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Entscheid

VB.2025.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00180

12. November 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26739)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00180

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Studer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1958 geborene

Staatsangehörige Griechenlands, reiste am 3. April 2018 in die Schweiz

ein, woraufhin ihr am 28. September 2018 eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit für den Kanton Zürich erteilt wurde.

Diese wurde ihr zuletzt bis am 2. April 2028 verlängert.

Am 12. September 2024

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit der

Begründung, dass sie nur scheinselbständig (gewesen) sei und deshalb auch über

kein Verbleiberecht nach Erreichen des Pensionsalters verfüge, und wies sie aus

der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen von A hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 13. Februar 2025 ab.

III.

A führte am 10. März 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der

Rekursentscheid sei aufzuheben und auf einen Widerruf ihrer

Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche

Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. März 2025

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung und der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richten sich

grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20). Gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 gilt dieses

Gesetz jedoch für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Die Beschwerdeführerin

ist griechische Staatsangehörige und kann sich grundsätzlich auf die

freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen.

2.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw.

Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa

Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA; Art. 24

Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der

Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) beziehungsweise im Anschluss an diese

gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I

FZA; zum Ganzen VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00099, E. 3.1).

2.3

Sind die

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthalts­bewilligungen EU/EFTA

gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den

freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) widerrufen werden.

3.

Die im Februar 1958 geborene Beschwerdeführerin reiste im

April 2018 in die Schweiz ein, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Im Februar 2022

erreichte sie das ordentliche Rentenalter (aArt. 21 Abs. 1

lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] in der Fassung vom

7.

Oktober 1994 [AS 1996 2466]). Ihre AHV-Rente beträgt monatlich

Fr. 120.-. Seit Juni 2023 bezieht sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von

monatlich Fr. 2'863.- beziehungsweise Fr. 2'871.30.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, aktuell nach wie vor selbständig erwerbstätig

zu sein, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 12 Abs. 1

Anhang I FZA zu prüfen ist.

3.1.1

Angehörige eines

EU-/EFTA-Staats haben Anspruch auf eine EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, falls

sie nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit

niedergelassen haben oder niederlassen wollen (Art. 12 Abs. 1 Anhang I

FZA).

Erforderlich

ist quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit (BGE 142 II 1 E. 2.2.4). Die Selbständigerwerbende muss

ihre Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden

aufgestellt werden. Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens

oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden

Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne,

Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen. Die betroffene

Person soll durch die selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen

erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jenen der

Familie zu gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf

Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (BGr, 4. April 2024, 2C_345/2023,

E. 4.2 f., mit Hinweisen).

3.1.2

Das FZA regelt grundsätzlich nicht, wie der für die Anwendbarkeit des

Abkommens entscheidrelevante Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen ist,

weshalb diesbezüglich das innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt (VGr,

9.

Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.5). Zwar gilt im

Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG).

Allerdings ist es an der gesuchstellenden Person, ihre andauernde selbständige

Erwerbstätigkeit zu belegen, womit sie die geforderten Unterlagen beibringen muss,

denn die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Art. 90 AIG). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern sodann

nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die

Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus

Vorteile ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[SR 210]; BGE 151 II 237 E. 4.3.1 mit

Hinweisen). Die Beweislast liegt vorliegend somit bei der Beschwerdeführerin.

3.1.3

Gemäss der auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Verfügung über

die Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 18. Dezember 2023 verfügt die

Beschwerdeführerin über keinerlei Einkommen neben ihrer AHV-Rente. Auch in

ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führt sie kein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit an. In der Beschwerdeschrift macht sie zwar im

Widerspruch hierzu geltend, dass "die geschäftliche Entwicklung für das

laufende Jahr 2025 sehr befriedigend" sei und sie damit rechne, ab Januar

2026.

keine Ergänzungsleistungen mehr beziehen zu müssen. Damit gesteht sie

jedoch einerseits bloss ein, dass ihre Geschäftstätigkeit bisher nicht effektiv

und existenzsichernd war, sodass sie ihren Lebensunterhalt gewährleisten

könnte. Andererseits reicht sie auch keinerlei Belege ein, die ihre

(angebliche) Hoffnung auf einen besseren Geschäftsgang belegen würden. Auch aus

dem eingereichten, lediglich bis zum 24. Januar 2024 reichenden Geschäftskontoauszug

(lautend auf die Firma der Beschwerdeführerin, B) geht keine relevante

Geschäftstätigkeit hervor.

Der Beschwerdeführerin kommt somit kein

Aufenthaltsanspruch aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 12

Abs. 1 Anhang I FZA zu. Soweit sie sinngemäss vorbringt, nichts dafür

zu können, dass ihr Geschäft nicht laufe, ist darauf hinzuweisen, dass eine

echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit die Voraussetzung für einen

Aufenthaltsanspruch nach FZA darstellt und nicht bloss der (angebliche) Wille

zu solch einer (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_940/2019, E. 4).

