VB.2025.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00163
3. September 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26560)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00163
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin
Caroline Schweizer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Uster,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B, beide von Kasachstan und als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (Aufenthaltstitel F), werden von der Gemeinde Uster mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 17. September 2024
entschied die Sozialbehörde Uster unter anderem, einen Betrag von Fr. 512.85
aufgrund nicht deklarierter Einnahmen im Mai 2022 von A und B zurückzufordern;
dies durch Verrechnung mit dem Grundbedarf in drei Tranchen.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhoben A und B mit Eingabe vom 18. Oktober
2024.
Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragten die Aufhebung des Beschlusses
der Sozialbehörde der Gemeinde Uster vom 17. September 2024. Mit Beschluss
vom 3. Februar 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A und B gelangten in der Folge mit Beschwerde vom 5. März
2025.
an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die Beschlüsse des
Bezirksrates vom 3. Februar 2025 sowie der Sozialbehörde Uster vom 17. September
2024.
seien aufzuheben. Im Weiteren ersuchten sie um unentgeltliche
Prozessführung. Mit Eingabe vom 13. März 2025 verzichtete der Bezirksrat
auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde Uster beantragte mit Eingabe vom
7.
April 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet
die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe von insgesamt Fr. 512.85.
Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Für
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die
gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde (Art. 86
Abs. 1bis lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie haben daher ebenfalls
Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (§§ 11 ff. des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1];
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.1.04, Ziff. 3).
2.2
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.3
Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des
Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.
Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene
Arbeitskraft eingesetzt werden (statt vieler VGr, 3. Februar 2022,
VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die
erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist
nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).
Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle
verfügbaren Einnahmen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1 Abs. 1;
Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.05, Ziff. 2.2 sowie Kap. 9.1.01).
Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur
Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1, Erläuterungen). Der
sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst: Als Grundsatz gilt,
dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten
Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und
Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig
oder dauerhaft erzielt werden (VGr, 25. Oktober 2024, VB.2024.00448, E. 5.2;
16.
Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.1).
2.4
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein
schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht
gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2;
23.
Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die
materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen,
andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 2. April
2024, VB.2023.00705, E. 4.1; 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2).
2.5
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen
(Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit
substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann
die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person
hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass
ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug
trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen ist (VGr, 13. April 2022,
VB.2021.00273, E. 2.3; 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.4).
2.6
Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 7 VRG).
Die Bestimmung soll gewährleisten, dass die Verwaltungs- und
Verwaltungsrechtspflegeinstanzen Entscheide fällen, die auf dem wahren
Sachverhalt beruhen und dem massgebenden Recht entsprechen. Die in § 7
enthaltenden Verfahrensprinzipien kommen nicht nur im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren zur Anwendung, sondern grundsätzlich auch im streitigen
Verfahren (vgl. § 70 VRG). Im Rechtsmittelverfahren gilt jedoch eine
abgeschwächte Untersuchungspflicht. Die Verfahrensbeteiligten unterliegen einer
zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht (vgl. § 54), sodass die rechtsmittelführende
Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls
Beweismittel einzureichen hat. Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss
dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen
Sachverhalt beruht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch
die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 2 f.
und N. 33).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer
Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Lohneinnahme von brutto Fr. 550.-
(netto Fr. 512.85) vor. In ihrem Beschluss vom 17. September 2024
erwägt die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der ordentlichen Fallüberprüfung Anfang
April 2024 habe die zuständige Fallführung ein gegenüber der Asyl- und
Flüchtlingskoordination der Stadt Uster nicht deklariertes Einkommen der Beschwerdeführerin 2
festgestellt. Im Mai 2022 seien Lohneinnahmen in der Höhe von brutto Fr. 550.-
von der C AG auf dem individuellen AHV-Beitragskonto (IK-Auszug)
ausgewiesen. Da die Beschwerdeführenden die entsprechenden Angaben und Belege
nicht eingereicht hätten, sei die Lohnabrechnung bei der C AG direkt
eingefordert worden. Die Lohnabrechnung sei auf den Namen der Beschwerdeführerin 2
ausgestellt. Darauf sei ersichtlich, dass ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 512.85
auf ein Postkonto ausbezahlt worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten
gegenüber den Sozialbehörden angegeben, das Postkonto sei ihnen nicht bekannt
und sie hätten auch nie die Absicht gehabt, für die Leistungserbringung am
Theater C eine Vergütung zu verlangen. Es sei mit dem Theater vereinbart
worden, das Geld direkt an eine gemeinnützige Organisation zu spenden. Die
Aussagen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubwürdig, weshalb das Geld
zurückzufordern sei.
