Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00163

3. September 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26560)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00163

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin

Caroline Schweizer.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Uster,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B, beide von Kasachstan und als Flüchtlinge

vorläufig aufgenommen (Aufenthaltstitel F), werden von der Gemeinde Uster mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 17. September 2024

entschied die Sozialbehörde Uster unter anderem, einen Betrag von Fr. 512.85

aufgrund nicht deklarierter Einnahmen im Mai 2022 von A und B zurückzufordern;

dies durch Verrechnung mit dem Grundbedarf in drei Tranchen.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhoben A und B mit Eingabe vom 18. Oktober

2024.

Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragten die Aufhebung des Beschlusses

der Sozialbehörde der Gemeinde Uster vom 17. September 2024. Mit Beschluss

vom 3. Februar 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A und B gelangten in der Folge mit Beschwerde vom 5. März

2025.

an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die Beschlüsse des

Bezirksrates vom 3. Februar 2025 sowie der Sozialbehörde Uster vom 17. September

2024.

seien aufzuheben. Im Weiteren ersuchten sie um unentgeltliche

Prozessführung. Mit Eingabe vom 13. März 2025 verzichtete der Bezirksrat

auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde Uster beantragte mit Eingabe vom

7.

April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet

die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe von insgesamt Fr. 512.85.

Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Für

vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die

gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde (Art. 86

Abs. 1bis lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie haben daher ebenfalls

Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (§§ 11 ff. des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1];

Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.1.04, Ziff. 3).

2.2

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3

Die

Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des

Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare

zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.

Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene

Arbeitskraft eingesetzt werden (statt vieler VGr, 3. Februar 2022,

VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die

erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist

nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).

Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle

verfügbaren Einnahmen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1 Abs. 1;

Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.05, Ziff. 2.2 sowie Kap. 9.1.01).

Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur

Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1, Erläuterungen). Der

sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst: Als Grundsatz gilt,

dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten

Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und

Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig

oder dauerhaft erzielt werden (VGr, 25. Oktober 2024, VB.2024.00448, E. 5.2;

16.

Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.1).

2.4

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein

schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht

gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2;

23.

Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die

materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen,

andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 2. April

2024, VB.2023.00705, E. 4.1; 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2).

2.5

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen

(Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit

substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann

die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person

hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass

ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung

ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug

trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen ist (VGr, 13. April 2022,

VB.2021.00273, E. 2.3; 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.4).

2.6

Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 7 VRG).

Die Bestimmung soll gewährleisten, dass die Verwaltungs- und

Verwaltungsrechtspflegeinstanzen Entscheide fällen, die auf dem wahren

Sachverhalt beruhen und dem massgebenden Recht entsprechen. Die in § 7

enthaltenden Verfahrensprinzipien kommen nicht nur im nichtstreitigen

Verwaltungsverfahren zur Anwendung, sondern grundsätzlich auch im streitigen

Verfahren (vgl. § 70 VRG). Im Rechtsmittelverfahren gilt jedoch eine

abgeschwächte Untersuchungspflicht. Die Verfahrensbeteiligten unterliegen einer

zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw.

Substanziierungspflicht (vgl. § 54), sodass die rechtsmittelführende

Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls

Beweismittel einzureichen hat. Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss

dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen

Sachverhalt beruht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch

die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 2 f.

und N. 33).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer

Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Lohneinnahme von brutto Fr. 550.-

(netto Fr. 512.85) vor. In ihrem Beschluss vom 17. September 2024

erwägt die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der ordentlichen Fallüberprüfung Anfang

April 2024 habe die zuständige Fallführung ein gegenüber der Asyl- und

Flüchtlingskoordination der Stadt Uster nicht deklariertes Einkommen der Beschwerdeführerin 2

festgestellt. Im Mai 2022 seien Lohneinnahmen in der Höhe von brutto Fr. 550.-

von der C AG auf dem individuellen AHV-Beitragskonto (IK-Auszug)

ausgewiesen. Da die Beschwerdeführenden die entsprechenden Angaben und Belege

nicht eingereicht hätten, sei die Lohnabrechnung bei der C AG direkt

eingefordert worden. Die Lohnabrechnung sei auf den Namen der Beschwerdeführerin 2

ausgestellt. Darauf sei ersichtlich, dass ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 512.85

auf ein Postkonto ausbezahlt worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten

gegenüber den Sozialbehörden angegeben, das Postkonto sei ihnen nicht bekannt

und sie hätten auch nie die Absicht gehabt, für die Leistungserbringung am

Theater C eine Vergütung zu verlangen. Es sei mit dem Theater vereinbart

worden, das Geld direkt an eine gemeinnützige Organisation zu spenden. Die

Aussagen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubwürdig, weshalb das Geld

zurückzufordern sei.

