VB.2025.00200
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00200
14. Juli 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26453)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00200
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinreihung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
arbeitete von 2000 bis 2019 als diplomierter schulischer Heilpädagoge in der Institution B.
In dieser Tätigkeit war er zuletzt in Lohnstufe 12 nach Lohnreglement 12.02
(= Lohnkategorie V) eingestuft.
Per 1. August 2019 erfolgte eine unbefristete
Anstellung in einem 35%-Pensum als Sekundarlehrperson für integrative Förderung
in der Schulgemeinde C. Das Volksschulamt des Kantons Zürich reihte A mit
Verfügung vom 14. August 2019 in die Lohnstufe 11 nach Lohnreglement 12.02
ein, wobei seine 19-jährige Tätigkeit bei der Institution B nur zu
75 % angerechnet wurde. Eine hiergegen am 24. August 2019 erhobene
Einsprache von A, mit der er eine Anrechnung der vorherigen Tätigkeit zu
100 % und eine Einstufung in Lohnstufe 12 beantragt hatte, wies das
Volksschulamt am 26. September 2019 ab und bestätigte dessen Einstufung in
Lohnstufe 11. Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.
B. Am
3. Mai 2024 meldete sich A beim Volksschulamt und wies auf einen Passus
auf dessen Webseite hin, den er zufällig gesehen habe und woraus er ableite,
dass seine Lehrtätigkeit als schulischer Heilpädagoge in der Institution B
doch zu 100 % bei der Lohneinstufung für die aktuelle Stelle hätte
berücksichtigt werden müssen. Er beantrage deshalb eine Überprüfung seiner
Lohneinstufung. In der Folge erliess das Volksschulamt am 6. November 2024
eine Verfügung, in welcher es erwog, die Tätigkeit von A als schulischer
Heilpädagoge im Zeitraum von 2000 bis 2019 sei entgegen seinem früheren
Entscheid für die Zwecke der Lohneinstufung doch zu 100 % anrechenbar. Die
Anpassung der Lohneinstufung verfügte das Volksschulamt mit Wirkung auf den
ersten Tag des auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs folgenden
Monats, das heisst per 1. Juni 2024. Für den Zeitraum von August 2019 bis
Mai 2024 verwies es auf die Rechtskraft seiner Einspracheverfügung vom
26. September 2019.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 14. November 2024 erhobenen Rekurs
von A wies die Bildungsdirektion am 27. Februar 2025 ab.
III.
A erhob am 23. März 2025 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und eine um eine Stufe erhöhte Lohneinstufung
rückwirkend ab dem 1. August 2019 und nicht erst ab dem 1. Juni 2024.
Mit Schreiben vom 26. März 2025 informierte das
Verwaltungsgericht A wunschgemäss über das Kostenrisiko seiner Beschwerde. Die
Bildungsdirektion verzichtete am 1. April 2025 auf Vernehmlassung. Das
Volksschulamt verwies mit Stellungnahme vom 4. April 2025 auf den
Rekursentscheid.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen des Volksschulamts betreffend die Lohneinstufung einer Lehrperson.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen eine um eine
Stufe erhöhte Lohneinstufung für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum
31.
Mai 2024. Die Lohndifferenz zwischen Lohnstufen 11 und 12 (vom
1.
August 2019 bis 30. Juni 2020), Lohnstufen 12 und 13 (vom
1.
Juli 2020 bis 30. Juni 2021) sowie Lohnstufen 13 und 14 (vom
1.
Juli 2021 bis 31. Mai 2024) in der Lohnkategorie V beträgt
bei einem Beschäftigungsgrad von 35 % rund Fr. 2'900.- (vgl.
Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in den jeweils
gültigen Fassungen [LPVO, LS 412.31]). Damit fällt die Angelegenheit in
die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach
§ 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,
LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die
Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen
regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet
zwischen fünf Lohnkategorien. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in
Kleinklassen auf der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
wie der Beschwerdeführer sind in Lohnkategorie
V eingereiht.
2.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende
Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von
Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.
Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei
Lehrpersonen der Sekundarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem
vollendeten 24. Altersjahr angerechnet. Dabei werden
Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie
Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an
Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % (lit. a),
anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf der Volksschulstufe
erteilten Unterrichts an einer Mittelschule (Langgymnasium), oder schulische
Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der
Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu
75.
% (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und
Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %
angerechnet (lit. c).
3.
3.1
Zwischen
den Parteien ist unbestritten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
schulischer Heilpädagoge zwischen 2000 und 2019 für seine Lohneinstufung als
Sekundarlehrperson ab dem 1. August 2019 statt zu 75 % zu 100 %
anzurechnen gewesen wäre, woraus eine Einstufung in Lohnstufe 12
resultiert hätte, und dass die ursprüngliche Lohneinstufung in Lohnstufe 11
und damit auch die Einspracheverfügung des Beschwerdegegners vom
26.