3.2
Die
Rekursinstanz führt in ihrem Entscheid vom 3. Februar 2025 dazu aus, es
sei unklar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht von Beginn an offengelegt
hätten, woher das Geld auf dem AHV-Beitragskonto stamme und wem das angegebene
Konto auf dem Lohnausweis gehöre. Stattdessen sei es zu zahlreichem E-Mail-Verkehr
mit diversen Vorwürfen gekommen. Erst nachdem der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 gefasst worden sei, hätten die
Beschwerdeführenden am 26. September 2024 ein relevantes Dokument
eingereicht. Es handle sich um eine Vereinbarung zwischen der
Beschwerdeführerin 2 und der C AG, wonach das Honorar auf das Konto
des Vereins D auszuzahlen sei. Dieses Dokument vermöge jedoch die
Vermutung, dass Sozialhilfe unter unvollständigen oder unwahren Angaben erwirkt
worden sei, nicht umzustürzen und den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Sodann
dürfe die leistungsbeziehende Person nicht auf ihr zustehende Einnahmen
verzichten. Gespendetes oder verschenktes Geld werde zu den eigenen Mitteln
gerechnet. Die Rückforderung sei damit zulässig.
3.3
In der
Beschwerdeschrift vom 5. März 2025 bestreiten die Beschwerdeführenden den
von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht. Es kann insofern auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie
beantragen zwar die Aufhebung des Beschlusses der Rekursinstanz, begründen dies
aber im Wesentlichen mit der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (dazu unten E. 4.3).
4.
4.1
Aufgrund
der abgeschwächten Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren sind die
Parteien verpflichtet, die von ihnen bestrittenen Sachverhaltselemente
substanziiert zu benennen. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer
Beschwerdeschrift keine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Da auch keine groben Mängel an der Sachverhaltsfeststellung
ersichtlich sind, ist im vorliegenden Entscheid auf den von den Vorinstanzen
festgestellten Sachverhalt abzustellen.
4.2
Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 17. September
2024.
die Rückforderung des Betrages von Fr. 512.85 verfügen durfte.
4.2.1
Die Beschwerdeführenden sind zur Rückerstattung der Fr. 512.85
verpflichtet, wenn sie die Zahlung des Betrages unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt haben. Eine Verletzung der Meldepflicht kann
insbesondere darin liegen, der Sozialbehörde relevante Informationen zu
verschweigen, obwohl sie für die Berechnung der monatlichen
Unterstützungsleistungen von Bedeutung sein könnten. Es ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführenden im Mai 2022 keine Meldung im Zusammenhang mit den
vorliegend relevanten Einnahmen von Fr. 512.85 an die Beschwerdegegnerin
machten. Sie verletzten damit ihre Meldepflicht nach § 18 Abs. 1 SHG
und § 28 SHV.
4.2.2
Eine Rückerstattung kann von der Beschwerdegegnerin allerdings nur dann
verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der
Meldepflicht auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von
Fürsorgeleistungen geführt hat. Weisen die Beschwerdeführenden mithin nach,
dass die Auszahlung des Betrages von Fr. 512.85 keinen Einfluss auf die
Berechnung ihrer Fürsorgeleistungen (im Mai 2022) hatte, so hätten sie die
Fürsorgeleistungen in der korrekten Höhe bezogen und eine Rückerstattung der
Fr. 512.85 dürfte nicht verfügt werden.
4.2.3
Als Grundlage für den Rückforderungsbeschluss vom 17. September 2024
stand der Beschwerdegegnerin ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Konto)
der Beschwerdeführerin 2, ausgestellt von der SVA Zürich, vom 6. Juni
2024.
zur Verfügung. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2
im Mai 2022 ein Bruttoeinkommen von Fr. 550.- bei der Arbeitgeberin "C AG
" generierte. Da es sich bei diesem Auszug um ein Dokument handelt, das
von einer fachkompetenten Behörde ausgestellt wurde, kann grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die dortigen Angaben zutreffen. Sodann lag der
Beschwerdegegnerin die "Lohnabrechnung Mai 2022" der C AG vor,
welche bescheinigt, dass ein Nettolohn von Fr. 512.85 auf ein Postkonto
ausbezahlt wurde. Empfängerin dieser Lohnabrechnung ist die Beschwerdeführerin 2.
