VB.2025.00193
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00193
11. April 2025Deutsch4 min
(URT.2025.26172)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00193
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 11. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenauflage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG ist im
Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und hat ihren Sitz in Zürich.
Nach einer Domizilverlegung innerhalb der Stadt stellte ihr das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich Fr. 165.80 in Rechnung für den
Eintrag der Domiziländerung, Porto und Auslagen sowie eine Aufforderung zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Da die A AG auch
auf eine erste Mahnung nicht reagierte, erhob das Handelsregisteramt mit
Verfügung vom 11. Februar 2025 eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.-
und forderte die Gesellschaft zur Begleichung des Gesamtbetrags von
Fr. 185.80 auf.
Erwägungen
II.
Mit – nicht
unterzeichneter – Beschwerde vom 21. März 2025 gelangte die A AG ans
Verwaltungsgericht und beantragte, "[d]ie Kosten von CHF 130.00 zur
Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes seien zu
erlassen, ebenso die Kosten für Porto und Auslagen über CHF 5.80
respektive es seien diese auf die Staatskosten" zu nehmen.
Mit Präsidialverfügung
vom 24. März 2025 setzte das Verwaltungsgericht der A AG eine nicht
erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an, um entweder ein weiteres
unverändertes Exemplar der Beschwerde mit einer Originalunterschrift einer
zeichnungsberechtigten Person zu versehen und dem Verwaltungsgericht
einzureichen oder auf dem Exemplar des Verwaltungsgerichts gegen Voranmeldung
bei demselben eine Originalunterschrift anzubringen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Frist lief ungenutzt ab.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des
Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des
Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]; VGr, 14. März 2024, VB.2024.00077, E. 1.1 –
21.
Juli 2023, VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011,
E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder
Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411) vor.
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift der
Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder einer Vertreterin bzw. eines
Vertreters versehen sein (Alain Griffel, in ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 53
N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6).
Da weder die Beschwerdeschrift vom 21. März 2025 noch
das dazugehörige Couvert (handschriftlich) unterzeichnet waren, wurde der
Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 eine kurze
Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels eingeräumt. Die Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin am 25. März 2025 mit einer Abholungseinladung zur
Abholung gemeldet und – nachdem sie innert sieben Tagen nicht abgeholt worden
war – am 2. April 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Verwaltungsgericht
retourniert. Die fünftägige Frist endete damit am Montag, 7. April 2025
(§ 70 in Verbindung mit § 11 VRG sowie § 71 VRG in Verbindung
mit Art. 142 f. der [eidgenössischen] Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 [SR 272]) ungenutzt. Bis heute reichte die
Beschwerdeführerin kein unterzeichnetes Exemplar ihrer Beschwerde nach bzw.
unterzeichnete sie diese nicht nachträglich.
1.3
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist
darauf (androhungsgemäss) nicht einzutreten, was nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin geschehen kann.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des
Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.-
unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.