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Entscheid

VB.2025.00172

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00172

20. August 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26526)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00172

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1979, Staatsangehörige

von Russland und Italien, hat eine aus einer früheren Beziehung stammende

Tochter, B (geboren 2011), die lettische und russische Staatsangehörige ist. Am

9. April 2016 schloss sie in Lettland die Ehe mit dem Schweizer C, geboren

1968. A und B reisten am 18. September 2016 in die Schweiz ein und

erhielten im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche

regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe von A und C ging 2017 die Tochter D

hervor, welche die russische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Mutter von A, die russische Staatsangehörige E, geboren 1947, reiste

mehrfach zu Besuchszwecken in die Schweiz ein, so auch am 17. August 2020.

Einem ersten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A

vom 22. September 2020 wurde nicht entsprochen. Am 18. Dezember 2020

reiste E nach Russland zurück.

Am 5. Juli 2023 ersuchte A

das Migrationsamt unter Beilage eines italienischen Passes um Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung. Am 3. August 2023 erhielt sie eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 18. April 2028.

E beantragte am 17. Juli 2023

bei der Schweizer Botschaft in Moskau ein Visum für einen längerfristigen

Aufenthalt zwecks Familienvereinigung. Am selben Tag ersuchten sie und A das

Migrationsamt unter Beilage diverser Unterlagen um Bewilligung des

Familiennachzugs. Das Migrationsamt forderte A am 5. September 2023 und 14. November

2023 auf, Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen. A kam den

Aufforderungen mit Mail vom 3. Oktober 2023 und 12. Dezember 2023

nach.

Das Gesuch von E um Erteilung

eines Schengenvisums (Besuchsaufenthalt) vom 30. Januar 2024 wurde am 19. Februar

2024 durch die Schweizer Vertretung in Moskau abgelehnt. Das Staatssekretariat

für Migration (SEM) ersuchte das Migrationsamt am 26. April 2024 im Rahmen

der gegen die Visumsverweigerung erhobenen Einsprache um Abklärungen und

Stellungnahme. Das Migrationsamt wandte sich am 2. Mai 2024 mit Fragen an A.

Diese antwortete mit Eingaben vom 23. und 27. Mai 2024.

Mit Verfügung vom 6. Juni

2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von E vom 17. Juli 2023 um

Bewilligung zur Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme und zum anschliessenden

Verbleib bei A ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 6. Februar 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. April

2025.

(Poststempel) beantragte A die Aufhebung des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 6. Februar 2025. Es sei das

Aufenthaltsgesuch von E unter Berücksichtigung der vorgelegten finanziellen

Unterstützung erneut zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenfolgen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Es ist unbestritten, dass der Mutter der

Beschwerdeführerin weder aus Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) noch aus Art. 28 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Bewilligung zu

erteilen ist, da kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht und sie

keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz unterhält. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen

werden.

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob sich

die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. b

Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr:

Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, [FZA]) auf einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen können.

3.1

Der

sachliche Anwendungsbereich des FZA setzt einen grenzüberschreitenden Bezug

voraus (vgl. BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2; 149 II 34 E. 6.4.2; 143

V 81 E. 8.3; 143 II 57 E. 3; 129 II 249 E. 4.2). Die Frage, ob

im konkreten Einzelfall ein solcher Auslandsbezug vorliegt, kann − wie im

Unionsrecht − teilweise Schwierigkeiten bereiten (BGr, 14. Januar

2025, 2C_307/2023, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren

Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die

Voraussetzung des Auslandsbezugs unter Berücksichtigung der nach Art. 16 Abs. 2

FZA massgebenden Rechtsprechung des EuGH ausgelegt. Danach wird für die

Geltendmachung des Familiennachzugs gestützt auf die unionsrechtliche

Freizügigkeitsregelung grundsätzlich verlangt, dass der Arbeitnehmer, von dem

die Familienangehörigen ihre Rechtsstellung ableiten, von seinem Freizügigkeitsrecht

Gebrauch gemacht hat, d. h.

eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausübt oder

ausgeübt hat. Die Freizügigkeitsvorschriften sind demgegenüber nicht anwendbar

auf Sachverhalte, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen (vgl. BGr, 14. Januar

2025, 2C_307/2023, E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 129 II 249 E. 4.2 unter Hinweis auf die Urteile des EuGH Morson und Jhanjan, 27. Oktober

1982, C-35/82 und C-36/82, Randnrn. 11−17; Uecker und Jacquet, 5. Juni

1997, C-64/96 und C-65/96, Randnrn. 16 ff.; ferner BGE 143 V 81 E. 8.3;

143.

