VB.2025.00189
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00189
2. September 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26559)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00189
Urteil
des
Einzelrichters
vom 2. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin
Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Gemeinde B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 26. November 2024
kürzte die Sozialbehörde der Gemeinde B den Grundbedarf mit Wirkung ab 1. Februar
2025 für die Dauer von drei Monaten um 30 %, weil sich A entgegen der
Weisung der Sozialbehörde vom 17. Juni 2024 nicht für den Bezug einer
vorzeitigen AHV-Rente angemeldet hatte.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 Rekurs
beim Bezirksrat Bülach und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Sozialbehörde der Gemeinde B vom 26. November 2024. Mit Beschluss vom
19.
Februar 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob
er keine.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 19. März 2025
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrates vom 19. Februar
2025.
sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 2. April 2025 verzichtete der
Bezirksrat auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde der Gemeinde B
beantragte mit Eingabe vom 28. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet die Kürzung des Grundbedarfs für
den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten um 30 %.
Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips
verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine
Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich
das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt
werden (statt vieler VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1).
Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein
menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit
nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2). Das
Subsidiaritätsprinzip ist – als tragender Gedanke des Sozialhilferechts –
Ausdruck der Pflicht zur Mitwirkung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft,
wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankert ist (BGE 150 IV 161 E. 6.1 und E. 7.3.2).
2.3
Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge
gehen der Sozialhilfe grundsätzlich vor. Unterstützte Personen sind deshalb
grundsätzlich zum frühestmöglichen Bezug der AHV-Leistungen verpflichtet. Es
gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter
nicht gefährdet wird (SKOS-Richtlinien, D.3.3). Verlangen die
Sozialhilfebehörden einen vorzeitigen Bezug von Altersleistungen, müssen sie
daher vorgängig die Auswirkungen des Vorbezugs auf die finanziellen
Verhältnisse des Unterstützten prüfen. Die Existenzsicherung im Alter ist dann
nicht gefährdet, wenn die durch den Vorbezug der AHV-Rente ausgelöste
Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt, weil die Alterssicherung durch den
Rentenvorbezug nicht geschmälert wird. Dieser Fall tritt ein, wenn der
Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente
Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er ungeachtet der Höhe seiner
Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen über die gleichen
finanziellen Mittel verfügen wird. Anders als beim Vorbezug eines Freizügigkeitsguthabens
kann die mit einem Vorbezug der AHV-Altersrente verbundene prozentuale Kürzung
zwar grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden (BGE 150
V 161 E. 7.3.4). Vorbehalten bleiben aber besondere Umstände des Einzelfalls,
die einen AHV-Vorbezug als unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen
lassen. Hierüber ist mittels Interessenabwägung zu entscheiden (BGr, 20. März
2007, 2P.298/2006, E. 2.2; BGr, 13. Mai 2004, 2P.53/2004, E. 4.3;
VGr, 13. November 2003, VB.2003.00241, E. 2c; Guido Wizent,
Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 271).
2.4
Gemäss § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen
der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung
kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger
muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis
schon mit der Anordnung der Auflage oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 3. Februar
2022, VB.2021.00529, E. 2.4). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des GBL um 5 bis 30 % sowie der
Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der
fördernden situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute
Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter
Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf
Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs
Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und
gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien, F.2).
2.5
Das
Verwaltungsverfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime, d. h., die zuständige
Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Dies soll gewährleisten, dass
die Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeinstanzen Entscheide fällen, die
auf dem wahren Sachverhalt beruhen und dem massgebenden Recht entsprechen.
Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang
bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vor. Solche Mängel können im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gerügt werden.
Die Rechtsmittelbehörde muss unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung ferner auch von Amtes wegen berücksichtigen; denn nur
so lässt sich letztlich sicherstellen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt
materiell rechtmässig ist. Im Fall einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung
weist das Verwaltungsgericht die Sache in der Regel zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (§ 7 und § 64 VRG; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A, Zürich etc. 2014, § 7 N. 2 und N. 36).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Grundbedarf für seinen
Lebensunterhalt mit Beschluss vom 26. November 2024 für die Dauer von drei
Monaten um 30 % gekürzt, weil er der Weisung, sich bei der SVA Zürich für
den frühestmöglichen AHV-Vorbezug anzumelden, nicht nachgekommen ist. Gemäss § 21 SHG ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, dem Beschwerdeführer
Weisungen zu erteilen. Ebenso darf die Beschwerdegegnerin bei Missachtung der
Weisung die Sozialhilfeleistungen angemessen kürzen (§ 24 SHG). Eine
Kürzung ist jedoch nur zulässig, wenn die Weisung rechtmässig erfolgte. Dafür
muss geprüft werden, ob die Sozialbehörde befugt war, den Beschwerdeführer zu
einem Vorbezug der AHV-Rente zu verpflichten.
