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Entscheid

VB.2025.00161

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00161

10. Juli 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26436)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00161

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B

und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Rechtswissenschaftliche Fakultät,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Modulprüfung

Römisches Privatrecht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Studierender des Studiengangs Bachelor of Law an der

Universität Zürich (UZH), absolvierte am 3. Januar 2024 die Prüfung im

Modul Römisches Privatrecht. Mit Leistungsausweis vom 23. Februar 2024

wurde ihm mitgeteilt, dass er in der Prüfung die Note 3,5 erzielt und das

Modul damit nicht bestanden habe.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Vorstand der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Beschluss vom 13. Mai 2024

ab.

Erwägungen

II.

Am 12. Juni 2024 erhob A

Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Januar 2025 abwies

(Dispositiv-Ziff. I), ersterem die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von

Fr. 617.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und ihm in

Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigerte.

III.

A führte am 5. März 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 30. Januar 2025 und der Entscheid der UZH vom 13. Mai

2024.

aufzuheben und sei ihm im Modul Römisches Privatrecht mindestens die Note 4,0

zu erteilen sowie ein entsprechend korrigierter Leistungsausweis zuzustellen,

eventualiter sei ihm für das nichtbestandene Modul Römisches Privatrecht kein

Fehlversuch anzurechnen und er für berechtigt zu erklären, das Modul zu

wiederholen.

Die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen beantragte am

10.

März 2025 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen

auf Vernehmlassung. Die UZH erklärte am 25. März 2025 Verzicht auf

Beschwerdebeantwortung und verwies zur Begründung auf die bisherigen

Ausführungen sowie eine ihrer Eingabe beiliegende Stellungnahme des

prüfungsverantwortlichen Dozenten vom 20. März 2025. Hierzu äusserte sich A

am 3. April 2025.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen

der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten (siehe namentlich zum Erfordernis des schutzwürdigen

Interesses bei Rechtsmitteln gegen Prüfungen, die wiederholt werden können,

VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.4 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss

§ 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen

und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der

alten Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [in Kraft bis 31. Juli 2024]

respektive § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024

[LS 415.111.7]).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der

Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die

Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine

solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die

Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll

ausschöpfen (VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00458, E. 2.2 –

25.

April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023,

VB.2022.00737, E. 2.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Grundsachverhalt des ersten Falls, den die

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen der Modulprüfung Römisches

Privatrecht im Herbstsemester 2023 (Prüfungstermin: 3. Januar 2024) zur

Beurteilung vorgelegt erhalten hätten, sei sprachlich unklar bzw.

missverständlich formuliert gewesen und seine Prüfungsleistung unter

Berücksichtigung dieser Tatsache neu zu bewerten. Hierbei seien ihm für den

Fall Nr. 1 mindestens 38 von 82 Punkten zu erteilen und sei seine

Note entsprechend von 3,5 auf mindestens 4,0 anzuheben.

3.2

Die

Prüfung im Modul Römisches Privatrecht vom 3. Januar 2024 setzte sich aus

drei Teilen zusammen bzw. bestand aus drei konstruierten Sachverhalten, zu

denen jeweils verschiedene juristische Fragen beantwortet werden mussten

(sogenannte Falllösungen). Der erste Prüfungsteil lautete wie folgt:

"Fall 1: Isis Statue

Während eines Winters in

Alexandria sieht Marcus eine prächtige goldene Isis-Statue zum Verkauf, die er

auch Wochen später zurück in Rom nicht aus dem Kopf bekommt. Nach einer Nacht,

in der er der Göttin im Traum begegnet, schickt er einen Brief nach Alexandria

mit einem Kaufangebot. Die Zusage des Händlers Albus trifft bald ein. Dass sein

Brief auf den 6. März, den Festtag der Göttin datiert ist, wertet Marcus

als weiteres Zeichen der Vorsehung. In seiner Antwort bittet Marcus darum, die

Statue am 31. März in seinem Haus in Alexandria abzuliefern: Ein Nachbar

von ihm wird dort sein, um das Haus zu öffnen.

So wird es gemacht, obwohl

Marcus selbst die Statue erst am 1. September sehen wird, wenn er wieder

in Alexandria eintrifft. Leider hat er einige Tage zuvor erfahren, dass die

Statue nicht dem Verkäufer gehörte, sondern, ohne dass dieser es wusste, einem

Verwandten von ihm, Calvus. Monate vergehen, ohne dass Calvus etwas von sich

hören lässt, und am 1. März des folgenden Jahres leiht Marcus die Statue

an Plutarch, einen Priester der Isis, für das kommende Fest. Genau am 1. April

erscheint Calvus mit der Absicht, die Statue einzufordern.

