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Entscheid

VB.2025.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00170

4. Juni 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26319)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00170

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch Verband B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung

des

Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wehrpflichtersatzabgabe 2023 (Erlass),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde am 28. Juni 2018 in Absentia beurteilt und

für den Militärdienst sowie den Schutzdienst als untauglich eingestuft. Er

wurde damit ab dem Jahr 2019 ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht dauert elf

Jahre, im Fall von A bis zum und mit dem Ersatzjahr 2029.

Dem verbeiständeten und sozialhilfeabhängigen A

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde vom Amt für Militär und Zivilschutz,

Wehrpflichtersatzverwaltung, mit Veranlagungsverfügung vom 20. Januar 2025

für das Ersatzjahr 2023 eine Wehrpflichtersatzabgabe im Betrag von

Fr. 412.10 (Mindestbetrag inkl. Verzugszins) in Rechnung gestellt. Am 24. Februar

2025 stellte der Beistand, C, ein Erlassgesuch. Am 25. Februar 2025

forderte die Wehrpflichtersatzverwaltung weitere Dokumente ein, die der

Beistand am 28. Februar 2025 einreichte. Am 6. März 2025 wies die

Wehrpflichtersatzverwaltung das Erlassbegehren ab, da A zwar durch die Sozialen

Dienste der Gemeinde D finanziell unterstützt werde, die Unterstützung

jedoch nicht langfristig (länger als ein Jahr) erfolgt sei.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 11. März 2025 liess A, weiterhin

von seinem Berufsbeistand vertreten, dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2025 aufzuheben und die

Vorinstanz anzuweisen, A die Wehrpflichtersatzabgabe 2023 vollumfänglich zu

erlassen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum definitiven

(Beschwerde-)Entscheid von Zahlungsaufforderungen abzusehen. Zudem wurde um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2025 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit der Begründung ab,

dass der Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe durch das Stellen eines

Erlassgesuchs nicht gehemmt werde.

Der Beschwerdegegner reichte die vorinstanzlichen Akten

ein und beantragte am 9. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. April 2025 hielt der Beistand an

den ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest.

Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss den

bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter

Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes

kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1

und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni

1959.

[WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als

Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton

Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die

Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei

Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die

Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV) die Einsetzung eines

zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht

als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und

Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das

Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler

Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das

Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr,

17.

August 2021, 2C_504/2020, E. 1.3).

Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu

beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig.

1.2

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar

die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für

eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen

allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am

anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das

vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war.

2.

2.1

Nach Art. 59

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,

Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch

persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59

Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe

beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG Fr. 3.- je Fr. 100.- des

taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber Fr. 400.-. Bei der Berechnung

des taxpflichtigen Einkommens sind gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c

WPEG unter anderem die steuerbaren Leistungen abzuziehen, die der

Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält. Ersatzabgaben

und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen

werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere

wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung

in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG).

