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Entscheid

VB.2025.00183

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00183

11. September 2025Deutsch23 min

(URT.2025.26580)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00183

Urteil

des

Einzelrichters

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

zzt. JVA Pöschwies,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Versetzung

in den Normalvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1978) wurde mit Urteil von Gericht C vom 11. Mai 2010 der sexuellen

Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen Handlungen mit Kindern

und des mehrfachen Versuches dazu, der mehrfachen Amtsanmassung und der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.-

bestraft.

B. Mit

Beschluss vom 2. Juni 2020 ordnete das Gericht C die nachträgliche

Verwahrung von A nach Art. 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) an.

C. A trat

am 3. Februar 2020 in die Abteilung D der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Pöschwies ein. Am 9. Mai 2022 wurde er auf seinen Wunsch hin von der Abteilung D

in die Abteilung E der JVA Pöschwies verlegt. Bereits im Vorfeld der Versetzung

in die Abteilung E und zuletzt an der Vollzugskoordinationssitzung

(VKS) vom 22. Juli 2024 wurde A darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzungen

für eine Unterbringung in der Abteilung E nicht erfülle, weshalb eine

Versetzung in eine andere Abteilung der JVA Pöschwies angestrebt werde. Am

15. August 2024 wurde A in den Normalvollzug verlegt.

D. Mit

Schreiben vom 21. August 2024 ersuchte A, anwaltlich vertreten, um Erlass

einer anfechtbaren Verfügung über die Anordnung bzw. Verlegung von der Abteilung E

in den Normalvollzug. Am 26. August 2024 ersuchte A um eine anfechtbare

Verfügung betreffend die aktuelle Unterbringung im Normalvollzug.

Mit Verfügung vom 12. September 2024 trat

Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe), JVA Pöschwies, auf das

Gesuch vom 21. August 2024 betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung

betreffend die Versetzung von der Abteilung E in den Normalvollzug

nicht ein (Dispositivziffer I). Bezüglich des Gesuchs vom 26. August 2024

zur Haftunterbringung stellte das JuWe fest, dass der Verwahrungsvollzug und

die Unterbringung von A im Normalvollzug rechtskonform sei

(Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A am 4. Oktober 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

(fortan: Justizdirektion) und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer), die Verfügung der Direktion der JVA Pöschwies vom

12.

September 2024 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem

Normalvollzug in die Abteilung E zurückzuversetzen. Als vorsorgliche

Massnahme sei er für die Dauer des Rekursverfahrens in die Abteilung E

zurückzuversetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

B. Mit

(Zwischen-)Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies die Justizdirektion das

Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

C. Dagegen

erhob A am 14. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer), die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung E

zurückzuversetzen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 trat das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A nicht ein, gewährte ihm aber die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

(Verfahren VB.2024.00697). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

D. Mit

Verfügung vom 10. Februar 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs von A

ab. Es wurden ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt.

III.

Dagegen erhob A am 13. März 2025 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer), die Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025 sei

aufzuheben und er sei aus dem Normalvollzug in die Abteilung E

zurückzuversetzen. Weiter stellte er den prozessualen Antrag um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die Justizdirektion beantragte am 1. April 2025 die

Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom

17.

April 2025 beantragte das JuWe, unter Verweis auf die

Unterstellungnahme der JVA Pöschwies, die Abweisung der Beschwerde und reichte

die Vollzugsakten sowie weitere Beilagen ein. A teilte daraufhin am

29.

April 2025 den Verzicht auf eine Vernehmlassung hierzu mit. Weitere

Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und

Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffende

Streitigkeit fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Mach

Massgabe von Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2

StGB ist die Unterbringung von Verwahrten (auch mit einer psychischen Störung)

in geschlossenen Strafanstalten erlaubt (vgl. Benjamin Brägger in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

4.

A., 2019 [BSK StGB I], Art. 76 N. 4, 7; Marianne Heer,

BSK StGB I, Art. 64 N. 128 f.). Bundesgesetze sind selbst

dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten

(Art. 190 der Bundesverfassung [BV]; Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 74; § 20

N. 28 ff., insbesondere N. 31), womit das Verwaltungsgericht

daran gebunden ist.

