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Entscheid

VB.2025.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00157

26. Juni 2025Deutsch34 min

(URT.2025.26393)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00157

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

Dr. med. A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübungsverbot

(aufschiebende Wirkung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1965, verfügt über ein im Ausland erworbenes, im April 2016 in der

Schweiz anerkanntes Arztdiplom sowie über einen im November 2018 erlangten

Weiterbildungstitel als Praktischer Arzt. Im Kanton Zürich hatte er seit dem

15. Juni 2019 eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher

Verantwortung inne und führte zuletzt eine Hausarztpraxis in Zürich

(vgl. Medizinalberuferegister, https://www.healthreg-public.admin.ch/medreg/search,

zuletzt abgerufen am 23. Mai 2025).

B. Zwischen

Oktober 2020 und November 2021 gingen beim Kantonsärztlichen Dienst als

damaliger Aufsichtsinstanz über Ärztinnen und Ärzte drei Patientenbeschwerden

gegen A wegen Nichteinhalten der Schutz- und Hygienemassnahmen gegen Covid-19

in der Arztpraxis ein, zu welchen dieser jeweils Stellung nahm.

C. Am

28. Oktober 2021 stellte A für C, geboren 1956, ein ärztliches Attest mit

dem Titel "Dispens von COVID-19-Impfung sowie Sars-CoV-2-Testung"

aus. Dabei führte er unter anderem aus, scheinbar harmlose Testverfahren wie

RT-PCR aus Nasenabstrichen könnten viel mehr schaden als nützen; aus

medizinischen Gründen rate er grundsätzlich davon ab, einen der derzeit

erhältlichen Covid-19-Impfstoffe zu nehmen, und niemand könne C verpflichten,

einen solchen Impfstoff gegen ärztlichen Rat zu nehmen. Gleichentags erfolgte

durch A für D, geboren 2001, ein "Gesichtsmaskendispens aus medizinischen

Gründen" und ein Dispens von der Covid-19-Impfung sowie von der

SARS-CoV-2-Testung. Am 13. Dezember 2021 stellte A für E, geboren 2013,

ein "Gesichtsmaskendispens aus medizinischen Gründen" aus, wobei er

das Tragen einer Gesichtsmaske als kontraindiziert und unnötig bezeichnete.

D. Der

Kantonsärztliche Dienst forderte A am 17. Dezember 2021 zur schriftlichen

Stellungnahme bezüglich des Verdachts auf ein Gefälligkeitszeugnis und zur

Einreichung der Patientenakte von C auf unter Angabe der Diagnose, welche zur

genannten Dispensation geführt habe. A nahm am 14. Januar 2022 Stellung,

ohne die Patientenakte einzureichen. Dabei berief er sich auf die ärztliche

Schweigepflicht, wobei er sich schäme, seine Patientin um eine "so

unsinnige Genehmigung" zu bitten.

E. Zwischenzeitlich

war dem Kantonsärztlichen Dienst auch der Gesichtsmaskendispens für E gemeldet

worden. Per 1. Januar 2022 wurde sodann das Amt für Gesundheit (fortan:

AFG) gebildet. Dieses forderte A am 26. Januar 2022 (erneut) zur

Einreichung der vollständigen Patientenakten von C und E auf.

F. Am

2. Februar 2022 ging beim AFG erneut eine Beschwerde wegen Nichteinhaltung

der Covid-19-Schutzmassnahmen ein. Es müssten in der Praxis von den Patienten

und A keine Masken getragen werden, zudem verschicke dieser Rundmails an alle

Patienten, in denen er von der Impfung abrate.

G. Der

Aufforderung des AFG, die gewünschten Patientenakten herauszugeben, kam A auch

mit Eingabe vom 11. Februar 2022 unter Berufung auf das Arztgeheimnis

nicht nach und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom

25. März 2022 verpflichtete das AFG A, die vollständigen Patientenakten

von C, D und E herauszugeben. Hiergegen erhob A am 29. April 2022 der

Rechtsmittelbelehrung folgend beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs,

welcher am 20. Oktober 2022 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

(fortan: Gesundheitsdirektion) überwiesen wurde. Diese trat mit unangefochtener

Verfügung vom 17. April 2023 auf den Rekurs nicht ein.

H. Mit

Schreiben vom 1. Juni 2023 bat A das AFG um eine Bestätigung, dass er mit

der Verfügung vom 25. März 2022 zugleich vom Berufsgeheimnis entbunden

worden sei, da nicht alle Patienten mit der Herausgabe der Patientenakten

einverstanden seien. Am 5. Juni 2023 bestätigte das AFG, dass A ihm

gegenüber keine Entbindung vom Berufsgeheimnis benötige, vielmehr treffe ihn

eine Herausgabepflicht. Am 18. Juli 2023 reichte A die Patientenakten ein,

wobei er die Einträge zu den Konsultationen im Zeitraum nach der Ausstellung

der einschlägigen Dispense weitgehend schwärzte mit der Begründung, diese seien

für die Beurteilung des aktuellen Verfahrens nicht relevant. Am 10. August

2023 teilte das AFG A mit, eine abschliessende Prüfung sei infolge der

weitgehenden Schwärzung der Akten nicht möglich, und forderte ihn auf, ihm

innert 10 Tagen die vollständigen und ungeschwärzten Patientenakten

zukommen zu lassen, was A mit Schreiben vom 6. September 2023 verweigerte.

I. Am

5. Juni 2024 stellte das AFG A in Aussicht, ihm aufgrund der Verletzung

seiner Berufspflichten eine Busse in der Höhe von Fr. 5'000.- aufzuerlegen

sowie wegen des Wegfallens der Vertrauenswürdigkeit die Bewilligung zur

Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu entziehen, und räumte ihm

Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 12. August 2024 hielt A

an seiner Auffassung fest, er habe sämtliche relevanten Details der

Patientendossiers offengelegt.

