VB.2025.00158
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00158
20. August 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26516)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00158
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugang,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. D war
eine 1937 geborene luxemburgische Staatsangehörige. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) errichtete für sie am
7. Juli 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und
setzte E als deren Beiständin ein. Nach verschiedenen von A – der Schwester von D
– angehobenen Prozessen betreffend die Beistandstätigkeit von E ordnete
das Obergericht des Kantons Zürich am 6. September 2021 die Entlassung
letzterer wegen zahlreicher Pflichtverletzungen an und wies die KESB an, einen
unabhängigen und professionellen Beistand einzusetzen und diesen zu
beauftragen, die von E über die Jahre vorgenommenen oder veranlassten
Vermögensverschiebungen zu untersuchen.
Daraufhin setzte die KESB am 4. Oktober 2021 mit F
und RA G zwei neue Beistandspersonen ein und erteilte zweiterer den
Auftrag, die von E vorgenommenen Vermögensverschiebungen während ihrer
Beistandstätigkeit zu untersuchen. RA G erstattete der KESB am
30. Oktober 2023 einen ersten Zwischenbericht zu den ihr aufgetragenen
Untersuchungen. Am 1. Dezember 2023 verstarb D, womit auch die
Beistandschaft von Gesetzes wegen endete. Daraufhin erstatteten RA G am
29. Januar 2024 und H – welche das Mandat von F am 28. November 2023 übernommen
hatte – am 20. Februar 2024 ihre jeweiligen Schlussberichte.
B. Bereits
am 25. Januar 2024 hatte A bei der KESB um Einsicht in die folgenden Erwachsenenschutzakten
ersucht: "(a) den Rechenschaftsbericht, den [RA] G und/oder Herr F
der KESB per Ende September 2023 unterbreitet hat/haben, einschliesslich aller
Anhänge und Beilagen; (b) alle weiteren Berichte, Memoranden, Aktennotizen,
Korrespondenzen (einschliesslich E-Mails) und sonstigen Schriftstücke von [RA] G
und Dritten, welche die Untersuchungen betreffen, die [RA] G gestützt auf
Dispositiv-Ziffer 2 des [Beschlusses der KESB vom 4. Oktober 2021] durchgeführt
hat (einschliesslich aller Anhänge und Beilagen); sowie (c) alle Aktennotizen,
Protokolle und Entscheide der KESB, die im Zusammenhang mit den unter Bst. (b)
hiervor erwähnten Untersuchungen erstellt wurden bzw. ergangen sind".
Am 18. April 2024 wies die KESB das Informationszugangsgesuch
von A ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass diese keine
überwiegenden Interessen für einen Informationszugang habe.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 22. Mai 2024
Rekurs an den Bezirksrat Zürich und wiederholte ihr Informationszugangsgesuch.
Dieser wies den Rekurs am 30. Januar 2025 ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten.
III.
Am 4. März 2025 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge im Wesentlichen die
Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und die Gewährung des beantragten Informationszugangs.
Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2025 wurde A
aufgefordert, eine Kaution
in der Höhe von Fr. 2'620.- zu leisten.
Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Der Bezirksrat Zürich und die KESB der Stadt Zürich
verzichteten beide am 11. März 2025 auf Stellungnahme. A hielt mit Eingabe
vom 14. März 2025 an ihren Rechtsbegehren fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.1
Nach Art. 449b
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
haben die an einem Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen
Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen
(vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung regelt jedoch nur das
Akteneinsichtsrecht während eines hängigen Kindes- und
Erwachsenenschutzverfahrens. Nicht anwendbar ist Art. 449b ZGB
demgegenüber auf abgeschlossene Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren (VGr, 13. September
2023, VB.2023.00234, E. 1.1, und 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.1
mit zahlreichen Hinweisen).
1.2
Der Zugang
zu amtlichen Informationen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet
sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG, LS 170.4). Dies gilt auch für den Zugang zu Informationen aus
abgeschlossenen Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons
Zürich (§ 2 und § 3 Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 13. September
2023, VB.2023.00234, E. 1.2 – 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.2
– 7. Januar 2021, VB.2020.00340, E. 3.1 f.). Ersucht eine Person
im Kanton Zürich bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in
die Akten eines Verfahrens, das nicht (mehr) hängig ist, hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde folglich nach § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung
zu erlassen, wenn sie den Zugang zur gewünschten Information verweigern,
einschränken oder aufschieben will (VGr, 13. September 2023,
VB.2023.00234, E. 1.2, und 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.3).