2.2

Betreffend

den Vollzug der Verwahrung sieht das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat vor,

der Hauptzweck der Verwahrung ist es, die Öffentlichkeit vor weiteren schweren

Gewalt- und Sexualstraftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB zu schützen und

die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Verwahrungen werden im Grundsatz in

staatlichen Vollzugseinrichtungen vollzogen. Der Vollzug erfolgt in einer

geschlossenen Vollzugseinrichtung, solange die baulichen, technischen und

personellen Mittel einer solchen Einrichtung notwendig sind, um die von der

verwahrten Person ausgehende Gefahr einer Flucht oder von weiteren Straftaten

zu bannen. Der Verwahrungsvollzug findet im Grundsatz im Normalvollzug einer

geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen

Massnahmenvollzugseinrichtung statt. Innerhalb der Vollzugseinrichtung soll der

verwahrten Person ein den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich

entsprechender Alltag ermöglicht werden. Die zuständige Vollzugsbehörde soll

auf Antrag der verwahrten Person, auf Empfehlung der Vollzugseinrichtung oder

gestützt auf eigene Erkenntnisse prüfen, ob der Vollzug in einer auf den

Verwahrungsvollzug spezialisierten Abteilung erfolgen kann. Die verwahrte

Person muss die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und es muss ein entsprechender

Vollzugsplatz zur Verfügung stehen (Merkblatt betreffend den Vollzug der

Verwahrung nach Art. 64 StGB, abrufbar unter

2.3

§ 10

Abs. 2 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

(JVV; LS 331.1) sieht vor, dass in der JVA Pöschwies zur Verwahrung

verurteilte Männer aufgenommen werden. In der JVA Pöschwies entscheidet gemäss

§ 127 lit. b JVV in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ihrer

Hausordnung (HO JVA Pöschwies vom 1. November 2022) die Anstaltsdirektion

über die Unterbringung der Gefangenen innerhalb der JVA Pöschwies, wobei der

Gefangene keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl hat.

2.4

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

Die Vorinstanz erwog, der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers

sei, da die Verwahrung vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung noch getragen

sei und der Kausalzusammenhang im Sinn von Art. 5 Ziff. 1 lit. a

und e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zweifellos gegeben sei,

mit der EMRK vereinbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR),

welcher das Abstandsgebot in diversen Urteilen im Zusammenhang mit Beschwerden

gegen Deutschland erwähne, statuiere kein generelles Abstandsgebot für alle

Vertragsstaaten. Das Bundesgericht habe in seiner Auseinandersetzung mit der

Frage, ob in der Schweiz überhaupt eine geeignete Einrichtung für den

Verwahrungsvollzug vorhanden sei, festgehalten, ein nachhaltiger strukturell

bedingter Mangel hinsichtlich geeigneter Einrichtungskapazitäten sei nicht

auszumachen. Der Beschwerdeführer vermöge deshalb unter Berufung auf das

Abstandsgebot keine Konventions- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des angefochtenen

Entscheids aufzuzeigen. Eine im Normalvollzug (fortan: NV) der JVA Pöschwies

vollzogene Verwahrung verstosse nicht per se gegen verfassungs- oder

konventionsrechtliche Vorgaben. Den psychischen Problemen des Beschwerdeführers

könne im NV gleich wie in der Abteilung E begegnet werden. Es könne

eine relative psychische Stabilisierung angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer

seit dem 10. Oktober 2024 die wöchentlichen psychiatrischen Konsultationen

nicht mehr beanspruche. Die Erhöhung der Dosierung seiner Medikation im NV sei

seiner Suchtproblematik geschuldet und habe dem von ihm geäusserten Wunsch

entsprochen. Die Behauptung, im NV sechs Kilogramm abgenommen zu haben, stehe

im Widerspruch zu den Akten. Dem Beschwerdeführer sei es auch aus dem NV

möglich, seine Kontakte weiterhin bzw. wieder zu pflegen und zu intensivieren.

Insofern bedeute die Unterbringung im NV keine unzulässige Einschränkung im

Verwahrungsvollzug.

4.

4.1

Die

Erwägungen der Vorinstanz, welche die Verwahrung vom ursprünglichen Zweck der

Verurteilung getragen und den Kausalzusammenhang im Sinn von Art. 5 Ziff. 1

lit. a und e EMRK als gegeben erachtete, sind nicht zu beanstanden.