Aufgaben:

1.

Wann erwirbt Marcus

Besitz an der Statue? Welche Art von Besitz erwirbt er?

2.

Marcus fragt sich,

ob er mit dem Besitzerwerb auch irgendeine Art von Eigentum erlangt

hat.

3.

Als Plutarch die

Statue ausleiht, wird er dann zum Besitzer? Was geschieht mit dem Besitz,

den Marcus innehatte? Begründen Sie Ihre Antworten.

4.

Marcus fragt sich, ob es absehbar ist, dass

Calvus mit der Eigentumsklage vor Gericht obsiegen wird und ob es dabei eine

Rolle spielt, dass er letztendlich herausgefunden hat, dass die Statue Calvus

gehört oder dass er sie an Plutarch ausgeliehen hat."

Gemäss Prüfungsbeschrieb und Musterlösung wurde der

vorstehende Prüfungsteil 1 mit 35 % gewichtet und konnten damit

maximal 82 Punkte erzielt werden. Für eine genügende Gesamtnote in der

Modulprüfung waren insgesamt 68 Punkte erforderlich. Der Beschwerdeführer,

dem für eine genügende Note noch 8 Punkte fehlten, erhielt für den

Prüfungsteil 1 insgesamt 15 Punkte. Die geringe Punktzahl ist nach

seinem Dafürhalten massgeblich darauf zurückzuführen, dass er in guten Treuen

davon ausging, dass sich die Formulierung "einige Tage zuvor" auf den

"31. März" beziehe, Marcus mithin schon am 31. März – dem

Zeitpunkt der Perfektion des Kaufes – gewusst habe, dass die Statue nicht dem

Verkäufer gehörte, und nicht erst – wie in der Musterlösung vorgesehen – einige

Tage vor dem 1. September. Dem halten die Beschwerdegegnerin und der

prüfungsverantwortliche Dozent entgegen, dass die Prüfung so erstellt worden

sei, dass es mit einer sauberen juristischen Analyse problemlos möglich gewesen

sei, den Sachverhalt korrekt zu erfassen und zu verstehen, zumal "mit der

klaren Trennung durch einen neuen Abschnitt nach dem Satz 'Der Nachbar von ihm

wird dort sein, um das Haus zu öffnen.' sowie der Anmerkung im neuen Abschnitt

'So wird es gemacht [...]' klar beschrieben ist, dass die Handlung des

31.

März abgeschlossen wurde". Es sei mit anderen Worten nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht korrekt

erfasst habe, und seine Ausführungen, die infolge des falschen Verständnisses

des Sachverhalts getätigt worden seien, könnten bei der Prüfungskorrektur nicht

berücksichtigt werden. Der Sachverhalt zu Fall Nr. 1 habe auch weder

anlässlich der Prüfung noch im Nachgang dazu zu Fragen von anderen

Prüfungsteilnehmenden geführt, obschon während der Prüfung jederzeit hätten

Fragen gestellt werden können.

3.3

Der

Auffassung der Beschwerdegegnerin und des prüfungsverantwortlichen Dozenten

kann nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint die vom Beschwerdeführer im

Prüfungszeitpunkt angenommene Lesart des Sachverhalts ebenfalls als vertretbar.

Die strittige Formulierung "Leider hat er einige Tage

zuvor erfahren, dass die Statue nicht dem Verkäufer gehörte [...]" enthält

keine präzise Zeitangabe. Sie ist daher in Zusammenschau mit der bzw. den

vorstehenden Textpassage(n) zu lesen, wobei die wiederholten Sprünge zwischen

den Zeitformen bzw. den Zeiten in dem kurzen Sachverhalt die zeitliche

Einordnung unnötig kompliziert machen. Daran ändert auch der eingefügte Absatz

nichts, im Gegenteil, nimmt der erste Satz des neuen (zweiten) Absatzes doch zu

Beginn Bezug auf die im Absatz zuvor – mittels Verwendung des Futurs –

geschilderte Sachübergabe, die am 31. März stattfand ("So wird es

gemacht, [...]"). Auf den betreffenden Hauptsatz im Präsens folgt ein

Nebensatz im Futur ("[...] obwohl Marcus selbst die Statue erst am 1. September

sehen wird, wenn er wieder in Alexandria eintrifft"). Die Abfolge dreier

Verben in einem Satzgefüge, von denen eines im Präsens steht und eine Handlung

bzw. ein Ereignis in der Vergangenheit beschreibt, eines im Futur steht und ein

Ereignis in der Zukunft beschreibt sowie eines wiederum im Präsens steht, aber

ebenfalls ein Ereignis in der Zukunft beschreibt, erschwert die zeitliche

Einordnung erheblich. Dies hat umso mehr zu gelten, als der

streitgegenständliche Satz betreffend den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der

