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Entscheid

VB.2025.00159

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00159

7. Mai 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26235)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00159

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wegweisung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

1959 geborene sri-lankische Staatsangehörige A (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin) reiste am 21. Juli 2022 in die Schweiz ein, wo sie

nach Ablauf ihres 21-tägigen Visums widerrechtlich verblieb und deswegen von

der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2022

zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gleichentags wies sie

das Migrationsamt aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung

einer Ausreisefrist bis zum 9. Dezember 2022. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) verhängte am 15. Dezember 2022 zudem ein zweijähriges

Einreiseverbot.

B. Mit

Eingaben vom 22. Dezember 2022 bzw. 9. Januar 2023 beantragte die

Beschwerdeführerin die Erstreckung ihrer bereits abgelaufenen Ausreisefrist und

die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme. Das Migrationsamt setzte der

Beschwerdeführerin am 6. Februar 2023 zwar eine neue Ausreisefrist bis zum

28. Februar 2023 an, wies die Gesuche aber ansonsten ab.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekursentscheid Nr. 2023.0132

der Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2023, Beschwerdeentscheid

VB.2023.00358 des Verwaltungsgerichts und Urteil 2C_670/2023 des Bundesgerichts

vom 12. Dezember 2023) blieben erfolglos.

C. Ein am

28. Dezember 2023 gestelltes Asylgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht

am 25. September 2024 (D-4236/2024) zweit- und letztinstanzlich ab.

D. Am 9. Oktober

2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Migrationsamt – unter Verweis auf

ihren angeblich palliativen Gesundheitszustand und ihre fehlenden finanziellen

und sozialen Ressourcen im Herkunftsland – erneut darum, dem SEM ihre

vorläufige Aufnahme zu beantragten. Das Migrationsamt trat noch selbentags auf

das Gesuch mangels wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht ein.

Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin sich widerrechtlich in der

Schweiz und im Schengenraum aufhalte, sie bei einem weiteren Verbleib im Land

mit Zwangsmassnahmen zu rechnen habe und ein allfälliger Rekurs gegen den

migrationsamtlichen Entscheid ihr mangels vorbestehenden Abwesenheitsrechts

kein prozedurales Anwesenheitsrecht verschaffe.

Erwägungen

II.

Einen gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 9. Oktober

2024.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2025 ab.

Zugleich wurde auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 5. März 2025 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Streitsache zur

Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei das

Migrationsamt zu verpflichten, beim SEM um die vorläufige Aufnahme der

Beschwerdeführerin zu ersuchen. In prozessualer Hinsicht wurde um Sistierung

der Ausreisefrist und Gewährung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ersucht. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung und die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2025 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und ordnete an, dass alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter hielt es fest, dass die

kantonalen Behörden im Rahmen einer Bewilligungsprüfung zwar auch

Vollzugshindernisse zu prüfen und hierbei gegebenenfalls auch die vorläufige

Aufnahme beim SEM zu beantragen hätten, es jedoch nicht Aufgabe der kantonalen

Instanzen sei, einen solchen Antrag losgelöst von einem kantonalen

Bewilligungsverfahren zu prüfen. Aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor,

dass die Beschwerdeführerin um eine kantonale Bewilligung ersuche bzw. ersucht

habe. Vielmehr mache sie lediglich Vollzugshindernisse geltend und ersuche sie

(wiedererwägungsweise) um die Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM. Da

das letztgenannte Gesuch aber ausserhalb eines kantonalen

Bewilligungsverfahrens direkt beim SEM zu stellen und im dortigen Verfahren um

die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts zu ersuchen sei, erscheine eine kantonale

Zuständigkeit fraglich und hätte schon deshalb auf das Gesuch vom 9. Oktober

2024.

nicht eingetreten werden sollen, ohne dass vorgängig wiedererwägungsweise

eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage hätte geprüft werden müssen.

Überdies sei aus dem Aktenstand nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung der

Wegweisungsverfügung nach Art. 64 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) im Raum stehe, zumal diesfalls die

Rechtsmittelfrist ohnehin bereits verpasst sei. Im Lichte dieser Überlegungen

setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zur

erstinstanzlichen Eintretensfrage zu äussern. Sodann wurde auch den übrigen

Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt.

Mit Eingabe vom 8. April 2025 (Poststempel: 9. April

2025) liess die Beschwerdeführerin fristgerecht zur Eintretensfrage Stellung

nehmen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zur Stellungnahme vom 8. April 2025 vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom

24.

Mai 1958 [VRG]).

2.

