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Entscheid

VB.2025.00195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00195

20. August 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26523)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00195

Urteil

der 2.

Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

gesetzlich vertreten durch die Eltern

B und C,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 2017, Staatsangehöriger des Kosovo, ist in E

geboren worden und verfügt seit dem 6. Oktober 2017 über eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern, letztmals verlängert bis

21. Mai 2025. Er hat sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und

besucht seit Sommer 2024 die 1. Klasse. Mit Gesuch vom 27. September 2024

beantragten seine Eltern für ihn die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 teilte ihnen

das Migrationsamt mit, es beabsichtige, das Gesuch abzuweisen. Weiter wies es

sie darauf hin, dass sie bis 24. Oktober 2024 Zeit hätten, ein formelles

Gesuch einzureichen und sich hierzu an die Einwohnerkontrolle des Wohnorts zu

wenden, falls sie dennoch daran festhalten wollen. Falls dieses Gesuch nicht

innerhalb der Frist eingehe, werde davon ausgegangen, dass sie an der

vorzeitigen Niederlassungsbewilligung nicht weiter interessiert seien, und das

Gesuch als erledigt abgeschrieben. Nach der ihnen gewährten Fristverlängerung

bis 29. November 2024 stellte die Mutter von A am 25. November 2024 fristgerecht

ein formelles Gesuch. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch um vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 17. Januar 2025 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar

2025.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. März 2025 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde die

Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin D, sowohl für das

Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2025 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die

Akten der Eltern von A beigezogen habe und für das Verwaltungsgericht die

gleiche Aktenlage massgebend sei, weshalb diese von Amtes wegen beizuziehen

seien.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder aus

einem Staatsvertrag noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung einen

Rechtsanspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten kann.

Ebenfalls kein Rechtsanspruch ergibt sich aus der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Übereinkommen vom 20. November 1989

über die Rechte des Kindes (KRK; vgl. VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00601,

E. 6). Sodann ist dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung auch

nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) ordentlich zu erteilen, da er die zeitlichen

Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (vgl. lit. a), und es liegen auch

keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG für die

Erteilung nach einem kürzeren Aufenthalt vor.

3.

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob dem

Beschwerdeführer (vorzeitig) die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.

3.1

Kinder unter 12 Jahren erhalten von Gesetzes

wegen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung, wenn dem sorgeberechtigten und

obhutsberechtigten Elternteil die Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Sind

Kinder älter als 12 Jahre, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der

Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahren

erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]). Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

(vgl. VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 4.5.1).

Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen

und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem

ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten 5 Jahre

erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63

Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 in

Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende

Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach

Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b

Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende

Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a

Abs. 1 AIG). Für die vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen,

dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis

VZAE). Bei der Prüfung des Gesuchs

um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der

Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als 12 Jahre

sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).

Nach Art. 34 Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen

des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie

Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00301, E. 2.4; VGr, 13. April

2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

3.2

Die Vorinstanz

hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer derzeit 7 Jahre

alt sei und seine Eltern weder über das Schweizer Bürgerrecht noch über die

Niederlassungsbewilligung verfügten und auch nicht geltend gemacht werde, dass

ein Elternteil die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung erfülle. Es gehe vielmehr aus den Akten des Vaters

hervor, dass dieser von Frühling 2015 bis Anfang 2022 sieben Strafurteile

erwirkt habe, mitunter auch Freiheitsstrafen von drei und vier Monaten, und die

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 20. August 2024 beim Bezirksgericht

Zürich Anklage gegen ihn wegen mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (Art. 19 Abs. 2 lit. a

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG])

sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG erhob. Es drohe ihm bei einer

Verurteilung die Landesverweisung. Der Beschwerdeführer und seine Mutter

verfügten lediglich über ein vom Vater bzw. Ehemann abgeleitetes

Aufenthaltsrecht. Es befänden sich in den Akten der Eltern auch keine

anerkannten Zertifikate, die ihnen mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf

dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf

dem Referenzniveau A1 bescheinigen würden. Es gebiete sich unter diesen

Umständen nicht, dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen.

3.3

Es ist

nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert

aufgezeigt, inwiefern die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer Art. 34 Abs. 4 AIG i. V. m. Art. 34 Abs. 2 lit. b

und lit. c AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das

Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot verletzen sowie gegen Art. 11

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

([BV]; Schutz der Kinder und Jugendlichen) und die Kinderrechtskonvention

verstossen soll. Der Beschwerdeführer erhält keinen benachteiligenden Status,

sondern folgt der rechtlichen Lage der Eltern. Die Entscheidung der Vorinstanzen

stützt sich auf gesetzliche Grundlagen und die verwaltungsgerichtliche Praxis

(vgl. VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 4.5.1).

Das Migrationsamt hat in Konkretisierung der Voraussetzungen

von Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 und Abs. 1bis VZAE

die Weisung "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober

2024.