1.3
Die
Anfechtung einer den Informationszugang nach IDG einschränkenden Verfügung
richtet sich nach dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die
betroffene Person zunächst Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und
anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann (VGr, 13. September
2023, VB.2023.00234, E. 1.3 – 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.3
mit weiteren Hinweisen – 8. Juni 2023, VB.2023.00108, E. 1.2; Urs
Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012,
§ 27 N. 8).
Das Erwachsenenschutzverfahren betreffend D endete mit
deren Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend ist das
Verwaltungsgericht nach dem zuvor Gesagten für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einsicht in spezifische
Aktenstücke aus dem Erwachsenenschutzverfahren betreffend ihre verstorbene Schwester.
Zu Lebzeiten der Schwester und damit noch während des laufenden
Erwachsenenschutzverfahrens wurde der Beschwerdeführerin von den Zivilgerichten
in Anwendung von Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz ZGB und mit Blick
auf das damals laufende Verfahren betreffend Beistandswechsel ein erstes Mal
Einsicht in die bis dato entstandenen Aktenstücke gewährt, weil sie eine
nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sei
(BGr, 16. Juni 2020, 5A_71/2020). Da das Erwachsenenschutzverfahren
jedoch, wie erwähnt, mittlerweile durch den Tod der Schwester von Gesetzes
wegen geendet hat, richtet sich das vorliegende Gesuch nun nicht mehr nach dem
Zivilgesetzbuch, sondern nach dem kantonalen Gesetz über die Information und
den Datenschutz.
2.2
Nach
§ 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht
unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, in:
ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 9 N. 4; Bruno
Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 20 N. 12). Das öffentliche Organ
verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von
Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
2.3
Nach
Art. 451 Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen
entgegenstehen. Diese Verschwiegenheitspflicht bzw. das
Erwachsenenschutzgeheimnis umfasst alles, was eine Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde aufgrund ihrer Tätigkeit an persönlichen Informationen
über die von einer Massnahme betroffenen Person und ihre Umgebung erfährt
(Thomas Geiser, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 451 ZGB
N. 11). Damit eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihrer Aufgabe, die
Interessen der betroffenen Person zu schützen, nachkommen kann, muss sie über
eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen verfügen. Diese
betreffen sowohl die zu schützende Person wie auch ihre Umgebung. Die
Interessen der betroffenen Personen erfordern es, dass die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde mit diesen Informationen sorgfältig umgeht (Geiser,
Art. 451 ZGB N. 3). Der Zweck von Art. 451 Abs. 1 ZGB
besteht folglich zunächst darin, die bei einer Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde gesammelten Informationen zu schützen. Zudem setzt
eine effektive behördliche Hilfe in jedem Fall ein Mindestmass an Vertrauen
voraus, was nur erreicht werden kann, wenn Sicherheit besteht, dass die heiklen
Informationen vertraulich behandelt werden (Geiser, Art. 451 ZGB
N. 3). In der Sicherstellung dieser Vertraulichkeit besteht ein weiterer
Zweck von Art. 451 Abs. 1 ZGB.
Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine bundesrechtliche
Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen
Verfahren einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich
geltende Öffentlichkeitsprinzip einschränkt. Art. 451 Abs. 1 ZGB
steht einer Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Kindes- und
Erwachsenenschutzverfahren jedoch nicht umfassend entgegen. Eine Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen
Verfahren gewähren, wenn ihrer Verschwiegenheitspflicht überwiegende Interessen
entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat insoweit eine
Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dem Geheimhaltungsinteresse der
durch eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person können
überwiegende Interessen dieser Person oder Dritter entgegenstehen (Geiser,
Art. 451 ZGB N. 17).
3.
