VB.2025.00183
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00183
11. September 2025Deutsch23 min
(URT.2025.26580)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00183
Urteil
des
Einzelrichters
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
zzt. JVA Pöschwies,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
in den Normalvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1978) wurde mit Urteil von Gericht C vom 11. Mai 2010 der sexuellen
Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen Handlungen mit Kindern
und des mehrfachen Versuches dazu, der mehrfachen Amtsanmassung und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.-
bestraft.
B. Mit
Beschluss vom 2. Juni 2020 ordnete das Gericht C die nachträgliche
Verwahrung von A nach Art. 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) an.
C. A trat
am 3. Februar 2020 in die Abteilung D der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Pöschwies ein. Am 9. Mai 2022 wurde er auf seinen Wunsch hin von der Abteilung D
in die Abteilung E der JVA Pöschwies verlegt. Bereits im Vorfeld der Versetzung
in die Abteilung E und zuletzt an der Vollzugskoordinationssitzung
(VKS) vom 22. Juli 2024 wurde A darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzungen
für eine Unterbringung in der Abteilung E nicht erfülle, weshalb eine
Versetzung in eine andere Abteilung der JVA Pöschwies angestrebt werde. Am
15. August 2024 wurde A in den Normalvollzug verlegt.
D. Mit
Schreiben vom 21. August 2024 ersuchte A, anwaltlich vertreten, um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung über die Anordnung bzw. Verlegung von der Abteilung E
in den Normalvollzug. Am 26. August 2024 ersuchte A um eine anfechtbare
Verfügung betreffend die aktuelle Unterbringung im Normalvollzug.
Mit Verfügung vom 12. September 2024 trat
Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe), JVA Pöschwies, auf das
Gesuch vom 21. August 2024 betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung
betreffend die Versetzung von der Abteilung E in den Normalvollzug
nicht ein (Dispositivziffer I). Bezüglich des Gesuchs vom 26. August 2024
zur Haftunterbringung stellte das JuWe fest, dass der Verwahrungsvollzug und
die Unterbringung von A im Normalvollzug rechtskonform sei
(Dispositivziffer II).
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob A am 4. Oktober 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion) und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer), die Verfügung der Direktion der JVA Pöschwies vom
12.
September 2024 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem
Normalvollzug in die Abteilung E zurückzuversetzen. Als vorsorgliche
Massnahme sei er für die Dauer des Rekursverfahrens in die Abteilung E
zurückzuversetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
B. Mit
(Zwischen-)Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies die Justizdirektion das
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
C. Dagegen
erhob A am 14. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer), die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung E
zurückzuversetzen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A nicht ein, gewährte ihm aber die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Verfahren VB.2024.00697). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
D. Mit
Verfügung vom 10. Februar 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs von A
ab. Es wurden ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
Dagegen erhob A am 13. März 2025 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer), die Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025 sei
aufzuheben und er sei aus dem Normalvollzug in die Abteilung E
zurückzuversetzen. Weiter stellte er den prozessualen Antrag um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Die Justizdirektion beantragte am 1. April 2025 die
Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom
17.
April 2025 beantragte das JuWe, unter Verweis auf die
Unterstellungnahme der JVA Pöschwies, die Abweisung der Beschwerde und reichte
die Vollzugsakten sowie weitere Beilagen ein. A teilte daraufhin am
29.
April 2025 den Verzicht auf eine Vernehmlassung hierzu mit. Weitere
Eingaben sind nicht erfolgt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffende
Streitigkeit fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Mach
Massgabe von Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2
StGB ist die Unterbringung von Verwahrten (auch mit einer psychischen Störung)
in geschlossenen Strafanstalten erlaubt (vgl. Benjamin Brägger in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
4.
A., 2019 [BSK StGB I], Art. 76 N. 4, 7; Marianne Heer,
BSK StGB I, Art. 64 N. 128 f.). Bundesgesetze sind selbst
dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten
(Art. 190 der Bundesverfassung [BV]; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 74; § 20
N. 28 ff., insbesondere N. 31), womit das Verwaltungsgericht
daran gebunden ist.
