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Entscheid

VB.2025.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00185

14. Oktober 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26797)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00185

Urteil

des

Einzelrichters

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. August 2024 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis ab dem 6. Mai

2023 auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der

Anerkennungsstufe 4 abhängig. Einem allfälligen Rekurs entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. September 2024

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom

11.

Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die

aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 14. März 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom

11.

Februar 2025 und die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom

14.

August 2024. Der Fahrausweis sei ihr wieder auszuhändigen.

Eventualiter sei auf das Erfordernis eines Therapiebesuches als notwendige

Bedingung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu verzichten; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Am 19. März 2025 verzichtete

die Sicherheitsdirektion auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt die

Abweisung der Beschwerde. Die Replik erfolgte am 7. April 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht

kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

2.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

SVG). Die Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass die Person frei von

einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14

Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender

Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen,

wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG).

2.2

Rechtsprechungsgemäss

wird eine Trunksucht bejaht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel

Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese

Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu

überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf

geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum

und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr

besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr

als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans

Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr

gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem

medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete

Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom

Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II 82

E. 4.1; BGr, 15. Oktober 2025, 1C_168/2025, E. 4.1).

2.3

Ist die

Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet

werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der

betroffenen Person setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen

Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umfang der

Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2).

Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig

aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (die

in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen

kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine

spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und

Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche

Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte

Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82

E. 6.2.2; zum Ganzen: Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023,

E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGr, 15. Oktober 2025, 1C_168/2025, E. 4.1).

2.4

Das

Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum

Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer

Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Biochemische

Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt

Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum

eines Probanden während einer bestimmten Zeitspanne. Die Haaranalyse gibt

direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das

Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster

als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die

festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an

Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter

pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden

Zeitspanne vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber

unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg

für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 und 7).

Ein Abweichen vom Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist nur zulässig,

wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft

erschüttert wird (BGE 140 II 334 E. 3; 132 II 257 E. 4.4.1; zum

Ganzen: Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.3 mit

Hinweisen; BGr, 15. Oktober 2025, 1C_168/2025, E. 4.1).

2.5

Das

Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten

Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung

zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf,

ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten

abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält

oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint

(vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit

Hinweisen; VGr, 4. Februar 2025, VB.2024.00090, E. 4.3). Die

Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist

Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen

Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGr, 5. Oktober

2018, 1C_264/2018, E. 3.3).

3.

3.1

Am Abend

des 27. April 2023 rückte die Kantonspolizei Zürich aufgrund einer Meldung

der Beschwerdeführerin in die Wohnung ihres Freundes aus, da sie von diesem

körperlich angegangen wurde. Bei diesem Vorfall wurde bei der

Beschwerdeführerin ein Atemalkoholgehalt von 1,06 mg/l festgestellt. Sie

gab gegenüber der Polizei an, bei ihrem Freund zu Hause zwei kleine Dosen

Champagner und eine Flasche Wein getrunken zu haben.

3.2

Am

6.

Mai 2023, ca. 19.29 Uhr, fand die Stadtpolizei E die

Beschwerdeführerin schlafend in ihrem Fahrzeug vor, das auf dem Parkplatz der Dennerfiliale

in E parkiert war. Sie befand sich auf der Fahrerseite, wobei der Zündschlüssel

im Schloss steckte und die Zündung eingeschaltet war. Im Fahrzeug wurden eine

leere und eine angebrauchte Flasche Whisky vorgefunden. Die von der Polizei um ca. 20.00 Uhr

durchgeführte Atemalkoholprobe mit dem Messgerät ergab ein Resultat von 1,27 mg/l.

3.3

Im

Anschluss entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Führerausweis

mit Verfügung vom 8. Juni 2023 vorsorglich und ordnete eine

Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4

an.

3.4

Mit

Verfügung vom 7. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft F das

Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund des Vorfalls

vom 6. Mai 2023 ein, da nicht erstellt war, dass die Beschwerdeführerin

tatsächlich alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hatte.

3.5

Die von Dr. med. C am

7.

Februar 2024 vorgenommene verkehrsmedizinische Begutachtung der

Fahreignung kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege ein

verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor, weshalb ihre Fahreignung verneint

werden müsse. Eine erneute Begutachtung inklusive Haaranalysen sei nur

sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin eine mindestens sechsmonatige

Alkoholabstinenz einhalte und im Rahmen einer Therapie bei einer Fachstelle für

Suchtfragen die Hintergründe ihres Alkoholproblems hinterfrage und Strategien

entwickle, um langfristig abstinent zu bleiben. Die Haaranalyse vom

7.

Februar 2024 ergab einen Ethylglucuronid-Wert von 24 pg/mg. Dies

betrifft den Zeitraum von Ende August 2023 bis Ende Januar 2024 (Gutachten vom

14.

