VB.2025.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00161
10. Juli 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26436)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00161
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Modulprüfung
Römisches Privatrecht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Studierender des Studiengangs Bachelor of Law an der
Universität Zürich (UZH), absolvierte am 3. Januar 2024 die Prüfung im
Modul Römisches Privatrecht. Mit Leistungsausweis vom 23. Februar 2024
wurde ihm mitgeteilt, dass er in der Prüfung die Note 3,5 erzielt und das
Modul damit nicht bestanden habe.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Vorstand der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Beschluss vom 13. Mai 2024
ab.
Erwägungen
II.
Am 12. Juni 2024 erhob A
Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Januar 2025 abwies
(Dispositiv-Ziff. I), ersterem die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 617.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und ihm in
Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigerte.
III.
A führte am 5. März 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 30. Januar 2025 und der Entscheid der UZH vom 13. Mai
2024.
aufzuheben und sei ihm im Modul Römisches Privatrecht mindestens die Note 4,0
zu erteilen sowie ein entsprechend korrigierter Leistungsausweis zuzustellen,
eventualiter sei ihm für das nichtbestandene Modul Römisches Privatrecht kein
Fehlversuch anzurechnen und er für berechtigt zu erklären, das Modul zu
wiederholen.
Die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen beantragte am
10.
März 2025 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen
auf Vernehmlassung. Die UZH erklärte am 25. März 2025 Verzicht auf
Beschwerdebeantwortung und verwies zur Begründung auf die bisherigen
Ausführungen sowie eine ihrer Eingabe beiliegende Stellungnahme des
prüfungsverantwortlichen Dozenten vom 20. März 2025. Hierzu äusserte sich A
am 3. April 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15.
März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten (siehe namentlich zum Erfordernis des schutzwürdigen
Interesses bei Rechtsmitteln gegen Prüfungen, die wiederholt werden können,
VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss
§ 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen
und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der
alten Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [in Kraft bis 31. Juli 2024]
respektive § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024
[LS 415.111.7]).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der
Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die
Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine
solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die
Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll
ausschöpfen (VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00458, E. 2.2 –
25.
April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023,
VB.2022.00737, E. 2.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Grundsachverhalt des ersten Falls, den die
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen der Modulprüfung Römisches
Privatrecht im Herbstsemester 2023 (Prüfungstermin: 3. Januar 2024) zur
Beurteilung vorgelegt erhalten hätten, sei sprachlich unklar bzw.
missverständlich formuliert gewesen und seine Prüfungsleistung unter
Berücksichtigung dieser Tatsache neu zu bewerten. Hierbei seien ihm für den
Fall Nr. 1 mindestens 38 von 82 Punkten zu erteilen und sei seine
Note entsprechend von 3,5 auf mindestens 4,0 anzuheben.
3.2
Die
Prüfung im Modul Römisches Privatrecht vom 3. Januar 2024 setzte sich aus
drei Teilen zusammen bzw. bestand aus drei konstruierten Sachverhalten, zu
denen jeweils verschiedene juristische Fragen beantwortet werden mussten
(sogenannte Falllösungen). Der erste Prüfungsteil lautete wie folgt:
"Fall 1: Isis Statue
Während eines Winters in
Alexandria sieht Marcus eine prächtige goldene Isis-Statue zum Verkauf, die er
auch Wochen später zurück in Rom nicht aus dem Kopf bekommt. Nach einer Nacht,
in der er der Göttin im Traum begegnet, schickt er einen Brief nach Alexandria
mit einem Kaufangebot. Die Zusage des Händlers Albus trifft bald ein. Dass sein
Brief auf den 6. März, den Festtag der Göttin datiert ist, wertet Marcus
als weiteres Zeichen der Vorsehung. In seiner Antwort bittet Marcus darum, die
Statue am 31. März in seinem Haus in Alexandria abzuliefern: Ein Nachbar
von ihm wird dort sein, um das Haus zu öffnen.
So wird es gemacht, obwohl
Marcus selbst die Statue erst am 1. September sehen wird, wenn er wieder
in Alexandria eintrifft. Leider hat er einige Tage zuvor erfahren, dass die
Statue nicht dem Verkäufer gehörte, sondern, ohne dass dieser es wusste, einem
Verwandten von ihm, Calvus. Monate vergehen, ohne dass Calvus etwas von sich
hören lässt, und am 1. März des folgenden Jahres leiht Marcus die Statue
an Plutarch, einen Priester der Isis, für das kommende Fest. Genau am 1. April
erscheint Calvus mit der Absicht, die Statue einzufordern.