2.2
Betreffend
den Vollzug der Verwahrung sieht das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat vor,
der Hauptzweck der Verwahrung ist es, die Öffentlichkeit vor weiteren schweren
Gewalt- und Sexualstraftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB zu schützen und
die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Verwahrungen werden im Grundsatz in
staatlichen Vollzugseinrichtungen vollzogen. Der Vollzug erfolgt in einer
geschlossenen Vollzugseinrichtung, solange die baulichen, technischen und
personellen Mittel einer solchen Einrichtung notwendig sind, um die von der
verwahrten Person ausgehende Gefahr einer Flucht oder von weiteren Straftaten
zu bannen. Der Verwahrungsvollzug findet im Grundsatz im Normalvollzug einer
geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen
Massnahmenvollzugseinrichtung statt. Innerhalb der Vollzugseinrichtung soll der
verwahrten Person ein den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich
entsprechender Alltag ermöglicht werden. Die zuständige Vollzugsbehörde soll
auf Antrag der verwahrten Person, auf Empfehlung der Vollzugseinrichtung oder
gestützt auf eigene Erkenntnisse prüfen, ob der Vollzug in einer auf den
Verwahrungsvollzug spezialisierten Abteilung erfolgen kann. Die verwahrte
Person muss die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und es muss ein entsprechender
Vollzugsplatz zur Verfügung stehen (Merkblatt betreffend den Vollzug der
Verwahrung nach Art. 64 StGB, abrufbar unter
2.3
§ 10
Abs. 2 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(JVV; LS 331.1) sieht vor, dass in der JVA Pöschwies zur Verwahrung
verurteilte Männer aufgenommen werden. In der JVA Pöschwies entscheidet gemäss
§ 127 lit. b JVV in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ihrer
Hausordnung (HO JVA Pöschwies vom 1. November 2022) die Anstaltsdirektion
über die Unterbringung der Gefangenen innerhalb der JVA Pöschwies, wobei der
Gefangene keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl hat.
2.4
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
Die Vorinstanz erwog, der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers
sei, da die Verwahrung vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung noch getragen
sei und der Kausalzusammenhang im Sinn von Art. 5 Ziff. 1 lit. a
und e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zweifellos gegeben sei,
mit der EMRK vereinbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR),
welcher das Abstandsgebot in diversen Urteilen im Zusammenhang mit Beschwerden
gegen Deutschland erwähne, statuiere kein generelles Abstandsgebot für alle
Vertragsstaaten. Das Bundesgericht habe in seiner Auseinandersetzung mit der
Frage, ob in der Schweiz überhaupt eine geeignete Einrichtung für den
Verwahrungsvollzug vorhanden sei, festgehalten, ein nachhaltiger strukturell
bedingter Mangel hinsichtlich geeigneter Einrichtungskapazitäten sei nicht
auszumachen. Der Beschwerdeführer vermöge deshalb unter Berufung auf das
Abstandsgebot keine Konventions- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des angefochtenen
Entscheids aufzuzeigen. Eine im Normalvollzug (fortan: NV) der JVA Pöschwies
vollzogene Verwahrung verstosse nicht per se gegen verfassungs- oder
konventionsrechtliche Vorgaben. Den psychischen Problemen des Beschwerdeführers
könne im NV gleich wie in der Abteilung E begegnet werden. Es könne
eine relative psychische Stabilisierung angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer
seit dem 10. Oktober 2024 die wöchentlichen psychiatrischen Konsultationen
nicht mehr beanspruche. Die Erhöhung der Dosierung seiner Medikation im NV sei
seiner Suchtproblematik geschuldet und habe dem von ihm geäusserten Wunsch
entsprochen. Die Behauptung, im NV sechs Kilogramm abgenommen zu haben, stehe
im Widerspruch zu den Akten. Dem Beschwerdeführer sei es auch aus dem NV
möglich, seine Kontakte weiterhin bzw. wieder zu pflegen und zu intensivieren.
Insofern bedeute die Unterbringung im NV keine unzulässige Einschränkung im
Verwahrungsvollzug.
4.
4.1
Die
Erwägungen der Vorinstanz, welche die Verwahrung vom ursprünglichen Zweck der
Verurteilung getragen und den Kausalzusammenhang im Sinn von Art. 5 Ziff. 1
lit. a und e EMRK als gegeben erachtete, sind nicht zu beanstanden.
