VB.2025.00195
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00195
20. August 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26523)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00195
Urteil
der 2.
Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
gesetzlich vertreten durch die Eltern
B und C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 2017, Staatsangehöriger des Kosovo, ist in E
geboren worden und verfügt seit dem 6. Oktober 2017 über eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern, letztmals verlängert bis
21. Mai 2025. Er hat sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und
besucht seit Sommer 2024 die 1. Klasse. Mit Gesuch vom 27. September 2024
beantragten seine Eltern für ihn die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 teilte ihnen
das Migrationsamt mit, es beabsichtige, das Gesuch abzuweisen. Weiter wies es
sie darauf hin, dass sie bis 24. Oktober 2024 Zeit hätten, ein formelles
Gesuch einzureichen und sich hierzu an die Einwohnerkontrolle des Wohnorts zu
wenden, falls sie dennoch daran festhalten wollen. Falls dieses Gesuch nicht
innerhalb der Frist eingehe, werde davon ausgegangen, dass sie an der
vorzeitigen Niederlassungsbewilligung nicht weiter interessiert seien, und das
Gesuch als erledigt abgeschrieben. Nach der ihnen gewährten Fristverlängerung
bis 29. November 2024 stellte die Mutter von A am 25. November 2024 fristgerecht
ein formelles Gesuch. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch um vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 17. Januar 2025 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar
2025.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. März 2025 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde die
Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin D, sowohl für das
Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2025 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die
Akten der Eltern von A beigezogen habe und für das Verwaltungsgericht die
gleiche Aktenlage massgebend sei, weshalb diese von Amtes wegen beizuziehen
seien.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder aus
einem Staatsvertrag noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung einen
Rechtsanspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten kann.
Ebenfalls kein Rechtsanspruch ergibt sich aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK; vgl. VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00601,
E. 6). Sodann ist dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung auch
nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) ordentlich zu erteilen, da er die zeitlichen
Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (vgl. lit. a), und es liegen auch
keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG für die
Erteilung nach einem kürzeren Aufenthalt vor.
3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob dem
Beschwerdeführer (vorzeitig) die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.
3.1
Kinder unter 12 Jahren erhalten von Gesetzes
wegen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung, wenn dem sorgeberechtigten und
obhutsberechtigten Elternteil die Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Sind
Kinder älter als 12 Jahre, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der
Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahren
erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]). Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
(vgl. VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 4.5.1).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen
und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem
ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten 5 Jahre
erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63
Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende
Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach
Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b
Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende
Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a
Abs. 1 AIG). Für die vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen,
dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis
VZAE). Bei der Prüfung des Gesuchs
um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der
Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als 12 Jahre
sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).
Nach Art. 34 Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie
Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00301, E. 2.4; VGr, 13. April
2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).
3.2
Die Vorinstanz
hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer derzeit 7 Jahre
alt sei und seine Eltern weder über das Schweizer Bürgerrecht noch über die
Niederlassungsbewilligung verfügten und auch nicht geltend gemacht werde, dass
ein Elternteil die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erfülle. Es gehe vielmehr aus den Akten des Vaters
hervor, dass dieser von Frühling 2015 bis Anfang 2022 sieben Strafurteile
erwirkt habe, mitunter auch Freiheitsstrafen von drei und vier Monaten, und die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 20. August 2024 beim Bezirksgericht
Zürich Anklage gegen ihn wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (Art. 19 Abs. 2 lit. a
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG])
sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG erhob. Es drohe ihm bei einer
Verurteilung die Landesverweisung. Der Beschwerdeführer und seine Mutter
verfügten lediglich über ein vom Vater bzw. Ehemann abgeleitetes
Aufenthaltsrecht. Es befänden sich in den Akten der Eltern auch keine
anerkannten Zertifikate, die ihnen mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf
dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf
dem Referenzniveau A1 bescheinigen würden. Es gebiete sich unter diesen
Umständen nicht, dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen.
3.3
Es ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert
aufgezeigt, inwiefern die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer Art. 34 Abs. 4 AIG i. V. m. Art. 34 Abs. 2 lit. b
und lit. c AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das
Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot verletzen sowie gegen Art. 11
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
([BV]; Schutz der Kinder und Jugendlichen) und die Kinderrechtskonvention
verstossen soll. Der Beschwerdeführer erhält keinen benachteiligenden Status,
sondern folgt der rechtlichen Lage der Eltern. Die Entscheidung der Vorinstanzen
stützt sich auf gesetzliche Grundlagen und die verwaltungsgerichtliche Praxis
(vgl. VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 4.5.1).
Das Migrationsamt hat in Konkretisierung der Voraussetzungen
von Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 und Abs. 1bis VZAE
die Weisung "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober
2024.