3.2

Die

Rekursinstanz führt in ihrem Entscheid vom 3. Februar 2025 dazu aus, es

sei unklar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht von Beginn an offengelegt

hätten, woher das Geld auf dem AHV-Beitragskonto stamme und wem das angegebene

Konto auf dem Lohnausweis gehöre. Stattdessen sei es zu zahlreichem E-Mail-Verkehr

mit diversen Vorwürfen gekommen. Erst nachdem der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 gefasst worden sei, hätten die

Beschwerdeführenden am 26. September 2024 ein relevantes Dokument

eingereicht. Es handle sich um eine Vereinbarung zwischen der

Beschwerdeführerin 2 und der C AG, wonach das Honorar auf das Konto

des Vereins D auszuzahlen sei. Dieses Dokument vermöge jedoch die

Vermutung, dass Sozialhilfe unter unvollständigen oder unwahren Angaben erwirkt

worden sei, nicht umzustürzen und den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Sodann

dürfe die leistungsbeziehende Person nicht auf ihr zustehende Einnahmen

verzichten. Gespendetes oder verschenktes Geld werde zu den eigenen Mitteln

gerechnet. Die Rückforderung sei damit zulässig.

3.3

In der

Beschwerdeschrift vom 5. März 2025 bestreiten die Beschwerdeführenden den

von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht. Es kann insofern auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie

beantragen zwar die Aufhebung des Beschlusses der Rekursinstanz, begründen dies

aber im Wesentlichen mit der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (dazu unten E. 4.3).

4.

4.1

Aufgrund

der abgeschwächten Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren sind die

Parteien verpflichtet, die von ihnen bestrittenen Sachverhaltselemente

substanziiert zu benennen. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer

Beschwerdeschrift keine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des

Sachverhalts. Da auch keine groben Mängel an der Sachverhaltsfeststellung

ersichtlich sind, ist im vorliegenden Entscheid auf den von den Vorinstanzen

festgestellten Sachverhalt abzustellen.

4.2

Nachfolgend

ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 17. September

2024.

die Rückforderung des Betrages von Fr. 512.85 verfügen durfte.

4.2.1

Die Beschwerdeführenden sind zur Rückerstattung der Fr. 512.85

verpflichtet, wenn sie die Zahlung des Betrages unter unwahren oder

unvollständigen Angaben erwirkt haben. Eine Verletzung der Meldepflicht kann

insbesondere darin liegen, der Sozialbehörde relevante Informationen zu

verschweigen, obwohl sie für die Berechnung der monatlichen

Unterstützungsleistungen von Bedeutung sein könnten. Es ist unbestritten, dass

die Beschwerdeführenden im Mai 2022 keine Meldung im Zusammenhang mit den

vorliegend relevanten Einnahmen von Fr. 512.85 an die Beschwerdegegnerin

machten. Sie verletzten damit ihre Meldepflicht nach § 18 Abs. 1 SHG

und § 28 SHV.

4.2.2

Eine Rückerstattung kann von der Beschwerdegegnerin allerdings nur dann

verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der

Meldepflicht auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von

Fürsorgeleistungen geführt hat. Weisen die Beschwerdeführenden mithin nach,

dass die Auszahlung des Betrages von Fr. 512.85 keinen Einfluss auf die

Berechnung ihrer Fürsorgeleistungen (im Mai 2022) hatte, so hätten sie die

Fürsorgeleistungen in der korrekten Höhe bezogen und eine Rückerstattung der

Fr. 512.85 dürfte nicht verfügt werden.

4.2.3

Als Grundlage für den Rückforderungsbeschluss vom 17. September 2024

stand der Beschwerdegegnerin ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Konto)

der Beschwerdeführerin 2, ausgestellt von der SVA Zürich, vom 6. Juni

2024.

zur Verfügung. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2

im Mai 2022 ein Bruttoeinkommen von Fr. 550.- bei der Arbeitgeberin "C AG

" generierte. Da es sich bei diesem Auszug um ein Dokument handelt, das

von einer fachkompetenten Behörde ausgestellt wurde, kann grundsätzlich davon

ausgegangen werden, dass die dortigen Angaben zutreffen. Sodann lag der

Beschwerdegegnerin die "Lohnabrechnung Mai 2022" der C AG vor,

welche bescheinigt, dass ein Nettolohn von Fr. 512.85 auf ein Postkonto

ausbezahlt wurde. Empfängerin dieser Lohnabrechnung ist die Beschwerdeführerin 2.

Damit liegen zwei einschlägige und unabhängig voneinander ausgestellte

Dokumente vor, welche den Schluss zulassen, der Beschwerdeführerin 2 sei

im Mai 2022 ein (Netto-)Einkommen von Fr. 512.85 ausbezahlt worden.

4.2.4

Nachdem der Beschluss der Beschwerdegegnerin zur Rückforderung des

Einkommens am 17. September 2024 ergangen war, reichten die

Beschwerdeführenden eine Vereinbarung zwischen ihnen und der C AG vom

4.

Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein. Daraus ist ersichtlich, dass

die Beschwerdeführerin 2 am 4. Mai 2022 als Expertin für die Produktion E

für eine Abendgage von Fr. 550.- engagiert wurde. Unter der Überschrift

"Zusatzvereinbarung" wird festgehalten, dass das Honorar auf das Konto

des Vereins D überwiesen werde. Die genannte Vereinbarung gibt einen

gewissen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin 2 die Abendgage von Fr. 550.-

gar nie direkt zugegangen sein könnte. Das Dokument alleine – welches im

Übrigen von der Beschwerdeführerin 2 gar nicht unterzeichnet ist – vermag

aber den vollen Beweis für die Rechtmässigkeit des Fürsorgebezugs nicht zu

erbringen. So fragt sich, weshalb die C AG der Beschwerdeführerin 2

eine Lohnabrechnung über Fr. 550.- ausgestellt und diesen Betrag als

Einkommen der SVA Zürich gemeldet hat, wenn der Beschwerdeführerin 2 das

Geld gar nie ausbezahlt wurde. Die berechtigte Vermutung der

Beschwerdegegnerin, es handle sich um Einkommen der Beschwerdeführerin 2,

kann mit der nachträglich eingereichten Vereinbarung jedenfalls nicht

umgestossen werden.

4.2.5

Doch selbst wenn der Betrag von Fr. 550.- tatsächlich gespendet worden

wäre und der Beschwerdeführerin 2 nie zur Verfügung gestanden hätte, wäre

dies im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Aufgrund des im Sozialhilferecht

geltenden allgemeinen Subsidiaritätsprinzips und des daraus resultierenden

Grundsatzes der Selbsthilfe müssen die Beschwerdeführenden alles Zumutbare

unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Dazu gehört auch,

dass ein Sozialhilfeempfänger sämtliches ihm zustehendes Einkommen zur

Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzt und nicht freiwillig darauf

verzichtet. Tut er dies trotzdem, wird ihm der Betrag als hypothetisches

Einkommen angerechnet (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2023, N. 423).

4.3

Schliesslich

wenden die Beschwerdeführenden ein, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass

ein Grossteil der E-Mail-Korrespondenz unverschlüsselt erfolgt sei.

4.3.1

Die fundamentale Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29

Abs. 2 BV dient einerseits der Sachverhaltsermittlung und stellt

andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der eigentliche

Kern des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und

Anhörung der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen und

Urteilen. Aus dem Äusserungsrecht ergibt sich kein Anspruch auf mündliche

Anhörung. Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf

Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten

Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten

sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berücksichtigen (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 2 und N. 29 ff.; statt

vieler VGr, 15. August 2024, VB.2023.00355, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.3.2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden liegt nicht

vor. Die Beschwerdegegnerin gab den Beschwerdeführenden mehrmals Gelegenheit,

sich zum Sachverhalt um die Einnahme der Fr. 512.85 zu äussern. Ebenfalls

wurde angeboten, die Sache an einem persönlichen Gespräch zu besprechen.

Inwiefern das Versenden unverschlüsselter E-Mails eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs darstellen soll, ist nicht ersichtlich und legen die

Beschwerdeführenden auch nicht dar. Offenbar haben sie die infrage stehenden

E-Mails ja erhalten und waren damit in der Lage, sich zum entsprechenden

Sachverhalt zu äussern.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung haben die Beschwerdeführenden nicht verlangt und stünde

ihnen mangels Obsiegen auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.