Mangels Streitgegenstands ist auch nicht weiter auf die Vereinbarkeit des Freiheitsentzugs
des Beschwerdeführers in Form des Vollzugs der Verwahrung mit der EMRK
einzugehen. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz
mitsamt dem Verweis auf das den Beschwerdeführer betreffende bundesgerichtliche
Urteil verwiesen werden (vgl. § 28 Abs. 1 VRG; BGr, 28. Oktober
2021, 6B_1076/2021). Darin wird nebst der
Darlegung des Unterschieds zwischen der nachträglichen Anordnung einer
Verwahrung und der Umwandlung einer Massnahme aufgezeigt, dass bei der
Umwandlung einer stationären therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung
gemäss Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1
StGB in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem
ursprünglichen Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen
Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug – der
Verwahrung – besteht, wie ihn der EGMR fordert (vgl. EGMR, 9. Januar
2018, Kadusic gegen die Schweiz, Nr. 43977/13).
4.2
Das
Verwaltungsgericht ist – wie eingangs erwähnt (vgl. oben E. 2.1) – an die
gesetzliche Grundlage im Bundesrecht, wonach die Unterbringung von Verwahrten
in geschlossenen Strafanstalten explizit erlaubt ist, gebunden (Art. 64
Abs. 4 StGB; vgl. VGr, 13. September 2025, VB.2015.00781,
E. 3.5). Somit ist auf die grundsätzliche Frage des Verwahrungsvollzugs
des Beschwerdeführers in der JVA Pöschwies nicht weiter einzugehen. Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einer bestimmten Abteilung, namentlich
im NV, innerhalb der JVA Pöschwies.
4.3
Der
Beschwerdeführer erachtet seine Unterbringung im NV der JVA Pöschwies und damit
gemeinsam mit Strafgefangenen als mit den verfassungs- und
konventionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Abstandsgebot, nicht
vereinbar und es gibt aus seiner Sicht keinen Grund, insbesondere in
Nachachtung seiner psychischen Verfassung (Krankheit), ihn nicht auf der Abteilung E
zu belassen. Weder die EMRK noch die Rechtsprechung des EGMR noch die
Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 statuieren jedoch ein generelles
Abstandsgebot für alle Vertragsstaaten. Der EGMR stellte zwar mit Entscheid vom
17.
Dezember 2009 – allerdings im Zusammenhang mit der rückwirkenden
Verlängerung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung nach deutschem Strafrecht
(§ 67d Abs. 3 S. 1 D-StGB) – fest, die Sicherungsverwahrung sei
eine Strafe, die durch die nachträgliche Verlängerung der gesetzlichen
Höchstfrist (in casu zehn Jahre) auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei,
was einen Konventionsverstoss darstelle. Das deutsche Bundesverfassungsgericht prägte
darauf im Urteil vom 4. Mai 2011 den Begriff der Verletzung des "Abstandsgebotes"
zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft, wobei der Begriff der Strafe die
Massregeln der Besserung und Sicherung nicht umfasse (Stefan Sinner in: Ulrich
Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar EMRK, 2. A., München 2015,
Art. 7 Rz. 22 ff.). Es entstehen daraus jedoch keine
allgemeingültigen und justiziablen Vorgaben hinsichtlich der konkreten
Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs in der Schweiz (zum Charakter der
Europäischen Strafvollzugsgrundsätze als soft law vgl. BGE 140 I 125
E. 3.2; BGr, 8. Februar 2024, 7B_755/2023, E. 2.2.4) und es
besteht auch keine Grundlage, dass Personen im Verwahrungs- von solchen im
Strafvollzug (örtlich oder räumlich) zu trennen sind (vgl. Jörg Künzli/Anja
Eugster/Maria Schultheiss, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte
[SKMR], Haftbedingungen in der Verwahrung, Menschenrechtliche Standards und die
Situation in der Schweiz, Bern 2016, S. 62 f.).
Die Kritik des Beschwerdeführers am Verwahrungsvollzug in
der Schweiz wird jedoch auch in der Literatur diskutiert. Aus dem präventiven
Charakter der Verwahrung folgt, dass die Einschränkungen nicht weiter gehen,
als dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl.