3.1
Um das
Interesse der Beschwerdeführerin an dem von ihr beantragten Informationszugang
beurteilen zu können, ist nachfolgend kurz ein chronologischer Überblick über
die relevanten Umstände der von der Beschwerdegegnerin für D errichteten
Beistandschaft zu geben:
Die Beschwerdegegnerin errichtete am 7. Juli 2015 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für D und setzte E als
Beiständin ein. Im Jahr 2017 verlangte die Beschwerdeführerin als Schwester von D
erstmals die Entlassung von E als Beiständin. Sie begründete dies im
Wesentlichen damit, dass E ihre Stellung als Beiständin und die Geistesschwäche
von D missbraucht habe, um deren Vermögen zu liquidieren und das Geld in
ausländische Rechtseinheiten mit unklaren Begünstigungsverhältnissen zu
transferieren. Nach verschiedenen Rechtsmittelverfahren wurde dem Antrag der
Beschwerdeführerin schliesslich stattgegeben und die Beschwerdegegnerin
rechtskräftig angewiesen, E als Beiständin von D zu entlassen (vgl.
insbesondere OGr, 6. September 2021, PQ210027/PQ210028 und BGr,
3.
August 2022, 5A_839/2021). Dies begründeten die Gerichte damit, dass E
unbestrittenermassen nicht nach den Anweisungen der Beschwerdegegnerin
betreffend die Vermögensverwaltung gehandelt und stattdessen das Vermögen von D
auf eine liechtensteinische Stiftung übertragen habe, bei der sie selbst
Stiftungsrätin gewesen war und ihr Sohn weiterhin gewesen sei. Sie habe sich
diesbezüglich in einem Interessenkonflikt befunden und mehrfach pflichtwidrig
gehandelt (vgl. OGr, 6. September 2021, PQ210028, E. 3 und BGr,
3.
August 2022, 5A_839/2021, E. 3.2). Nebst der Entlassung von E,
ordnete das Obergericht ausserdem an, dass die von der Beschwerdegegnerin neu
einzusetzende Beistandsperson die von E vorgenommenen Vermögensverschiebungen
zu untersuchen habe (OGr, 6. September 2021, PQ210028, E. 4.1).
Daraufhin setzte die KESB am 4. Oktober 2021 mit F und RA G zwei neue
Beistandspersonen ein und erteilte zweiterer den Auftrag, die von E
vorgenommenen Vermögensverschiebungen während ihrer Beistandstätigkeit zu
untersuchen. Diese Untersuchungen endeten mit dem Tod von D, welcher das
Erwachsenenschutzverfahren beendete.
3.2
Die
Beschwerdeführerin als Schwester von D ist deren gesetzliche Erbin (vgl.
Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember
1987.
[SR 291]). Ein Verfahren betreffend die Frage, inwiefern die
Beschwerdeführerin mittels letztwilliger Verfügung von der Erbfolge
ausgeschlossen wurde, ist am Bezirksgericht I anhängig. Als virtuelle
Erbin ist ihr mindestens bis zur rechtskräftigen Klärung ihrer Erbenstellung
ein wirtschaftliches Interesse am Erbe zuzugestehen (vgl. zudem betreffend die
materiellrechtlichen Auskunftsansprüche Daniel Staehelin, Basler Kommentar,
2023, Art. 470 ZGB N. 4b). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin
zu Recht aus, dass die Einsetzung von RA G zur Untersuchung der von E
vorgenommenen Vermögensverschiebungen im Wesentlichen mit der Absicht erfolgte,
im Namen der verbeiständeten D allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen E
geltend machen zu können. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund
das Obergericht bzw. die Beschwerdegegnerin sonst eine solche Untersuchung
hätte anordnen sollen. Durch den Tod von D sind solche allfällig
bestehenden Ansprüche gegen E auf die Erben übergegangen (vgl. Art. 560
ZGB), womit sie nicht mehr durch die Beschwerdegegnerin – im Rahmen ihres
erwachsenenschutzrechtlichen Mandats – sondern durch die Erben selbst geltend
zu machen wären. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdeführerin ein
erhebliches Interesse an der Einsicht in die bis zum Tod von D gewonnenen
Erkenntnisse aus den von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
Abklärungen betreffend die mutmasslich rechtswidrigen Vermögensverschiebungen
durch E.
