VB.2025.00190
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00190
8. Mai 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26246)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00190
Urteil
der 4.
Kammer
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1987 geborener sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste Anfang Juli 2021 in die
Schweiz ein, wo ihm infolge der Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten
Landsfrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Das Ehepaar trennte sich noch während des ersten Ehejahrs,
weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. Januar 2023 die Aufenthaltsbewilligung
von A widerrief und ihn aus der Schweiz wegwies. Den dagegen erhobenen
kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. VGr, 29. Februar
2024, VB.2023.00330). Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde von A am
8. Mai 2024 nicht ein (2C_225/2024).
B. Am
16. August 2024 ersuchte A um wiedererwägungsweise Prüfung der
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen
Härtefalls sowie um Aufhebung der ihm angesetzten Ausreisefrist bzw. Gestattung
des prozeduralen Aufenthalts.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 trat das
Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch von A nicht ein und hielt den
inzwischen Geschiedenen zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs am 6. Februar 2025 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I),
forderte A auf, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen
(Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege
(Dispositiv-Ziff. III und IV) sowie eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. VI) und auferlegte ihm in Dispositiv-Ziff. V die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'350.-.
III.
Am 19. März 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 6. Februar 2025 aufzuheben und das Migrationsamt zu
verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die
Streitsache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in
prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um unentgeltliche Rechtspflege und
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. März 2025
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend das Aufenthaltsrecht
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit
dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Am 24. Januar 2023 widerrief der
Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn
aus der Schweiz weg. Diese Verfügung schützten die Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 2. Mai 2023 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
29.
Februar 2024 (VB.2023.00330). Letzteres erwog dabei im Wesentlichen,
dass dem Beschwerdeführer weder das Landes- noch das Völkerrecht einen Anspruch
auf Verlängerung der bestehenden bzw. einen solchen auf Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung vermittelten, da die Ehegemeinschaft mit seiner früheren
Frau keine drei Jahre gelebt worden sei und diese bloss über eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge (vgl. Art. 44 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] in
Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthalt,
Zulassung und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,
SR 142.201], beide Erlasse in der damals massgeblichen, bis Ende 2024
geltenden Fassung [vgl. AS 2024 713]). Wichtige persönliche Gründe im
Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE (in der
damals geltenden Fassung), die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz erforderlich machten, lägen ebenfalls nicht vor. Namentlich
seien weder aus den vom Beschwerdeführer als Beweise angerufenen noch aus den
weiteren Akten klare bzw. objektivierte Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf
schliessen liessen, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers diesen
systematisch misshandelt hätte oder dass dieser in der Heimat gefährdet wäre.
Die einmalige und allgemeine Aussage eines ehemaligen Schwagers des Beschwerdeführers,
er werde diesen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umbringen, genüge als
Nachweis einer ernsthaften Gefährdung mithin nicht, zumal es dem Beschwerdeführer
zumutbar sei, die Strafverfolgungsbehörden seines Heimatlandes um Schutz zu
ersuchen.
Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers am 8. Mai 2024 nicht ein (2C_225/2024),
weil ein potenzieller Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
nicht ersichtlich bzw. nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht worden sei
und der Beschwerdeführer auch keine Verletzung besonderer verfassungsmässiger
Rechte im Zusammenhang mit seiner Wegweisung geltend gemacht habe. Ergänzend
wies auch das Bundesgericht den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass das
vorerwähnte Schreiben eines Bruders seiner früheren Frau nicht genüge, um
substanziiert darzutun, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte und
konkrete Lebensgefahr drohe.
Kurz vor Ablauf der ihm nach rechtskräftiger Wegweisung
angesetzten Ausreisefrist stellte der Beschwerdeführer am 16. August 2024
ein Wiedererwägungsgesuch, weil sich die
Sachlage erheblich verändert habe.
3.2
Eine
ausländische Person kann jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten
Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob
eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136
II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden
deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder
die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
(zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2 mit
Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,
führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr
geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz
einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit
dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein
anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,
29.
August 2024, VB.2024.00289, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3
Zur
Begründung seines Gesuchs vom 16. August 2024 verweist der Beschwerdeführer
auf die Akten eines von seiner früheren Ehefrau gegen ihn eingeleiteten
Strafverfahrens unter anderem wegen sexueller Nötigung, Drohung und
Vergewaltigung sowie auf eine von ihrem Bruder gegenüber der Polizei in Sri
Lanka abgegebene Erklärung bzw. Aussage und macht geltend, dass seine frühere
Ehefrau ihre Familie in Sri Lanka zu Retorsionsmassnahmen gegen ihn und seine
Familie "aufgefordert" habe, wobei die örtliche Polizei bereits
Ermittlungen aufgenommen habe und die Ausstellung eines Haftbefehls prüfe. Er
laufe daher Gefahr, bei einer Wiedereinreise – aufgrund falscher
Anschuldigungen seiner früheren Ehefrau – verhaftet und inhaftiert zu werden.
