VB.2025.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00160
5. Juni 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26329)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00160
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA C
und/oder RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich
Amt für Landschaft und Natur,
Fachstelle Naturschutz,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 26. November 2024 eröffnete
das Amt für Landschaft und Natur der Baudirektion des Kantons Zürich ein
offenes Submissionsverfahren betreffend Zielplanung Waldnaturschutz. Innert
Frist gingen fünf Angebote ein, darunter jenes der A AG zum Betrag von Fr. 137'174.58.
Am 17. Februar 2025 stellte das Amt für Landschaft und Natur der A AG
eine Verfügung zu, worin diese wegen unvollständiger Offertunterlagen aus dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 5. März 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die
Ausschlussverfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei unter Berücksichtigung
des Angebots der A AG weiterzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2025 wurde es dem
Amt für Landschaft und Natur einstweilen untersagt, das Verfahren
weiterzuführen, den Zuschlag zu erteilen oder den Vertrag abzuschliessen. Das
Amt für Landschaft und Natur beantragte am 27. März 2025, die Beschwerde
wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter
Kostenfolge zulasten der A AG. Am 2. April 2025 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Einsicht in die Beschwerdeantwortbeilagen; das
Akteneinsichtsbegehren wurde mit Präsidialverfügung vom 4. April 2025
teilweise gutgeheissen. Mit Replik vom 11. April 2025 hielt die A AG
an ihren Anträgen fest, ebenso das Amt für Landschaft und Natur mit Duplik vom 5. Mai
2025.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton
Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des
Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG
IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom
28.
Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine
Dispositiv
Ausschreibung vom 13. Februar 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues
Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB
zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom
28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Nach
§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB,
wozu auch der Ausschluss zählt (lit. h), unabhängig vom Auftragswert die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die Beschwerdeführerin rügt den Ausschluss ihres Angebots
aus dem Verfahren. Wäre dieser widerrechtlich erfolgt, so hätte sie
grundsätzlich Chancen auf den Zuschlag, zumal sie das preislich tiefste Angebot
eingereicht hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gestützt
auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB kann eine Anbieterin vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn festgestellt wird, dass ihr
Angebot einen wesentlichen Formfehler aufweist oder dieses wesentlich von den
verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Die Übereinstimmung des
Angebots mit der Ausschreibung ist eine wesentliche Voraussetzung für den
Zuschlag. Abweichungen von der Ausschreibung stellen mithin einen Mangel dar,
weshalb Angebote, die der Ausschreibung nicht entsprechen, in der Regel auszuschliessen
sind.
3.2 Bei der
Beurteilung solcher Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit
der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab
anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat,
wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten
Formalismus gilt es zu vermeiden (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 6.1;
24. Mai 2018, VB.2018.00184, E. 3.1; 28. September 2011,
VB.2011.00316, E. 5.1.1, mit weiteren Hinweisen). In der Tendenz betonen
Lehre und Rechtsprechung die Formenstrenge des Submissionsverfahrens (VGr, 12. Mai
2016, VB.2015.00013, E. 3.3 mit Hinweisen). Jedenfalls ist zu vermeiden,
dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder
Bevorzugung einzelner Anbietender entsteht. Unter der Geltung des alten Rechts
ging die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung dahin, in Beachtung des
Gleichbehandlungsgebots auch in geringem Mass unvollständige Angebote von der
Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann
auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen
oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn
er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (VGr, 27. Februar 2020,
VB.2019.00485, E. 3.3).
3.3 Nach dem
bisherigen Wortlaut von § 4a Abs. 1 des per 1. Oktober 2023
aufgehobenen Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001 hatte die Vergabestelle Anbieterinnen und Anbieter aus einem laufenden
Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn sie die Voraussetzungen für die
Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr erfüllten oder wenn sie den
rechtskonformen Ablauf des Vergabeverfahrens durch ihr Verhalten
beeinträchtigten. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn die Anbieterin oder
der Anbieter wesentliche Formerfordernisse durch Änderung der
Ausschreibungsunterlagen missachtete (lit. b). Die Materialien zum BeiG
IVöB (Vorlage 5772 vom 24. November 2021, ABl vom 17. Dezember 2021)
enthalten zu Art. 44 Abs. 1 IVöB lediglich den Hinweis, dass die
Auftraggeber in der Frage des Ausschlusses bzw. des Widerrufs von Zuschlägen
ein grosses Ermessen hätten. Die Bestimmung enthalte eine Liste von
Tatbeständen, die einen Ausschluss oder einen Widerruf des Zuschlags rechtfertigen
würden (ABl vom 17. Dezember 2021, S. 111). Der Ausschluss ist somit
für die aufgezählten Tatbestände nicht mehr als zwingende Rechtsfolge
ausgestaltet, sondern dem Ermessensentscheid der Vergabestelle zugewiesen (VGr,
19. Dezember 2024, VB.2024.00101, E. 4.5.1). Ein Ausschluss ist nach
dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB jedenfalls einzig im
Fall von wesentlichen Abweichungen von den verbindlichen Anforderungen
einer Ausschreibung angezeigt.
