VB.2025.00167
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00167
12. November 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26743)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00167
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten
durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, eine 1963 geborene Staatsangehörige
Kameruns, hielt sich seit ca. 1999 (unrechtmässig) in der Schweiz auf.
Gestützt auf ihre Heirat mit dem Schweizer Staatsangehörigen B (geb. 1948) am
28. April 2001 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich
erteilt. Am 13. Juni 2006 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 27. November
2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A
aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen, zuletzt einer solchen zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (Urteil des Obergerichts vom 25. Mai
2011) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121), und wies sie aus der Schweiz weg. Diese Verfügung
bestätigte die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 14. März 2013.
In der Folge liess A die ihr angesetzte Ausreisefrist
ungenutzt verstreichen und hielt sich bis zu ihrer Ausschaffung nach Kamerun
Ende August 2017 unrechtmässig in der Schweiz auf. Am 29. August 2017
wurde sie nach Kamerun ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot bis 29. August
2022 belegt.
B. Zwischen Dezember
2018 und Oktober 2021 wurde das gegenüber A verhängte Einreiseverbot mehrmals
für wenige Wochen zwecks Besuchs des weiter in Zürich wohnhaften Ehemanns
suspendiert.
Am 31. März
2023 reiste A erneut in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom 12. Juli
2024 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung von A
aus der Schweiz an.
Erwägungen
II.
Am 14. August
2024.
erhob A Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts. Im Dezember 2024 verstarb
B. Am 6. Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Mit
Beschwerde vom 8. März 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und
ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte sie um
unentgeltliche Rechtspflege und Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz
während des Verfahrens.
Mit
Präsidialverfügung vom 10. März 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an,
dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2025 auf eine Vernehmlassung.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach den §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen von Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe hat die ausländische Ehegattin eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1
AIG weiterhin
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens
drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG
wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023, 2851), erfuhr in Bezug auf die hier
relevanten Anspruchstatbestände jedoch keine materielle Änderung.
3.
Ein Anspruch gemäss Art. 50 AIG
kann nur bestehen, wenn zuvor ein Anspruch nach Art. 42 ff. AIG
gegeben war.
Der Beschwerdeführerin wurde bisher
seit ihrer Wiedereinreise formal kein Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG
zuerkannt und ihr Ehemann verstarb während des Rekursverfahrens. Es fragt sich
deshalb, ob für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG überhaupt eine
Grundlage gegeben ist. Falls der Beschwerdeführerin der von ihr geltend
gemachte Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG jedoch zu Unrecht
verweigert worden sein sollte, so kann ihr Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
AIG nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie gar nie über einen
Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG verfügt hätte (vgl. VGr, 27. Februar
2025, VB.2024.00287, E. 2, sowie VGr, 5. September 2025,
VB.2025.00140, E. 2.5 [noch nicht publiziert], zur Anrechnung des ehelichen
Zusammenlebens vor Erhalt der formellen Aufenthaltsbewilligung). Sollte diese
Verweigerung zu Unrecht erfolgt sein, so hätte die Beschwerdeführerin nämlich
potenziell einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG in Verbindung mit
dem zuvor eigentlich vorhandenen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42
AIG.
Da die Anforderungen nach
Art. 50 Abs. 1 AIG jedoch höher sind als jene nach Art. 42 Abs. 1
AIG, reicht es aus, wenn im Folgenden der Anspruch auf Bewilligungserteilung
nach Auflösung der Familiengemeinschaft geprüft wird.
4.
Die Beschwerdeführerin hat seit
ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im März 2023 bis zum Tod ihres Ehemanns im Dezember
2024.
unstreitig nie mit diesem zusammengelebt. Gemäss Art. 49 AIG besteht
das Erfordernis des Zusammenwohnens jedoch ausnahmsweise nicht, wenn für die
getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiterbesteht. Während der Beschwerdegegner die Anwendung
von Art. 49 AIG verneinte, liess die Vorinstanz diese offen.
4.1
Die Gründe für das
getrennte Wohnen müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen.
Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die
Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen
Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass
die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (BGr, 8. Mai
2024, 2C_590/2023, E. 5.6.1; VGr, 5. September 2025, VB.2025.00140
[noch nicht publiziert], E. 2.4). Das
Bundesgericht hat in der Vergangenheit die Trennung wegen Haft sowie
fürsorgerischer Unterbringung als wichtigen Grund gewertet, soweit keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Familiengemeinschaft nicht mehr gelebt
wird und kein Ehewille mehr besteht (BGr, 9. Juni 2020, 2C_112/2020,
E. 4.5).
Art. 49 AIG geht
davon aus, dass das Ehepaar nach der Heirat zunächst eine gemeinsame Wohnung
bezieht und sich erst später wegen wichtiger Gründe für getrennte Wohnsitze
entscheidet. Dem Zweck der Vorschrift entsprechend gilt die Voraussetzung, dass
eine Familiengemeinschaft bestehen muss, aber auch für den umgekehrten Fall, in
dem das Ehepaar erst noch eine gemeinsame Wohnung sucht (vgl. BGr, 23. Dezember
2010, 2C_544/2010, E. 2.3.2).
