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Entscheid

VB.2025.00158

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00158

20. August 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26516)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00158

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B

und RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. D war

eine 1937 geborene luxemburgische Staatsangehörige. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) errichtete für sie am

7. Juli 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und

setzte E als deren Beiständin ein. Nach verschiedenen von A – der Schwester von D

– angehobenen Prozessen betreffend die Beistandstätigkeit von E ordnete

das Obergericht des Kantons Zürich am 6. September 2021 die Entlassung

letzterer wegen zahlreicher Pflichtverletzungen an und wies die KESB an, einen

unabhängigen und professionellen Beistand einzusetzen und diesen zu

beauftragen, die von E über die Jahre vorgenommenen oder veranlassten

Vermögensverschiebungen zu untersuchen.

Daraufhin setzte die KESB am 4. Oktober 2021 mit F

und RA G zwei neue Beistandspersonen ein und erteilte zweiterer den

Auftrag, die von E vorgenommenen Vermögensverschiebungen während ihrer

Beistandstätigkeit zu untersuchen. RA G erstattete der KESB am

30. Oktober 2023 einen ersten Zwischenbericht zu den ihr aufgetragenen

Untersuchungen. Am 1. Dezember 2023 verstarb D, womit auch die

Beistandschaft von Gesetzes wegen endete. Daraufhin erstatteten RA G am

29. Januar 2024 und H – welche das Mandat von F am 28. November 2023 übernommen

hatte – am 20. Februar 2024 ihre jeweiligen Schlussberichte.

B. Bereits

am 25. Januar 2024 hatte A bei der KESB um Einsicht in die folgenden Erwachsenenschutzakten

ersucht: "(a) den Rechenschaftsbericht, den [RA] G und/oder Herr F

der KESB per Ende September 2023 unterbreitet hat/haben, einschliesslich aller

Anhänge und Beilagen; (b) alle weiteren Berichte, Memoranden, Aktennotizen,

Korrespondenzen (einschliesslich E-Mails) und sonstigen Schriftstücke von [RA] G

und Dritten, welche die Untersuchungen betreffen, die [RA] G gestützt auf

Dispositiv-Ziffer 2 des [Beschlusses der KESB vom 4. Oktober 2021] durchgeführt

hat (einschliesslich aller Anhänge und Beilagen); sowie (c) alle Aktennotizen,

Protokolle und Entscheide der KESB, die im Zusammenhang mit den unter Bst. (b)

hiervor erwähnten Untersuchungen erstellt wurden bzw. ergangen sind".

Am 18. April 2024 wies die KESB das Informationszugangsgesuch

von A ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass diese keine

überwiegenden Interessen für einen Informationszugang habe.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 22. Mai 2024

Rekurs an den Bezirksrat Zürich und wiederholte ihr Informationszugangsgesuch.

Dieser wies den Rekurs am 30. Januar 2025 ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten.

III.

Am 4. März 2025 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge im Wesentlichen die

Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und die Gewährung des beantragten Informationszugangs.

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2025 wurde A

aufgefordert, eine Kaution

in der Höhe von Fr. 2'620.- zu leisten.

Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Der Bezirksrat Zürich und die KESB der Stadt Zürich

verzichteten beide am 11. März 2025 auf Stellungnahme. A hielt mit Eingabe

vom 14. März 2025 an ihren Rechtsbegehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.1

Nach Art. 449b

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

haben die an einem Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen

Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen

(vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung regelt jedoch nur das

Akteneinsichtsrecht während eines hängigen Kindes- und

Erwachsenenschutzverfahrens. Nicht anwendbar ist Art. 449b ZGB

demgegenüber auf abgeschlossene Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren (VGr, 13. September

2023, VB.2023.00234, E. 1.1, und 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.1

mit zahlreichen Hinweisen).

1.2

Der Zugang

zu amtlichen Informationen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet

sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des

Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG, LS 170.4). Dies gilt auch für den Zugang zu Informationen aus

abgeschlossenen Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons

Zürich (§ 2 und § 3 Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 13. September

2023, VB.2023.00234, E. 1.2 – 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.2

– 7. Januar 2021, VB.2020.00340, E. 3.1 f.). Ersucht eine Person

im Kanton Zürich bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in

die Akten eines Verfahrens, das nicht (mehr) hängig ist, hat die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde folglich nach § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung

zu erlassen, wenn sie den Zugang zur gewünschten Information verweigern,

einschränken oder aufschieben will (VGr, 13. September 2023,

VB.2023.00234, E. 1.2, und 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.3).