J. Mit

Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das AFG A die Bewilligung zur

fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung (Dispositivziffer I). Bei

Patientinnen und Patienten, die bei A in Behandlung stünden, sei die Behandlung

innert drei Wochen nach Eröffnung dieser Verfügung abzuschliessen oder diese

seien innert der genannten Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen,

wobei per sofort keine neuen Behandlungen mehr begonnen werden dürften (Dispositivziffer II).

A wurden weiter eine Busse in Höhe von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III)

sowie die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV)

auferlegt. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen Dispositivziffer I

und II der Verfügung wurde – unter Vorbehalt der dreiwöchigen Übergangsfrist –

die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).

Erwägungen

II.

A. Gegen

diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 21. November 2024 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion und beantragte, die Verfügung vom 18. Oktober 2024

sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei die Bewilligung zur fachlich

eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt wiederzuerteilen (Ziff. 1),

dem Rekurs sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen

(Ziff. 2) und der Rekurs sei als Sprungbeschwerde an den

Gesamtregierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen (Ziff. 3), alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4). Als Beilage zur

Rekursschrift reichte der Beschwerdeführer ungeschwärzte Patientendossiers von C,

D und E ein.

B. Mit

Verfügung vom 27. November 2024 wies die Gesundheitsdirektion den Antrag

auf Überweisung als Sprungrekurs an den Gesamtregierungsrat (Dispositivziffer II)

und das Begehren um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses (Dispositivziffer III) ab. Auf die hiergegen erhobene

Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2024

nicht ein (VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00768).

C. Am

2.

Dezember 2024 versandte A ein E-Mail an seine Patientinnen und

Patienten mit der Bitte, monatlich Fr. 50.- zur Kostendeckung an seine

Praxis zu spenden, um deren Existenz zu sichern. Im E-Mail vom

18.

Dezember 2024 bedankte sich A bei seinen Patientinnen und Patienten

für die eingegangen Spenden, weiter führte er unter anderem aus: "Die

absurden Vorwürfe der Gesundheitsbeamten wurden von mir und meinen Anwälten in

diesem seit 2021 bestehenden kafkaesken Verfahren bereits von Anfang an geklärt

(…). Die Gesundheitsdirektion und das Gesundheitsamt des Kantons Zürich bauen

einfach eine starke Mauer aus gefährlicher Ignoranz und Realitätsverleugnung."

Mit E-Mail vom 10. Januar 2025 bat A seine Patientinnen und Patienten

erneut um Spenden, informierte sie über seine soeben eingereichte Strafanzeige

gegen sechs Mitarbeitende der Gesundheitsdirektion, "die darauf bestehen,

brutal und hartnäckig Willkür und Amtsmissbrauch, die uns betreffen, auszuüben

und zu fördern", und forderte sie auf, ebenfalls eine Strafanzeige bei der

Staatsanwaltschaft einzureichen, wobei er auf seiner Homepage in Kürze eine

entsprechende Vorlage zur Verfügung stellen werde.

D. Am

15.

Januar 2025 reichte das AFG bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige

gegen A wegen Verdachts auf Verletzung des Berufsgeheimnisses ein, nachdem

dieser verschiedene Schreiben und Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem

hängigen Verfahren betreffend Bewilligungsentzug auf der Website seiner Praxis

publiziert und dabei Namen von Patienten sowie deren Arbeitgeber unzureichend

geschwärzt habe.

E. Mit

Verfügung vom 29. Januar 2025 (Zwischenentscheid) wies die

Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses ab (Dispositivziffer I), wobei der Entscheid über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen der Verfügung mit dem Endentscheid erfolge (Dispositivziffer II).

III.

A. Gegen

diese Verfügung liess A am 3. März 2025 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragte, der Zwischenentscheid der

Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben

(Ziff. 1); dem Rekurs vom 21. November 2024 sei die aufschiebende

Wirkung umgehend zu erteilen (Ziff. 2); ihm sei die Bewilligung zur

fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt im Kanton Zürich für die

Dauer des Rechtsmittelverfahrens umgehend zu erteilen (Ziff. 3); alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4).

B. Mit

Präsidialverfügung vom 6. März 2025 (Prot. S. 2–4) erwog das

Verwaltungsgericht, die Beschwerdefrist sei am 3. März 2025 abgelaufen,

weshalb die am 4. März 2025 nachgereichte "Korrekturfassung" der

Beschwerde aus dem Recht zu weisen und an den Beschwerdeführer zu retournieren

sei. Damit verbleibe ausschliesslich die am 3. März 2025 versandte

Beschwerde in den Akten und sei massgeblich. Es setzte dem Beschwerdegegner

Frist zur Beschwerdeantwort sowie der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an.

C. Die

Vorinstanz beantragte am 31. März 2025 unter Verzicht auf eine

Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit

Beschwerdeantwort vom 4. April 2025 beantragte der Beschwerdegegner die

Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 drohte der

Beschwerdeführer persönlich die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an

das Bundesgericht an. Dies wurde seinem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht,

welcher seinerseits am 6. Mai 2025 innert antragsgemäss erstreckter Frist

eine freiwillige Replik erstattete. Der Beschwerdegegner liess sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Die angefochtene

Verfügung vom 29. Januar 2025 stellt einen Zwischenentscheid dar (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

Dispositiv

17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Demnach ist ein Zwischenentscheid

anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Bei

Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu

beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch

einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83

E. 3.1; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 3; Bertschi,

§ 19a N. 41). Vorliegend ist offensichtlich, dass dem

Beschwerdeführer aufgrund des vorinstanzlich bestätigten Entzugs der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses und des damit bereits jetzt geltenden

Berufsausübungsverbots ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Form

eines erheblichen Erwerbsausfalls droht. Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die selbständige privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher

Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten wird im Bundesgesetz vom 23. Juni

2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) geregelt.