II 57 E. 3).

Mit der Voraussetzung des Auslandsbezugs in der hier

vorliegenden Konstellation einer (ursprünglich) drittstaatsangehörigen Person,

die während ihres Aufenthalts in der Schweiz zusätzlich die Staatsangehörigkeit

eines EU-Mitgliedstaats erwirbt, hat sich das Bundesgericht im Urteil vom

14.

Januar 2025 (2C_307/2023) auseinandergesetzt und Folgendes erwogen: Im

Urteil 2C_195/2011 hatte es offengelassen, ob sich die angolanisch-italienische

Beschwerdeführerin, welche die italienische Staatsangehörigkeit erst durch ihre

Heirat in der Schweiz erlangte, vor dem Hintergrund des Urteils McCarthy (EuGH,

5.

Mai 2011, C-434/09, E. 4.6.1) auf das FZA berufen konnte (BGr, 17. Oktober

2011, 2C_195/2011, E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen bejahte

im Urteil F-5951/2017 vom 6. August 2019, dass sich der aus Kap Verde

stammende Beschwerdeführer, der im Rahmen des Familiennachzugs hier eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem portugiesischen Vater erhielt,

als Arbeitnehmer auf das FZA berufen könne, nachdem er während seines Aufenthalts

in der Schweiz die portugiesische Staatsangehörigkeit erwarb. Unter Verweis auf

das EuGH-Urteil Zhu und Chen (EuGH, 19. Oktober 2004, C-200/02) erwog das

Bundesverwaltungsgericht, dass selbst wenn ein EU-Staatsangehöriger von seinem

Recht auf Freizügigkeit nicht im eigentlichen Sinn Gebrauch gemacht habe, also

keinen anderen Vertragsstaat verlassen habe, um in die Schweiz zu reisen, dies

die Anwendbarkeit des FZA nicht ausschliesse. Dass der Betroffene die

Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats besitze, könne für die

Anwendbarkeit des Abkommens ausreichen, sofern sich dieser in einer der vom

Abkommen erfassten Situationen befinde (BVGer, 6. August 2019,

F-5951/2017, E. 6.2.1). Würde man das Gegenteil annehmen, d. h. verlangen, dass ein

tatsächlicher Grenzübertritt vorliegt, würde man von dem Betroffenen verlangen,

dass er das Hoheitsgebiet der Schweiz, wenn auch nur vorübergehend, verlässt

und dann wieder einreist, um sich auf die Bestimmungen des FZA berufen zu können,

was dem "effet utile" des Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen würde

(vgl. zu diesem Begriff BGE 144 II 113 E. 4.2; BVGer, 6. August

2019, F-5951/2017, E. 6.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte

diese Praxis mit Urteil F-1509/2021, F-1511/2021 vom 18. Juli 2022 (vgl.

dort E. 7.1; vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 4.4

[zur Publikation vorgesehen]).

3.2

Dass für

die Berufung auf das FZA nicht in jedem Fall eine Wahrnehmung des Rechts auf

Freizügigkeit im Sinn eines Grenzübertritts oder einer Übersiedlung in die

Schweiz vom EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene

besitzt, erforderlich ist, ergibt sich aus der vom Bundesgericht übernommenen

Rechtsprechung des EuGH im Urteil Zhu und Chen (vgl. vorstehende E. 3.1).

Insofern steht der Anwendung des FZA nicht entgegen, dass die

Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates erst nach der Einreise in die

Schweiz erworben wurde. Dieses Ergebnis steht ferner im Einklang mit der

ständigen Praxis des Bundesgerichts, wonach das FZA auf EU-Staatsangehörige

anwendbar ist, die in der Schweiz geboren wurden und immer hier gelebt haben (BGr,

14.

Januar 2025, 2C_307/2023, E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]).

3.3

Die

Beschwerdeführerin hat am 9. April 2016 in Riga den Schweizer C

geheiratet. Dieser ist sowohl in der lettischen Eheurkunde als auch im

Schweizer Familienausweis lediglich als Schweizer verzeichnet. In allen

bisherigen Verfahren hat die Beschwerdeführerin auch stets angegeben, dass ihr

Ehemann nur Schweizer sei. Entsprechend wurde ihr im Rahmen des

Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige eines

Schweizers erteilt und jeweils verlängert. Auch im letzten Verlängerungsgesuch

vom 5. Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann nur

Schweizer sei, legte jedoch dem Gesuch einen eigenen, am 23. Mai 2023

ausgestellten italienischen Pass bei. Sie hat folglich rund sieben Jahre nach

der Heirat mit C die italienische Staatsbürgerschaft erworben, weil ihr Ehemann

italienisch-schweizerischer Doppelbürger ist. Vorliegend ist unbestritten, dass

die Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt und neben der russischen neu auch

die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch war sie in der Schweiz und

in Italien nie erwerbstätig. Es kommt ihr daher kein Status einer

Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang

I FZA zu und es fehlt damit an einem grenzüberschreitenden Bezug. Es ist

deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die

freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen keine Anwendung finden.

Die Vorinstanz hielt zudem fest, dies gelte auch für den

Fall, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Nachzugsgesuch für die

Schwiegermutter stellen würde. Auch bei ihm sei nicht ersichtlich, dass er je

von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Bei einer Person, die neben

der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats auch die schweizerische

Staatsangehörigkeit besitzt, reicht der blosse Besitz einer doppelten

Staatsbürgerschaft für die Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhalts

nicht aus, sondern muss der Doppelbürger sein eigenes Recht auf

Personenfreizügigkeit auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausüben (BGE 143 V 81 E. 8.3; BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 4.6.1 und

5.2

[zur Publikation vorgesehen]). Es ergeben sich aus den Akten keine

Hinweise dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein eigenes Recht auf

Personenfreizügigkeit ausgeübt hätte. Solches wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz festzustellen, dass vorliegend die freizügigkeitsrechtlichen

Nachzugsbestimmungen nicht zur Anwendung gelangen.

4.

Selbst wenn vorliegend die freizügigkeitsrechtlichen

Nachzugsbestimmungen anzuwenden wären, müsste ein diesbezüglicher

Nachzugsanspruch dennoch verneint werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

4.1

4.1.1

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige

einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein

Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen, sofern eine

angemessene Wohnung vorhanden ist. Als Familienangehörige gelten auch die

Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3

Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft

ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist,

dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der

aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer

gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr,

14.

Januar 2025, 2C_307/2023, E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen];

BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).

4.1.2

Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in

Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre

Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die

von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich

sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl

aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als solchen, andernfalls das

Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2

lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den

Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die

sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 4.1 ff.; BGr, 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; BGr,

19.

Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4; vgl. auch Marc Spescha in:

Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3

Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in

der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen,

Zürich etc. 2010, S. 167).

4.1.3

Der Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die

Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im

Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die

Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende

Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält;

hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein

unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person,

um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit

einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr,

21.

April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017,

2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr, 5. September 2018,

VB.2018.00382, E. 3.3).

4.1.4

Wesentlich ist die tatsächliche Erbringung des Unterhalts für

Grundbedürfnisse (BGr, 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1:

"subvenir à leurs besoins essentiels"); es ist weder zulässig noch

erforderlich, die Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung zu prüfen

und sich zu fragen, ob die betroffene Person nicht auch in der Lage wäre, ihren

Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit selber zu

bestreiten. Die spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf sind mit anderen

Worten nicht zu ermitteln, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als

solchen, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von

Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre

(BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen;

BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4).

4.1.5

Der erforderlicherweise zu leistende Unterhalt des Familienangehörigen

umfasst nur dessen materiellen Aspekt; dieser kann auch durch Naturalleistungen

erbracht werden; soziale Bedürfnisse bleiben hingegen unberücksichtigt (BGr, 19. Juli

2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4). Es ist nicht erforderlich, dass die

betroffene Person nachweist, dass sie vergeblich versucht hat, Arbeit zu

finden, von den Behörden ihres Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu

erlangen und/oder auf andere Weise ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten

(BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

4.1.6

Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache der Beschwerdeführerin, die

erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den

Unterhaltsbedarf beizubringen (vgl. Art. 90 lit. b AIG; BGr, 14. Januar

2025, 2C_307/2023, E. 6.3). Auch der Umstand, dass der Unterhalt

tatsächlich gewährt wird, ist nachzuweisen (vgl. BGr, 14. Januar 2025

2C_307/2023, E. 6.3; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 mit

weiteren Hinweisen). Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für

Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf nach Art. 3

Abs. 3 lit. c Anhang l FZA für Personen, denen Unterhalt gewährt

wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats

ausgestellte Bescheinigung verlangt werden, die bestätigt, dass tatsächlich

Unterhalt gewährt wird. Die blosse Verpflichtungserklärung des

Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, zum Unterhalt des betroffenen

Familienangehörigen beizutragen, genügt nicht, um die Unterhaltsleistung

nachzuweisen. Das FZA unterscheidet sich diesbezüglich von der EU-rechtlichen

Regelung (BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 6.3; BGr, 26. August

2021, 2C_184/2021, E. 3.2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5

mit weiteren Hinweisen).

4.1.7

Ausländerinnen und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich

namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund

der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand

sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der

strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung.

In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden

Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3;

5.

September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere

anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung ersuchenden

Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012,

E. 2.2.6).

4.2

Die

Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann die Mutter

der Beschwerdeführerin zwischen dem 13. März 2020 und dem 9. Juli

2023.

mit insgesamt Fr. 8'729.90 plus 50'000 Rubel (entspricht ca.

Fr. 607.50) unterstützt hätten. Die Unterstützung habe insgesamt 16 Monate

gedauert, was umgerechnet rund Fr. 583.60 pro Monat ausmache, und sei in

Relation zu den geltend gemachten monatlichen Ausgaben und der Rente von der

Nachzuziehenden in erheblichem Masse erfolgt. Die Mutter der Beschwerdeführerin

lebe wahrscheinlich mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der 5½-Zimmer-Wohnung

an der F-Strasse 01 in G zusammen. Aus der Tatsache, dass die ausländische

Person in ihrem Heimatland für ihre Lebenshaltung eine bestimmte Summe

verbrauche, könne nicht geschlossen werden, dass diese Summe lediglich der

Deckung der Grundbedürfnisse diene. Ebenso wenig könne aus der Tatsache, dass der

nachzuziehenden Person finanzielle Unterstützung in einer bestimmten Höhe

gewährt wird, auf die Höhe des zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen

Betrags geschlossen werden. Vielmehr sei in jedem Einzelfall konkret zu

belegen, wie hoch der finanzielle Bedarf zur Deckung der Grundbedürfnisse sei.

Welche Ausgaben von den Grundbedürfnissen umfasst sei, beurteile sich nach den

Verhältnissen in Russland. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Dezember

2023.

unter Beilage von Bankauszügen eine Aufstellung eingereicht, wonach ihre

Mutter im Jahr 2023 in den neun Monaten, die sie in Russland verbracht habe,

Ausgaben von durchschnittlich Fr. 724.25 pro Monat getätigt habe.

Demgegenüber mache sie eine staatliche Rente von monatlich bloss Fr. 336.25

geltend. Das Migrationsamt habe in seiner Verfügung vom 6. Juni 2024

festgehalten, dass rund die Hälfte der Ausgaben der Mutter der

Beschwerdeführerin die Kategorie "Übriges" (Barauslagen ohne Belege,

Gebühren für die Kontoführung, Geschenke und Einladungen) beträfe. Diese

Beträge seien nicht an den Lebensbedarf anzurechnen.

Das Existenzminimum für eine Rentnerin in St. Petersburg

betrage im Jahr 2025 monatlich 16'623 Rubel

(hrrp://gogov.ru/articles/living-wage, besucht am 30. Januar 2025), was

einem Betrag von Fr. 154.- entspreche. Gemäss Auskunft der Schweizer

Botschaft in Russland vom 5. September 2023 könne man mit den minimalen

Beträgen die Lebenshaltungskosten in der Realität nicht wirklich decken. Der

Mutter der Beschwerdeführerin werde indessen eine monatliche Rente von 30'607,93 Rubel

bzw. umgerechnet Fr. 283.- ausgerichtet. Diese Rente sei rund 83 %

höher als die minimalen Lebenshaltungskosten. Mit dem monatlichen Überschuss

von Fr. 129.- sollte es ihr möglich sein, ihre Grundbedürfnisse zu decken.

Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin

gemäss Angaben im Rekurs rund vier bis fünf Monate im Jahr ferienhalber in der

Schweiz aufgehalten habe. Während dieser Zeit seien die Beschwerdeführerin und

ihr Ehemann vollumfänglich für die Kosten der Mutter der Beschwerdeführerin

aufgekommen. Während ihrer Landesabwesenheit seien die Kosten für

Nahrungsmittel und Verkehrsauslagen sowie der Grossteil der Wohnkosten, der

Kosten für die persönliche Pflege und der übrigen Kosten entsprechend

entfallen. Die Rente sei jedoch weiterhin ausgerichtet worden, sodass sie sich

eine Reserve habe anlegen können. Auch unter Berücksichtigung der

Inflationsrate von 9,5 % (Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/203901/umfrage/monatliche-inflationsrate-in-russland/,

besucht am 30. Januar 2025) und den ausgewiesenen Kosten für medizinische

Behandlungen seien die Lebenshaltungskosten noch durch die Rente gedeckt. Es

sei daher davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre

Grundbedürfnisse mit ihrer Rente selber decken könne und keiner bzw. lediglich

einer geringen zusätzlichen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin bedürfe.

Mit der darüber hinausgehenden Unterstützung ermögliche die Beschwerdeführerin

ihrer Mutter einen gehobeneren Lebensstandard. Es bestehe daher kein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b

FZA.

4.3

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei für den Mindestbedarf

von einem viel zu niedrigen Wert ausgegangen. Solche Schätzungen würden für

eine gesunde Person vorgenommen werden, ihre Mutter sei jedoch gesundheitlich

eingeschränkt. Ihr tatsächlicher Bedarf liege höher und die Differenz zwischen

ihrer Rente von rund Fr. 330.- pro Monat und den notwendigen Ausgaben sei

erheblich. Die Vorinstanz habe sodann ihre detaillierte Aufstellung ihrer

finanziellen Unterstützung ignoriert. Die Wohnkosten würden Abgaben für Wasser,

Reinigung und Abfallentsorgung enthalten und durchschnittlich Fr. 92.- pro

Monat betragen. Bei den Gesundheitskosten für regelmässige Behandlungen und

Medikamente wegen ihrer Vorgeschichte mit Brustkrebs, chronischer Pankreatitis

und Immobilität der rechten Hand sei sie auf durchschnittlich Fr. 247.-

pro Monat gekommen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass bereits die

Wohn- und Gesundheitskosten die monatliche Rente überstiegen. Sie habe eine

detaillierte Kostenaufstellung eingereicht, die auf Kontoauszügen und

Kreditkartenabrechnungen basiere. Unter "Persönliche Pflege" seien

auch die Medikamente aufgelistet. Unter den Transaktionen seien die Käufe in

der Apotheke eindeutig belegt. Die Behauptung, es handle sich hierbei um

Ausgaben für einen gehobenen Lebensstil, sei abwegig. Die Ausgaben in Apotheken

würden in einzelnen Monaten höhere dreistellige Frankenbeträge erreichen. Bei

den Fr. 80.- pro Monat für medizinische Behandlungen handle es sich nur um

Kosten, die nicht von der staatlichen russischen Gesundheitsvorsorge getragen würden.

Die Kosten für Medikamente müssten jedoch vom Patienten selber getragen werden,

weshalb die Kosten für pharmazeutische Produkte weitaus höher seien als die

Auslagen für medizinische Behandlungen.

