VB.2025.00191
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00191
20. August 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26524)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00191
Urteil
der 2.
Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1980, Staatsangehöriger von Kosovo,
heiratete am im Jahre 2006 in Kosovo die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige C, geboren 1986. Am 4. August
2006 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, zuletzt befristet bis
am 3. August 2024. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D, geboren 2009,
und E, geboren am 2010, hervor.
A ist wegen Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. November
2017 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli
2019 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Der
aufgeschobene Vollzug der mit Strafbefehl vom 22. November 2017 ausgesprochenen
Geldstrafe wurde widerrufen und A, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.- bestraft.
Folgende Verurteilungen von A sind nicht aus dem
Strafregisterauszug vom 27. Juni 2024 ersichtlich:
-
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts N vom 8. August 2008 wurde
er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von
16 Tagessätzen zu je Fr. 70.-, unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Zürich vom 5. März
2010 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe
von 76 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, wovon die Geldstrafe im Umfang von
38 Tagessätzen vollzogen wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'300.- verurteilt.
Folgende Übertretungen gehen aus den Akten hervor:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M vom 15. Mai 2019
wurde er wegen Nichttragen der Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 60.-
verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 4. Mai 2022
wurde er wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die amtliche Verfügung der
Kantonspolizei Obwalden vom 25. September 2021 sowie fahrlässiger
Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz und die
Binnenschifffahrtsverordnung zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
A musste mit seiner Familie vom 1. Dezember 2010 bis
30. Juni 2012 und vom 1. März 2015 bis 30. November 2018 von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Er hat zudem seit 2010 Schulden angehäuft. Mit
Verfügung vom 20. April 2010 verwarnte ihn das Migrationsamt und stellte
ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall,
dass er erneut strafrechtlich verurteilt wird, erneut erheblich und wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstösst oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben
sollte. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verwarnte das Migrationsamt ihn
wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung und drohte ihm den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Mit
Schreiben vom 16. November 2018 wies es ihn auf die ausländerrechtlichen
Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020,
17. November 2021 und 21. Dezember 2022 wies es ihn auf die
ausländerrechtlichen Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen
hin.
Aus den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter F
und G vom 24. November 2023 gehen gesamthaft 79 Verlustscheine in der
Höhe von Fr. 169'730.62 sowie eine eingeleitete Betreibung im Betrag von Fr. 7'684.85
hervor.
Mit Eingabe vom 24. März 2024 nahm A zu dem ihm in
Aussicht gestellten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung und teilte
unter anderem mit, dass er in der Schweiz bleiben wolle. In der Folge
unterliess er es zwar, ein Verlängerungsgesuch zu stellen. Noch vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Bewilligung beantragte er jedoch im Kanton H den
Kantonswechsel.
Mit Verfügung vom 10. September 2024 verweigerte das
Migrationsamt A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus
der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zum Verlassen des schweizerischen
Staatsgebietes und des Schengenraumes setzte es ihm Frist bis 10. Dezember
2024 und stellte ihm für den Fall der Nichtbeachtung Zwangsmassnahmen in
Aussicht.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 13. Februar 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 13. Mai 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 20. März 2025 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei seine Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 setzte der Abteilungspräsident A aufgrund seiner Schulden gegenüber dem
Obergericht eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. A leistete die Kaution fristgerecht.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) haben
ausländische Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d);
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Abs. 5). Die Ansprüche erlöschen, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG oder Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG).
2.1.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE stellt die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen einen Grund dar, die
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern bzw. zu widerrufen. Die
Verschuldung stellt der Praxis zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE folgend dann ein relevantes öffentliches Interesse dar,
wenn sie einen erheblichen Betrag erreicht und mutwillig erfolgt ist. In der
bisherigen Rechtsprechung wurden im Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Schulden in der Höhe
von rund Fr. 80'000.- als hinreichend betrachtet (BGr, 24. Februar
2022, 2C_834/2021, E. 3.3; vgl. zum Umfang der Schulden bei einer
Niederlassungsbewilligung BGr, 8. Juni 2022, 2C_726/2021, E. 2.2.1).
Mutwilligkeit wird sodann bejaht, wenn die Verschuldung selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist, d. h.
ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes
Verhalten vorliegt (BGr, 20. Juli 2023, 2C_701/2022, E. 5.2). Hiervon
ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 4.2).
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte − wie etwa
ein Schicksalsschlag oder eine vorübergehende Arbeitslosigkeit −
vorliegen, welche die Verschuldung erklären würden (BGr, 24. Juli 2023,
2C_212/2023, E. 5.4). Nicht vorwerfbar sind Schulden, die auf eine
Lohnpfändung zurückzuführen sind (BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3).
Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die
Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach
weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer
Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut
werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise
weitere Schulden eingegangen werden (BGr, 24. Juli 2023,
2C_212/2023, E. 4.3). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der
Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die
Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den
Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; BGr, 24. Juli 2023,
2C_212/2023, E. 4.2).
2.2
Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer zum Verbleib bei seiner
niederlassungsberechtigten Ehefrau zugelassen. Nachdem die Ehegatten sich
getrennt haben und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu
rechnen ist, kann er aus der nur noch formell bestehenden Ehe keinen Aufenthaltsanspruch
mehr ableiten und erfüllt er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG. Es kommt ihm aufgrund der mangelhaften Integration
(Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft) auch kein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu.
Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgestellt hat, kommt ihm aufgrund des nicht
(weitgehend) tadellosen Verhaltens aus der Beziehung zu seinen − ebenfalls
getrennt von ihm lebenden − Kindern aus Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu (vgl. BGr, 11. Juni 2024,
2C_447/2023, E. 5.3 f.; BGr, 27. September 2023, 2C_851/2022, E. 5
je mit Hinweisen).
2.3
Gemäss Art. 33 Abs. 3 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet
und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1
AIG vorliegen.
2.3.1
Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Wie
das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 10. September 2024 festgehalten
hat, gehen aus den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter F und G
vom 24. November 2023 gesamthaft 79 Verlustscheine (Fr. 169'730.62)
sowie eine eingeleitete Betreibung (Fr. 7'694.85) hervor. Der Beschwerdeführer
ist wegen seiner Schuldenwirtschaft (und der Sozialhilfeabhängigkeit) mit
Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2017 ausländerrechtlich
verwarnt worden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020, 17. November 2021
und 21. Dezember 2022 wurde er zudem vom Migrationsamt auf die rechtlichen
Folgen des mutwilligen Nichterfüllens öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen hingewiesen und ihm die Nichtverlängerung
bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte er
seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin in mutwilliger Weise nicht
nachkommen oder zu anderen Klagen Anlass geben. Wie das Migrationsamt in seiner
Verfügung vom 10. September 2024 weiter zutreffend festhielt, beliefen
sich die Schulden des Beschwerdeführers anlässlich der Überprüfung der
finanziellen Situation im November 2022 alleine im Betreibungskreis des Betreibungsamts G
auf Fr. 131'745.92. Ein Jahr später beliefen sich die Schulden in
demselben Betreibungskreis bereits auf Fr. 158'899.32, was eine
Neuverschuldung von rund Fr. 27'000.- ergibt. Das Bundesgericht geht in
seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Neuverschuldung von Fr. 15'000.-
als erheblich gilt (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1).
Es ist damit in Übereinstimmung mit dem Migrationsamt von einer erheblichen
Neuverschuldung und einem sprunghaften Schuldenanstieg auszugehen. Das Ausmass
der aktuellen Schulden wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
2.3.2
Folglich ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen über
Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst nach
erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnungen und drei Ermahnungen, was
Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und
die zukünftige Entwicklung zulässt. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu
erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe der offenen
Verlustscheinforderungen auch nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 26. Januar
2017.
weiter angestiegen sind. Es handelt sich dabei u. a. um Forderungen der SVA Zürich, der
Krankenkasse, der Steuer- und Strafbehörden sowie von Kreditgebern. Wie das
Migrationsamt zutreffend festgestellt hat, wäre die Neuverschuldung vermeidbar
gewesen. Die Forderungen der Steuerbehörden und der Sozialversicherungen sowie
der Strafbehörden sind jeweils an das Einkommen angepasst, weshalb die Zahlung
dieser Forderungen immer zumutbar und eine Verweigerung der Zahlung immer
mutwillig ist. Die Schulden bei den Krankenkassen sind ebenfalls als mutwillig
zu qualifizieren, so könnte hierfür jeweils eine individuelle Prämienverbilligung
beantragt werden (VGr, 14. Juni 2023, VB.2022.00607, E. 2.3.2 in
fine). Spätestens nach der Verwarnung durfte vom Beschwerdeführer erwartet
werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr
anzuhäufen. Stattdessen häufte er Forderungen in einem Ausmass an, welches
einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr zulässt. Dem Beschwerdeführer
war seine Schuldensituation seit Jahren bewusst. Dass er sich seitdem in
irgendeiner Weise ernsthaft um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht
hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
2.3.3
Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, er macht hingegen geltend,
die Verschuldung sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen nicht (mehr)
mutwillig. Es sei am Migrationsamt zu beweisen, dass die Verschuldung mutwillig
sei. Dies sei ihm nicht hinreichend gelungen. Er bemühe sich um Schuldenabbau.