(nachfolgend: Weisung Migrationsamt) erlassen. Gemäss derselben wird

im Kanton Zürich bei Gesuchen von Kindern unter 12 Jahren dem Begehren um

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Berücksichtigung von Art. 62

Abs. 2 VZAE nur entsprochen, wenn auch ein Elternteil die Voraussetzungen

für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt (Weisung

Migrationsamt, Ziff. 2.2.1). Ähnliches lässt sich den Weisungen AIG des SEM

vom Oktober 2013 (Stand am 1. Juni 2025; nachfolgend: Weisungen SEM)

entnehmen: Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die

Integrationskriterien eigenständig und altersgerecht zu prüfen; bei erfüllten

Voraussetzungen kann ihnen die vorzeitige Niederlassungsbewilligung auch

unabhängig von den Eltern erteilt werden (analog Art. 30 des Bundesgesetzes

über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG]). Dabei ist ein

mögliches Verfahren um Nichtverlängerung oder Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung gegenüber den Eltern zu berücksichtigen. Der Nachweis

der Integration der Kinder ist namentlich durch einen Schulbericht zu belegen

(Weisungen SEM, Ziff. 3.5.3.2). Die Weisungen des Migrationsamts und des SEM

sind für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zwar nicht verbindlich und

auch die Verwaltungsbehörden haben jeden Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können solche

Weisungen aber als Auslegungshilfe dienen (VGr, 6. Juli 2022,

VB.2022.00330, E. 3.3). Es gibt vorliegend keinen Anlass, von den

Weisungen abzuweichen. Bei Kindern unter 12 Jahren

wird davon ausgegangen, dass bei ihnen noch keine von den Eltern unabhängige

Integration vorliegt und daher ihr ausländerrechtlicher Status von ihnen

abhängt (vgl. Art. 43 Abs. 6 AIG; vgl. BGE 123 II 125 E. 4).

Es macht daher Sinn, dass sie dem migrationsrechtlichen

Status der Eltern folgen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei

nicht logisch, dass in Zürich ein Kind mit Zustimmung der Eltern bereits mit 9 Jahren

(wegen guter Integration) eingebürgert werden, aber nicht eigenständig

vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung erhalten könne, kann er nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Bei der eigenständigen Einbürgerung eines Kindes wird

die Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt (Art. 9 BüG). Es ist nach dem

Gesagten im vorinstanzlichen Entscheid keine Willkür oder Ungleichbehandlung

erkennbar. Art. 11 BV und die Kinderrechtskonvention schützen die

Interessen des Kindes im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung. Gemäss Art. 3

Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige

betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Dem wird in der Praxis insofern

Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen

Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht

beigemessen wird (vgl. BVGr, 10. Juni 2020, F-5147/2018, E. 5.3). Wie

bereits festgehalten wurde, begründen sie jedoch keinen Anspruch auf vorzeitige

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 2). Diese Anforderungen

werden mit der Möglichkeit der eigenständigen (vorzeitigen) Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ab 12 Jahren erfüllt.

Eine (vorzeitige) Erteilung der

Niederlassungsbewilligung kommt nach dem Gesagten nur in Frage, wenn ein

Elternteil ebenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung erfüllt. Wie von der Vorinstanz dargelegt wurde, sind

die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz lediglich

aufenthaltsberechtigt. Der Vater hat aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner

Schuldenwirtschaft derzeit keine Aussichten auf eine Hochstufung seiner

Bewilligung. Es droht im Falle einer Verurteilung sogar die Landesverweisung. Da keine Sprachnachweise eingereicht wurden und daher im

Dunkeln blieb, ob die Eltern die Anforderungen an die Sprachkompetenzen

erfüllen würden, wies die Vorinstanz das Gesuch um (vorzeitige) Erteilung der

Niederlassung zu Recht ab. Es kann ihr kein

Ermessensfehler vorgeworfen werden (vgl. E. 3.1).

Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Mutter einen

Testnachweis (kantonaler Deutschtest im Einbürgerungsverfahren [KDE]) vom 23. Januar

2025.

eingereicht, wonach sie schriftlich B1-Hören, A2-Lesen und A2-Schreiben

sowie mündlich B1-Sprechen bestanden hat. Weiter reichte sie jedoch keine

Belege ein. Selbst wenn sie damit über die erforderlichen Sprachkompetenzen

verfügen sollte, so ist doch mangels aktueller Belege

(Betreibungsregisterauszug etc.) nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft

gemacht, dass sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen würde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer bzw.

seinen gesetzlichen Vertretern, B und C, aufzuerlegen und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Rekurs- sowie das

vorliegende Beschwerdeverfahren.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben nach Abs. 2

derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

4.2.2

Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers

auch im Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos und ist ihm die

unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von der finanziellen Lage zu verweigern.

4.2.3

Wie dargelegt wurde, ist der Vorinstanz vorliegend keine fehlerhafte

Beurteilung vorzuwerfen. Es rechtfertigt sich deshalb keine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und der vorinstanzliche

Entscheid ist auch diesbezüglich zu bestätigen.

5.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

4.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden den gesetzlichen

Vertretern des Beschwerdeführers, B und C, unter solidarischer Haftung

auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).