Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz zu verbleiben.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 30. Januar
2025.
wies die Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs von A ab und
setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 10. März 2025.
III.
Mit Eingabe vom 3. März 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf das
Gesuch um Wiedererwägung einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Weiter sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons
Zürich sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von
jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Sodann sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Präsidialverfügung vom 17. März
2022.
merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet;
einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht
vor (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in
BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003,
E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012,
E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
2.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet damit vorab die Beurteilung der
Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nicht Verfahrensgegenstand sind.
3.
3.1
Ist über
ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in
BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,
VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann
materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1;
BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
3.2
Die
wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt sodann von
vornherein ausser Betracht, wenn die geltend gemachten Noven noch im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten eingebracht werden können. Das
Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Wiedererwägung dient nicht
dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009,
2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2;
BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Was bereits im
rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren hätte vorgebracht werden
können, ist kein Novum im dargelegten Sinn und kann nicht mehr Gegenstand eines
neuen Bewilligungsgesuchs bilden, unabhängig davon, ob das neue
Bewilligungsgesuch nun noch vor oder erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des
vorangegangenen Verfahrens gestellt wurde (VGr, 1. Dezember 2021,
VB.2021.00566, E. 2.4).
3.3
Zusammenfassend
setzt der Anspruch auf Wiedererwägung damit voraus, dass sich der Sachverhalt
oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hat und die Beweismittel, mit
welchen eine materielle Wiedererwägung begründet wird, nicht bereits bei den in
Rechtskraft erwachsenen früheren (Wiedererwägungs-)Gesuchen (bzw. im dortigen
Rechtsmittelverfahren) hätten eingebracht werden können.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer leitet aus folgenden Umständen einen Anspruch auf
Wiedererwägung ab: Er räumte zwar ein, dass seine bereits bekannten Krankheiten
wie Asthma, Rückenschmerzen und Diabetes im Urteil des Verwaltungsgerichts vom
11.
Mai 2022 (VB.2022.00156) berücksichtigt worden seien, merkte aber an,
dass sich seine Rückenbeschwerden verschlechtert hätten und eine weitere
Operation nötig sei. Weiter fügte er an, dass seit dem besagten Urteil neue
Erkrankungen wie chronische Niereninsuffizienz, distale Polyneuropathie und
Gichtarthropathie hinzugekommen seien, weshalb er einer regelmässigen
medizinischen Betreuung zur Stabilisierung des Allgemeinzustands bedürfe.
Aufgrund dessen sehe er die neuen gesundheitlichen Probleme als eine
wesentliche Änderung der Sachlage, die angesichts der schwierigen medizinischen
Versorgung im Kongo eine erneute Überprüfung erforderlich mache. Ferner verwies
er darauf, dass seine Invalidenrente infolgedessen von einer Viertel- zu einer
vollen Rente erhöht worden sei, was eine deutliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustands belege. Sodann stützt sich der Beschwerdeführer auf frühere
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Rückkehr in den Kongo für
Personen mit schweren chronischen Erkrankungen und schlechtem
Gesundheitszustand unzumutbar sei. Der Einwand, dass diese Urteile bereits
früher hätten geltend gemacht werden können, sei unbegründet, da sich sein
Gesundheitszustand verschlechtert habe und neue Krankheiten hinzugekommen
seien. Schliesslich betonte er, dass sich die Lage im Kongo seit dem letzten
Verfahren verschärft habe, unter anderem durch bewaffnete Konflikte, massive
Fluchtbewegungen und die Kürzung der US-Entwicklungshilfe, was zu einer
deutlichen Verschlechterung der medizinischen Versorgung geführt habe. Sodann
kritisiert er, dass die Vorinstanz nur ausgewählte Länderberichte
berücksichtigt und gravierende Mängel im Gesundheitssystem im Kongo, wie
technische Defizite, Medikamentenengpässe und Stromausfälle, ignoriert habe.
Zudem habe sie die Verschlechterung der medizinischen Versorgung sowie die
fehlende Verfügbarkeit notwendiger Medikamente beim Beschwerdeführer 2021
nicht beachtet. Ferner habe die Vorinstanz ohne genaue Prüfung angenommen, der
Beschwerdeführer könne sich finanziell auf seine Ehefrau und seine Kinder stützen,
was jedoch im Rekurs bestritten worden sei. Aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands
sei er weder im Kongo noch in der Schweiz erwerbsfähig und seine Familie könne
ihn nicht ausreichend unterstützen.
