VB.2025.00185
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00185
14. Oktober 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26797)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00185
Urteil
des
Einzelrichters
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. August 2024 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis ab dem 6. Mai
2023 auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der
Anerkennungsstufe 4 abhängig. Einem allfälligen Rekurs entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. September 2024
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom
11.
Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die
aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 14. März 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom
11.
Februar 2025 und die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
14.
August 2024. Der Fahrausweis sei ihr wieder auszuhändigen.
Eventualiter sei auf das Erfordernis eines Therapiebesuches als notwendige
Bedingung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu verzichten; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Am 19. März 2025 verzichtete
die Sicherheitsdirektion auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt die
Abweisung der Beschwerde. Die Replik erfolgte am 7. April 2025.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht
kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
SVG). Die Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass die Person frei von
einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14
Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender
Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen,
wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG).
2.2
Rechtsprechungsgemäss
wird eine Trunksucht bejaht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel
Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese
Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu
überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum
und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr
besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr
als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans
Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem
medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete
Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom
Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II 82
E. 4.1; BGr, 15. Oktober 2025, 1C_168/2025, E. 4.1).
2.3
Ist die
Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet
werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der
betroffenen Person setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umfang der
Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2).
Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig
aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (die
in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen
kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine
spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und
Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche
Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte
Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82
E. 6.2.2; zum Ganzen: Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023,
E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGr, 15. Oktober 2025, 1C_168/2025, E. 4.1).
2.4
Das
Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum
Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer
Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Biochemische
Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt
Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum
eines Probanden während einer bestimmten Zeitspanne. Die Haaranalyse gibt
direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das
Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster
als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die
festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an
Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter
pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden
Zeitspanne vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber
unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg
für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 und 7).
Ein Abweichen vom Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist nur zulässig,
wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft
erschüttert wird (BGE 140 II 334 E. 3; 132 II 257 E. 4.4.1; zum
Ganzen: Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.3 mit
Hinweisen; BGr, 15. Oktober 2025, 1C_168/2025, E. 4.1).
2.5
Das
Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten
Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung
zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf,
ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.
Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten
abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält
oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint
(vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit
Hinweisen; VGr, 4. Februar 2025, VB.2024.00090, E. 4.3). Die
Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist
Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGr, 5. Oktober
2018, 1C_264/2018, E. 3.3).
3.
3.1
Am Abend
des 27. April 2023 rückte die Kantonspolizei Zürich aufgrund einer Meldung
der Beschwerdeführerin in die Wohnung ihres Freundes aus, da sie von diesem
körperlich angegangen wurde. Bei diesem Vorfall wurde bei der
Beschwerdeführerin ein Atemalkoholgehalt von 1,06 mg/l festgestellt. Sie
gab gegenüber der Polizei an, bei ihrem Freund zu Hause zwei kleine Dosen
Champagner und eine Flasche Wein getrunken zu haben.
3.2
Am
6.
Mai 2023, ca. 19.29 Uhr, fand die Stadtpolizei E die
Beschwerdeführerin schlafend in ihrem Fahrzeug vor, das auf dem Parkplatz der Dennerfiliale
in E parkiert war. Sie befand sich auf der Fahrerseite, wobei der Zündschlüssel
im Schloss steckte und die Zündung eingeschaltet war. Im Fahrzeug wurden eine
leere und eine angebrauchte Flasche Whisky vorgefunden. Die von der Polizei um ca. 20.00 Uhr
durchgeführte Atemalkoholprobe mit dem Messgerät ergab ein Resultat von 1,27 mg/l.
3.3
Im
Anschluss entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Führerausweis
mit Verfügung vom 8. Juni 2023 vorsorglich und ordnete eine
Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4
an.
3.4
Mit
Verfügung vom 7. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft F das
Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund des Vorfalls
vom 6. Mai 2023 ein, da nicht erstellt war, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hatte.
3.5
Die von Dr. med. C am
7.
Februar 2024 vorgenommene verkehrsmedizinische Begutachtung der
Fahreignung kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege ein
verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor, weshalb ihre Fahreignung verneint
werden müsse. Eine erneute Begutachtung inklusive Haaranalysen sei nur
sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin eine mindestens sechsmonatige
Alkoholabstinenz einhalte und im Rahmen einer Therapie bei einer Fachstelle für
Suchtfragen die Hintergründe ihres Alkoholproblems hinterfrage und Strategien
entwickle, um langfristig abstinent zu bleiben. Die Haaranalyse vom
7.
Februar 2024 ergab einen Ethylglucuronid-Wert von 24 pg/mg. Dies
betrifft den Zeitraum von Ende August 2023 bis Ende Januar 2024 (Gutachten vom
14.