Es sei ihm gelungen, keine weiteren Schulden anzuhäufen, indem er z. B. kostenlos wohnen könne
und zu einer günstigeren Krankenkasse gewechselt habe. Die entsprechenden
Krankenkassenprämien zahle er fortlaufend. Er bemühe sich um eine Erhöhung seines
Arbeitspensums und setze alles daran, seine Schulden abzubauen. Die Tatsache,
dass er derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, erschwere jedoch
die Stellensuche erheblich. Da er keine neuen Schulden generiere, könne davon
ausgegangen werden, dass er sich nicht mehr mutwillig verschulden werde.
2.3.4
Betreffend die bisherige Erwerbssituation hat das Migrationsamt in seiner
Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Anfragen des Migrationsamts
bezüglich seiner finanziellen Situation in den Jahren 2021, 2022 und 2023 konsequent
nicht beantwortet habe. Jeweils zu den Zeitpunkten, als er um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ersucht habe, sei er gemäss den Angaben auf den
Verlängerungsgesuchen einer Erwerbstätigkeit als Elektriker nachgegangen (2020
und 2021 bei der I GmbH in J, 2022 bei der K GmbH in J). Der letzte
bekannte Arbeitgeber, die L AG, habe im Schreiben, das am 15. Februar
2024.
beim Migrationsamt eingegangen sei, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
vom 3. Juli 2023 bis 28. September 2023 bei ihnen im Einsatz gewesen
sei. Eigenen Angaben zufolge geht er aktuell einem 60%-Pensum nach. Er hat
hierzu jedoch keinerlei Belege eingereicht. Dass es ihm – wie er geltend macht –
aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung nicht gelungen sei, sein
Arbeitspensum zu erhöhen, überzeugt nicht, legt er doch in keiner Weise dar,
dass er sich um eine Pensumserhöhung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer ist,
obwohl er gesundheitlich nicht eingeschränkt war, nur mit Unterbrüchen und
überwiegend in Teilzeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Migrationsamt
hat in seiner Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich aufgrund seiner
bekannten Erwerbstätigkeit der Schluss aufdrängt, dass er keine Anstellung
längerfristig zu halten vermag. Der Beschwerdeführer muss sich daher vorwerfen
lassen, dass er trotz Ermahnung und anschliessender Verwarnung nicht ernsthaft
eine Stabilisierung bzw. den Abbau seiner Schulden angestrebt und sich
insbesondere nicht um eine Vollzeitstelle bemüht hat. Erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung hat der
Beschwerdeführer es geschafft, keine neuen Schulden anzuhäufen. Es ist mangels
konkreter Angaben und Belege jedoch nicht klar, wie seine finanzielle Situation
genau aussieht. Der Beschwerdeführer hat bisher zudem keinerlei Bemühungen zur
Schuldensanierung gezeigt. Es bestehen daher grosse Zweifel daran, dass er
zukünftig keine neuen Schulden generieren wird und den bestehenden Schuldenberg
abbauen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, obliegt der
Beweis der Mutwilligkeit zwar grundsätzlich der Migrationsbehörde. Wenn jedoch –
wie vorliegend – hinreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der
Mutwilligkeit vorliegen, ist es an der betroffenen Person den Gegenbeweis zu
erbringen (Art. 90 AIG; vgl. BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.4).
Dies ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen. Damit
ist weiterhin von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE auszugehen. Der Beschwerdeführer
erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich als
verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG).
Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und
das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers währenddessen, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Sodann ist bei der Wegweisung von
überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise
kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.
Dispositiv
Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus
mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der
Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017,
E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Die
Frage, inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz
erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete
Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren
finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr,
20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017,
VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch
dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf
Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen
sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und
3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In
den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster
Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt
leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann
Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das
Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur
geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die
üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr,
21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1).
3.3 Das
Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer:
Die mangelnde wirtschaftliche Integration ist nach dem Gesagten
selbstverschuldet und dem Beschwerdeführer vorzuwerfen. Wie bereits dargelegt,
hat der Beschwerdeführer trotz der wiederholt erfolglosen Ermahnungen und der
formellen Verwarnungen vom 20. April 2010 und vom 26. Januar 2017 immer
weiter Schulden angehäuft und bisher keinerlei Sanierungsbemühungen aufgezeigt.