4.2
4.2.1
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer erheblichen
gesundheitlichen Verschlechterung vermögen nach Würdigung der medizinischen
Akten nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Darstellung ergibt sich aus dem
Austrittsbericht der Klinik E vom 10. März 2024, dass lediglich eine
moderate chronische Niereninsuffizienz vorlag. Eine schwerwiegende
Einschränkung des Allgemeinzustands wurde nicht dokumentiert. Vielmehr wurde
der Beschwerdeführer nach einer Wirbelsäulenoperation, die vom 6. bis am 10. März
2024.
stattgefunden hatte, "in gutem Allgemeinzustand, mit intakter
Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen" aus der stationären
Behandlung entlassen. Schon am ersten postoperativen Tag sei laut
Operationsbericht vom 6. März 2024 eine vollständige Mobilisation
erfolgt, wobei keine Einschränkungen hinsichtlich Sitzen oder Gehen
festgestellt wurden. Bereits die Vorinstanz stellte fest, dass die Laborbefunde
des Labors F vom 16. Februar 2024 beim Beschwerdeführer lediglich
eine leicht verminderte Nierenfunktion dokumentieren und folglich mit dem
Austrittsbericht übereinstimmen. Im Einklang damit diagnostizierte die Klinik E
beim Beschwerdeführer auch im Rahmen der ambulanten Konsultation vom
16.
August 2024 weiterhin lediglich eine moderate chronische
Niereninsuffizienz (Stadium KDIGO G2). Wie im angefochtenen Entscheid korrekt
festgehalten wurde, bestehen darüber hinaus keine Hinweise auf ernsthafte
Komplikationen im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2000 bestehenden
insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 oder der Niereninsuffizienz.
Bezüglich der urologischen Beschwerden konnte im Rahmen der Untersuchungen vom
16.
August und 26. September 2024 zudem eine deutliche Besserung der
neurogenen Blasenentleerungsstörung dokumentiert werden. Die bisherige
medikamentöse Therapie wird daher fortgeführt. Ferner bestehen keine objektiven
Hinweise darauf, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsland,
der Demokratischen Republik Kongo, nicht sichergestellt werden könnte. Hinzu
kommt, dass auch die neurologisch-neurophysiologische Beurteilung vom 25. Oktober
2024.
keine Hinweise auf eine akute oder relevante Verschlechterung der bereits
bestehenden distalen Polyneuropathie oder Gichtarthrose zeigt. Die seit Langem
bestehende Diabeteserkrankung zeigt weiterhin einen stabilen Verlauf und wird
von persistierenden Kribbel- und Parästhesieempfindungen in den Füssen
begleitet, die ihrerseits ebenfalls seit vielen Jahren bestehen. Die
neurologische Beurteilung dokumentiert zwar Sensibilitätsstörungen sowie eine
abgeschwächte Reflexlage, lässt jedoch keine Hinweise auf eine relevante
Verschlechterung des chronischen Gesundheitszustands erkennen. Vielmehr wurde
eine Weiterbetreuung durch das Wirbelsäulenteam der Klinik E empfohlen,
einschliesslich einer ergänzenden bildgebenden Abklärung mittels MRI. Hinweise
auf einen akuten Behandlungsbedarf oder das Vorliegen einer medizinischen
Notfallsituation bestehen hingegen nicht. Auch die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs
sowie in der aktuellen Beschwerde eingereichten neuen medizinischen Unterlagen
liefern keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer ein Bedarf an
spezialisierter stationärer oder ambulanter Behandlung besteht, die im Kongo
nicht verfügbar, hingegen für ein menschenwürdiges Dasein zwingend erforderlich
wäre. Selbst aus dem aktuellen Bericht der Klinik E vom 25. Februar 2025
lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich in
näherer Zukunft einen erneuten wirbelsäulenchirurgischen Eingriff benötigen
wird. Der behandelnde Arzt im vorliegenden Bericht hält fest, die medizinische
Versorgung vor Ort wäre für den Beschwerdeführer gesundheitlich von grossem
Vorteil und würde sich positiv auf seine Lebensqualität sowie seine
Funktionalität im Alltag auswirken; diese Vorteile würden ihm im Fall einer
Ausreise in den Kongo möglicherweise verwehrt. Dass eine sofortige oder
dringliche Behandlung in der Schweiz erforderlich oder dass eine adäquate
Versorgung im Kongo grundsätzlich ausgeschlossen wäre, lässt sich dem Bericht
mit keinem Wort entnehmen.
