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Entscheid

VB.2025.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00168

25. September 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26617)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00168

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

Pädagogische Hochschule Zürich,

Rektorat,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

vertreten durch RA B

und C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtzulassung

zum Studium,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A meldete sich am 27. Juli 2023 zum

Bachelorstudiengang Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Zürich und zur

entsprechenden Aufnahmeprüfung an. In der Folge tätigte die Pädagogische

Hochschule Abklärungen zur gesundheitlichen Eignung von A zum Lehrberuf, da sie

auf dem rechten Auge blind ist und auf dem linken Auge eine verbleibende

Sehkraft von 5 % hat. Mit Beschluss vom 11. April 2024 entschied die

Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule, A mangels gesundheitlicher

Eignung zum Lehrberuf nicht zum Studium zuzulassen.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 21. Mai 2024 erhobenen Rekurs von

A hiess die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 30. Januar 2025

gut, hob die Verfügung der Pädagogischen Hochschule vom 11. April 2024 auf

und liess A unter Vorbehalt des Bestehens der Ergänzungsprüfung zum Studium an

der Pädagogischen Hochschule zu (Dispositiv-Ziff. I). Ferner nahm die

Rekurskommission die Verfahrenskosten auf die Staatskasse

(Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete die Pädagogische Hochschule dazu, A

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Die Pädagogische Hochschule erhob hiergegen am

7.

März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I Abs. 2 und III des

Beschlusses der Rekurskommission vom 30. Januar 2025 aufzuheben.

Die Rekurskommission beantragte am 25. März 2025 die

Abweisung der Beschwerde. A beantragte am 11. April 2025, auf die

Beschwerde der Pädagogischen Hochschule sei unter Entschädigungsfolge nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die pädagogische Hochschule am

22.

Mai 2025 und 24. Juni 2025 sowie A am 16. Juni 2025 hielten

in der Folge an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen betreffend Anordnungen der Pädagogischen Hochschule

Zürich gemäss § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

2007.

(FaHG, LS 414.10) in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Fraglich

ist, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen einen Rekursentscheid

betreffend die Zulassung einer Person zum Studium bei ihr, beziehungsweise

deren persönliche Eignung zum Lehrberuf gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes

über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG,

LS 414.41), Beschwerde zu erheben.

1.2.1

Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons

mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 2 PHG in Verbindung mit

§ 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FaHG). Nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger

öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung

von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts

verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur

Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für

die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die

in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw.

übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 21. Dezember 2023,

VB.2023.00448, E. 1.2, und 23. November 2016, VB.2016.00317,

E. 1.2 ff., ebenso zum Folgenden; siehe auch BGE 134 II 45

E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.2.2

Die Beschwerdeführerin wird

durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in

der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.

1.2.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als

Hochschule Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie

(Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]; vgl. BGr, 8. September 2023, 2C_694/2021, E. 1.3 [nicht

publiziert in BGE 150 I 39]; vgl. ferner spezifisch zur Autonomie der

Beschwerdeführerin VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00495, E. 1.7 mit

zahlreichen Hinweisen). Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid betreffe

die Organisation bzw. die Durchführung der Prüfung der

Zulassungsvoraussetzungen. Hierbei handle es sich um eine Aufgabe, die der

Beschwerdeführerin vom Gesetzgeber des Kantons Zürich mit § 8 Abs. 1 PHG weitgehend zur selbständigen Regelung und Durchführung übertragen worden

sei. Es sei damit ein Sachbereich betroffen, in dem die Beschwerdeführerin über

einen gewissen Regelungsspielraum verfüge, weshalb sie in diesem Zusammenhang

in analoger Anwendung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur

Autonomiebeschwerde zuzulassen sei.

Bei den Voraussetzungen zur

Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich nach § 8 PHG

handelt es sich um kantonales Gesetzesrecht, das durch die Beschwerdeführerin

als Anstalt lediglich zu vollziehen ist. Regelungsautonomie kommt ihr hierbei

entgegen ihren Ausführungen nicht zu. So beschränkt sich der anstaltseigene

Erlass bezüglich Zulassung zum Studium nach § 8 PHG auch auf die

Ausgestaltung des Verfahrens, in welchem die im Gesetz aufgestellten

materiellen Voraussetzungen geprüft werden und enthält nicht die materiellen

Voraussetzungen an sich (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 des Reglements

über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 1. Juli

2014.

[LS 414.412]). Folglich geht es im vorliegenden Fall nicht um die

Autonomie der Anstalt bei der Anwendung ihres eigenen Rechts (anders bspw. VGr,

21.

Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.2).