Dass seine Ehefrau sowohl in der Schweiz wie auch in der
gemeinsamen Heimat einen Rachefeldzug gegen ihn führe, sodass er bei einer
Ausreise nach Sri Lanka nicht nur sozial geächtet, sondern auch akut gefährdet
wäre, brachte der Beschwerdeführer allerdings bereits im früheren Verfahren
vor. Schon damals verwies er zum Beleg auf die Akten des gegen ihn (in der
Schweiz) eingeleiteten Strafverfahrens wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung
sowie weiterer Delikte zulasten seiner früheren Ehefrau und das dazu ergangene
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. November 2023, das ihn von
sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freispricht. "Neu" ist insofern
lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die sri-lankische
Polizei inzwischen gegen ihn ermittle und ihm eine Haftstrafe bzw.
Behördenwillkür drohe. Die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegte beglaubigte
Übersetzung eines Eintrags mit dem Titel "In respect of bothering to
Younger Sister" im "Information Book of Miscellaneous 01" eines Polizeipostens
in seiner Heimatstadt genügt als Beleg für die behauptete drohende Gefährdung
jedoch nicht. So geht daraus lediglich hervor, dass eine Person namens C am
14.
August 2024 auf dem besagten Polizeiposten erschienen sein und darum
gebeten haben soll, gegen A, seinen Schwager bzw. den Ehemann seiner jüngeren
Dispositiv
Schwester, der demnächst nach Sri Lanka zurückkehre, eine Untersuchung bzw. ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten ("I and my younger sister are requesting
to have an inquiry [...]"), weil er seine Schwester gemäss deren
Schilderungen bedroht habe ("[...] my younger sister told me that he is
threatening her."). Dass in der Heimat (inzwischen) ein Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, ist damit nicht dargetan.
Solches ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau des vorerwähnten Dokuments
mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografie eines von
Hand in singhalesischer Schrift ausgefüllten Formulars bzw. dessen Übersetzung
mit dem Titel "Acknowledgement of Complaint", woraus hervorgeht, dass
ein gewisser C ebenfalls am 14. August 2024 auf dem gleichen Polizeiposten
eine Strafanzeige gegen eine nicht namentlich genannte Person erhoben haben
soll wegen "Sisters Family problem (husband)". Wie die Vorinstanz
diesbezüglich zu Recht bemerkt, trägt das übersetzte Dokument keinen
offiziellen Stempel einer Polizeistation und sind die Umstände unklar, wie der
Beschwerdeführer dazu gekommen sein will, sollte es sich um ein offizielles
Dokument handeln. Es fällt zudem auf, dass das erstgenannte, vor
Verwaltungsgericht nachgereichte Dokument zahlreiche Angaben zu den darin
genannten Personen (frühere Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz,
Telefonnummer in der Schweiz, Datum der Heirat des Beschwerdeführers, Datum der
Einreise seiner früheren Ehefrau etc.) enthält, während die
"Parteien" ("Opfer", "Beschuldigter",
"Schwester", "Anzeigeerstatter") in dem Acknowledgement of
Complaint gleichen Datums nicht (näher) identifizierbar sind, was die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer im Rekursentscheid ausdrücklich entgegenhielt. Auch hatte
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch – in Abweichung von den
Angaben in den eingereichten Unterlagen und der Beschwerde – behauptet, dass
seine frühere Ehefrau selbst in Sri Lanka eine Anzeige "wegen
Vergewaltigung und versuchter Tötung etc." gegen ihn erhoben habe und
gemäss seinem Anwalt in der Heimat diesbezüglich bereits "der Antrag [...]
beim zuständigen Gericht eingegangen" sowie in den nächsten Wochen mit
einem Gerichtsentscheid zu rechnen sei.
Selbst wenn die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers
(und/oder sein früherer Schwager) in Sri Lanka aber eine Strafanzeige gegen ihn
erhoben haben sollte(n), bedeutete dies nicht zwingend, dass er bzw. seine
Wiedereingliederung in der Heimat konkret gefährdet wäre. So geht die
asylrechtliche Rechtsprechung praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem
Schutzwillen des sri-lankischen Staats gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern
aus (vgl. BVGr, 17. September 2024, D-5206/2020, E. 7.2, und
24. Januar 2024, D-5401/2022, E. 9.6 [je mit Hinweisen]), was auch
bezüglich ungerechtfertigter Anschuldigungen gelten dürfte.
3.4 Damit
konnte der Beschwerdeführer nicht dartun, dass neue Sachumstände vorlägen,
welche eine Neubeurteilung seiner Chancen auf eine Wiedereingliederung in der
Heimat und insofern eine materielle Änderung der Verfügung vom 24. Januar
2023 geboten erscheinen liessen.
3.5 Mit Blick
auf das Gesagte kann offenbleiben, ob gerichtlich beurteilte Entscheide
betreffend einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 AIG
überhaupt einer Wiedererwägung zugänglich sind oder ob hier nicht vielmehr eine
Revision des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäss §§ 86a–86d
VRG hätte verlangt werden müssen. Ein betreffendes
Gesuch wäre nicht nur direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben gewesen,
sondern der Beschwerdeführer hätte für eine Gutheissung seines Gesuchs auch
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen müssen, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Dies trifft auf die von ihm geltend gemachten Tatsachen und
Beweismittel nicht zu.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
4.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich
den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im früheren Verfahren eine
angebliche Gefährdung in der Heimat wegen des rufschädigenden Verhaltens seiner
früheren Ehefrau geltend machte, dafür jedoch keine neuen (objektiv tauglichen)
Beweismittel vorzuweisen vermochte – ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren
abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. indes BGr, 8. Mai 2024,
2C_225/2024, E. 2); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.