3.3
Dem
gegenüber steht das Erwachsenenschutzgeheimnis. Diesem kommt im vorliegenden
Kontext kein besonderes Gewicht zu. Die von RA G im Rahmen ihrer
Beistandstätigkeit getätigten Abklärungen betreffen die wirtschaftlichen
Verhältnisse von D und damit einen Rechtsbereich, bei welchem der
Andenkensschutz keine Rolle spielt. Ausserdem sind sämtliche
vermögensrechtliche Ansprüche sowie Auskunftsansprüche kraft
Universalsukzession auf die Erben übergegangen. Sie könnten also die
Abklärungen, welche RA G in ihrer Funktion als Beiständin zu Lebzeiten von D
tätigen konnte, nach deren Versterben nun selbst ebenfalls tätigen. Mit anderen
Worten hat die Beschwerdegegnerin, soweit es um die Abklärungen von RA G
geht, keine "heiklen" Informationen von Dritten erhalten, deren
Weitergabe eine zukünftige "erspriessliche behördliche Hilfe"
gefährden würden. Der Inhalt der nachgesuchten Informationen beschlägt sodann
offensichtlich nicht den Kern des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens an
sich (bspw. Schutz der Anonymität von Erstattern von Gefährdungsmeldungen,
Gesundheitszustand der von der Massnahme betroffenen Person etc.), sondern –
wie erwähnt – einzig die Vermögensverschiebungen durch E.
3.4
Ferner
stehen der Einsichtsgewährung hier, wo es nur um Informationen zur
Vermögensverwaltung durch eine Beistandsperson geht, auch keine überwiegenden
privaten Interessen entgegen. Soweit die relevanten Akten Informationen zu
Handlungen verschiedener Mitarbeiter und Behördenmitglieder der
Beschwerdegegnerin sowie von F, H, RA G und E enthalten, betrifft dies
deren amtliche Tätigkeit und nicht deren Privatsphäre, womit sie von vornherein
keine privaten Interessen an der Geheimhaltung haben können.
Die Dritten, die gegenüber der Beiständin RA G oder
der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchung betreffend die
Vermögensverschiebungen durch E Auskunft gaben, taten dies im Wesentlichen
nicht im Vertrauen auf das Erwachsenenschutzgeheimnis bei der
Beschwerdegegnerin, sondern weil sie hierzu aus verschiedenen Gründen gegenüber
D verpflichtet gewesen waren oder weil sie im Rahmen der amtlichen Tätigkeit
der Beiständin beigezogen wurden und somit als Hilfspersonen bei dieser
amtlichen Tätigkeit wirkten. Was die liechtensteinische Stiftung, welche
zentraler Gegenstand der Untersuchungen von RA G war, betrifft, so wurde
diese von liechtensteinischen Gerichten zur Auskunftserteilung an RA G als
Vertretung von D verpflichtet und hat insofern ebenfalls kein berechtigtes
Geheimhalteinteresse an den in den Akten befindlichen Informationen.
Andere Dritte, die ein Interesse an der Verweigerung der
Einsicht aus Gründen der Privatsphäre haben könnten, sind nicht ersichtlich.
3.5
Nach dem
Gesagten hat die Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse an der Einsicht
in die ersuchten Erwachsenenschutzakten, welches im vorliegenden Fall das
Erwachsenenschutzgeheimnis und allfällige Drittinteressen überwiegt. Damit ist
ihr grundsätzlich Informationszugang zu gewähren.
4.
4.1
Zu klären
bleibt der Umfang des zu gewährenden Informationszugangs. Die
Beschwerdeführerin beantragt zunächst Einsicht in den von RA G und/oder F
"mutmasslich per Ende September 2023" erstellten Rechenschaftsbericht
einschliesslich aller Anhänge und Beilagen. Aus der Begründung der Beschwerde
ergibt sich, dass damit die Berichte von RA G gemeint sind, mit welchen
sie über ihre Untersuchungen betreffend die vormalige Beistandstätigkeit von E
informierte. Dabei handelt es sich um den Zwischenbericht vom 30. Oktober
2023.
