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Entscheid

VB.2025.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00189

2. September 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26559)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00189

Urteil

des

Einzelrichters

vom 2. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin

Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von der Gemeinde B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 26. November 2024

kürzte die Sozialbehörde der Gemeinde B den Grundbedarf mit Wirkung ab 1. Februar

2025 für die Dauer von drei Monaten um 30 %, weil sich A entgegen der

Weisung der Sozialbehörde vom 17. Juni 2024 nicht für den Bezug einer

vorzeitigen AHV-Rente angemeldet hatte.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 Rekurs

beim Bezirksrat Bülach und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der

Sozialbehörde der Gemeinde B vom 26. November 2024. Mit Beschluss vom

19.

Februar 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob

er keine.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 19. März 2025

an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrates vom 19. Februar

2025.

sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 2. April 2025 verzichtete der

Bezirksrat auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde der Gemeinde B

beantragte mit Eingabe vom 28. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet die Kürzung des Grundbedarfs für

den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten um 30 %.

Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Die

Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips

verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine

Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich

das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt

werden (statt vieler VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1).

Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein

menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit

nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2). Das

Subsidiaritätsprinzip ist – als tragender Gedanke des Sozialhilferechts –

Ausdruck der Pflicht zur Mitwirkung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft,

wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

verankert ist (BGE 150 IV 161 E. 6.1 und E. 7.3.2).

2.3

Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge

gehen der Sozialhilfe grundsätzlich vor. Unterstützte Personen sind deshalb

grundsätzlich zum frühestmöglichen Bezug der AHV-Leistungen verpflichtet. Es

gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter

nicht gefährdet wird (SKOS-Richtlinien, D.3.3). Verlangen die

Sozialhilfebehörden einen vorzeitigen Bezug von Altersleistungen, müssen sie

daher vorgängig die Auswirkungen des Vorbezugs auf die finanziellen

Verhältnisse des Unterstützten prüfen. Die Existenzsicherung im Alter ist dann

nicht gefährdet, wenn die durch den Vorbezug der AHV-Rente ausgelöste

Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt, weil die Alterssicherung durch den

Rentenvorbezug nicht geschmälert wird. Dieser Fall tritt ein, wenn der

Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente

Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er ungeachtet der Höhe seiner

Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen über die gleichen

finanziellen Mittel verfügen wird. Anders als beim Vorbezug eines Freizügigkeitsguthabens

kann die mit einem Vorbezug der AHV-Altersrente verbundene prozentuale Kürzung

zwar grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden (BGE 150

V 161 E. 7.3.4). Vorbehalten bleiben aber besondere Umstände des Einzelfalls,

die einen AHV-Vorbezug als unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen

lassen. Hierüber ist mittels Interessenabwägung zu entscheiden (BGr, 20. März

2007, 2P.298/2006, E. 2.2; BGr, 13. Mai 2004, 2P.53/2004, E. 4.3;

VGr, 13. November 2003, VB.2003.00241, E. 2c; Guido Wizent,

Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 271).

2.4

Gemäss § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen

der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung

kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers

und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger

muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen

worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis

schon mit der Anordnung der Auflage oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 3. Februar

2022, VB.2021.00529, E. 2.4). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes

der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des GBL um 5 bis 30 % sowie der

Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der

fördernden situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute

Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter

Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf

Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs

Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und

gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien, F.2).

2.5

Das

Verwaltungsverfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime, d. h., die zuständige

Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Dies soll gewährleisten, dass

die Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeinstanzen Entscheide fällen, die

auf dem wahren Sachverhalt beruhen und dem massgebenden Recht entsprechen.

Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang

bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

vor. Solche Mängel können im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gerügt werden.

Die Rechtsmittelbehörde muss unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung ferner auch von Amtes wegen berücksichtigen; denn nur

so lässt sich letztlich sicherstellen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt

materiell rechtmässig ist. Im Fall einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung

weist das Verwaltungsgericht die Sache in der Regel zur neuen Entscheidung an

die Vorinstanz zurück (§ 7 und § 64 VRG; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A, Zürich etc. 2014, § 7 N. 2 und N. 36).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Grundbedarf für seinen

Lebensunterhalt mit Beschluss vom 26. November 2024 für die Dauer von drei

Monaten um 30 % gekürzt, weil er der Weisung, sich bei der SVA Zürich für

den frühestmöglichen AHV-Vorbezug anzumelden, nicht nachgekommen ist. Gemäss § 21 SHG ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, dem Beschwerdeführer

Weisungen zu erteilen. Ebenso darf die Beschwerdegegnerin bei Missachtung der

Weisung die Sozialhilfeleistungen angemessen kürzen (§ 24 SHG). Eine

Kürzung ist jedoch nur zulässig, wenn die Weisung rechtmässig erfolgte. Dafür

muss geprüft werden, ob die Sozialbehörde befugt war, den Beschwerdeführer zu

einem Vorbezug der AHV-Rente zu verpflichten.