Sie untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 34 MedBG). Die

Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches

Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch

Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und über die

notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt (lit. c). Die

Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind

oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte

verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen Bestimmungen wird den

Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die persönlichen Voraussetzungen für

die Bewilligungserteilung zu prüfen (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789,

E. 2.1).

2.1.2

In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte halten sich an die in

Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Insbesondere üben sie ihren

Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der

Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben

haben (lit. a).

2.1.3

Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat – anders als die

Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG, mit welchen ein Verstoss gegen

die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person

spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll – nicht

Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so empfunden werden mag. Vielmehr

dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften,

über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen

musste, und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Indessen

überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den

Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das

Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von

Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1

lit. b MedBG zerstört werden (BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018,

E. 4.3). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht,

aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013,

E. 5.3).

2.2 Vertrauenswürdig

im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen

guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des

Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005

173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss

Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten

(BGr, 14. Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789,

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinn

von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Wie

in vergleichbaren Fällen, so etwa der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister

(Art. 9 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]),

ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend,

wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu

berücksichtigen ist. Praxisgemäss muss zudem die Vertrauenswürdigkeit nicht nur

im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw. Gesuchstellers) zu den Patienten,

sondern auch zu den Gesundheitsbehörden bestehen (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013,

E. 5.5 mit weiteren Hinweisen; VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00349,

E. 2.2). Des zur selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens

erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen

Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden kann, dass er bei der

selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird.

Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende

Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an behördliche Entscheide, insbesondere

auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 30. November 2023, VB.2022.00629,

E. 2.5; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 2.1; VGr,

10. Juli 2013, VB.2013.00389, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Streitgegenstand

bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2024 zu Recht

abwies. Die Rechtmässigkeit des Entzugs der Bewilligung des Beschwerdeführers

zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich ist

demgegenüber in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

3.2 Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommen aufschiebende Wirkung

zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus

besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist (§ 25 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VRG). Die aufschiebende

Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den

ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen

Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit

der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe

sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären.

Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil

kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren

Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer

Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der

Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in

erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes

Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung

des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch

das bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (VGr,

15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 4.2.1; VGr, 9. Januar 2020,

VB.2019.00789, E. 3.1; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 26 ff.). Der vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei

lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind (BGE 129 II 286 E. 3).

3.3 Aufgrund

des vorläufigen Charakters der Massnahme ist der Entzug bzw. die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem summarischen, einfachen

und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und ohne

zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen (BGE 145 I 73

E. 7.2.3.2). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im

Rechtsmittelverfahren (VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 4.2.2; VGr,

25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 2.3). Allerdings folgt auch die

summarische Prüfung einem relativen Massstab: Je grösser die Wahrscheinlichkeit

ist, dass mit der vorsorglichen Massnahme unwiderrufliche Verhältnisse

geschaffen werden, umso eingehender muss die Prüfung erfolgen (Kiener, § 6

N. 31). Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt

der Behörde ein erheblicher Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3).

Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur bei

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung einschreiten

(VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 4.2.3).

3.4 Das

Institut der aufschiebenden Wirkung steht in einem engen Bezug zu jenem der

vorsorglichen Massnahme gemäss § 6 VRG. Vorsorgliche Massnahmen und

aufschiebende Wirkung schliessen einander nicht aus; zusammen verkörpern sie

die zulässigen Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes. Dabei lassen sich

vorsorgliche Massnahmen negativ als Anordnungen umschreiben, welche den

einstweiligen Rechtsschutz anders als durch die aufschiebende Wirkung zu

erfüllen versuchen; umgekehrt stellt die aufschiebende Wirkung den wichtigsten

Anwendungsfall einer vorsorglichen Massnahme dar. Bezüglich Beweismass gilt die

Regel, wonach die für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme sprechenden

Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind (VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443,

E. 4.3.2; Kiener, § 6 N. 10 und 22). Dies gilt auch bei

Entscheiden über die aufschiebende Wirkung. Beim Beweismass der Glaubhaftmachung genügt es, wenn gewisse

Elemente für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen, selbst wenn die

Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29;

VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00349, E. 2.3.2; VGr, 7. Dezember

2017, VB.2017.00427, E. 8.1.2).

4.

4.1 Der

Beschwerdegegner begründete die Verfügung vom 18. Oktober 2024 betreffend

Entzug der fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübungsbewilligung mit der

fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Bei den ärztlichen

Zeugnissen für die Patienten C, E und D handle es sich um

Gefälligkeitszeugnisse ohne medizinische Indikation. Deren Ausstellung stelle

eine grobe Berufspflichtverletzung dar. Nachdem dem Beschwerdegegner drei

solche Zeugnisse des Beschwerdeführers vorlägen, müsse davon ausgegangen

werden, dass dieser während der Covid-19-Pandemie systematisch entsprechende

ärztliche Zeugnisse ausgestellt habe. Dies erscheine als besonders gravierend,

weil er damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und den Bestrebungen, eine

weitere Ausbreitung der Covid-19-Pandemie durch entsprechende Massnahmen zu

verhindern, zuwidergehandelt habe. Erschwerend komme hinzu, dass der

Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verfügung und auch nach mehrfacher

begründeter Aufforderung zur Offenlegung der vollständigen und ungeschwärzten

Patientenakten seiner Herausgabepflicht nicht nachgekommen sei und damit seine

Mitwirkungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde verletzt habe. Mit seinem

Verhalten habe der Beschwerdeführer die wirksame Aufsicht durch den Beschwerdegegner

vereitelt. Er verkenne nach wie vor, dass der Beschwerdegegner jederzeit

Einsicht in ungeschwärzte Patientenakten nehmen könne. Angesichts des

Widerstands, den der Beschwerdeführer im Aufsichtsverfahren gegenüber dem

Beschwerdegegner geleistet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er

sich in Zukunft beanstandungslos an die Vorgaben des Beschwerdegegners halten

würde. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Beschwerdeführer als nicht mehr

vertrauenswürdig. Das notwendige Vertrauen, das für eine wirksame Aufsicht

erforderlich sei, könne dem Beschwerdeführer nicht mehr entgegengebracht

werden.

