VB.2025.00188
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00188
17. April 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26195)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00188
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind verheiratet, trennten sich jedoch letzten Herbst. Sie sind die Eltern von E
(geb. 2017) und F (geb. 2022), die bei ihrer Mutter in Zürich wohnen.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete
die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 17. Februar 2025 gegenüber A für
die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote betreffend die Wohnung und den
Arbeitsort von B (in H) sowie das Schulhaus und die KITA der Kinder (beide in
Zürich) an. Zudem verbot die Stadtpolizei A für dieselbe Dauer, mit B in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 24. Februar 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Mit Urteil vom 28. Februar 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter
die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien –
bis 3. Juni 2025. Verfahrenskosten erhob er keine.
B. Daraufhin
legte A, vertreten durch Rechtsanwältin C, mit Eingabe vom 10. März
2025.
Einsprache ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der
Schutzmassnahmen. Nachdem A auf eine persönliche Anhörung verzichtet hatte,
verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen mit Urteil und
Verfügung vom 13. März 2025 definitiv bis 3. Juni 2025. Die
Gerichtskosten auferlegte er A, Parteientschädigungen sprach er keine zu. Die
Gesuche von A um Verpflichtung von B zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung wies der Zwangsmassnahmenrichter ab.
III.
A, weiterhin
vertreten durch Rechtsanwältin C, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 18. März 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
" 1. Das Urteil und
die Verfügung vom 13. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und
- es
sei die Verlängerung von Schutzmassnahmen aufzuheben.
- es
sei die Beschwerdegegnerin für den ersten Instanzenzug zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner für die Deckung der Aufwendungen einer anwaltlichen Vertretung
einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 3'000 (zzgl.
MwSt.) zu bezahlen und eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der
Beschwerdegegnerin.
3.
Es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die
Deckung der Aufwendungen einer anwaltschaftlichen Vertretung einen angemessenen
Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 2'200 (zzgl. MwSt) sowie den
vom Gericht allenfalls festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen, eventualiter
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in
der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen;"
Der Zwangsmassnahmenrichter
verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2025 auf Vernehmlassung. B,
nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte mit innert erstreckter
Frist erstatteter Beschwerdeantwort vom 7. April 2025, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Ebenso abzuweisen seien die "Anträge auf
Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege". A liess sich dazu
mit Eingabe vom 14. April 2025 vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und
§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Namentlich kann die Polizei der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet
(§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist
von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit. Ferner genügt – wie oben erwähnt – bereits die
Dispositiv
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. September
2024, VB.2024.00475, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin genötigt habe, indem er ihr am
16. Februar 2025 gesagt habe, dass sie Dokumente unterzeichnen solle oder
"sie sonst sehen werde, was passieren wird". Die Beschwerdegegnerin
habe deswegen Angst, dass ihr der Beschwerdeführer Gewalt antun werde. Sodann
habe ihr der Beschwerdeführer auf Griechisch gedroht, er werde "es ihr
zeigen", wenn sie ihm die Schlüssel nicht gebe.
3.2
3.2.1
Der Zwangsmassnahmenrichter gab im Entscheid vom 13. März 2025
zunächst die Aussagen der Beschwerdegegnerin in deren Verlängerungsgesuch vom
24. Februar 2025 und im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom
17. Februar 2025 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seiner
Rechtsvertreterin anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
25. Februar 2025, in der Einsprache vom 10. März 2025 und in der
Stellungnahme vom 12. März 2025 wieder. Darauf kann grundsätzlich verwiesen
werden.