Mangels Streitgegenstands ist auch nicht weiter auf die Vereinbarkeit des Freiheitsentzugs

des Beschwerdeführers in Form des Vollzugs der Verwahrung mit der EMRK

einzugehen. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz

mitsamt dem Verweis auf das den Beschwerdeführer betreffende bundesgerichtliche

Urteil verwiesen werden (vgl. § 28 Abs. 1 VRG; BGr, 28. Oktober

2021, 6B_1076/2021). Darin wird nebst der

Darlegung des Unterschieds zwischen der nachträglichen Anordnung einer

Verwahrung und der Umwandlung einer Massnahme aufgezeigt, dass bei der

Umwandlung einer stationären therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung

gemäss Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1

StGB in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem

ursprünglichen Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen

Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug – der

Verwahrung – besteht, wie ihn der EGMR fordert (vgl. EGMR, 9. Januar

2018, Kadusic gegen die Schweiz, Nr. 43977/13).

4.2

Das

Verwaltungsgericht ist – wie eingangs erwähnt (vgl. oben E. 2.1) – an die

gesetzliche Grundlage im Bundesrecht, wonach die Unterbringung von Verwahrten

in geschlossenen Strafanstalten explizit erlaubt ist, gebunden (Art. 64

Abs. 4 StGB; vgl. VGr, 13. September 2025, VB.2015.00781,

E. 3.5). Somit ist auf die grundsätzliche Frage des Verwahrungsvollzugs

des Beschwerdeführers in der JVA Pöschwies nicht weiter einzugehen. Der

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die

Unterbringung des Beschwerdeführers in einer bestimmten Abteilung, namentlich

im NV, innerhalb der JVA Pöschwies.

4.3

Der

Beschwerdeführer erachtet seine Unterbringung im NV der JVA Pöschwies und damit

gemeinsam mit Strafgefangenen als mit den verfassungs- und

konventionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Abstandsgebot, nicht

vereinbar und es gibt aus seiner Sicht keinen Grund, insbesondere in

Nachachtung seiner psychischen Verfassung (Krankheit), ihn nicht auf der Abteilung E

zu belassen. Weder die EMRK noch die Rechtsprechung des EGMR noch die

Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 statuieren jedoch ein generelles

Abstandsgebot für alle Vertragsstaaten. Der EGMR stellte zwar mit Entscheid vom

17.

Dezember 2009 – allerdings im Zusammenhang mit der rückwirkenden

Verlängerung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung nach deutschem Strafrecht

(§ 67d Abs. 3 S. 1 D-StGB) – fest, die Sicherungsverwahrung sei

eine Strafe, die durch die nachträgliche Verlängerung der gesetzlichen

Höchstfrist (in casu zehn Jahre) auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei,

was einen Konventionsverstoss darstelle. Das deutsche Bundesverfassungsgericht prägte

darauf im Urteil vom 4. Mai 2011 den Begriff der Verletzung des "Abstandsgebotes"

zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft, wobei der Begriff der Strafe die

Massregeln der Besserung und Sicherung nicht umfasse (Stefan Sinner in: Ulrich

Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar EMRK, 2. A., München 2015,

Art. 7 Rz. 22 ff.). Es entstehen daraus jedoch keine

allgemeingültigen und justiziablen Vorgaben hinsichtlich der konkreten

Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs in der Schweiz (zum Charakter der

Europäischen Strafvollzugsgrundsätze als soft law vgl. BGE 140 I 125

E. 3.2; BGr, 8. Februar 2024, 7B_755/2023, E. 2.2.4) und es

besteht auch keine Grundlage, dass Personen im Verwahrungs- von solchen im

Strafvollzug (örtlich oder räumlich) zu trennen sind (vgl. Jörg Künzli/Anja

Eugster/Maria Schultheiss, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte

[SKMR], Haftbedingungen in der Verwahrung, Menschenrechtliche Standards und die

Situation in der Schweiz, Bern 2016, S. 62 f.).

Die Kritik des Beschwerdeführers am Verwahrungsvollzug in

der Schweiz wird jedoch auch in der Literatur diskutiert. Aus dem präventiven

Charakter der Verwahrung folgt, dass die Einschränkungen nicht weiter gehen,

als dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl.