1.3

Die

Anfechtung einer den Informationszugang nach IDG einschränkenden Verfügung

richtet sich nach dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die

betroffene Person zunächst Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und

anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann (VGr, 13. September

2023, VB.2023.00234, E. 1.3 – 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.3

mit weiteren Hinweisen – 8. Juni 2023, VB.2023.00108, E. 1.2; Urs

Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum

Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012,

§ 27 N. 8).

Das Erwachsenenschutzverfahren betreffend D endete mit

deren Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend ist das

Verwaltungsgericht nach dem zuvor Gesagten für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einsicht in spezifische

Aktenstücke aus dem Erwachsenenschutzverfahren betreffend ihre verstorbene Schwester.

Zu Lebzeiten der Schwester und damit noch während des laufenden

Erwachsenenschutzverfahrens wurde der Beschwerdeführerin von den Zivilgerichten

in Anwendung von Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz ZGB und mit Blick

auf das damals laufende Verfahren betreffend Beistandswechsel ein erstes Mal

Einsicht in die bis dato entstandenen Aktenstücke gewährt, weil sie eine

nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sei

(BGr, 16. Juni 2020, 5A_71/2020). Da das Erwachsenenschutzverfahren

jedoch, wie erwähnt, mittlerweile durch den Tod der Schwester von Gesetzes

wegen geendet hat, richtet sich das vorliegende Gesuch nun nicht mehr nach dem

Zivilgesetzbuch, sondern nach dem kantonalen Gesetz über die Information und

den Datenschutz.

2.2

Nach

§ 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht

unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, in:

ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 9 N. 4; Bruno

Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 20 N. 12). Das öffentliche Organ

verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von

Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2.3

Nach

Art. 451 Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur

Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen

entgegenstehen. Diese Verschwiegenheitspflicht bzw. das

Erwachsenenschutzgeheimnis umfasst alles, was eine Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde aufgrund ihrer Tätigkeit an persönlichen Informationen

über die von einer Massnahme betroffenen Person und ihre Umgebung erfährt

(Thomas Geiser, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 451 ZGB

N. 11). Damit eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihrer Aufgabe, die

Interessen der betroffenen Person zu schützen, nachkommen kann, muss sie über

eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen verfügen. Diese

betreffen sowohl die zu schützende Person wie auch ihre Umgebung. Die

Interessen der betroffenen Personen erfordern es, dass die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde mit diesen Informationen sorgfältig umgeht (Geiser,

Art. 451 ZGB N. 3). Der Zweck von Art. 451 Abs. 1 ZGB

besteht folglich zunächst darin, die bei einer Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde gesammelten Informationen zu schützen. Zudem setzt

eine effektive behördliche Hilfe in jedem Fall ein Mindestmass an Vertrauen

voraus, was nur erreicht werden kann, wenn Sicherheit besteht, dass die heiklen

Informationen vertraulich behandelt werden (Geiser, Art. 451 ZGB

N. 3). In der Sicherstellung dieser Vertraulichkeit besteht ein weiterer

Zweck von Art. 451 Abs. 1 ZGB.

Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine bundesrechtliche

Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen

Verfahren einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich

geltende Öffentlichkeitsprinzip einschränkt. Art. 451 Abs. 1 ZGB

steht einer Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Kindes- und

Erwachsenenschutzverfahren jedoch nicht umfassend entgegen. Eine Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen

Verfahren gewähren, wenn ihrer Verschwiegenheitspflicht überwiegende Interessen

entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat insoweit eine

Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dem Geheimhaltungsinteresse der

durch eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person können

überwiegende Interessen dieser Person oder Dritter entgegenstehen (Geiser,

Art. 451 ZGB N. 17).

3.

