Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00179

18. Dezember 2025Deutsch30 min

(URT.2026.26886)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00179

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt C,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Aufgrund einer

Meldung der Sozialbehörde der Stadt D über auffälliges Verhalten des 1977

geborenen A stellte die Kantonspolizei Zürich am 8. März 2019 in dessen

Wohnung die folgenden Gegenstände sicher:

-

Asservat Nr. 01: Pistole SIG, P220

/ Pist. 75, 9 mm Para, Nr. …;

-

Asservat Nr. 02: Pistole SIG Sauer

P226, 9 mm Para, Nr. …;

-

Asservat Nr. 03: Pistole SIG,

P210, 7,65 mm Para, Nr. …;

-

Asservat Nr. 04: Revolver Smith & Wesson,

Mod. 500, Kal. .500 S&W MAG, Nr. …;

-

Asservat Nr. 05: Gewehr B&T,

Mod. APC, (halbautomatische "Maschinenpistole") Kal. 9 mm

Para, Nr. …;

-

Asservat Nr. 06: Gewehr WFB,

Karabiner 31, GP11, Nr. …;

-

Asservat Nr. 07: Gewehr Voere, .22

long rifle, Nr. …;

-

Asservat Nr. 08: Gewehr Anschütz,

1386, .22 long rifle, Nr. …;

-

Asservat Nr. 09: Selbstladegewehr

ERMA, E M1, .22 long rifle, Nr. …;

-

Asservat Nr. 010: Sturmgewehr SIG,

90, GP 90, Nr. …;

-

Asservat Nr. 011: Sturmgewehr SIG,

90, GP 90, Nr. …;

-

Asservat Nr. 012: Schrotgewehr

Vorderschaftrepetierflinte Mossberg, 590, SG 12/76, Nr. …;

-

Asservat Nr. 013: Schrotgewehr

Selbstladeflinte Remington, 1100, SG 12/70, Nr. …;

-

Asservat Nr. 014: Luftgewehr

Feinwerkbau, 300S, 4,5 mm Luft, Nr. …;

-

Asservat Nr. 015: Luftgewehr

Feinwerkbau, 300S, 4,5 mm Luft, Nr. …;

-

Asservat Nr. 016: Luftgewehr

Feinwerkbau 300, 4,5 mm Luft, Nr. …;

-

Asservat Nr. 017: diverse Munition

(verschiedene Kaliber und Ausführungen);

-

Asservat Nr. 018: diverses

Waffenzubehör.

Am 7. Mai 2019 ersuchte A

um vollständige Rückgabe dieser Gegenstände.

B. Das Statthalteramt

des Bezirks C (nachfolgend: das Statthalteramt) holte in der Folge bei Dr. med. E (IPW F), Dr. med. G

(F), Dr. med. H (I) und Dr. phil. J

(L) medizinische Auskünfte über den psychischen Gesundheitszustand von A (und

insbesondere über eine allfällige Selbst- oder Fremdgefährdung) sowie bei K,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (L), ein Gutachten über den

psychischen Gesundheitszustand von A ein. Nach Eingang der Berichte und des Gutachtens

vom 30. Juni 2020 gab das Statthalteramt am 13. Juli 2020 im Rahmen

einer mündlichen Befragung Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Im Anschluss an

die Befragung beschlagnahmte das Statthalteramt mit Verfügung vom 14. Juli

2020 die vorstehend (vgl. Ziff. I.A. hiervor) erwähnten Gegenstände und

sistierte im Übrigen das Verfahren betreffend Waffeneinziehung.

Nachdem A dem Statthalteramt am

15. September 2021 ein Zeugnis seiner behandelnden Therapeutin, med. pract. N, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

betreffend "Waffenbesitz aus ärztlicher Sicht" hatte zukommen lassen,

nahm das Statthalteramt das Verfahren betreffend Waffeneinziehung am 8. bzw.

25. Oktober 2021 wieder auf; dabei zeigte es A an, dass das Zeugnis von N

seines Erachtens das Gutachten von L nicht infrage zu stellen vermöge, und

gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. A äusserte sich am 31. Oktober

2021. Am 8. November 2021 übermittelte O, dipl. Sozialpädagoge HF und

Betreuer der (vormaligen) Wohngruppe von A, dem Statthalteramt seine Einschätzung

zum Gesundheitszustand von A und zu der von diesem (nicht) ausgehenden Gefahr

für sich selbst und für Dritte.

Mit Verfügung vom 22. November

2021 ordnete das Statthalteramt die definitive Einziehung der beschlagnahmten

Gegenstände (vgl. Ziff. I.A. hiervor) und deren Veräusserung nach

Rechtskraft der Verfügung an.