Benjamin F. Brägger/Tanja Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz,

Bern 2020, Rz. 307, 364 ff.). Der Diskussion ist die Forderung nach

dem von Strafgefangenen getrennten Vollzug der Verwahrung zu entnehmen (vgl.

eingehend hierzu: VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781, E. 3.3;

VGr, 11. Januar 2021, VB.2020.00417, E. 1.3.2; jeweils mit weiteren

Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrmals mit der Frage der

geeigneten Einrichtung für den Verwahrungsvollzug in der Schweiz

auseinandergesetzt (vgl. BGr, 30. März 2022, 6B_264/2021, E. 2.5.3

mit Hinweisen; vgl. auch jüngst BGr, 27. Juni 2025, 7B_1292/2024, E. 2.1,

wobei das Bundesgericht jedoch keine Prüfung in der Sache vornahm und aufgrund von

Begründungsmängeln auf die Beschwerde nicht eintrat) und hält fest, dass

Verwahrte regelmässig mit Strafgefangenen in geschlossenen Anstalten

untergebracht werden (BGr, 10. Februar 2022, 6B_1107/2021, E. 4.5.2).

Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz damit nicht verkannt, dass

sich die Minimalgarantien der EMRK nicht daran messen lassen dürften, ob diese

im innerstaatlichen Recht zu finden seien oder nicht. Im Übrigen ist auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Erwägung der Vorinstanz,

wonach der Beschwerdeführer keine Konventions- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des angefochtenen

Entscheids aufgezeigt habe, ist nicht zu beanstanden.

4.4

Wenn der

Beschwerdeführer geltend macht, ein Sonderopfer zu erbringen, da ihm die

Freiheit über die festgelegte Strafdauer hinaus entzogen werde, und er deshalb

angemessen unterzubringen sei, worunter kein Vollzug zusammen mit

Strafgefangenen und schon gar kein Vollzug im NV zu verstehen sei, kann er nach

obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner

betont zudem, dass die Abteilung E keine Sonderabteilung für eine

spezifische Vollzugsform darstelle und der Beschwerdeführer derzeit auch die

Aufnahmekriterien nicht erfülle (hierzu unten E. 4.5). Entgegen dem

Beschwerdeführer liegen somit nachvollziehbare Gründe vor, weshalb er nicht in

der Abteilung E untergebracht ist. Damit ist der Beschwerdegegner

auch nicht in Willkür verfallen und die beschwerdeführerischen Vorbringen, es

handle sich um eine reine Machtdemonstration des Beschwerdegegners, erweisen

sich als haltlos.

4.5

Der

Beschwerdeführer wurde im August 2024 in den NV versetzt, weil er die Voraussetzungen

für die Unterbringung in der Abteilung E schon länger nicht erfüllt

habe und der Platz für einen anderen Insassen gebraucht worden sei. Die Abteilung E

ist für Inhaftierte bestimmt, die bedingt durch ihr Alter, ihre Suchtprobleme,

somatische Erkrankungen oder allgemein schwierige Lebensumstände einen gewissen

Schutz und eine intensivere Betreuung benötigen (vgl.

besucht am 13. August 2025). Die Verwahrung allein genügt nicht, dass ein

Gefangener auf die Abteilung E verlegt wird. Der Beschwerdeführer

erfüllt weder aufgrund seines Alters (geboren 1978) noch aufgrund seines

psychischen und physischen Gesundheitszustands (hierzu unten E. 4.6) die

Aufnahmekriterien der Abteilung E. Er widerspricht auch nicht, dass

ihm mehrmals mitgeteilt worden sei, dass sein Aufenthalt in der Abteilung E

aus diesem Grund nur von beschränkter Dauer sei (vgl. oben Sachverhalt

I. C.). Daraus, dass seine damalige Unterbringung in der Abteilung E

gemäss dem Beschwerdegegner dem Vorhandensein eines freien Platzes in der Abteilung E

entsprang, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der

Beschwerdegegner anerkennt, dass sich der Beschwerdeführer während seines

Aufenthalts in der Abteilung E subjektiv wohler gefühlt habe, zumal

diese Abteilung bekanntermassen als ruhiger wahrgenommen werde, wiederholt

jedoch auch in der Beschwerdeantwort, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen

Zeitpunkt die Aufnahmekriterien schlicht nicht erfülle. Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass auch ein Aufenthalt in der Abteilung E keine

räumliche Trennung von Strafgefangenen mit sich bringt.

