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Entscheid

VB.2025.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00188

17. April 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26195)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00188

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind verheiratet, trennten sich jedoch letzten Herbst. Sie sind die Eltern von E

(geb. 2017) und F (geb. 2022), die bei ihrer Mutter in Zürich wohnen.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete

die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 17. Februar 2025 gegenüber A für

die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote betreffend die Wohnung und den

Arbeitsort von B (in H) sowie das Schulhaus und die KITA der Kinder (beide in

Zürich) an. Zudem verbot die Stadtpolizei A für dieselbe Dauer, mit B in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 24. Februar 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Mit Urteil vom 28. Februar 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter

die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien –

bis 3. Juni 2025. Verfahrenskosten erhob er keine.

B. Daraufhin

legte A, vertreten durch Rechtsanwältin C, mit Eingabe vom 10. März

2025.

Einsprache ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der

Schutzmassnahmen. Nachdem A auf eine persönliche Anhörung verzichtet hatte,

verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen mit Urteil und

Verfügung vom 13. März 2025 definitiv bis 3. Juni 2025. Die

Gerichtskosten auferlegte er A, Parteientschädigungen sprach er keine zu. Die

Gesuche von A um Verpflichtung von B zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung wies der Zwangsmassnahmenrichter ab.

III.

A, weiterhin

vertreten durch Rechtsanwältin C, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 18. März 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

" 1. Das Urteil und

die Verfügung vom 13. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und

- es

sei die Verlängerung von Schutzmassnahmen aufzuheben.

- es

sei die Beschwerdegegnerin für den ersten Instanzenzug zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner für die Deckung der Aufwendungen einer anwaltlichen Vertretung

einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 3'000 (zzgl.

MwSt.) zu bezahlen und eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der

Beschwerdegegnerin.

3.

Es

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die

Deckung der Aufwendungen einer anwaltschaftlichen Vertretung einen angemessenen

Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 2'200 (zzgl. MwSt) sowie den

vom Gericht allenfalls festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen, eventualiter

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in

der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen;"

Der Zwangsmassnahmenrichter

verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2025 auf Vernehmlassung. B,

nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte mit innert erstreckter

Frist erstatteter Beschwerdeantwort vom 7. April 2025, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen. Ebenso abzuweisen seien die "Anträge auf

Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege". A liess sich dazu

mit Eingabe vom 14. April 2025 vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und

§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Namentlich kann die Polizei der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu

betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet

(§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist

von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit. Ferner genügt – wie oben erwähnt – bereits die

Dispositiv

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. September

2024, VB.2024.00475, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin genötigt habe, indem er ihr am

16. Februar 2025 gesagt habe, dass sie Dokumente unterzeichnen solle oder

"sie sonst sehen werde, was passieren wird". Die Beschwerdegegnerin

habe deswegen Angst, dass ihr der Beschwerdeführer Gewalt antun werde. Sodann

habe ihr der Beschwerdeführer auf Griechisch gedroht, er werde "es ihr

zeigen", wenn sie ihm die Schlüssel nicht gebe.

3.2

3.2.1

Der Zwangsmassnahmenrichter gab im Entscheid vom 13. März 2025

zunächst die Aussagen der Beschwerdegegnerin in deren Verlängerungsgesuch vom

24. Februar 2025 und im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom

17. Februar 2025 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seiner

Rechtsvertreterin anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

25. Februar 2025, in der Einsprache vom 10. März 2025 und in der

Stellungnahme vom 12. März 2025 wieder. Darauf kann grundsätzlich verwiesen

werden.