März 2024). Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2024 reichte die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner einen von ihr selbst in Auftrag
gegebenen ärztlichen Befundbericht ein, der aufgrund einer Haaranalyse vom
22.
Mai 2024 einen Ethylglucuronid-Wert von unter 5 pg/mg festhält
(Privatgutachten vom 27. Mai 2024). Nachdem der Beschwerdegegner das
Privatgutachten an Dr. med. C
zur verkehrsmedizinischen Stellungnahme weitergeleitet hatte, ersuchte dieser
die Beschwerdeführerin um direkte Auftragserteilung sowie Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Im Anschluss entzog der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Führerausweis mit Verfügung vom
14.
August 2024 definitiv auf unbestimmte Zeit.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs, weil der Beschwerdegegner bei der Beurteilung ihrer Fahreignung das von
ihr eingeholte Privatgutachten vom 27. Mai 2024 nicht berücksichtigt habe.
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung
des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt
vieler VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 6.3; BGE 133 I 201
E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Nachdem dem Verwaltungsgericht
das Privatgutachten vom 27. Mai 2024 vorliegt und es die Sach- wie auch
die Rechtslage des angefochtenen Entscheids frei überprüft (vgl. E. 2.5),
wird eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt. Mithin
kann offenbleiben, ob im Vorgehen des Beschwerdegegners eine Gehörsverletzung
zu erblicken wäre.
5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanzen die
Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint haben. Nachdem diese ihren
Entscheid massgeblich auf das Gutachten vom 14. März 2024 stützen, ist zu
beurteilen, ob dieses vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei
ist und als hinreichend verlässliche Grundlage für den Sicherungsentzug des Führerausweises
dienen kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das
Privatgutachten vom 27. Mai 2024. Auch wenn ihm als Parteigutachten
lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt, ist es vorliegend
geeignet, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und nur – aber immerhin –
als Parteiaussage berücksichtigt zu werden (VGr, 19. Juni 2025,
VB.2024.00360, E. 5.1 mit Hinweisen).
5.1
Das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 14. März 2024 basiert auf den Akten des
Beschwerdegegners, der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. Februar
2024.
mit einer persönlichen Befragung und einer medizinischen körperlichen
Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie den Ergebnissen der
Laboruntersuchungen (Urin- und Haaranalyse). Die negative Beurteilung der
Fahreignung begründet der Gutachter mit dem Vorliegen eines verkehrsrelevanten
Alkoholmissbrauchs. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von der Polizei
kontrolliert worden und habe dabei eine hohe Atemalkoholkonzentration
aufgewiesen. Dies spreche für einen chronischen Alkoholüberkonsum. Obschon die
Beschwerdeführerin behauptet habe, ab Mai 2023 nur noch vereinzelt getrunken
und nach Juni 2023 alkoholabstinent gelebt zu haben, belege die Haaranalyse
einen regelmässigen Konsum. Sodann habe die Beschwerdeführerin die
Alkoholmenge, die höchstens getrunken werden dürfe, um fahrfähig zu bleiben,
falsch eingeschätzt. Damit sei sie mehr als jede andere Person gefährdet, ein
Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken.
5.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten sei nicht schlüssig. Das von ihr
in Auftrag gegebene Privatgutachten vom 27. Mai 2024 weise nach, dass sie
eine Alkoholabstinenz von fünf Monaten habe einhalten können. Zwischen dem
Beurteilungszeitraum des Gutachtens vom 14. März 2024 und demjenigen des Privatgutachtens
vom 27. Mai 2024 gebe es eine Überschneidung von 42 Tagen. Der
Gutachter habe die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Alkoholkonsum zu
kontrollieren, nachweislich falsch eingeschätzt. Es sei daher auch zweifelhaft,
ob der Gutachter das Vorliegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs
richtig beurteilt habe.
5.3
Die
Haaranalyse vom 7. Februar 2024 (als Teil des Gutachtens vom 14. März
2024) mit einem EtG-Wert von 24 pg/mg weist einen Alkoholkonsum im
Zeitraum von Ende August 2023 bis Ende Januar 2024 nach. Zwar liegt das
Resultat mit einem Wert von unter 30 pg/mg noch im Bereich des moderaten
Konsums, jedoch im oberen Bereich. Das Privatgutachten vom 27. Mai 2024
mit einem EtG-Wert von unter 5 pg/mg bildet den Zeitraum von Ende Dezember
2023.
bis Ende Mai 2024 ab und widerspricht damit der Haaranalyse vom 7. Februar
2024.
nicht. Die eingelagerte Menge an EtG gibt nämlich (lediglich) Auskunft
über den durchschnittlichen Konsum im untersuchten Zeitraum und nicht über den
genauen Zeitpunkt oder die im Einzelnen konsumierten Portionen. Es ist
jedenfalls denkbar, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Dezember 2023 keinen
Alkohol (mehr) konsumiert hat, was zum tiefen EtG-Wert im Privatgutachten vom
27.