(Aktenstück 643) und den Schlussbericht vom 29. Januar 2024 (Aktenstück 701),
jeweils mit Beilagen. Der am 20. Februar 2024 erstattete Schlussbericht
von H (Aktenstück 720), welche das Mandat von F übernommen hatte, was die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht wissen konnte, ist
ebenfalls vom Antrag der Beschwerdeführerin erfasst. Die Berichte sind der
Beschwerdeführerin nach dem zuvor Ausgeführten dem Grundsatz nach
herauszugeben, jedoch mit den nachfolgenden Einschränkungen:
4.1.1
Im Zwischenbericht vom 30. Oktober 2023 von RA G vom
27.
Oktober 2023 (Aktenstück 643) sind vor der Herausgabe sämtliche
Ausführungen unter Ziff. II.1 ("Gerichtsprozesse in Luxemburg";
S. 16–18) zu schwärzen. Diese enthalten Informationen zu verschiedenen zum
Zeitpunkt der Berichterstattung noch hängigen (Zivil-)Gerichtsverfahren im
Grossherzogtum Luxemburg, bei denen sich die Beschwerdeführerin und D bzw.
deren Erbmasse als Gegenparteien gegenüberstanden und mutmasslich weiterhin
stehen und bei denen RA G als Beiständin ab Aufnahme ihres Mandats die
Anwälte in Luxemburg instruierte. Bei dieser Ausgangslage würde die
Beschwerdeführerin bei Gewährung des Informationszugangs in diesem Punkt an Informationen
über die Prozessstrategie einer mit ihr in einem Zivilprozess stehenden
Gegenpartei gelangen, was zu verhindern ist. Im übrigen Umfang ist der Bericht jedoch
ungeschwärzt herauszugeben, ebenso wie sämtliche Beilagen.
4.1.2
Der Schlussbericht von RA G vom 29. Januar 2024 (Aktenstück 701)
ist vollumfänglich und samt Beilage (Aktenstück 702) herauszugeben.
4.1.3
Im Schlussbericht von H vom 20. Februar 2024 (Aktenstück 720)
sind die Ziff. 2–6 zu schwärzen, da sie nicht das Vermögen von D und
die diesbezügliche Untersuchung betreffen, sondern andere Angelegenheiten wie
deren Gesundheit, soziales Netz und die Wohnsituation. Diese Informationen
bewegen sich im Kernbereich des Erwachsenenschutzgeheimnisses, welches
diesbezüglich das auf die Vermögenslage gerichtete Interesse der
Beschwerdeführerin als virtuelle Erbin überwiegt. Es ist zudem fraglich, ob sie
überhaupt vom Antrag der Beschwerdeführerin erfasst sind.
4.2
Im Übrigen
verlangt die Beschwerdeführerin Einsicht in alle weiteren Berichte, Memoranden,
Aktennotizen, Korrespondenzen (einschliesslich E-Mails) und sonstigen
Schriftstücke von RA G und Dritten, welche die Untersuchungen betreffen,
die RA G gestützt auf Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 durchgeführt hat (einschliesslich
aller Anhänge und Beilagen). Ausserdem verlangt sie Einsicht in alle
Aktennotizen, Protokolle und Entscheide der Beschwerdegegnerin, die im
Zusammenhang mit den hiervor erwähnten Untersuchungen erstellt bzw. ergangen
sind.
4.2.1
Da sich das Informationszugangsgesuch vorliegend ausschliesslich auf Aktenstücke
betreffend die Untersuchungen von RA G und F bezieht, kommt nur eine
Einsicht in die Aktenstücke, die ab dem Zeitpunkt von deren Einsetzung am
4.
Oktober 2021 entstanden sind, in Frage (vgl. § 63 Abs. 2 VRG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin am 19. Januar
2022.
bereits umfassend Einsicht in die Aktenstücke 332–369 gewährt wurde,
wobei Einsicht in die Aktenstücke 336, 341, 342, 349 und 352 verweigert
wurde, weil diese die von D gegen die Beschwerdeführerin in Luxemburg geführten
Gerichtsprozesse zum Gegenstand hätten. Hieran ist – wie zuvor ausgeführt –
zumindest teilweise festzuhalten: Grundsätzlich ist Einsicht zu gewähren,
soweit die Dokumente nicht direkt einen Austausch von RA G mit den
luxemburgischen Anwälten betreffend die Prozessstrategie enthalten. Folglich
können die Aktenstücke 336, 341, 342/4–7, und 352 herausgegeben werden.
