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Entscheid

VB.2025.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00182

18. Juni 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26398)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00182

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 2000, Staatsangehöriger von Uganda, stellte am

11. Februar 2021 bei der Schweizer Botschaft in C (Land D) einen

Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zur

Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen E, geboren 1987. E wurde

am 10. September 2021 polizeilich befragt, weil das Migrationsamt den

Verdacht hegte, dass die beiden keine echte Lebensgemeinschaft begründen

wollten. Da sich der Verdacht auf Scheinpartnerschaft nicht erhärten liess,

erteilte die Vorinstanz A die Einreiseerlaubnis. Dieser reiste am 4. Dezember

2021 in die Schweiz ein und liess am 13. Dezember 2021 in Zürich die

gleichgeschlechtliche berechtigte Partnerschaft mit E eintragen. Das

Migrationsamt erteilte ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 12. Januar

2022 eine bis 28. Januar 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 9. Januar

2023 beantragte A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Nachdem E das Migrationsamt mit E-Mail vom 27. Februar

2023 informiert hatte, dass er mit A keine Beziehung mehr führe, gelangte das

Migrationsamt am 1. März 2023 mit Fragen zur Trennung an die beiden

Partner. E antwortete am 17. März 2023. A führte am 8. März 2023 und 5. April

2023 aus, er sei bisexuell und lebe seit Februar 2023 mit seiner im Kanton

Zürich niederlassungsberechtigten Verlobten F zusammen. Am 27. April 2023

forderte das Migrationsamt ihn auf, diverse Fragen zu seiner neuen Beziehung zu

beantworten. Er teilte am 14. Juni 2023 mit, dass die Hochzeitspläne bis

auf Weiteres aufgeschoben seien.

Die eingetragene Partnerschaft von A mit E wurde mit

Urteil des Bezirksgerichts G vom 29. Juni 2023 rechtskräftig

aufgelöst.

A reichte am 27. November 2023 und 18. Dezember

2023 weitere Unterlagen zu den Akten. Das Migrationsamt gewährte ihm mit

Schreiben vom 5. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 8. April

2024 nahm A Stellung und machte geltend, dass seine soziale Wiedereingliederung

in Uganda stark gefährdet sei, weil dort homosexuelle Personen statt

lebenslanger Haft neuerdings die Todesstrafe drohe.

Am 23. April 2024 bat das Migrationsamt das

Staatssekretariat für Migration (SEM) um Beantwortung der Frage, ob zufolge der

verschärften strafrechtlichen Gesetzeslage in Uganda

Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024

hielt das SEM fest, dass ein Wegweisungsvollzug in Bezug auf A zumutbar,

zulässig und möglich sei, und verwies dabei auf seine Stellungnahme vom 22. Juli

2024.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A vom 9. Januar 2023 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg

und setzte ihm zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengenraums

eine Frist bis 16. Dezember 2024 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 25. November 2024 erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 11. Februar 2025 ab, unter

Ansetzung einer neuen Ausreisefrist für A bis zum 13. April 2025.

III.

Mit Beschwerde vom 14. März 2025 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) haben die

Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen

grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell

fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA). Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind die

Ansprüche aus dem FZA entfallen, da sich der Beschwerdeführer als ugandischer

Staatsangehöriger nicht auf das FZA berufen kann.

3.

3.1

Gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der

Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 44 weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind; oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin

oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe für

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend

ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark

gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre

und − aus welchen Gründen auch immer − vorgezogen würde. Unter

diesem Aspekt sind auch allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts-

und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im

Heimatstaat, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um von einem nachehelichen

Härtefall ausgehen zu können, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz

integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht,

eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und

nicht straffällig ist.

Wegweisungsvollzugshindernisse können unter bestimmten

Umständen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AIG begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2).

Da Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jedoch auf

Härtefälle abzielt, die infolge der Auflösung der Familie im Zusammenhang mit

der aus der Ehe resultierenden Aufenthaltsbewilligung eintreten (BGE 138 II 393 E. 3.1), ist die Berücksichtigung allfälliger Hindernisse beim

Vollzug der Wegweisung nur möglich, sofern diese einen gewissen Kontinuitäts-

oder Kausalzusammenhang mit der inzwischen aufgelösten Ehe aufweisen (vgl. BGr,

4.

Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1).

Die befürchtete Beeinträchtigung muss praxisgemäss objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie

zumindest als glaubhaft erscheint. Allgemein gehaltene Hinweise genügen

hingegen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; BGr, 24. Mai 2024,

2C_396/2023, E. 7.1). Die ausländische Person trifft bei den

Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr,16. März

2022, 2C_924/2021, E. 6.1 mit Hinweisen).

3.2

Da die

eingetragene Partnerschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, entfällt der

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1

lit. a i. V. m. Art. 52 AIG.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht hingegen wichtige persönliche Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Aufgrund seiner sexuellen

Orientierung (Bisexualität) sei eine soziale Wiedereingliederung in Uganda

ausgeschlossen.

3.3.1

Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass nicht davon auszugehen sei,

dass eine Rückkehr nach Uganda für den Beschwerdeführer unzumutbar sei.

Abklärungen beim SEM hätten ergeben, dass ein Wegweisungsvollzug zumutbar,

zulässig und möglich sei. Gemäss Stellungnahme des SEM vom 29. Juli 2024

sei im Urteil TAF D-5839/2020 vom 13. Juni 2022 des

Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden, dass Aussagen über Verfolgungen

oder die Angst vor Verfolgungen aufgrund Homosexualität glaubhaft seien.

Hingegen zeige die Situation in Uganda, dass es keine kollektive Verfolgung von

Homosexuellen gebe. Im vorliegenden Fall habe sich herausgestellt, dass der

Beschwerdeführer keine Probleme mit den ugandischen Behörden oder Dritten wegen

seiner homosexuellen Orientierung gehabt habe und auch nicht von den Behörden

gesucht werde. Der Umstand, dass er am 3. Januar 2020 einen Reisepass habe

ausstellen lassen und legal über den stark kontrollierten Flughafen von H in

die Schweiz eingereist sei, zeige ebenfalls, dass er nicht verfolgt werde.

Obwohl der Beschwerdeführer seine Homosexualität in Uganda geheim gehalten habe

und befürchte, dass die Behörden bei einer Rückkehr von ihm erfahren könnten,

sei dies nicht realistisch. Da gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Uganda

nicht legal seien, müsse er bei einer Rückkehr keinen Schweizer

Ledigkeitsnachweis vorlegen. Er könne bei einer Heirat in Uganda somit

weiterhin sein ugandisches Ledigkeitszeugnis vorweisen. Zudem gebe es keine

objektive Grundlage, um anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr befragt werde,

weshalb die diesbezüglichen Ausführungen unbegründet seien. Das SEM stellte

auch fest, dass die allgemeine Situation für Homosexuelle in Uganda nicht die

Kriterien für eine kollektive Verfolgung erfüllen würde. Die Pressemitteilungen

über die Verschärfung des ugandischen Gesetzes würden den Beschwerdeführer

nicht persönlich betreffen und würden keine konkrete Bedrohung darstellen.

Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Familie den Kontakt

abgebrochen habe, nachdem sie erfahren hatte, dass er in der Schweiz mit seinem

Partner lebe, und dass er daher bei einer Rückkehr keine Unterstützung erwarten

könne. Das SEM habe jedoch herausgefunden, dass er in Uganda nicht mit seiner

Familie, sondern mit seinem Mitbewohner und Kumpel I gelebt habe. Zudem

habe er eine berufliche Tätigkeit als Model und Modedesigner ausgeübt und

Kleider verkauft. Es scheine, dass der Beschwerdeführer bereits ein Leben für

sich und somit abgelöst von seiner Familie geführt habe. Die

Wiedereingliederung im Heimatland erscheine zusammengefasst als nicht

gefährdet, weshalb auch kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG aufgrund einer Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland bestehe.

Andere wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG seien nicht geltend

gemacht worden und damit auch nicht ersichtlich.