4.4

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Russland eine

Gesamtrente von monatlich 30'607,93 Rubel erhält. Bezüglich der

Voraussetzung, dass die aufenthaltsberechtigte Person die nachzuziehende

Familienangehörige regelmässig mit einer gewissen Erheblichkeit materiell

unterstützt (vgl. E. 4.2 oben), hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass

sie und ihr Ehemann die Mutter der Beschwerdeführerin in Russland durchschnittlich

mit Fr. 583.60 pro Monat unterstützt haben. Die Darstellung bezüglich der

monatlichen Unterstützungsleistungen ist unbestritten. Der Unterstützungsbetrag

erfolgt monatlich bzw. regelmässig und ist substanziell, weshalb die genannte

Voraussetzung erfüllt ist. Umstritten ist, wie hoch die Kosten der

Grundbedürfnisse in Russland sind und ob, ausgehend von den Kosten, die Mutter

der Beschwerdeführerin bedürftig im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b

Anhang I FZA ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Kosten für die

Grundbedürfnisse in Russland die Gesamtrente deutlich überstiegen, während die

Vorinstanz davon ausgeht, dass die Gesamtrente diese Kosten zu decken vermag,

sodass keine Bedürftigkeit vorliege.

Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kosten für die

Wohnung mit durchschnittlich Fr. 120.- pro Monat deutlich zu hoch

angesetzt sind bzw. nicht notwendig erscheinen. In den Monaten, als die Mutter

der Beschwerdeführerin nicht in Russland weilte, beliefen sich die Kosten auf

dem Niveau von Fr. 5.- bis Fr. 6.-. Die Beschwerdeführerin zeigt

nicht auf, dass und inwiefern es sich bei den geltend gemachten "Wohnkosten"

(Reparaturen, Unterhalt der Wohnung, Haushaltsführung, Haushaltswäsche und

Heimtextilien, Haushalts- und Küchengeräte) um Beträge zur Deckung von

Grundbedürfnissen handelt. Ohne substanziierte Angaben und entsprechende Belege

lässt sich nicht überprüfen, welche der Kosten tatsächlich zur Deckung der

Grundbedürfnisse angefallen sind. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass

auch die Ausgaben für "Übrige Kosten" (Barauslagen ohne Belege,

Gebühren für Kontoführung, Geschenke und Einladungen) nicht zu den

Grundbedürfnissen zu zählen sind. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend,

die Gesundheitskosten beliefen sich auf durchschnittlich Fr. 247.- pro

Monat. Unter die Kategorie "Persönliche Pflege" gehören gemäss ihrer

Aufstellung nebst selbst bezahlten Medikamenten und Sanitätsmaterial allerdings

auch persönliche Ausstattung, pharmazeutische Produkte, Apparate und Artikel

für die Körperpflege und Coiffeur. Welche Kosten genau auf die medizinische

Behandlung und Medikamente entfielen, lässt sich aus der eingereichten

Kostenaufstellung jedoch nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Einkäufe in den Apotheken liessen sich eindeutig anhand der Transaktionen

belegen. Dies trifft entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin jedoch

nicht zu: Die Beschwerdeführerin hat Kontoauszüge von zwei Konten eingereicht

und die getätigten Zahlungen für "Persönliche Pflege" jeweils mit

einem E markiert. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass die Mutter der

Beschwerdeführerin regelmässig Zahlungen in Apotheken getätigt hat; ob diese

Zahlungen jedoch nur für Leistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse getätigt

wurden, lässt sich aus den Transaktionen nicht entnehmen, zumal in Apotheken

auch andere Dienstleistungen und Waren bezogen werden können. Es wäre an der

Beschwerdeführerin gelegen, konkret aufzuzeigen, welche Gesundheitskosten

(Medikamente und Behandlungskosten) notwendigerweise angefallen sind und ob

allenfalls Leistungen von der Krankenversicherung übernommen worden sind,

ansonsten die Kosten nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse gerechnet werden

können. Es ist der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen,

Grundbedürfniskosten nachzuweisen, welche die Einnahmen von 30'607,93 Rubel

übersteigen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Rente der Mutter der

Beschwerdeführerin ausreichen sollte und keine Bedürftigkeit vorliegt. Dies

gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate im Jahr

nicht in Russland weilt und während dieser Zeit keine Kosten anfallen bzw.

diese bedeutend niedriger sind und sie dennoch die Rente erhält. Es besteht

nach dem Gesagten kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1

und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht

zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).