2.2

Weder das

Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

(WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher. Es ist jedoch davon

auszugehen, dass der Gesetzgeber auch die Sozialhilfeabhängigkeit als Notlage

verstand. In der Botschaft des Bundesrats über die Neuordnung des

Militärpflichtersatzes vom 11. Juli 1958 wurde dazu ausgeführt, das

geltende Gesetz räume in seinem Artikel 2, Buchstabe a, den

"öffentlich unterstützten Armen" Abgabefreiheit ein. Andererseits

gebe es der Verwaltung keine Befugnis, allgemein in Härtefällen auf den Bezug

der Ersatzabgabe zu verzichten. Angesichts der grossen Ungleichheit im

Fürsorgewesen des Landes sei die öffentliche Unterstützung kein gutes Kriterium

für die Beurteilung der Erlasswürdigkeit. Eine allgemeine Erlassbestimmung sei

geschmeidiger und werde erlauben, der Vielfalt der möglichen Tatbestände besser

Rechnung zu tragen (BBl 1958 II 333, 373). Mit der damals eingeführten und in

den wesentlichen Punkten heute noch gültigen Formulierung des Art. 37 Abs. 2

Dispositiv

WPEG wollte der Gesetzgeber demnach die Abgabebefreiungskompetenz der

Verwaltung flexibler gestalten, indem er ihr ermöglichte, auch Personen ohne

öffentliche Unterstützung von der Militärpflichtersatzabgabe zu befreien. In

die neue Regelung wurden deshalb sowohl die stossende Härte als auch die

Notlage des Zahlungspflichtigen als Erlassgründe aufgenommen (vgl. BBl 1958 II

392; vgl. dazu den Entscheid der Verwaltungskommission Sankt Gallen vom

22. Mai 2012, GVP 2012 Nr. 27, E. 2).

2.3 Dieselben

Erlassgründe kennt auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG). Gemäss Art. 167 DBG in Verbindung mit

Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine

erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur

Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der

ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit der Person steht. Dabei sind auch gewisse Einschränkungen

der Lebenshaltungskosten zumutbar, solange nicht in das betreibungsrechtliche

Existenzminimum eingegriffen wird. Auch wenn der Wehrpflichtersatz nicht als

Steuer bezeichnet wird, sondern als eine auf der allgemeinen Wehrpflicht

beruhende Ersatzabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BGE 113 Ib 206,

E. 3a), gibt es keinen sachlichen Grund, den verschiedenen Abgabebereichen

unterschiedliche bundesrechtliche Auffassungen über eine Notlage zugrunde zu

legen bzw. unterschiedliche Wertungen vorzunehmen. Im Zentrum steht das in der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerte Recht

auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV), welches die Befriedigung elementarer

menschlicher Bedürfnisse sichert (vgl. dazu den Entscheid der

Verwaltungskommission Sankt Gallen vom 22. Mai 2012, GVP 2012 Nr. 27,

E. 2). Dieses Recht darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht

beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353, E. 1a/aa). Sowieso wäre es

widersprüchlich, einerseits den Staat zu verpflichten, einem Bedürftigen die

zur Existenzsicherung notwendigen Mittel zu gewähren, und ihm andererseits die

Möglichkeit zu geben, in die gleichen Mittel wieder abgaberechtlich

einzugreifen (vgl. BGE 122 I 101 E. 2b/cc). Die

Wehrpflichtersatzabgabe im Minimalbetrag von Fr. 400.- kann deshalb nicht

von einem Abgabepflichtigen verlangt werden, der ausgesteuert ist,

ausschliesslich von der finanziellen Sozialhilfe lebt und sich in einer Notlage

befindet beziehungsweise durch die Bezahlung der Ersatzabgabe in eine solche

geriete (vgl. dazu Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges, 30. Juni

2022 OG ERV-22-29, E. 3.5 mit weiterem Hinweis). Entgegen der im – als

Verwaltungsverordnung für das Gericht nicht verbindlichen (vgl. BGE 147 II 248 E. 2.2.1) – Merkblatt zur WL 14 geäusserten Ansicht kann die

Bezahlung der Mindestabgabe somit nicht uneingeschränkt als zumutbar erachtet

werden.

2.4 Ein härtefallbegründendes Missverhältnis

zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die

Ersatzabgabe trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer

Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des

Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter

betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 16. September 2009 herangezogen (vgl. VGr,

1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim Entscheid sind die

gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der abgabepflichtigen Person zu

berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im

Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,

auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft

(vgl. dazu für das Steuererlassverfahren Art. 10 EV). Dabei stehen

vorhandene Vermögenswerte dem Erlass nicht grundsätzlich entgegen. Der Erlass

ist zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte nicht

zumutbar ist (vgl. für das Steuererlassverfahren Art. 12 EV). Auch

eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Erlass

entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen

gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Wehrpflichtigen

selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. für das

Steuererlassverfahren Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2

EV).

