VB.2025.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00170
4. Juni 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26319)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00170
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch Verband B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung
des
Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe 2023 (Erlass),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 28. Juni 2018 in Absentia beurteilt und
für den Militärdienst sowie den Schutzdienst als untauglich eingestuft. Er
wurde damit ab dem Jahr 2019 ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht dauert elf
Jahre, im Fall von A bis zum und mit dem Ersatzjahr 2029.
Dem verbeiständeten und sozialhilfeabhängigen A
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde vom Amt für Militär und Zivilschutz,
Wehrpflichtersatzverwaltung, mit Veranlagungsverfügung vom 20. Januar 2025
für das Ersatzjahr 2023 eine Wehrpflichtersatzabgabe im Betrag von
Fr. 412.10 (Mindestbetrag inkl. Verzugszins) in Rechnung gestellt. Am 24. Februar
2025 stellte der Beistand, C, ein Erlassgesuch. Am 25. Februar 2025
forderte die Wehrpflichtersatzverwaltung weitere Dokumente ein, die der
Beistand am 28. Februar 2025 einreichte. Am 6. März 2025 wies die
Wehrpflichtersatzverwaltung das Erlassbegehren ab, da A zwar durch die Sozialen
Dienste der Gemeinde D finanziell unterstützt werde, die Unterstützung
jedoch nicht langfristig (länger als ein Jahr) erfolgt sei.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 11. März 2025 liess A, weiterhin
von seinem Berufsbeistand vertreten, dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2025 aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, A die Wehrpflichtersatzabgabe 2023 vollumfänglich zu
erlassen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum definitiven
(Beschwerde-)Entscheid von Zahlungsaufforderungen abzusehen. Zudem wurde um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2025 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit der Begründung ab,
dass der Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe durch das Stellen eines
Erlassgesuchs nicht gehemmt werde.
Der Beschwerdegegner reichte die vorinstanzlichen Akten
ein und beantragte am 9. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. April 2025 hielt der Beistand an
den ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss den
bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter
Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes
kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1
und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni
1959.
[WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als
Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton
Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die
Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei
Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die
Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV) die Einsetzung eines
zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht
als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und
Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das
Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler
Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das
Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr,
17.
August 2021, 2C_504/2020, E. 1.3).
Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu
beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig.
1.2
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar
die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für
eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen
allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am
anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das
vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war.
2.
2.1
Nach Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,
Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch
persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59
Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe
beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG Fr. 3.- je Fr. 100.- des
taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber Fr. 400.-. Bei der Berechnung
des taxpflichtigen Einkommens sind gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c
WPEG unter anderem die steuerbaren Leistungen abzuziehen, die der
Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält. Ersatzabgaben
und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere
wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung
in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG).
2.2
Weder das
Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
(WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber auch die Sozialhilfeabhängigkeit als Notlage
