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Entscheid

VB.2025.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00193

11. April 2025Deutsch4 min

(URT.2025.26172)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00193

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 11. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenauflage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG ist im

Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und hat ihren Sitz in Zürich.

Nach einer Domizilverlegung innerhalb der Stadt stellte ihr das

Handelsregisteramt des Kantons Zürich Fr. 165.80 in Rechnung für den

Eintrag der Domiziländerung, Porto und Auslagen sowie eine Aufforderung zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Da die A AG auch

auf eine erste Mahnung nicht reagierte, erhob das Handelsregisteramt mit

Verfügung vom 11. Februar 2025 eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.-

und forderte die Gesellschaft zur Begleichung des Gesamtbetrags von

Fr. 185.80 auf.

Erwägungen

II.

Mit – nicht

unterzeichneter – Beschwerde vom 21. März 2025 gelangte die A AG ans

Verwaltungsgericht und beantragte, "[d]ie Kosten von CHF 130.00 zur

Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes seien zu

erlassen, ebenso die Kosten für Porto und Auslagen über CHF 5.80

respektive es seien diese auf die Staatskosten" zu nehmen.

Mit Präsidialverfügung

vom 24. März 2025 setzte das Verwaltungsgericht der A AG eine nicht

erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an, um entweder ein weiteres

unverändertes Exemplar der Beschwerde mit einer Originalunterschrift einer

zeichnungsberechtigten Person zu versehen und dem Verwaltungsgericht

einzureichen oder auf dem Exemplar des Verwaltungsgerichts gegen Voranmeldung

bei demselben eine Originalunterschrift anzubringen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Frist lief ungenutzt ab.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des

Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des

Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]; VGr, 14. März 2024, VB.2024.00077, E. 1.1 –

21.

Juli 2023, VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011,

E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder

Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411) vor.

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift der

Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder einer Vertreterin bzw. eines

Vertreters versehen sein (Alain Griffel, in ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 53

N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6).

Da weder die Beschwerdeschrift vom 21. März 2025 noch

das dazugehörige Couvert (handschriftlich) unterzeichnet waren, wurde der

Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 eine kurze

Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels eingeräumt. Die Verfügung wurde der

Beschwerdeführerin am 25. März 2025 mit einer Abholungseinladung zur

Abholung gemeldet und – nachdem sie innert sieben Tagen nicht abgeholt worden

war – am 2. April 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Verwaltungsgericht

retourniert. Die fünftägige Frist endete damit am Montag, 7. April 2025

(§ 70 in Verbindung mit § 11 VRG sowie § 71 VRG in Verbindung

mit Art. 142 f. der [eidgenössischen] Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [SR 272]) ungenutzt. Bis heute reichte die

Beschwerdeführerin kein unterzeichnetes Exemplar ihrer Beschwerde nach bzw.

unterzeichnete sie diese nicht nachträglich.

1.3

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist

darauf (androhungsgemäss) nicht einzutreten, was nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin geschehen kann.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des

Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.-

unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.