3.2

Wie oben (E. 2.3)

dargelegt, sind unterstützte Personen grundsätzlich verpflichtet, sich zum

frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Vorbezug der AHV-Rente anzumelden; dies

allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dadurch eine angemessene

Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet ist. Da ein Vorbezug mit einer

Rentenkürzung einhergeht, muss die Sozialbehörde vorgängig prüfen, welche

Auswirkungen ein solcher auf die finanziellen Verhältnisse des Sozialhilfeempfängers

hat. Die Verpflichtung zum Vorbezug darf nur dann ausgesprochen werden, wenn

der Hilfesuchende mit und ohne Vorbezug im Alter über dieselben finanziellen

Mittel verfügen würde, da er ohnehin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte.

Mit diesem Punkt hat sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Rekursinstanz

auseinandergesetzt. Aus dem Beschluss vom 26. November 2024 und dem

Rekursentscheid vom 19. Februar 2025 geht nicht hervor, wie hoch die Rente

des Beschwerdeführers bei einem Vorbezug bzw. bei einem ordentlichen Bezug

wäre. Dabei kann auch nicht beurteilt werden, ob der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen bei einem ordentlichen Bezug wegfallen würde. Schliesslich

können diese Informationen den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht

entnommen werden. Ebenso ist unklar, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen

langfristig Unterstützten handelt, bei welchem eher angenommen werden könnte,

ein Rentenvorbezug sei ohne wirtschaftliche Nachteile möglich. Aufgrund des Vorbringens

in der Beschwerdeschrift, er müsse sich "seit Herbst 2023 den

Machenschaften der Sozialbehörde B erwehren", ist eher davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht lange Sozialhilfe bezieht.

Wäre dies tatsächlich der Fall, könnte die AHV-Rente bei einem ordentlichen

Bezug so hoch ausfallen, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegfällt.

Jedenfalls kann das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht beurteilen,

ob die Weisung der Beschwerdegegnerin, sich für den Vorbezug der AHV-Rente

anzumelden, berechtigterweise erteilt wurde. Dafür ist der Sachverhalt nicht

genügend abgeklärt worden. Sind wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts

von der Vorinstanz bzw. der verfügenden Behörde nicht bzw. nicht hinreichend

geklärt worden, nimmt das Verwaltungsgericht in der Regel eine Rückweisung vor

(§ 64 VRG; VGr, 20. April 2005, VB.2004.00523, E. 4.2; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A, Zürich etc. 2014, § 64 N. 8).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

eine mangelnde Feststellung des Sachverhalts in seiner Beschwerdeschrift nicht

explizit rügt. Aufgrund der Untersuchungsmaxime ist das Gericht im

Verwaltungsverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.

Zwar trifft die Parteien eine gewisse Mitwirkungspflicht, doch kann das Gericht

gerade bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei sowie unter Berufung auf

die materielle Wahrheit einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin

überprüfen; mithin auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden.

3.3

Nach dem

Gesagten war die Kürzung des Grundbedarfs wegen Missachtung der Weisung ohne

(weitergehende) Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Rechtmässigkeit dieser

Weisung seitens der Sozialbehörde nicht zulässig. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde sind daher der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 19. Februar

2025.

sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. November 2024 aufzuheben

und ist die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuer

Entscheidung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Die Sozialbehörde wird

hierfür namentlich Abklärungen treffen müssen, wie hoch eine AHV-Rente des Beschwerdeführers

bei vorzeitigem bzw. ordentlichem Bezug ausfallen würde. Nur so kann beurteilt

werden, ob ein Vorbezug Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse des Unterstützten

hat bzw. ob durch den Vorbezug eine angemessene Existenzsicherung im Alter

nicht gefährdet wird.

3.4

Mit der

Rückweisung erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers

einzugehen.

4.

Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem

Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen

der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge

diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.).

Entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich der unterliegenden

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 65a Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.

5.

Rückweisungsentscheide der vorliegenden Art stellen nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solche sind sie nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann

unmittelbar anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Bülach

vom 19. Februar 2025 sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. November

2024.

werden aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu

neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde B

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.--; Zustellkosten,

Fr. 620.--; Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.