3.2

Da der

Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel fehlen, um ihren Aufenthalt in der

Schweiz ohne Ergänzungsleistungen zu finanzieren, kommt ihr auch kein Anspruch

auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit aus Art. 24 Anhang I FZA zu (Art. 16

Abs. 2 VFP; BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.; BGr,

2.

November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1 f. und 3.4.2 f.;

VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00529, E. 4).

3.3

Zu prüfen

bleibt ein allfälliges Verbleiberecht der Beschwerdeführerin nach Art. 4 Anhang I

FZA.

3.3.1

Gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG (Amtsblatt Nr. L 142 vom 30. Juni

1970.

S. 24 ff.)

haben die Staatsangehörigen der

Vertragsparteien nach Beendigung der Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib in

der Schweiz, wenn kumulativ erstens das von der schweizerischen Gesetzgebung

vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer (ordentlichen) Rente erreicht

ist, zweitens die betroffene Person sich in den vorangegangenen drei Jahren

ständig in der Schweiz aufgehalten hat und drittens sie hier zuletzt während

mindestens zwölf Monaten erwerbstätig war (vgl. VGr, 29. Januar 2025,

VB.2024.00529, E. 5, auch zum Folgenden).

3.3.2

Vorliegend sind Zweifel angebracht, ob sich die Beschwerdeführerin in den

drei Jahren vor Erreichen des Pensionsalters wirklich in der Schweiz

aufgehalten hat. Es ist im Übrigen auch unklar, ob und inwiefern sie sich

aktuell tatsächlich in der Schweiz aufhält. Die Beschwerdeführerin teilte den

Behörden während des Verfahrens immer wieder mit, dass sie längere Zeit in

Griechenland sei. Anlässlich eines Polizeibesuchs aufgrund laufender

Strafverfahren wegen mutmasslicher Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG),

Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) sowie unterschiedlicher

Wirtschaftsdelikte fanden die Beamten am 18. Dezember 2024 an der

Wohnadresse der tatverdächtigen Beschwerdeführerin einen seit langer Zeit nicht

geleerten Briefkasten vor und erhielten von der Nachbarin die Auskunft, dass

sie die Beschwerdeführerin noch nie gesehen habe.

Da der Anspruch der

Beschwerdeführerin, wie sich sogleich zeigt, ohnehin zu verneinen ist, kann

diese Frage jedoch offenbleiben. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die

formelle Bewilligung ohne tatsächliche Erfüllung der

Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. BGr, 8. Juni 2020, 2C_940/2019,

E. 7, insbesondere 7.1.2.5 und 7.2.2) beziehungsweise damalige allfällige

Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA trotz konkreter Bewilligungserteilung gestützt

auf eine angebliche selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 144 II 121

E. 3.5) für die Anrechnung der Aufenthaltsdauer ausreicht.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin hat das ordentliche Rentenalter im Februar 2022

erreicht (aArt. 21 Abs. 1 lit. b AHVG), womit die drei

geforderten Jahre Aufenthalt seit ihrer Einreise im April 2018 grundsätzlich

erfüllt wären, falls sie sich in dieser Zeit tatsächlich und rechtmässig in der

Schweiz aufgehalten haben sollte. Von einer zwölfmonatigen selbständigen

Erwerbstätigkeit vor Erreichung des Rentenalters kann jedoch nicht ausgegangen

werden.

Im Jahr 2021 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss Auszug

aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich nur ein

Jahreseinkommen von Fr. 9'494.-. Selbst wenn man zugunsten eines

Ausgleichs von Schwankungen im Geschäftsgang auf einen Durchschnitt abstellt

und deshalb die 3 Jahre und 9 Monate, die sie (angeblich) in der Schweiz

selbständig erwerbstätig war, zusammenrechnen würde, ergibt sich immer noch nur

ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 17'330.25 (=

[{Fr. 9'333.- / 9 * 12} + Fr. 15'800.- + Fr. 31'583.- +

Fr. 9'494.-] / 4). Dies stellt keine effektive und existenzsichernde

Geschäftstätigkeit dar (siehe vorstehende E. 3.1.1 f., auch zum

Folgenden). Abgesehen davon hat es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender

Aufforderungen durch den Beschwerdegegner unterlassen, ihre selbständige

Erwerbstätigkeit mittels Businessplänen, Geschäftsbüchern, Aufträgen,

Kundenverzeichnissen oder dergleichen zu belegen. Auch aus dem eingereichten Geschäftskontoauszug

(nur) für die Jahre 2019 bis 2023 ergibt sich sodann weder für das Jahr 2022

eine effektive und existenzsichernde Geschäftstätigkeit noch für die Jahre davor;

insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Grossteil der Zahlungen von

ihren angeblichen Angestellten oder deren Firmen stammen. Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Geschäftstätigkeit sei bar abgewickelt

worden, wäre sie dennoch zur Buchführung verpflichtet gewesen (Art. 957

Abs. 2 lit. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911

[SR 220]) und beim von ihr aufgrund der angeblich ausbezahlten Löhne

sinngemäss behaupteten Umsatz auch mehrwertsteuerpflichtig (Art. 10

Abs. 2 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009

[SR 641.20]), was ebenfalls zum Vorliegen einer entsprechenden Buchhaltung

führen müsste. Eine Informationspflicht seitens der Behörden über diese oder

andere vorliegend relevante gesetzliche Bestimmungen existiert entgegen den

Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.

