VB.2025.00168
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00168
25. September 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26617)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00168
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
Pädagogische Hochschule Zürich,
Rektorat,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten durch RA B
und C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtzulassung
zum Studium,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A meldete sich am 27. Juli 2023 zum
Bachelorstudiengang Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Zürich und zur
entsprechenden Aufnahmeprüfung an. In der Folge tätigte die Pädagogische
Hochschule Abklärungen zur gesundheitlichen Eignung von A zum Lehrberuf, da sie
auf dem rechten Auge blind ist und auf dem linken Auge eine verbleibende
Sehkraft von 5 % hat. Mit Beschluss vom 11. April 2024 entschied die
Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule, A mangels gesundheitlicher
Eignung zum Lehrberuf nicht zum Studium zuzulassen.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 21. Mai 2024 erhobenen Rekurs von
A hiess die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 30. Januar 2025
gut, hob die Verfügung der Pädagogischen Hochschule vom 11. April 2024 auf
und liess A unter Vorbehalt des Bestehens der Ergänzungsprüfung zum Studium an
der Pädagogischen Hochschule zu (Dispositiv-Ziff. I). Ferner nahm die
Rekurskommission die Verfahrenskosten auf die Staatskasse
(Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete die Pädagogische Hochschule dazu, A
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die Pädagogische Hochschule erhob hiergegen am
7.
März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I Abs. 2 und III des
Beschlusses der Rekurskommission vom 30. Januar 2025 aufzuheben.
Die Rekurskommission beantragte am 25. März 2025 die
Abweisung der Beschwerde. A beantragte am 11. April 2025, auf die
Beschwerde der Pädagogischen Hochschule sei unter Entschädigungsfolge nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die pädagogische Hochschule am
22.
Mai 2025 und 24. Juni 2025 sowie A am 16. Juni 2025 hielten
in der Folge an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen betreffend Anordnungen der Pädagogischen Hochschule
Zürich gemäss § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007.
(FaHG, LS 414.10) in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Fraglich
ist, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen einen Rekursentscheid
betreffend die Zulassung einer Person zum Studium bei ihr, beziehungsweise
deren persönliche Eignung zum Lehrberuf gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes
über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG,
LS 414.41), Beschwerde zu erheben.
1.2.1
Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons
mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 2 PHG in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FaHG). Nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie
durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt
(lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur
Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für
die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die
in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw.
übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 21. Dezember 2023,
VB.2023.00448, E. 1.2, und 23. November 2016, VB.2016.00317,
E. 1.2 ff., ebenso zum Folgenden; siehe auch BGE 134 II 45
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin wird
durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in
der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.
1.2.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als
Hochschule Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie
(Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; vgl. BGr, 8. September 2023, 2C_694/2021, E. 1.3 [nicht
publiziert in BGE 150 I 39]; vgl. ferner spezifisch zur Autonomie der
Beschwerdeführerin VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00495, E. 1.7 mit
zahlreichen Hinweisen). Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid betreffe
die Organisation bzw. die Durchführung der Prüfung der
Zulassungsvoraussetzungen. Hierbei handle es sich um eine Aufgabe, die der
Beschwerdeführerin vom Gesetzgeber des Kantons Zürich mit § 8 Abs. 1 PHG weitgehend zur selbständigen Regelung und Durchführung übertragen worden
sei. Es sei damit ein Sachbereich betroffen, in dem die Beschwerdeführerin über
einen gewissen Regelungsspielraum verfüge, weshalb sie in diesem Zusammenhang
in analoger Anwendung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur
Autonomiebeschwerde zuzulassen sei.
Bei den Voraussetzungen zur
Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich nach § 8 PHG
handelt es sich um kantonales Gesetzesrecht, das durch die Beschwerdeführerin
als Anstalt lediglich zu vollziehen ist. Regelungsautonomie kommt ihr hierbei
entgegen ihren Ausführungen nicht zu. So beschränkt sich der anstaltseigene
Erlass bezüglich Zulassung zum Studium nach § 8 PHG auch auf die
Ausgestaltung des Verfahrens, in welchem die im Gesetz aufgestellten
materiellen Voraussetzungen geprüft werden und enthält nicht die materiellen
Voraussetzungen an sich (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 des Reglements
über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 1. Juli
2014.
[LS 414.412]). Folglich geht es im vorliegenden Fall nicht um die
Autonomie der Anstalt bei der Anwendung ihres eigenen Rechts (anders bspw. VGr,
21.
Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.2).
