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Entscheid

VB.2025.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00191

20. August 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26524)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00191

Urteil

der 2.

Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1980, Staatsangehöriger von Kosovo,

heiratete am im Jahre 2006 in Kosovo die in der Schweiz

niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige C, geboren 1986. Am 4. August

2006 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, zuletzt befristet bis

am 3. August 2024. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D, geboren 2009,

und E, geboren am 2010, hervor.

A ist wegen Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. November

2017 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-,

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli

2019 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Der

aufgeschobene Vollzug der mit Strafbefehl vom 22. November 2017 ausgesprochenen

Geldstrafe wurde widerrufen und A, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit

einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.- bestraft.

Folgende Verurteilungen von A sind nicht aus dem

Strafregisterauszug vom 27. Juni 2024 ersichtlich:

-

Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts N vom 8. August 2008 wurde

er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von

16 Tagessätzen zu je Fr. 70.-, unter Ansetzung einer Probezeit von

zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Zürich vom 5. März

2010 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe

von 76 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, wovon die Geldstrafe im Umfang von

38 Tagessätzen vollzogen wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von drei

Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'300.- verurteilt.

Folgende Übertretungen gehen aus den Akten hervor:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M vom 15. Mai 2019

wurde er wegen Nichttragen der Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 60.-

verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 4. Mai 2022

wurde er wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die amtliche Verfügung der

Kantonspolizei Obwalden vom 25. September 2021 sowie fahrlässiger

Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz und die

Binnenschifffahrtsverordnung zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

A musste mit seiner Familie vom 1. Dezember 2010 bis

30. Juni 2012 und vom 1. März 2015 bis 30. November 2018 von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Er hat zudem seit 2010 Schulden angehäuft. Mit

Verfügung vom 20. April 2010 verwarnte ihn das Migrationsamt und stellte

ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall,

dass er erneut strafrechtlich verurteilt wird, erneut erheblich und wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstösst oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben

sollte. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verwarnte das Migrationsamt ihn

wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung und drohte ihm den

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Mit

Schreiben vom 16. November 2018 wies es ihn auf die ausländerrechtlichen

Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020,

17. November 2021 und 21. Dezember 2022 wies es ihn auf die

ausländerrechtlichen Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen

hin.

Aus den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter F

und G vom 24. November 2023 gehen gesamthaft 79 Verlustscheine in der

Höhe von Fr. 169'730.62 sowie eine eingeleitete Betreibung im Betrag von Fr. 7'684.85

hervor.

Mit Eingabe vom 24. März 2024 nahm A zu dem ihm in

Aussicht gestellten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung und teilte

unter anderem mit, dass er in der Schweiz bleiben wolle. In der Folge

unterliess er es zwar, ein Verlängerungsgesuch zu stellen. Noch vor Ablauf der

Gültigkeitsdauer der Bewilligung beantragte er jedoch im Kanton H den

Kantonswechsel.

Mit Verfügung vom 10. September 2024 verweigerte das

Migrationsamt A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus

der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zum Verlassen des schweizerischen

Staatsgebietes und des Schengenraumes setzte es ihm Frist bis 10. Dezember

2024 und stellte ihm für den Fall der Nichtbeachtung Zwangsmassnahmen in

Aussicht.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 13. Februar 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 13. Mai 2025.

III.

Mit Beschwerde vom 20. März 2025 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei seine Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 setzte der Abteilungspräsident A aufgrund seiner Schulden gegenüber dem

Obergericht eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. A leistete die Kaution fristgerecht.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids

(§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) haben

ausländische Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden

ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d);

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte (lit. e). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Abs. 5). Die Ansprüche erlöschen, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62

AIG oder Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG).

2.1.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE stellt die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Verpflichtungen einen Grund dar, die

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern bzw. zu widerrufen. Die

Verschuldung stellt der Praxis zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE folgend dann ein relevantes öffentliches Interesse dar,

wenn sie einen erheblichen Betrag erreicht und mutwillig erfolgt ist. In der

bisherigen Rechtsprechung wurden im Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Schulden in der Höhe

von rund Fr. 80'000.- als hinreichend betrachtet (BGr, 24. Februar

2022, 2C_834/2021, E. 3.3; vgl. zum Umfang der Schulden bei einer

Niederlassungsbewilligung BGr, 8. Juni 2022, 2C_726/2021, E. 2.2.1).

Mutwilligkeit wird sodann bejaht, wenn die Verschuldung selbst verschuldet und

qualifiziert vorwerfbar ist, d. h.

ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes

Verhalten vorliegt (BGr, 20. Juli 2023, 2C_701/2022, E. 5.2). Hiervon

ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 4.2).

Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte − wie etwa

ein Schicksalsschlag oder eine vorübergehende Arbeitslosigkeit −

vorliegen, welche die Verschuldung erklären würden (BGr, 24. Juli 2023,

2C_212/2023, E. 5.4). Nicht vorwerfbar sind Schulden, die auf eine

Lohnpfändung zurückzuführen sind (BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3).

Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die

Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach

weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer

Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut

werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden eingegangen werden (BGr, 24. Juli 2023,

2C_212/2023, E. 4.3). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der

Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die

Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den

Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; BGr, 24. Juli 2023,

2C_212/2023, E. 4.2).

2.2

Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer zum Verbleib bei seiner

niederlassungsberechtigten Ehefrau zugelassen. Nachdem die Ehegatten sich

getrennt haben und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu

rechnen ist, kann er aus der nur noch formell bestehenden Ehe keinen Aufenthaltsanspruch

mehr ableiten und erfüllt er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG. Es kommt ihm aufgrund der mangelhaften Integration

(Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft) auch kein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu.

Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgestellt hat, kommt ihm aufgrund des nicht

(weitgehend) tadellosen Verhaltens aus der Beziehung zu seinen − ebenfalls

getrennt von ihm lebenden − Kindern aus Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu (vgl. BGr, 11. Juni 2024,

2C_447/2023, E. 5.3 f.; BGr, 27. September 2023, 2C_851/2022, E. 5

je mit Hinweisen).

2.3

Gemäss Art. 33 Abs. 3 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet

und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1

AIG vorliegen.

2.3.1

Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Wie

das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 10. September 2024 festgehalten

hat, gehen aus den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter F und G

vom 24. November 2023 gesamthaft 79 Verlustscheine (Fr. 169'730.62)

sowie eine eingeleitete Betreibung (Fr. 7'694.85) hervor. Der Beschwerdeführer

ist wegen seiner Schuldenwirtschaft (und der Sozialhilfeabhängigkeit) mit

Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2017 ausländerrechtlich

verwarnt worden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020, 17. November 2021

und 21. Dezember 2022 wurde er zudem vom Migrationsamt auf die rechtlichen

Folgen des mutwilligen Nichterfüllens öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen hingewiesen und ihm die Nichtverlängerung

bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte er

seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin in mutwilliger Weise nicht

nachkommen oder zu anderen Klagen Anlass geben. Wie das Migrationsamt in seiner

Verfügung vom 10. September 2024 weiter zutreffend festhielt, beliefen

sich die Schulden des Beschwerdeführers anlässlich der Überprüfung der

finanziellen Situation im November 2022 alleine im Betreibungskreis des Betreibungsamts G

auf Fr. 131'745.92. Ein Jahr später beliefen sich die Schulden in

demselben Betreibungskreis bereits auf Fr. 158'899.32, was eine

Neuverschuldung von rund Fr. 27'000.- ergibt. Das Bundesgericht geht in

seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Neuverschuldung von Fr. 15'000.-

als erheblich gilt (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1).

Es ist damit in Übereinstimmung mit dem Migrationsamt von einer erheblichen

Neuverschuldung und einem sprunghaften Schuldenanstieg auszugehen. Das Ausmass

der aktuellen Schulden wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

2.3.2

Folglich ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen über

Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst nach

erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnungen und drei Ermahnungen, was

Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und

die zukünftige Entwicklung zulässt. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu

erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe der offenen

Verlustscheinforderungen auch nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 26. Januar

2017.

weiter angestiegen sind. Es handelt sich dabei u. a. um Forderungen der SVA Zürich, der

Krankenkasse, der Steuer- und Strafbehörden sowie von Kreditgebern. Wie das

Migrationsamt zutreffend festgestellt hat, wäre die Neuverschuldung vermeidbar

gewesen. Die Forderungen der Steuerbehörden und der Sozialversicherungen sowie

der Strafbehörden sind jeweils an das Einkommen angepasst, weshalb die Zahlung

dieser Forderungen immer zumutbar und eine Verweigerung der Zahlung immer

mutwillig ist. Die Schulden bei den Krankenkassen sind ebenfalls als mutwillig

zu qualifizieren, so könnte hierfür jeweils eine individuelle Prämienverbilligung

beantragt werden (VGr, 14. Juni 2023, VB.2022.00607, E. 2.3.2 in

fine). Spätestens nach der Verwarnung durfte vom Beschwerdeführer erwartet

werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr

anzuhäufen. Stattdessen häufte er Forderungen in einem Ausmass an, welches

einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr zulässt. Dem Beschwerdeführer

war seine Schuldensituation seit Jahren bewusst. Dass er sich seitdem in

irgendeiner Weise ernsthaft um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht

hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

2.3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, er macht hingegen geltend,

die Verschuldung sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen nicht (mehr)

mutwillig. Es sei am Migrationsamt zu beweisen, dass die Verschuldung mutwillig

sei. Dies sei ihm nicht hinreichend gelungen. Er bemühe sich um Schuldenabbau.

