VB.2025.00172
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00172
20. August 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26526)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00172
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1979, Staatsangehörige
von Russland und Italien, hat eine aus einer früheren Beziehung stammende
Tochter, B (geboren 2011), die lettische und russische Staatsangehörige ist. Am
9. April 2016 schloss sie in Lettland die Ehe mit dem Schweizer C, geboren
1968. A und B reisten am 18. September 2016 in die Schweiz ein und
erhielten im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche
regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe von A und C ging 2017 die Tochter D
hervor, welche die russische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Mutter von A, die russische Staatsangehörige E, geboren 1947, reiste
mehrfach zu Besuchszwecken in die Schweiz ein, so auch am 17. August 2020.
Einem ersten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A
vom 22. September 2020 wurde nicht entsprochen. Am 18. Dezember 2020
reiste E nach Russland zurück.
Am 5. Juli 2023 ersuchte A
das Migrationsamt unter Beilage eines italienischen Passes um Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung. Am 3. August 2023 erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 18. April 2028.
E beantragte am 17. Juli 2023
bei der Schweizer Botschaft in Moskau ein Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt zwecks Familienvereinigung. Am selben Tag ersuchten sie und A das
Migrationsamt unter Beilage diverser Unterlagen um Bewilligung des
Familiennachzugs. Das Migrationsamt forderte A am 5. September 2023 und 14. November
2023 auf, Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen. A kam den
Aufforderungen mit Mail vom 3. Oktober 2023 und 12. Dezember 2023
nach.
Das Gesuch von E um Erteilung
eines Schengenvisums (Besuchsaufenthalt) vom 30. Januar 2024 wurde am 19. Februar
2024 durch die Schweizer Vertretung in Moskau abgelehnt. Das Staatssekretariat
für Migration (SEM) ersuchte das Migrationsamt am 26. April 2024 im Rahmen
der gegen die Visumsverweigerung erhobenen Einsprache um Abklärungen und
Stellungnahme. Das Migrationsamt wandte sich am 2. Mai 2024 mit Fragen an A.
Diese antwortete mit Eingaben vom 23. und 27. Mai 2024.
Mit Verfügung vom 6. Juni
2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von E vom 17. Juli 2023 um
Bewilligung zur Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme und zum anschliessenden
Verbleib bei A ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 6. Februar 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. April
2025.
(Poststempel) beantragte A die Aufhebung des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 6. Februar 2025. Es sei das
Aufenthaltsgesuch von E unter Berücksichtigung der vorgelegten finanziellen
Unterstützung erneut zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenfolgen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Es ist unbestritten, dass der Mutter der
Beschwerdeführerin weder aus Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) noch aus Art. 28 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Bewilligung zu
erteilen ist, da kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht und sie
keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz unterhält. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen
werden.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob sich
die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. b
Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr:
Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, [FZA]) auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen können.
3.1
Der
sachliche Anwendungsbereich des FZA setzt einen grenzüberschreitenden Bezug
voraus (vgl. BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2; 149 II 34 E. 6.4.2; 143
V 81 E. 8.3; 143 II 57 E. 3; 129 II 249 E. 4.2). Die Frage, ob
im konkreten Einzelfall ein solcher Auslandsbezug vorliegt, kann − wie im
Unionsrecht − teilweise Schwierigkeiten bereiten (BGr, 14. Januar
2025, 2C_307/2023, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die
Voraussetzung des Auslandsbezugs unter Berücksichtigung der nach Art. 16 Abs. 2
FZA massgebenden Rechtsprechung des EuGH ausgelegt. Danach wird für die
Geltendmachung des Familiennachzugs gestützt auf die unionsrechtliche
Freizügigkeitsregelung grundsätzlich verlangt, dass der Arbeitnehmer, von dem
die Familienangehörigen ihre Rechtsstellung ableiten, von seinem Freizügigkeitsrecht
Gebrauch gemacht hat, d. h.
eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausübt oder
ausgeübt hat. Die Freizügigkeitsvorschriften sind demgegenüber nicht anwendbar
auf Sachverhalte, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen (vgl. BGr, 14. Januar
2025, 2C_307/2023, E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 129 II 249 E. 4.2 unter Hinweis auf die Urteile des EuGH Morson und Jhanjan, 27. Oktober
1982, C-35/82 und C-36/82, Randnrn. 11−17; Uecker und Jacquet, 5. Juni
1997, C-64/96 und C-65/96, Randnrn. 16 ff.; ferner BGE 143 V 81 E. 8.3;
143.
