VB.2025.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00159
7. Mai 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26235)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00159
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wegweisung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1959 geborene sri-lankische Staatsangehörige A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) reiste am 21. Juli 2022 in die Schweiz ein, wo sie
nach Ablauf ihres 21-tägigen Visums widerrechtlich verblieb und deswegen von
der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2022
zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gleichentags wies sie
das Migrationsamt aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 9. Dezember 2022. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) verhängte am 15. Dezember 2022 zudem ein zweijähriges
Einreiseverbot.
B. Mit
Eingaben vom 22. Dezember 2022 bzw. 9. Januar 2023 beantragte die
Beschwerdeführerin die Erstreckung ihrer bereits abgelaufenen Ausreisefrist und
die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme. Das Migrationsamt setzte der
Beschwerdeführerin am 6. Februar 2023 zwar eine neue Ausreisefrist bis zum
28. Februar 2023 an, wies die Gesuche aber ansonsten ab.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekursentscheid Nr. 2023.0132
der Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2023, Beschwerdeentscheid
VB.2023.00358 des Verwaltungsgerichts und Urteil 2C_670/2023 des Bundesgerichts
vom 12. Dezember 2023) blieben erfolglos.
C. Ein am
28. Dezember 2023 gestelltes Asylgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht
am 25. September 2024 (D-4236/2024) zweit- und letztinstanzlich ab.
D. Am 9. Oktober
2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Migrationsamt – unter Verweis auf
ihren angeblich palliativen Gesundheitszustand und ihre fehlenden finanziellen
und sozialen Ressourcen im Herkunftsland – erneut darum, dem SEM ihre
vorläufige Aufnahme zu beantragten. Das Migrationsamt trat noch selbentags auf
das Gesuch mangels wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht ein.
Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin sich widerrechtlich in der
Schweiz und im Schengenraum aufhalte, sie bei einem weiteren Verbleib im Land
mit Zwangsmassnahmen zu rechnen habe und ein allfälliger Rekurs gegen den
migrationsamtlichen Entscheid ihr mangels vorbestehenden Abwesenheitsrechts
kein prozedurales Anwesenheitsrecht verschaffe.
Erwägungen
II.
Einen gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 9. Oktober
2024.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2025 ab.
Zugleich wurde auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 5. März 2025 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Streitsache zur
Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei das
Migrationsamt zu verpflichten, beim SEM um die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin zu ersuchen. In prozessualer Hinsicht wurde um Sistierung
der Ausreisefrist und Gewährung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ersucht. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung und die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2025 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und ordnete an, dass alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter hielt es fest, dass die
kantonalen Behörden im Rahmen einer Bewilligungsprüfung zwar auch
Vollzugshindernisse zu prüfen und hierbei gegebenenfalls auch die vorläufige
Aufnahme beim SEM zu beantragen hätten, es jedoch nicht Aufgabe der kantonalen
Instanzen sei, einen solchen Antrag losgelöst von einem kantonalen
Bewilligungsverfahren zu prüfen. Aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor,
dass die Beschwerdeführerin um eine kantonale Bewilligung ersuche bzw. ersucht
habe. Vielmehr mache sie lediglich Vollzugshindernisse geltend und ersuche sie
(wiedererwägungsweise) um die Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM. Da
das letztgenannte Gesuch aber ausserhalb eines kantonalen
Bewilligungsverfahrens direkt beim SEM zu stellen und im dortigen Verfahren um
die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts zu ersuchen sei, erscheine eine kantonale
Zuständigkeit fraglich und hätte schon deshalb auf das Gesuch vom 9. Oktober
2024.
nicht eingetreten werden sollen, ohne dass vorgängig wiedererwägungsweise
eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage hätte geprüft werden müssen.
Überdies sei aus dem Aktenstand nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung der
Wegweisungsverfügung nach Art. 64 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) im Raum stehe, zumal diesfalls die
Rechtsmittelfrist ohnehin bereits verpasst sei. Im Lichte dieser Überlegungen
setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zur
erstinstanzlichen Eintretensfrage zu äussern. Sodann wurde auch den übrigen
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Eingabe vom 8. April 2025 (Poststempel: 9. April
2025) liess die Beschwerdeführerin fristgerecht zur Eintretensfrage Stellung
nehmen.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zur Stellungnahme vom 8. April 2025 vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom
24.
Mai 1958 [VRG]).
2.