(nachfolgend: Weisung Migrationsamt) erlassen. Gemäss derselben wird
im Kanton Zürich bei Gesuchen von Kindern unter 12 Jahren dem Begehren um
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Berücksichtigung von Art. 62
Abs. 2 VZAE nur entsprochen, wenn auch ein Elternteil die Voraussetzungen
für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt (Weisung
Migrationsamt, Ziff. 2.2.1). Ähnliches lässt sich den Weisungen AIG des SEM
vom Oktober 2013 (Stand am 1. Juni 2025; nachfolgend: Weisungen SEM)
entnehmen: Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die
Integrationskriterien eigenständig und altersgerecht zu prüfen; bei erfüllten
Voraussetzungen kann ihnen die vorzeitige Niederlassungsbewilligung auch
unabhängig von den Eltern erteilt werden (analog Art. 30 des Bundesgesetzes
über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG]). Dabei ist ein
mögliches Verfahren um Nichtverlängerung oder Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung gegenüber den Eltern zu berücksichtigen. Der Nachweis
der Integration der Kinder ist namentlich durch einen Schulbericht zu belegen
(Weisungen SEM, Ziff. 3.5.3.2). Die Weisungen des Migrationsamts und des SEM
sind für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zwar nicht verbindlich und
auch die Verwaltungsbehörden haben jeden Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können solche
Weisungen aber als Auslegungshilfe dienen (VGr, 6. Juli 2022,
VB.2022.00330, E. 3.3). Es gibt vorliegend keinen Anlass, von den
Weisungen abzuweichen. Bei Kindern unter 12 Jahren
wird davon ausgegangen, dass bei ihnen noch keine von den Eltern unabhängige
Integration vorliegt und daher ihr ausländerrechtlicher Status von ihnen
abhängt (vgl. Art. 43 Abs. 6 AIG; vgl. BGE 123 II 125 E. 4).
Es macht daher Sinn, dass sie dem migrationsrechtlichen
Status der Eltern folgen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei
nicht logisch, dass in Zürich ein Kind mit Zustimmung der Eltern bereits mit 9 Jahren
(wegen guter Integration) eingebürgert werden, aber nicht eigenständig
vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung erhalten könne, kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Bei der eigenständigen Einbürgerung eines Kindes wird
die Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt (Art. 9 BüG). Es ist nach dem
Gesagten im vorinstanzlichen Entscheid keine Willkür oder Ungleichbehandlung
erkennbar. Art. 11 BV und die Kinderrechtskonvention schützen die
Interessen des Kindes im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung. Gemäss Art. 3
Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige
betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Dem wird in der Praxis insofern
Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen
Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht
beigemessen wird (vgl. BVGr, 10. Juni 2020, F-5147/2018, E. 5.3). Wie
bereits festgehalten wurde, begründen sie jedoch keinen Anspruch auf vorzeitige
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 2). Diese Anforderungen
werden mit der Möglichkeit der eigenständigen (vorzeitigen) Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab 12 Jahren erfüllt.
Eine (vorzeitige) Erteilung der
Niederlassungsbewilligung kommt nach dem Gesagten nur in Frage, wenn ein
Elternteil ebenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung erfüllt. Wie von der Vorinstanz dargelegt wurde, sind
die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz lediglich
aufenthaltsberechtigt. Der Vater hat aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner
Schuldenwirtschaft derzeit keine Aussichten auf eine Hochstufung seiner
Bewilligung. Es droht im Falle einer Verurteilung sogar die Landesverweisung. Da keine Sprachnachweise eingereicht wurden und daher im
Dunkeln blieb, ob die Eltern die Anforderungen an die Sprachkompetenzen
erfüllen würden, wies die Vorinstanz das Gesuch um (vorzeitige) Erteilung der
Niederlassung zu Recht ab. Es kann ihr kein
Ermessensfehler vorgeworfen werden (vgl. E. 3.1).
Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Mutter einen
Testnachweis (kantonaler Deutschtest im Einbürgerungsverfahren [KDE]) vom 23. Januar
2025.
eingereicht, wonach sie schriftlich B1-Hören, A2-Lesen und A2-Schreiben
sowie mündlich B1-Sprechen bestanden hat. Weiter reichte sie jedoch keine
Belege ein. Selbst wenn sie damit über die erforderlichen Sprachkompetenzen
verfügen sollte, so ist doch mangels aktueller Belege
(Betreibungsregisterauszug etc.) nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht, dass sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer bzw.
seinen gesetzlichen Vertretern, B und C, aufzuerlegen und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Rekurs- sowie das
vorliegende Beschwerdeverfahren.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben nach Abs. 2
derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
4.2.2
Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers
auch im Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos und ist ihm die
unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von der finanziellen Lage zu verweigern.
4.2.3
Wie dargelegt wurde, ist der Vorinstanz vorliegend keine fehlerhafte
Beurteilung vorzuwerfen. Es rechtfertigt sich deshalb keine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und der vorinstanzliche
Entscheid ist auch diesbezüglich zu bestätigen.
5.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
4.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden den gesetzlichen
Vertretern des Beschwerdeführers, B und C, unter solidarischer Haftung
auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).