2.5 Der

Beistand macht geltend, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von

der Sozialhilfe abhängig sei und damit auf dem sozialhilferechtlichen

Existenzminimum lebe. Die Zahlung der Abgabe stelle einen Eingriff ins

betreibungsrechtliche Existenzminimum dar. Es sei deshalb von einer

erlassbegründenden Notlage auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zwar im

Erlassjahr 2023 noch keine Sozialhilfe bezogen. Seine Einkommens- und

Vermögenssituation hätte indes den Aufbau von Rücklagen nicht ermöglicht, habe

er doch 2023 durch Gelegenheitsjobs nur ein Einkommen erwirtschaftet, das

deutlich unterhalb des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelegen habe. Es

sei gemäss Rechtsprechung widersprüchlich, einerseits den Staat zu

verpflichten, einem Bedürftigen die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel

via Sozialhilfe zu gewähren, und ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, in

die gleichen Mittel wieder abgaberechtlich einzugreifen. Die Vorinstanz habe

sich nicht ansatzweise mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt, sondern in

einem einzigen Satz darauf verwiesen, dass die Sozialhilfeunterstützung nicht

langfristig (länger als ein Jahr) bestehe. Tatsache sei, dass der

Beschwerdeführer seit mindestens Anfang 2023 und bis auf Weiteres unterhalb des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums lebe. Für die Bildung von Rücklagen

würden ihm entsprechende Mittel fehlen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes –

ausgeprägte Suchtproblematik mit mehrfachen notfallmässigen Hospitalisierungen

und Klinikaufenthalten im letzten halben Jahr – sei leider davon auszugehen,

dass sich daran in nächster Zeit nichts ändern werde. Auch in der Form von

Ratenzahlungen würden Forderungen der Wehrpflichtabgabe daher in rechtswidriger

Weise ins betreibungsrechtliche Existenzminium eingreifen.

2.6 Die

Vorinstanz hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass dem Merkblatt betreffend

Stundung und Behandlung von Erlassbegehren bei der Wehrpflichtersatzabgabe

(WPE) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Folgendes zu entnehmen sei:

Die Ersatzbehörde berücksichtige bei ihrer Beurteilung die gesamten

wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen. Massgebend sei dabei in

erster Linie die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Erlassgesuches,

daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Begehren

beziehe, sowie die Aussichten für die Zukunft. Bei Arbeitslosigkeit gelte zwischen

vorübergehender und langdauernder zu unterscheiden. Bei vorübergehender

Arbeitslosigkeit sei die Gewährung von Ratenzahlungen gegeben. Bei längerer

Arbeitslosigkeit (ein Jahr und länger) sei ein teilweiser oder voller Erlass

angezeigt, da es sich um einen typischen Härtefall (wesentliche Verschlimmerung

der wirtschaftlichen Verhältnisse) handle. Allein die Tatsache, dass ein

Ersatzpflichtiger vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen sei, vermöge

für sich allein gesehen aber nicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken,

zumal eine Herabsetzung für die Mindestabgabe von Fr. 400.- in der Regel

angezeigt erscheine. Die Wehrpflichtersatzabgabe sei keine fiskalische Steuer.

Die ESTV verweise in ihrem Merkblatt für die Erlassbeurteilung deshalb nicht

primär auf die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements

(EFD), sondern auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS) sei ein Steuererlass nur für längerfristig unterstützungsbedürftige

Personen zu erwirken. Bei nur vorübergehend Unterstützten sei eine Stundung,

unter Umständen verbunden mit einem Teilerlass, vorzuziehen. Der

Beschwerdeführer lebe bei seiner Mutter und werde seit dem 1. Juli 2024

für den Lebensunterhalt von der Gemeinde D finanziell unterstützt. Zum

Zeitpunkt des Erlassgesuches am 24. Februar 2025 sei die Unterstützung

nicht langfristig gewesen, da sie noch nicht länger als ein Jahr ausgerichtet

worden sei. Es sei deshalb eine Stundung oder unter Umständen ein Teilerlass

(auf den gesetzlichen Mindestbetrag) zu erwägen. Was die Aussichten für die

Zukunft betreffe, werde in der Präsidialverfügung der Gemeinde D vom 19. September

