VB.2025.00184
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00184
10. Juni 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26333)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00184
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehl vom 6. Februar 2023 sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland
A der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von
Fr. 300.-.
B. Da A
die Busse in der Folge nicht bezahlte, wurde sie von Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit Verfügung
vom 12. Dezember 2024 zur Verbüssung von drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
per 18. März 2025 in den Strafvollzug vorgeladen.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 1. Februar 2025
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 12. Dezember 2024. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025
trat die Justizdirektion auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein, ohne
Verfahrenskosten zu erheben.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 11. März
2025.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 21. Februar 2025. Mit Präsidialverfügung vom 17. März
2024.
holte das Verwaltungsgericht zunächst die vorinstanzlichen Akten ein, mit
Präsidialverfügung vom 26. März 2025 eröffnete es sodann den
Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 1. April 2025 beantragte die
Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe
mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2025. A liess sich dazu mit Schreiben
vom 2. Mai 2025 vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil
die Beschwerde den Justizvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist sie vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ordnete für die
Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 8. November 2022 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 394 in
Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 (ZGB, SR 211) an. Die Handlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beschränkte die KESB dabei jedoch nicht (vgl. Art. 394
Abs. 2 ZGB), weshalb die Beschwerdeführerin selbständig Beschwerde (und
Rekurs) erheben konnte.
1.3
Das
Verwaltungsgericht erwog (bereits) in der Präsidialverfügung vom 26. März
2025, die – nicht anwaltlich vertretene und allem Anschein nach rechtsunkundige
– Beschwerdeführerin gehe in der Beschwerdeschrift nur am äussersten Rand auf
die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2025 ein,
verweise jedoch (auch) auf ihre Rekursschrift vom 1. Februar 2025, womit
sie jedenfalls sinngemäss gerügt habe, die Verfügung des Beschwerdegegners vom
12.
Dezember 2024 sei ihr nicht rechtsgültig eröffnet worden. Unter diesen
Umständen sei die Beschwerdeschrift gerade noch rechtsgenügend begründet im
Sinn von § 54 Abs. 1 VRG, zumal das Verwaltungsgericht zu prüfen
haben werde, ob die Justizdirektion zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs
nicht eingetreten sei. Daran ist festzuhalten.
2.
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der
Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der
Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne
solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag
nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der
Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der
letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie
am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist
werden mitgezählt. Gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG müssen
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Die Rekursfrist
ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem
Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).
3.
3.1
Die
Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 21. Februar 2025, der
Beschwerdegegner habe die Verfügung vom 12. Dezember 2024 dem Beistand der
Beschwerdeführerin zugestellt. Dieser sei von der KESB der Stadt Zürich mit
Beschluss vom 8. November 2022 ausdrücklich befugt worden, die
Beschwerdeführerin bei administrativen Angelegenheiten zu vertreten,
insbesondere im Verkehr mit Behörden und der Post. Die Zustellung der
angefochtenen Verfügung an den Beistand der Beschwerdeführerin sei damit
ordnungsgemäss erfolgt und dementsprechend der Beschwerdeführerin zuzurechnen
(E. 2.1). Weiter erwog die Justizdirektion, die angefochtene Verfügung sei
dem Beistand am 18. Dezember 2024 zugestellt worden. Die 30-tägige
Rekursfrist habe damit am 19. Dezember 2024 zu laufen begonnen und am
Freitag, 17. Januar 2025, geendet. Die Beschwerdeführerin habe die
Rekursschrift indes erst am 2. Februar 2025 der Post übergeben. Der Rekurs
erweise sich damit als deutlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei
(E. 2.2).
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht nichts vor, was diese auf die
Akten gestützten Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde,
zumal vorliegend (einzig) zu prüfen ist, ob die Justizdirektion zu Recht wegen
Verspätung auf den Rekurs nicht eintrat (vgl. vorn E. 1.3). Wiederholend
und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die kantonale Einwohnerdatenplattform
(KEP) als Adresse der Beschwerdeführerin den Arbeitsort ihres Beistands
ausweist. Der Beistand ist sodann ausdrücklich ermächtigt, die
Beschwerdeführerin bei administrativen Angelegenheiten und insbesondere im
Verkehr mit Behörden und der Post zu vertreten, und die Beschwerdeführerin muss
sich, auch wenn ihre Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vorn
E. 1.2), dessen Handlungen anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394
Abs. 3 ZGB; vgl. auch Art. 391 Abs. 3 ZGB). Die Verfügung vom
12.
Dezember 2024 wurde damit rechtsgültig dem Beistand der
Beschwerdeführerin eröffnet, womit sich der Rekurs – wie die Justizdirektion
korrekt darlegte – als verspätet erwies. Ob der Rekurs bei Rechtzeitigkeit (in
der Sache) tatsächlich abzuweisen gewesen wäre, zu welchem Schluss die
Justizdirektion im Rahmen eines obiter dictums gelangte, braucht damit nicht
überprüft zu werden.
3.3
Da die
Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners auf den 18. März 2025 in
den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen
ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen
neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023,
VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist es sich, die
Beschwerdeführerin neu auf Dienstag, 12. August 2025, 9.00 Uhr, ins
Gefängnis C zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2024 bleiben
bestehen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Da sie aufgrund ihres Sozialhilfebezugs als
mittellos anzusehen ist, rechtfertigt es sich jedoch unter den vorliegenden
Umständen, die Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die
Gerichtskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 21). Eine Umtriebsentschädigung hat die
Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Auch wenn die Beschwerdeführerin selbständig Beschwerde
erhob, ist es angezeigt, das vorliegende Urteil nicht nur ihr persönlich,
sondern auch ihrem Beistand zuzustellen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird neu auf Dienstag,
12.
August 2025, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter
Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2024.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge
offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch sofort auf die Gerichtskasse genommen
und definitiv abgeschrieben.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Justizdirektion;
d) das Sozialzentrum …;
e) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).