Zur Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses führte der Beschwerdegegner aus, eine Tätigkeit während hängigen

Rechtsmittelverfahrens trotz fehlender Bewilligungsvoraussetzungen könne nicht

in Frage kommen. Sei die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben, habe immer

ein sofortiger Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu erfolgen. Dies diene

dem Schutz von Patientinnen und Patienten vor jeglicher, auch abstrakter

Gefahr.

4.2 Die

Vorinstanz erwog, nach summarischer Durchsicht der Akten bestünden berechtigte

und erhebliche Zweifel an der Berufsausübung durch den Beschwerdeführer, seine

Vertrauenswürdigkeit werde durch sein Verhalten beschlagen und die

Patientensicherheit gefährdet. Zwar sei keine unmittelbare konkrete Gefährdung

der Gesundheit von Patienten ersichtlich. Konkret gefährdet sei jedoch die im

Interesse der öffentlichen Gesundheit liegende gesundheitspolizeiliche

Aufsicht. Diese sei angesichts des gegenüber den Aufsichtsbehörden gezeigten

Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ausreichend sichergestellt. Aufgrund

dessen unkooperativen Verhaltens bzw. seiner Weigerungshaltung gegenüber dem

Beschwerdegegner würde der öffentlichen Gesundheit ein schwerer Nachteil drohen,

wenn der Beschwerdeführer während des Verlaufs des Verfahrens weiterhin

fachlich eigenverantwortlich tätig sein dürfte. So bestehe keine Gewähr für ein

kooperatives und korrektes Verhalten gegenüber der Aufsichtsbehörde. Sein

Verhalten während der Dauer des vorliegenden Rekursverfahrens bestätige dies.

Auch die Gesundheit bzw. Sicherheit der Patienten wäre zweifellos zumindest in

abstrakter Weise gefährdet durch die nicht zeitgerecht und nicht vollständig

erfolgende Herausgabe von Patientendokumentationen während der Dauer des

Verfahrens. Es liege damit ein besonderer Grund für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung vor. Gleich geeignete, aber mildere Massnahmen seien

angesichts des nicht kooperativen und während der Verfahrensdauer gar

akzentuierten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung stelle zwar einen erheblichen Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Allerdings überwiege das

Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit das wirtschaftliche

Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Fortsetzung seiner

Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens. Unter dem Blickwinkel des

Interesses der öffentlichen Gesundheit falle der geltend gemachte grosse

Patientenkreis ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene

Übergangsfrist von drei Wochen angesetzt worden. Zudem könne dieser unter

fachlicher Aufsicht und grundsätzlich auch in anderen Kantonen weiterhin

praktizieren. Damit sei ihm der Entzug der aufschiebenden Wirkung zumutbar.

4.3 Der

Beschwerdeführer anerkennt es zwar als Beispiel fehlender Kooperation, dass er

sich gegen die vollständige Offenlegung der Patientenakten gesträubt habe.

Allerdings wiege dieses Widerstreben insgesamt nicht so schwer und sei stets

nachvollziehbar begründet worden. Die Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen

bestreitet er im Einzelnen und schliesst, der Beschwerdegegner habe den

Nachweis nicht erbracht, dass die schriftlichen Atteste inhaltlich falsch oder

medizinisch nicht vertretbar seien.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die

Überprüfung der streitgegenständlichen Sachverhaltsfragen in jedem der drei

Einzelfälle nur im Rahmen des Hauptverfahrens adäquat erfolgen könne.

Unzutreffend ist hingegen sein Schluss, es verbiete sich deshalb jede

vorsorgliche Massnahme. Zwar erfordert der Entzug der aufschiebenden Wirkung

besondere Gründe (oben, E. 3.2). Es reicht indes, wenn die für ihn

sprechenden Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind (oben, E. 3.4). Dies ist

nachfolgend zu prüfen.

5.

5.1 Das MedBG

kennt den Begriff des Gefälligkeitszeugnisses nicht. In strafrechtlicher

Hinsicht wird das vorsätzliche Ausstellen eines unwahren Zeugnisses durch einen

Arzt nach Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) mit einer Freiheitsstrafe von bis

zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft ("falsches Ärztliches

Zeugnis"). Tatobjekt ist ein vom Täter in seiner beruflichen Eigenschaft

ausgestelltes unwahres Gesundheitszeugnis wie etwa ein Gefälligkeitszeugnis

(Markus Boog in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar

Strafrecht, Art. 318 N. 3). Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein

unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Menschen oder von den gestützt

darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen

vermittelt. Der Bezugspunkt für die Wahrheit ist nicht objektiv die Gesundheit

oder Krankheit des Patienten, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht

(Diagnose) des Arztes (BGr, 18. März 2008, 6B_99/2008, E. 2.4.2). Die

in einem Zeugnis niedergeschriebene Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht,

soweit sie auf medizinisch vertretbaren Grundlagen beruht (Boog, N. 4).

Es liegt nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts,

darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer sich nach Art. 318 StGB

strafbar gemacht hat. Dass das Ausstellen unwahrer Zeugnisse nicht mit einer

sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 40

lit. a MedBG vereinbar ist (vgl. oben, E. 2.1.2) und die

Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

(vgl. oben, E. 2.2) beeinträchtigen oder zerstören kann, bedarf

hingegen keiner weiteren Erläuterung. Es ist daher unter Anwendung eines

summarischen Massstabs (vgl. oben, E. 3.3) zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt hat.