Benjamin F. Brägger/Tanja Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz,
Bern 2020, Rz. 307, 364 ff.). Der Diskussion ist die Forderung nach
dem von Strafgefangenen getrennten Vollzug der Verwahrung zu entnehmen (vgl.
eingehend hierzu: VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781, E. 3.3;
VGr, 11. Januar 2021, VB.2020.00417, E. 1.3.2; jeweils mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrmals mit der Frage der
geeigneten Einrichtung für den Verwahrungsvollzug in der Schweiz
auseinandergesetzt (vgl. BGr, 30. März 2022, 6B_264/2021, E. 2.5.3
mit Hinweisen; vgl. auch jüngst BGr, 27. Juni 2025, 7B_1292/2024, E. 2.1,
wobei das Bundesgericht jedoch keine Prüfung in der Sache vornahm und aufgrund von
Begründungsmängeln auf die Beschwerde nicht eintrat) und hält fest, dass
Verwahrte regelmässig mit Strafgefangenen in geschlossenen Anstalten
untergebracht werden (BGr, 10. Februar 2022, 6B_1107/2021, E. 4.5.2).
Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz damit nicht verkannt, dass
sich die Minimalgarantien der EMRK nicht daran messen lassen dürften, ob diese
im innerstaatlichen Recht zu finden seien oder nicht. Im Übrigen ist auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Erwägung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer keine Konventions- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des angefochtenen
Entscheids aufgezeigt habe, ist nicht zu beanstanden.
4.4
Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, ein Sonderopfer zu erbringen, da ihm die
Freiheit über die festgelegte Strafdauer hinaus entzogen werde, und er deshalb
angemessen unterzubringen sei, worunter kein Vollzug zusammen mit
Strafgefangenen und schon gar kein Vollzug im NV zu verstehen sei, kann er nach
obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner
betont zudem, dass die Abteilung E keine Sonderabteilung für eine
spezifische Vollzugsform darstelle und der Beschwerdeführer derzeit auch die
Aufnahmekriterien nicht erfülle (hierzu unten E. 4.5). Entgegen dem
Beschwerdeführer liegen somit nachvollziehbare Gründe vor, weshalb er nicht in
der Abteilung E untergebracht ist. Damit ist der Beschwerdegegner
auch nicht in Willkür verfallen und die beschwerdeführerischen Vorbringen, es
handle sich um eine reine Machtdemonstration des Beschwerdegegners, erweisen
sich als haltlos.
4.5
Der
Beschwerdeführer wurde im August 2024 in den NV versetzt, weil er die Voraussetzungen
für die Unterbringung in der Abteilung E schon länger nicht erfüllt
habe und der Platz für einen anderen Insassen gebraucht worden sei. Die Abteilung E
ist für Inhaftierte bestimmt, die bedingt durch ihr Alter, ihre Suchtprobleme,
somatische Erkrankungen oder allgemein schwierige Lebensumstände einen gewissen
Schutz und eine intensivere Betreuung benötigen (vgl.
besucht am 13. August 2025). Die Verwahrung allein genügt nicht, dass ein
Gefangener auf die Abteilung E verlegt wird. Der Beschwerdeführer
erfüllt weder aufgrund seines Alters (geboren 1978) noch aufgrund seines
psychischen und physischen Gesundheitszustands (hierzu unten E. 4.6) die
Aufnahmekriterien der Abteilung E. Er widerspricht auch nicht, dass
ihm mehrmals mitgeteilt worden sei, dass sein Aufenthalt in der Abteilung E
aus diesem Grund nur von beschränkter Dauer sei (vgl. oben Sachverhalt
I. C.). Daraus, dass seine damalige Unterbringung in der Abteilung E
gemäss dem Beschwerdegegner dem Vorhandensein eines freien Platzes in der Abteilung E
entsprang, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der
Beschwerdegegner anerkennt, dass sich der Beschwerdeführer während seines
Aufenthalts in der Abteilung E subjektiv wohler gefühlt habe, zumal
diese Abteilung bekanntermassen als ruhiger wahrgenommen werde, wiederholt
jedoch auch in der Beschwerdeantwort, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen
Zeitpunkt die Aufnahmekriterien schlicht nicht erfülle. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass auch ein Aufenthalt in der Abteilung E keine
räumliche Trennung von Strafgefangenen mit sich bringt.