4.6

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seit der Verlegung in den NV werde ihm die

doppelte Dosis – von 10 mg auf 20 mg erhöht – des Medikaments …

verabreicht. Dies sei entgegen dem Beschwerdegegner nicht auf seine

Suchtproblematik zurückzuführen, zumal er in der Abteilung E keine

Motivation an den Tag gelegt habe, die Dosis zu erhöhen. Zudem zeige die

Verabreichung des Antipsychotikums … und des Antidepressivums … deutlich, dass

die psychische Belastung im NV für ihn immens sei. Die Dosis belege eine

Verschlechterung seines Zustands, welche eine pharmakologische Intervention

erforderlich gemacht habe. Einer Aktennotiz der JVA vom 3. April 2025 ist

jedoch zu entnehmen, es sei von der Gruppe (NV) berichtet worden, dass der

Beschwerdeführer die verschriebene Medikation jeweils nicht vollständig

eingenommen habe, er würde jeweils nur das … abholen, jedoch weder das … noch das

… einnehmen. Eine daraufhin erfolgte Kontrolle unter Zählung der Blister habe

ergeben, dass der Beschwerdeführer diese beiden Medikamente mutmasslich nie eingenommen

habe. Einer weiteren Aktennotiz gleichen Datums ist die Sachverhaltsschilderung

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Medikamentenabgabe der ihm

verschriebenen Medikamente ausschliesslich das … einnehme. Den Rest der

Medikamente lehne er permanent dankend ab. Dies spricht gegen die vom Beschwerdeführer

behauptete erhebliche Verschlechterung seines psychischen Zustands, welche er

mit der Verschreibung der Medikamente begründet. Da sein psychischer Zustand

offenbar zulässt, dass er von einer Einnahme der verschriebenen Medikation absieht,

kann der Beschwerdeführer daraus bzw. aus der Verschreibung der Medikamente

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der

Aufenthalt im NV die Notwendigkeit zur Einnahme von Medikamenten erhöhte. Der

Patientenakte des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass bereits nach dem

Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA versucht worden sei, eine Reduktion

der Dosierung des Medikaments … anzustreben, der Beschwerdeführer jedoch nicht

habe überzeugt werden können und daran festgehalten habe, periodisch noch mehr …

zu benötigen. Seit dem 10. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer keinen

psychiatrischen Gesprächsbedarf mehr angemeldet. Einem letzten Versuch der

Psychiaterin zur Gesprächsaufnahme habe der Beschwerdeführer entgegnet, keine

Lust zu haben, mit ihr zu diskutieren. Aus dem Vollzugsbericht vom

29.

Oktober 2024 geht sodann hervor, dass der Aufenthalt im NV für den

Beschwerdeführer zwar belastende Momente enthalte, da ihm unter anderem der

Lärm und das Geschrei in der Grossgruppe zusetze und er keinen Rückzugsort mehr

habe wie auf der Abteilung E. Die Betreuung der Abteilung E

vertrete jedoch mittlerweile die Meinung, dass eine Indikation für den Verbleib

des Beschwerdeführers auf der Abteilung E nicht mehr gerechtfertigt

sei, da sich seine psychische Verfassung stabilisiert habe. Die JVA Pöschwies

macht geltend, wenn sich gemäss der Psychiaterin das depressive Zustandsbild

des Beschwerdeführers seit seiner Versetzung in den NV lediglich "etwas

verschlechtert" habe, was auch im NV behandelbar sei, sei darauf

hinzuweisen, dass depressive Symptome, wie sie der Beschwerdeführer aufweise,

im Kontext des Vollzugs als nicht unüblich anzusehen seien.

Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde

schliesslich nicht mehr über den zunächst noch thematisierten angeblichen

Gewichtsverlust und seine körperliche Verfassung. Den Akten ist nicht zu

entnehmen, dass sein Gesundheitszustand medizinische Interventionen erfordert

hätte. Ein Gewichtsverlust lässt sich anhand des dokumentierten Körpergewichts

des Beschwerdeführers (keine Gewichtsabnahme zwischen 2022 und 2024) nicht

ausmachen.