II 57 E. 3).
Mit der Voraussetzung des Auslandsbezugs in der hier
vorliegenden Konstellation einer (ursprünglich) drittstaatsangehörigen Person,
die während ihres Aufenthalts in der Schweiz zusätzlich die Staatsangehörigkeit
eines EU-Mitgliedstaats erwirbt, hat sich das Bundesgericht im Urteil vom
14.
Januar 2025 (2C_307/2023) auseinandergesetzt und Folgendes erwogen: Im
Urteil 2C_195/2011 hatte es offengelassen, ob sich die angolanisch-italienische
Beschwerdeführerin, welche die italienische Staatsangehörigkeit erst durch ihre
Heirat in der Schweiz erlangte, vor dem Hintergrund des Urteils McCarthy (EuGH,
5.
Mai 2011, C-434/09, E. 4.6.1) auf das FZA berufen konnte (BGr, 17. Oktober
2011, 2C_195/2011, E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen bejahte
im Urteil F-5951/2017 vom 6. August 2019, dass sich der aus Kap Verde
stammende Beschwerdeführer, der im Rahmen des Familiennachzugs hier eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem portugiesischen Vater erhielt,
als Arbeitnehmer auf das FZA berufen könne, nachdem er während seines Aufenthalts
in der Schweiz die portugiesische Staatsangehörigkeit erwarb. Unter Verweis auf
das EuGH-Urteil Zhu und Chen (EuGH, 19. Oktober 2004, C-200/02) erwog das
Bundesverwaltungsgericht, dass selbst wenn ein EU-Staatsangehöriger von seinem
Recht auf Freizügigkeit nicht im eigentlichen Sinn Gebrauch gemacht habe, also
keinen anderen Vertragsstaat verlassen habe, um in die Schweiz zu reisen, dies
die Anwendbarkeit des FZA nicht ausschliesse. Dass der Betroffene die
Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats besitze, könne für die
Anwendbarkeit des Abkommens ausreichen, sofern sich dieser in einer der vom
Abkommen erfassten Situationen befinde (BVGer, 6. August 2019,
F-5951/2017, E. 6.2.1). Würde man das Gegenteil annehmen, d. h. verlangen, dass ein
tatsächlicher Grenzübertritt vorliegt, würde man von dem Betroffenen verlangen,
dass er das Hoheitsgebiet der Schweiz, wenn auch nur vorübergehend, verlässt
und dann wieder einreist, um sich auf die Bestimmungen des FZA berufen zu können,
was dem "effet utile" des Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen würde
(vgl. zu diesem Begriff BGE 144 II 113 E. 4.2; BVGer, 6. August
2019, F-5951/2017, E. 6.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte
diese Praxis mit Urteil F-1509/2021, F-1511/2021 vom 18. Juli 2022 (vgl.
dort E. 7.1; vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 4.4
[zur Publikation vorgesehen]).
3.2
Dass für
die Berufung auf das FZA nicht in jedem Fall eine Wahrnehmung des Rechts auf
Freizügigkeit im Sinn eines Grenzübertritts oder einer Übersiedlung in die
Schweiz vom EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene
besitzt, erforderlich ist, ergibt sich aus der vom Bundesgericht übernommenen
Rechtsprechung des EuGH im Urteil Zhu und Chen (vgl. vorstehende E. 3.1).
Insofern steht der Anwendung des FZA nicht entgegen, dass die
Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates erst nach der Einreise in die
Schweiz erworben wurde. Dieses Ergebnis steht ferner im Einklang mit der
ständigen Praxis des Bundesgerichts, wonach das FZA auf EU-Staatsangehörige
anwendbar ist, die in der Schweiz geboren wurden und immer hier gelebt haben (BGr,
14.
Januar 2025, 2C_307/2023, E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]).