C. Mit Eingabe vom 10. Dezember

2021 liess A beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung vom 22. November

2021 führen und die umgehende Aushändigung der am 8. März 2019 sichergestellten

und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen sowie der Munition und

des Zubehörs beantragen. Mit Entscheid vom 9. März 2022 wies der

Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

D. Eine dagegen von A am

19. April 2022 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil

vom 24. November 2022 (VB.2022.00228) im Sinn der Erwägungen bzw. aufgrund

erheblicher Mängel des Gutachtens vom 30. Juni 2020 gut; es wies die Sache

zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Entscheidung an das

Statthalteramt zurück (Dispositivziffer 1).

E. Das Statthalteramt

beauftragte die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) Zürich am 5. Mai 2023,

ein Gutachten betreffend die "Waffenfähigkeit" von A zu erstellen und

folgende Fragen zu beantworten: "Wie stellt sich der aktuelle psychische

Gesundheitszustand von A dar?" und "Besteht zur Annahme Anlass, dass A

sich selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte?" Das Gutachten

wurde am 5. Januar 2024 von Dr. med. P

und PD Dr. med. Q erstattet (nachfolgend: "Gutachten P/Q").

A nahm die ihm am 15. Januar 2024 vom Statthalteramt gewährte Möglichkeit

zur Stellungnahme dazu nach zweimaliger Fristerstreckung und Gewährung einer

Notfrist mit Eingabe vom 2. Mai 2024 wahr. Am 2. April 2024 hatte die

Kantonspolizei Zürich dem Statthalteramt mitgeteilt, dass die sichergestellten

Asservate Nr. 017 ("diverse Munition") und Nr. 018

("diverses Waffenzubehör") bereits vernichtet worden seien.

F. Mit Verfügung vom

24. Mai 2024 stellte das Statthalteramt fest, dass die Munition (Asservat

Nr. 017) sowie das Waffenzubehör (Asservat Nr. 018) von der

Kantonspolizei Zürich bereits vernichtet worden seien. Eine Entschädigung dafür

werde nicht zugesprochen (Dispositivziffer 2). Die übrigen mit Verfügung vom

14. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände (Asservate Nrn. 01, 02, 03,

04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 014, 015 sowie 016) zog es definitiv

ein (Dispositivziffer 1). Es setzte die Gebühren und Auslagen für die Beschlagnahme

und Aufbewahrung sowie das Gutachten auf insgesamt Fr. 6'700.- fest und

auferlegte sie A (Dispositivziffer 3). Insoweit der Erlös aus der

Verwertung der Waffen die Gebühren und Auslagen (inklusive Gutachten) nicht zu

decken vermöge, werde A die unentgeltliche Prozessführung bewilligt

(Dispositivziffer 4). Nach Eintritt der Rechtskraft würden die in

Dispositivziffer 1 genannten Waffen und Gegenstände veräussert. Der Erlös

werde an die Gebühren und Auslagen (inklusive Gutachten) angerechnet. Ein

allfälliger Restbetrag werde infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Staatskasse genommen; ein allfälliger Überschuss werde

an A ausbezahlt. Sollte kein Verkauf möglich sein, würden die Waffen und

Gegenstände der Kantonspolizei zur Vernichtung übergeben und allfällige

Vernichtungskosten infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Staatskasse genommen (Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

A erhob am 24. Juni 2024 Rekurs

beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen

sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2024 sowie unter

Entschädigungsfolge seien ihm die am 14. Juni 2020 beschlagnahmten Waffen

und Gegenstände umgehend auszuhändigen. Für die bereits vernichteten Asservate

sei er mit mindestens Fr. 5'000.- zu entschädigen. Eventualiter sei die

Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung, namentlich zur Einholung eines Expertengutachtens

zum Wert der vernichteten Munition und des vernichteten Waffenzubehörs, an das

Statthalteramt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht

in die vollständigen Akten des Statthalteramts sowie um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Mit Beschluss vom 5. Februar

2025.

wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat

(Dispositivziffer I). Er verweigerte A die Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und Rechtsvertretung (Dispositivziffer II) sowie die

Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer IV) und auferlegte

ihm die auf insgesamt Fr. 1'732.- festgesetzten Kosten des Rekursverfahrens

(Dispositivziffer III).

III.

A liess am 11. März 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und nebst der Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar

2025.

dasselbe wie im Rekursverfahren beantragen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung sowie um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 24. März 2025 namens des Regierungsrats auf Vernehmlassung.

Das Statthalteramt reichte am 25. März 2025 eine Beschwerdeantwort ein,

ohne Anträge zu stellen. A äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden

gegen Rekursentscheide des Regierungsrats betreffend die Einziehung von Waffen

gemäss Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG,

SR 514.54) zuständig.

1.2

Über Schadenersatzansprüche

von Privaten gegen den Staat und die Gemeinden sowie gegen deren Beamte und

Angestellte entscheiden gemäss § 2 Abs. 1 VRG die Zivilgerichte.

Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz für die bereits vernichteten

Gegenstände beansprucht (Beschwerdeantrag 2), fehlt es dem

Verwaltungsgericht an der sachlichen Zuständigkeit (§ 2 Abs. 1 VRG);

folglich ist insoweit auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.3

Dem Verwaltungsgericht

kommt gegenüber Behörden keine Aufsichtsfunktion zu (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61 und

72.

ff.). Sollte der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung

des Vorgehens bzw. Verhaltens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz

anbegehren, fehlte es dem Verwaltungsgericht an der entsprechenden

Zuständigkeit. Auch insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4

Da die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

genannten Vorbehalten einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht zog die

Vorakten bei (§ 57 Abs. 1 Satz 1 VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem sie seinem Ersuchen

um Gewährung von Akteneinsicht in der Rekursschrift vom 24. Juni 2024 nicht

stattgegeben habe.

3.2

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das

Recht von Privaten, Einblick in die Akten zu erhalten. Dementsprechend

garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,

ein Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Der Anspruch auf

Akteneinsicht besteht grundsätzlich ab der Eröffnung bis zur rechtskräftigen

Erledigung eines Verwaltungsverfahrens; er kann insbesondere auch während laufender

Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden. Zuständig für die Gewährleistung der

Akteneinsicht ist die Behörde, bei der die Verfahrenshoheit (bzw. die

Prozessleitungsbefugnis; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1286) liegt.

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich

unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur

Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 25. April 2019,

VB.2018.00482, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung

einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die

Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung

abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und

zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2,

BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482,

E. 3.2).

3.3

Vorliegend

verlangte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 24. Juni

2024, die vollständigen Vorakten seien ihm zur Einsicht zuzustellen. Mit

Einreichung der Rekursschrift ging die Zuständigkeit für den Erlass

verfahrensleitender Anordnungen auf die Vorinstanz über; dies galt insbesondere

auch für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Angesichts des unmissverständlichen

Antrags des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 24. Juni 2024 wäre

der Regierungsrat entsprechend verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer bzw.

dessen Vertreter die Vorakten offenzulegen. Dies wurde der Vorinstanz denn auch

bereits im Urteil vom 24. November 2022 aufgezeigt (VB.2022.00228,

E. 2). Entsprechend ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu

bejahen.

Eine Rückweisung an die

Vorinstanz würde vorliegend zu einer Verzögerung führen, an welcher der

Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch im Hauptstandpunkt

die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände "umgehend" wieder

ausgehändigt bekommen. Überdies gewährte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer kurz nach der Eröffnung der Verfügung vom 24. Mai 2024 Akteneinsicht

und stellte auch das Verwaltungsgericht seinem Vertreter auf ausdrückliches

Begehren hin die Akten am 27. März 2025 ein weiteres Mal zur Einsichtnahme

zu. Der Beschwerdeführer hatte mithin die Möglichkeit, seinen Standpunkt (auch)

im Beschwerdeverfahren umfassend zum Ausdruck zu bringen. Von einer Rückweisung

an die Vorinstanz ist folglich abzusehen. Der Gehörsverletzung ist im Rahmen

der Kostenverteilung Rechnung zu tragen (hinten E. 9.1).

4.

4.1

Die Kantonspolizei

Zürich hatte die am 8. März 2019 beschlagnahmte Munition (Asservat

Nr. 017) und das beschlagnahmte Waffenzubehör (Asservat Nr. 018)

unbestrittenermassen vernichtet, bevor eine definitive Einziehung dieser

Gegenstände rechtskräftig angeordnet worden war. Der Beschwerdegegner verneinte

in der Verfügung vom 24. Mai 2024 gestützt auf Art. 54 Abs. 4

Satz 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV, SR 514.541)

einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die vernichtete Munition

(Asservat Nr. 017) und für das vernichtete Zubehör (Asservat Nr. 018).

4.2

Der bereits im

Rekursverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte vor der

Vorinstanz – angesichts der vor rechtskräftiger und mithin vollstreckbarer

definitiver Einziehung der fraglichen Asservate erfolgten Vernichtung grundsätzlich

nachvollziehbar – einen "Fall von Staatshaftung" geltend. Er

verlangte in diesem Zusammenhang die Zusprechung einer Entschädigung von

mindestens Fr. 5'000.-. Der Regierungsrat verneinte seine Zuständigkeit

für die Behandlung des entsprechenden Ersuchens "im Rahmen des Verwaltungsrekursverfahrens",

weil gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

(HaftungsG, LS 170.1) die Zivilgerichte über die Ansprüche Dritter

gegen den Kanton entscheiden, und trat dementsprechend auf das sinngemässe

Begehren um Zusprechung von mindestens Fr. 5'000.- Schadenersatz gestützt

auf § 6 Abs. 1 HaftungsG nicht ein.

4.3

Dass der

Regierungsrat sich als nicht zuständig erachtete, das Staatshaftungsbegehren im

Rahmen des gegen die Ausgangsverfügung vom 24. Mai 2024 gerichteten Rekursverfahrens

zu behandeln, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der von einem Anwalt

verfassten Rekursschrift nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer darin

auch ein Gesuch im Sinn des § 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG hätte

stellen wollen, und es ihm weiterhin freisteht, ein entsprechendes

haftungsrechtliches Vorverfahren beim Regierungsrat anhängig zu machen.