3.1

Um das

Interesse der Beschwerdeführerin an dem von ihr beantragten Informationszugang

beurteilen zu können, ist nachfolgend kurz ein chronologischer Überblick über

die relevanten Umstände der von der Beschwerdegegnerin für D errichteten

Beistandschaft zu geben:

Die Beschwerdegegnerin errichtete am 7. Juli 2015 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für D und setzte E als

Beiständin ein. Im Jahr 2017 verlangte die Beschwerdeführerin als Schwester von D

erstmals die Entlassung von E als Beiständin. Sie begründete dies im

Wesentlichen damit, dass E ihre Stellung als Beiständin und die Geistesschwäche

von D missbraucht habe, um deren Vermögen zu liquidieren und das Geld in

ausländische Rechtseinheiten mit unklaren Begünstigungsverhältnissen zu

transferieren. Nach verschiedenen Rechtsmittelverfahren wurde dem Antrag der

Beschwerdeführerin schliesslich stattgegeben und die Beschwerdegegnerin

rechtskräftig angewiesen, E als Beiständin von D zu entlassen (vgl.

insbesondere OGr, 6. September 2021, PQ210027/PQ210028 und BGr,

3.

August 2022, 5A_839/2021). Dies begründeten die Gerichte damit, dass E

unbestrittenermassen nicht nach den Anweisungen der Beschwerdegegnerin

betreffend die Vermögensverwaltung gehandelt und stattdessen das Vermögen von D

auf eine liechtensteinische Stiftung übertragen habe, bei der sie selbst

Stiftungsrätin gewesen war und ihr Sohn weiterhin gewesen sei. Sie habe sich

diesbezüglich in einem Interessenkonflikt befunden und mehrfach pflichtwidrig

gehandelt (vgl. OGr, 6. September 2021, PQ210028, E. 3 und BGr,

3.

August 2022, 5A_839/2021, E. 3.2). Nebst der Entlassung von E,

ordnete das Obergericht ausserdem an, dass die von der Beschwerdegegnerin neu

einzusetzende Beistandsperson die von E vorgenommenen Vermögensverschiebungen

zu untersuchen habe (OGr, 6. September 2021, PQ210028, E. 4.1).

Daraufhin setzte die KESB am 4. Oktober 2021 mit F und RA G zwei neue

Beistandspersonen ein und erteilte zweiterer den Auftrag, die von E

vorgenommenen Vermögensverschiebungen während ihrer Beistandstätigkeit zu

untersuchen. Diese Untersuchungen endeten mit dem Tod von D, welcher das

Erwachsenenschutzverfahren beendete.

3.2

Die

Beschwerdeführerin als Schwester von D ist deren gesetzliche Erbin (vgl.

Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember

1987.

[SR 291]). Ein Verfahren betreffend die Frage, inwiefern die

Beschwerdeführerin mittels letztwilliger Verfügung von der Erbfolge

ausgeschlossen wurde, ist am Bezirksgericht I anhängig. Als virtuelle

Erbin ist ihr mindestens bis zur rechtskräftigen Klärung ihrer Erbenstellung

ein wirtschaftliches Interesse am Erbe zuzugestehen (vgl. zudem betreffend die

materiellrechtlichen Auskunftsansprüche Daniel Staehelin, Basler Kommentar,

2023, Art. 470 ZGB N. 4b). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin

zu Recht aus, dass die Einsetzung von RA G zur Untersuchung der von E

vorgenommenen Vermögensverschiebungen im Wesentlichen mit der Absicht erfolgte,

im Namen der verbeiständeten D allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen E

geltend machen zu können. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund

das Obergericht bzw. die Beschwerdegegnerin sonst eine solche Untersuchung

hätte anordnen sollen. Durch den Tod von D sind solche allfällig

bestehenden Ansprüche gegen E auf die Erben übergegangen (vgl. Art. 560

ZGB), womit sie nicht mehr durch die Beschwerdegegnerin – im Rahmen ihres

erwachsenenschutzrechtlichen Mandats – sondern durch die Erben selbst geltend

zu machen wären. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdeführerin ein

erhebliches Interesse an der Einsicht in die bis zum Tod von D gewonnenen

Erkenntnisse aus den von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen

Abklärungen betreffend die mutmasslich rechtswidrigen Vermögensverschiebungen

durch E.