Es sei ihm gelungen, keine weiteren Schulden anzuhäufen, indem er z. B. kostenlos wohnen könne

und zu einer günstigeren Krankenkasse gewechselt habe. Die entsprechenden

Krankenkassenprämien zahle er fortlaufend. Er bemühe sich um eine Erhöhung seines

Arbeitspensums und setze alles daran, seine Schulden abzubauen. Die Tatsache,

dass er derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, erschwere jedoch

die Stellensuche erheblich. Da er keine neuen Schulden generiere, könne davon

ausgegangen werden, dass er sich nicht mehr mutwillig verschulden werde.

2.3.4

Betreffend die bisherige Erwerbssituation hat das Migrationsamt in seiner

Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Anfragen des Migrationsamts

bezüglich seiner finanziellen Situation in den Jahren 2021, 2022 und 2023 konsequent

nicht beantwortet habe. Jeweils zu den Zeitpunkten, als er um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ersucht habe, sei er gemäss den Angaben auf den

Verlängerungsgesuchen einer Erwerbstätigkeit als Elektriker nachgegangen (2020

und 2021 bei der I GmbH in J, 2022 bei der K GmbH in J). Der letzte

bekannte Arbeitgeber, die L AG, habe im Schreiben, das am 15. Februar

2024.

beim Migrationsamt eingegangen sei, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

vom 3. Juli 2023 bis 28. September 2023 bei ihnen im Einsatz gewesen

sei. Eigenen Angaben zufolge geht er aktuell einem 60%-Pensum nach. Er hat

hierzu jedoch keinerlei Belege eingereicht. Dass es ihm – wie er geltend macht –

aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung nicht gelungen sei, sein

Arbeitspensum zu erhöhen, überzeugt nicht, legt er doch in keiner Weise dar,

dass er sich um eine Pensumserhöhung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer ist,

obwohl er gesundheitlich nicht eingeschränkt war, nur mit Unterbrüchen und

überwiegend in Teilzeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Migrationsamt

hat in seiner Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich aufgrund seiner

bekannten Erwerbstätigkeit der Schluss aufdrängt, dass er keine Anstellung

längerfristig zu halten vermag. Der Beschwerdeführer muss sich daher vorwerfen

lassen, dass er trotz Ermahnung und anschliessender Verwarnung nicht ernsthaft

eine Stabilisierung bzw. den Abbau seiner Schulden angestrebt und sich

insbesondere nicht um eine Vollzeitstelle bemüht hat. Erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung hat der

Beschwerdeführer es geschafft, keine neuen Schulden anzuhäufen. Es ist mangels

konkreter Angaben und Belege jedoch nicht klar, wie seine finanzielle Situation

genau aussieht. Der Beschwerdeführer hat bisher zudem keinerlei Bemühungen zur

Schuldensanierung gezeigt. Es bestehen daher grosse Zweifel daran, dass er

zukünftig keine neuen Schulden generieren wird und den bestehenden Schuldenberg

abbauen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, obliegt der

Beweis der Mutwilligkeit zwar grundsätzlich der Migrationsbehörde. Wenn jedoch –

wie vorliegend – hinreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der

Mutwilligkeit vorliegen, ist es an der betroffenen Person den Gegenbeweis zu

erbringen (Art. 90 AIG; vgl. BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.4).

Dies ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen. Damit

ist weiterhin von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE auszugehen. Der Beschwerdeführer

erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich als

verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG).

Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und

das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers währenddessen, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Sodann ist bei der Wegweisung von

überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise

kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.

Dispositiv

Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus

mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der

Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017,

E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Die

Frage, inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz

erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete

Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren

finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr,

20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017,

VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch

dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf

Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen

sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und

3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In

den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster

Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene

zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt

leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann

Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das

Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur

geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die

üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr,

21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1).

3.3 Das

Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer:

Die mangelnde wirtschaftliche Integration ist nach dem Gesagten

selbstverschuldet und dem Beschwerdeführer vorzuwerfen. Wie bereits dargelegt,

hat der Beschwerdeführer trotz der wiederholt erfolglosen Ermahnungen und der

formellen Verwarnungen vom 20. April 2010 und vom 26. Januar 2017 immer

weiter Schulden angehäuft und bisher keinerlei Sanierungsbemühungen aufgezeigt.