März 2024). Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2024 reichte die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner einen von ihr selbst in Auftrag

gegebenen ärztlichen Befundbericht ein, der aufgrund einer Haaranalyse vom

22.

Mai 2024 einen Ethylglucuronid-Wert von unter 5 pg/mg festhält

(Privatgutachten vom 27. Mai 2024). Nachdem der Beschwerdegegner das

Privatgutachten an Dr. med. C

zur verkehrsmedizinischen Stellungnahme weitergeleitet hatte, ersuchte dieser

die Beschwerdeführerin um direkte Auftragserteilung sowie Bezahlung eines Kostenvorschusses.

Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Im Anschluss entzog der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Führerausweis mit Verfügung vom

14.

August 2024 definitiv auf unbestimmte Zeit.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung ihres rechtlichen

Gehörs, weil der Beschwerdegegner bei der Beurteilung ihrer Fahreignung das von

ihr eingeholte Privatgutachten vom 27. Mai 2024 nicht berücksichtigt habe.

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung

des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt

vieler VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 6.3; BGE 133 I 201

E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Nachdem dem Verwaltungsgericht

das Privatgutachten vom 27. Mai 2024 vorliegt und es die Sach- wie auch

die Rechtslage des angefochtenen Entscheids frei überprüft (vgl. E. 2.5),

wird eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt. Mithin

kann offenbleiben, ob im Vorgehen des Beschwerdegegners eine Gehörsverletzung

zu erblicken wäre.

5.

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanzen die

Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint haben. Nachdem diese ihren

Entscheid massgeblich auf das Gutachten vom 14. März 2024 stützen, ist zu

beurteilen, ob dieses vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei

ist und als hinreichend verlässliche Grundlage für den Sicherungsentzug des Führerausweises

dienen kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das

Privatgutachten vom 27. Mai 2024. Auch wenn ihm als Parteigutachten

lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt, ist es vorliegend

geeignet, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und nur – aber immerhin –

als Parteiaussage berücksichtigt zu werden (VGr, 19. Juni 2025,

VB.2024.00360, E. 5.1 mit Hinweisen).

5.1

Das

verkehrsmedizinische Gutachten vom 14. März 2024 basiert auf den Akten des

Beschwerdegegners, der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. Februar

2024.

mit einer persönlichen Befragung und einer medizinischen körperlichen

Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie den Ergebnissen der

Laboruntersuchungen (Urin- und Haaranalyse). Die negative Beurteilung der

Fahreignung begründet der Gutachter mit dem Vorliegen eines verkehrsrelevanten

Alkoholmissbrauchs. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von der Polizei

kontrolliert worden und habe dabei eine hohe Atemalkoholkonzentration

aufgewiesen. Dies spreche für einen chronischen Alkoholüberkonsum. Obschon die

Beschwerdeführerin behauptet habe, ab Mai 2023 nur noch vereinzelt getrunken

und nach Juni 2023 alkoholabstinent gelebt zu haben, belege die Haaranalyse

einen regelmässigen Konsum. Sodann habe die Beschwerdeführerin die

Alkoholmenge, die höchstens getrunken werden dürfe, um fahrfähig zu bleiben,

falsch eingeschätzt. Damit sei sie mehr als jede andere Person gefährdet, ein

Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken.

5.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten sei nicht schlüssig. Das von ihr

in Auftrag gegebene Privatgutachten vom 27. Mai 2024 weise nach, dass sie

eine Alkoholabstinenz von fünf Monaten habe einhalten können. Zwischen dem

Beurteilungszeitraum des Gutachtens vom 14. März 2024 und demjenigen des Privatgutachtens

vom 27. Mai 2024 gebe es eine Überschneidung von 42 Tagen. Der

Gutachter habe die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Alkoholkonsum zu

kontrollieren, nachweislich falsch eingeschätzt. Es sei daher auch zweifelhaft,

ob der Gutachter das Vorliegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs

richtig beurteilt habe.

5.3

Die

Haaranalyse vom 7. Februar 2024 (als Teil des Gutachtens vom 14. März

2024) mit einem EtG-Wert von 24 pg/mg weist einen Alkoholkonsum im

Zeitraum von Ende August 2023 bis Ende Januar 2024 nach. Zwar liegt das

Resultat mit einem Wert von unter 30 pg/mg noch im Bereich des moderaten

Konsums, jedoch im oberen Bereich. Das Privatgutachten vom 27. Mai 2024

mit einem EtG-Wert von unter 5 pg/mg bildet den Zeitraum von Ende Dezember

2023.

bis Ende Mai 2024 ab und widerspricht damit der Haaranalyse vom 7. Februar

2024.

nicht. Die eingelagerte Menge an EtG gibt nämlich (lediglich) Auskunft

über den durchschnittlichen Konsum im untersuchten Zeitraum und nicht über den

genauen Zeitpunkt oder die im Einzelnen konsumierten Portionen. Es ist

jedenfalls denkbar, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Dezember 2023 keinen

Alkohol (mehr) konsumiert hat, was zum tiefen EtG-Wert im Privatgutachten vom

27.