verstand. In der Botschaft des Bundesrats über die Neuordnung des
Militärpflichtersatzes vom 11. Juli 1958 wurde dazu ausgeführt, das
geltende Gesetz räume in seinem Artikel 2, Buchstabe a, den
"öffentlich unterstützten Armen" Abgabefreiheit ein. Andererseits
gebe es der Verwaltung keine Befugnis, allgemein in Härtefällen auf den Bezug
der Ersatzabgabe zu verzichten. Angesichts der grossen Ungleichheit im
Fürsorgewesen des Landes sei die öffentliche Unterstützung kein gutes Kriterium
für die Beurteilung der Erlasswürdigkeit. Eine allgemeine Erlassbestimmung sei
geschmeidiger und werde erlauben, der Vielfalt der möglichen Tatbestände besser
Rechnung zu tragen (BBl 1958 II 333, 373). Mit der damals eingeführten und in
den wesentlichen Punkten heute noch gültigen Formulierung des Art. 37 Abs. 2
Dispositiv
WPEG wollte der Gesetzgeber demnach die Abgabebefreiungskompetenz der
Verwaltung flexibler gestalten, indem er ihr ermöglichte, auch Personen ohne
öffentliche Unterstützung von der Militärpflichtersatzabgabe zu befreien. In
die neue Regelung wurden deshalb sowohl die stossende Härte als auch die
Notlage des Zahlungspflichtigen als Erlassgründe aufgenommen (vgl. BBl 1958 II
392; vgl. dazu den Entscheid der Verwaltungskommission Sankt Gallen vom
22. Mai 2012, GVP 2012 Nr. 27, E. 2).
2.3 Dieselben
Erlassgründe kennt auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG). Gemäss Art. 167 DBG in Verbindung mit
Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine
erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur
Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der
ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit der Person steht. Dabei sind auch gewisse Einschränkungen
der Lebenshaltungskosten zumutbar, solange nicht in das betreibungsrechtliche
Existenzminimum eingegriffen wird. Auch wenn der Wehrpflichtersatz nicht als
Steuer bezeichnet wird, sondern als eine auf der allgemeinen Wehrpflicht
beruhende Ersatzabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BGE 113 Ib 206,
E. 3a), gibt es keinen sachlichen Grund, den verschiedenen Abgabebereichen
unterschiedliche bundesrechtliche Auffassungen über eine Notlage zugrunde zu
legen bzw. unterschiedliche Wertungen vorzunehmen. Im Zentrum steht das in der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerte Recht
auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV), welches die Befriedigung elementarer
menschlicher Bedürfnisse sichert (vgl. dazu den Entscheid der
Verwaltungskommission Sankt Gallen vom 22. Mai 2012, GVP 2012 Nr. 27,
E. 2). Dieses Recht darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht
beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353, E. 1a/aa). Sowieso wäre es
widersprüchlich, einerseits den Staat zu verpflichten, einem Bedürftigen die
zur Existenzsicherung notwendigen Mittel zu gewähren, und ihm andererseits die
Möglichkeit zu geben, in die gleichen Mittel wieder abgaberechtlich
einzugreifen (vgl. BGE 122 I 101 E. 2b/cc). Die
Wehrpflichtersatzabgabe im Minimalbetrag von Fr. 400.- kann deshalb nicht
von einem Abgabepflichtigen verlangt werden, der ausgesteuert ist,
ausschliesslich von der finanziellen Sozialhilfe lebt und sich in einer Notlage
befindet beziehungsweise durch die Bezahlung der Ersatzabgabe in eine solche
geriete (vgl. dazu Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges, 30. Juni
2022 OG ERV-22-29, E. 3.5 mit weiterem Hinweis). Entgegen der im – als
Verwaltungsverordnung für das Gericht nicht verbindlichen (vgl. BGE 147 II 248 E. 2.2.1) – Merkblatt zur WL 14 geäusserten Ansicht kann die
Bezahlung der Mindestabgabe somit nicht uneingeschränkt als zumutbar erachtet
werden.
2.4 Ein härtefallbegründendes Missverhältnis
zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die
Ersatzabgabe trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des
Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter
betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 16. September 2009 herangezogen (vgl. VGr,
1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim Entscheid sind die
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der abgabepflichtigen Person zu
berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im
Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,
auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft
(vgl. dazu für das Steuererlassverfahren Art. 10 EV). Dabei stehen
vorhandene Vermögenswerte dem Erlass nicht grundsätzlich entgegen. Der Erlass
ist zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte nicht
zumutbar ist (vgl. für das Steuererlassverfahren Art. 12 EV). Auch
eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Erlass
entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen
gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Wehrpflichtigen
selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. für das
Steuererlassverfahren Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2
EV).