2.1

Ist der

Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich (Art. 83 Abs. 2

AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) oder zumutbar (Art. 83 Abs. 4

AIG), verfügt das SEM gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG die vorläufige

Aufnahme. Die kantonalen Behörden können die vorläufige Aufnahme beim SEM bei

Bejahung entsprechender Vollzugshindernisse beantragen, jedoch nicht selbst

verfügen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83

Abs. 2−4 AIG können aber von jeder weggewiesenen Person gegenüber

jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um

ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige

Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche

Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen;

BVGE 2010/42 E. 12).

2.2

Bei der

Prüfung von Vollzugshindernissen durch die zuständigen kantonalen Behörden sind

zwei Konstellationen auseinanderzuhalten:

- Die

akzessorische Prüfung derselben bei der Verweigerung einer kantonalen

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach Art. 64

Abs. 1 lit. c AIG, wo die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung

Hindernisse entgegenstehen, zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört, die beim

Entscheid über die Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige

Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu

lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung

verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 8. Januar

2018, 2C_396/2017, E. 7.6).

-

Die gesonderte und von einem konkreten Bewilligungsverfahren entkoppelte

Prüfung bei Erlass einer ordentlichen Wegweisungsverfügung, wenn die

betroffenen Ausländerinnen und Ausländer im Sinn von Art. 64 Abs. 1 lit. a

bzw. b AIG eine erforderliche Bewilligung nicht (mehr) besitzen oder die

Einreisevoraussetzungen nicht (mehr) erfüllen.

Während im erstgenannten Fall

die normalen Rechtsmittelfristen gegen den negativen Bewilligungsentscheid

gelten, ist in den letztgenannten Konstellationen eine Beschwerde gegen die

Wegweisungsverfügung bereits innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung

einzureichen (Art. 64 Abs. 3 AIG). Die genannte Frist gilt sodann

grundsätzlich auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und die

Bestimmungen über den Fristenstillstand sind nicht anwendbar (VGr, 1. April

2020, VB.2019.00854, E. 1.3.1), wobei nach bundesgerichtlicher Praxis aber

ein allfälliger guter Glauben in einen längeren Fristenlauf zu berücksichtigen

ist (BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 3.2 f.; BGr, 19. April

2022, 2D_3/2022, E. 3.4).

2.3

Die

Beschwerdeführerin reiste am 21. Juli 2022 in die Schweiz ein und hätte

das Land nach Ablauf ihres Visums verlassen müssen. Um eine kantonale

Bewilligung zur Regulierung ihres Aufenthaltes hatte sie nie ersucht. Gestützt

auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG wurde sie deshalb mit einer noch

gleichentags eröffneten Verfügung am 2. Dezember 2022 aus der Schweiz

sowie dem Schengenraum weggewiesen und hätte die entsprechende Verfügung gemäss

Art. 64 Abs. 3 AIG innert fünf Arbeitstagen anfechten müssen. Daher

hätten bereits ihre Eingaben vom 22. Dezember 2022 und 9. Januar 2023

eigentlich nur noch als Gesuch um Wiedererwägung der bereits in Rechtskraft

erwachsenen Wegweisungsverfügung entgegengenommen werden können und hätte auch

im nachfolgenden kantonalen Rechtsmittelverfahren lediglich die verkürzte Frist

von Art. 64 Abs. 3 AIG Anwendung finden müssen. Auch das

Bundesgericht ging in seinem Entscheid vom 12. Dezember 2023 (2C_670/2023,

E. 2; die Beschwerdeführerin betreffend) von einem reinen

Wegweisungsentscheid aus. Wie es sich damit verhält, kann aber im vorliegenden

Verfahren im Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben.

3.

3.1

3.1.1

Die Wiedererwägung bzw. Anpassung einer Wegweisungsverfügung bei

wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist grundsätzlich zulässig,

wenngleich es sich dabei – anders als bei einer ausländerrechtlichen

Bewilligung – nicht um die Anpassung einer eigentlichen Dauerverfügung handelt

(vgl. auch BGr, 26. September 2022, 2C_703/2022). Die Neuprüfung hat dabei

bei derjenigen ausländerrechtlichen Behörde zu geschehen, welche die

anzupassende Wegweisungsverfügung erlassen und letztmals entsprechende

Vollzugshindernisse zu prüfen hatte (BVGr, 14. Dezember 2023, D-5303/2023,

E. 4.3).

3.1.2

Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht

werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar

2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

Ein neues Gesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der

Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich

geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

3.1.3

Generell sind Beweismittel, welche bereits im vorangegangenen

Wegweisungsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können,

nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein

schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das

Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber

nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009,

2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2;

BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht

treffen die betroffenen ausländischen Personen vielmehr weitreichende

Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229

E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr,

23.

Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018,

VB.2018.00297, E. 2.1).

3.2

Nach

dargelegter Praxis war das Migrationsamt zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs

vom 9. Oktober 2024 zuständig, ist auf das Gesuch aber mangels

entscheiderheblicher Noven zu Recht nicht eingetreten.

3.2.1

Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen und

verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen

geltend, unter chronischen Krankheiten und kognitiven Einschränkungen zu

leiden, pflegebedürftig zu sein und in Sri Lanka nur eine ältere und selbst

gesundheitlich angeschlagene Schwester zu haben, welche nicht in der Nähe ihres

letzten Wohnortes lebe und weder für sie sorgen noch sie finanziell unterstützen

könne. Sie selbst sei mittellos und ihre Tochter in der Schweiz könne sie kaum

finanziell unterstützen.

3.2.2

Gemäss aktuellstem medizinischem Bericht ihrer derzeitigen Hausärztin vom 26. Januar

2025.

leidet die Beschwerdeführerin an "deutlichen kognitiven

Einschränkungen" und verschiedenen Begleiterkrankungen, namentlich

Sarkopenie (altersbedingtem Muskelschwund), Hypothyreose

(Schilddrüsenunterfunktion), Bluthochdruck und schwerer Polyarthrose mit

Gelenkdeformitäten mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom und eingeschränkter

Beweglichkeit. Diese überwiegend alterstypischen und teilweise medikamentös gut

eingestellten Erkrankungen waren aber bereits bei der erstmaligen Überprüfung

des Wegweisungsvollzugs allesamt im Wesentlichen schon bekannt: So wurden

bereits in den Arztberichten des Spitals C vom 21. Juli 2022, 21. Dezember

2022, 11. April 2023 und 26. Juni 2023 sowie zwei weiteren

Arztberichten vom 24. April 2023 und 18. August 2023 unter anderem

eine manifeste Hypothyreose, Hypercholesterinämie, Hyperkalzämie, Nieren- und

Leberzysten, Niereninsuffizienz und -entzündungen sowie ein Frailty Syndrom

(Altersgebrechlichkeit) diagnostiziert. Kognitive Einschränkungen aufgrund der

Hypothyreose finden zumindest im Bericht vom 11. April 2023 Erwähnung.

Weiter liess die Beschwerdeführerin schon bei der letzten materiellen

Überprüfung ihrer Wegweisung behaupten, umfassend behandlungs- und

pflegebedürftig zu sein und in Sri Lanka nicht die erforderliche Behandlung zu

bekommen bzw. finanzieren zu können (vgl. Rekursschrift vom 3. März 2023, Rz. 29 ff.;

Stellungnahmen ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2023, 30. Mai

2023; Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2023, Rz. 15 ff.). Zudem

liess sie schon in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2023 (Rz. 20)

auf eine beginnende Demenz hinweisen.

3.2.3

Zu ergänzen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. September

2024.

(D-4236/2024, S. 7) das Vorliegen deutlicher kognitiver

Einschränkungen und das Vorliegen eines "Frailty Syndroms" gestützt

auf den in den Akten liegenden Hausarztbericht vom 13. Juni 2024

ausdrücklich anzweifelte. Der nunmehr neu nachgereichte Arztbericht derselben

Hausärztin vom 26. Januar 2025 entspricht – bis auf die Neudatierung –

wortwörtlich dem damaligen Bericht, womit die vom Bundesverwaltungsgericht

geäusserten Bedenken zur Diagnosestellung nach wie vor Gültigkeit beanspruchen

können und auch diesbezüglich kein Anlass besteht, von einer

entscheiderheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen.

3.2.4

Die nachgereichten medizinischen Berichte konkretisieren und modifizieren

damit nur bereits bestehende Diagnosen: Wie in der Beschwerdeschrift erwähnt

wurde, handelt es sich bei den gesundheitlichen Gebrechen der

Beschwerdeführerin um chronische Erkrankungen, also um Krankheiten, die

sich typischerweise langsam und schleichend weiterentwickeln und nicht

vollständig geheilt werden können. Gerade bei sukzessive fortschreitenden

Krankheiten wie einer (hier zumindest behaupteten) Demenzerkrankung oder den

hier vorliegenden alterstypischen Gebrechen ist nicht vorschnell von einer

wesentlichen Veränderung des Sachverhalts auszugehen, nur weil sich die

Krankheit erwartungsgemäss weiter verschlimmert hat: Würden in

Rechtskraft erwachsene Wegweisungsentscheide mit der Begründung, eine

Erkrankung habe sich nach Erhalt des negativen Entscheides akzentuiert,

fortwährend infrage gestellt, wären dadurch die Rechtssicherheit und der

ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Überdies würden

dadurch Fehlanreize gesetzt, rechtskräftige Wegweisungen einfach bis zur

erwartbaren Verschlechterung des Krankheitsbildes zu ignorieren, um dann eine

Neubeurteilung zu erzwingen. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer

bereits im ersten Rechtsgang bekannten Erkrankung nach dem Erhalt des

letztinstanzlichen Urteils nicht vorschnell auf eine rechtserhebliche

Veränderung der Sachlage geschlossen werden, die eine Neubeurteilung

rechtfertigen würde (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 7.3

[nicht rechtskräftig]; BVGr, 1. Mai 2018, D-925/2018, E. 6.4.3 [beide

ebenfalls in Bezug auf eine fortschreitende Demenzerkrankung]; BVGE 2015/11

E. 7.3.2). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die

Beschwerdeführerin aus der bereits bei der letzten Überprüfung von

Vollzugshindernissen in den Grundzügen absehbaren Verschlechterung ihrer

Gesundheit nun etwas zu ihren Gunsten ableiten können sollte.

3.2.5

Auch die finanziellen Verhältnisse sowie die Empfangssituation bzw.

medizinische Versorgungslage in Sri Lanka und allfällige

Unterstützungsmöglichkeiten durch hier und dort lebende Verwandte und Bekannte

wurden schon im rechtskräftigen Wegweisungsverfahren ausführlich erörtert. Das

Bundesverwaltungsgericht stellte überdies in seinem Entscheid vom 25. September

2025.

(D-4236/2024, S. 9) fest, dass sich die Umstände seit dem Urteil des

Bundesgerichts vom 12. Dezember 2023 nicht verändert hätten. Die

Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern die diesbezügliche

Sachlage sich inzwischen massgeblich verschlechtert haben sollte. Ebenso wenig

vermag sie darzulegen, warum sie ihre jetzigen Vorbringen nicht schon bei der

letzten materiellen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht oder zumindest im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht hätte vortragen können,

sollten die im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsverletzend

gewürdigt worden sein.

3.2.6

Weiter kann den SEM-Akten entgegen den Behauptungen in der Stellungnahme

vom 8. April 2025 keineswegs entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin

mittellos und in Sri Lanka weitgehend auf sich allein gestellt wäre: Vielmehr

verwies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 25. September

2025.

(D-4236/2024, S. 9) ausdrücklich auf die rechtskräftige Beurteilung

im vorangegangenen Wegweisungsverfahren und unterstellte der Beschwerdeführerin

sogar, sich mit der Stellung ihres Asylgesuchs trotz unveränderter Sachlage

rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Wie es sich damit verhält, kann indes

ohnehin offenbleiben, nachdem die entsprechenden Vorbringen bereits im

vorangegangenen Wegweisungsverfahren hätten vorgetragen werden müssen und mit

vorliegendem Wiedererwägungsverfahren jedenfalls verspätet eingebracht wurden.

3.2.7

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden

in ausländerrechtlichen Verfahren durch die Mitwirkungspflichten der

betroffenen ausländischen Person gemäss Art. 90 AIG relativiert wird.

Gerade bei einem Wiedererwägungsgesuch müssen die involvierten Behörden nicht

von sich aus umfassende Untersuchungen anstellen, sondern ist es zunächst an der

um Wiedererwägung ersuchenden ausländischen Person, das Vorliegen

entscheiderheblicher neuer Tatsachen durch eine substanziierte und möglichst

belegte Sachdarstellung zu plausibilisieren. Entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift ist deshalb eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorliegend

nicht ersichtlich.

3.2.8

Aus all diesen Gründen ist keine entscheiderhebliche Veränderung der Sach-

oder Rechtslage ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was

nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Wegweisungsverfahren vorgebracht

wurde oder bei gebotener Sorgfalt spätestens im damaligen Rechtsmittelverfahren

hätte vorgebracht werden müssen. Das Migrationsamt ist damit auf das Gesuch vom

4.

Oktober 2024 zu Recht nicht eingetreten und die vorinstanzliche

Beurteilung ist damit vollumfänglich zu bestätigen. Da das Verfahren spruchreif

erscheint, kann insbesondere auch von der als Hauptantrag formulierten

Rückweisung abgesehen werden.