1.2.4

Fraglich ist, ob der Entscheid

bzw. dessen Beachtung in gleichartigen Fällen die Beschwerdeführerin bei der

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt. Der vorliegende

Streitfall hat möglicherweise präjudizielle Wirkung für die Frage, inwiefern

die Beschwerdeführerin – als einzige Anwenderin von § 8 PHG – in Zukunft

Personen mit behinderungsbedingten Einschränkungen zum Studium zuzulassen haben

wird (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 21 N. 130). Dies

wiederum könnte eine erhebliche Reflexwirkung auf die Organisation des Studiums

haben. Ob dies für die Begründung der Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerin ausreicht, kann hier aber offenbleiben, da ihre Beschwerde

sich, wie sich sogleich zeigt, ohnehin als unbegründet erweist.

2.

2.1

Nach § 8 Abs. 1 PHG setzt der Lehrberuf einen guten Leumund und

Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.

Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Schulleitung nach § 8 Abs. 2 PHG die Zulassung zum Studium bei der Beschwerdeführerin mit Auflagen verbinden

oder verweigern (lit. a), Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellen

(lit. b) oder Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium ausschliessen

(lit. c).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin ist auf einem Auge blind und hat auf dem anderen Auge eine

verbleibende Sehkraft von 5 %. Strittig ist, ob dies ihre gesundheitliche

Eignung zum Lehrberuf ausschliesst und die Verweigerung der Zulassung zum

Studium bei der Beschwerdeführerin rechtfertigt.

2.3

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Ausbildung zur Lehrperson mit einem

akademischen Titel und einem Lehrdiplom abgeschlossen werde (vgl. § 11 PHG

und § 14 des Reglements über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule

Zürich vom 27. Oktober 2009 [LS 414.414]). Das Lehrdiplom gelte als

Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst und beurkunde die Qualifikation einer

Person, selbständig als Lehrperson einer Regelklasse tätig zu sein. Deshalb

müsse mit der Zulassung zum Studium auch schon die gesundheitliche Eignung zum

Lehrberuf geprüft werden. Die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung zum

Lehrberuf diene der Beachtung des verfassungsmässigen Anspruchs von Kindern und

Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer

Entwicklung.

Die Beschwerdegegnerin könne gemäss eigenen Angaben kursiv

gedruckte Texte und Zierschriften nicht entziffern, keine Zeichnungen

anfertigen oder beschriften, auf Bildern und Grafiken nichts einzeichnen oder

ergänzen, grafisch dargestellte Statistiken nicht entziffern und geografische

Karten nicht interpretieren. Zudem seien Zeichnungsaufgaben in der Geometrie

und den Naturwissenschaften für sie nicht lösbar. Sie könne nicht

dreidimensional sehen und Lesen sei nur durch Vergrösserung der Buchstaben

möglich. Dies sei jedoch bei handschriftlichen Arbeiten der Schülerinnen und

Schüler sowie bei gewissen Lehrmitteln nicht möglich, weshalb sich die

Beschwerdegegnerin diese Texte vorlesen lassen müsste. Das Erreichen bestimmter

Lernziele im Lehrplan der Primarschule durch die Schülerinnen und Schüler könne

folglich von der Beschwerdegegnerin weder unterstützt noch beurteilt werden

(bspw. bei der Korrektur von Prüfungen oder bei spontaner förderorientierter

Rückmeldung), da sie die Schrift sowie geometrische Zeichnungen von den

Schülerinnen und Schülern nicht lesen könne. Selbst wenn gewisse Lehrmittel an

sich vergrössert werden könnten, würde der hierfür notwendige Zeitaufwand den

Unterricht unverhältnismässig verzögern und stören. Ferner könne die

Beschwerdegegnerin auch die Aufsichtspflicht einer Lehrperson aufgrund ihrer

Sehbehinderung nicht vollumfänglich wahrnehmen.

Deshalb sei die Beschwerdegegnerin gesundheitlich nicht

zum Lehrberuf geeignet und entsprechend der Entscheid der Nichtzulassung zum

Studium bei der Beschwerdeführerin zu schützen.

3.

3.1

Die stark

eingeschränkte Sehkraft der Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen eine

Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Niemand darf aufgrund einer

Behinderung diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [SR 101], Art. 5 Abs. 2 des

Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember

2006.

[BRK, SR 0.109] und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsverfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Der für die

Schweiz direkt anwendbare Art. 24 Abs. 2 BRK räumt sodann explizit

einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung für Menschen mit Behinderung ein

(vgl. BGr, 7. Mai 2024, 2C_299/2023, E. 5.1.2 mit Hinweisen). Das

Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch

nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer

unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung

umgestossen werden kann (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 143 I 361 E. 5.1,

141.