3.3

Dem

gegenüber steht das Erwachsenenschutzgeheimnis. Diesem kommt im vorliegenden

Kontext kein besonderes Gewicht zu. Die von RA G im Rahmen ihrer

Beistandstätigkeit getätigten Abklärungen betreffen die wirtschaftlichen

Verhältnisse von D und damit einen Rechtsbereich, bei welchem der

Andenkensschutz keine Rolle spielt. Ausserdem sind sämtliche

vermögensrechtliche Ansprüche sowie Auskunftsansprüche kraft

Universalsukzession auf die Erben übergegangen. Sie könnten also die

Abklärungen, welche RA G in ihrer Funktion als Beiständin zu Lebzeiten von D

tätigen konnte, nach deren Versterben nun selbst ebenfalls tätigen. Mit anderen

Worten hat die Beschwerdegegnerin, soweit es um die Abklärungen von RA G

geht, keine "heiklen" Informationen von Dritten erhalten, deren

Weitergabe eine zukünftige "erspriessliche behördliche Hilfe"

gefährden würden. Der Inhalt der nachgesuchten Informationen beschlägt sodann

offensichtlich nicht den Kern des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens an

sich (bspw. Schutz der Anonymität von Erstattern von Gefährdungsmeldungen,

Gesundheitszustand der von der Massnahme betroffenen Person etc.), sondern –

wie erwähnt – einzig die Vermögensverschiebungen durch E.

3.4

Ferner

stehen der Einsichtsgewährung hier, wo es nur um Informationen zur

Vermögensverwaltung durch eine Beistandsperson geht, auch keine überwiegenden

privaten Interessen entgegen. Soweit die relevanten Akten Informationen zu

Handlungen verschiedener Mitarbeiter und Behördenmitglieder der

Beschwerdegegnerin sowie von F, H, RA G und E enthalten, betrifft dies

deren amtliche Tätigkeit und nicht deren Privatsphäre, womit sie von vornherein

keine privaten Interessen an der Geheimhaltung haben können.

Die Dritten, die gegenüber der Beiständin RA G oder

der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchung betreffend die

Vermögensverschiebungen durch E Auskunft gaben, taten dies im Wesentlichen

nicht im Vertrauen auf das Erwachsenenschutzgeheimnis bei der

Beschwerdegegnerin, sondern weil sie hierzu aus verschiedenen Gründen gegenüber

D verpflichtet gewesen waren oder weil sie im Rahmen der amtlichen Tätigkeit

der Beiständin beigezogen wurden und somit als Hilfspersonen bei dieser

amtlichen Tätigkeit wirkten. Was die liechtensteinische Stiftung, welche

zentraler Gegenstand der Untersuchungen von RA G war, betrifft, so wurde

diese von liechtensteinischen Gerichten zur Auskunftserteilung an RA G als

Vertretung von D verpflichtet und hat insofern ebenfalls kein berechtigtes

Geheimhalteinteresse an den in den Akten befindlichen Informationen.

Andere Dritte, die ein Interesse an der Verweigerung der

Einsicht aus Gründen der Privatsphäre haben könnten, sind nicht ersichtlich.

3.5

Nach dem

Gesagten hat die Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse an der Einsicht

in die ersuchten Erwachsenenschutzakten, welches im vorliegenden Fall das

Erwachsenenschutzgeheimnis und allfällige Drittinteressen überwiegt. Damit ist

ihr grundsätzlich Informationszugang zu gewähren.

4.

4.1

Zu klären

bleibt der Umfang des zu gewährenden Informationszugangs. Die

Beschwerdeführerin beantragt zunächst Einsicht in den von RA G und/oder F

"mutmasslich per Ende September 2023" erstellten Rechenschaftsbericht

einschliesslich aller Anhänge und Beilagen. Aus der Begründung der Beschwerde

ergibt sich, dass damit die Berichte von RA G gemeint sind, mit welchen

sie über ihre Untersuchungen betreffend die vormalige Beistandstätigkeit von E

informierte. Dabei handelt es sich um den Zwischenbericht vom 30. Oktober

2023.