Zu wiederholen ist, dass die

Beschwerdegegnerin ausführte, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Ablauf

der letzten Gewaltschutzmassnahmen am 4. Februar 2025 damit begonnen habe,

sie auf verschiedene Weise zu bedrohen und einzuschüchtern. Am 7. Februar

2025, im Rahmen eines Treffens mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern, habe er

ihr in Aussicht gestellt, ohne ihre Zustimmung E nach der Schule zu sich nach

Hause zu nehmen. Gemäss Anordnung der KESB dürfe der Beschwerdeführer die

Kinder indes nur unter Aufsicht im begleiteten Besuchstreff I und zu

bestimmten Tagen und Zeiten treffen. Am 14. Februar 2025 habe er ihr

geschrieben, er hole F von der KITA ab und bringe sie zu ihr nach Hause, um

dort zu bleiben. Unmittelbar danach habe er ihr angekündigt, mit einer

Drittperson bei ihr zu Hause vorbeizuschauen, um sie ein Dokument

unterschreiben zu lassen. Am 16. Februar 2025, als sie sich mit ihren

Eltern am J-Platz aufgehalten habe, sei der Beschwerdeführer unerwartet

aufgetaucht und ihnen gefolgt. Er habe ein Dokument in der Hand gehabt und sie

aufgefordert, dieses zu unterschreiben sowie den Hausschlüssel herauszugeben.

Als sie nicht geantwortet habe, habe er zunehmend die Fassung verloren und

geschrien, er werde die Kinder vom begleiteten Besuchstreff I mitnehmen

und, wenn sie ihm die Hausschlüssel nicht gebe, würden die Kinder "im

Kalten" schlafen. Am selben Tag habe der begleitete Besuchstreff I

angerufen und ihr mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer weigere, die

Einrichtung zu verlassen. Als sie daraufhin im begleiteten Besuchstreff I

eingetroffen sei, habe der Beschwerdeführer geschrien und sowohl sie als auch

die dortigen Mitarbeiter bedroht.

Der Beschwerdeführer

seinerseits machte geltend, am 16. Februar 2025 die Beschwerdegegnerin höflich

um den Hausschlüssel gebeten zu haben; die Begegnung habe zehn Sekunden

gedauert. Im begleiteten Besuchstreff I habe er ihr danach gesagt, dass er

ein vorformuliertes, gemeinsames Scheidungsgesuch seiner Rechtsanwältin

dabeihabe, welches sie unterzeichnen bzw. mit nach Hause nehmen könne. Er habe

die Beschwerdegegnerin weder damit bedroht noch dazu genötigt, das Dokument zu

unterzeichnen. Am 16. Februar 2025 habe er lediglich in die gemeinsame

Wohnung gewollt, um mit seinen Kindern zusammen zu sein, die er sonst nur unter

Aufsicht sehen dürfe. Über seine Rechtsvertreterin liess der Beschwerdeführer

verlauten, dass sie – seine Rechtsvertreterin – es gewesen sei, die ihn

anlässlich eines Telefonats vom 15. Februar 2025 darauf hingewiesen habe,

dass er tags darauf mit den Töchtern nach Hause gehen könne. Dennoch habe er

dies nach dem Treffen am 16. Februar 2025 nicht getan; die

Beschwerdegegnerin habe sich dagegen gewehrt. Er – der Beschwerdeführer – habe

die Beschwerdegegnerin auch dort nach dem Hausschlüssel gefragt, sei aber

durchwegs höflich gewesen und habe die Beschwerdegegnerin weder gedrängt, etwas

zu unterschreiben, noch ihr ein späteres Übel angedroht. Anlässlich des

Treffens am 7. Februar 2025 habe er lediglich vorgeschlagen, dass die

ältere Tochter bei ihm übernachten könnte, und die Beschwerdegegnerin nicht

unter Druck setzen wollen. Anders als es die Beschwerdegegnerin darstelle, sei

sie kein Opfer von Gewalt. Sie lüge, um zu verhindern, dass er nach Hause

dürfe, um damit die Trennung nicht nur zu ihr, sondern auch zu den gemeinsamen

Töchtern durchsetzen.

