VB.2025.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00180
12. November 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26739)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00180
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Studer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1958 geborene
Staatsangehörige Griechenlands, reiste am 3. April 2018 in die Schweiz
ein, woraufhin ihr am 28. September 2018 eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit für den Kanton Zürich erteilt wurde.
Diese wurde ihr zuletzt bis am 2. April 2028 verlängert.
Am 12. September 2024
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit der
Begründung, dass sie nur scheinselbständig (gewesen) sei und deshalb auch über
kein Verbleiberecht nach Erreichen des Pensionsalters verfüge, und wies sie aus
der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen von A hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 13. Februar 2025 ab.
III.
A führte am 10. März 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der
Rekursentscheid sei aufzuheben und auf einen Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. März 2025
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Verlängerung und der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richten sich
grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20). Gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 gilt dieses
Gesetz jedoch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Die Beschwerdeführerin
ist griechische Staatsangehörige und kann sich grundsätzlich auf die
freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen.
2.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw.
Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa
Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA; Art. 24
Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der
Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) beziehungsweise im Anschluss an diese
gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I
FZA; zum Ganzen VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00099, E. 3.1).
2.3
Sind die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den
freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) widerrufen werden.
3.
Die im Februar 1958 geborene Beschwerdeführerin reiste im
April 2018 in die Schweiz ein, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Im Februar 2022
erreichte sie das ordentliche Rentenalter (aArt. 21 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] in der Fassung vom
7.
Oktober 1994 [AS 1996 2466]). Ihre AHV-Rente beträgt monatlich
Fr. 120.-. Seit Juni 2023 bezieht sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von
monatlich Fr. 2'863.- beziehungsweise Fr. 2'871.30.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, aktuell nach wie vor selbständig erwerbstätig
zu sein, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 12 Abs. 1
Anhang I FZA zu prüfen ist.
3.1.1
Angehörige eines
EU-/EFTA-Staats haben Anspruch auf eine EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, falls
sie nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit
niedergelassen haben oder niederlassen wollen (Art. 12 Abs. 1 Anhang I
FZA).
Erforderlich
ist quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit (BGE 142 II 1 E. 2.2.4). Die Selbständigerwerbende muss
ihre Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden
aufgestellt werden. Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens
oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden
Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne,
Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen. Die betroffene
Person soll durch die selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen
erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jenen der
Familie zu gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (BGr, 4. April 2024, 2C_345/2023,
E. 4.2 f., mit Hinweisen).
3.1.2
Das FZA regelt grundsätzlich nicht, wie der für die Anwendbarkeit des
Abkommens entscheidrelevante Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen ist,
weshalb diesbezüglich das innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt (VGr,
9.
Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.5). Zwar gilt im
Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG).
Allerdings ist es an der gesuchstellenden Person, ihre andauernde selbständige
Erwerbstätigkeit zu belegen, womit sie die geforderten Unterlagen beibringen muss,
denn die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Art. 90 AIG). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern sodann
nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die
Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus
Vorteile ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[SR 210]; BGE 151 II 237 E. 4.3.1 mit
Hinweisen). Die Beweislast liegt vorliegend somit bei der Beschwerdeführerin.
3.1.3
Gemäss der auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Verfügung über
die Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 18. Dezember 2023 verfügt die
Beschwerdeführerin über keinerlei Einkommen neben ihrer AHV-Rente. Auch in
ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führt sie kein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit an. In der Beschwerdeschrift macht sie zwar im
Widerspruch hierzu geltend, dass "die geschäftliche Entwicklung für das
laufende Jahr 2025 sehr befriedigend" sei und sie damit rechne, ab Januar
2026.
keine Ergänzungsleistungen mehr beziehen zu müssen. Damit gesteht sie
jedoch einerseits bloss ein, dass ihre Geschäftstätigkeit bisher nicht effektiv
und existenzsichernd war, sodass sie ihren Lebensunterhalt gewährleisten
könnte. Andererseits reicht sie auch keinerlei Belege ein, die ihre
(angebliche) Hoffnung auf einen besseren Geschäftsgang belegen würden. Auch aus
dem eingereichten, lediglich bis zum 24. Januar 2024 reichenden Geschäftskontoauszug
(lautend auf die Firma der Beschwerdeführerin, B) geht keine relevante
Geschäftstätigkeit hervor.
Der Beschwerdeführerin kommt somit kein
Aufenthaltsanspruch aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA zu. Soweit sie sinngemäss vorbringt, nichts dafür
zu können, dass ihr Geschäft nicht laufe, ist darauf hinzuweisen, dass eine
echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit die Voraussetzung für einen
Aufenthaltsanspruch nach FZA darstellt und nicht bloss der (angebliche) Wille
zu solch einer (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_940/2019, E. 4).