3.2
Wie oben (E. 2.3)
dargelegt, sind unterstützte Personen grundsätzlich verpflichtet, sich zum
frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Vorbezug der AHV-Rente anzumelden; dies
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dadurch eine angemessene
Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet ist. Da ein Vorbezug mit einer
Rentenkürzung einhergeht, muss die Sozialbehörde vorgängig prüfen, welche
Auswirkungen ein solcher auf die finanziellen Verhältnisse des Sozialhilfeempfängers
hat. Die Verpflichtung zum Vorbezug darf nur dann ausgesprochen werden, wenn
der Hilfesuchende mit und ohne Vorbezug im Alter über dieselben finanziellen
Mittel verfügen würde, da er ohnehin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte.
Mit diesem Punkt hat sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Rekursinstanz
auseinandergesetzt. Aus dem Beschluss vom 26. November 2024 und dem
Rekursentscheid vom 19. Februar 2025 geht nicht hervor, wie hoch die Rente
des Beschwerdeführers bei einem Vorbezug bzw. bei einem ordentlichen Bezug
wäre. Dabei kann auch nicht beurteilt werden, ob der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen bei einem ordentlichen Bezug wegfallen würde. Schliesslich
können diese Informationen den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht
entnommen werden. Ebenso ist unklar, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen
langfristig Unterstützten handelt, bei welchem eher angenommen werden könnte,
ein Rentenvorbezug sei ohne wirtschaftliche Nachteile möglich. Aufgrund des Vorbringens
in der Beschwerdeschrift, er müsse sich "seit Herbst 2023 den
Machenschaften der Sozialbehörde B erwehren", ist eher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht lange Sozialhilfe bezieht.
Wäre dies tatsächlich der Fall, könnte die AHV-Rente bei einem ordentlichen
Bezug so hoch ausfallen, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegfällt.
Jedenfalls kann das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht beurteilen,
ob die Weisung der Beschwerdegegnerin, sich für den Vorbezug der AHV-Rente
anzumelden, berechtigterweise erteilt wurde. Dafür ist der Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt worden. Sind wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts
von der Vorinstanz bzw. der verfügenden Behörde nicht bzw. nicht hinreichend
geklärt worden, nimmt das Verwaltungsgericht in der Regel eine Rückweisung vor
(§ 64 VRG; VGr, 20. April 2005, VB.2004.00523, E. 4.2; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A, Zürich etc. 2014, § 64 N. 8).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
eine mangelnde Feststellung des Sachverhalts in seiner Beschwerdeschrift nicht
explizit rügt. Aufgrund der Untersuchungsmaxime ist das Gericht im
Verwaltungsverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Zwar trifft die Parteien eine gewisse Mitwirkungspflicht, doch kann das Gericht
gerade bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei sowie unter Berufung auf
die materielle Wahrheit einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin
überprüfen; mithin auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden.
3.3
Nach dem
Gesagten war die Kürzung des Grundbedarfs wegen Missachtung der Weisung ohne
(weitergehende) Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Rechtmässigkeit dieser
Weisung seitens der Sozialbehörde nicht zulässig. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde sind daher der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 19. Februar
2025.
sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. November 2024 aufzuheben
und ist die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuer
Entscheidung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Die Sozialbehörde wird
hierfür namentlich Abklärungen treffen müssen, wie hoch eine AHV-Rente des Beschwerdeführers
bei vorzeitigem bzw. ordentlichem Bezug ausfallen würde. Nur so kann beurteilt
werden, ob ein Vorbezug Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse des Unterstützten
hat bzw. ob durch den Vorbezug eine angemessene Existenzsicherung im Alter
nicht gefährdet wird.
3.4
Mit der
Rückweisung erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
einzugehen.
4.
Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem
Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen
der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge
diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.).
Entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 65a Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.
5.
Rückweisungsentscheide der vorliegenden Art stellen nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solche sind sie nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann
unmittelbar anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Bülach
vom 19. Februar 2025 sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. November
2024.
werden aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu
neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde B
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.--; Zustellkosten,
Fr. 620.--; Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.