fehlenden Berechtigung des Verkäufers im Perfekt gebildet wurde.

Entgegen der Beschwerdegegnerin und dem

prüfungsverantwortlichen Dozenten war die korrekte Erfassung des Sachverhalts

zum Prüfungsteil 1 der Prüfung im Modul Römisches Privatrecht vom 3. Januar

Dispositiv

2024 demnach nicht "problemlos möglich" und konnte bzw. kann jener in

guten Treuen auch so wie vom Beschwerdeführer verstanden gelesen werden,

nämlich derart, dass Marcus bereits vor dem 31. März Kenntnis davon

erlangt hatte, dass die Statue nicht dem Verkäufer gehörte. Grammatikalisch

gesehen steht einer solchen Lesart jedenfalls nichts entgegen. Anzumerken ist

in diesem Zusammenhang, dass die vonseiten der Beschwerdegegnerin erwähnte

"saubere juristische Analyse" auf die Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts folgt, das heisst, der Sachverhalt muss erst

verstanden bzw. geklärt sein, bevor er einer systematischen Untersuchung unter

Anwendung rechtlicher Prinzipien und Methoden unterzogen werden kann.

3.4 Damit ist

dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Prüfungssachverhalt unklar

formuliert war, und darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der

Beschwerdeführer sich während der Prüfung nicht bei der Prüfungsaufsicht nach

der von den Prüfungsverantwortlichen angenommenen Lesart des Sachverhalts

erkundigte bzw. dessen unklare Formulierung rügte. Er ging – zutreffenderweise –

davon aus, dass er seinen Antworten den richtigen Sachverhalt oder zumindest

eine richtige Sachverhaltsvariante zugrunde legte. Dass der prüfungsverantwortliche

Dozent nur die andere mögliche Variante als zutreffend erachtete und bewertete,

wurde ihm erst nach Einsicht in die Musterlösung zur Prüfung bewusst. Die

Ausgangslage lässt sich demnach – entgegen der Vorinstanz – nicht mit

derjenigen vergleichen, die sich einer Person bietet, die während einer Prüfung

auf Fehler im Prüfungsablauf aufmerksam wird oder unter gesundheitlichen

Problemen leidet, dies aber erst nach Erhalt einer ungenügenden Note geltend

macht. Ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

3.5 Angesichts

der Höhe der dem Beschwerdeführer für eine genügende Note fehlenden sowie der

im massgeblichen Prüfungsteil maximal erreichbaren Punktzahl ist davon

auszugehen, dass der festgestellte Mangel in der Prüfungskorrektur das

Prüfungsergebnis kausal zu beeinflussen vermochte. In welchem Umfang dies der

Fall war, ist von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen.

Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, die vom Beschwerdeführer

am 3. Januar 2024 abgelegte Prüfung im Modul Römisches Privatrecht erneut

zu bewerten mit der Vorgabe, dass Marcus einige Tage vor dem 31. März von

der fehlenden Berechtigung des Verkäufers erfuhr.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV des

Rekursentscheids vom 30. Januar 2025 sowie der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2024 sind aufzuheben und die Sache ist im

Sinn des vorstehend Ausgeführten zur Neubeurteilung bzw. -bewertung der Prüfung

des Beschwerdeführers im Modul Römisches Privatrecht an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (zur Zulässigkeit der sogenannten Sprungrückweisung vgl.

Donatsch, § 64 N. 4).

5.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann. Da

vorliegend die Angelegenheit direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, gilt der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren als obsiegend. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids sind die

Verfahrenskosten deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 67 ff.; Donatsch, § 64

N. 5). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

(inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) erklärt die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit

indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund

nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. (BGE 147 I 73 E. 1.2.1, 136 I 229 E. 1).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG

zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I und IV des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen von 30. Januar 2025 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 13. Mai 2024 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen von 30. Januar

2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.