3.3
Die
Beschwerdeführerin hat am 9. April 2016 in Riga den Schweizer C
geheiratet. Dieser ist sowohl in der lettischen Eheurkunde als auch im
Schweizer Familienausweis lediglich als Schweizer verzeichnet. In allen
bisherigen Verfahren hat die Beschwerdeführerin auch stets angegeben, dass ihr
Ehemann nur Schweizer sei. Entsprechend wurde ihr im Rahmen des
Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige eines
Schweizers erteilt und jeweils verlängert. Auch im letzten Verlängerungsgesuch
vom 5. Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann nur
Schweizer sei, legte jedoch dem Gesuch einen eigenen, am 23. Mai 2023
ausgestellten italienischen Pass bei. Sie hat folglich rund sieben Jahre nach
der Heirat mit C die italienische Staatsbürgerschaft erworben, weil ihr Ehemann
italienisch-schweizerischer Doppelbürger ist. Vorliegend ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt und neben der russischen neu auch
die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch war sie in der Schweiz und
in Italien nie erwerbstätig. Es kommt ihr daher kein Status einer
Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang
I FZA zu und es fehlt damit an einem grenzüberschreitenden Bezug. Es ist
deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen keine Anwendung finden.
Die Vorinstanz hielt zudem fest, dies gelte auch für den
Fall, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Nachzugsgesuch für die
Schwiegermutter stellen würde. Auch bei ihm sei nicht ersichtlich, dass er je
von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Bei einer Person, die neben
der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats auch die schweizerische
Staatsangehörigkeit besitzt, reicht der blosse Besitz einer doppelten
Staatsbürgerschaft für die Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhalts
nicht aus, sondern muss der Doppelbürger sein eigenes Recht auf
Personenfreizügigkeit auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausüben (BGE 143 V 81 E. 8.3; BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 4.6.1 und
5.2
[zur Publikation vorgesehen]). Es ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein eigenes Recht auf
Personenfreizügigkeit ausgeübt hätte. Solches wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzustellen, dass vorliegend die freizügigkeitsrechtlichen
Nachzugsbestimmungen nicht zur Anwendung gelangen.
4.
Selbst wenn vorliegend die freizügigkeitsrechtlichen
Nachzugsbestimmungen anzuwenden wären, müsste ein diesbezüglicher
Nachzugsanspruch dennoch verneint werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
4.1
4.1.1
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige
einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen, sofern eine
angemessene Wohnung vorhanden ist. Als Familienangehörige gelten auch die
Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft
ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist,
dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der
aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer
gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr,
14.
Januar 2025, 2C_307/2023, E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen];
BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).
4.1.2
Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in
Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre
Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die
von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich
sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl
aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als solchen, andernfalls das
Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2
lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den
Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die
sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 4.1 ff.; BGr, 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; BGr,
19.
Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4; vgl. auch Marc Spescha in:
Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3
Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in
der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen,
Zürich etc. 2010, S. 167).
4.1.3
Der Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im
Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die
Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende
Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält;
hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein
unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person,
um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit
einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr,
21.
April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017,
2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr, 5. September 2018,
VB.2018.00382, E. 3.3).
4.1.4
Wesentlich ist die tatsächliche Erbringung des Unterhalts für
Grundbedürfnisse (BGr, 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1:
"subvenir à leurs besoins essentiels"); es ist weder zulässig noch
erforderlich, die Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung zu prüfen
und sich zu fragen, ob die betroffene Person nicht auch in der Lage wäre, ihren
Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit selber zu
bestreiten. Die spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf sind mit anderen
Worten nicht zu ermitteln, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als
solchen, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von
Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre
(BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen;
BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4).