5.

5.1

Nach Art. 31

Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen,

wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht.

5.2

Ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter anderem vor, wenn

anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe

gefährdet (lit. c). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein

Hinderungsgrund im Sinn des Art. 8 Abs. 2 WG dann zu bejahen, wenn

eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder

Drittgefährdung besteht (zum Genügen einer "erheblichen"

Wahrscheinlichkeit vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.7

mit Hinweisen). Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs

eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Personen, welche Waffen besitzen

wollen, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen

ausgehen, besonders zuverlässig sein. Dies ist namentlich nicht der Fall bei

Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden,

alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (BGr, 24. April 2020,

2C_1086/2019, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch wird kein strikter Beweis einer

Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines blossen

Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,

überwiegende bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche besteht,

ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter

Würdigung aller relevanten Umstände im Sinn einer Prognose zu beurteilen (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1;

29.

Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018,

2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2;

VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz,

Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG],

Art. 8 N. 16).

5.3

Die

beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen

Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a

WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist ferner zu bejahen, wenn ein

Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst-

oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG,

Art. 31 N. 21). Dabei ist die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer

definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer

Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der

missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen

(Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21–23, 27; VGr, 26. September 2019,

VB.2019.00096, E. 2.1). Dabei kommt ihr ein weiter Ermessensspielraum zu

(BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4).

6.

6.1

Der

Beschwerdegegner begründete die definitive Einziehung der Waffen und

Gegenstände mit Verfügung vom 24. Mai 2024 im Wesentlichen damit, dass

gemäss dem Gutachten P/Q Anlass zur Annahme bestehe, dass der

Beschwerdeführer wegen deutlicher Schwierigkeiten in der Emotions- und

Impulsregulierung sowie infolge Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen

sich selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte.

6.2

Die Vorinstanz

erwog im Beschluss vom 5. Februar 2025, aus dem Gutachten P/Q erhelle,

dass beim Beschwerdeführer Persönlichkeitszüge (Schwierigkeiten in der

Emotionsregulierung, Neigung zu verbalen Ausbrüchen, Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsverminderung) bestünden, die sich auf einen Umgang mit Waffen

ungünstig auswirken könnten. Gemäss dem Gutachten P/Q wirkten sich die als

histrionisch bezeichneten Persönlichkeitszüge unmittelbar auf eine gewisse

Instabilität der Stimmung des Beschwerdeführers aus. Dieser zeige sich

insgesamt deutlich belastet und verharre in der Annahme, Opfer von

Ungerechtigkeiten geworden zu sein. Es zeigten sich deutliche Auffälligkeiten

in der Impuls- und Emotionskontrolle. Die Fachärzte hätten beim Beschwerdeführer

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1), sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert. Sie seien zwar zum Schluss

gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht mutwillig Waffen gegen sich oder

andere richten werde, zumal er einen ausserordentlich grossen Sinn für

Gerechtigkeit habe. Es bestehe jedoch eine deutlich verminderte

Regulierungsfähigkeit von Emotionen und (verbalen) Impulsen. Es sei nach der

gutachterlichen Einschätzung nicht auszuschliessen, dass es unter den sich

zuspitzenden Belastungsfaktoren zu einer weiteren Reduktion der

Regulationsfähigkeit kommen könnte. Da das Gutachten nachvollziehbar begründet

sei und die Schlussfolgerungen darin einleuchtend seien, sei darauf

abzustellen. Die Vorinstanz bejahte mithin eine die streitbetroffene

Waffeneinziehung rechtfertigende Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen

durch den Beschwerdeführer bzw. eine hinreichende Selbst- und/oder

Drittgefährdung.

6.3

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Gutachtensstelle seien weder die

schriftliche Stellungnahme von med. pract. N vom 13. Dezember

2021.

noch die "Akten aus den bisherigen Rechtsmittelverfahren"

vorgelegt worden, weshalb die Verwertbarkeit des Gutachtens P/Q fraglich

sei. Er legt indes nicht dar, welche Aktenstücke (nebst der Stellungnahme vom

13.

Dezember 2021) für die psychiatrische Einschätzung wesentlich oder

erforderlich gewesen wären. Der Beschwerdegegner reichte der PUK am 5. Mai

2023.

nebst den bei ihm eingegangenen medizinischen und weiteren Stellungnahmen,

dem Gutachten vom 30. Juni 2020 sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

24.