2.5 Der
Beistand macht geltend, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von
der Sozialhilfe abhängig sei und damit auf dem sozialhilferechtlichen
Existenzminimum lebe. Die Zahlung der Abgabe stelle einen Eingriff ins
betreibungsrechtliche Existenzminimum dar. Es sei deshalb von einer
erlassbegründenden Notlage auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zwar im
Erlassjahr 2023 noch keine Sozialhilfe bezogen. Seine Einkommens- und
Vermögenssituation hätte indes den Aufbau von Rücklagen nicht ermöglicht, habe
er doch 2023 durch Gelegenheitsjobs nur ein Einkommen erwirtschaftet, das
deutlich unterhalb des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelegen habe. Es
sei gemäss Rechtsprechung widersprüchlich, einerseits den Staat zu
verpflichten, einem Bedürftigen die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel
via Sozialhilfe zu gewähren, und ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, in
die gleichen Mittel wieder abgaberechtlich einzugreifen. Die Vorinstanz habe
sich nicht ansatzweise mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt, sondern in
einem einzigen Satz darauf verwiesen, dass die Sozialhilfeunterstützung nicht
langfristig (länger als ein Jahr) bestehe. Tatsache sei, dass der
Beschwerdeführer seit mindestens Anfang 2023 und bis auf Weiteres unterhalb des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums lebe. Für die Bildung von Rücklagen
würden ihm entsprechende Mittel fehlen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes –
ausgeprägte Suchtproblematik mit mehrfachen notfallmässigen Hospitalisierungen
und Klinikaufenthalten im letzten halben Jahr – sei leider davon auszugehen,
dass sich daran in nächster Zeit nichts ändern werde. Auch in der Form von
Ratenzahlungen würden Forderungen der Wehrpflichtabgabe daher in rechtswidriger
Weise ins betreibungsrechtliche Existenzminium eingreifen.
2.6 Die
Vorinstanz hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass dem Merkblatt betreffend
Stundung und Behandlung von Erlassbegehren bei der Wehrpflichtersatzabgabe
(WPE) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Folgendes zu entnehmen sei:
Die Ersatzbehörde berücksichtige bei ihrer Beurteilung die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen. Massgebend sei dabei in
erster Linie die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Erlassgesuches,
daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Begehren
beziehe, sowie die Aussichten für die Zukunft. Bei Arbeitslosigkeit gelte zwischen
vorübergehender und langdauernder zu unterscheiden. Bei vorübergehender
Arbeitslosigkeit sei die Gewährung von Ratenzahlungen gegeben. Bei längerer
Arbeitslosigkeit (ein Jahr und länger) sei ein teilweiser oder voller Erlass
angezeigt, da es sich um einen typischen Härtefall (wesentliche Verschlimmerung
der wirtschaftlichen Verhältnisse) handle. Allein die Tatsache, dass ein
Ersatzpflichtiger vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen sei, vermöge
für sich allein gesehen aber nicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken,
zumal eine Herabsetzung für die Mindestabgabe von Fr. 400.- in der Regel
angezeigt erscheine. Die Wehrpflichtersatzabgabe sei keine fiskalische Steuer.
Die ESTV verweise in ihrem Merkblatt für die Erlassbeurteilung deshalb nicht
primär auf die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
(EFD), sondern auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS) sei ein Steuererlass nur für längerfristig unterstützungsbedürftige
Personen zu erwirken. Bei nur vorübergehend Unterstützten sei eine Stundung,
unter Umständen verbunden mit einem Teilerlass, vorzuziehen. Der
Beschwerdeführer lebe bei seiner Mutter und werde seit dem 1. Juli 2024
für den Lebensunterhalt von der Gemeinde D finanziell unterstützt. Zum
Zeitpunkt des Erlassgesuches am 24. Februar 2025 sei die Unterstützung
nicht langfristig gewesen, da sie noch nicht länger als ein Jahr ausgerichtet
worden sei. Es sei deshalb eine Stundung oder unter Umständen ein Teilerlass
(auf den gesetzlichen Mindestbetrag) zu erwägen. Was die Aussichten für die
Zukunft betreffe, werde in der Präsidialverfügung der Gemeinde D vom 19. September
2024 erwähnt, dass der Ersatzpflichtige neben der Sozialhilfe mit einem Pensum
von 10–50% bei der Reinigungsfirma von seiner Schwester und deren Ehemann
angestellt sei. Dieses Anstellungsverhältnis dauere bis mindestens 19. September
2025, werde aber voraussichtlich verlängert. Er habe folglich zumindest die
Möglichkeit, (neben der nicht langfristig ausgerichteten Sozialhilfe) Einnahmen
zu generieren, die über den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (gemäss SKOS)
hinausgingen. Er befinde sich somit nicht in einer unmittelbaren Notlage oder
geriete durch die Bezahlung einer monatlichen Rate in angemessener Höhe in eine
solche.