4.1.5
Der erforderlicherweise zu leistende Unterhalt des Familienangehörigen
umfasst nur dessen materiellen Aspekt; dieser kann auch durch Naturalleistungen
erbracht werden; soziale Bedürfnisse bleiben hingegen unberücksichtigt (BGr, 19. Juli
2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4). Es ist nicht erforderlich, dass die
betroffene Person nachweist, dass sie vergeblich versucht hat, Arbeit zu
finden, von den Behörden ihres Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu
erlangen und/oder auf andere Weise ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten
(BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
4.1.6
Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache der Beschwerdeführerin, die
erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den
Unterhaltsbedarf beizubringen (vgl. Art. 90 lit. b AIG; BGr, 14. Januar
2025, 2C_307/2023, E. 6.3). Auch der Umstand, dass der Unterhalt
tatsächlich gewährt wird, ist nachzuweisen (vgl. BGr, 14. Januar 2025
2C_307/2023, E. 6.3; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 mit
weiteren Hinweisen). Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für
Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf nach Art. 3
Abs. 3 lit. c Anhang l FZA für Personen, denen Unterhalt gewährt
wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats
ausgestellte Bescheinigung verlangt werden, die bestätigt, dass tatsächlich
Unterhalt gewährt wird. Die blosse Verpflichtungserklärung des
Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, zum Unterhalt des betroffenen
Familienangehörigen beizutragen, genügt nicht, um die Unterhaltsleistung
nachzuweisen. Das FZA unterscheidet sich diesbezüglich von der EU-rechtlichen
Regelung (BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 6.3; BGr, 26. August
2021, 2C_184/2021, E. 3.2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5
mit weiteren Hinweisen).
4.1.7
Ausländerinnen und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich
namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund
der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand
sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der
strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung.
In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden
Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3;
5.
September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere
anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung ersuchenden
Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012,
E. 2.2.6).
4.2
Die
Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann die Mutter
der Beschwerdeführerin zwischen dem 13. März 2020 und dem 9. Juli
2023.
mit insgesamt Fr. 8'729.90 plus 50'000 Rubel (entspricht ca.
Fr. 607.50) unterstützt hätten. Die Unterstützung habe insgesamt 16 Monate
gedauert, was umgerechnet rund Fr. 583.60 pro Monat ausmache, und sei in
Relation zu den geltend gemachten monatlichen Ausgaben und der Rente von der
Nachzuziehenden in erheblichem Masse erfolgt. Die Mutter der Beschwerdeführerin
lebe wahrscheinlich mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der 5½-Zimmer-Wohnung
an der F-Strasse 01 in G zusammen. Aus der Tatsache, dass die ausländische
Person in ihrem Heimatland für ihre Lebenshaltung eine bestimmte Summe
verbrauche, könne nicht geschlossen werden, dass diese Summe lediglich der
Deckung der Grundbedürfnisse diene. Ebenso wenig könne aus der Tatsache, dass der
nachzuziehenden Person finanzielle Unterstützung in einer bestimmten Höhe
gewährt wird, auf die Höhe des zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen
Betrags geschlossen werden. Vielmehr sei in jedem Einzelfall konkret zu
belegen, wie hoch der finanzielle Bedarf zur Deckung der Grundbedürfnisse sei.
Welche Ausgaben von den Grundbedürfnissen umfasst sei, beurteile sich nach den
Verhältnissen in Russland. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Dezember
2023.
unter Beilage von Bankauszügen eine Aufstellung eingereicht, wonach ihre
Mutter im Jahr 2023 in den neun Monaten, die sie in Russland verbracht habe,
Ausgaben von durchschnittlich Fr. 724.25 pro Monat getätigt habe.
Demgegenüber mache sie eine staatliche Rente von monatlich bloss Fr. 336.25
geltend. Das Migrationsamt habe in seiner Verfügung vom 6. Juni 2024
festgehalten, dass rund die Hälfte der Ausgaben der Mutter der
Beschwerdeführerin die Kategorie "Übriges" (Barauslagen ohne Belege,
Gebühren für die Kontoführung, Geschenke und Einladungen) beträfe. Diese
Beträge seien nicht an den Lebensbedarf anzurechnen.