I 241 E. 4.3.2; ferner Rainer J. Schweizer/Kim Fankhauser, St. Galler

Kommentar, 2023, Art. 8 BV N. 59). Die Nichtzulassung der

Beschwerdegegnerin zum Studium bei der Beschwerdeführerin als staatliche

Hochschule einzig aufgrund ihrer Sehbehinderung benötigt folglich eine

qualifizierte Rechtfertigung.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht – wie zuvor ausgeführt – im Wesentlichen geltend, die

Rechtfertigung für die Nichtzulassung der Beschwerdegegnerin zum Studium bestehe

darin, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung zahlreiche Tätigkeiten, welche

von einer Lehrerin auf der Primarstufe verlangt würden, nicht ausüben und keine

Klasse beaufsichtigen könne.

Dies trifft insoweit zu, als der Lehrberuf ausschliesslich

als Unterricht in einer regulären Primarschulklasse ohne Assistenz und ohne

spezielle technische Hilfsmittel verstanden wird. Die Beschwerdeführerin

übersieht bei ihrer Argumentation jedoch, dass es offenbar durchaus auch

Stellen gibt, für welche ebenfalls ein Lehrdiplom vorausgesetzt wird, an

welchen aber den besonderen Herausforderungen einer Behinderung wie derjenigen

der Beschwerdegegnerin Rechnung getragen wird oder getragen werden kann. So ergibt

sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin bereits als Vikarin im Fach ICT

an der Schule D – einer anerkannten Sonderschule für Schülerinnen und Schüler

mit einer Sehbehinderung – tätig ist und den Unterricht zur vollen

Zufriedenheit der Schulleitung zu erteilen vermag. Zwar trifft der Einwand der

Beschwerdeführerin zu, dass es sich hierbei zum einen nur um ein Vikariat

handelt und zum anderen um eine Sonderschule und nicht um den Unterricht an

einer regulären Primarschule. Jedoch bestehen auch in einem solchen

Zusammenhang gewisse grundlegende Anforderungen an die Klassenführung und die

Unterrichtsgestaltung, die in der Regelschule in vergleichbarer Weise bestehen

und denen die Beschwerdegegnerin zu genügen vermag. Zudem ergeben sich aus den

Akten auch Erfahrungsberichte anderer sehbehinderter Personen, die erfolgreich

als Lehrperson auf (regulärer) Primarschulstufe tätig sind, auch wenn sie

hierfür nachvollziehbarerweise auf gewisse zusätzliche Unterstützungen

angewiesen sind. Es ist irrelevant, dass diese Personen das Lehrdiplom in

anderen Kantonen erlangten und zumindest eine Person vermutlich die Ausbildung

noch an einem (altrechtlichen) Lehrerseminar absolvierte. Streitgegenstand ist

die gesundheitliche Eignung zum Lehrberuf und nicht die Ausgestaltung des

Studiums. Entscheidend ist daher, dass die genannten Vergleichspersonen trotz

ihren mit denjenigen der Beschwerdegegnerin vergleichbaren oder sogar noch

weitergehenden Sehbehinderungen auf regulärer Primarschulstufe erfolgreich

Unterricht zu erteilen vermögen oder vermochten und damit eine gesundheitliche

Eignung zum Lehrberuf – mit den ihnen von den jeweiligen Schulen gewährten

Unterstützungen – besteht. Würde die Beschwerdegegnerin aufgrund der

fehlenden Eignung für gewisse (unterstützungslose) Stellen aufgrund

ihrer Sehbehinderung nicht zum Studium bei der Beschwerdeführerin zugelassen

und ihr damit die Erlangung eines Lehrdiploms verweigert, verhinderte dies eine

langfristige und voll bezahlte (vgl. § 7 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai

1999.

[LS 412.31] und § 16a der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli

2000.

[LS 412.311]) Anstellung als Lehrerin an allen Stellen – auch

jenen, bei denen eine Schule bereit ist, ihr eine Assistenz zur Seite zu

stellen oder andere Massnahmen zu treffen, die ihr eine erfolgreiche

Lehrtätigkeit ermöglichten. Dies stellte eine erhebliche Einschränkung für die

Beschwerdegegnerin in den Möglichkeiten ihrer Berufswahl dar. Da mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit Stellen existieren dürften, für deren Ausübung ein

Lehrdiplom notwendig ist und die auf die Sehbehinderung der Beschwerdegegnerin

Rücksicht nehmen können, fehlt es an der qualifizierten Rechtfertigung für die

Nichtzulassung der Beschwerdegegnerin zum pädagogischen Studium aufgrund ihrer

Behinderung.

3.3

Die

Beschwerdeführerin vertritt weiter sinngemäss die Ansicht, wenn sie ein

Lehrdiplom erteile, bescheinige dies, dass die diplomierte Person in der Lage

sei, eine Regelklasse selbständig und ohne Assistenz zu führen. Die

Beschwerdeführerin trage bezüglich der Bestätigung dieser Kompetenzen die

Verantwortung. Ausserdem sei zu befürchten, dass beim Beizug einer Assistenz

für eine sehbehinderte Lehrperson die Hauptverantwortung auf die Assistenz

übertragen werde, und vermöchten die lohntechnischen Unterschiede zwischen der

Lehrperson und der Assistenz eine Übernahme der notwendigen Aufgabenerfüllung

nicht zu rechtfertigen.