4.
4.1 Im
vorliegenden Submissionsverfahren hatten die Anbietenden fünf Formulare
auszufüllen. Streitgegenständlich ist das Formular 1 ("Angaben zur
Unternehmung"). Die Beschwerdeführerin legte ihrem Angebot eine andere
Version des Formulars 1 bei (diejenige vom 6. September 2024) als
diejenige, welche die Vergabestelle mit der Ausschreibung publiziert hatte
(Version vom 1. November 2018). Die Beschwerdeführerin führt aus, sie
nehme regelmässig an Ausschreibungen der Beschwerdegegnerin teil und habe
irrtümlicherweise das Formular aus einem der anderen Vergabeverfahren
verwendet.
Die beiden Versionen des Formulars 1 sind weitgehend
deckungsgleich. In der Version aus dem Jahr 2018 sind jedoch die verfügbaren
Personalressourcen genauer anzugeben: Nicht nur die Anzahl der beschäftigten
Personen, sondern auch die "Stellenprozente insgesamt" sind
anzugeben; hinzu kommen Angaben betreffend die für den Auftrag einzusetzenden
Personen (Anzahl Schlüsselpersonen, deren Stellvertretung, weiteres
unterstützendes Personal und jeweils die Stellenprozente).
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihrem Angebot an anderer Stelle
sämtliche relevanten Informationen, die im Formular von 2018 zusätzlich
abgefragt werden, entnehmen lassen: Namentlich seien die notwendigen Angaben zu
den Schlüsselpersonen aus Formular 3 ("Angaben zu Qualifikation
Schlüsselperson[en]") ersichtlich. Nicht direkt entnehmen lassen würden
sich zwar die Stellenprozente, aber aus Formular 5
("Preisangebot") sei ersichtlich, wie viele Arbeitsstunden die
Schlüsselpersonen zu welchem Zeitpunkt aufwenden würden – daher sei die Angabe
der exakten Stellenprozente für die Vergabestelle nicht mehr von Relevanz bzw.
liesse sich gegebenenfalls anhand der Arbeitsstunden berechnen. Aus Formular 3
sei sodann auch ersichtlich, dass die Schlüsselperson die Hauptbearbeitung des
Auftrags und somit deutlich über 50 % der Arbeit übernehme.
Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf die
strenge Rechtsprechung zur Frage des Ausschlusses. Den Ausschreibungsunterlagen
sei denn auch klar zu entnehmen, dass unvollständige Angebote aus dem Verfahren
ausgeschlossen würden. Ausserdem verfüge die von der Beschwerdeführerin im Formular 3
angeführte stellvertretende Schlüsselperson nicht über genügende einschlägige
Erfahrung und die Aufteilung der Arbeiten zwischen der Schlüsselperson und
ihrer Stellvertretung sei nicht ausgewiesen.
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass bei Mängeln
wie dem vorliegenden ein strenger Massstab anzulegen ist. Dies ist allerdings
kein Selbstzweck: Hintergrund dieser Praxis ist es, die Vergleichbarkeit der
Angebote und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen
(s. o. E. 3.2).
Vorliegend ist das Angebot der Beschwerdeführerin mit den anderen eingegangenen
Offerten trotz Verwendung des falschen Formulars vergleichbar. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ergeben sich die notwendigen Angaben zur
Unternehmung mit hinreichender Genauigkeit aus den anderen eingereichten
Unterlagen, um das beschwerdeführerische Angebot zumindest mit den
Konkurrenzofferten vergleichen und bewerten zu können.