Das Existenzminimum für eine Rentnerin in St. Petersburg
betrage im Jahr 2025 monatlich 16'623 Rubel
(hrrp://gogov.ru/articles/living-wage, besucht am 30. Januar 2025), was
einem Betrag von Fr. 154.- entspreche. Gemäss Auskunft der Schweizer
Botschaft in Russland vom 5. September 2023 könne man mit den minimalen
Beträgen die Lebenshaltungskosten in der Realität nicht wirklich decken. Der
Mutter der Beschwerdeführerin werde indessen eine monatliche Rente von 30'607,93 Rubel
bzw. umgerechnet Fr. 283.- ausgerichtet. Diese Rente sei rund 83 %
höher als die minimalen Lebenshaltungskosten. Mit dem monatlichen Überschuss
von Fr. 129.- sollte es ihr möglich sein, ihre Grundbedürfnisse zu decken.
Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin
gemäss Angaben im Rekurs rund vier bis fünf Monate im Jahr ferienhalber in der
Schweiz aufgehalten habe. Während dieser Zeit seien die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann vollumfänglich für die Kosten der Mutter der Beschwerdeführerin
aufgekommen. Während ihrer Landesabwesenheit seien die Kosten für
Nahrungsmittel und Verkehrsauslagen sowie der Grossteil der Wohnkosten, der
Kosten für die persönliche Pflege und der übrigen Kosten entsprechend
entfallen. Die Rente sei jedoch weiterhin ausgerichtet worden, sodass sie sich
eine Reserve habe anlegen können. Auch unter Berücksichtigung der
Inflationsrate von 9,5 % (Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/203901/umfrage/monatliche-inflationsrate-in-russland/,
besucht am 30. Januar 2025) und den ausgewiesenen Kosten für medizinische
Behandlungen seien die Lebenshaltungskosten noch durch die Rente gedeckt. Es
sei daher davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre
Grundbedürfnisse mit ihrer Rente selber decken könne und keiner bzw. lediglich
einer geringen zusätzlichen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin bedürfe.
Mit der darüber hinausgehenden Unterstützung ermögliche die Beschwerdeführerin
ihrer Mutter einen gehobeneren Lebensstandard. Es bestehe daher kein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b
FZA.
4.3
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei für den Mindestbedarf
von einem viel zu niedrigen Wert ausgegangen. Solche Schätzungen würden für
eine gesunde Person vorgenommen werden, ihre Mutter sei jedoch gesundheitlich
eingeschränkt. Ihr tatsächlicher Bedarf liege höher und die Differenz zwischen
ihrer Rente von rund Fr. 330.- pro Monat und den notwendigen Ausgaben sei
erheblich. Die Vorinstanz habe sodann ihre detaillierte Aufstellung ihrer
finanziellen Unterstützung ignoriert. Die Wohnkosten würden Abgaben für Wasser,
Reinigung und Abfallentsorgung enthalten und durchschnittlich Fr. 92.- pro
Monat betragen. Bei den Gesundheitskosten für regelmässige Behandlungen und
Medikamente wegen ihrer Vorgeschichte mit Brustkrebs, chronischer Pankreatitis
und Immobilität der rechten Hand sei sie auf durchschnittlich Fr. 247.-
pro Monat gekommen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass bereits die
Wohn- und Gesundheitskosten die monatliche Rente überstiegen. Sie habe eine
detaillierte Kostenaufstellung eingereicht, die auf Kontoauszügen und
Kreditkartenabrechnungen basiere. Unter "Persönliche Pflege" seien
auch die Medikamente aufgelistet. Unter den Transaktionen seien die Käufe in
der Apotheke eindeutig belegt. Die Behauptung, es handle sich hierbei um
Ausgaben für einen gehobenen Lebensstil, sei abwegig. Die Ausgaben in Apotheken
würden in einzelnen Monaten höhere dreistellige Frankenbeträge erreichen. Bei
den Fr. 80.- pro Monat für medizinische Behandlungen handle es sich nur um
Kosten, die nicht von der staatlichen russischen Gesundheitsvorsorge getragen würden.
Die Kosten für Medikamente müssten jedoch vom Patienten selber getragen werden,
weshalb die Kosten für pharmazeutische Produkte weitaus höher seien als die
Auslagen für medizinische Behandlungen.