4.7

Die JVA

Pöschwies betont weiter, den Gefangenen im Straf- und Massnahmen- und den

Gefangenen im Verwahrungsvollzug das identische Angebot zu bieten. Die

somatische und psychiatrische Grundversorgung ist auf beiden Abteilungen

gleichermassen gewährleistet. Schliesslich obliegt dem Beschwerdegegner bzw.

der JVA eine Fürsorgepflicht, bei einer Gefährdung des Gesundheitszustands

eines Insassen die notwendigen Massnahmen einzuleiten (vgl. § 128 Abs. 1

in Verbindung mit § 108 Abs. 1 JVV). Eine besondere Pflege und

Betreuung verwahrter Personen lässt sich jedoch aus Art. 64 Abs. 4

StGB nicht ableiten. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass auch diesbezüglich

keine menschenrechtswidrigen Vollzugsbedingungen im NV auszumachen seien.

4.8

Der

Beschwerdeführer betont, als Sexualstraftäter Repressalien fürchten zu müssen

und dass sich der Alltag im Strafvollzug für ihn deshalb sehr schwierig

gestalte. Ob dies, wie er geltend macht, gerichtsnotorisch ist und inwiefern

dies bezüglich der Unterbringung in einer bestimmten Abteilung zugunsten des Beschwerdeführers

auszulegen wäre, kann vorliegend offenbleiben. Konkrete Vorkommnisse bzw. sich

für den Beschwerdeführer nachteilig auswirkende Vorfälle werden nicht geltend

gemacht. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdegegner darauf

hinwies, dass in der letzten Beurteilungsphase von 1. Januar bis

30.

Juni 2024 sich Meldungen von diversen Mitgefangenen gehäuft hätten,

wonach sie vom Beschwerdeführer "gehänselt", schikaniert oder

eingeschüchtert worden seien, was zu einer spürbar angespannten Atmosphäre in

der Abteilung E geführt habe. Obschon die Meldungen nicht hätten

verifiziert werden können, schienen sie, zumal unabhängig voneinander

eingegangen, glaubhaft und der Beschwerdeführer sei gemäss dem Betreuungspersonal

der Abteilung E als Persönlichkeit wahrgenommen worden, die sich

gegen andere Mitinsassen behaupten und ihre Interessen durchsetzen könne. Sein

Verhalten habe dennoch eine gewisse Unruhe in die Abteilung E

gebracht. In der Stellungnahme der JVA vom 15. April 2025 wird

festgehalten, dass dem Personal des NV bis heute keine unangebrachten

Verhaltensweisen von Mitinsassen gegenüber dem Beschwerdeführer rapportiert

worden seien oder gar körperliche Übergriffe auf diesen bekannt seien. Entgegen

dem Beschwerdeführer schreite das Personal sofort ein, wenn etwa Übergriffe

(inklusive Spucken) oder auch nur hitziges Wortgefecht beobachtet würden. Es

seien jedoch keinerlei solche Vorfälle bekannt und es seien auch keine gemeldet

worden.

4.9

Worin

konkret im Haftalltag im NV die Einschränkungen für den Beschwerdeführer

bestehen, hat er in seiner Beschwerde nicht substanziiert geltend gemacht. Die

Unterschiede der beiden Abteilungen NV und Abteilung E sind in den

Tagesabläufen betreffend Zellenauf- und -einschluss, Arbeits- und Ruhezeiten sowie

Freizeit- und Sportaktivitäten, wie vom Beschwerdegegner zu Recht vorgebracht,

gering. Der Beschwerdeführer wies im Rekursverfahren zwar darauf hin, dass die Abteilung E

beispielsweise beim Hoffreigang weniger Einschränkungen als im NV aufweise. Der

Beschwerdeführer legte jedoch nicht substanziiert dar, welche Einschränkungen

er im konkreten Vollzugsalltag erfahren habe bzw. welche

Beschäftigungsmöglichkeiten oder Aktivitäten ihm verwehrt worden wären. Dass

ihm eine ärztliche Behandlung oder ein psychologisches oder psychiatrisches

Behandlungsangebot vorenthalten oder nicht gewährt worden wäre, macht der

Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Dass der Beschwerdeführer seine

sozialen Kontakte seit seiner Unterbringung im NV reduziert oder gar

eingestellt hat, da ihm einfach die Kraft dazu fehle, ist nicht auf mangelnde

Möglichkeiten zur Kontaktpflege im NV zurückzuführen.