3.2
Da der
Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel fehlen, um ihren Aufenthalt in der
Schweiz ohne Ergänzungsleistungen zu finanzieren, kommt ihr auch kein Anspruch
auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit aus Art. 24 Anhang I FZA zu (Art. 16
Abs. 2 VFP; BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.; BGr,
2.
November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1 f. und 3.4.2 f.;
VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00529, E. 4).
3.3
Zu prüfen
bleibt ein allfälliges Verbleiberecht der Beschwerdeführerin nach Art. 4 Anhang I
FZA.
3.3.1
Gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG (Amtsblatt Nr. L 142 vom 30. Juni
1970.
S. 24 ff.)
haben die Staatsangehörigen der
Vertragsparteien nach Beendigung der Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib in
der Schweiz, wenn kumulativ erstens das von der schweizerischen Gesetzgebung
vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer (ordentlichen) Rente erreicht
ist, zweitens die betroffene Person sich in den vorangegangenen drei Jahren
ständig in der Schweiz aufgehalten hat und drittens sie hier zuletzt während
mindestens zwölf Monaten erwerbstätig war (vgl. VGr, 29. Januar 2025,
VB.2024.00529, E. 5, auch zum Folgenden).
3.3.2
Vorliegend sind Zweifel angebracht, ob sich die Beschwerdeführerin in den
drei Jahren vor Erreichen des Pensionsalters wirklich in der Schweiz
aufgehalten hat. Es ist im Übrigen auch unklar, ob und inwiefern sie sich
aktuell tatsächlich in der Schweiz aufhält. Die Beschwerdeführerin teilte den
Behörden während des Verfahrens immer wieder mit, dass sie längere Zeit in
Griechenland sei. Anlässlich eines Polizeibesuchs aufgrund laufender
Strafverfahren wegen mutmasslicher Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG),
Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) sowie unterschiedlicher
Wirtschaftsdelikte fanden die Beamten am 18. Dezember 2024 an der
Wohnadresse der tatverdächtigen Beschwerdeführerin einen seit langer Zeit nicht
geleerten Briefkasten vor und erhielten von der Nachbarin die Auskunft, dass
sie die Beschwerdeführerin noch nie gesehen habe.
Da der Anspruch der
Beschwerdeführerin, wie sich sogleich zeigt, ohnehin zu verneinen ist, kann
diese Frage jedoch offenbleiben. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die
formelle Bewilligung ohne tatsächliche Erfüllung der
Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. BGr, 8. Juni 2020, 2C_940/2019,
E. 7, insbesondere 7.1.2.5 und 7.2.2) beziehungsweise damalige allfällige
Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA trotz konkreter Bewilligungserteilung gestützt
auf eine angebliche selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 144 II 121
E. 3.5) für die Anrechnung der Aufenthaltsdauer ausreicht.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin hat das ordentliche Rentenalter im Februar 2022
erreicht (aArt. 21 Abs. 1 lit. b AHVG), womit die drei
geforderten Jahre Aufenthalt seit ihrer Einreise im April 2018 grundsätzlich
erfüllt wären, falls sie sich in dieser Zeit tatsächlich und rechtmässig in der
Schweiz aufgehalten haben sollte. Von einer zwölfmonatigen selbständigen
Erwerbstätigkeit vor Erreichung des Rentenalters kann jedoch nicht ausgegangen
werden.
Im Jahr 2021 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss Auszug
aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich nur ein
Jahreseinkommen von Fr. 9'494.-. Selbst wenn man zugunsten eines
Ausgleichs von Schwankungen im Geschäftsgang auf einen Durchschnitt abstellt
und deshalb die 3 Jahre und 9 Monate, die sie (angeblich) in der Schweiz
selbständig erwerbstätig war, zusammenrechnen würde, ergibt sich immer noch nur
ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 17'330.25 (=
[{Fr. 9'333.- / 9 * 12} + Fr. 15'800.- + Fr. 31'583.- +
Fr. 9'494.-] / 4). Dies stellt keine effektive und existenzsichernde
Geschäftstätigkeit dar (siehe vorstehende E. 3.1.1 f., auch zum
Folgenden). Abgesehen davon hat es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender
Aufforderungen durch den Beschwerdegegner unterlassen, ihre selbständige
Erwerbstätigkeit mittels Businessplänen, Geschäftsbüchern, Aufträgen,
Kundenverzeichnissen oder dergleichen zu belegen. Auch aus dem eingereichten Geschäftskontoauszug
(nur) für die Jahre 2019 bis 2023 ergibt sich sodann weder für das Jahr 2022
eine effektive und existenzsichernde Geschäftstätigkeit noch für die Jahre davor;
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Grossteil der Zahlungen von
ihren angeblichen Angestellten oder deren Firmen stammen. Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Geschäftstätigkeit sei bar abgewickelt
worden, wäre sie dennoch zur Buchführung verpflichtet gewesen (Art. 957
Abs. 2 lit. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[SR 220]) und beim von ihr aufgrund der angeblich ausbezahlten Löhne
sinngemäss behaupteten Umsatz auch mehrwertsteuerpflichtig (Art. 10
Abs. 2 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009
[SR 641.20]), was ebenfalls zum Vorliegen einer entsprechenden Buchhaltung
führen müsste. Eine Informationspflicht seitens der Behörden über diese oder
andere vorliegend relevante gesetzliche Bestimmungen existiert entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
Schliesslich lässt sich auch aus den eingereichten
Steuerrechnungen und Einschätzungsentscheiden nichts zugunsten der
Beschwerdeführerin ableiten, zumal das Jahreseinkommen auch gemäss
Steuerrechnungen den Betrag von Fr. 25'000.- nie überstieg und ohnehin
unklar bleibt, ob teilweise eine Ermessensveranlagung gegeben war. Es wäre an
der Beschwerdeführerin, zu erklären, wie es zu dieser Differenz zwischen
steuerbarem Einkommen und sozialversicherungsrechtlich gemeldetem Einkommen
kommen konnte, da nur sie die entsprechenden Kenntnisse hat. Ohnehin führte die
Beschwerdeführerin selbst wiederholt sinngemäss aus, dass sie nicht nur im
Ankunftsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Jahren ihren Lebensunterhalt
mit ihrem aus Griechenland mitgebrachten Kapital habe finanzieren müssen.
