VB.2025.00182
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00182
18. Juni 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26398)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00182
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 2000, Staatsangehöriger von Uganda, stellte am
11. Februar 2021 bei der Schweizer Botschaft in C (Land D) einen
Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zur
Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen E, geboren 1987. E wurde
am 10. September 2021 polizeilich befragt, weil das Migrationsamt den
Verdacht hegte, dass die beiden keine echte Lebensgemeinschaft begründen
wollten. Da sich der Verdacht auf Scheinpartnerschaft nicht erhärten liess,
erteilte die Vorinstanz A die Einreiseerlaubnis. Dieser reiste am 4. Dezember
2021 in die Schweiz ein und liess am 13. Dezember 2021 in Zürich die
gleichgeschlechtliche berechtigte Partnerschaft mit E eintragen. Das
Migrationsamt erteilte ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 12. Januar
2022 eine bis 28. Januar 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 9. Januar
2023 beantragte A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem E das Migrationsamt mit E-Mail vom 27. Februar
2023 informiert hatte, dass er mit A keine Beziehung mehr führe, gelangte das
Migrationsamt am 1. März 2023 mit Fragen zur Trennung an die beiden
Partner. E antwortete am 17. März 2023. A führte am 8. März 2023 und 5. April
2023 aus, er sei bisexuell und lebe seit Februar 2023 mit seiner im Kanton
Zürich niederlassungsberechtigten Verlobten F zusammen. Am 27. April 2023
forderte das Migrationsamt ihn auf, diverse Fragen zu seiner neuen Beziehung zu
beantworten. Er teilte am 14. Juni 2023 mit, dass die Hochzeitspläne bis
auf Weiteres aufgeschoben seien.
Die eingetragene Partnerschaft von A mit E wurde mit
Urteil des Bezirksgerichts G vom 29. Juni 2023 rechtskräftig
aufgelöst.
A reichte am 27. November 2023 und 18. Dezember
2023 weitere Unterlagen zu den Akten. Das Migrationsamt gewährte ihm mit
Schreiben vom 5. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 8. April
2024 nahm A Stellung und machte geltend, dass seine soziale Wiedereingliederung
in Uganda stark gefährdet sei, weil dort homosexuelle Personen statt
lebenslanger Haft neuerdings die Todesstrafe drohe.
Am 23. April 2024 bat das Migrationsamt das
Staatssekretariat für Migration (SEM) um Beantwortung der Frage, ob zufolge der
verschärften strafrechtlichen Gesetzeslage in Uganda
Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024
hielt das SEM fest, dass ein Wegweisungsvollzug in Bezug auf A zumutbar,
zulässig und möglich sei, und verwies dabei auf seine Stellungnahme vom 22. Juli
2024.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A vom 9. Januar 2023 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg
und setzte ihm zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengenraums
eine Frist bis 16. Dezember 2024 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 25. November 2024 erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 11. Februar 2025 ab, unter
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist für A bis zum 13. April 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 14. März 2025 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) haben die
Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen
grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell
fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA). Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind die
Ansprüche aus dem FZA entfallen, da sich der Beschwerdeführer als ugandischer
Staatsangehöriger nicht auf das FZA berufen kann.
3.
3.1
Gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der
Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 44 weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind; oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe für
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend
ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark
gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre
und − aus welchen Gründen auch immer − vorgezogen würde. Unter
diesem Aspekt sind auch allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts-
und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im
Heimatstaat, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um von einem nachehelichen
Härtefall ausgehen zu können, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz
integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht,
eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und
nicht straffällig ist.
Wegweisungsvollzugshindernisse können unter bestimmten
Umständen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AIG begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2).
Da Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jedoch auf
Härtefälle abzielt, die infolge der Auflösung der Familie im Zusammenhang mit
der aus der Ehe resultierenden Aufenthaltsbewilligung eintreten (BGE 138 II 393 E. 3.1), ist die Berücksichtigung allfälliger Hindernisse beim
Vollzug der Wegweisung nur möglich, sofern diese einen gewissen Kontinuitäts-
oder Kausalzusammenhang mit der inzwischen aufgelösten Ehe aufweisen (vgl. BGr,
4.
Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1).
Die befürchtete Beeinträchtigung muss praxisgemäss objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie
zumindest als glaubhaft erscheint. Allgemein gehaltene Hinweise genügen
hingegen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; BGr, 24. Mai 2024,
2C_396/2023, E. 7.1). Die ausländische Person trifft bei den
Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr,16. März
2022, 2C_924/2021, E. 6.1 mit Hinweisen).
3.2
Da die
eingetragene Partnerschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, entfällt der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. a i. V. m. Art. 52 AIG.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht hingegen wichtige persönliche Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Aufgrund seiner sexuellen
Orientierung (Bisexualität) sei eine soziale Wiedereingliederung in Uganda
ausgeschlossen.
3.3.1
Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass nicht davon auszugehen sei,
dass eine Rückkehr nach Uganda für den Beschwerdeführer unzumutbar sei.
Abklärungen beim SEM hätten ergeben, dass ein Wegweisungsvollzug zumutbar,
zulässig und möglich sei. Gemäss Stellungnahme des SEM vom 29. Juli 2024
sei im Urteil TAF D-5839/2020 vom 13. Juni 2022 des
Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden, dass Aussagen über Verfolgungen
oder die Angst vor Verfolgungen aufgrund Homosexualität glaubhaft seien.
Hingegen zeige die Situation in Uganda, dass es keine kollektive Verfolgung von
Homosexuellen gebe. Im vorliegenden Fall habe sich herausgestellt, dass der
Beschwerdeführer keine Probleme mit den ugandischen Behörden oder Dritten wegen
seiner homosexuellen Orientierung gehabt habe und auch nicht von den Behörden
gesucht werde. Der Umstand, dass er am 3. Januar 2020 einen Reisepass habe
ausstellen lassen und legal über den stark kontrollierten Flughafen von H in
die Schweiz eingereist sei, zeige ebenfalls, dass er nicht verfolgt werde.
Obwohl der Beschwerdeführer seine Homosexualität in Uganda geheim gehalten habe
und befürchte, dass die Behörden bei einer Rückkehr von ihm erfahren könnten,
sei dies nicht realistisch. Da gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Uganda
nicht legal seien, müsse er bei einer Rückkehr keinen Schweizer
Ledigkeitsnachweis vorlegen. Er könne bei einer Heirat in Uganda somit
weiterhin sein ugandisches Ledigkeitszeugnis vorweisen. Zudem gebe es keine
objektive Grundlage, um anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr befragt werde,
weshalb die diesbezüglichen Ausführungen unbegründet seien. Das SEM stellte
auch fest, dass die allgemeine Situation für Homosexuelle in Uganda nicht die
Kriterien für eine kollektive Verfolgung erfüllen würde. Die Pressemitteilungen
über die Verschärfung des ugandischen Gesetzes würden den Beschwerdeführer
nicht persönlich betreffen und würden keine konkrete Bedrohung darstellen.
Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Familie den Kontakt
abgebrochen habe, nachdem sie erfahren hatte, dass er in der Schweiz mit seinem
Partner lebe, und dass er daher bei einer Rückkehr keine Unterstützung erwarten
könne. Das SEM habe jedoch herausgefunden, dass er in Uganda nicht mit seiner
Familie, sondern mit seinem Mitbewohner und Kumpel I gelebt habe. Zudem
habe er eine berufliche Tätigkeit als Model und Modedesigner ausgeübt und
Kleider verkauft. Es scheine, dass der Beschwerdeführer bereits ein Leben für
sich und somit abgelöst von seiner Familie geführt habe. Die
Wiedereingliederung im Heimatland erscheine zusammengefasst als nicht
gefährdet, weshalb auch kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG aufgrund einer Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland bestehe.
Andere wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG seien nicht geltend
gemacht worden und damit auch nicht ersichtlich.