5.2

5.2.1

Am 28. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer für C ein ärztliches

Attest mit dem Titel "Dispens von COVID-19-Impfung sowie

Sars-CoV-2-Testung" mit folgendem Wortlaut aus: "Ich bestätige Ihnen

hiermit, dass es bei Ihnen derzeit weder klinischen noch laborchemischen

Hinweise auf eine SARS-CoV-2-Infektion gibt. Es ist aus medizinischen Gründen

vertretbar, sich nicht gegen COVID-19 impfen sowie nicht auf SARS-COV-2 testen

zu lassen. Scheinbar harmlose Testverfahren wie RT-PCR aus Nasenabstriche

können viel mehr schaden als nützen. Aus medizinischen Gründen rate ich

grundsätzlich davon ab, einen der derzeit erhältlichen COVID-Impfstoffe zu

nehmen, und niemand kann Sie verpflichten, einen solchen Impfstoff gegen

ärztlichen Rat zu nehmen. Auch keine Tests sollten angeordnet werden ohne eine

klare evidenzbasierte Indikation im Einvernehmen mit Ihnen und Ihrem

zuständigen Arzt. Dies wird durch meine nachstehende Unterschrift bestätigt".

5.2.2

Der mittlerweile ungeschwärzt eingereichten Krankengeschichte von C ist zu

entnehmen, dass diese den Beschwerdeführer erstmals am 21. Oktober 2021

konsultierte. Sie habe über chronische Muskelschmerzen, Kopfschmerz und

chronisch-rezidivierende Präkordialgie geklagt. Arterielle Hypertonie (AHT) sei

im 13. Lebensjahr im Land F erstdiagnostiziert worden. Bei kardialer

Erkrankung wolle sie sich wegen Covid-19 sowie der SARS-CoV-2-Impfung beraten

lassen. Sie arbeite als Reinigungskraft bei der Reinigungsfirma G AG. Sie

vermute, die Firma werde eine 2G-Politik einsetzen, und sie wolle sich weder

testen noch impfen gegen Covid-19. Sie fühle sich als "ausländische…und

adipöse Frau" diskriminiert (S. 20 f.). Am 28. Oktober 2021

habe die Verlaufskontrolle und Befundbesprechung stattgefunden. Es sei keine

Besserung der muskuloskelettalen Beschwerdesymptomatik im Verlauf eingetreten.

Seit dieser Woche gebe es einen linksseitigen Brustschmerz. Als Prozedere hielt

der Beschwerdeführer unter anderem fest, von einer SARS-CoV-2-Impfung werde mit

Verweis auf einen Warnhinweis von Pfizer betreffend Myokarditis aufgrund der

kardialen Beschwerdesymptomatik abgeraten. Sodann erfolge eine Zuweisung an

Frau Dr. H zur kardiologischen Standortbestimmung (S. 19 f.). In

der Folge fanden regelmässig weitere Konsultationen betreffend verschiedene

Themen statt, insbesondere Übergewicht sowie die Situation am Arbeitsplatz. Am

11. November 2021 gab C an, sie sei bei Dr. H vorstellig geworden und

habe Angst vor einer CT-Coro (nichtinvasive Untersuchung der Herzkranzgefässe

mittels Computertomografie; S. 18). Am 22. Februar 2022 gab sie an,

die Magnetresonanztomografie (MRI) des Herzens sei aufgrund eines

Missverständnisses nicht durchgeführt worden (S. 13). Gemäss Eintrag in

der Krankengeschichte vom 24. März 2022 habe das CT Herz und Thorax vom

4. März 2022 am Institut I keine Pathologien gezeigt (S. 11 f.).

In den nachfolgenden 17 Konsultationen bis zum 30. Juni 2023 waren

kardiologische Probleme kein Thema.

5.2.3

Der Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 18. Oktober 2024 aus,

die Patientin C habe gemäss Patientendokumentation am 28. Oktober 2021

Brustschmerzen linksseitig gehabt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass

diesbezüglich eine Untersuchung durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer

habe die Patientin vielmehr für eine kardiologische Standortbestimmung

weiterverwiesen. Schon vor Vorliegen einer sicheren Diagnose habe er die

Patientin am 28. Oktober 2021 von der Covid-19-Impfung dispensiert. Es

bleibe anzumerken, dass gerade den besonders gefährdeten Personen unter anderem

mit Herzerkrankungen eine Covid-19-Impfung empfohlen worden sei. Die mögliche

Nebenwirkung einer Myokarditis habe nicht primär Personen mit vorbestehender

Herzerkrankung, sondern vor allem junge Männer bei Verabreichung eines

bestimmten Impfstoffes betroffen. Selbst bei Kontraindikation habe in den

meisten Fällen die Möglichkeit bestanden, sich mit einem anderen Impfstoff zu

impfen. Darüber hinaus sei aus der Patientendokumentation kein medizinischer

Grund ersichtlich, weshalb sich die Patientin nicht habe testen lassen können.

5.2.4

Bei einer summarischen Prüfung überzeugt diese Argumentation des

Beschwerdegegners. Als entscheidend erscheint, dass der Beschwerdeführer die

Patientin C gemäss unmissverständlichem Titel des Attests von der Covid-19-Impfung

sowie von der Sars-CoV-2-Testung dispensiert hat (oben, E. 5.2.1). Auf

diesen Titel dürfte das Hauptaugenmerk der Adressaten des Attests gerichtet

gewesen sein. Als relevant erscheint daher, ob der Dispens materiell mit Blick

auf die besondere gesundheitliche Situation der Patientin medizinisch indiziert

war oder nicht. Hierzu lässt sich der 50-seitigen Beschwerdeschrift kaum

Substanzielles entnehmen, auch nimmt der Beschwerdeführer nicht Bezug auf die

schlüssigen Ausführungen des Beschwerdegegners hierzu (vgl. oben

E. 5.2.3).

Für viele Menschen mag es "medizinisch

vertretbar" gewesen sein, sich nicht auf Sars-CoV-2 testen zu lassen.