Eine nicht mehr zu vertretende Ungleichbehandlung respektive
Bevorzugung der Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Offertstellenden ist
bei Zulassung ihres Angebots sodann nicht ersichtlich: Es entsteht der
Beschwerdeführerin kein nennenswerter Vorteil daraus, dass sie zwar
grundsätzlich die gleichen Angaben wie die anderen Anbieterinnen gemacht hat,
diese jedoch an anderen Stellen in ihrem Angebot.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin bringt sodann vor, dass die stellvertretende Schlüsselperson
nicht über genügende einschlägige Erfahrung verfüge und die Aufteilung der
Arbeiten zwischen der Schlüsselperson und ihrer Stellvertretung nicht
ausgewiesen sei.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Angaben
betreffend die Stellenprozente der Schlüsselperson und von deren
Stellvertretung zwar hinreichend genau, aber nicht exakt aus der
beschwerdeführerischen Offerte ergeben: Aus Formular 5
("Preisangebot") kann berechnet werden, dass im Jahr 2025
Stellenprozente im Umfang von 12 % und in den Jahren 2026–2028
Stellenprozente von 2,5 % bis 17 % für den ausgeschriebenen Auftrag
eingesetzt werden sollen, und dem Formular 3 ("Angaben zu
Qualifikation Schlüsselperson[en]") kann entnommen werden, dass die
Aufgaben zur Hauptsache von der Schlüsselperson selbst und nicht von ihrer
Stellvertretung ausgeführt werden. Diesen Ungenauigkeiten ebenso wie der
allenfalls mangelnden Erfahrung der stellvertretenden Schlüsselperson ist
jedoch im Rahmen der Angebotsbewertung Rechnung zu tragen; sie vermögen keinen
Verfahrensausschluss zu begründen.
5.3 Weiter
handelt es sich ganz offenkundig um ein blosses Versehen, dass die
Beschwerdeführerin vorliegend eine andere Version des Formulars 1
eingereicht hat. Anders als von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, dürfte es
sich auch bei der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens in das von ihr verwendete Formular eingesetzt hat,
nicht um eine absichtliche Änderung der Ausschreibungsunterlagen gehandelt
haben. Es erscheint offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin schlicht davon
ausging, dass für die vorliegende Ausschreibung das gleiche Formular wie für
die anderen Vergabeverfahren der Beschwerdegegnerin zu verwenden war. Ein
ungerechtfertigter Vorteil, den sich die Beschwerdeführerin durch absichtliche
Verwendung des falschen Formulars hätte verschaffen können, ist klarerweise
nicht gegeben und wird denn auch nicht geltend gemacht. Es ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es beispielsweise im Rahmen von
Angebotsbereinigungen ohne Weiteres zulässig ist und nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstösst, offensichtliche Fehler zu korrigieren und
Unklarheiten zu beheben (VGr, 29. Oktober 2019, VB.2019.00307, E. 5.1
mit weiteren Hinweisen).
5.4 Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass es sich beim Verwenden des falschen Formulars vorliegend
um ein offensichtliches Versehen gehandelt hat. Der Mangel führt nicht dazu,
dass die Angebote nicht mehr sinnvoll vergleichbar wären; jedenfalls wäre keine
ungerechtfertigte Bevorzugung der Beschwerdeführerin gegenüber den anderen
Anbietenden ersichtlich. Der Formfehler beziehungsweise die Abweichung von den
Ausschreibungsunterlagen ist nicht wesentlich im Sinn von Art. 44 Abs. 1
lit. b IVöB, zumal sich alle notwendigen Angaben mit hinreichender
Genauigkeit aus der Offerte der Beschwerdeführerin ergeben.
Ein Verfahrensausschluss infolge eines unwesentlichen
Mangels ist nicht vom behördlichen Ermessensspielraum abgedeckt. Damit ist die
Beschwerde gutzuheissen. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist im Verfahren
zuzulassen und in die Bewertung miteinzubeziehen.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG).
Sodann ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint
ein Betrag von Fr. 3'000.- (MWST inbegriffen).
8.
Der Auftragswert übersteigt den Schwellenwert für Dienstleistungen
gemäss Anhang 4 Ziffer 2 zum Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das
öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht und die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig (Art. 83 lit. f
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in
Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. a BöB). Folglich kann gegen
die vorliegende Verfügung nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung vom 17. Februar
2025 (Datum der Zustellung) des Amts für Landschaft und Natur der Baudirektion
des Kantons Zürich wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, um das Verfahren unter Einbezug der Beschwerdeführerin
fortzusetzen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 6'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.