Mai 2024 führte. Dabei hat sie offenbar im Zeitraum von Ende August
bis Ende Dezember 2023 eine umso grössere Menge an Alkohol zu sich genommen,
damit die Haaranalyse vom 7. Februar 2024 einen EtG-Wert von 24 pg/mg
ergeben konnte. Mit dem Resultat des Privatgutachtens kann die
Beschwerdeführerin das Resultat der Haaranalyse vom 7. Februar 2024 jedenfalls
nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.
5.4
Neben dem
Ergebnis der Haaranalyse stützt sich der Gutachter auf die zwei aktenkundigen
Vorfälle, bei denen die Beschwerdeführerin über einen hohen Atemalkoholwert
verfügte. Zwar konnte der Gutachter bei der Beschwerdeführerin keine
Alkoholabhängigkeit mit körperlichen Symptomen feststellen, er führt aber aus,
die Vorfälle seien Kontrollverlusten gleichgekommen. Die Beschwerdeführerin
zeige ein Substanzkonsumverhalten, aus dem sich ein erhöhtes Risiko für ein
Fahren in nicht fahrfähigem Zustand herleiten lasse. Damit müsse man von einem
verkehrsrelevanten Missbrauch sprechen. Die Beschwerdeführerin ist am
6.
Mai 2023 nach einem Streit mit ihrem Freund von ihrem Wohnort in D nach
E gefahren und konsumierte dort im parkierten Auto Alkohol. An diesem Abend
wies sie einen sehr hohen Atemalkoholwert auf. Auch wenn ihr nicht nachgewiesen
werden kann, dass sie in fahrunfähigem Zustand gefahren ist, und sie angibt,
sie habe auf dem Parkplatz übernachten wollen, liegt mit diesem Vorfall eine
Nähe und ein relevanter Bezug von Alkoholkonsum zum Strassenverkehr vor. Es
bestand auch das erhöhte Risiko, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt unter
(Rest-)Alkoholeinfluss doch noch nach Hause gefahren wäre. Dieser Vorfall – wie
auch der Vorfall vom 28. April 2023 – zeigt zudem die Tendenz der
Beschwerdeführerin, in schwierigen Situationen Alkohol zu konsumieren, um sich
Mut zu machen. Dies gibt sie gegenüber dem Gutachter auch selbst an. Mithin ist
nachvollziehbar, dass der Gutachter von Kontrollverlusten und einem erhöhten
Risiko für ein Fahren in fahrunfähigem Zustand spricht.
5.5
Zudem ist
mit der Haaranalyse vom 7. Februar 2024 und unter Berücksichtigung des Privatgutachtens
nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest noch nach Ende August 2023
Alkohol konsumiert hat. Dies widerlegt ihre Aussage, ab Mai 2023 nur noch ein
bis zwei Gläser im Ausgang und ab Juni 2023 gar keinen Alkohol mehr getrunken
zu haben. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht alkoholabstinent bleiben,
nachdem der Beschwerdegegner ihr den Führerausweis mit Verfügung vom
8.
Juni 2023 wegen einer Alkoholproblematik bereits vorsorglich entzogen
hatte. Dass bei der Beschwerdeführerin keine Alkoholabhängigkeit mit Entzugssymptomen
im medizinischen Sinn vorliegt, steht einem Sicherungsentzug nicht entgegen.
Vielmehr ist ein solcher (bereits) gerechtfertigt, wenn – wie hier – die Gefahr
besteht, dass die betreffende Person im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Der Vorfall vom 6. Mai 2023 hat gezeigt, dass
diese Gefahr bei der Beschwerdeführerin vorhanden ist. Unter den genannten
Umständen kann die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer Fahreignung mit einer
fünfmonatigen Alkoholabstinenz und der Vorlage des Privatgutachtens nicht
erbringen. Mithin sind die Schlussfolgerungen des Gutachters, es liege ein
verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor und die Fahreignung der
Beschwerdeführerin sei zurzeit negativ zu beurteilen, schlüssig und
nachvollziehbar.
5.6
Im
Resultat ist den Empfehlungen des Gutachters zu folgen und die Beschwerde ist
abzuweisen. Liegt bei der Beschwerdeführerin ein verkehrsrelevanter
Alkoholmissbrauch vor, so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter
eine Therapie bei einer Fachstelle für Suchtfragen angeordnet hat. Damit ist
auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei auf das Erfordernis
eines Therapiebesuchs zu verzichten, abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.