4.4
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Russland eine
Gesamtrente von monatlich 30'607,93 Rubel erhält. Bezüglich der
Voraussetzung, dass die aufenthaltsberechtigte Person die nachzuziehende
Familienangehörige regelmässig mit einer gewissen Erheblichkeit materiell
unterstützt (vgl. E. 4.2 oben), hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass
sie und ihr Ehemann die Mutter der Beschwerdeführerin in Russland durchschnittlich
mit Fr. 583.60 pro Monat unterstützt haben. Die Darstellung bezüglich der
monatlichen Unterstützungsleistungen ist unbestritten. Der Unterstützungsbetrag
erfolgt monatlich bzw. regelmässig und ist substanziell, weshalb die genannte
Voraussetzung erfüllt ist. Umstritten ist, wie hoch die Kosten der
Grundbedürfnisse in Russland sind und ob, ausgehend von den Kosten, die Mutter
der Beschwerdeführerin bedürftig im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b
Anhang I FZA ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Kosten für die
Grundbedürfnisse in Russland die Gesamtrente deutlich überstiegen, während die
Vorinstanz davon ausgeht, dass die Gesamtrente diese Kosten zu decken vermag,
sodass keine Bedürftigkeit vorliege.
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kosten für die
Wohnung mit durchschnittlich Fr. 120.- pro Monat deutlich zu hoch
angesetzt sind bzw. nicht notwendig erscheinen. In den Monaten, als die Mutter
der Beschwerdeführerin nicht in Russland weilte, beliefen sich die Kosten auf
dem Niveau von Fr. 5.- bis Fr. 6.-. Die Beschwerdeführerin zeigt
nicht auf, dass und inwiefern es sich bei den geltend gemachten "Wohnkosten"
(Reparaturen, Unterhalt der Wohnung, Haushaltsführung, Haushaltswäsche und
Heimtextilien, Haushalts- und Küchengeräte) um Beträge zur Deckung von
Grundbedürfnissen handelt. Ohne substanziierte Angaben und entsprechende Belege
lässt sich nicht überprüfen, welche der Kosten tatsächlich zur Deckung der
Grundbedürfnisse angefallen sind. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
auch die Ausgaben für "Übrige Kosten" (Barauslagen ohne Belege,
Gebühren für Kontoführung, Geschenke und Einladungen) nicht zu den
Grundbedürfnissen zu zählen sind. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend,
die Gesundheitskosten beliefen sich auf durchschnittlich Fr. 247.- pro
Monat. Unter die Kategorie "Persönliche Pflege" gehören gemäss ihrer
Aufstellung nebst selbst bezahlten Medikamenten und Sanitätsmaterial allerdings
auch persönliche Ausstattung, pharmazeutische Produkte, Apparate und Artikel
für die Körperpflege und Coiffeur. Welche Kosten genau auf die medizinische
Behandlung und Medikamente entfielen, lässt sich aus der eingereichten
Kostenaufstellung jedoch nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Einkäufe in den Apotheken liessen sich eindeutig anhand der Transaktionen
belegen. Dies trifft entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin jedoch
nicht zu: Die Beschwerdeführerin hat Kontoauszüge von zwei Konten eingereicht
und die getätigten Zahlungen für "Persönliche Pflege" jeweils mit
einem E markiert. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin regelmässig Zahlungen in Apotheken getätigt hat; ob diese
Zahlungen jedoch nur für Leistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse getätigt
wurden, lässt sich aus den Transaktionen nicht entnehmen, zumal in Apotheken
auch andere Dienstleistungen und Waren bezogen werden können. Es wäre an der
Beschwerdeführerin gelegen, konkret aufzuzeigen, welche Gesundheitskosten
(Medikamente und Behandlungskosten) notwendigerweise angefallen sind und ob
allenfalls Leistungen von der Krankenversicherung übernommen worden sind,
ansonsten die Kosten nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse gerechnet werden
können. Es ist der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen,
Grundbedürfniskosten nachzuweisen, welche die Einnahmen von 30'607,93 Rubel
übersteigen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Rente der Mutter der
Beschwerdeführerin ausreichen sollte und keine Bedürftigkeit vorliegt. Dies
gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate im Jahr
nicht in Russland weilt und während dieser Zeit keine Kosten anfallen bzw.
diese bedeutend niedriger sind und sie dennoch die Rente erhält. Es besteht
nach dem Gesagten kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1
und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht
zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).