4.6
Der
Beschwerdeführer macht geltend, seit der Verlegung in den NV werde ihm die
doppelte Dosis – von 10 mg auf 20 mg erhöht – des Medikaments …
verabreicht. Dies sei entgegen dem Beschwerdegegner nicht auf seine
Suchtproblematik zurückzuführen, zumal er in der Abteilung E keine
Motivation an den Tag gelegt habe, die Dosis zu erhöhen. Zudem zeige die
Verabreichung des Antipsychotikums … und des Antidepressivums … deutlich, dass
die psychische Belastung im NV für ihn immens sei. Die Dosis belege eine
Verschlechterung seines Zustands, welche eine pharmakologische Intervention
erforderlich gemacht habe. Einer Aktennotiz der JVA vom 3. April 2025 ist
jedoch zu entnehmen, es sei von der Gruppe (NV) berichtet worden, dass der
Beschwerdeführer die verschriebene Medikation jeweils nicht vollständig
eingenommen habe, er würde jeweils nur das … abholen, jedoch weder das … noch das
… einnehmen. Eine daraufhin erfolgte Kontrolle unter Zählung der Blister habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer diese beiden Medikamente mutmasslich nie eingenommen
habe. Einer weiteren Aktennotiz gleichen Datums ist die Sachverhaltsschilderung
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Medikamentenabgabe der ihm
verschriebenen Medikamente ausschliesslich das … einnehme. Den Rest der
Medikamente lehne er permanent dankend ab. Dies spricht gegen die vom Beschwerdeführer
behauptete erhebliche Verschlechterung seines psychischen Zustands, welche er
mit der Verschreibung der Medikamente begründet. Da sein psychischer Zustand
offenbar zulässt, dass er von einer Einnahme der verschriebenen Medikation absieht,
kann der Beschwerdeführer daraus bzw. aus der Verschreibung der Medikamente
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der
Aufenthalt im NV die Notwendigkeit zur Einnahme von Medikamenten erhöhte. Der
Patientenakte des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass bereits nach dem
Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA versucht worden sei, eine Reduktion
der Dosierung des Medikaments … anzustreben, der Beschwerdeführer jedoch nicht
habe überzeugt werden können und daran festgehalten habe, periodisch noch mehr …
zu benötigen. Seit dem 10. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer keinen
psychiatrischen Gesprächsbedarf mehr angemeldet. Einem letzten Versuch der
Psychiaterin zur Gesprächsaufnahme habe der Beschwerdeführer entgegnet, keine
Lust zu haben, mit ihr zu diskutieren. Aus dem Vollzugsbericht vom
29.
Oktober 2024 geht sodann hervor, dass der Aufenthalt im NV für den
Beschwerdeführer zwar belastende Momente enthalte, da ihm unter anderem der
Lärm und das Geschrei in der Grossgruppe zusetze und er keinen Rückzugsort mehr
habe wie auf der Abteilung E. Die Betreuung der Abteilung E
vertrete jedoch mittlerweile die Meinung, dass eine Indikation für den Verbleib
des Beschwerdeführers auf der Abteilung E nicht mehr gerechtfertigt
sei, da sich seine psychische Verfassung stabilisiert habe. Die JVA Pöschwies
macht geltend, wenn sich gemäss der Psychiaterin das depressive Zustandsbild
des Beschwerdeführers seit seiner Versetzung in den NV lediglich "etwas
verschlechtert" habe, was auch im NV behandelbar sei, sei darauf
hinzuweisen, dass depressive Symptome, wie sie der Beschwerdeführer aufweise,
im Kontext des Vollzugs als nicht unüblich anzusehen seien.
Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde
schliesslich nicht mehr über den zunächst noch thematisierten angeblichen
Gewichtsverlust und seine körperliche Verfassung. Den Akten ist nicht zu
entnehmen, dass sein Gesundheitszustand medizinische Interventionen erfordert
hätte. Ein Gewichtsverlust lässt sich anhand des dokumentierten Körpergewichts
des Beschwerdeführers (keine Gewichtsabnahme zwischen 2022 und 2024) nicht
ausmachen.