Darum ging es aber bei der Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen nicht,

sondern um die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Pandemie. Dass diese

umso schneller voranschritt, je mehr Menschen sich nicht testen lassen mussten,

obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, liegt auf der Hand. Dem vermag der

Beschwerdeführer nichts Nennenswertes entgegenzusetzen. Betreffend den

Impfdispens kann er sodann wenig aus dem immer wieder vorgetragenen Argument

ableiten, dass im Oktober 2021 kein Arzt in der Lage gewesen sei, seinen

Patienten verlässliche und auf belastbaren Studien basierende Belege für die

Sicherheit und die Wirksamkeit der Covid-19-Impfungen abzugeben. Mit einer

solchen Begründung hätten sich Impfdispense für die gesamte Schweizer

Bevölkerung rechtfertigen lassen, was die Pandemiebekämpfung verunmöglicht

hätte. Sie kann daher nicht valide sein. Ähnliches gilt für das Argument des

Beschwerdeführers, eine damals im Zeitpunkt der Pandemie "behauptete"

Gefahr für die öffentliche Gesundheit müsse nach heutigem Kenntnisstand belegt

sein, um zum Anlass für schwere Sanktionen genommen zu werden. Es unterschlägt

zudem die Tatsache, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht

durch den Verdacht von Gefälligkeitszeugnissen allein, sondern insbesondere

durch deren Kombination mit seinem unkooperativen nachfolgenden Verhalten

beeinträchtigt wurde.

Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht

darauf berufen, der Wahrheitsgehalt eines Gesundheitszeugnisses beurteile sich

nach der subjektiven Ansicht des Arztes (BGr, 18. März 2008, 6B_99/2008, E. 2.4.2;

vgl. oben E. 5.1). Dies mag grundsätzlich zutreffen auf die

medizinische Würdigung des effektiven Gesundheitszustands der Patientin, nicht

aber auf allgemeine ideelle Ansichten des Arztes betreffend die Bewältigung der

Coronapandemie, wie sie auch in der Begründung des Attests (vgl. oben

E. 5.2.1) zum Ausdruck kamen.

5.3

5.3.1

Am 28. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer für D ein ärztliches

Attest mit dem Titel "I. Gesichtsmaskendispens aus medizinischen

Gründen, II. Dispens von COVID-19-Impfung sowie Sars-CoV-2-Testung"

mit folgendem Wortlaut aus: "I. Ich bescheinige Ihnen hiermit, dass kein

gesundheitlicher Grund bei Ihnen besteht, eine Gesichtsmaske in der

Öffentlichkeit inklusive im öffentlichen Verkehr tragen zu müssen. Ich

bestätige Ihnen, dass das unnötige Tragen einer Gesichtsmaske aus besonderen

gesundheitlichen Gründen bei Ihnen nicht zumutbar ist und sogar aufgrund besonderer

Beschwerdesymptomatik bei Ihnen kontraindiziert ist. Sie sind also aus

medizinischen Gründen davon befreit, in der Öffentlichkeit inklusive im

öffentlichen Verkehr und in Läden eine Gesichtsmaske tragen zu müssen. II.

Ferner bestätige ich Ihnen, dass Sie aus medizinischen Gründen weder geimpft

gegen COVID-19 noch getestet auf SARS-COV-2 werden können. Dies wird durch

meine nachstehende Unterschrift bestätigt".

5.3.2

Der ungeschwärzten Krankengeschichte von D ist zu entnehmen, dass dieser

den Beschwerdeführer erstmals am 21. Oktober 2021 aufsuchte. Als Grund der

Konsultation wurde angegeben: "Wegen Impfzwang/Zertifikat/Uni". Der

Patient habe angegeben, er sei beschwerdefrei. Er sei Student an der Hochschule J

und habe folgende Allergien: Pollinose (Rhinitis, Pharyngitis, Konjunktivitis),

Kunststoff (Ausschlag), Gesichtsmaske (Atemnot, Schweissausbruch, Urtikaria).

Der Beschwerdeführer beurteilte eine Atopie (S. 10 f.). Anschliessend

fanden bis zum 6. Dezember 2021 sechs weitere Konsultationen aus

unterschiedlichen Gründen statt (S. 7–10). Als Grund der Konsultation vom

12. Januar 2022 wurde sodann notiert: "Spezialzertifikat (nicht

impfen, nicht testen)". Unter "Subjektiv" wurde festgehalten: "Er

verlangt das Ausnahme Zertifikat (nicht impfen, nicht testen)." Als

Prozedere wurde angegeben: "Zertifikat in die App geliefert"

(S. 7). Konsultationen fanden anschliessend keine mehr statt, sondern

lediglich noch Korrespondenz betreffend einer Entbindungserklärung im

Zusammenhang mit dem einschlägigen Aufsichtsverfahren (S. 1–7).