Zu wiederholen ist, dass die
Beschwerdegegnerin ausführte, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Ablauf
der letzten Gewaltschutzmassnahmen am 4. Februar 2025 damit begonnen habe,
sie auf verschiedene Weise zu bedrohen und einzuschüchtern. Am 7. Februar
2025, im Rahmen eines Treffens mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern, habe er
ihr in Aussicht gestellt, ohne ihre Zustimmung E nach der Schule zu sich nach
Hause zu nehmen. Gemäss Anordnung der KESB dürfe der Beschwerdeführer die
Kinder indes nur unter Aufsicht im begleiteten Besuchstreff I und zu
bestimmten Tagen und Zeiten treffen. Am 14. Februar 2025 habe er ihr
geschrieben, er hole F von der KITA ab und bringe sie zu ihr nach Hause, um
dort zu bleiben. Unmittelbar danach habe er ihr angekündigt, mit einer
Drittperson bei ihr zu Hause vorbeizuschauen, um sie ein Dokument
unterschreiben zu lassen. Am 16. Februar 2025, als sie sich mit ihren
Eltern am J-Platz aufgehalten habe, sei der Beschwerdeführer unerwartet
aufgetaucht und ihnen gefolgt. Er habe ein Dokument in der Hand gehabt und sie
aufgefordert, dieses zu unterschreiben sowie den Hausschlüssel herauszugeben.
Als sie nicht geantwortet habe, habe er zunehmend die Fassung verloren und
geschrien, er werde die Kinder vom begleiteten Besuchstreff I mitnehmen
und, wenn sie ihm die Hausschlüssel nicht gebe, würden die Kinder "im
Kalten" schlafen. Am selben Tag habe der begleitete Besuchstreff I
angerufen und ihr mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer weigere, die
Einrichtung zu verlassen. Als sie daraufhin im begleiteten Besuchstreff I
eingetroffen sei, habe der Beschwerdeführer geschrien und sowohl sie als auch
die dortigen Mitarbeiter bedroht.
Der Beschwerdeführer
seinerseits machte geltend, am 16. Februar 2025 die Beschwerdegegnerin höflich
um den Hausschlüssel gebeten zu haben; die Begegnung habe zehn Sekunden
gedauert. Im begleiteten Besuchstreff I habe er ihr danach gesagt, dass er
ein vorformuliertes, gemeinsames Scheidungsgesuch seiner Rechtsanwältin
dabeihabe, welches sie unterzeichnen bzw. mit nach Hause nehmen könne. Er habe
die Beschwerdegegnerin weder damit bedroht noch dazu genötigt, das Dokument zu
unterzeichnen. Am 16. Februar 2025 habe er lediglich in die gemeinsame
Wohnung gewollt, um mit seinen Kindern zusammen zu sein, die er sonst nur unter
Aufsicht sehen dürfe. Über seine Rechtsvertreterin liess der Beschwerdeführer
verlauten, dass sie – seine Rechtsvertreterin – es gewesen sei, die ihn
anlässlich eines Telefonats vom 15. Februar 2025 darauf hingewiesen habe,
dass er tags darauf mit den Töchtern nach Hause gehen könne. Dennoch habe er
dies nach dem Treffen am 16. Februar 2025 nicht getan; die
Beschwerdegegnerin habe sich dagegen gewehrt. Er – der Beschwerdeführer – habe
die Beschwerdegegnerin auch dort nach dem Hausschlüssel gefragt, sei aber
durchwegs höflich gewesen und habe die Beschwerdegegnerin weder gedrängt, etwas
zu unterschreiben, noch ihr ein späteres Übel angedroht. Anlässlich des
Treffens am 7. Februar 2025 habe er lediglich vorgeschlagen, dass die
ältere Tochter bei ihm übernachten könnte, und die Beschwerdegegnerin nicht
unter Druck setzen wollen. Anders als es die Beschwerdegegnerin darstelle, sei
sie kein Opfer von Gewalt. Sie lüge, um zu verhindern, dass er nach Hause
dürfe, um damit die Trennung nicht nur zu ihr, sondern auch zu den gemeinsamen
Töchtern durchsetzen.