3.4
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das von der Vorinstanz genannte
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5839/2020, vor Erlass der
Gesetzesverschärfung in Uganda vom 30. März 2023 ergangen sei. Es sei noch
kein aktuelles Urteil ergangen, in welchem die neu eingeführte Todesstrafe in
Uganda für homosexuelle Personen thematisiert worden sei. Es sei davon
auszugehen, dass künftig noch rigider gegen homosexuelle Personen vorgegangen
werde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im
vorgenannten Urteil anerkenne, dass Homosexuelle in Uganda Diskriminierungen
und rechtlichen Einschränkungen ausgesetzt seien. Auch seien immer wieder
Verhaftungen von Personen durch die Polizei registriert worden, die der
beabsichtigten oder sittenwidrigen sexuellen Handlung beschuldigt worden seien.
Seine Familie habe durch Zufall erfahren, dass er in der Schweiz in einer
homosexuellen Beziehung gelebt habe. Er habe die Beziehung zu seinem früheren
Partner nicht mehr leugnen können, als er von Familienmitgliedern direkt darauf
angesprochen worden sei. Die Familie habe den Kontakt zu ihm danach abrupt
abgebrochen. Er gehe davon aus, dass auch die Dorfbewohner informiert worden
seien, weshalb die Befürchtung, dass auch die Behörden davon erfahren haben,
naheliege. Es bestehe mithin eine konkrete Gefahr der strafrechtlichen
Verfolgung des Beschwerdeführers. Selbst wenn die Behörden in Uganda keine
Kenntnis von der sexuellen Orientierung hätten, sei vorliegend von der
Unzumutbarkeit der Rückkehr auszugehen. So würden staatliche Behörden auch bei
Verfolgung von privaten Akteuren keinen Schutz vorsehen, sondern würden selbst
zur Verfolgung beitragen. Sodann stelle die fehlende Möglichkeit zur Auslebung
der eigenen sexuellen Orientierung für den Beschwerdeführer einen unzumutbaren
psychischen Druck dar.
3.5
Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass im Heimatland des
Beschwerdeführers keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen vorliegt (BVGE
2011/ 16 E. 5.2; BVGr, 12. Januar 2022, D-25/2018, E. 6.3). Wie
der Beschwerdeführer jedoch zutreffend einwendet, wurde dies soweit ersichtlich
seit der Gesetzesänderung, wonach bei Homosexualität in besonders schwerer Form
sogar die Todesstrafe drohe, noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt.
Nach dem Gesetzestext gehören in diese Kategorie unter anderem Vergewaltigung,
Missbrauch von Kindern, älteren oder behinderten Menschen und Fälle, in denen
die Person, gegen die die Straftat begangen wurde, infolge der sexuellen
Handlung eine tödliche Krankheit erleidet (vgl. https://www.parliament.go.ug/sites/default/files/The%20Anti-Homosexuality%20Act%2C%202023.pdf
aufgerufen am 9. Juni 2025). Nicht von der Todesstrafe erfasst sind
folglich einvernehmliche homosexuelle Kontakte und Beziehungen. Im Vergleich
hierzu, zieht im Iran bereits der homosexuelle Verkehr die Todesstrafe nach
sich, wenn die Täter (aktiv oder passiv) mündig und geistig gesund sind sowie
aus freiem Willen gehandelt haben (vgl. BVGr, 17. Januar 2014, D-891/2013,
E. 4.1). Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung
sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (zu den
Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2,
2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die strengen Anforderungen an eine
Kollektivverfolgung in dem Sinn, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner
sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
zu gewärtigen hat, zum damaligen Zeitpunkt als nicht erfüllt (vgl. BVGr, 27. Februar
2018, D-5961/2017, E. 5.3). Dass sich allein aufgrund der Homosexualität
des Beschwerdeführers eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde, ist daher auch nach der
Gesetzesänderung nicht anzunehmen.