2.1
Ist der
Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich (Art. 83 Abs. 2
AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) oder zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AIG), verfügt das SEM gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG die vorläufige
Aufnahme. Die kantonalen Behörden können die vorläufige Aufnahme beim SEM bei
Bejahung entsprechender Vollzugshindernisse beantragen, jedoch nicht selbst
verfügen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83
Abs. 2−4 AIG können aber von jeder weggewiesenen Person gegenüber
jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um
ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige
Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche
Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen;
BVGE 2010/42 E. 12).
2.2
Bei der
Prüfung von Vollzugshindernissen durch die zuständigen kantonalen Behörden sind
zwei Konstellationen auseinanderzuhalten:
- Die
akzessorische Prüfung derselben bei der Verweigerung einer kantonalen
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach Art. 64
Abs. 1 lit. c AIG, wo die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung
Hindernisse entgegenstehen, zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört, die beim
Entscheid über die Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige
Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu
lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung
verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 8. Januar
2018, 2C_396/2017, E. 7.6).
-
Die gesonderte und von einem konkreten Bewilligungsverfahren entkoppelte
Prüfung bei Erlass einer ordentlichen Wegweisungsverfügung, wenn die
betroffenen Ausländerinnen und Ausländer im Sinn von Art. 64 Abs. 1 lit. a
bzw. b AIG eine erforderliche Bewilligung nicht (mehr) besitzen oder die
Einreisevoraussetzungen nicht (mehr) erfüllen.
Während im erstgenannten Fall
die normalen Rechtsmittelfristen gegen den negativen Bewilligungsentscheid
gelten, ist in den letztgenannten Konstellationen eine Beschwerde gegen die
Wegweisungsverfügung bereits innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung
einzureichen (Art. 64 Abs. 3 AIG). Die genannte Frist gilt sodann
grundsätzlich auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und die
Bestimmungen über den Fristenstillstand sind nicht anwendbar (VGr, 1. April
2020, VB.2019.00854, E. 1.3.1), wobei nach bundesgerichtlicher Praxis aber
ein allfälliger guter Glauben in einen längeren Fristenlauf zu berücksichtigen
ist (BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 3.2 f.; BGr, 19. April
2022, 2D_3/2022, E. 3.4).
2.3
Die
Beschwerdeführerin reiste am 21. Juli 2022 in die Schweiz ein und hätte
das Land nach Ablauf ihres Visums verlassen müssen. Um eine kantonale
Bewilligung zur Regulierung ihres Aufenthaltes hatte sie nie ersucht. Gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG wurde sie deshalb mit einer noch
gleichentags eröffneten Verfügung am 2. Dezember 2022 aus der Schweiz
sowie dem Schengenraum weggewiesen und hätte die entsprechende Verfügung gemäss
Art. 64 Abs. 3 AIG innert fünf Arbeitstagen anfechten müssen. Daher
hätten bereits ihre Eingaben vom 22. Dezember 2022 und 9. Januar 2023
eigentlich nur noch als Gesuch um Wiedererwägung der bereits in Rechtskraft
erwachsenen Wegweisungsverfügung entgegengenommen werden können und hätte auch
im nachfolgenden kantonalen Rechtsmittelverfahren lediglich die verkürzte Frist
von Art. 64 Abs. 3 AIG Anwendung finden müssen. Auch das
Bundesgericht ging in seinem Entscheid vom 12. Dezember 2023 (2C_670/2023,
E. 2; die Beschwerdeführerin betreffend) von einem reinen
Wegweisungsentscheid aus. Wie es sich damit verhält, kann aber im vorliegenden
Verfahren im Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben.
3.
3.1
3.1.1
Die Wiedererwägung bzw. Anpassung einer Wegweisungsverfügung bei
wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist grundsätzlich zulässig,
wenngleich es sich dabei – anders als bei einer ausländerrechtlichen
Bewilligung – nicht um die Anpassung einer eigentlichen Dauerverfügung handelt
(vgl. auch BGr, 26. September 2022, 2C_703/2022). Die Neuprüfung hat dabei
bei derjenigen ausländerrechtlichen Behörde zu geschehen, welche die
anzupassende Wegweisungsverfügung erlassen und letztmals entsprechende
Vollzugshindernisse zu prüfen hatte (BVGr, 14. Dezember 2023, D-5303/2023,
E. 4.3).
3.1.2
Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
Ein neues Gesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der
Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich
geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
3.1.3
Generell sind Beweismittel, welche bereits im vorangegangenen
Wegweisungsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können,
nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein
schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das
Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber
nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009,
2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2;
BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht
treffen die betroffenen ausländischen Personen vielmehr weitreichende
Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229
E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr,
23.
Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018,
VB.2018.00297, E. 2.1).
3.2
Nach
dargelegter Praxis war das Migrationsamt zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs
vom 9. Oktober 2024 zuständig, ist auf das Gesuch aber mangels
entscheiderheblicher Noven zu Recht nicht eingetreten.
3.2.1
Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen und
verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen
geltend, unter chronischen Krankheiten und kognitiven Einschränkungen zu
leiden, pflegebedürftig zu sein und in Sri Lanka nur eine ältere und selbst
gesundheitlich angeschlagene Schwester zu haben, welche nicht in der Nähe ihres
letzten Wohnortes lebe und weder für sie sorgen noch sie finanziell unterstützen
könne. Sie selbst sei mittellos und ihre Tochter in der Schweiz könne sie kaum
finanziell unterstützen.
3.2.2
Gemäss aktuellstem medizinischem Bericht ihrer derzeitigen Hausärztin vom 26. Januar
2025.
leidet die Beschwerdeführerin an "deutlichen kognitiven
Einschränkungen" und verschiedenen Begleiterkrankungen, namentlich
Sarkopenie (altersbedingtem Muskelschwund), Hypothyreose
(Schilddrüsenunterfunktion), Bluthochdruck und schwerer Polyarthrose mit
Gelenkdeformitäten mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom und eingeschränkter
Beweglichkeit. Diese überwiegend alterstypischen und teilweise medikamentös gut
eingestellten Erkrankungen waren aber bereits bei der erstmaligen Überprüfung
des Wegweisungsvollzugs allesamt im Wesentlichen schon bekannt: So wurden
bereits in den Arztberichten des Spitals C vom 21. Juli 2022, 21. Dezember
2022, 11. April 2023 und 26. Juni 2023 sowie zwei weiteren
Arztberichten vom 24. April 2023 und 18. August 2023 unter anderem
eine manifeste Hypothyreose, Hypercholesterinämie, Hyperkalzämie, Nieren- und
Leberzysten, Niereninsuffizienz und -entzündungen sowie ein Frailty Syndrom
(Altersgebrechlichkeit) diagnostiziert. Kognitive Einschränkungen aufgrund der
Hypothyreose finden zumindest im Bericht vom 11. April 2023 Erwähnung.
Weiter liess die Beschwerdeführerin schon bei der letzten materiellen
Überprüfung ihrer Wegweisung behaupten, umfassend behandlungs- und
pflegebedürftig zu sein und in Sri Lanka nicht die erforderliche Behandlung zu
bekommen bzw. finanzieren zu können (vgl. Rekursschrift vom 3. März 2023, Rz. 29 ff.;
Stellungnahmen ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2023, 30. Mai
2023; Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2023, Rz. 15 ff.). Zudem
liess sie schon in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2023 (Rz. 20)
auf eine beginnende Demenz hinweisen.
3.2.3
Zu ergänzen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. September
2024.
(D-4236/2024, S. 7) das Vorliegen deutlicher kognitiver
Einschränkungen und das Vorliegen eines "Frailty Syndroms" gestützt
auf den in den Akten liegenden Hausarztbericht vom 13. Juni 2024
ausdrücklich anzweifelte. Der nunmehr neu nachgereichte Arztbericht derselben
Hausärztin vom 26. Januar 2025 entspricht – bis auf die Neudatierung –
wortwörtlich dem damaligen Bericht, womit die vom Bundesverwaltungsgericht
geäusserten Bedenken zur Diagnosestellung nach wie vor Gültigkeit beanspruchen
können und auch diesbezüglich kein Anlass besteht, von einer
entscheiderheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen.
