Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00184

10. Juni 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26333)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00184

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl vom 6. Februar 2023 sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland

A der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von

Fr. 300.-.

B. Da A

die Busse in der Folge nicht bezahlte, wurde sie von Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit Verfügung

vom 12. Dezember 2024 zur Verbüssung von drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe

per 18. März 2025 in den Strafvollzug vorgeladen.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 1. Februar 2025

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 12. Dezember 2024. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025

trat die Justizdirektion auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein, ohne

Verfahrenskosten zu erheben.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 11. März

2025.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 21. Februar 2025. Mit Präsidialverfügung vom 17. März

2024.

holte das Verwaltungsgericht zunächst die vorinstanzlichen Akten ein, mit

Präsidialverfügung vom 26. März 2025 eröffnete es sodann den

Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 1. April 2025 beantragte die

Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe

mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2025. A liess sich dazu mit Schreiben

vom 2. Mai 2025 vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil

die Beschwerde den Justizvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist sie vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ordnete für die

Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 8. November 2022 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 394 in

Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB, SR 211) an. Die Handlungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin beschränkte die KESB dabei jedoch nicht (vgl. Art. 394

Abs. 2 ZGB), weshalb die Beschwerdeführerin selbständig Beschwerde (und

Rekurs) erheben konnte.

1.3

Das

Verwaltungsgericht erwog (bereits) in der Präsidialverfügung vom 26. März

2025, die – nicht anwaltlich vertretene und allem Anschein nach rechtsunkundige

– Beschwerdeführerin gehe in der Beschwerdeschrift nur am äussersten Rand auf

die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2025 ein,

verweise jedoch (auch) auf ihre Rekursschrift vom 1. Februar 2025, womit

sie jedenfalls sinngemäss gerügt habe, die Verfügung des Beschwerdegegners vom

12.

Dezember 2024 sei ihr nicht rechtsgültig eröffnet worden. Unter diesen

Umständen sei die Beschwerdeschrift gerade noch rechtsgenügend begründet im

Sinn von § 54 Abs. 1 VRG, zumal das Verwaltungsgericht zu prüfen

haben werde, ob die Justizdirektion zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs

nicht eingetreten sei. Daran ist festzuhalten.

2.

Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der

Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der

Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne

solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag

nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der

Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der

letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie

am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist

werden mitgezählt. Gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG müssen

schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen

oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Die Rekursfrist

ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem

Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).

3.

3.1

Die

Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 21. Februar 2025, der

Beschwerdegegner habe die Verfügung vom 12. Dezember 2024 dem Beistand der

Beschwerdeführerin zugestellt. Dieser sei von der KESB der Stadt Zürich mit

Beschluss vom 8. November 2022 ausdrücklich befugt worden, die

Beschwerdeführerin bei administrativen Angelegenheiten zu vertreten,

insbesondere im Verkehr mit Behörden und der Post. Die Zustellung der

angefochtenen Verfügung an den Beistand der Beschwerdeführerin sei damit

ordnungsgemäss erfolgt und dementsprechend der Beschwerdeführerin zuzurechnen

(E. 2.1). Weiter erwog die Justizdirektion, die angefochtene Verfügung sei

dem Beistand am 18. Dezember 2024 zugestellt worden. Die 30-tägige

Rekursfrist habe damit am 19. Dezember 2024 zu laufen begonnen und am

Freitag, 17. Januar 2025, geendet. Die Beschwerdeführerin habe die

Rekursschrift indes erst am 2. Februar 2025 der Post übergeben. Der Rekurs

erweise sich damit als deutlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei

(E. 2.2).

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht nichts vor, was diese auf die

Akten gestützten Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde,

zumal vorliegend (einzig) zu prüfen ist, ob die Justizdirektion zu Recht wegen

Verspätung auf den Rekurs nicht eintrat (vgl. vorn E. 1.3). Wiederholend

und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die kantonale Einwohnerdatenplattform

(KEP) als Adresse der Beschwerdeführerin den Arbeitsort ihres Beistands

ausweist. Der Beistand ist sodann ausdrücklich ermächtigt, die

Beschwerdeführerin bei administrativen Angelegenheiten und insbesondere im

Verkehr mit Behörden und der Post zu vertreten, und die Beschwerdeführerin muss

sich, auch wenn ihre Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vorn

E. 1.2), dessen Handlungen anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394

Abs. 3 ZGB; vgl. auch Art. 391 Abs. 3 ZGB). Die Verfügung vom

12.

Dezember 2024 wurde damit rechtsgültig dem Beistand der

Beschwerdeführerin eröffnet, womit sich der Rekurs – wie die Justizdirektion

korrekt darlegte – als verspätet erwies. Ob der Rekurs bei Rechtzeitigkeit (in

der Sache) tatsächlich abzuweisen gewesen wäre, zu welchem Schluss die

Justizdirektion im Rahmen eines obiter dictums gelangte, braucht damit nicht

überprüft zu werden.

3.3

Da die

Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners auf den 18. März 2025 in

den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen

ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen

neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023,

VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist es sich, die

Beschwerdeführerin neu auf Dienstag, 12. August 2025, 9.00 Uhr, ins

Gefängnis C zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2024 bleiben

bestehen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Da sie aufgrund ihres Sozialhilfebezugs als

mittellos anzusehen ist, rechtfertigt es sich jedoch unter den vorliegenden

Umständen, die Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die

Gerichtskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 21). Eine Umtriebsentschädigung hat die

Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Auch wenn die Beschwerdeführerin selbständig Beschwerde

erhob, ist es angezeigt, das vorliegende Urteil nicht nur ihr persönlich,

sondern auch ihrem Beistand zuzustellen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin wird neu auf Dienstag,

12.

August 2025, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter

Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2024.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge

offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch sofort auf die Gerichtskasse genommen

und definitiv abgeschrieben.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Justizdirektion;

d) das Sozialzentrum …;

e) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).