4.7
Die JVA
Pöschwies betont weiter, den Gefangenen im Straf- und Massnahmen- und den
Gefangenen im Verwahrungsvollzug das identische Angebot zu bieten. Die
somatische und psychiatrische Grundversorgung ist auf beiden Abteilungen
gleichermassen gewährleistet. Schliesslich obliegt dem Beschwerdegegner bzw.
der JVA eine Fürsorgepflicht, bei einer Gefährdung des Gesundheitszustands
eines Insassen die notwendigen Massnahmen einzuleiten (vgl. § 128 Abs. 1
in Verbindung mit § 108 Abs. 1 JVV). Eine besondere Pflege und
Betreuung verwahrter Personen lässt sich jedoch aus Art. 64 Abs. 4
StGB nicht ableiten. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass auch diesbezüglich
keine menschenrechtswidrigen Vollzugsbedingungen im NV auszumachen seien.
4.8
Der
Beschwerdeführer betont, als Sexualstraftäter Repressalien fürchten zu müssen
und dass sich der Alltag im Strafvollzug für ihn deshalb sehr schwierig
gestalte. Ob dies, wie er geltend macht, gerichtsnotorisch ist und inwiefern
dies bezüglich der Unterbringung in einer bestimmten Abteilung zugunsten des Beschwerdeführers
auszulegen wäre, kann vorliegend offenbleiben. Konkrete Vorkommnisse bzw. sich
für den Beschwerdeführer nachteilig auswirkende Vorfälle werden nicht geltend
gemacht. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdegegner darauf
hinwies, dass in der letzten Beurteilungsphase von 1. Januar bis
30.
Juni 2024 sich Meldungen von diversen Mitgefangenen gehäuft hätten,
wonach sie vom Beschwerdeführer "gehänselt", schikaniert oder
eingeschüchtert worden seien, was zu einer spürbar angespannten Atmosphäre in
der Abteilung E geführt habe. Obschon die Meldungen nicht hätten
verifiziert werden können, schienen sie, zumal unabhängig voneinander
eingegangen, glaubhaft und der Beschwerdeführer sei gemäss dem Betreuungspersonal
der Abteilung E als Persönlichkeit wahrgenommen worden, die sich
gegen andere Mitinsassen behaupten und ihre Interessen durchsetzen könne. Sein
Verhalten habe dennoch eine gewisse Unruhe in die Abteilung E
gebracht. In der Stellungnahme der JVA vom 15. April 2025 wird
festgehalten, dass dem Personal des NV bis heute keine unangebrachten
Verhaltensweisen von Mitinsassen gegenüber dem Beschwerdeführer rapportiert
worden seien oder gar körperliche Übergriffe auf diesen bekannt seien. Entgegen
dem Beschwerdeführer schreite das Personal sofort ein, wenn etwa Übergriffe
(inklusive Spucken) oder auch nur hitziges Wortgefecht beobachtet würden. Es
seien jedoch keinerlei solche Vorfälle bekannt und es seien auch keine gemeldet
worden.
4.9
Worin
konkret im Haftalltag im NV die Einschränkungen für den Beschwerdeführer
bestehen, hat er in seiner Beschwerde nicht substanziiert geltend gemacht. Die
Unterschiede der beiden Abteilungen NV und Abteilung E sind in den
Tagesabläufen betreffend Zellenauf- und -einschluss, Arbeits- und Ruhezeiten sowie
Freizeit- und Sportaktivitäten, wie vom Beschwerdegegner zu Recht vorgebracht,
gering. Der Beschwerdeführer wies im Rekursverfahren zwar darauf hin, dass die Abteilung E
beispielsweise beim Hoffreigang weniger Einschränkungen als im NV aufweise. Der
Beschwerdeführer legte jedoch nicht substanziiert dar, welche Einschränkungen
er im konkreten Vollzugsalltag erfahren habe bzw. welche
Beschäftigungsmöglichkeiten oder Aktivitäten ihm verwehrt worden wären. Dass
ihm eine ärztliche Behandlung oder ein psychologisches oder psychiatrisches
Behandlungsangebot vorenthalten oder nicht gewährt worden wäre, macht der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Dass der Beschwerdeführer seine
sozialen Kontakte seit seiner Unterbringung im NV reduziert oder gar
eingestellt hat, da ihm einfach die Kraft dazu fehle, ist nicht auf mangelnde
Möglichkeiten zur Kontaktpflege im NV zurückzuführen.