3.2.2

Der Zwangsmassnahmenrichter erwog, mit ihren Ausführungen, wonach es

jedenfalls am 16. Februar 2025 zu einem für sie Angst einflössenden

Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer gekommen sei, und unter Einbezug

der konfliktbehafteten Vergangenheit der Parteien – bereits mit Urteil vom

1. November 2024 seien gegen den Beschwerdeführer wegen physischer und

psychischer Gewalt angeordnete Schutzmassnahmen verlängert worden – habe die

Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Falls von häuslicher Gewalt glaubhaft

gemacht. Das vorliegende Verfahren vermittle das Bild einer überaus

angespannten Situation und aktuell sei kaum mit einer Beruhigung derselben zu

rechnen. Mithin sei bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen zu befürchten,

dass es erneut zu Vorfällen häuslicher Gewalt kommen könnte. Somit sei von

einer anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen und erscheine der

Gefährdungsfortbestand glaubhaft, weshalb es notwendig und geeignet erscheine,

die Situation mittels fortdauernder Schutzmassnahmen zu deeskalieren. Um den

Kontakt zu den gemeinsamen Töchtern herzustellen, habe der Beschwerdeführer

vorrangig über das für das Eheschutz- oder Scheidungsverfahren zuständige

Gericht oder die bereits involvierte KESB respektive über vom Gericht oder der

KESB bezeichnete Behörden oder Personen zu gehen und so an die

Beschwerdegegnerin zu gelangen. Dem aktuell in Griechenland weilenden

Beschwerdeführer könne sodann zugemutet werden, der Beschwerdegegnerin sowie

dem gemeinsamen Wohnort und ihrem Arbeitsort und auch der KITA sowie dem

Schulhaus der gemeinsamen Töchter fernzubleiben, sei doch das Besuchsrecht

gemäss Angaben der Parteien durch die KESB bereits anderweitig gewährleistet

bzw. geregelt. Unter diesen Umständen seien die gegen den Beschwerdeführer

verfügten Schutzmassnahmen zu verlängern (E. 5).

3.2.3

Zu den Gesuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung erwog der Zwangsmassnahmenrichter,

diesbezüglich führe der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei mittellos und

reiche die entsprechenden Unterlagen nach. Beim Einspracheverfahren handle es

sich indes um ein schnelles Verfahren und es sei nicht schlüssig, weshalb

Belege zu den finanziellen Belangen nicht bereits zu den Akten gereicht worden

seien. Da keinerlei Belege über die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers vorlägen und er seine Mittellosigkeit nicht hinreichend

dargelegt habe, sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

abzuweisen. Betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei darauf

hinzuweisen, dass es sich beim Einspracheverfahren um ein laienfreundlich

gestaltetes und in diesem Sinn einfaches Verfahren handle. Der Sachverhalt sei

sehr übersichtlich und es stellten sich auch keine derart komplexen

Rechtsfragen, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig gewesen wäre.

Demzufolge sei auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung abzuweisen. Damit könne offenbleiben, inwieweit das

Einkommen und das Vermögen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der

Prozessarmut des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen wären bzw. ob ein

vorgängiges Durchsetzen eines allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem

Zivilweg in einem Gewaltschutzverfahren generell als unzumutbar zu betrachten

sei (E. 7).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde zunächst eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör; der Zwangsmassnahmenrichter habe sich mit

seinen Ausführungen nicht auseinandergesetzt.

Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von

einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335

E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00233,

E. 2.3.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25; ausführlich Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und

402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund ihres summarischen Charakters

rechtfertigt sich in Gewaltschutzverfahren von Vornherein eine reduzierte

Begründungsdichte (VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00233, E. 2.3.3).

Der Zwangsmassnahmenrichter kam seiner Begründungspflicht

hinreichend nach. So prüfte er die Voraussetzungen für den Erlass und die

Verlängerung von Schutzmassnahmen und berücksichtigte dabei die Vorbringen

beider Parteien, wobei er in deren Würdigung auf das Vorliegen häuslicher

Gewalt schloss und den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für

glaubhaft erachtete (vorn E. 3.2). Auch wenn sich der Zwangsmassnahmenrichter

nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt

haben sollte, enthält die Begründung doch die entscheidwesentlichen Punkte;

daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ebenfalls "konsistent"

ausgesagt haben mag. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid vom

13. März 2025 denn auch in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde

anfechten und dem Verwaltungsgericht ist es möglich, denselben rechtsgenügend

zu überprüfen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als

unbegründet.