November 2022 namentlich auch die Stellungnahme von med. pract. N

vom 13. Dezember 2021 ein. Ebenso stellte er der PUK ein vollständiges

Verzeichnis der Akten zur Verfügung und bot ihr die Nachsendung weiterer Akten

der Rechtsmittelverfahren an. Dass der Gutachtensstelle nicht alle relevanten

Unterlagen zur Verfügung gestanden wären, kann vor diesem Hintergrund nicht

angenommen werden. Weshalb es sich beim Gutachten P/Q, wie vom

Beschwerdeführer unsubstanziiert vorgebracht, um ein

"Gefälligkeitsgutachten" handeln oder inwiefern das Gutachten

anderweitig an formellen Mängeln leiden sollte, ist nicht ersichtlich.

6.4

Sodann macht der

Beschwerdeführer geltend, das Gutachten P/Q lasse entgegen den

Vorinstanzen nicht darauf schliessen, dass bei ihm eine Selbst- oder

Fremdgefährdung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege.

6.4.1

Das Gutachten P/Q

hält nach einlässlicher Darlegung der Erkenntnisse aus den weiteren,

insbesondere medizinischen Akten sowie aus Fremdauskünften fest, dass sich beim

Beschwerdeführer bereits in den ersten Entwicklungsjahren Auffälligkeiten in

Form einer Legasthenie mit Schwierigkeiten beim Sprechen, Lesen und Schreiben

zeigten. Während der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei es

wiederholt zu Mobbing und Ausgrenzung gekommen. Der Beschwerdeführer habe zudem

von belastenden familiären Verhältnissen berichtet, welche durch die

Alkoholabhängigkeit beider Elternteile geprägt gewesen seien. In der frühen

Kindheit sei es zweimalig zu sexuellen Missbrauchsereignissen durch Dritte

gekommen. Nach der Realschule habe der Beschwerdeführer eine Lehre zum …

abgeschlossen. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sei es erneut zu

Mobbingerfahrungen gekommen. Hinzugekommen seien unterschiedliche Erlebnisse,

bei denen der Beschwerdeführer direkter Zeuge vom Unfalltod von Kollegen

geworden sei. Es lasse sich ein deutlicher Knick in der Biografie etwa 2011 erkennen,

nachdem der langjährige Vorgesetzte des Beschwerdeführers ersetzt worden sei.

Im Anschluss sei dem Beschwerdeführer gekündigt worden. Seit etwa 2015 sei der

Beschwerdeführer nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen.

Wiedereingliederungsversuche seien aus Überforderung abgebrochen worden. Soweit

bekannt sei der Beschwerdeführer 2015 bei vorwiegend depressiver

Symptomatik erstmals psychiatrisch behandelt worden. Im Verlauf der letzten

Jahre seien mehrere Klinikaufenthalte erfolgt, bei denen depressive Symptome

und die Belastungen durch die schweren Erlebnisse im Vordergrund gestanden

seien.

6.4.2

Während der

Explorationen hätten sich insbesondere Auffälligkeiten im formalgedanklichen

Ablauf mit deutlicher Weitschweifigkeit sowie ausgeprägte Schwierigkeiten in

der Regulierung des Affekts gezeigt. Beim Beschwerdeführer hätten sich deutlich

depressive Symptome gezeigt, welche einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig einer mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1), zugeordnet würden.

6.4.3

Der

Beschwerdeführer habe von diversen schwierigen Ereignissen (sexueller

Missbrauch, Zeuge Unfalltod) berichtet und angegeben, sich wiederkehrend an die

diversen schweren Ereignisse zu erinnern, jedoch lebendige Erinnerungen im Sinn

von Flashbacks verneint. Ein Vermeidungsverhalten sei nicht erkennbar, vielmehr

habe sich ein kontraphobisches Verhalten gezeigt, indem der Beschwerdeführer

sich etwa bei der Feuerwehr Tätigkeiten mit gewissem Risiko ausgesucht habe.

Weitere Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Ein- und

Durchschlafstörungen und Reizbarkeit seien vom Beschwerdeführer benannt worden.

Insgesamt seien die Kriterien für eine in vergangenen Klinikaufhalten

diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aktuell nur teilweise

erfüllt. Es gelte aber zu beachten, dass posttraumatische Folgestörungen je

nach erlebtem Stressniveau über die Zeit fluide reaktiviert werden oder

abklingen könnten. Wenn diese weniger stark ausgeprägt seien, könnten dann

persönlichkeitsstrukturelle Veränderungen, Affektstörungen, Ängste oder Zwänge

im Vordergrund stehen. Der Beschwerdeführer zeige in seiner (verbalen)

Impulsivität eine deutlich erhöhte Intensität an emotionaler Reaktion. Soweit

ersichtlich habe er seine Impulsivität und vermeintliche Wut zu keinem

Zeitpunkt physisch ausgeübt. Auch in anderen Bereichen (Partnerschaften,

Kaufverhalten, Finanzen) zeigten sich keine impulsiven Verhaltensweisen; die

verminderte Impulskontrolle scheine sich auf den emotionalen Affekt sowie

verbale Ausführungen zu beschränken.