3.2.2
Der Zwangsmassnahmenrichter erwog, mit ihren Ausführungen, wonach es
jedenfalls am 16. Februar 2025 zu einem für sie Angst einflössenden
Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer gekommen sei, und unter Einbezug
der konfliktbehafteten Vergangenheit der Parteien – bereits mit Urteil vom
1. November 2024 seien gegen den Beschwerdeführer wegen physischer und
psychischer Gewalt angeordnete Schutzmassnahmen verlängert worden – habe die
Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Falls von häuslicher Gewalt glaubhaft
gemacht. Das vorliegende Verfahren vermittle das Bild einer überaus
angespannten Situation und aktuell sei kaum mit einer Beruhigung derselben zu
rechnen. Mithin sei bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen zu befürchten,
dass es erneut zu Vorfällen häuslicher Gewalt kommen könnte. Somit sei von
einer anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen und erscheine der
Gefährdungsfortbestand glaubhaft, weshalb es notwendig und geeignet erscheine,
die Situation mittels fortdauernder Schutzmassnahmen zu deeskalieren. Um den
Kontakt zu den gemeinsamen Töchtern herzustellen, habe der Beschwerdeführer
vorrangig über das für das Eheschutz- oder Scheidungsverfahren zuständige
Gericht oder die bereits involvierte KESB respektive über vom Gericht oder der
KESB bezeichnete Behörden oder Personen zu gehen und so an die
Beschwerdegegnerin zu gelangen. Dem aktuell in Griechenland weilenden
Beschwerdeführer könne sodann zugemutet werden, der Beschwerdegegnerin sowie
dem gemeinsamen Wohnort und ihrem Arbeitsort und auch der KITA sowie dem
Schulhaus der gemeinsamen Töchter fernzubleiben, sei doch das Besuchsrecht
gemäss Angaben der Parteien durch die KESB bereits anderweitig gewährleistet
bzw. geregelt. Unter diesen Umständen seien die gegen den Beschwerdeführer
verfügten Schutzmassnahmen zu verlängern (E. 5).
3.2.3
Zu den Gesuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung erwog der Zwangsmassnahmenrichter,
diesbezüglich führe der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei mittellos und
reiche die entsprechenden Unterlagen nach. Beim Einspracheverfahren handle es
sich indes um ein schnelles Verfahren und es sei nicht schlüssig, weshalb
Belege zu den finanziellen Belangen nicht bereits zu den Akten gereicht worden
seien. Da keinerlei Belege über die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers vorlägen und er seine Mittellosigkeit nicht hinreichend
dargelegt habe, sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen. Betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei darauf
hinzuweisen, dass es sich beim Einspracheverfahren um ein laienfreundlich
gestaltetes und in diesem Sinn einfaches Verfahren handle. Der Sachverhalt sei
sehr übersichtlich und es stellten sich auch keine derart komplexen
Rechtsfragen, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig gewesen wäre.
Demzufolge sei auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abzuweisen. Damit könne offenbleiben, inwieweit das
Einkommen und das Vermögen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der
Prozessarmut des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen wären bzw. ob ein
vorgängiges Durchsetzen eines allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem
Zivilweg in einem Gewaltschutzverfahren generell als unzumutbar zu betrachten
sei (E. 7).
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde zunächst eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör; der Zwangsmassnahmenrichter habe sich mit
seinen Ausführungen nicht auseinandergesetzt.
Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von
einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335
E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00233,
E. 2.3.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25; ausführlich Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und
402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund ihres summarischen Charakters
rechtfertigt sich in Gewaltschutzverfahren von Vornherein eine reduzierte
Begründungsdichte (VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00233, E. 2.3.3).
Der Zwangsmassnahmenrichter kam seiner Begründungspflicht
hinreichend nach. So prüfte er die Voraussetzungen für den Erlass und die
Verlängerung von Schutzmassnahmen und berücksichtigte dabei die Vorbringen
beider Parteien, wobei er in deren Würdigung auf das Vorliegen häuslicher
Gewalt schloss und den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für
glaubhaft erachtete (vorn E. 3.2). Auch wenn sich der Zwangsmassnahmenrichter
nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt
haben sollte, enthält die Begründung doch die entscheidwesentlichen Punkte;
daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ebenfalls "konsistent"
ausgesagt haben mag. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid vom
13. März 2025 denn auch in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde
anfechten und dem Verwaltungsgericht ist es möglich, denselben rechtsgenügend
zu überprüfen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als
unbegründet.