4.1.2

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Zwangsmassnahmenrichter

hätte die Schutzmassnahmen bereits deswegen nicht verlängern dürfen, weil

solche bereits mit Urteil vom 1. November 2024 bis 4. Februar 2025

verlängert worden seien; Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz seien von Gesetzes

wegen auf drei Monate begrenzt. Wie der Beschwerdeführer jedoch auch selbst

festhält, beruhen die vorliegend zu beurteilenden Schutzmassnahmen auf der

"neuen" Verfügung der Stadtpolizei vom 17. Februar 2025. Der

Einwand des Beschwerdeführers ist bereits deswegen unbehelflich, wobei ihm

immerhin insofern zuzustimmen ist, als Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz

auf akute Krisensituationen ausgerichtet sind, während für Situationen, in

welchen länger dauernde Massnahmen notwendig erscheinen, vordergründig solche

des Zivilrechts zur Verfügung stünden. Dies schliesst jedoch nicht aus, gegen

dieselbe Person bzw. im Rahmen derselben Beziehung gemäss § 2 Abs. 1 GSG wiederholt Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen. Dies ist jedenfalls dann

möglich, wenn – wie vorliegend der Vorfall vom 16. Februar 2025 – ein

aktuelles Ereignis hierfür Anlass gibt. Dass der Zwangsmassnahmenrichter bei

der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der

Beschwerdegegnerin auch die konfliktbehaftete Vergangenheit der Parteien – und

damit das Urteil vom 1. November 2024 berücksichtigte, ist nicht zu

beanstanden, geben doch allfällige frühere Schutzmassnahmen Aufschluss bei der

Beantwortung dieser Frage.

4.1.3

Ob die Beschwerdegegnerin mangels eines familienrechtlichen Entscheids über

die Wohnungszuteilung oder eine formelle Trennung zivilrechtlich

verpflichtet ist bzw. wäre, dem Beschwerdeführer Einlass in die eheliche

Wohnung zu gewähren, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer

ist es aufgrund der angeordneten und verlängerten gewaltschutzrechtlichen

Massnahmen untersagt, die eheliche Wohnung und deren Umgebung zu betreten und

mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund kommt

auch der von den Parteien am 7. Februar 2025 geschlossenen

"Teilvereinbarung" über den Zutritt des Beschwerdeführers zur

ehelichen Wohnung und den Austausch von Unterlagen zu den finanziellen

Verhältnissen keine massgebliche Bedeutung zu. Die fehlende zivilrechtliche

Regelung der Verhältnisse zwischen den Parteien mag Grund für den aus seiner

Sicht bestehenden Anspruch sein, in die Familienwohnung zurückzukehren,

berechtigte den Beschwerdeführer jedoch nicht, diesen Anspruch mittels

nötigendem bzw. bedrohlichem Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin

durchzusetzen (vgl. sogleich E. 4.1.4).

4.1.4

Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Vorfall "Aussage

gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306,

E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der

Zwangsmassnahmenrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft

erachtete und zum Schluss kam, jedenfalls der Vorfall vom 16. Februar 2025

stelle häusliche Gewalt dar und auch ein Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft

gemacht worden. Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die verwiesen

werden kann, mit seiner pauschalen Entgegnung, er habe bloss um die

Wohnungsschlüssel gebeten und es sei zu keinem angsteinflössenden

Aufeinandertreffen gekommen, nicht infrage zu stellen, auch wenn er seinerseits

"konsistent" ausgesagt haben mag. Angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer schon kurz nach Ablauf früherer Schutzmassnahmen bedrohlich

gegenüber der Beschwerdegegnerin in Erscheinung trat (vgl. vorn E. 4.1.2),

kann dem Zwangsmassnahmenrichter auch keine rechtsverletzende Ermessensausübung

vorgeworfen werden, wenn er die Schutzmassnahmen um drei Monate verlängerte.

Dazu kommt, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu den gemeinsamen

Kindern durch die KESB gewährleistet bzw. geregelt zu sein scheint (vorn

E. 3.2.2) und er den (erlaubten) Kontakt zu E und F auf diesem Weg

aufrechterhalten kann (vgl. hinten E. 4.1.5). Die Schutzmassnahmen sind

auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im Übrigen machte die

Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe seit dem 22. Februar

2025 keinen der durch die KESB festgelegten Besuchstermine mehr wahrgenommen

und sämtliche ihm offenstehenden Kontaktmöglichkeiten ungenutzt gelassen, was

der Beschwerdeführer nicht bestritt.