Das aus dem impulsiven Affekt

resultierende Verhalten erweise sich als unangepasst und nicht zweckmässig. In

den vergangenen Jahren habe sich ein für den Beschwerdeführer nachteiliger

Einfluss und ein persönlicher Leidensdruck gezeigt. Diese Verhaltenszüge

schienen sich insbesondere in den vergangenen Jahren zu manifestieren. Aufgrund

der rezidivierenden Traumaerfahrungen könnten diese Auffälligkeiten im Rahmen

einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)

psychiatrisch zugeordnet werden. Kumulativ hätten alle erlebten

Traumatisierungen zu einem so genannten Building-Block-Effekt geführt: Einzelne

Traumata hätten zwar über die Lebensspanne zuerst jeweils verarbeitet werden

können, ab einem gewissen Zeitpunkt sei dann aber im Sinn einer Kumulation mit

einem weiteren als traumatisch erlebten Ereignis eine Schwelle überschritten

worden, sodass die vorhandenen Bewältigungsstrategien nicht mehr ausgereicht

hätten.

In den Explorationen sei eine

deutliche Antwortlatenz des Beschwerdeführers auffallend gewesen. Der

Beschwerdeführer habe auf gestellte Fragen mit Bedacht geantwortet und weit

ausgeholt. Auf Versuche, ihn zum Kern der Frage zurückzuführen, habe er sich

wenig einlassen können. Vielmehr habe er darauf beharrt, die Fragen umfassend

und "richtig" zu beantworten. Der Beschwerdeführer scheine sich in

den Details der Erzählungen "verloren" zu haben. Er habe über ein

ähnliches Muster während seiner früheren Arbeitstätigkeit berichtet, als es ihm

schwergefallen sei, Pläne und Vorschriften weniger akribisch zu befolgen. Diese

als anankastisch zu bezeichnenden Symptome seien als eine Qualität der

diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsänderung zu verorten. Die Persönlichkeitsänderung

weise auch Züge einer histrionischen Persönlichkeit auf, welche sich während der

Explorationen in einem übermässigen Ausdruck von Gefühlen und labilen Affekten

gezeigt habe. Zudem seien auch das deutliche Beharren des Beschwerdeführers auf

eigenen Rechten sowie eine Selbstbezogenheit in der Deutung von Umständen als

Ausdruck der Persönlichkeitsänderung zu subsumieren und bestünden damit

Hinweise auf paranoide Züge. Der Beschwerdeführer scheine durch die Rückschläge

der vergangenen Jahre deutlich belastet zu sein und imponiere als

überempfindlich. Deutlich zu erkennen seien zudem schnell wechselnde Affekte

und Schwierigkeiten bei der Emotionsregulierung. Es zeige sich eine deutliche

Neigung zu Wut- und verbalen Ausbrüchen, einer launischen Stimmung sowie eine

Tendenz zu Konflikten, was fachärztlich als emotionale Instabilität mit

impulsiven Zügen beschrieben werde. Die durchgeführten psychometrischen

Testungen hätten ebenfalls relevante Persönlichkeitsakzentuierungen in

verschiedenen Bereichen, vor allem mit zwanghaften, histrionischen und

narzisstischen Zügen, ergeben.

6.4.4

Aus dem

vorstehend Ausgeführten erhellt, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der

fachärztlichen Begutachtung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

eine mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert

wurden. Der Persönlichkeitsänderung zuzuordnen sind diverse Persönlichkeitszüge

bzw. psychische Auffälligkeiten (insbesondere anankastische und histrionische

Persönlichkeitszüge, Hinweise auf paranoide Persönlichkeitszüge, emotionale

Instabilität mit impulsiven Zügen).

6.4.5

Gemäss dem Gutachten P/Q

ist eine anhaltende Persönlichkeitsänderung langfristig überdauernd. Zwar

könnten einzelne Persönlichkeitsaspekte mittels intensiver, langandauernder

Psychotherapie bearbeitet und verbessert werden. Aus aktueller Sicht sei im

Fall des Beschwerdeführers die Prognose zur Stabilisierung bzw. zum Abklingen

der aktuellen psychischen Symptome aber schlecht. So lehne der Beschwerdeführer

aktuell eine ausreichende psychotherapeutische und psychopharmakologische

Behandlung ab, was angesichts der gegebenen persönlichkeitsstrukturellen Muster

zwar nachvollziehbar, aber eben prognostisch ungünstig sei. Das Gutachten P/Q

hält sodann fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Hinweise für eine

organische Störung vorlägen. Der Erfolg einer allfälligen psychiatrischen

Behandlung hänge deshalb auch wesentlich davon ab, ob dem psychischen Zustand

des Beschwerdeführers (auch) eine organische Ursache zugrunde liege oder nicht.

Prognostisch ungünstig sei

sodann, dass der Beschwerdeführer bezüglich der depressiven Symptomatik schon seit

Längerem nicht medikamentös behandelt werde. Eine Progredienz der depressiven

Beschwerden bis hin zu Suizidalität und damit der potenzielle Gebrauch einer

Waffe gegen sich selbst könne daher beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen

werden.