Auch dies überzeugt nicht als Begründung für eine angeblich

fehlende gesundheitliche Eignung der Beschwerdegegnerin zum Lehrberuf: Ein

allfälliges Lehrdiplom bescheinigt ihr die notwendigen pädagogischen

Kompetenzen für den Unterricht auf der Primarstufe und ermächtigt sie zur

Ausübung des Lehrberufs, räumt ihr aber keinen Anspruch auf Anstellung ein.

Wenn eine Schule zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund

ihrer Sehbehinderung und der Eigenheiten der betreffenden Stelle nicht für den Unterricht

bei ihr geeignet ist, so kann sie auf deren Anstellung verzichten. Es ist

ohnehin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem

Lehrdiplom potenzielle Arbeitgeber über ihre Sehbehinderung täuschen könnte

oder solchen gegenüber diese verschweigen würde. Vielmehr liegt es im eigenen

Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Schule zu finden, welche ihr von sich

aus die notwendigen Unterstützungen für eine erfolgreiche Lehrtätigkeit trotz

der Sehbehinderung bietet beziehungsweise bereits über eine entsprechende

Infrastruktur verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat im Zulassungsverfahren

ausreichend glaubhaft gemacht, dass es solche Schulen bzw. Stellen gibt. Die

Verantwortung für die Sicherstellung des Anspruchs auf Grundschulunterricht der

Schülerinnen und Schüler (Art. 19 BV) liegt nicht bei der

Beschwerdeführerin als für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung zuständige

Hochschule, sondern bei den einzelnen Schulgemeinden der Volksschule, die

selbst über die Anstellung von geeigneten Lehrpersonen für die Sicherstellung

eines verfassungskonformen Grundschulangebots entscheiden. Insofern kann die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, wo zumindest in gewissen Stellen eine

Eignung der Beschwerdegegnerin zum Lehrberuf anzunehmen ist, den Nichtzulassungsentscheid

nicht schon vorgängig und generell auf ein angebliches öffentliches Interesse

an der Wahrung der Qualität des Schulunterrichts abstützen. In solchen

Grenzfällen ist zur Verhinderung einer Diskriminierung aufgrund einer

Behinderung die Zulassung zur pädagogischen Ausbildung zu erteilen und liegt

die abschliessende Verantwortung für den Einsatz der Lehrperson mit Behinderung

bei den jeweiligen Schulgemeinden. Wie die Aufgabenteilung zwischen der

Beschwerdegegnerin und einer allfälligen Assistenzperson konkret aussähe, liegt

sodann ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin, weshalb

darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.

4.1

Da es der

Beschwerdegegnerin folglich nicht an einer persönlichen Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 PHG fehlt, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin mit den

weiteren Handlungsoptionen nach § 8 Abs. 2 PHG (die Zulassung zum

Studium unter Auflagen [lit. a 1. Teilsatz] oder unter besonderer

Aufsicht [lit. b]) ein milderes Mittel als die Nichtzulassung zum Studium

(§ 8 Abs. 2 lit. a 2. Teilsatz) zur Verfügung gestanden

hätte.

4.2

Im

Resultat erweist sich die Nichtzulassung der Beschwerdegegnerin zum Studium bei

der Beschwerdeführerin mit der Begründung ihrer mangelnden gesundheitlichen

Eignung nach § 8 Abs. 1 PHG aufgrund ihrer Sehbehinderung als

diskriminierend und damit verfassungswidrig. Der vorinstanzliche Entscheid, mit

welchem die Zulassung angeordnet wurde, ist daher zu schützen und die

Beschwerde hiergegen abzuweisen.

5.

Soweit die Beschwerdeführerin mit diesem Entscheid dazu

verpflichtet wird, die Beschwerdegegnerin bei sich studieren zu lassen, hat

dies auch zur Folge, dass sie über deren Anträge auf Nachteilsausgleich zu

befinden haben wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist im vorliegenden

Verfahren nicht weiter einzugehen. Die Ausgangsverfügung der Beschwerdeführerin

beschlug einzig die (Nicht-)Zulassung zum Studium, womit die Frage nach den

angemessenen und zulässigen Nachteilsausgleichsmassnahmen nicht Teil des

Streitgegenstands ist und auch nicht sein musste.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) für das

Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Der Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. t BGG greift

nicht, wenn es nicht um das Ergebnis einer Prüfung oder einer anderen

Fähigkeitsbewertung geht, sondern um die formellen Voraussetzungen der

Zulassung zum Hochschulstudium (BGr, 9. November 2023, 2C_301/2023, E. 1.2).

Dies ist hier der Fall, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.