4.2
Vorliegend lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
von der Heirat im Jahr 2001 bis zur Ausschaffung der Beschwerdeführerin im Jahr
2017.
zusammen (wobei sich die Beschwerdeführerin ab April 2012 in Haft befand
und sich nach ihrer Entlassung aus der Ausschaffungshaft im April 2014 unrechtmässig
in der Schweiz aufhielt). Nach ihrer Wiedereinreise im März 2023 bis zum Tod
des Ehemanns lebte das Ehepaar nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung
zusammen. Vor dem Hintergrund der Pflegebedürftigkeit des 1948 geborenen
Ehemanns – der bereits vor seiner Pensionierung IV-Rentner war – und seines Aufenthalts
im Altersheim ab 2019 ist dies jedoch auch nicht vorauszusetzen. Die
Beschwerdeführerin hat zudem aufgezeigt, dass ihr ein Einzug im Altersheim
verwehrt wurde. Damit liegt ein sachlicher und objektiv nachvollziehbarer Grund
für das fehlende Zusammenwohnen vor. Sodann zeigen sowohl das Schreiben der
Heimleitung als auch die vielen Schreiben des Ehemanns, die eingereichten
Bilder und die regelmässigen Besuche zwischen 2018 und 2022 auf, dass der
Ehewille konstant vorhanden war und die Familiengemeinschaft – im Rahmen des
aufgrund der Umstände jeweils Möglichen – stets gelebt wurde. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht mehr entscheidend, dass die Beschwerdeführerin keine
Suchbemühungen für eine gemeinsame – den Bedürfnissen eines Gehbehinderten
genügende – Wohnung belegt hat (vgl. auch BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Die von Art. 49 AIG verlangten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens
sind somit erfüllt.
5.
Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht, da die
Beschwerdeführerin die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG nicht
erfüllt (siehe nachstehend E. 7). Ob ihr für das Erreichen der
Dreijahresfrist die Zeit vor ihrer Wegweisung anzurechnen wäre, muss somit
nicht geklärt werden.
6.
Zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt.
Der Tod des
schweizerischen Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
falls keine besonderen Umstände vorliegen, welche Zweifel an der
Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität der Verbundenheit des Ehepaars
aufkommen lassen (BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 4.2, VGr, 11. März
2020, VB.2019.00329, E. 2.1; vgl. BGE 138 II 393 E. 3.1). Wie
oben (E. 4.2) aufgezeigt, sind vorliegend keine solchen Zweifel angezeigt.
Die vorliegende Situation unterscheidet sich sodann von den durch die
Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteilen erheblich, da die Ehe in jenen
Fällen nur einen Tag beziehungsweise sieben Wochen (in der Schweiz) gelebt
wurde. Vorliegend lebte das Ehepaar erst jahrelang in der Schweiz zusammen
und dann auch nach der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin im März 2023 wieder
rund 22 Monate, wenn auch mit getrennten
Wohnorten.
7.
Der Bewilligungsanspruch nach
Art. 50 AIG
steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass
kein Widerrufsgrund vorliegt und damit insbesondere, dass die Ausländerin
nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nicht
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr
überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1). Der Widerrufsgrund ist somit
vorliegend aufgrund der dreijährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich gegeben.
7.1
7.1.1
Eine
strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der
bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht für immer. Soweit die Person,
gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der
nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren
hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist beziehungsweise war, ihr in
die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung angezeigt, falls sich die Betroffene bewährt und sich für eine
angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine
Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine
allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse
an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme
gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der
Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat die Betroffene sich
zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihr keine
Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der
Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu
beschränken (zum Ganzen BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.1 – 6. Oktober
2021, 2C_346/2021, E. 4.3 – 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.1
mit Hinweisen, auch zum Folgenden; VGr, 26. September 2024, VB.2023.00645,
E. 2.2).
7.1.2
Wann die
Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer
des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und
diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die Betroffene seit
der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer
Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den
Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (BGr, 4. November 2024,
2C_189/2024, E. 3.3; VGr, 26. September 2024, VB.2023.00645,
E. 2.2, je mit Hinweisen).
7.1.3
Grundsätzlich
kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es dem verstorbenen Ehemann der
Beschwerdeführerin nicht zuzumuten war, seiner Ehefrau nach Kamerun zu folgen.
Das Paar lebte bis zur Ausschaffung der Beschwerdeführerin stets in der Schweiz
und abgesehen von seiner Ehefrau hatte der Ehemann keinen weiteren Bezug zu
Kamerun. Hinzu kommt seine eingeschränkte gesundheitliche Verfassung (vgl. VGr,
20.
Juli 2022, VB.2022.00100, E. 5.5). Der Beschwerdeführerin kommt
Dispositiv
demnach ein Anspruch auf Neubeurteilung zu.
7.2 Besteht ein
Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch
erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf beziehungsweise zur
Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten
Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei
kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über eine
Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt
sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf
in rechtserheblicher Weise verändert haben (BGr, 19. Juni 2024,
2C_525/2023, E. 4.3.4 mit Hinweisen; VGr, 26. September 2024,
VB.2023.00645, E. 2.2).