Als Zwischenfazit ist mithin festzuhalten, dass die

Prognose sowohl bezüglich der

rezidivierenden depressiven Störung als auch bezüglich der andauernden

Persönlichkeitsänderung bzw. der damit in Verbindung stehenden

Persönlichkeitszüge aus fachärztlicher Sicht ungünstig ist.

6.4.6

Die der

diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsänderung zuzuordnenden

Persönlichkeitszüge bzw. psychischen Auffälligkeiten (oben E. 6.4.1–6.4.4)

können sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung auf den Umgang mit Waffen

nachteilig auswirken, indem sich etwa die histrionischen Persönlichkeitszüge

unmittelbar auf eine gewisse Instabilität der Stimmung des Beschwerdeführers

auswirken. Das Gutachten P/Q zeigt weiter auf, dass die im Rahmen der

depressiven Störung auftretenden Symptome wie Niedergeschlagenheit,

Antriebslosigkeit und Schlafstörungen einen deutlichen Einfluss auf die für die

Handhabung einer Waffe unabdingbaren Konzentrationsleistungen und die

Aufmerksamkeit haben bzw. zu Schiessunfällen führen können. Als im Umgang mit

Waffen ungünstig beurteilt das Gutachten P/Q schliesslich bzw.

insbesondere die deutlich erkennbaren Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in

der Emotionsregulierung bzw. die damit verbundene Impulsivität mit hoher

Intensität an emotionaler Reaktion sowie die als paranoid bezeichneten

Persönlichkeitszüge mit dem deutlichen Beharren auf einem bestimmten Vorgehen

und der auffallenden Selbstbezogenheit in der Deutung von Umständen, welche

deutlich mache, dass der Beschwerdeführer nicht durchwegs in der Lage sei,

Situationen neutral und rational einzuschätzen. Die Kombination dieser

Teilstörungsgebiete ergibt gemäss der gutachterlichen Einschätzung ein

Gefahrenpotenzial, welches den Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht als

nicht geeignet für den Zugang zu bzw. den Umgang mit Waffen erscheinen lässt.

6.4.7

Es trifft zu,

dass das Gutachten P/Q festhält, die beschränkte Regulierungsfähigkeit von

Emotionen und Impulsen des Beschwerdeführers habe sich bislang soweit

ersichtlich nicht in dessen "Verhalten" ausgewirkt bzw. auf

"verbale Ausführungen" beschränkt, und jenem attestiert, er werde

"nicht mutwillig Waffen gegen sich und andere richten". Auch zeigt

der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten P/Q in anderen Bereichen

(Partnerschaften, Kaufverhalten, Finanzen) keine impulsiven Verhaltensweisen

und liegen keine Anhaltspunkte für eine "akute" Selbst- oder

Fremdgefährdung vor. Der Beschwerdeführer weist sodann an sich korrekt darauf

hin, dass das Gutachten P/Q sehr zurückhaltende Formulierungen verwendet,

indem etwa ausgeführt wird, es sei "denkbar, dass bei einer Zunahme der

Belastungsfaktoren [die] Regulierungsfähigkeit von Emotionen und Impulsen

weiter abnehmen und sich gegebenenfalls auch im Verhalten bemerkbar machen

könnte". Dem Beschwerdeführer kann indes nicht gefolgt werden, soweit er

sinngemäss vorbringt, das Gutachten P/Q nehme eine Einschätzung seiner

aktuellen Waffentauglichkeit aufgrund unsicherer künftiger Entwicklungen vor

bzw. zeige bloss eine in Zukunft bzw. bei Hinzutreten weiterer

Belastungsfaktoren "denkbare" Selbst- oder Fremdgefährdung, aber eben

keine erheblich wahrscheinliche Selbst- oder Fremdgefährdung auf: Das Gutachten P/Q

legt vielmehr schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer nebst der

rezidivierenden depressiven Störung eine andauernde Persönlichkeitsänderung

vorliegt, welche mit mehreren psychiatrisch relevanten Persönlichkeitszügen

bzw. psychischen Auffälligkeiten einhergeht, und dass die Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers

aufgrund der Kombination dieser Teilstörungsgebiete aus psychiatrischer

Sicht nicht gegeben ist. Daran vermögen die vorsichtigen Formulierungen im

Zusammenhang mit der möglichen Progredienz der mangelnden

Regulationsfähigkeit von Emotionen und Impulsen nichts zu ändern; die Frage, ob

angesichts der vom Gutachten festgestellten psychischen Verfassung und der

damit einhergehenden Gefahren eine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn des Waffenrechts

anzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die von der zuständigen Behörde

und im Streitfall von den Rechtsmittelinstanzen zu beurteilen ist.