1.2.4
Fraglich ist, ob der Entscheid
bzw. dessen Beachtung in gleichartigen Fällen die Beschwerdeführerin bei der
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt. Der vorliegende
Streitfall hat möglicherweise präjudizielle Wirkung für die Frage, inwiefern
die Beschwerdeführerin – als einzige Anwenderin von § 8 PHG – in Zukunft
Personen mit behinderungsbedingten Einschränkungen zum Studium zuzulassen haben
wird (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 21 N. 130). Dies
wiederum könnte eine erhebliche Reflexwirkung auf die Organisation des Studiums
haben. Ob dies für die Begründung der Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin ausreicht, kann hier aber offenbleiben, da ihre Beschwerde
sich, wie sich sogleich zeigt, ohnehin als unbegründet erweist.
2.
2.1
Nach § 8 Abs. 1 PHG setzt der Lehrberuf einen guten Leumund und
Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.
Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Schulleitung nach § 8 Abs. 2 PHG die Zulassung zum Studium bei der Beschwerdeführerin mit Auflagen verbinden
oder verweigern (lit. a), Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellen
(lit. b) oder Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium ausschliessen
(lit. c).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin ist auf einem Auge blind und hat auf dem anderen Auge eine
verbleibende Sehkraft von 5 %. Strittig ist, ob dies ihre gesundheitliche
Eignung zum Lehrberuf ausschliesst und die Verweigerung der Zulassung zum
Studium bei der Beschwerdeführerin rechtfertigt.
2.3
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Ausbildung zur Lehrperson mit einem
akademischen Titel und einem Lehrdiplom abgeschlossen werde (vgl. § 11 PHG
und § 14 des Reglements über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule
Zürich vom 27. Oktober 2009 [LS 414.414]). Das Lehrdiplom gelte als
Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst und beurkunde die Qualifikation einer
Person, selbständig als Lehrperson einer Regelklasse tätig zu sein. Deshalb
müsse mit der Zulassung zum Studium auch schon die gesundheitliche Eignung zum
Lehrberuf geprüft werden. Die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung zum
Lehrberuf diene der Beachtung des verfassungsmässigen Anspruchs von Kindern und
Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer
Entwicklung.
Die Beschwerdegegnerin könne gemäss eigenen Angaben kursiv
gedruckte Texte und Zierschriften nicht entziffern, keine Zeichnungen
anfertigen oder beschriften, auf Bildern und Grafiken nichts einzeichnen oder
ergänzen, grafisch dargestellte Statistiken nicht entziffern und geografische
Karten nicht interpretieren. Zudem seien Zeichnungsaufgaben in der Geometrie
und den Naturwissenschaften für sie nicht lösbar. Sie könne nicht
dreidimensional sehen und Lesen sei nur durch Vergrösserung der Buchstaben
möglich. Dies sei jedoch bei handschriftlichen Arbeiten der Schülerinnen und
Schüler sowie bei gewissen Lehrmitteln nicht möglich, weshalb sich die
Beschwerdegegnerin diese Texte vorlesen lassen müsste. Das Erreichen bestimmter
Lernziele im Lehrplan der Primarschule durch die Schülerinnen und Schüler könne
folglich von der Beschwerdegegnerin weder unterstützt noch beurteilt werden
(bspw. bei der Korrektur von Prüfungen oder bei spontaner förderorientierter
Rückmeldung), da sie die Schrift sowie geometrische Zeichnungen von den
Schülerinnen und Schülern nicht lesen könne. Selbst wenn gewisse Lehrmittel an
sich vergrössert werden könnten, würde der hierfür notwendige Zeitaufwand den
Unterricht unverhältnismässig verzögern und stören. Ferner könne die
Beschwerdegegnerin auch die Aufsichtspflicht einer Lehrperson aufgrund ihrer
Sehbehinderung nicht vollumfänglich wahrnehmen.
Deshalb sei die Beschwerdegegnerin gesundheitlich nicht
zum Lehrberuf geeignet und entsprechend der Entscheid der Nichtzulassung zum
Studium bei der Beschwerdeführerin zu schützen.
3.
3.1
Die stark
eingeschränkte Sehkraft der Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen eine
Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Niemand darf aufgrund einer
Behinderung diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [SR 101], Art. 5 Abs. 2 des
Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember
2006.
[BRK, SR 0.109] und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsverfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Der für die
Schweiz direkt anwendbare Art. 24 Abs. 2 BRK räumt sodann explizit
einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung für Menschen mit Behinderung ein
(vgl. BGr, 7. Mai 2024, 2C_299/2023, E. 5.1.2 mit Hinweisen). Das
Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch
nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer
unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung
umgestossen werden kann (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 143 I 361 E. 5.1,
141.