(Aktenstück 643) und den Schlussbericht vom 29. Januar 2024 (Aktenstück 701),

jeweils mit Beilagen. Der am 20. Februar 2024 erstattete Schlussbericht

von H (Aktenstück 720), welche das Mandat von F übernommen hatte, was die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht wissen konnte, ist

ebenfalls vom Antrag der Beschwerdeführerin erfasst. Die Berichte sind der

Beschwerdeführerin nach dem zuvor Ausgeführten dem Grundsatz nach

herauszugeben, jedoch mit den nachfolgenden Einschränkungen:

4.1.1

Im Zwischenbericht vom 30. Oktober 2023 von RA G vom

27.

Oktober 2023 (Aktenstück 643) sind vor der Herausgabe sämtliche

Ausführungen unter Ziff. II.1 ("Gerichtsprozesse in Luxemburg";

S. 16–18) zu schwärzen. Diese enthalten Informationen zu verschiedenen zum

Zeitpunkt der Berichterstattung noch hängigen (Zivil-)Gerichtsverfahren im

Grossherzogtum Luxemburg, bei denen sich die Beschwerdeführerin und D bzw.

deren Erbmasse als Gegenparteien gegenüberstanden und mutmasslich weiterhin

stehen und bei denen RA G als Beiständin ab Aufnahme ihres Mandats die

Anwälte in Luxemburg instruierte. Bei dieser Ausgangslage würde die

Beschwerdeführerin bei Gewährung des Informationszugangs in diesem Punkt an Informationen

über die Prozessstrategie einer mit ihr in einem Zivilprozess stehenden

Gegenpartei gelangen, was zu verhindern ist. Im übrigen Umfang ist der Bericht jedoch

ungeschwärzt herauszugeben, ebenso wie sämtliche Beilagen.

4.1.2

Der Schlussbericht von RA G vom 29. Januar 2024 (Aktenstück 701)

ist vollumfänglich und samt Beilage (Aktenstück 702) herauszugeben.

4.1.3

Im Schlussbericht von H vom 20. Februar 2024 (Aktenstück 720)

sind die Ziff. 2–6 zu schwärzen, da sie nicht das Vermögen von D und

die diesbezügliche Untersuchung betreffen, sondern andere Angelegenheiten wie

deren Gesundheit, soziales Netz und die Wohnsituation. Diese Informationen

bewegen sich im Kernbereich des Erwachsenenschutzgeheimnisses, welches

diesbezüglich das auf die Vermögenslage gerichtete Interesse der

Beschwerdeführerin als virtuelle Erbin überwiegt. Es ist zudem fraglich, ob sie

überhaupt vom Antrag der Beschwerdeführerin erfasst sind.

4.2

Im Übrigen

verlangt die Beschwerdeführerin Einsicht in alle weiteren Berichte, Memoranden,

Aktennotizen, Korrespondenzen (einschliesslich E-Mails) und sonstigen

Schriftstücke von RA G und Dritten, welche die Untersuchungen betreffen,

die RA G gestützt auf Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 durchgeführt hat (einschliesslich

aller Anhänge und Beilagen). Ausserdem verlangt sie Einsicht in alle

Aktennotizen, Protokolle und Entscheide der Beschwerdegegnerin, die im

Zusammenhang mit den hiervor erwähnten Untersuchungen erstellt bzw. ergangen

sind.

4.2.1

Da sich das Informationszugangsgesuch vorliegend ausschliesslich auf Aktenstücke

betreffend die Untersuchungen von RA G und F bezieht, kommt nur eine

Einsicht in die Aktenstücke, die ab dem Zeitpunkt von deren Einsetzung am

4.

Oktober 2021 entstanden sind, in Frage (vgl. § 63 Abs. 2 VRG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin am 19. Januar

2022.

bereits umfassend Einsicht in die Aktenstücke 332–369 gewährt wurde,

wobei Einsicht in die Aktenstücke 336, 341, 342, 349 und 352 verweigert

wurde, weil diese die von D gegen die Beschwerdeführerin in Luxemburg geführten

Gerichtsprozesse zum Gegenstand hätten. Hieran ist – wie zuvor ausgeführt –

zumindest teilweise festzuhalten: Grundsätzlich ist Einsicht zu gewähren,

soweit die Dokumente nicht direkt einen Austausch von RA G mit den

luxemburgischen Anwälten betreffend die Prozessstrategie enthalten. Folglich

können die Aktenstücke 336, 341, 342/4–7, und 352 herausgegeben werden.