2024 erwähnt, dass der Ersatzpflichtige neben der Sozialhilfe mit einem Pensum

von 10–50% bei der Reinigungsfirma von seiner Schwester und deren Ehemann

angestellt sei. Dieses Anstellungsverhältnis dauere bis mindestens 19. September

2025, werde aber voraussichtlich verlängert. Er habe folglich zumindest die

Möglichkeit, (neben der nicht langfristig ausgerichteten Sozialhilfe) Einnahmen

zu generieren, die über den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (gemäss SKOS)

hinausgingen. Er befinde sich somit nicht in einer unmittelbaren Notlage oder

geriete durch die Bezahlung einer monatlichen Rate in angemessener Höhe in eine

solche.

2.7 In der

Replik bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass sich der Zustand des

Beschwerdeführers weiter verschlechtert habe, sodass eine Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit auch im vormaligen bescheidenen Rahmen auf absehbare Zeit

ausgeschlossen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er bis auf Weiteres

von der Sozialhilfe abhängig bleiben werde. Es sei in der Zwischenzeit eine

IV-Anmeldung erfolgt. Der vormalige Arbeitgeber, die familieneigenen E GmbH,

habe bereits im September 2024 entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht

verlängert werden könne.

2.8 Der

Beschwerdeführer wurde für das Steuerjahr 2023 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Kantons- und

Gemeindesteuern) definitiv veranlagt. Er wird seit Juli 2024 von den sozialen

Diensten der Gemeinde D mit monatlich Fr. … plus

Krankenversicherungsprämien von Fr. … unterstützt (minus

Prämienverbilligung von Fr. … total Fr. …). Davon muss er seinen

gesamten Lebensunterhalt bestreiten. Dieser Ansatz entspricht dem in den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien,

publiziert in: www.skos.ch) festgehaltenen Grundbedarf im Jahr 2024 für eine in

einem Zweipersonenhaushalt lebende Person. Er liegt damit tiefer als der im

Kanton Zürich für einen Steuererlass massgebende Grundbedarf von Fr. 1'100.-

für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen

Person lebend (betreibungsrechtliches Existenzminimum; vgl. Richtlinien des

Obergerichts vom 16. September 2009 für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminiums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG i. V. m. Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Auch ohne

detaillierte Berechnung steht damit fest, dass der Beschwerdeführer keinen

Freibetrag zur Verfügung hat. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über

wesentliches Vermögen verfügt, enthalten die Akten nicht (steuerpflichtiges

Vermögen gemäss definitiver Veranlagung 2023: Fr. …). Es liegen keine

Hinweise vor, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in

absehbarer Zeit verbessern wird. Es ist mithin auch unter Berücksichtigung,

dass der Sozialhilfebezug noch nicht als längerdauernd bezeichnet werden kann,

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst den geschuldeten

Minimalbetrag von Fr. 400.- nicht in absehbarer Zeit begleichen kann.

Selbst der geschuldete Minimalbetrag steht insoweit in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, womit entgegen der

angefochtenen Verfügung grundsätzlich von einer Notlage auszugehen ist. Aus den

Akten sind keine Hinweise auf Forderungen von Drittgläubigern ersichtlich.

Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass

der Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2023 erfüllt.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (Art. 52 Abs. 3 WPEV und Art. 31 Abs. 2 und

Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a und § 13

Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 des Veraltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), welche auf Fr. 500.- festzusetzen ist. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist mit Blick auf

die angeordneten Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

4.

Gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von

Abgaben ist gemäss Art. 83 lit. m BGG (ausser bei hier nicht

vorliegenden Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts) die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

ausgeschlossen, weshalb der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer

Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 ff.

BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Militär und

Zivilschutz, Wehrpflichtersatzverwaltung, vom 20. Januar 2025 wird

aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe 2023

vollständig erlassen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

6. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Eidgenössische Steuerverwaltung.