4.1.2
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Zwangsmassnahmenrichter
hätte die Schutzmassnahmen bereits deswegen nicht verlängern dürfen, weil
solche bereits mit Urteil vom 1. November 2024 bis 4. Februar 2025
verlängert worden seien; Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz seien von Gesetzes
wegen auf drei Monate begrenzt. Wie der Beschwerdeführer jedoch auch selbst
festhält, beruhen die vorliegend zu beurteilenden Schutzmassnahmen auf der
"neuen" Verfügung der Stadtpolizei vom 17. Februar 2025. Der
Einwand des Beschwerdeführers ist bereits deswegen unbehelflich, wobei ihm
immerhin insofern zuzustimmen ist, als Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz
auf akute Krisensituationen ausgerichtet sind, während für Situationen, in
welchen länger dauernde Massnahmen notwendig erscheinen, vordergründig solche
des Zivilrechts zur Verfügung stünden. Dies schliesst jedoch nicht aus, gegen
dieselbe Person bzw. im Rahmen derselben Beziehung gemäss § 2 Abs. 1 GSG wiederholt Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen. Dies ist jedenfalls dann
möglich, wenn – wie vorliegend der Vorfall vom 16. Februar 2025 – ein
aktuelles Ereignis hierfür Anlass gibt. Dass der Zwangsmassnahmenrichter bei
der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der
Beschwerdegegnerin auch die konfliktbehaftete Vergangenheit der Parteien – und
damit das Urteil vom 1. November 2024 berücksichtigte, ist nicht zu
beanstanden, geben doch allfällige frühere Schutzmassnahmen Aufschluss bei der
Beantwortung dieser Frage.
4.1.3
Ob die Beschwerdegegnerin mangels eines familienrechtlichen Entscheids über
die Wohnungszuteilung oder eine formelle Trennung zivilrechtlich
verpflichtet ist bzw. wäre, dem Beschwerdeführer Einlass in die eheliche
Wohnung zu gewähren, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer
ist es aufgrund der angeordneten und verlängerten gewaltschutzrechtlichen
Massnahmen untersagt, die eheliche Wohnung und deren Umgebung zu betreten und
mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund kommt
auch der von den Parteien am 7. Februar 2025 geschlossenen
"Teilvereinbarung" über den Zutritt des Beschwerdeführers zur
ehelichen Wohnung und den Austausch von Unterlagen zu den finanziellen
Verhältnissen keine massgebliche Bedeutung zu. Die fehlende zivilrechtliche
Regelung der Verhältnisse zwischen den Parteien mag Grund für den aus seiner
Sicht bestehenden Anspruch sein, in die Familienwohnung zurückzukehren,
berechtigte den Beschwerdeführer jedoch nicht, diesen Anspruch mittels
nötigendem bzw. bedrohlichem Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin
durchzusetzen (vgl. sogleich E. 4.1.4).
4.1.4
Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Vorfall "Aussage
gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in
der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer
Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306,
E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der
Zwangsmassnahmenrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft
erachtete und zum Schluss kam, jedenfalls der Vorfall vom 16. Februar 2025
stelle häusliche Gewalt dar und auch ein Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft
gemacht worden. Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die verwiesen
werden kann, mit seiner pauschalen Entgegnung, er habe bloss um die
Wohnungsschlüssel gebeten und es sei zu keinem angsteinflössenden
Aufeinandertreffen gekommen, nicht infrage zu stellen, auch wenn er seinerseits
"konsistent" ausgesagt haben mag. Angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer schon kurz nach Ablauf früherer Schutzmassnahmen bedrohlich
gegenüber der Beschwerdegegnerin in Erscheinung trat (vgl. vorn E. 4.1.2),
kann dem Zwangsmassnahmenrichter auch keine rechtsverletzende Ermessensausübung
vorgeworfen werden, wenn er die Schutzmassnahmen um drei Monate verlängerte.