3.2.4
Die nachgereichten medizinischen Berichte konkretisieren und modifizieren
damit nur bereits bestehende Diagnosen: Wie in der Beschwerdeschrift erwähnt
wurde, handelt es sich bei den gesundheitlichen Gebrechen der
Beschwerdeführerin um chronische Erkrankungen, also um Krankheiten, die
sich typischerweise langsam und schleichend weiterentwickeln und nicht
vollständig geheilt werden können. Gerade bei sukzessive fortschreitenden
Krankheiten wie einer (hier zumindest behaupteten) Demenzerkrankung oder den
hier vorliegenden alterstypischen Gebrechen ist nicht vorschnell von einer
wesentlichen Veränderung des Sachverhalts auszugehen, nur weil sich die
Krankheit erwartungsgemäss weiter verschlimmert hat: Würden in
Rechtskraft erwachsene Wegweisungsentscheide mit der Begründung, eine
Erkrankung habe sich nach Erhalt des negativen Entscheides akzentuiert,
fortwährend infrage gestellt, wären dadurch die Rechtssicherheit und der
ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Überdies würden
dadurch Fehlanreize gesetzt, rechtskräftige Wegweisungen einfach bis zur
erwartbaren Verschlechterung des Krankheitsbildes zu ignorieren, um dann eine
Neubeurteilung zu erzwingen. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer
bereits im ersten Rechtsgang bekannten Erkrankung nach dem Erhalt des
letztinstanzlichen Urteils nicht vorschnell auf eine rechtserhebliche
Veränderung der Sachlage geschlossen werden, die eine Neubeurteilung
rechtfertigen würde (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 7.3
[nicht rechtskräftig]; BVGr, 1. Mai 2018, D-925/2018, E. 6.4.3 [beide
ebenfalls in Bezug auf eine fortschreitende Demenzerkrankung]; BVGE 2015/11
E. 7.3.2). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerdeführerin aus der bereits bei der letzten Überprüfung von
Vollzugshindernissen in den Grundzügen absehbaren Verschlechterung ihrer
Gesundheit nun etwas zu ihren Gunsten ableiten können sollte.
3.2.5
Auch die finanziellen Verhältnisse sowie die Empfangssituation bzw.
medizinische Versorgungslage in Sri Lanka und allfällige
Unterstützungsmöglichkeiten durch hier und dort lebende Verwandte und Bekannte
wurden schon im rechtskräftigen Wegweisungsverfahren ausführlich erörtert. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte überdies in seinem Entscheid vom 25. September
2025.
(D-4236/2024, S. 9) fest, dass sich die Umstände seit dem Urteil des
Bundesgerichts vom 12. Dezember 2023 nicht verändert hätten. Die
Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern die diesbezügliche
Sachlage sich inzwischen massgeblich verschlechtert haben sollte. Ebenso wenig
vermag sie darzulegen, warum sie ihre jetzigen Vorbringen nicht schon bei der
letzten materiellen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht oder zumindest im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht hätte vortragen können,
sollten die im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsverletzend
gewürdigt worden sein.
3.2.6
Weiter kann den SEM-Akten entgegen den Behauptungen in der Stellungnahme
vom 8. April 2025 keineswegs entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
mittellos und in Sri Lanka weitgehend auf sich allein gestellt wäre: Vielmehr
verwies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 25. September
2025.
(D-4236/2024, S. 9) ausdrücklich auf die rechtskräftige Beurteilung
im vorangegangenen Wegweisungsverfahren und unterstellte der Beschwerdeführerin
sogar, sich mit der Stellung ihres Asylgesuchs trotz unveränderter Sachlage
rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Wie es sich damit verhält, kann indes
ohnehin offenbleiben, nachdem die entsprechenden Vorbringen bereits im
vorangegangenen Wegweisungsverfahren hätten vorgetragen werden müssen und mit
vorliegendem Wiedererwägungsverfahren jedenfalls verspätet eingebracht wurden.
3.2.7
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden
in ausländerrechtlichen Verfahren durch die Mitwirkungspflichten der
betroffenen ausländischen Person gemäss Art. 90 AIG relativiert wird.
Gerade bei einem Wiedererwägungsgesuch müssen die involvierten Behörden nicht
von sich aus umfassende Untersuchungen anstellen, sondern ist es zunächst an der
um Wiedererwägung ersuchenden ausländischen Person, das Vorliegen
entscheiderheblicher neuer Tatsachen durch eine substanziierte und möglichst
belegte Sachdarstellung zu plausibilisieren. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ist deshalb eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorliegend
nicht ersichtlich.
3.2.8
Aus all diesen Gründen ist keine entscheiderhebliche Veränderung der Sach-
oder Rechtslage ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was
nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Wegweisungsverfahren vorgebracht
wurde oder bei gebotener Sorgfalt spätestens im damaligen Rechtsmittelverfahren
hätte vorgebracht werden müssen. Das Migrationsamt ist damit auf das Gesuch vom
4.
Oktober 2024 zu Recht nicht eingetreten und die vorinstanzliche
Beurteilung ist damit vollumfänglich zu bestätigen. Da das Verfahren spruchreif
erscheint, kann insbesondere auch von der als Hauptantrag formulierten
Rückweisung abgesehen werden.