Hingegen ist auch die Einsicht in später entstandene Korrespondenz von
RA G mit den luxemburgischen Anwälten, namentlich Aktenstücke 385, 388,
425, 434 und 437, zu verweigern.
4.2.2
Weiter betreffen zahlreiche der Aktenstücke in den Erwachsenenschutzakten
nicht die Untersuchung von RA G und liegen daher ausserhalb des Antrags
der Beschwerdeführerin (vgl. § 63 Abs. 2 VRG). Jedoch sind die
meisten hiervon der Beschwerdeführerin bereits bekannt, weil sie sie selbst
einreichte oder sie ihr im Rahmen von durch sie selbst angehobene
Rechtsmittelverfahren bekanntgegeben wurden. Der Einfachheit halber ist deshalb
in der Folge zu bezeichnen, welche Aktenstücke der Erwachsenenschutzakten der
Beschwerdeführerin nicht ohnehin schon bekannt sind und ausserhalb des
Gegenstands des Informationszugangsgesuchs liegen. In diese Akten ist keine
Einsicht zu gewähren: Aktenstücke vor 331 (entstanden vor Anordnung der
Untersuchung); Aktenstücke 412–413 und 415–416 (betreffend die
Wohnsituation von D); Aktenstücke 454–455, 459–460, 561–562, 569
(betreffend den damaligen Gesundheitszustand und die Patientenverfügung von D);
Aktenstücke 663–664, 671–698 (betreffend die Kommunikation mit dem
Willensvollstrecker); Aktenstücke nach 700 (entstanden nach Abschluss der
Untersuchungen von RA G und F bzw. H; mit Ausnahme von Aktenstücken 701,
702.
und 720, da Einsicht in die Abschlussberichte explizit verlangt). In Aktenstück 650
ist vor der Herausgabe der im E-Mail genannte Name des zweiten Klienten der
Beschwerdegegnerin zu schwärzen.
5.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr
für die Auskunftserteilung keine Gebühr aufzuerlegen sei.
§ 29 Abs. 1 IDG sieht vor, dass das öffentliche
Organ für die Bearbeitung von Gesuchen Privater in der Regel keine Gebühr
vorsieht. Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und
steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann
das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr
auferlegen (§ 29 Abs. 2 IDG).
Vorliegend war die Beurteilung des
Informationszugangsgesuchs aufgrund des Aktenumfangs mit einem erheblichen
Aufwand verbunden. Da im vorliegenden Fall zudem private Interessen der
Beschwerdeführerin am Informationszugang im Vordergrund stehen, rechtfertigt
sich eine Gebührenauflage. Die von der Beschwerdegegnerin in der
Ausgangsverfügung auferlegte Gebühr für die Bearbeitung des Informationszugangsgesuchs
von Fr. 1'200.- ist gerade noch angemessen, womit es mit der
Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin sein Bewenden hat.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin
der Informationszugang im genannten Umfang zu gewähren.
6.2
Das
vorliegende Verfahren verursachte dem Gericht einen übermässigen Aufwand,
weshalb die Gerichtskosten gegenüber den üblichen Ansätzen entsprechend zu
erhöhen sind (vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Da die
Beschwerdeführerin weitreichenden Informationszugang erhält und nur betreffend
die Gebührenauflage unterliegt, ist sie als in vollem Umfang obsiegend zu
betrachten. Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses
des Bezirksrats Zürich vom 30. Januar 2025 und Dispositiv-Ziff. 1 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2024 werden aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die
Aktenstücke 331 bis 702 und 720 der Erwachsenenschutzakten betreffend D
mit Ausnahme der Aktenstücke 342/1–3, 349, 385, 388, 412–413, 415–416,
425, 434, 437, 454–455, 459–460, 561–562, 569, 663–664 und 671–698 zu gewähren.
Die
Aktenstücke 643, 650 und 720 sind vor der Herausgabe im Sinn der
Erwägungen teilweise zu schwärzen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich
vom 30. Januar 2025 werden die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 4'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die von der
Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von
Fr. 5'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).