Es ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen, dass er sich zukünftig wohl verhalten und um einen Schuldenabbau
bemüht sein wird. Vielmehr lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er neue
Schulden anhäufen wird, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller
Gläubiger dienen würde. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven fortgesetzten
Schuldenwirtschaft besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an einer
Fernhaltung des Beschwerdeführers. Wie das Migrationsamt in seiner Verfügung
zutreffend festgestellt hat, fällt zudem die seit dem Jahr 2008 andauernde
Straffälligkeit erschwerend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat mit der
Vielzahl der von ihm begangenen Taten eine bedenkliche Gleichgültigkeit und
Respektlosigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung an den Tag gelegt
und gleichzeitig seine Unbelehrbarkeit demonstriert.
3.4 Diesem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
3.5 Der
Beschwerdeführer ist am 4. August 2006 im Alter von knapp 26 Jahren
in die Schweiz eingereist. Er hat somit den grösseren Teil seines Lebens,
insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einige Jahre als
Erwachsener, in seinem Heimatland verbracht. Es kann davon ausgegangen werden,
dass er mit der Kultur und der Mentalität in Kosovo und den örtlichen
Verhältnissen dort nach wie vertraut ist oder sich rasch wieder damit vertraut
machen könnte. Allfällige wirtschaftliche Nachteile bei einer Rückkehr ins
Heimatland hat er sich aufgrund seiner fehlenden Integration zudem selbst
zuzuschreiben. Die zur Diskussion
stehenden Widerrufsgründe erfüllen auch die Voraussetzungen für einen Eingriff
in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Privatlebens. Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren
Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund
zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich
freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hat sodann keinerlei Belege
eingereicht, die eine sprachliche oder persönliche Integration belegen würden.
Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge
der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration
des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,
13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
3.6 Weiter ist
zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer entstehen, sollte er in sein
Heimatland zurückkehren müssen.
3.6.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist
davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
Es wird nicht verkannt, dass
ihn eine Wegweisung hart treffen könnte. Es sind aber auch keine unüberwindbaren Hindernisse bei einer Rückkehr nach
Kosovo ersichtlich. Es erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in
seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer
Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Kosovo
ersichtlich.
3.6.2
Weiter ist zu prüfen, welche
Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in
sein Heimatland zurückkehren
müssen.
Hinsichtlich der
familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er von seiner
Ehefrau getrennt lebt, die Kinder bei ihr leben und bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers
in der Schweiz bleiben können. Bezüglich der Kinder hielt die Vorinstanz sodann
fest, dass der Beschwerdeführer seit ca. September 2023 getrennt von
seinen beiden heute 14- bzw. bald 16-jährigen Kindern lebe. Er habe lediglich
behauptet, dass sein Verhältnis zu ihnen eng sei und sie ihn fast jedes
Wochenende jeweils Freitag bis Sonntag bei ihm und seiner neuen Partnerin
besuchen würden. Auch unter der Woche habe er regen Kontakt und verbringe auch
die Ferien gemeinsam mit ihnen. Der Beschwerdeführer habe hierfür jedoch keine
Belege wie etwa eine Trennungsvereinbarung, eine Bestätigung der Kindsmutter
oder Schreiben der Kinder eingereicht. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass er
für die Kinder Unterhaltsbeiträge leiste, und es könne ebenfalls nicht von
einem tadellosen Verhalten die Rede sein. Aufgrund der geografischen Nähe von Kosovo
könne die Beziehung zwischen ihm und den Kindern auch mittels gegenseitiger
Besuche aufrechterhalten und mittels der heute zur Verfügung stehenden
Kommunikationsmittel weitergeführt werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz
habe das Kindeswohl (Art. 3 KRK) zu wenig berücksichtigt, kann ihm nicht
gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer
nicht nachgewiesen, dass er seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Auch hat er
in keiner Art und Weise belegt, dass er wie behauptet eine sehr enge Beziehung
zu seinen Kindern unterhält. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an ihm
gelegen, Belege für die behauptete sehr enge Beziehung zu seinen Kindern
einzureichen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er weder
in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung mit seinen
Kindern unterhält. Auch kann sein Verhalten nicht als tadellos bezeichnet
werden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass
er aus dem Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Die Trennung von seinen Kindern hat sich der Beschwerdeführer
durch sein unbelehrbares Verhalten selbst zuzuschreiben.
3.7 Zusammenfassend
erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses betreffend
den Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch
unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als verhältnismässig.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).