Bei einem Bekanntwerden ihrer sexuellen
Orientierung müssen homosexuelle Personen in Uganda jedoch mit gravierenden
gesellschaftlichen Nachteilen, staatlicher Verfolgung und Verhaftung bis hin zu
schweren Misshandlungen rechnen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im
vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland
ernsthaften Nachteilen, insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck
ausgesetzt wäre (BVGr, 20. November 2020, E-4133/2020, E. 8.2). Die
Situation der Homosexuellen in Uganda ist mit derjenigen im Irak vergleichbar. Im
Referenzurteil D-6539/2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer
eingehenden Lageanalyse der Homosexualität im Irak zum Schluss, dass die
Verheimlichung der Homosexualität im Irak aufgrund der ständigen Gefahr der
Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen
Repressionen und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des
Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder
im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinn
von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Das Vorliegen dieses
Drucks sei indes im Einzelfall zu prüfen. Im dem Referenzurteil
zugrundeliegenden Fall führten persönliche Umstände zur Annahme der
Flüchtlingseigenschaft, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung einer
Vergewaltigung im Kindesalter liegen würden, verbunden mit der Furcht, gerade
von diesen Peinigern denunziert zu werden, beziehungsweise aufgrund des
psychischen Drucks, den sie ausüben würden. Zudem würde die eigene Familie dem
Beschwerdeführer bei einem Outing nach dem Leben trachten. Da die befürchteten
Nachteile sowohl von privaten Dritten als auch von den irakischen Behörden
ausgehen würden, sei auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen
Schutzalternative auszugehen (vgl. BVGr, 20. November 2020, E-4133/2020, E. 8.1;
BVGr, 2. April 2019, D-6539/2018 E. 8.2 und 8.6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es
bestehe bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr der strafrechtlichen
Verfolgung. Seine Familie habe durch Zufall von der Beziehung zu seinem
früheren Partner erfahren und danach den Kontakt abgebrochen. Er befürchte,
dass seine Familie die Dorfbewohner darüber informiert haben könnte und
infolgedessen die Behörden davon Kenntnis erhalten haben könnten. Vorbringen
sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen (vgl. BVGr, 10. Juni 2021, D-5306/2020, E. 7.1). Die
Ausführungen des Beschwerdeführers sind wenig substanziiert und bleiben vage.
Er hat seine Behauptungen auch in keiner Art und Weise belegt. Die geltend
gemachten ernsthaften Nachteile erscheinen damit wenig glaubhaft. Der
Beschwerdeführer hat in Uganda keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang
mit seiner Homosexualität geltend machen können. Im Unterschied zum zitierten
Referenzurteil gab es in seiner Vergangenheit somit kein Ereignis, welches zu
einer konkreten Gefahr führen würde. Dass seine Homosexualität in Uganda
mittlerweile öffentlich bekannt sein könnte, konnte der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft darlegen. Folglich bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, bei
einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der
Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen
Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen
Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil
darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen
Druck führen (vgl. BVGr, 10. Juni 2021, D-5306/2020, E. 8.1.3 m. w. H.; BVGr, 28. August 2020,
E-2109/2019, E. 10.2 m. w. H.). Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung
dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete und
ernsthafte Bedrohungslage seitens der ugandischen Behörden glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift
den vorinstanzlichen Erwägungen letztlich nichts entgegenzusetzen, was zu einer
anderen Einschätzung führt. Somit kann auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Daran vermögen die Quellenverweise in der
Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat damit zu Recht
festgestellt, dass keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG vorliegen.
4.
4.1
Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kann
sich der Beschwerdeführer aufgrund der gescheiterten eingetragenen
Partnerschaft für einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf
Familienleben berufen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Auf das in denselben
Bestimmungen geschützte Recht auf Privatleben kann sich der Beschwerdeführer
aufgrund seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz von drei Jahren sowie mangels
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ebenfalls nicht
berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
4.2
Sodann
bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt
hätte oder der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei
hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG).
4.3
Schliesslich
ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass aufgrund
der aktuellen Lage in Uganda ein "real risk" für den Beschwerdeführer
besteht (vgl. Art. 3 EMRK). Es sind somit keine
Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar.
Damit erscheint die Sache spruchreif und
ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.