3.3.4
Im Ergebnis kommt der Beschwerdeführerin mangels
genügender selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr vor Erreichung des
ordentlichen Rentenalters auch kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf
Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA zu. Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, ob solch ein Anspruch in der vorliegenden Situation, wo die
Beschwerdeführerin geltend macht, nie in Rente gegangen und weiterhin
selbständig erwerbstätig zu sein – womit es gar nie zu einer "Beendigung
ihrer Erwerbstätigkeit" kam –, überhaupt zur Anwendung gelangen könnte
(vgl. zur umgekehrten Situation VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00529,
E. 5.3).
4.
Auch der Briefwechsel vom 12. März 1992 zwischen der
Schweiz und Griechenland über die administrative Stellung der Staatsangehörigen
aus einem der beiden Länder im andern nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Briefwechsel, SR 0.142.113.722)
steht der Nichtverlängerung beziehungsweise dem Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen. Der Briefwechsel hat erstens den Sinn,
dass die Zehnjahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG zur
Erlangung der Niederlassungsbewilligung abgekürzt wird, und zweitens, dass an die
Stelle der Ermessensbewilligung ein Anspruch tritt. An einem möglichen Widerruf
von Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ändert er jedoch nichts (VGr,
26.
Februar 2025, VB.2024.00538, E. 7, und 29. Mai 2019,
VB.2019.00099, E. 7.1 f., je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund
kann offenbleiben, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin
"ordnungsgemäss" im Sinn des Briefwechsels war.
5.
Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Recht auf Achtung
des Familienlebens sowie dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) beziehungsweise
Art. 13 und 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ableiten.
5.1
Unter dem
Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn die
Aufenthaltsbeendigung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise
zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3
mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass dieses Familienmitglied die Schweizer
Staatsangehörigkeit besitzt, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder
einen sicheren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (BGE 146 I 185
E. 6.1 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin selbst implizit
anerkennt, verfügt ihr Lebenspartner über keinen sicheren Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung (vgl. hierzu VGr, 18. Juni 2025, VB.2025.00198, wo
festgehalten wird, dass der Lebenspartner die entsprechende Beschwerdefrist
gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung selbstverschuldet
verwirken liess). Ohnehin ist vorliegend anzunehmen, dass es dem Lebenspartner,
der ebenfalls griechischer Staatsangehöriger ist, ohne Weiteres möglich und
zumutbar wäre, das Familienleben mit der Beschwerdeführerin in Griechenland zu
leben.
5.2
Was das
Privatleben betrifft, macht die Beschwerdeführerin sodann keine besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur geltend und es sind auch keine solchen
ersichtlich (vgl. hierzu VGr, 29. August 2024, VB.2023.00684,
E. 4.1). Sie hält sich inklusive prozessualem Aufenthalt erst seit rund
7,5 Jahren in der Schweiz auf und war in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben
regelmässig wochen- oder gar monatelang in Griechenland. Ihr Geschäft konnte
sie nie erfolgreich etablieren.
6.
Die Vorinstanzen haben schliesslich davon abgesehen, der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In
solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall.
Das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht
als rechtsverletzend.
Die Aufenthaltsbeendigung ist auch verhältnismässig (Art. 5
Abs. 2 BV, Art. 96 AIG). Insbesondere ist diese nicht bereits deshalb
unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin in Griechenland (angeblich) keinen
Rentenanspruch hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde von
Beginn an als beträchtlich geringer zu betrachten waren als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, war die Beschwerde von
Anfang an aussichtslos (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von § 16 VRG ist
daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.