Es ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht davon

auszugehen, dass er sich zukünftig wohl verhalten und um einen Schuldenabbau

bemüht sein wird. Vielmehr lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er neue

Schulden anhäufen wird, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller

Gläubiger dienen würde. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven fortgesetzten

Schuldenwirtschaft besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an einer

Fernhaltung des Beschwerdeführers. Wie das Migrationsamt in seiner Verfügung

zutreffend festgestellt hat, fällt zudem die seit dem Jahr 2008 andauernde

Straffälligkeit erschwerend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat mit der

Vielzahl der von ihm begangenen Taten eine bedenkliche Gleichgültigkeit und

Respektlosigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung an den Tag gelegt

und gleichzeitig seine Unbelehrbarkeit demonstriert.

3.4 Diesem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

3.5 Der

Beschwerdeführer ist am 4. August 2006 im Alter von knapp 26 Jahren

in die Schweiz eingereist. Er hat somit den grösseren Teil seines Lebens,

insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einige Jahre als

Erwachsener, in seinem Heimatland verbracht. Es kann davon ausgegangen werden,

dass er mit der Kultur und der Mentalität in Kosovo und den örtlichen

Verhältnissen dort nach wie vertraut ist oder sich rasch wieder damit vertraut

machen könnte. Allfällige wirtschaftliche Nachteile bei einer Rückkehr ins

Heimatland hat er sich aufgrund seiner fehlenden Integration zudem selbst

zuzuschreiben. Die zur Diskussion

stehenden Widerrufsgründe erfüllen auch die Voraussetzungen für einen Eingriff

in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht

auf Achtung des Privatlebens. Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren

Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund

zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich

freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hat sodann keinerlei Belege

eingereicht, die eine sprachliche oder persönliche Integration belegen würden.

Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge

der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration

des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,

13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

3.6 Weiter ist

zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer entstehen, sollte er in sein

Heimatland zurückkehren müssen.

3.6.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist

davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Es wird nicht verkannt, dass

ihn eine Wegweisung hart treffen könnte. Es sind aber auch keine unüberwindbaren Hindernisse bei einer Rückkehr nach

Kosovo ersichtlich. Es erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in

seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer

Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Kosovo

ersichtlich.

3.6.2

Weiter ist zu prüfen, welche

Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in

sein Heimatland zurückkehren

müssen.

Hinsichtlich der

familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er von seiner

Ehefrau getrennt lebt, die Kinder bei ihr leben und bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers

in der Schweiz bleiben können. Bezüglich der Kinder hielt die Vorinstanz sodann

fest, dass der Beschwerdeführer seit ca. September 2023 getrennt von

seinen beiden heute 14- bzw. bald 16-jährigen Kindern lebe. Er habe lediglich

behauptet, dass sein Verhältnis zu ihnen eng sei und sie ihn fast jedes

Wochenende jeweils Freitag bis Sonntag bei ihm und seiner neuen Partnerin

besuchen würden. Auch unter der Woche habe er regen Kontakt und verbringe auch

die Ferien gemeinsam mit ihnen. Der Beschwerdeführer habe hierfür jedoch keine

Belege wie etwa eine Trennungsvereinbarung, eine Bestätigung der Kindsmutter

oder Schreiben der Kinder eingereicht. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass er

für die Kinder Unterhaltsbeiträge leiste, und es könne ebenfalls nicht von

einem tadellosen Verhalten die Rede sein. Aufgrund der geografischen Nähe von Kosovo

könne die Beziehung zwischen ihm und den Kindern auch mittels gegenseitiger

Besuche aufrechterhalten und mittels der heute zur Verfügung stehenden

Kommunikationsmittel weitergeführt werden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz

habe das Kindeswohl (Art. 3 KRK) zu wenig berücksichtigt, kann ihm nicht

gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer

nicht nachgewiesen, dass er seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Auch hat er

in keiner Art und Weise belegt, dass er wie behauptet eine sehr enge Beziehung

zu seinen Kindern unterhält. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an ihm

gelegen, Belege für die behauptete sehr enge Beziehung zu seinen Kindern

einzureichen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er weder

in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung mit seinen

Kindern unterhält. Auch kann sein Verhalten nicht als tadellos bezeichnet

werden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass

er aus dem Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nichts zu seinen

Gunsten ableiten kann. Die Trennung von seinen Kindern hat sich der Beschwerdeführer

durch sein unbelehrbares Verhalten selbst zuzuschreiben.

3.7 Zusammenfassend

erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses betreffend

den Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch

unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als verhältnismässig.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).