Hingegen ist auch die Einsicht in später entstandene Korrespondenz von

RA G mit den luxemburgischen Anwälten, namentlich Aktenstücke 385, 388,

425, 434 und 437, zu verweigern.

4.2.2

Weiter betreffen zahlreiche der Aktenstücke in den Erwachsenenschutzakten

nicht die Untersuchung von RA G und liegen daher ausserhalb des Antrags

der Beschwerdeführerin (vgl. § 63 Abs. 2 VRG). Jedoch sind die

meisten hiervon der Beschwerdeführerin bereits bekannt, weil sie sie selbst

einreichte oder sie ihr im Rahmen von durch sie selbst angehobene

Rechtsmittelverfahren bekanntgegeben wurden. Der Einfachheit halber ist deshalb

in der Folge zu bezeichnen, welche Aktenstücke der Erwachsenenschutzakten der

Beschwerdeführerin nicht ohnehin schon bekannt sind und ausserhalb des

Gegenstands des Informationszugangsgesuchs liegen. In diese Akten ist keine

Einsicht zu gewähren: Aktenstücke vor 331 (entstanden vor Anordnung der

Untersuchung); Aktenstücke 412–413 und 415–416 (betreffend die

Wohnsituation von D); Aktenstücke 454–455, 459–460, 561–562, 569

(betreffend den damaligen Gesundheitszustand und die Patientenverfügung von D);

Aktenstücke 663–664, 671–698 (betreffend die Kommunikation mit dem

Willensvollstrecker); Aktenstücke nach 700 (entstanden nach Abschluss der

Untersuchungen von RA G und F bzw. H; mit Ausnahme von Aktenstücken 701,

702.

und 720, da Einsicht in die Abschlussberichte explizit verlangt). In Aktenstück 650

ist vor der Herausgabe der im E-Mail genannte Name des zweiten Klienten der

Beschwerdegegnerin zu schwärzen.

5.

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr

für die Auskunftserteilung keine Gebühr aufzuerlegen sei.

§ 29 Abs. 1 IDG sieht vor, dass das öffentliche

Organ für die Bearbeitung von Gesuchen Privater in der Regel keine Gebühr

vorsieht. Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und

steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann

das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr

auferlegen (§ 29 Abs. 2 IDG).

Vorliegend war die Beurteilung des

Informationszugangsgesuchs aufgrund des Aktenumfangs mit einem erheblichen

Aufwand verbunden. Da im vorliegenden Fall zudem private Interessen der

Beschwerdeführerin am Informationszugang im Vordergrund stehen, rechtfertigt

sich eine Gebührenauflage. Die von der Beschwerdegegnerin in der

Ausgangsverfügung auferlegte Gebühr für die Bearbeitung des Informationszugangsgesuchs

von Fr. 1'200.- ist gerade noch angemessen, womit es mit der

Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin sein Bewenden hat.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin

der Informationszugang im genannten Umfang zu gewähren.

6.2

Das

vorliegende Verfahren verursachte dem Gericht einen übermässigen Aufwand,

weshalb die Gerichtskosten gegenüber den üblichen Ansätzen entsprechend zu

erhöhen sind (vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Da die

Beschwerdeführerin weitreichenden Informationszugang erhält und nur betreffend

die Gebührenauflage unterliegt, ist sie als in vollem Umfang obsiegend zu

betrachten. Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses

des Bezirksrats Zürich vom 30. Januar 2025 und Dispositiv-Ziff. 1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2024 werden aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die

Aktenstücke 331 bis 702 und 720 der Erwachsenenschutzakten betreffend D

mit Ausnahme der Aktenstücke 342/1–3, 349, 385, 388, 412–413, 415–416,

425, 434, 437, 454–455, 459–460, 561–562, 569, 663–664 und 671–698 zu gewähren.

Die

Aktenstücke 643, 650 und 720 sind vor der Herausgabe im Sinn der

Erwägungen teilweise zu schwärzen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich

vom 30. Januar 2025 werden die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 4'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die von der

Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils

zurückerstattet.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von

Fr. 5'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich;

c) die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).