3.3

Ferner ist

anzumerken, dass bei der Wiedererwägung eines Wegweisungsentscheids nach Art. 64

Abs. 1 lit. a oder b AIG ebenfalls die verkürzte Rechtsmittelfrist

nach Art. 64 Abs. 3 AIG zum Zuge kommt, womit sowohl der

vorinstanzliche Rekurs als auch die hier zu beurteilende Beschwerde zu spät

eingereicht worden wären. Wie es sich damit verhält und inwieweit dies der

Beschwerdeführerin trotz falscher Rechtsmittelbelehrungen und gegenteiliger

Handhabung im ersten Wegweisungsverfahren entgegengehalten werden kann (vgl.

dazu auch vorstehende E. 2 sowie VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3),

kann jedoch bei vorliegendem Verfahrensausgang offenbleiben.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese

überhaupt einzutreten ist.

4.

4.1

Die

schweizerischen Behörden sind generell gehalten, im Rahmen der konkreten

Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.

betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug

muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden

(ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem

Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz,

Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids,

Abgabe von Medikamenten usw.). Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit

adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen

längerfristig (objektiv) nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage einer

Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich

daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. Oktober

2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2). Auch fortgeschrittene Demenzerkrankungen

stehen hierbei einem Wegweisungsvollzug nicht zwingend entgegen (vgl. BVGr,

1.

Mai 2018, D-925/2018, E. 4 ff., insbesondere

E. 6.4.2 f.; VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 9.1).

4.2

Die von

der Beschwerdeführerin behauptete dauerhafte Reiseunfähigkeit ist nicht

hinreichend belegt: Ihr ehemaliger Hausarzt bestätigte mit Stellungnahme vom 3. März

2023.

lediglich eine vorübergehende, einmonatige Reiseunfähigkeit. Auch ihre

aktuelle Hausärztin bestätigte mit Attest vom 14. Dezember 2023 lediglich

eine (damals) aktuelle Reise- und Flugunfähigkeit und äusserte sich hierzu in

den nachfolgenden (wortgleichen) Arztberichten vom 13. Juni 2024 und 26. Januar

2025.

nicht mehr explizit, wenngleich sie auf die Hilfsbedürftigkeit der

Beschwerdeführerin hinwies. Ansonsten ist eine massgebliche und dauerhafte

Einschränkung der Reise- und Flugfähigkeit nach Art. 83 AIG aus

dargelegten Gründen nicht hinreichend erstellt bzw. mangels wesentlicher

Veränderung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu

überprüfen. Jedoch wird im Rahmen des Wegweisungsvollzugs den (vornehmlich

altersbedingten und alterstypischen) physischen und kognitiven Einschränkungen

der Beschwerdeführerin nach dargelegter Rechtslage Rechnung zu tragen sein und

ist der Wegweisungsvollzug vom Migrationsamt entsprechend sorgfältig

vorzubereiten (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 9.2).

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine

Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des auf die

erstinstanzliche Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands würde sich

grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr rechtfertigen (vgl. § 2

in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00581,

E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren weder in der Prozessleitung

noch in der Entscheidbegründung unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen,

weshalb sich letztlich keine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren

gerichtsüblichen Gebühren rechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen,

dass die erneute Stellung von Wiedererwägungs- bzw. Anpassungsgesuchen ohne

hinreichende Veranlassung zu einer Erhöhung der Gerichtskosten führen könnte,

da der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten

entfällt (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 10; VGr,

15.

Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

5.2

Da die

Begehren der Beschwerdeführerin aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung) abzuweisen, ohne dass die finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin weiter abzuklären ist. Wie das Verwaltungsgericht jedoch

schon in Erw. 2.7 seines Entscheids vom 25. Oktober 2023 (VB.2023.00358)

erörterte, hat die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihren

finanziellen Verhältnissen (und derjenigen ihrer Tochter) gemacht, weshalb auch

ihre Mittellosigkeit nicht als erstellt gelten kann.

6.

Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem

Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung, weshalb vorliegender

Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG anfechtbar ist (BGr, 12. Dezember 2023, 2C_670/2023, E. 2 [die

Beschwerdeführerin betreffend]; BGr, 21. August 2020, 2D_23/2020, E. 1.2 f.).

Die Rechtsmittelfrist ist dabei im bundesgerichtlichen

Verfahren trotz der verfahrensgegenständlichen (wiedererwägungsweisen)

Wegweisung nach Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1

lit. a und b AIG nicht verkürzt (vgl. BGr, 3. Oktober 2017,

2D_9/2017, E. 3.2; BGr, 19 April 2022, 2D_3/2022, E. 3.4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).