4.1.5

Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Gewaltschutzgesetzes noch

eine solche des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV vor. Die Schutzmassnahmen

beruhen auf einer formell-gesetzlichen Grundlage und dienen der Wahrung des

Schutzinteresses der Beschwerdegegnerin, welches die privaten Interessen des

Beschwerdeführers überwiegt. Zudem erweisen sie sich als verhältnismässig.

Ebenso wenig verletzen die Schutzmassnahmen das Übereinkommen

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

(Kindesrechtsübereinkommen, SR 0.107). Der persönliche Verkehr des

Beschwerdeführers zu den Kindern wird vorliegend nicht geregelt und scheint durch

die von der KESB mit Blick auf das Kindeswohl festgelegten Termine

gewährleistet zu sein; die zugunsten der

Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen wirken sich darauf nicht aus. Dass

der Beschwerdeführer das Schulhaus und/oder die KITA der Kinder aufsuchen

müsste, ist nicht ersichtlich und macht er auch nicht geltend.

4.2 Zur

beantragten und vom Zwangsmassnahmenrichter abgelehnten Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses äussert sich der

Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nicht substanziiert. Mit Eingabe vom

14. April 2025 scheint er die Beschwerde sodann insofern zurückzuziehen.

Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht mit

Hinweis auf § 1 VRG wiederholt entschieden hat, dass es ihm verwehrt sei,

eine Partei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159

Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

zur Leistung eines Kostenvorschusses an die andere Partei zu verpflichten (VGr,

24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.1; 9. Oktober 2014,

VB.2014.00489, E. 4.3). Im Übrigen erscheint die Vollstreckung der

Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses in dem von kurzen Fristen

geprägten Gewaltschutzverfahren daneben kaum möglich (vgl. VGr,

29. Dezember 2022, VB.2021.00336/337, E. 5.2). Der Entscheid vom

13. März 2025 ist folglich auch insofern nicht zu beanstanden.

4.3 Letzteres gilt schliesslich ebenso in Bezug

auf die abgewiesenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der

Beschwerdeführer macht insofern geltend, dem Zwangsmassnahmengericht

(nachträglich) Vermögensunterlagen eingereicht zu haben. Dies trifft zwar zu,

die entsprechende Eingabe datiert jedoch vom 13. März 2025 und erreichte

das Zwangsmassnahmengericht damit frühestens am 14. März 2025, als der

Zwangsmassnahmenrichter bereits entschieden hatte. Im Übrigen erwog dieser zu

Recht, dass es sich beim Einspracheverfahren um ein schnelles Verfahren handle

und nicht schlüssig sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht von Beginn weg

Belege zu seinen finanziellen Belangen eingereicht habe (vorn E. 3.2.3).

Dies gilt umso mehr, als es der gesuchstellenden

Partei obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Nachweis ihrer

Mittellosigkeit umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, und eine

anwaltlich vertretene Partei nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht

hingewiesen werden muss (statt vieler VGr, 3. August

2020, VB.2020.00476, E. 6.2; Plüss, § 16 N. 38 und 40). Ob der

Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig war, hätte der

Zwangsmassnahmenrichter folglich gar nicht prüfen müssen und muss auch

vorliegend nicht geprüft werden.

4.4 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dieser zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag

von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die

Beschwerdegegnerin ist auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (vgl. vorn

E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat denn auch seinen entsprechenden

Beschwerdeantrag zurückgezogen.

5.3 Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind mit Verweis auf die

vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerdebegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im

Wesentlichen darauf, die Erwägungen des Haftrichters in pauschaler Weise zu

bestreiten, und unterliess es namentlich, seine an der Glaubwürdigkeit der

Beschwerdegegnerin geäusserten Zweifel hinreichend zu substanziieren. Ob der Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig war,

muss damit auch für das Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, ebenso wenig,

ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich.