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Entscheid

VB.2025.00167

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00167

12. November 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26743)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00167

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten

durch MLaw C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, eine 1963 geborene Staatsangehörige

Kameruns, hielt sich seit ca. 1999 (unrechtmässig) in der Schweiz auf.

Gestützt auf ihre Heirat mit dem Schweizer Staatsangehörigen B (geb. 1948) am

28. April 2001 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich

erteilt. Am 13. Juni 2006 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 27. November

2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A

aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen, zuletzt einer solchen zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (Urteil des Obergerichts vom 25. Mai

2011) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951

(BetmG, SR 812.121), und wies sie aus der Schweiz weg. Diese Verfügung

bestätigte die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 14. März 2013.

In der Folge liess A die ihr angesetzte Ausreisefrist

ungenutzt verstreichen und hielt sich bis zu ihrer Ausschaffung nach Kamerun

Ende August 2017 unrechtmässig in der Schweiz auf. Am 29. August 2017

wurde sie nach Kamerun ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot bis 29. August

2022 belegt.

B. Zwischen Dezember

2018 und Oktober 2021 wurde das gegenüber A verhängte Einreiseverbot mehrmals

für wenige Wochen zwecks Besuchs des weiter in Zürich wohnhaften Ehemanns

suspendiert.

Am 31. März

2023 reiste A erneut in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom 12. Juli

2024 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung von A

aus der Schweiz an.

Erwägungen

II.

Am 14. August

2024.

erhob A Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts. Im Dezember 2024 verstarb

B. Am 6. Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Mit

Beschwerde vom 8. März 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und

ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte sie um

unentgeltliche Rechtspflege und Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz

während des Verfahrens.

Mit

Präsidialverfügung vom 10. März 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an,

dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2025 auf eine Vernehmlassung.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach den §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen von Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe hat die ausländische Ehegattin eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1

AIG weiterhin

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens

drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG

wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023, 2851), erfuhr in Bezug auf die hier

relevanten Anspruchstatbestände jedoch keine materielle Änderung.

3.

Ein Anspruch gemäss Art. 50 AIG

kann nur bestehen, wenn zuvor ein Anspruch nach Art. 42 ff. AIG

gegeben war.

Der Beschwerdeführerin wurde bisher

seit ihrer Wiedereinreise formal kein Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG

zuerkannt und ihr Ehemann verstarb während des Rekursverfahrens. Es fragt sich

deshalb, ob für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG überhaupt eine

Grundlage gegeben ist. Falls der Beschwerdeführerin der von ihr geltend

gemachte Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG jedoch zu Unrecht

verweigert worden sein sollte, so kann ihr Anspruch nach Art. 50 Abs. 1

AIG nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie gar nie über einen

Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG verfügt hätte (vgl. VGr, 27. Februar

2025, VB.2024.00287, E. 2, sowie VGr, 5. September 2025,

VB.2025.00140, E. 2.5 [noch nicht publiziert], zur Anrechnung des ehelichen

Zusammenlebens vor Erhalt der formellen Aufenthaltsbewilligung). Sollte diese

Verweigerung zu Unrecht erfolgt sein, so hätte die Beschwerdeführerin nämlich

potenziell einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG in Verbindung mit

dem zuvor eigentlich vorhandenen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42

AIG.

Da die Anforderungen nach

Art. 50 Abs. 1 AIG jedoch höher sind als jene nach Art. 42 Abs. 1

AIG, reicht es aus, wenn im Folgenden der Anspruch auf Bewilligungserteilung

nach Auflösung der Familiengemeinschaft geprüft wird.

4.

Die Beschwerdeführerin hat seit

ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im März 2023 bis zum Tod ihres Ehemanns im Dezember

2024.

unstreitig nie mit diesem zusammengelebt. Gemäss Art. 49 AIG besteht

das Erfordernis des Zusammenwohnens jedoch ausnahmsweise nicht, wenn für die

getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die

Familiengemeinschaft weiterbesteht. Während der Beschwerdegegner die Anwendung

von Art. 49 AIG verneinte, liess die Vorinstanz diese offen.