Schliesslich lässt sich auch aus den eingereichten

Steuerrechnungen und Einschätzungsentscheiden nichts zugunsten der

Beschwerdeführerin ableiten, zumal das Jahreseinkommen auch gemäss

Steuerrechnungen den Betrag von Fr. 25'000.- nie überstieg und ohnehin

unklar bleibt, ob teilweise eine Ermessensveranlagung gegeben war. Es wäre an

der Beschwerdeführerin, zu erklären, wie es zu dieser Differenz zwischen

steuerbarem Einkommen und sozialversicherungsrechtlich gemeldetem Einkommen

kommen konnte, da nur sie die entsprechenden Kenntnisse hat. Ohnehin führte die

Beschwerdeführerin selbst wiederholt sinngemäss aus, dass sie nicht nur im

Ankunftsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Jahren ihren Lebensunterhalt

mit ihrem aus Griechenland mitgebrachten Kapital habe finanzieren müssen.

3.3.4

Im Ergebnis kommt der Beschwerdeführerin mangels

genügender selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr vor Erreichung des

ordentlichen Rentenalters auch kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf

Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA zu. Vor diesem Hintergrund kann

offenbleiben, ob solch ein Anspruch in der vorliegenden Situation, wo die

Beschwerdeführerin geltend macht, nie in Rente gegangen und weiterhin

selbständig erwerbstätig zu sein – womit es gar nie zu einer "Beendigung

ihrer Erwerbstätigkeit" kam –, überhaupt zur Anwendung gelangen könnte

(vgl. zur umgekehrten Situation VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00529,

E. 5.3).

4.

Auch der Briefwechsel vom 12. März 1992 zwischen der

Schweiz und Griechenland über die administrative Stellung der Staatsangehörigen

aus einem der beiden Länder im andern nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Briefwechsel, SR 0.142.113.722)

steht der Nichtverlängerung beziehungsweise dem Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen. Der Briefwechsel hat erstens den Sinn,

dass die Zehnjahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG zur

Erlangung der Niederlassungsbewilligung abgekürzt wird, und zweitens, dass an die

Stelle der Ermessensbewilligung ein Anspruch tritt. An einem möglichen Widerruf

von Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ändert er jedoch nichts (VGr,

26.

Februar 2025, VB.2024.00538, E. 7, und 29. Mai 2019,

VB.2019.00099, E. 7.1 f., je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund

kann offenbleiben, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin

"ordnungsgemäss" im Sinn des Briefwechsels war.

5.

Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Recht auf Achtung

des Familienlebens sowie dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) beziehungsweise

Art. 13 und 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ableiten.

5.1

Unter dem

Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn die

Aufenthaltsbeendigung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise

zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3

mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass dieses Familienmitglied die Schweizer

Staatsangehörigkeit besitzt, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder

einen sicheren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (BGE 146 I 185

E. 6.1 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin selbst implizit

anerkennt, verfügt ihr Lebenspartner über keinen sicheren Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung (vgl. hierzu VGr, 18. Juni 2025, VB.2025.00198, wo

festgehalten wird, dass der Lebenspartner die entsprechende Beschwerdefrist

gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung selbstverschuldet

verwirken liess). Ohnehin ist vorliegend anzunehmen, dass es dem Lebenspartner,

der ebenfalls griechischer Staatsangehöriger ist, ohne Weiteres möglich und

zumutbar wäre, das Familienleben mit der Beschwerdeführerin in Griechenland zu

leben.

5.2

Was das

Privatleben betrifft, macht die Beschwerdeführerin sodann keine besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur geltend und es sind auch keine solchen

ersichtlich (vgl. hierzu VGr, 29. August 2024, VB.2023.00684,

E. 4.1). Sie hält sich inklusive prozessualem Aufenthalt erst seit rund

7,5 Jahren in der Schweiz auf und war in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben

regelmässig wochen- oder gar monatelang in Griechenland. Ihr Geschäft konnte

sie nie erfolgreich etablieren.

6.

Die Vorinstanzen haben schliesslich davon abgesehen, der

Beschwerdeführerin im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In

solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall.

Das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht

als rechtsverletzend.

Die Aufenthaltsbeendigung ist auch verhältnismässig (Art. 5

Abs. 2 BV, Art. 96 AIG). Insbesondere ist diese nicht bereits deshalb

unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin in Griechenland (angeblich) keinen

Rentenanspruch hat.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Da die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde von

Beginn an als beträchtlich geringer zu betrachten waren als die Verlustgefahren

und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, war die Beschwerde von

Anfang an aussichtslos (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1). Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von § 16 VRG ist

daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.