5.3.3

Der Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 18. Oktober 2024 aus,

aus der Patientendokumentation von D ergäben sich keine Hinweise auf das

Vorliegen einer Allergie, welche das Tragen einer Gesichtsmaske in der

Öffentlichkeit verunmöglichen würde. Im Gegenteil sei das Tragen einer

Gesichtsmaske für Personen mit Allergien oder Asthma wichtig gewesen, da diese

durch Covid-19 besonders gefährdet gewesen seien. Eine Kontraindikation gegen

die Covid-19-Impfung aus Gründen allergischer Art habe sodann nur bestanden,

wenn die betroffene Person nachweislich gegen einen Inhaltsstoff der Impfung

allergisch gewesen sei. Selbst dann habe aber in den meisten Fällen die

Möglichkeit bestanden, sich mit einem anderen Impfstoff zu impfen. Soweit aus

der Patientendokumentation ersichtlich, habe es bei D keinen medizinischen

Grund gegeben, der gegen eine Covid-19-Impfung gesprochen hätte. Gleiches gelte

für die Covid-19-Testung. Dass als Grund für die Konsultation vom

21. Oktober 2021 "Impfzwang(…)" angegeben worden sei, zeige

ausserdem die Haltung des Beschwerdeführers.

5.3.4

Bei einer summarischen Prüfung überzeugt auch diese Argumentation des

Beschwerdegegners. Insbesondere ist kein nachvollziehbarer Zusammenhang

zwischen angeblicher Maskenunverträglichkeit und Testdispens zu erkennen. Der

Beschwerdeführer tritt denn auch keinen ernsthaften Versuch an, diesen

Zusammenhang herzustellen. Er macht lediglich geltend, die Aussagen im

genannten ärztlichen Attest enthielten keine falschen Informationen im

Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung. Zur Begründung verweist er im

Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Rekursschrift, welche betreffend die

Rechtfertigung für den Testdispens wiederum auf die Ausführungen zur Patientin C

verweisen. Dem folgend sei auch hier auf die Ausführungen zur Patientin C

verwiesen (oben, E. 5.2.4) mit dem Resultat, dass der Beschwerdeführer den

Verdacht eines Gefälligkeitszeugnisses nach summarischer Würdigung auch

betreffend den Patienten D nicht zu entkräften vermag.

5.4 Angesichts

des anzuwendenden summarischen Prüfmassstabs muss es betreffend das der

Patientin E ausgestellte Attest vom 13. Dezember 2021 vorliegend bei der

Bemerkung sein Bewenden haben, dass auch hier die Würdigung durch den

Beschwerdegegner und die Vorinstanz sowie deren Folgerung auf ein

Gefälligkeitszeugnis als schlüssig erscheint. Zutreffend hielt die Vorinstanz

fest, es komme hinzu, dass alle drei Patienten den Beschwerdeführer bei der

Erstkonsultation je zu Dispensationszwecken bzw. zur Beratung im Zusammenhang

mit der Covid-19-Impfung aufgesucht hätten; dies bedeute, dass der

Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen eines vorbestehenden, gar mehrjährigen

Behandlungsverhältnisses als Hausarzt die Patienten und ihre gesundheitliche

Verfassung schon gekannt habe, sondern diese umso mehr zuerst im Rahmen der

ärztlichen Sorgfaltspflicht hätte abklären und – mit Blick auf die erwünschten

Befreiungen – eine mögliche Gefährdung hätte einschätzen müssen. Zulässig

erscheint schliesslich der – als solcher unbestritten gebliebene – Schluss des

Beschwerdegegners vom Vorliegen dreier Gefälligkeitszeugnisse auf das

systematische Ausstellen entsprechender Zeugnisse während der Covid-19-Pandemie

(oben, E. 4.1), dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der konstanten und

unverhüllten Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber den behördlichen

Massnahmen zur Pandemiebekämpfung.

5.5 Im

Weiteren ist der Sachverhalt weitgehend unbestritten und durch objektive

Beweismittel erstellt. Dies gilt insbesondere für das unkooperative Verhalten

des Beschwerdeführers im Aufsichtsverfahren, in welchem der Beschwerdegegner

legitimerweise die Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen prüfen wollte, dabei

aber auf Widerstand des Beschwerdeführers stiess (vgl. oben, Sachverhalt

I.D–I). Entgegen seiner eigenen Ansicht (oben, E. 4.3) wiegt dieses

Widerstreben schwer und wurde eben gerade nicht nachvollziehbar begründet.

Als schwerwiegend erscheint insbesondere, dass der

Beschwerdeführer selbst nach rechtskräftig festgestellter Herausgabepflicht auf

der Schwärzung der Patientenakten bestand (Sachverhalt I.H). Dabei machte er im

Wesentlichen geltend, die nachfolgenden Konsultationen seien für die

Beurteilungen der in Frage stehenden Mutmassungen nicht notwendig. Es liegt

indes auf der Hand, dass sich aus späteren Konsultationen Hinweise darauf

ergeben können, dass anlässlich früherer Konsultationen ausgestellte Atteste keine

Grundlage hatten, etwa wenn dort vorgeschobene gesundheitliche

Beeinträchtigungen später nicht mehr thematisiert wurden oder wenn eine

angeblich indizierte spezialärztliche Untersuchung erst deutlich später

stattfand und ergebnislos blieb. An der mangelhaften Kooperation im

Aufsichtsverfahren vermag die Einreichung der ungeschwärzten Patientendossiers

im Rekursverfahren (vgl. Sachverhalt II.A) nichts zu ändern.

An die Vertrauenswürdigkeit sind rechtsprechungsgemäss hohe

Anforderungen zu stellen, wobei diese auch im Verhältnis zu den

Gesundheitsbehörden erfüllt sein muss (oben, E. 2.2). Die Aufsichtsbehörde

hat dafür Gewähr zu bieten, dass die von ihr bewilligten und beaufsichtigten

Medizinalpersonen im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit der

Patienten handeln. Ist es ihr nicht möglich, sich über die Verhältnisse

innerhalb einer Arztpraxis ein Bild zu machen, weil ihr Auskünfte verweigert

werden, verunmöglicht dies eine wirksame Aufsichtstätigkeit und lässt

berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der beteiligten Person

aufkommen (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.1.5).

Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinen Patienten die

Vorinstanz und den Beschwerdegegner beschimpft bzw. gegen einzelne dort

beschäftigte Mitarbeitende gar eine Strafanzeige erhoben und seine Patienten

ermutigt, es ihm gleichzutun (Sachverhalt II.C). Dadurch wurde das Vertrauensverhältnis

zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer zusätzlich erheblich

beeinträchtigt. Zutreffend erwog die Vorinstanz, das nicht kooperative

Verhalten des Beschwerdeführers habe sich während der Verfahrensdauer akzentuiert

(E. 4.2). Eine wirksame Aufsicht scheint daher derzeit stark in Frage

gestellt. Gerade im Fall einer neuen Pandemie erscheint es – auch mit Blick auf

die diversen weiteren Meldungen während der Coronapandemie

(vgl. Sachverhalt I.A und I.F) und seine Massenmails an die Patienten

(vgl. Sachverhalt II.C) – derzeit als völlig offen, ob und inwiefern sich

der Beschwerdeführer an die Vorgaben der Gesundheitsbehörden halten würde.

5.6 Mithin ist

der vorinstanzliche Schluss vom Verhalten des Beschwerdeführers auf eine

konkrete Gefährdung der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden

gesundheitspolizeilichen Aufsicht (oben, E. 4.2) nicht zu beanstanden

(vgl. VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.2–3). Wenn die

Aufsichtsbehörde den als selbständiger Hausarzt mit weitreichenden Kompetenzen

ausgestatteten Beschwerdeführer nicht wirksam beaufsichtigen kann, droht der

öffentlichen Gesundheit unmittelbar ein schwerer Nachteil. Damit liegen die für

den Entzug der aufschiebenden Wirkung erforderlichen besonderen bzw.

qualifizierten Gründe vor (vgl. oben, E. 3.2).

5.7 Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung hat sodann verhältnismässig zu sein, d. h. die strittige

Anordnung muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels

geeignet und notwendig sein. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden

(BGE 140 II 194 E. 5.8.2; BGE 136 I 17 E. 4.4; VGr,

9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.4; VGr, 7. Dezember 2017,

VB.2017.00427, E. 8.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 521 ff.).

5.7.1

Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Gewährleistung der

öffentlichen Gesundheit, was eine vorschriftsgemässe Ausübung der ärztlichen

Tätigkeit unter Beachtung der ärztlichen Berufspflichten unter einer wirksamen

Aufsicht der Gesundheitsbehörden voraussetzt. Grundsätzlich ist die sofortige

Gültigkeit des Bewilligungsentzugs geeignet, diese öffentlichen Interessen

sicherzustellen.

5.7.2

Erforderlich ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung dann, wenn keine zur

Erreichung des öffentlichen Interesses gleich geeignete, aber mildere Lösung

ersichtlich ist (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.4.2;

Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 527 ff.). Der Ansicht des

Beschwerdeführers zufolge wären Auflagen als weniger einschneidende Massnahmen

zu prüfen gewesen. Angesichts der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers

können solche vorliegend indes nicht in Betracht kommen (vgl. VGr,

9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.4.2).

5.7.3

Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung – d. h. die Zumutbarkeit des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung – zu prüfen. Es muss ein vernünftiges

Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den

betroffenen Privaten bewirkt, bestehen, und das öffentliche muss das private

Interesse überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann N. 555 ff.). Die

selbständige ärztliche Tätigkeit fällt unter die durch Art. 27 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte

Wirtschaftsfreiheit, die alle auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten schützt (vgl. BGE 130 II 87 E. 3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. A., Basel/Zürich 2024, N. 771 ff.).

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens

betreffend den Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit

stellt einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des

Beschwerdeführers dar. Indem dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit unter

fachlicher Aufsicht weiterhin erlaubt ist, verbleibt ihm indes weiterhin die

Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen (vgl. VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00349,

E. 4.2.8; VGr. 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.4.3).

Zumindest vorübergehend konnte bzw. kann er dieses Erwerbspotenzial derzeit

sogar in seiner bisherigen Praxis unter Aufsicht eines zur fachlich

eigenverantwortlichen Berufsausübung ermächtigten Arztes ausschöpfen. Das

mitzuberücksichtigende (vgl. oben, E. 3.2) unkooperative bis

feindselige Verhalten im bisherigen Verfahren spricht deutlich für den Entzug

der aufschiebenden Wirkung. Zusätzliches Gewicht erhält das Interesse der

Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit durch die grosse Patientenzahl des

Beschwerdeführers – er beziffert diese auf fast 2'500. Dieses überwiegt das

wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten

Fortsetzung seiner Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens.

Damit erweist sich der Entzug

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die Vorinstanz als

verhältnismässig.

5.8 Entgegen

dem Beschwerdeführer ist kein Verstoss gegen Treu und Glauben darin zu sehen,

dass dem Beschwerdegegner die Verdachtsmomente für eine Gefährdung der

öffentlichen Gesundheit seit März 2022 vorlagen, er den Bewilligungsentzug

jedoch erst 2 Jahre und 7 Monate später verfügte. Denn es war

insbesondere das in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte

unkooperative Verhalten, das dessen Vertrauenswürdigkeit erheblich herabsetzte

und die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit massgeblich mitbegründete.

6.

Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen

ihr Ermessen in rechtsgenügender Weise ausgeübt, indem sie dem Rekurs gegen die

bewilligungsentziehende Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober

2024 die aufschiebende Wirkung entzogen bzw. den hiergegen erhobenen Rekurs

abgewiesen haben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Das

vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein

Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden

Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.2; VGr, 9. Januar

2020, VB.2019.00789, E. 8; Bertschi, § 19a

N. 32). Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der

Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'470.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).