2.7 In der
Replik bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass sich der Zustand des
Beschwerdeführers weiter verschlechtert habe, sodass eine Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit auch im vormaligen bescheidenen Rahmen auf absehbare Zeit
ausgeschlossen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er bis auf Weiteres
von der Sozialhilfe abhängig bleiben werde. Es sei in der Zwischenzeit eine
IV-Anmeldung erfolgt. Der vormalige Arbeitgeber, die familieneigenen E GmbH,
habe bereits im September 2024 entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht
verlängert werden könne.
2.8 Der
Beschwerdeführer wurde für das Steuerjahr 2023 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Kantons- und
Gemeindesteuern) definitiv veranlagt. Er wird seit Juli 2024 von den sozialen
Diensten der Gemeinde D mit monatlich Fr. … plus
Krankenversicherungsprämien von Fr. … unterstützt (minus
Prämienverbilligung von Fr. … total Fr. …). Davon muss er seinen
gesamten Lebensunterhalt bestreiten. Dieser Ansatz entspricht dem in den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien,
publiziert in: www.skos.ch) festgehaltenen Grundbedarf im Jahr 2024 für eine in
einem Zweipersonenhaushalt lebende Person. Er liegt damit tiefer als der im
Kanton Zürich für einen Steuererlass massgebende Grundbedarf von Fr. 1'100.-
für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen
Person lebend (betreibungsrechtliches Existenzminimum; vgl. Richtlinien des
Obergerichts vom 16. September 2009 für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminiums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG i. V. m. Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Auch ohne
detaillierte Berechnung steht damit fest, dass der Beschwerdeführer keinen
Freibetrag zur Verfügung hat. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über
wesentliches Vermögen verfügt, enthalten die Akten nicht (steuerpflichtiges
Vermögen gemäss definitiver Veranlagung 2023: Fr. …). Es liegen keine
Hinweise vor, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in
absehbarer Zeit verbessern wird. Es ist mithin auch unter Berücksichtigung,
dass der Sozialhilfebezug noch nicht als längerdauernd bezeichnet werden kann,
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst den geschuldeten
Minimalbetrag von Fr. 400.- nicht in absehbarer Zeit begleichen kann.
Selbst der geschuldete Minimalbetrag steht insoweit in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, womit entgegen der
angefochtenen Verfügung grundsätzlich von einer Notlage auszugehen ist. Aus den
Akten sind keine Hinweise auf Forderungen von Drittgläubigern ersichtlich.
Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass
der Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2023 erfüllt.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (Art. 52 Abs. 3 WPEV und Art. 31 Abs. 2 und
Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a und § 13
Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 des Veraltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), welche auf Fr. 500.- festzusetzen ist. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist mit Blick auf
die angeordneten Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
4.
Gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von
Abgaben ist gemäss Art. 83 lit. m BGG (ausser bei hier nicht
vorliegenden Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
ausgeschlossen, weshalb der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 ff.
BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Militär und
Zivilschutz, Wehrpflichtersatzverwaltung, vom 20. Januar 2025 wird
aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe 2023
vollständig erlassen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Eidgenössische Steuerverwaltung.