Dazu kommt, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu den gemeinsamen
Kindern durch die KESB gewährleistet bzw. geregelt zu sein scheint (vorn
E. 3.2.2) und er den (erlaubten) Kontakt zu E und F auf diesem Weg
aufrechterhalten kann (vgl. hinten E. 4.1.5). Die Schutzmassnahmen sind
auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im Übrigen machte die
Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe seit dem 22. Februar
2025 keinen der durch die KESB festgelegten Besuchstermine mehr wahrgenommen
und sämtliche ihm offenstehenden Kontaktmöglichkeiten ungenutzt gelassen, was
der Beschwerdeführer nicht bestritt.
4.1.5
Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Gewaltschutzgesetzes noch
eine solche des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV vor. Die Schutzmassnahmen
beruhen auf einer formell-gesetzlichen Grundlage und dienen der Wahrung des
Schutzinteresses der Beschwerdegegnerin, welches die privaten Interessen des
Beschwerdeführers überwiegt. Zudem erweisen sie sich als verhältnismässig.
Ebenso wenig verletzen die Schutzmassnahmen das Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kindesrechtsübereinkommen, SR 0.107). Der persönliche Verkehr des
Beschwerdeführers zu den Kindern wird vorliegend nicht geregelt und scheint durch
die von der KESB mit Blick auf das Kindeswohl festgelegten Termine
gewährleistet zu sein; die zugunsten der
Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen wirken sich darauf nicht aus. Dass
der Beschwerdeführer das Schulhaus und/oder die KITA der Kinder aufsuchen
müsste, ist nicht ersichtlich und macht er auch nicht geltend.
4.2 Zur
beantragten und vom Zwangsmassnahmenrichter abgelehnten Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses äussert sich der
Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nicht substanziiert. Mit Eingabe vom
14. April 2025 scheint er die Beschwerde sodann insofern zurückzuziehen.
Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht mit
Hinweis auf § 1 VRG wiederholt entschieden hat, dass es ihm verwehrt sei,
eine Partei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159
Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
zur Leistung eines Kostenvorschusses an die andere Partei zu verpflichten (VGr,
24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.1; 9. Oktober 2014,
VB.2014.00489, E. 4.3). Im Übrigen erscheint die Vollstreckung der
Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses in dem von kurzen Fristen
geprägten Gewaltschutzverfahren daneben kaum möglich (vgl. VGr,
29. Dezember 2022, VB.2021.00336/337, E. 5.2). Der Entscheid vom
13. März 2025 ist folglich auch insofern nicht zu beanstanden.
4.3 Letzteres gilt schliesslich ebenso in Bezug
auf die abgewiesenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der
Beschwerdeführer macht insofern geltend, dem Zwangsmassnahmengericht
(nachträglich) Vermögensunterlagen eingereicht zu haben. Dies trifft zwar zu,
die entsprechende Eingabe datiert jedoch vom 13. März 2025 und erreichte
das Zwangsmassnahmengericht damit frühestens am 14. März 2025, als der
Zwangsmassnahmenrichter bereits entschieden hatte. Im Übrigen erwog dieser zu
Recht, dass es sich beim Einspracheverfahren um ein schnelles Verfahren handle
und nicht schlüssig sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht von Beginn weg
Belege zu seinen finanziellen Belangen eingereicht habe (vorn E. 3.2.3).
Dies gilt umso mehr, als es der gesuchstellenden
Partei obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Nachweis ihrer
Mittellosigkeit umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, und eine
anwaltlich vertretene Partei nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht
hingewiesen werden muss (statt vieler VGr, 3. August
2020, VB.2020.00476, E. 6.2; Plüss, § 16 N. 38 und 40). Ob der
Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig war, hätte der
Zwangsmassnahmenrichter folglich gar nicht prüfen müssen und muss auch
vorliegend nicht geprüft werden.
4.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dieser zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag
von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdegegnerin ist auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (vgl. vorn
E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat denn auch seinen entsprechenden
Beschwerdeantrag zurückgezogen.
5.3 Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind mit Verweis auf die
vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im
Wesentlichen darauf, die Erwägungen des Haftrichters in pauschaler Weise zu
bestreiten, und unterliess es namentlich, seine an der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin geäusserten Zweifel hinreichend zu substanziieren. Ob der Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig war,
muss damit auch für das Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, ebenso wenig,
ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.