I 241 E. 4.3.2; ferner Rainer J. Schweizer/Kim Fankhauser, St. Galler
Kommentar, 2023, Art. 8 BV N. 59). Die Nichtzulassung der
Beschwerdegegnerin zum Studium bei der Beschwerdeführerin als staatliche
Hochschule einzig aufgrund ihrer Sehbehinderung benötigt folglich eine
qualifizierte Rechtfertigung.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht – wie zuvor ausgeführt – im Wesentlichen geltend, die
Rechtfertigung für die Nichtzulassung der Beschwerdegegnerin zum Studium bestehe
darin, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung zahlreiche Tätigkeiten, welche
von einer Lehrerin auf der Primarstufe verlangt würden, nicht ausüben und keine
Klasse beaufsichtigen könne.
Dies trifft insoweit zu, als der Lehrberuf ausschliesslich
als Unterricht in einer regulären Primarschulklasse ohne Assistenz und ohne
spezielle technische Hilfsmittel verstanden wird. Die Beschwerdeführerin
übersieht bei ihrer Argumentation jedoch, dass es offenbar durchaus auch
Stellen gibt, für welche ebenfalls ein Lehrdiplom vorausgesetzt wird, an
welchen aber den besonderen Herausforderungen einer Behinderung wie derjenigen
der Beschwerdegegnerin Rechnung getragen wird oder getragen werden kann. So ergibt
sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin bereits als Vikarin im Fach ICT
an der Schule D – einer anerkannten Sonderschule für Schülerinnen und Schüler
mit einer Sehbehinderung – tätig ist und den Unterricht zur vollen
Zufriedenheit der Schulleitung zu erteilen vermag. Zwar trifft der Einwand der
Beschwerdeführerin zu, dass es sich hierbei zum einen nur um ein Vikariat
handelt und zum anderen um eine Sonderschule und nicht um den Unterricht an
einer regulären Primarschule. Jedoch bestehen auch in einem solchen
Zusammenhang gewisse grundlegende Anforderungen an die Klassenführung und die
Unterrichtsgestaltung, die in der Regelschule in vergleichbarer Weise bestehen
und denen die Beschwerdegegnerin zu genügen vermag. Zudem ergeben sich aus den
Akten auch Erfahrungsberichte anderer sehbehinderter Personen, die erfolgreich
als Lehrperson auf (regulärer) Primarschulstufe tätig sind, auch wenn sie
hierfür nachvollziehbarerweise auf gewisse zusätzliche Unterstützungen
angewiesen sind. Es ist irrelevant, dass diese Personen das Lehrdiplom in
anderen Kantonen erlangten und zumindest eine Person vermutlich die Ausbildung
noch an einem (altrechtlichen) Lehrerseminar absolvierte. Streitgegenstand ist
die gesundheitliche Eignung zum Lehrberuf und nicht die Ausgestaltung des
Studiums. Entscheidend ist daher, dass die genannten Vergleichspersonen trotz
ihren mit denjenigen der Beschwerdegegnerin vergleichbaren oder sogar noch
weitergehenden Sehbehinderungen auf regulärer Primarschulstufe erfolgreich
Unterricht zu erteilen vermögen oder vermochten und damit eine gesundheitliche
Eignung zum Lehrberuf – mit den ihnen von den jeweiligen Schulen gewährten
Unterstützungen – besteht. Würde die Beschwerdegegnerin aufgrund der
fehlenden Eignung für gewisse (unterstützungslose) Stellen aufgrund
ihrer Sehbehinderung nicht zum Studium bei der Beschwerdeführerin zugelassen
und ihr damit die Erlangung eines Lehrdiploms verweigert, verhinderte dies eine
langfristige und voll bezahlte (vgl. § 7 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai
1999.
[LS 412.31] und § 16a der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli
2000.
[LS 412.311]) Anstellung als Lehrerin an allen Stellen – auch
jenen, bei denen eine Schule bereit ist, ihr eine Assistenz zur Seite zu
stellen oder andere Massnahmen zu treffen, die ihr eine erfolgreiche
Lehrtätigkeit ermöglichten. Dies stellte eine erhebliche Einschränkung für die
Beschwerdegegnerin in den Möglichkeiten ihrer Berufswahl dar. Da mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit Stellen existieren dürften, für deren Ausübung ein
Lehrdiplom notwendig ist und die auf die Sehbehinderung der Beschwerdegegnerin
Rücksicht nehmen können, fehlt es an der qualifizierten Rechtfertigung für die
Nichtzulassung der Beschwerdegegnerin zum pädagogischen Studium aufgrund ihrer
Behinderung.
3.3
Die
Beschwerdeführerin vertritt weiter sinngemäss die Ansicht, wenn sie ein
Lehrdiplom erteile, bescheinige dies, dass die diplomierte Person in der Lage
sei, eine Regelklasse selbständig und ohne Assistenz zu führen. Die
Beschwerdeführerin trage bezüglich der Bestätigung dieser Kompetenzen die
Verantwortung. Ausserdem sei zu befürchten, dass beim Beizug einer Assistenz
für eine sehbehinderte Lehrperson die Hauptverantwortung auf die Assistenz
übertragen werde, und vermöchten die lohntechnischen Unterschiede zwischen der
Lehrperson und der Assistenz eine Übernahme der notwendigen Aufgabenerfüllung
nicht zu rechtfertigen.