6.5

Zusammenfassend

ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Gutachten P/Q ergibt sich nachvollziehbar,

dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen psychische

Erkrankungen Anlass zur Annahme gibt bzw. geben, der Beschwerdeführer gefährde sich

selbst oder Dritte mit seinen Waffen. Beim Beschwerdeführer besteht mit Blick

auf die Vielzahl von psychischen Beeinträchtigungen bzw. Auffälligkeiten im

Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit

einer Dritt- oder Selbstgefährdung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8

Abs. 2 WG. Die definitive Einziehung der am 8. März 2019 beschlagnahmten

Waffen durch den Beschwerdegegner sowie die Abweisung des dagegen gerichteten

Rekurses durch die Vorinstanz halten daher einer Rechtskontrolle stand.

6.6

Daran vermag bei

dieser Gefährdungssituation auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer

bereits seit vielen Jahren rechtmässig im Besitz von Waffen war und sein

bisheriger Umgang mit diesen zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hatte,

der Beschwerdeführer sich vielmehr dadurch auszeichnete, dass er sich darum

bemühte, Jugendliche in einem verantwortungsvollen Umgang mit Waffen zu

unterstützen.

Auch aus dem von ihm angerufenen Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2024 (VB.2022.00425) vermag der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Im genannten Fall kam das

massgebliche fachärztliche Gutachten – anders als hier – zum Schluss, dass sich

beim Waffenbesitzer keine psychische Störung von Krankheitswert erkennen lasse,

dessen Legalprognose als günstig bis sehr günstig eingestuft werden könne und

im Vergleich zur Normalbevölkerung nicht mit einer erhöhten Gefahr für sich

selbst oder Dritte durch missbräuchliche Waffenverwendung zu rechnen sei

(E. 3.2 und E. 4.1).

Unbehelflich ist schliesslich der –

freilich unsubstanziierte – Einwand des Beschwerdeführers, wonach das

vorliegende Verfahren auf einer "offensichtlichen Falschmeldung der

Behörden" beruhe. Namentlich den polizeilichen Akten lässt sich mit

genügender Bestimmtheit entnehmen, dass wiederholtes "auffällige[s],

besorgniserregende[s] Verhalten" des Beschwerdeführers gegenüber Behördenmitgliedern

bzw. dessen aufbrausende Reaktionen und häufige verbale Ausbrüche in Gesprächen

mit der Sozialberatung sowie von ihm geäusserte Beschimpfungen und

Beleidigungen die Sozialbehörde D veranlassten, die Kantonspolizei um

Konfiskation von Waffen zu ersuchen. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen

einer polizeilichen Befragung vom 25. März 2019 überdies ein, dass er

"halt vielleicht hin und wieder aufbrausend" sei und "irgendwann

laut" werde.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs durch die

Vorinstanz wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Begehren.

7.2

Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob eine

unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten

Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77). Die

jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Plüss,

§ 16 N. 16).

Zufolge der gesetzlichen

Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer

Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und

soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum

Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden

praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle

Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss

auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person

hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen

Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2, auch

zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden muss keine

Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren

Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises

abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten

nicht (genügend) nachkommt.

7.3

Der

Beschwerdeführer hat – trotz anwaltlicher Vertretung – seine Mittellosigkeit

bzw. seine finanziellen Verhältnisse im Rekursverfahren nicht ansatzweise

dargetan, geschweige denn belegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf

unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 f. VRG

verneint hat.

8.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1

Für die

Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren ist in erster Linie das

Unterliegerprinzip gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG massgebend; ergänzend kommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens,

das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss, § 13 N. 49, 59). Infolge der

festgestellten Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer (oben E. 3)

sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu zwei Dritteln dem unterliegenden

Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen. Zu prüfen

bleibt indes das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands:

9.2

Mit Bezug auf die

Anspruchsvoraussetzungen und die Mitwirkungspflichten kann auf das oben in

E. 7.2 Ausgeführte verwiesen werden.

9.3

Der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer macht einzig geltend, es sei ihm sowohl mit Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 (VB.2022.00228;

Dispositivziffer 8) die unentgeltliche Rechtsvertretung als auch im

erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden.

"Seither" hätten sich seine finanziellen Verhältnisse nicht

verbessert; die finanzielle Bedürftigkeit sei "somit auch weiterhin

gegeben". Damit kommt er seiner Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf

seine (aktuellen) Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich der Darlegung seiner

(aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse genügend nach. Sein Vorbringen

genügt nicht ansatzweise, um den geforderten Nachweis der Mittellosigkeit zu

erbringen. Aus der Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung im erstinstanzlichen Verfahren kann der Beschwerdeführer schon

deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die im Verlauf des Instanzenzugs

jeweils zuständige Behörde über – bei ihr gesondert zu stellende –

Armenrechtsgesuche separat befindet (Plüss, § 16 N. 13). Folglich ist

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters im

Beschwerdeverfahren zufolge fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit

abzuweisen.

9.4

Dem unterliegenden

Beschwerdeführer bleibt eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.--; Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem

Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Regierungsrat auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).