Aufgaben:
1.
Wann erwirbt Marcus
Besitz an der Statue? Welche Art von Besitz erwirbt er?
2.
Marcus fragt sich,
ob er mit dem Besitzerwerb auch irgendeine Art von Eigentum erlangt
hat.
3.
Als Plutarch die
Statue ausleiht, wird er dann zum Besitzer? Was geschieht mit dem Besitz,
den Marcus innehatte? Begründen Sie Ihre Antworten.
4.
Marcus fragt sich, ob es absehbar ist, dass
Calvus mit der Eigentumsklage vor Gericht obsiegen wird und ob es dabei eine
Rolle spielt, dass er letztendlich herausgefunden hat, dass die Statue Calvus
gehört oder dass er sie an Plutarch ausgeliehen hat."
Gemäss Prüfungsbeschrieb und Musterlösung wurde der
vorstehende Prüfungsteil 1 mit 35 % gewichtet und konnten damit
maximal 82 Punkte erzielt werden. Für eine genügende Gesamtnote in der
Modulprüfung waren insgesamt 68 Punkte erforderlich. Der Beschwerdeführer,
dem für eine genügende Note noch 8 Punkte fehlten, erhielt für den
Prüfungsteil 1 insgesamt 15 Punkte. Die geringe Punktzahl ist nach
seinem Dafürhalten massgeblich darauf zurückzuführen, dass er in guten Treuen
davon ausging, dass sich die Formulierung "einige Tage zuvor" auf den
"31. März" beziehe, Marcus mithin schon am 31. März – dem
Zeitpunkt der Perfektion des Kaufes – gewusst habe, dass die Statue nicht dem
Verkäufer gehörte, und nicht erst – wie in der Musterlösung vorgesehen – einige
Tage vor dem 1. September. Dem halten die Beschwerdegegnerin und der
prüfungsverantwortliche Dozent entgegen, dass die Prüfung so erstellt worden
sei, dass es mit einer sauberen juristischen Analyse problemlos möglich gewesen
sei, den Sachverhalt korrekt zu erfassen und zu verstehen, zumal "mit der
klaren Trennung durch einen neuen Abschnitt nach dem Satz 'Der Nachbar von ihm
wird dort sein, um das Haus zu öffnen.' sowie der Anmerkung im neuen Abschnitt
'So wird es gemacht [...]' klar beschrieben ist, dass die Handlung des
31.
März abgeschlossen wurde". Es sei mit anderen Worten nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht korrekt
erfasst habe, und seine Ausführungen, die infolge des falschen Verständnisses
des Sachverhalts getätigt worden seien, könnten bei der Prüfungskorrektur nicht
berücksichtigt werden. Der Sachverhalt zu Fall Nr. 1 habe auch weder
anlässlich der Prüfung noch im Nachgang dazu zu Fragen von anderen
Prüfungsteilnehmenden geführt, obschon während der Prüfung jederzeit hätten
Fragen gestellt werden können.
3.3
Der
Auffassung der Beschwerdegegnerin und des prüfungsverantwortlichen Dozenten
kann nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint die vom Beschwerdeführer im
Prüfungszeitpunkt angenommene Lesart des Sachverhalts ebenfalls als vertretbar.
Die strittige Formulierung "Leider hat er einige Tage
zuvor erfahren, dass die Statue nicht dem Verkäufer gehörte [...]" enthält
keine präzise Zeitangabe. Sie ist daher in Zusammenschau mit der bzw. den
vorstehenden Textpassage(n) zu lesen, wobei die wiederholten Sprünge zwischen
den Zeitformen bzw. den Zeiten in dem kurzen Sachverhalt die zeitliche
Einordnung unnötig kompliziert machen. Daran ändert auch der eingefügte Absatz
nichts, im Gegenteil, nimmt der erste Satz des neuen (zweiten) Absatzes doch zu
Beginn Bezug auf die im Absatz zuvor – mittels Verwendung des Futurs –
geschilderte Sachübergabe, die am 31. März stattfand ("So wird es
gemacht, [...]"). Auf den betreffenden Hauptsatz im Präsens folgt ein
Nebensatz im Futur ("[...] obwohl Marcus selbst die Statue erst am 1. September
sehen wird, wenn er wieder in Alexandria eintrifft"). Die Abfolge dreier
Verben in einem Satzgefüge, von denen eines im Präsens steht und eine Handlung
bzw. ein Ereignis in der Vergangenheit beschreibt, eines im Futur steht und ein
Ereignis in der Zukunft beschreibt sowie eines wiederum im Präsens steht, aber
ebenfalls ein Ereignis in der Zukunft beschreibt, erschwert die zeitliche
Einordnung erheblich. Dies hat umso mehr zu gelten, als der
streitgegenständliche Satz betreffend den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der
fehlenden Berechtigung des Verkäufers im Perfekt gebildet wurde.