3.4

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das von der Vorinstanz genannte

Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5839/2020, vor Erlass der

Gesetzesverschärfung in Uganda vom 30. März 2023 ergangen sei. Es sei noch

kein aktuelles Urteil ergangen, in welchem die neu eingeführte Todesstrafe in

Uganda für homosexuelle Personen thematisiert worden sei. Es sei davon

auszugehen, dass künftig noch rigider gegen homosexuelle Personen vorgegangen

werde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im

vorgenannten Urteil anerkenne, dass Homosexuelle in Uganda Diskriminierungen

und rechtlichen Einschränkungen ausgesetzt seien. Auch seien immer wieder

Verhaftungen von Personen durch die Polizei registriert worden, die der

beabsichtigten oder sittenwidrigen sexuellen Handlung beschuldigt worden seien.

Seine Familie habe durch Zufall erfahren, dass er in der Schweiz in einer

homosexuellen Beziehung gelebt habe. Er habe die Beziehung zu seinem früheren

Partner nicht mehr leugnen können, als er von Familienmitgliedern direkt darauf

angesprochen worden sei. Die Familie habe den Kontakt zu ihm danach abrupt

abgebrochen. Er gehe davon aus, dass auch die Dorfbewohner informiert worden

seien, weshalb die Befürchtung, dass auch die Behörden davon erfahren haben,

naheliege. Es bestehe mithin eine konkrete Gefahr der strafrechtlichen

Verfolgung des Beschwerdeführers. Selbst wenn die Behörden in Uganda keine

Kenntnis von der sexuellen Orientierung hätten, sei vorliegend von der

Unzumutbarkeit der Rückkehr auszugehen. So würden staatliche Behörden auch bei

Verfolgung von privaten Akteuren keinen Schutz vorsehen, sondern würden selbst

zur Verfolgung beitragen. Sodann stelle die fehlende Möglichkeit zur Auslebung

der eigenen sexuellen Orientierung für den Beschwerdeführer einen unzumutbaren

psychischen Druck dar.

3.5

Das Bundesverwaltungsgericht

hat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass im Heimatland des

Beschwerdeführers keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen vorliegt (BVGE

2011/ 16 E. 5.2; BVGr, 12. Januar 2022, D-25/2018, E. 6.3). Wie

der Beschwerdeführer jedoch zutreffend einwendet, wurde dies soweit ersichtlich

seit der Gesetzesänderung, wonach bei Homosexualität in besonders schwerer Form

sogar die Todesstrafe drohe, noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt.

Nach dem Gesetzestext gehören in diese Kategorie unter anderem Vergewaltigung,

Missbrauch von Kindern, älteren oder behinderten Menschen und Fälle, in denen

die Person, gegen die die Straftat begangen wurde, infolge der sexuellen

Handlung eine tödliche Krankheit erleidet (vgl. https://www.parliament.go.ug/sites/default/files/The%20Anti-Homosexuality%20Act%2C%202023.pdf

aufgerufen am 9. Juni 2025). Nicht von der Todesstrafe erfasst sind

folglich einvernehmliche homosexuelle Kontakte und Beziehungen. Im Vergleich

hierzu, zieht im Iran bereits der homosexuelle Verkehr die Todesstrafe nach

sich, wenn die Täter (aktiv oder passiv) mündig und geistig gesund sind sowie

aus freiem Willen gehandelt haben (vgl. BVGr, 17. Januar 2014, D-891/2013,

E. 4.1). Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung

sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (zu den

Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2,

2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die strengen Anforderungen an eine

Kollektivverfolgung in dem Sinn, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner

sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile

zu gewärtigen hat, zum damaligen Zeitpunkt als nicht erfüllt (vgl. BVGr, 27. Februar

2018, D-5961/2017, E. 5.3). Dass sich allein aufgrund der Homosexualität

des Beschwerdeführers eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen

Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde, ist daher auch nach der

Gesetzesänderung nicht anzunehmen.

Bei einem Bekanntwerden ihrer sexuellen

Orientierung müssen homosexuelle Personen in Uganda jedoch mit gravierenden

gesellschaftlichen Nachteilen, staatlicher Verfolgung und Verhaftung bis hin zu

schweren Misshandlungen rechnen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im

vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland

ernsthaften Nachteilen, insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck

ausgesetzt wäre (BVGr, 20. November 2020, E-4133/2020, E. 8.2). Die

Situation der Homosexuellen in Uganda ist mit derjenigen im Irak vergleichbar. Im

Referenzurteil D-6539/2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer

eingehenden Lageanalyse der Homosexualität im Irak zum Schluss, dass die

Verheimlichung der Homosexualität im Irak aufgrund der ständigen Gefahr der

Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen

Repressionen und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des

Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder

im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinn

von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Das Vorliegen dieses

Drucks sei indes im Einzelfall zu prüfen. Im dem Referenzurteil

zugrundeliegenden Fall führten persönliche Umstände zur Annahme der

Flüchtlingseigenschaft, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung einer

Vergewaltigung im Kindesalter liegen würden, verbunden mit der Furcht, gerade

von diesen Peinigern denunziert zu werden, beziehungsweise aufgrund des

psychischen Drucks, den sie ausüben würden. Zudem würde die eigene Familie dem

Beschwerdeführer bei einem Outing nach dem Leben trachten. Da die befürchteten

Nachteile sowohl von privaten Dritten als auch von den irakischen Behörden

ausgehen würden, sei auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen

Schutzalternative auszugehen (vgl. BVGr, 20. November 2020, E-4133/2020, E. 8.1;

BVGr, 2. April 2019, D-6539/2018 E. 8.2 und 8.6).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es

bestehe bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr der strafrechtlichen

Verfolgung. Seine Familie habe durch Zufall von der Beziehung zu seinem

früheren Partner erfahren und danach den Kontakt abgebrochen. Er befürchte,

dass seine Familie die Dorfbewohner darüber informiert haben könnte und

infolgedessen die Behörden davon Kenntnis erhalten haben könnten. Vorbringen

sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich

schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen

erschöpfen (vgl. BVGr, 10. Juni 2021, D-5306/2020, E. 7.1). Die

Ausführungen des Beschwerdeführers sind wenig substanziiert und bleiben vage.

Er hat seine Behauptungen auch in keiner Art und Weise belegt. Die geltend

gemachten ernsthaften Nachteile erscheinen damit wenig glaubhaft. Der

Beschwerdeführer hat in Uganda keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang

mit seiner Homosexualität geltend machen können. Im Unterschied zum zitierten

Referenzurteil gab es in seiner Vergangenheit somit kein Ereignis, welches zu

einer konkreten Gefahr führen würde. Dass seine Homosexualität in Uganda

mittlerweile öffentlich bekannt sein könnte, konnte der Beschwerdeführer nicht

glaubhaft darlegen. Folglich bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, bei

einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft

Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der

Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen

Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen

Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil

darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen

Druck führen (vgl. BVGr, 10. Juni 2021, D-5306/2020, E. 8.1.3 m. w. H.; BVGr, 28. August 2020,

E-2109/2019, E. 10.2 m. w. H.). Die Vorinstanz hat

in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung

dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete und

ernsthafte Bedrohungslage seitens der ugandischen Behörden glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift

den vorinstanzlichen Erwägungen letztlich nichts entgegenzusetzen, was zu einer

anderen Einschätzung führt. Somit kann auf die Erwägungen im angefochtenen

Entscheid verwiesen werden. Daran vermögen die Quellenverweise in der

Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat damit zu Recht

festgestellt, dass keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG vorliegen.

4.

4.1

Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kann

sich der Beschwerdeführer aufgrund der gescheiterten eingetragenen

Partnerschaft für einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf

Familienleben berufen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Auf das in denselben

Bestimmungen geschützte Recht auf Privatleben kann sich der Beschwerdeführer

aufgrund seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz von drei Jahren sowie mangels

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ebenfalls nicht

berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

4.2

Sodann

bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt

hätte oder der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei

hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen

vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG).

4.3

Schliesslich

ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass aufgrund

der aktuellen Lage in Uganda ein "real risk" für den Beschwerdeführer

besteht (vgl. Art. 3 EMRK). Es sind somit keine

Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar.

Damit erscheint die Sache spruchreif und

ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.