Zudem bringt die Verlegung auf eine andere Abteilung in der
Regel keine massgeblichen (weiteren) Grundrechtseinschränkungen mit sich,
sondern ergibt sich aus dem Zweck des Anstaltsverhältnisses und dient der
sachgerechten Organisation der Anstalt (VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00510, E. 4.6.1). Insofern erschien auch die Verlegung eines Gefangenen
durch die Anstaltsleitung der JVA Pöschwies in eine Sicherheitsabteilung, in
welcher der Tagesablauf ähnlich wie im NV gestaltet ist und in welcher ein
Gruppenleben stattfindet, unproblematisch (vgl. VGr, 25. Januar 2018,
VB.2017.00872, E. 2.1).
4.10
Der
weiteren Kritik des Beschwerdeführers, der Verwahrungsvollzug im NV sei nicht
freiheitsorientiert auf eine Resozialisation ausgerichtet, ist sein mangelndes
Interesse – selbst wenn er sich nicht mehr so dagegen sträube wie früher – an
einem potenziellen Therapieeinstieg entgegenzuhalten. War im Vollzugsbericht
vom 29. Oktober 2024 noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer eine
generelle Bereitschaft und Motivation gegenüber einem potenziellen
Therapieeinstieg signalisiert habe, habe er nunmehr – wie oben erwähnt (vgl.
E. 4.6) – im April 2025 das Angebot der Psychiaterin abgelehnt. Mit
Hinweis darauf, dass die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers
wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden musste, ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zur Durchführung von Resozialisierungsmassnahmen im
Rahmen seiner Mitwirkungspflichten Hand bieten muss. Dem oben genannten
Vollzugsbericht ist zu entnehmen, dass das Thema zu einem späteren Zeitpunkt
wieder in den Fokus zu nehmen sei. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht
geltend, dass seine Vollzugsplanung nicht genügend individuell ausgestaltet sei
(vgl. BGr, 22. Mai 2023, 6B_1291/2022, E. 2.3).
4.11
Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass die JVA Pöschwies aktuell bestrebt ist,
Weiterentwicklungen bezüglich der Planung einer separaten Abteilung für den
Langzeitvollzug, womit verwahrten Personen gewisse Erleichterungen ermöglicht
würden bzw. eine ganze separate Abteilung nur für Verwahrte eingerichtet werden
soll, voranzutreiben. Dass damit die (teilweise) Umsetzung von Forderungen bezüglich
des Verwahrungsvollzugs angestossen wurde, lässt den bisherigen und aktuellen
Verwahrungsvollzug im NV nach dem Ausgeführten nicht rechtswidrig erscheinen.
4.12
Im
Ergebnis ist somit der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1
Zu prüfen bleiben die Gesuche
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.2
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als
aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46).
5.2.3
Die Mittellosigkeit des sich im Verwahrungsvollzug befindenden Beschwerdeführers
ist mangels Einkommens und verfügbaren Vermögens als erstellt zu erachten. Die
Begehren des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich aussichtslos. Dem
Verfahren ist eine gewisse Komplexität in sachlicher und rechtlicher Hinsicht
nicht abzusprechen, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage scheint, sich
hierzu selbst zu vertreten. Dem Beschwerdeführer sind deshalb die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
5.2.4
Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts
für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung
(des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
unentgeltliche Rechtsvertretungen.
5.2.5
Rechtsanwalt B macht in
seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom
28.
August 2025 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von total
7,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Da vorliegend nicht
ersichtlich ist, weshalb vom Regelansatz von Fr. 220.- abzuweichen wäre,
beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'650.- (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Die Barauslagen umfassen unter
anderem Fotokopien (57 Stück à Fr. 1.-), welche im Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt
werden (VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3; VGr,
18.
April 2018, VB.2016.00642, E. 2.3). Die Barauslagen sind
somit bezüglich der Fotokopien hälftig zu kürzen und mit insgesamt Fr. 53.45
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 1'703.45 bzw. Fr. 1'841.45
(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer Fr. 138.00). Rechtsanwalt B ist
demzufolge mit Fr. 1'841.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6.
Rechtsanwalt B
wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'841.45 (inklusive Mehrwertsteuer)
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
d) die Gerichtskasse.