4.1

Die Gründe für das

getrennte Wohnen müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen.

Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die

Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen

Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass

die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (BGr, 8. Mai

2024, 2C_590/2023, E. 5.6.1; VGr, 5. September 2025, VB.2025.00140

[noch nicht publiziert], E. 2.4). Das

Bundesgericht hat in der Vergangenheit die Trennung wegen Haft sowie

fürsorgerischer Unterbringung als wichtigen Grund gewertet, soweit keine

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Familiengemeinschaft nicht mehr gelebt

wird und kein Ehewille mehr besteht (BGr, 9. Juni 2020, 2C_112/2020,

E. 4.5).

Art. 49 AIG geht

davon aus, dass das Ehepaar nach der Heirat zunächst eine gemeinsame Wohnung

bezieht und sich erst später wegen wichtiger Gründe für getrennte Wohnsitze

entscheidet. Dem Zweck der Vorschrift entsprechend gilt die Voraussetzung, dass

eine Familiengemeinschaft bestehen muss, aber auch für den umgekehrten Fall, in

dem das Ehepaar erst noch eine gemeinsame Wohnung sucht (vgl. BGr, 23. Dezember

2010, 2C_544/2010, E. 2.3.2).

4.2

Vorliegend lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann

von der Heirat im Jahr 2001 bis zur Ausschaffung der Beschwerdeführerin im Jahr

2017.

zusammen (wobei sich die Beschwerdeführerin ab April 2012 in Haft befand

und sich nach ihrer Entlassung aus der Ausschaffungshaft im April 2014 unrechtmässig

in der Schweiz aufhielt). Nach ihrer Wiedereinreise im März 2023 bis zum Tod

des Ehemanns lebte das Ehepaar nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung

zusammen. Vor dem Hintergrund der Pflegebedürftigkeit des 1948 geborenen

Ehemanns – der bereits vor seiner Pensionierung IV-Rentner war – und seines Aufenthalts

im Altersheim ab 2019 ist dies jedoch auch nicht vorauszusetzen. Die

Beschwerdeführerin hat zudem aufgezeigt, dass ihr ein Einzug im Altersheim

verwehrt wurde. Damit liegt ein sachlicher und objektiv nachvollziehbarer Grund

für das fehlende Zusammenwohnen vor. Sodann zeigen sowohl das Schreiben der

Heimleitung als auch die vielen Schreiben des Ehemanns, die eingereichten

Bilder und die regelmässigen Besuche zwischen 2018 und 2022 auf, dass der

Ehewille konstant vorhanden war und die Familiengemeinschaft – im Rahmen des

aufgrund der Umstände jeweils Möglichen – stets gelebt wurde. Vor diesem

Hintergrund ist es nicht mehr entscheidend, dass die Beschwerdeführerin keine

Suchbemühungen für eine gemeinsame – den Bedürfnissen eines Gehbehinderten

genügende – Wohnung belegt hat (vgl. auch BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Die von Art. 49 AIG verlangten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens

sind somit erfüllt.

5.

Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht, da die

Beschwerdeführerin die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG nicht

erfüllt (siehe nachstehend E. 7). Ob ihr für das Erreichen der

Dreijahresfrist die Zeit vor ihrer Wegweisung anzurechnen wäre, muss somit

nicht geklärt werden.

6.

Zu prüfen bleibt, ob der

Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt.

Der Tod des

schweizerischen Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

falls keine besonderen Umstände vorliegen, welche Zweifel an der

Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität der Verbundenheit des Ehepaars

aufkommen lassen (BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 4.2, VGr, 11. März

2020, VB.2019.00329, E. 2.1; vgl. BGE 138 II 393 E. 3.1). Wie

oben (E. 4.2) aufgezeigt, sind vorliegend keine solchen Zweifel angezeigt.

Die vorliegende Situation unterscheidet sich sodann von den durch die

Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteilen erheblich, da die Ehe in jenen

Fällen nur einen Tag beziehungsweise sieben Wochen (in der Schweiz) gelebt

wurde. Vorliegend lebte das Ehepaar erst jahrelang in der Schweiz zusammen

und dann auch nach der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin im März 2023 wieder

rund 22 Monate, wenn auch mit getrennten

Wohnorten.

7.

Der Bewilligungsanspruch nach

Art. 50 AIG

steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass

kein Widerrufsgrund vorliegt und damit insbesondere, dass die Ausländerin

nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nicht

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr

überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1). Der Widerrufsgrund ist somit

vorliegend aufgrund der dreijährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich gegeben.

7.1

7.1.1

Eine

strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der

bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht für immer. Soweit die Person,

gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der

nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren

hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist beziehungsweise war, ihr in

die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine

Neubeurteilung angezeigt, falls sich die Betroffene bewährt und sich für eine

angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine

Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine

allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse

an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme

gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der

Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat die Betroffene sich

zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihr keine

Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der

Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu

beschränken (zum Ganzen BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.1 – 6. Oktober

2021, 2C_346/2021, E. 4.3 – 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.1

mit Hinweisen, auch zum Folgenden; VGr, 26. September 2024, VB.2023.00645,

E. 2.2).

7.1.2

Wann die

Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu

bestimmen. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer

des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und

diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die Betroffene seit

der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer

Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den

Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (BGr, 4. November 2024,

2C_189/2024, E. 3.3; VGr, 26. September 2024, VB.2023.00645,

E. 2.2, je mit Hinweisen).

7.1.3

Grundsätzlich

kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es dem verstorbenen Ehemann der

Beschwerdeführerin nicht zuzumuten war, seiner Ehefrau nach Kamerun zu folgen.

Das Paar lebte bis zur Ausschaffung der Beschwerdeführerin stets in der Schweiz

und abgesehen von seiner Ehefrau hatte der Ehemann keinen weiteren Bezug zu

Kamerun. Hinzu kommt seine eingeschränkte gesundheitliche Verfassung (vgl. VGr,

20.

Juli 2022, VB.2022.00100, E. 5.5). Der Beschwerdeführerin kommt

Dispositiv

demnach ein Anspruch auf Neubeurteilung zu.

7.2 Besteht ein

Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch

erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf beziehungsweise zur

Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende

Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten

Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei

kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über eine

Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt

sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf

in rechtserheblicher Weise verändert haben (BGr, 19. Juni 2024,

2C_525/2023, E. 4.3.4 mit Hinweisen; VGr, 26. September 2024,

VB.2023.00645, E. 2.2).

7.2.1 Anlass für den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung der

Beschwerdeführerin bildete primär deren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren namentlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz am 25. Mai 2011. Diese Straftat ereignete sich

zwischen Oktober 2008 und März 2009. Mit dieser brachte sie – nach dem Wortlaut

des Gesetzes – die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr (Art. 19 Abs. 2

lit. a beziehungsweise aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG).

Die Beschwerdeführerin trat

bereits vor dieser Tat wiederholt mit Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie einem Diebstahl strafrechtlich in Erscheinung.

Nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung im November 2012, ihrer

bedingten Haftentlassung im Oktober 2013 und ihrer Überführung in

Ausschaffungshaft verweigerte sie ihre Ausschaffung. Im April 2014 wurde sie

aus der Ausschaffungshaft entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich

zu verlassen. Dennoch hielt sie sich weiterhin in der Schweiz auf, bis sie im Juli

2017 zufällig kontrolliert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss

vorbringt, dass sie sich in einer emotionalen Notlage befunden hätte, weil sie

ihren pflegebedürftigen Ehemann nicht habe allein lassen können, muss sie sich

entgegenhalten lassen, dass sie nichtsdestotrotz die Rechtsordnung zu

respektieren gehabt hätte – zumal sich die Beschwerdeführerin mit ihrem

vorherigen Verhalten selbst in diese schwierige Lage gebracht hat.

Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin wiederholt

gegen die Rechtsordnung verstossen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Verfassungs-

und Gesetzgeber qualifizierte Betäubungsmitteldelikte im Rahmen von

Fernhaltemassnahmen besonders stark (negativ) werten, was dadurch zum Ausdruck

kommt, dass sie für entsprechende Straftaten – wenn sie nach dem 1. Oktober

2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligato­rische Landesverweisung

vorgesehen haben (Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 66a Abs. 1 lit. o

StGB; vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630, E. 3.2.2).

Zugunsten der Beschwerdeführerin

ist zu berücksichtigen, dass diese in Kamerun nicht mehr weiter straffällig

geworden ist.

7.2.2 Die Interessen der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite

wiegen relativ gering. Zwar lebte sie von ca. 1999

bis 2017 in der Schweiz. Rechtmässig war ihre Anwesenheit jedoch nur vom April

2001 bis Oktober 2013. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation verfügt

sie weder über eine Arbeitsstelle noch über eine selbständige Erwerbstätigkeit,

aus der sie bei einer Wegweisung herausgerissen würde. Sodann macht sie über

die Beziehung zum verstorbenen Ehemann hinaus auch keine weiteren engen

Beziehungen zu hier lebenden Personen geltend. Gleichzeitig hat sie in Kamerun

Familie und lebte gemäss unstreitig gebliebener Feststellung im

vorinstanzlichen Entscheid bereits von August 2017 bis März 2023 dort. Der

pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Situation in Kamerun

schwierig und insbesondere für Frauen die Einkommensgenerierung eingeschränkt

sei, ändert hieran nichts. Im Übrigen dürfte sie immerhin Anspruch auf eine

Witwenrente der 2. Säule haben (Art. 19 Abs. 1 lit. b und

Art. 18 lit. d des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG, SR 831.40]),

den sie auch mit ihrer Ausreise nach Kamerun behält (vgl. hingegen Art. 18

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] für den entsprechenden Verlust

der Rente aus der 1. Säule).

7.3 Nach dem Gesagten ist

die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse nicht derart,

als dass sie in der Interessenabwägung überwiegen würde. Die öffentlichen

Interessen an ihrer Fernhaltung sind zwar nicht mehr als besonders hoch zu

gewichten (vgl. statt vieler VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630,

E. 3). Im Vergleich zum auch nicht hohen privaten Interesse am Verbleib in

der Schweiz wiegen sie jedoch trotzdem schwerer. Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung erweist sich deshalb als rechtmässig.

7.4 Wie oben dargelegt

sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur gegeben, die einen

Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV, SR 101) entstehen lassen würden (vgl. hierzu VGr, 29. August

2024, VB.2023.00684, E. 4.1). Aufgrund des Tods des Ehegatten liegt sodann

auch kein effektives Familienleben mehr vor, das es zu schützen gälte (vgl. Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 14 BV; BGE 120 Ib 16 E. 3a).

Die Aufenthaltsbeendigung erweist

sich unter den gegebenen Umständen schliesslich auch als verhältnismässig

(Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und es besteht auch kein

schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG.

8.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Soweit die rechtskundig

vertretene Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im

Sinn von § 16 VRG gestellt hat, ist dieses nicht genügend substanziiert,

da sie keinerlei Belege, geschweige denn eine konkrete Aufstellung zu ihrer

finanziellen Situation eingereicht hat (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG;

vgl. VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2). Ihre Bedürftigkeit

kann insbesondere nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil sie gemäss eigenen

Ausführungen sowohl AHV- als auch BVG-Rente erhält (vgl. Art. 24 Abs. 1

AHV, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 18 lit. d BVG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.