4.2.2
Auch der Bericht seines behandelnden
Hausarztes Dr. G vom 10. Februar 2025 vermag keine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Im
Bericht verweist der Hausarzt unter anderem auf eine Problematik im Bereich der
Lendenwirbelsäule, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit zwei Operationen an der Klinik H habe unterziehen müssen und
eine dritte Operation vorgesehen sei. Darüber hinaus behauptet er, dass sich
sein Diabetes mellitus sowie sein Asthma bronchiale verschlimmert haben, was
seines Erachtens einer Rückkehr in den Kongo entgegenstehe. Zudem sei im Kongo
gemäss seinen Angaben eine adäquate medizinische Versorgung nicht
gewährleistet, zumal der Beschwerdeführer das Land nach einem Aufenthalt im
Juli 2021 wieder habe verlassen müssen.
4.2.3
Sämtliche vorgebrachten Argumente, insbesondere die bereits bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie Rückenschmerzen, Asthma und Diabetes),
stellen Umstände dar, die dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen bereits
bekannt waren und in die damalige Entscheidungsfindung eingeflossen sind. Dass
sich diese bekannten Beschwerden verschlimmert hätten, steht im Widerspruch zu
den zahlreichen übrigen Arztberichten (vgl. E. 4.2.1). Weiter ist festzuhalten,
dass die Beschwerdebegründung in weiten Teilen auf pauschale Behauptungen abstellt,
ohne diese durch medizinische Unterlagen in hinreichend konkreter und
nachvollziehbarer Weise zu untermauern. Vorliegend werden lediglich mögliche
Szenarien dargelegt, wie sich die Gesundheit des Beschwerdeführers entwickeln
könnte. Zwar ist aus medizinischer Sicht wohl allgemein anerkannt, dass eine
chronische Niereninsuffizienz im Verlauf fortschreiten und unter Umständen zu
schwerwiegenden Komplikationen bis hin zum Nierenversagen führen kann. Im
konkreten Fall des Beschwerdeführers lässt sich eine solche Entwicklung jedoch
weder aus den aktuellen medizinischen Befunden ableiten noch wurde sie
prognostiziert. Auch die Aussage, eine dritte Operation sei "vorgesehen",
lässt keine Rückschlüsse auf eine zwingende medizinische Indikation oder
zeitliche Dringlichkeit zu. Es besteht vielmehr der Eindruck, dass es sich um
ein chronisches Beschwerdebild ohne akuten Interventionsbedarf handelt.
4.2.4
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die eingeschränkte medizinische
Infrastruktur im Herkunftsstaat beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem
für das Gericht massgeblichen Kenntnisstand eine Grundversorgung für chronische
Erkrankungen wie Diabetes und Asthma in städtischen Zentren der Demokratischen
Republik Kongo grundsätzlich vorhanden ist. Auch Schmerzbehandlungen und
konservative orthopädische Therapien sind nicht generell ausgeschlossen. Es mag
zutreffen, dass die Verfügbarkeit medizinischer Leistungen in gewissen Regionen
eingeschränkt ist, jedoch ergibt sich daraus nicht automatisch die
Unzumutbarkeit eines Aufenthalts im gesamten Staatsgebiet. So ist dokumentiert,
dass in urbanen Gebieten wie Kinshasa, Goma oder Lubumbashi durchaus
medizinische Einrichtungen existieren, die eine Grundversorgung für chronische
Erkrankungen anbieten. Beispielsweise wird die Association des Diabétiques du
Congo (ADIC) durch internationale Organisationen wie Direct Relief mit
antidiabetischen Medikamenten (u. a.
Glucophage und Glucovance) unterstützt. Diese Medikamente sind nachweislich im
Umlauf und in bestimmten Gesundheitszentren verfügbar. Zudem möchte die ADIC
langfristig zu einer stationären Diabetesklinik ausgebaut werden. Dabei helfen
Spenden, etwa von Direct Relief, das seit 2023 medizinische Hilfsgüter im Wert
von 17,5 Millionen US-Dollar bereitgestellt hat (vgl.
www.reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/amid-conflict-democratic-republic-congo-group-finds-way-provide-care-keep-insulin-flowing;
besucht am 12. August 2025). Auch die WHO hat – unter anderem im Rahmen
der COVID-19-Begleitprogramme – über 13'000 Insulinfläschchen sowie weitere
Medikamente an das kongolesische Gesundheitsministerium geliefert, um chronisch
erkrankte Risikopatienten medizinisch zu versorgen (siehe hierzu:
www.who.int/news-room/feature-stories/detail/democratic-republic-of-congo-who-and-unicef-with-support-from-echo-and-world-bank-boost-support-for-comorbidities-and-covid-19;
besucht am 12. August 2025).