3.3
Ferner ist
anzumerken, dass bei der Wiedererwägung eines Wegweisungsentscheids nach Art. 64
Abs. 1 lit. a oder b AIG ebenfalls die verkürzte Rechtsmittelfrist
nach Art. 64 Abs. 3 AIG zum Zuge kommt, womit sowohl der
vorinstanzliche Rekurs als auch die hier zu beurteilende Beschwerde zu spät
eingereicht worden wären. Wie es sich damit verhält und inwieweit dies der
Beschwerdeführerin trotz falscher Rechtsmittelbelehrungen und gegenteiliger
Handhabung im ersten Wegweisungsverfahren entgegengehalten werden kann (vgl.
dazu auch vorstehende E. 2 sowie VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3),
kann jedoch bei vorliegendem Verfahrensausgang offenbleiben.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese
überhaupt einzutreten ist.
4.
4.1
Die
schweizerischen Behörden sind generell gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.
betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug
muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden
(ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem
Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz,
Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids,
Abgabe von Medikamenten usw.). Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit
adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen
längerfristig (objektiv) nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage einer
Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich
daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. Oktober
2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2). Auch fortgeschrittene Demenzerkrankungen
stehen hierbei einem Wegweisungsvollzug nicht zwingend entgegen (vgl. BVGr,
1.
Mai 2018, D-925/2018, E. 4 ff., insbesondere
E. 6.4.2 f.; VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 9.1).
4.2
Die von
der Beschwerdeführerin behauptete dauerhafte Reiseunfähigkeit ist nicht
hinreichend belegt: Ihr ehemaliger Hausarzt bestätigte mit Stellungnahme vom 3. März
2023.
lediglich eine vorübergehende, einmonatige Reiseunfähigkeit. Auch ihre
aktuelle Hausärztin bestätigte mit Attest vom 14. Dezember 2023 lediglich
eine (damals) aktuelle Reise- und Flugunfähigkeit und äusserte sich hierzu in
den nachfolgenden (wortgleichen) Arztberichten vom 13. Juni 2024 und 26. Januar
2025.
nicht mehr explizit, wenngleich sie auf die Hilfsbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin hinwies. Ansonsten ist eine massgebliche und dauerhafte
Einschränkung der Reise- und Flugfähigkeit nach Art. 83 AIG aus
dargelegten Gründen nicht hinreichend erstellt bzw. mangels wesentlicher
Veränderung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu
überprüfen. Jedoch wird im Rahmen des Wegweisungsvollzugs den (vornehmlich
altersbedingten und alterstypischen) physischen und kognitiven Einschränkungen
der Beschwerdeführerin nach dargelegter Rechtslage Rechnung zu tragen sein und
ist der Wegweisungsvollzug vom Migrationsamt entsprechend sorgfältig
vorzubereiten (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 9.2).
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine
Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des auf die
erstinstanzliche Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands würde sich
grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr rechtfertigen (vgl. § 2
in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00581,
E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren weder in der Prozessleitung
noch in der Entscheidbegründung unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen,
weshalb sich letztlich keine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren
gerichtsüblichen Gebühren rechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen,
dass die erneute Stellung von Wiedererwägungs- bzw. Anpassungsgesuchen ohne
hinreichende Veranlassung zu einer Erhöhung der Gerichtskosten führen könnte,
da der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten
entfällt (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 10; VGr,
15.
Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
5.2
Da die
Begehren der Beschwerdeführerin aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung) abzuweisen, ohne dass die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin weiter abzuklären ist. Wie das Verwaltungsgericht jedoch
schon in Erw. 2.7 seines Entscheids vom 25. Oktober 2023 (VB.2023.00358)
erörterte, hat die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihren
finanziellen Verhältnissen (und derjenigen ihrer Tochter) gemacht, weshalb auch
ihre Mittellosigkeit nicht als erstellt gelten kann.
6.
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung, weshalb vorliegender
Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG anfechtbar ist (BGr, 12. Dezember 2023, 2C_670/2023, E. 2 [die
Beschwerdeführerin betreffend]; BGr, 21. August 2020, 2D_23/2020, E. 1.2 f.).
Die Rechtsmittelfrist ist dabei im bundesgerichtlichen
Verfahren trotz der verfahrensgegenständlichen (wiedererwägungsweisen)
Wegweisung nach Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1
lit. a und b AIG nicht verkürzt (vgl. BGr, 3. Oktober 2017,
2D_9/2017, E. 3.2; BGr, 19 April 2022, 2D_3/2022, E. 3.4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).