Mai 2024 führte. Dabei hat sie offenbar im Zeitraum von Ende August

bis Ende Dezember 2023 eine umso grössere Menge an Alkohol zu sich genommen,

damit die Haaranalyse vom 7. Februar 2024 einen EtG-Wert von 24 pg/mg

ergeben konnte. Mit dem Resultat des Privatgutachtens kann die

Beschwerdeführerin das Resultat der Haaranalyse vom 7. Februar 2024 jedenfalls

nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.

5.4

Neben dem

Ergebnis der Haaranalyse stützt sich der Gutachter auf die zwei aktenkundigen

Vorfälle, bei denen die Beschwerdeführerin über einen hohen Atemalkoholwert

verfügte. Zwar konnte der Gutachter bei der Beschwerdeführerin keine

Alkoholabhängigkeit mit körperlichen Symptomen feststellen, er führt aber aus,

die Vorfälle seien Kontrollverlusten gleichgekommen. Die Beschwerdeführerin

zeige ein Substanzkonsumverhalten, aus dem sich ein erhöhtes Risiko für ein

Fahren in nicht fahrfähigem Zustand herleiten lasse. Damit müsse man von einem

verkehrsrelevanten Missbrauch sprechen. Die Beschwerdeführerin ist am

6.

Mai 2023 nach einem Streit mit ihrem Freund von ihrem Wohnort in D nach

E gefahren und konsumierte dort im parkierten Auto Alkohol. An diesem Abend

wies sie einen sehr hohen Atemalkoholwert auf. Auch wenn ihr nicht nachgewiesen

werden kann, dass sie in fahrunfähigem Zustand gefahren ist, und sie angibt,

sie habe auf dem Parkplatz übernachten wollen, liegt mit diesem Vorfall eine

Nähe und ein relevanter Bezug von Alkoholkonsum zum Strassenverkehr vor. Es

bestand auch das erhöhte Risiko, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt unter

(Rest-)Alkoholeinfluss doch noch nach Hause gefahren wäre. Dieser Vorfall – wie

auch der Vorfall vom 28. April 2023 – zeigt zudem die Tendenz der

Beschwerdeführerin, in schwierigen Situationen Alkohol zu konsumieren, um sich

Mut zu machen. Dies gibt sie gegenüber dem Gutachter auch selbst an. Mithin ist

nachvollziehbar, dass der Gutachter von Kontrollverlusten und einem erhöhten

Risiko für ein Fahren in fahrunfähigem Zustand spricht.

5.5

Zudem ist

mit der Haaranalyse vom 7. Februar 2024 und unter Berücksichtigung des Privatgutachtens

nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest noch nach Ende August 2023

Alkohol konsumiert hat. Dies widerlegt ihre Aussage, ab Mai 2023 nur noch ein

bis zwei Gläser im Ausgang und ab Juni 2023 gar keinen Alkohol mehr getrunken

zu haben. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht alkoholabstinent bleiben,

nachdem der Beschwerdegegner ihr den Führerausweis mit Verfügung vom

8.

Juni 2023 wegen einer Alkoholproblematik bereits vorsorglich entzogen

hatte. Dass bei der Beschwerdeführerin keine Alkoholabhängigkeit mit Entzugssymptomen

im medizinischen Sinn vorliegt, steht einem Sicherungsentzug nicht entgegen.

Vielmehr ist ein solcher (bereits) gerechtfertigt, wenn – wie hier – die Gefahr

besteht, dass die betreffende Person im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt. Der Vorfall vom 6. Mai 2023 hat gezeigt, dass

diese Gefahr bei der Beschwerdeführerin vorhanden ist. Unter den genannten

Umständen kann die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer Fahreignung mit einer

fünfmonatigen Alkoholabstinenz und der Vorlage des Privatgutachtens nicht

erbringen. Mithin sind die Schlussfolgerungen des Gutachters, es liege ein

verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor und die Fahreignung der

Beschwerdeführerin sei zurzeit negativ zu beurteilen, schlüssig und

nachvollziehbar.

5.6

Im

Resultat ist den Empfehlungen des Gutachters zu folgen und die Beschwerde ist

abzuweisen. Liegt bei der Beschwerdeführerin ein verkehrsrelevanter

Alkoholmissbrauch vor, so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter

eine Therapie bei einer Fachstelle für Suchtfragen angeordnet hat. Damit ist

auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei auf das Erfordernis

eines Therapiebesuchs zu verzichten, abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.