Auch dies überzeugt nicht als Begründung für eine angeblich
fehlende gesundheitliche Eignung der Beschwerdegegnerin zum Lehrberuf: Ein
allfälliges Lehrdiplom bescheinigt ihr die notwendigen pädagogischen
Kompetenzen für den Unterricht auf der Primarstufe und ermächtigt sie zur
Ausübung des Lehrberufs, räumt ihr aber keinen Anspruch auf Anstellung ein.
Wenn eine Schule zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund
ihrer Sehbehinderung und der Eigenheiten der betreffenden Stelle nicht für den Unterricht
bei ihr geeignet ist, so kann sie auf deren Anstellung verzichten. Es ist
ohnehin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem
Lehrdiplom potenzielle Arbeitgeber über ihre Sehbehinderung täuschen könnte
oder solchen gegenüber diese verschweigen würde. Vielmehr liegt es im eigenen
Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Schule zu finden, welche ihr von sich
aus die notwendigen Unterstützungen für eine erfolgreiche Lehrtätigkeit trotz
der Sehbehinderung bietet beziehungsweise bereits über eine entsprechende
Infrastruktur verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat im Zulassungsverfahren
ausreichend glaubhaft gemacht, dass es solche Schulen bzw. Stellen gibt. Die
Verantwortung für die Sicherstellung des Anspruchs auf Grundschulunterricht der
Schülerinnen und Schüler (Art. 19 BV) liegt nicht bei der
Beschwerdeführerin als für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung zuständige
Hochschule, sondern bei den einzelnen Schulgemeinden der Volksschule, die
selbst über die Anstellung von geeigneten Lehrpersonen für die Sicherstellung
eines verfassungskonformen Grundschulangebots entscheiden. Insofern kann die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, wo zumindest in gewissen Stellen eine
Eignung der Beschwerdegegnerin zum Lehrberuf anzunehmen ist, den Nichtzulassungsentscheid
nicht schon vorgängig und generell auf ein angebliches öffentliches Interesse
an der Wahrung der Qualität des Schulunterrichts abstützen. In solchen
Grenzfällen ist zur Verhinderung einer Diskriminierung aufgrund einer
Behinderung die Zulassung zur pädagogischen Ausbildung zu erteilen und liegt
die abschliessende Verantwortung für den Einsatz der Lehrperson mit Behinderung
bei den jeweiligen Schulgemeinden. Wie die Aufgabenteilung zwischen der
Beschwerdegegnerin und einer allfälligen Assistenzperson konkret aussähe, liegt
sodann ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
4.1
Da es der
Beschwerdegegnerin folglich nicht an einer persönlichen Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 PHG fehlt, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin mit den
weiteren Handlungsoptionen nach § 8 Abs. 2 PHG (die Zulassung zum
Studium unter Auflagen [lit. a 1. Teilsatz] oder unter besonderer
Aufsicht [lit. b]) ein milderes Mittel als die Nichtzulassung zum Studium
(§ 8 Abs. 2 lit. a 2. Teilsatz) zur Verfügung gestanden
hätte.
4.2
Im
Resultat erweist sich die Nichtzulassung der Beschwerdegegnerin zum Studium bei
der Beschwerdeführerin mit der Begründung ihrer mangelnden gesundheitlichen
Eignung nach § 8 Abs. 1 PHG aufgrund ihrer Sehbehinderung als
diskriminierend und damit verfassungswidrig. Der vorinstanzliche Entscheid, mit
welchem die Zulassung angeordnet wurde, ist daher zu schützen und die
Beschwerde hiergegen abzuweisen.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin mit diesem Entscheid dazu
verpflichtet wird, die Beschwerdegegnerin bei sich studieren zu lassen, hat
dies auch zur Folge, dass sie über deren Anträge auf Nachteilsausgleich zu
befinden haben wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist im vorliegenden
Verfahren nicht weiter einzugehen. Die Ausgangsverfügung der Beschwerdeführerin
beschlug einzig die (Nicht-)Zulassung zum Studium, womit die Frage nach den
angemessenen und zulässigen Nachteilsausgleichsmassnahmen nicht Teil des
Streitgegenstands ist und auch nicht sein musste.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) für das
Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Der Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. t BGG greift
nicht, wenn es nicht um das Ergebnis einer Prüfung oder einer anderen
Fähigkeitsbewertung geht, sondern um die formellen Voraussetzungen der
Zulassung zum Hochschulstudium (BGr, 9. November 2023, 2C_301/2023, E. 1.2).
Dies ist hier der Fall, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.