7.2.1 Anlass für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung der
Beschwerdeführerin bildete primär deren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren namentlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz am 25. Mai 2011. Diese Straftat ereignete sich
zwischen Oktober 2008 und März 2009. Mit dieser brachte sie – nach dem Wortlaut
des Gesetzes – die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr (Art. 19 Abs. 2
lit. a beziehungsweise aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG).
Die Beschwerdeführerin trat
bereits vor dieser Tat wiederholt mit Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie einem Diebstahl strafrechtlich in Erscheinung.
Nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung im November 2012, ihrer
bedingten Haftentlassung im Oktober 2013 und ihrer Überführung in
Ausschaffungshaft verweigerte sie ihre Ausschaffung. Im April 2014 wurde sie
aus der Ausschaffungshaft entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich
zu verlassen. Dennoch hielt sie sich weiterhin in der Schweiz auf, bis sie im Juli
2017 zufällig kontrolliert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss
vorbringt, dass sie sich in einer emotionalen Notlage befunden hätte, weil sie
ihren pflegebedürftigen Ehemann nicht habe allein lassen können, muss sie sich
entgegenhalten lassen, dass sie nichtsdestotrotz die Rechtsordnung zu
respektieren gehabt hätte – zumal sich die Beschwerdeführerin mit ihrem
vorherigen Verhalten selbst in diese schwierige Lage gebracht hat.
Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin wiederholt
gegen die Rechtsordnung verstossen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Verfassungs-
und Gesetzgeber qualifizierte Betäubungsmitteldelikte im Rahmen von
Fernhaltemassnahmen besonders stark (negativ) werten, was dadurch zum Ausdruck
kommt, dass sie für entsprechende Straftaten – wenn sie nach dem 1. Oktober
2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung
vorgesehen haben (Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB; vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630, E. 3.2.2).
Zugunsten der Beschwerdeführerin
ist zu berücksichtigen, dass diese in Kamerun nicht mehr weiter straffällig
geworden ist.
7.2.2 Die Interessen der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite
wiegen relativ gering. Zwar lebte sie von ca. 1999
bis 2017 in der Schweiz. Rechtmässig war ihre Anwesenheit jedoch nur vom April
2001 bis Oktober 2013. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation verfügt
sie weder über eine Arbeitsstelle noch über eine selbständige Erwerbstätigkeit,
aus der sie bei einer Wegweisung herausgerissen würde. Sodann macht sie über
die Beziehung zum verstorbenen Ehemann hinaus auch keine weiteren engen
Beziehungen zu hier lebenden Personen geltend. Gleichzeitig hat sie in Kamerun
Familie und lebte gemäss unstreitig gebliebener Feststellung im
vorinstanzlichen Entscheid bereits von August 2017 bis März 2023 dort. Der
pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Situation in Kamerun
schwierig und insbesondere für Frauen die Einkommensgenerierung eingeschränkt
sei, ändert hieran nichts. Im Übrigen dürfte sie immerhin Anspruch auf eine
Witwenrente der 2. Säule haben (Art. 19 Abs. 1 lit. b und
Art. 18 lit. d des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG, SR 831.40]),
den sie auch mit ihrer Ausreise nach Kamerun behält (vgl. hingegen Art. 18
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] für den entsprechenden Verlust
der Rente aus der 1. Säule).
7.3 Nach dem Gesagten ist
die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse nicht derart,
als dass sie in der Interessenabwägung überwiegen würde. Die öffentlichen
Interessen an ihrer Fernhaltung sind zwar nicht mehr als besonders hoch zu
gewichten (vgl. statt vieler VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630,
E. 3). Im Vergleich zum auch nicht hohen privaten Interesse am Verbleib in
der Schweiz wiegen sie jedoch trotzdem schwerer. Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung erweist sich deshalb als rechtmässig.
7.4 Wie oben dargelegt
sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur gegeben, die einen
Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) entstehen lassen würden (vgl. hierzu VGr, 29. August
2024, VB.2023.00684, E. 4.1). Aufgrund des Tods des Ehegatten liegt sodann
auch kein effektives Familienleben mehr vor, das es zu schützen gälte (vgl. Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 14 BV; BGE 120 Ib 16 E. 3a).
Die Aufenthaltsbeendigung erweist
sich unter den gegebenen Umständen schliesslich auch als verhältnismässig
(Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und es besteht auch kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG.
8.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Soweit die rechtskundig
vertretene Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinn von § 16 VRG gestellt hat, ist dieses nicht genügend substanziiert,
da sie keinerlei Belege, geschweige denn eine konkrete Aufstellung zu ihrer
finanziellen Situation eingereicht hat (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG;
vgl. VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2). Ihre Bedürftigkeit
kann insbesondere nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil sie gemäss eigenen
Ausführungen sowohl AHV- als auch BVG-Rente erhält (vgl. Art. 24 Abs. 1
AHV, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 18 lit. d BVG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.