Entgegen der Beschwerdegegnerin und dem
prüfungsverantwortlichen Dozenten war die korrekte Erfassung des Sachverhalts
zum Prüfungsteil 1 der Prüfung im Modul Römisches Privatrecht vom 3. Januar
Dispositiv
2024 demnach nicht "problemlos möglich" und konnte bzw. kann jener in
guten Treuen auch so wie vom Beschwerdeführer verstanden gelesen werden,
nämlich derart, dass Marcus bereits vor dem 31. März Kenntnis davon
erlangt hatte, dass die Statue nicht dem Verkäufer gehörte. Grammatikalisch
gesehen steht einer solchen Lesart jedenfalls nichts entgegen. Anzumerken ist
in diesem Zusammenhang, dass die vonseiten der Beschwerdegegnerin erwähnte
"saubere juristische Analyse" auf die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts folgt, das heisst, der Sachverhalt muss erst
verstanden bzw. geklärt sein, bevor er einer systematischen Untersuchung unter
Anwendung rechtlicher Prinzipien und Methoden unterzogen werden kann.
3.4 Damit ist
dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Prüfungssachverhalt unklar
formuliert war, und darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer sich während der Prüfung nicht bei der Prüfungsaufsicht nach
der von den Prüfungsverantwortlichen angenommenen Lesart des Sachverhalts
erkundigte bzw. dessen unklare Formulierung rügte. Er ging – zutreffenderweise –
davon aus, dass er seinen Antworten den richtigen Sachverhalt oder zumindest
eine richtige Sachverhaltsvariante zugrunde legte. Dass der prüfungsverantwortliche
Dozent nur die andere mögliche Variante als zutreffend erachtete und bewertete,
wurde ihm erst nach Einsicht in die Musterlösung zur Prüfung bewusst. Die
Ausgangslage lässt sich demnach – entgegen der Vorinstanz – nicht mit
derjenigen vergleichen, die sich einer Person bietet, die während einer Prüfung
auf Fehler im Prüfungsablauf aufmerksam wird oder unter gesundheitlichen
Problemen leidet, dies aber erst nach Erhalt einer ungenügenden Note geltend
macht. Ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
3.5 Angesichts
der Höhe der dem Beschwerdeführer für eine genügende Note fehlenden sowie der
im massgeblichen Prüfungsteil maximal erreichbaren Punktzahl ist davon
auszugehen, dass der festgestellte Mangel in der Prüfungskorrektur das
Prüfungsergebnis kausal zu beeinflussen vermochte. In welchem Umfang dies der
Fall war, ist von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen.
Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, die vom Beschwerdeführer
am 3. Januar 2024 abgelegte Prüfung im Modul Römisches Privatrecht erneut
zu bewerten mit der Vorgabe, dass Marcus einige Tage vor dem 31. März von
der fehlenden Berechtigung des Verkäufers erfuhr.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV des
Rekursentscheids vom 30. Januar 2025 sowie der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2024 sind aufzuheben und die Sache ist im
Sinn des vorstehend Ausgeführten zur Neubeurteilung bzw. -bewertung der Prüfung
des Beschwerdeführers im Modul Römisches Privatrecht an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (zur Zulässigkeit der sogenannten Sprungrückweisung vgl.
Donatsch, § 64 N. 4).
5.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann. Da
vorliegend die Angelegenheit direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, gilt der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren als obsiegend. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids sind die
Verfahrenskosten deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 67 ff.; Donatsch, § 64
N. 5). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
(inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) erklärt die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit
indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund
nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. (BGE 147 I 73 E. 1.2.1, 136 I 229 E. 1).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und IV des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen von 30. Januar 2025 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 13. Mai 2024 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen von 30. Januar
2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.