Zudem bringt die Verlegung auf eine andere Abteilung in der

Regel keine massgeblichen (weiteren) Grundrechtseinschränkungen mit sich,

sondern ergibt sich aus dem Zweck des Anstaltsverhältnisses und dient der

sachgerechten Organisation der Anstalt (VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00510, E. 4.6.1). Insofern erschien auch die Verlegung eines Gefangenen

durch die Anstaltsleitung der JVA Pöschwies in eine Sicherheitsabteilung, in

welcher der Tagesablauf ähnlich wie im NV gestaltet ist und in welcher ein

Gruppenleben stattfindet, unproblematisch (vgl. VGr, 25. Januar 2018,

VB.2017.00872, E. 2.1).

4.10

Der

weiteren Kritik des Beschwerdeführers, der Verwahrungsvollzug im NV sei nicht

freiheitsorientiert auf eine Resozialisation ausgerichtet, ist sein mangelndes

Interesse – selbst wenn er sich nicht mehr so dagegen sträube wie früher – an

einem potenziellen Therapieeinstieg entgegenzuhalten. War im Vollzugsbericht

vom 29. Oktober 2024 noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer eine

generelle Bereitschaft und Motivation gegenüber einem potenziellen

Therapieeinstieg signalisiert habe, habe er nunmehr – wie oben erwähnt (vgl.

E. 4.6) – im April 2025 das Angebot der Psychiaterin abgelehnt. Mit

Hinweis darauf, dass die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers

wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden musste, ist mit der Vorinstanz festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer zur Durchführung von Resozialisierungsmassnahmen im

Rahmen seiner Mitwirkungspflichten Hand bieten muss. Dem oben genannten

Vollzugsbericht ist zu entnehmen, dass das Thema zu einem späteren Zeitpunkt

wieder in den Fokus zu nehmen sei. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht

geltend, dass seine Vollzugsplanung nicht genügend individuell ausgestaltet sei

(vgl. BGr, 22. Mai 2023, 6B_1291/2022, E. 2.3).

4.11

Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass die JVA Pöschwies aktuell bestrebt ist,

Weiterentwicklungen bezüglich der Planung einer separaten Abteilung für den

Langzeitvollzug, womit verwahrten Personen gewisse Erleichterungen ermöglicht

würden bzw. eine ganze separate Abteilung nur für Verwahrte eingerichtet werden

soll, voranzutreiben. Dass damit die (teilweise) Umsetzung von Forderungen bezüglich

des Verwahrungsvollzugs angestossen wurde, lässt den bisherigen und aktuellen

Verwahrungsvollzug im NV nach dem Ausgeführten nicht rechtswidrig erscheinen.

4.12

Im

Ergebnis ist somit der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1

Zu prüfen bleiben die Gesuche

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.2

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46).

5.2.3

Die Mittellosigkeit des sich im Verwahrungsvollzug befindenden Beschwerdeführers

ist mangels Einkommens und verfügbaren Vermögens als erstellt zu erachten. Die

Begehren des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich aussichtslos. Dem

Verfahren ist eine gewisse Komplexität in sachlicher und rechtlicher Hinsicht

nicht abzusprechen, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage scheint, sich

hierzu selbst zu vertreten. Dem Beschwerdeführer sind deshalb die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5.2.4

Dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts

für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung

(des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

unentgeltliche Rechtsvertretungen.

5.2.5

Rechtsanwalt B macht in

seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom

28.

August 2025 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von total

7,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Da vorliegend nicht

ersichtlich ist, weshalb vom Regelansatz von Fr. 220.- abzuweichen wäre,

beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'650.- (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Die Barauslagen umfassen unter

anderem Fotokopien (57 Stück à Fr. 1.-), welche im Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt

werden (VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3; VGr,

18.

April 2018, VB.2016.00642, E. 2.3). Die Barauslagen sind

somit bezüglich der Fotokopien hälftig zu kürzen und mit insgesamt Fr. 53.45

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 1'703.45 bzw. Fr. 1'841.45

(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer Fr. 138.00). Rechtsanwalt B ist

demzufolge mit Fr. 1'841.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.

Rechtsanwalt B

wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'841.45 (inklusive Mehrwertsteuer)

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

d) die Gerichtskasse.