4.2.5
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass sich die
sozioökonomische Lage sowie die medizinische Versorgungslage im Kongo seit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2022 nicht wesentlich verändert
hätten. Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Beweise und
Berichte nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verweist auf die Eskalation des Konflikts
in der Provinz Goma, die Einnahme der Provinzhauptstadt durch Rebellen,
massenhafte Fluchtbewegungen und eine damit verbundene humanitäre Krise. Dabei
beruft er sich auf Berichte, die von verschlechterten Lebens- und
Versorgungsbedingungen in der Region berichten. Die Vorinstanz hat diese
Entwicklungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ignoriert,
sondern in ihrer Gesamtabwägung berücksichtigt. Im Übrigen hielt die Vorinstanz
zutreffend fest, dass die im Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2023 gemachten
Verweise auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2017 und 2020
sowie die Berichte zur dortigen gesundheitlichen Situation und der allgemeinen
Menschenrechtslage bereits in den früheren (Rechtsmittel-)Verfahren betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers
hätten vorgebracht werden können und müssen, weshalb sie vorliegend nicht
weiter zu berücksichtigen sind. Dennoch ist festzuhalten, dass die Lage in
Teilen Ostkongos zwar tatsächlich angespannt ist, jedoch wird der Zugang zu
medizinischer Versorgung nicht ausschliesslich durch die Situation in Goma
bestimmt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer nicht darauf angewiesen, sich
ausschliesslich in der Konfliktregion behandeln zu lassen. Gemäss den hiervor
zitierten Berichten (s. E. 4.2.3) bestehen weiterhin funktionierende
medizinische Einrichtungen mit den notwendigen Medikamenten. Damit ist die
medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet.
4.2.6
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen westlicher medizinischer
Standards im Herkunftsstaat nicht ausreicht, um eine Rückkehr unzumutbar zu
machen. Das Bundesgericht hielt hierzu bereits fest, dass die medizinische
Grundversorgung im Herkunftsland gewährleistet sein muss, dies jedoch nicht
bedeutet, dass ein ausländischer Staat eine medizinische Versorgung in der
Qualität eines Industriestaates sicherstellen muss. Entscheidend ist, ob eine
für die betroffene Person angemessene und zumutbare Behandlung möglich ist,
welche mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort vereinbar ist (BGr,
1.
Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5). Massgeblich ist folglich allein,
ob eine medizinische Grundversorgung besteht, die das Überleben sichert und
schwerwiegende Komplikationen verhindert. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall erfüllt. Es bestehen keine ausreichenden Hinweise darauf,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein ernsthafter, konkreter und
aktueller medizinischer Nachteil droht, der seine Rückkehr aussetzen würde. Die
Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Mai 2022, wonach
seine medizinische Versorgung auch im Kongo – insbesondere in Kinshasa –
gewährleistet ist, bleibt weiterhin gültig. Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer
gemäss Schreiben der SVA Zürich vom 30. Dezember 2024 neu eine volle
Invalidenrente, womit die Finanzierung der Medikamente kein Problem darstellen
sollte.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorliegenden
medizinischen Unterlagen keine substanzielle Veränderung der bereits bekannten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegen. Die diagnostizierten Zustände,
insbesondere die Niereninsuffizienz, verbleiben im moderaten Bereich und lassen
weder auf eine dramatische Verschlechterung schliessen noch begründen sie eine
aktuell unzumutbare Behandlungssituation im Herkunftsstaat. Die Vorinstanz hat
die medizinischen Berichte zutreffend gewürdigt und durfte in rechtlich nicht
zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass aus medizinischer Sicht kein
entscheidend veränderter Sachverhalt vorliegt.
Damit sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Noven
allesamt ungeeignet, einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen, und sind
auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Auf das Gesuch um Wiedererwägung
war damit mangels relevanter Änderung der Rechts- oder Sachlage nicht
einzutreten, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und
es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Entsprechend
dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Rekursverfahrens nicht geboten.
5.3
Da die
Begehren des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).