Damit liegen zwei einschlägige und unabhängig voneinander ausgestellte
Dokumente vor, welche den Schluss zulassen, der Beschwerdeführerin 2 sei
im Mai 2022 ein (Netto-)Einkommen von Fr. 512.85 ausbezahlt worden.
4.2.4
Nachdem der Beschluss der Beschwerdegegnerin zur Rückforderung des
Einkommens am 17. September 2024 ergangen war, reichten die
Beschwerdeführenden eine Vereinbarung zwischen ihnen und der C AG vom
4.
Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein. Daraus ist ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin 2 am 4. Mai 2022 als Expertin für die Produktion E
für eine Abendgage von Fr. 550.- engagiert wurde. Unter der Überschrift
"Zusatzvereinbarung" wird festgehalten, dass das Honorar auf das Konto
des Vereins D überwiesen werde. Die genannte Vereinbarung gibt einen
gewissen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin 2 die Abendgage von Fr. 550.-
gar nie direkt zugegangen sein könnte. Das Dokument alleine – welches im
Übrigen von der Beschwerdeführerin 2 gar nicht unterzeichnet ist – vermag
aber den vollen Beweis für die Rechtmässigkeit des Fürsorgebezugs nicht zu
erbringen. So fragt sich, weshalb die C AG der Beschwerdeführerin 2
eine Lohnabrechnung über Fr. 550.- ausgestellt und diesen Betrag als
Einkommen der SVA Zürich gemeldet hat, wenn der Beschwerdeführerin 2 das
Geld gar nie ausbezahlt wurde. Die berechtigte Vermutung der
Beschwerdegegnerin, es handle sich um Einkommen der Beschwerdeführerin 2,
kann mit der nachträglich eingereichten Vereinbarung jedenfalls nicht
umgestossen werden.
4.2.5
Doch selbst wenn der Betrag von Fr. 550.- tatsächlich gespendet worden
wäre und der Beschwerdeführerin 2 nie zur Verfügung gestanden hätte, wäre
dies im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Aufgrund des im Sozialhilferecht
geltenden allgemeinen Subsidiaritätsprinzips und des daraus resultierenden
Grundsatzes der Selbsthilfe müssen die Beschwerdeführenden alles Zumutbare
unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Dazu gehört auch,
dass ein Sozialhilfeempfänger sämtliches ihm zustehendes Einkommen zur
Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzt und nicht freiwillig darauf
verzichtet. Tut er dies trotzdem, wird ihm der Betrag als hypothetisches
Einkommen angerechnet (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2023, N. 423).
4.3
Schliesslich
wenden die Beschwerdeführenden ein, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass
ein Grossteil der E-Mail-Korrespondenz unverschlüsselt erfolgt sei.
4.3.1
Die fundamentale Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV dient einerseits der Sachverhaltsermittlung und stellt
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der eigentliche
Kern des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und
Anhörung der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen und
Urteilen. Aus dem Äusserungsrecht ergibt sich kein Anspruch auf mündliche
Anhörung. Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf
Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten
Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten
sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berücksichtigen (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 2 und N. 29 ff.; statt
vieler VGr, 15. August 2024, VB.2023.00355, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.3.2
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden liegt nicht
vor. Die Beschwerdegegnerin gab den Beschwerdeführenden mehrmals Gelegenheit,
sich zum Sachverhalt um die Einnahme der Fr. 512.85 zu äussern. Ebenfalls
wurde angeboten, die Sache an einem persönlichen Gespräch zu besprechen.
Inwiefern das Versenden unverschlüsselter E-Mails eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstellen soll, ist nicht ersichtlich und legen die
Beschwerdeführenden auch nicht dar. Offenbar haben sie die infrage stehenden
E-Mails ja erhalten und waren damit in der Lage, sich zum entsprechenden
Sachverhalt zu äussern.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung haben die Beschwerdeführenden nicht verlangt und stünde
ihnen mangels Obsiegen auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.