September 2019 insofern fehlerhaft war.
3.2
Lohneinstufungen
stellen Dauerverfügungen dar (vgl. VGr, 22. August 2024, VB.2024.00180,
E. 3.3, und 18. Dezember 2018, VB.2018.00492, E. 3.2). Da sich
bei solchen eine Gesetzwidrigkeit wegen fehlerhafter Rechtsanwendung über
längere Zeit bzw. auch in der Zukunft auswirkt, ist das öffentliche Interesse
an der Verwirklichung des objektiven Rechts stärker betroffen, als wenn sich
die Rechtswidrigkeit in einem Einzelereignis erschöpft. Eine unrichtige
Rechtsanwendung stellt deshalb bei Dauersachverhalten, auch wenn die
Dauerverfügung nicht an einem schwerwiegenden materiellen Mangel leidet, einen
Rückkommensgrund dar (VGr, 18. Dezember 2018, VB.2018.00493, E. 3.4,
und 2. September 2015, VB.2015.00070, E. 2.4; ferner 26. Mai
2016, VB.2016.00111, E. 3.6). Insofern ist der Beschwerdegegner mit
Verfügung vom 6. November 2024 zu Recht auf die fehlerhafte Lohneinstufung
des Beschwerdeführers zurückgekommen und hat diese angepasst. Strittig ist
einzig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, dass die Korrektur
rückwirkend auf den 1. August 2019 erfolgt, oder – wie der Beschwerdegegner
und die Vorinstanz erwogen haben – erst ab seiner Mitteilung der
Fehlerhaftigkeit und damit ab dem 1. Juni 2024.
3.3
Die
Wiedererwägung oder Revision einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung erfolgt
grundsätzlich ex tunc, wobei im Einzelfall auch andere Lösungen denkbar
sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1283; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich etc. 2025, Rz. 732).
Das Verwaltungsgericht kam in einem Fall, der ebenfalls eine fehlerhafte
Lohneinstufung betraf, zum Schluss, dass die Berichtigung erst ab dem Zeitpunkt
der Geltendmachung des Anspruchs durch die dortige Beschwerdeführerin mittels
Wiedererwägungsgesuchs zu gewähren sei, weil es ihr zumutbar gewesen wäre, sich
gegen die fehlerhafte Einstufung schon zuvor auf dem Rechtsmittelweg zu wehren
(vgl. VGr, 18. Dezember 2018, VB.2018.00493, E. 3.4). Auf diese
Argumentation berief sich auch die Vorinstanz und schützte daher das Vorgehen
des Beschwerdegegners, die Lohneinstufung erst ab dem 1. Juni 2024
anzupassen.
3.4
Der
vorliegende Fall liegt jedoch anders. In jenem Fall war die
Einreihungsverfügung nachträglich fehlerhaft geworden, weil das
Verwaltungsgericht in einem nach dem Entscheid über die Lohnentwicklung
ergangenen Urteil die damalige Praxis des Volksschulamts als rechtswidrig
erklärt hatte. Hier war die Einstufungsverfügung schon ursprünglich fehlerhaft.
Der Beschwerdeführer erhob zudem bereits nach Erlass der fehlerhaften
Einstufungsverfügung im August 2019 eine Einsprache und begründete diese
zutreffenderweise mit der fehlerhaften Anrechnung seiner Tätigkeit in der Institution B
zu nur 75 %. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er in der Folge
den abschlägigen Einspracheentscheid vom 26. September 2019 akzeptierte
und in guten Treuen davon ausging, dass der Beschwerdegegner unter
Berücksichtigung seiner Einwände korrekt entschieden habe. Vor diesem
Hintergrund ist es geradezu stossend, wenn der Beschwerdegegner mittlerweile
zwar eingesteht, dass die ursprüngliche Lohneinstufung und damit auch der diese
bestätigende Einspracheentscheid aus den vom Beschwerdeführer bereits in seiner
Einsprache im August 2019 genannten Gründen tatsächlich fehlerhaft war, die
Korrektur jedoch erst mit Wirkung ab der (erneuten) Mitteilung der
Fehlerhaftigkeit der Lohneinstufung durch den Beschwerdeführer im Mai 2024
vornehmen will.
3.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
die Lohneinstufung des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. August 2019
zu korrigieren.
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
5.
Da der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom
27.
Februar 2025 und die Verfügung des Volksschulamts vom 6. November
2024.
werden aufgehoben. Das Volksschulamt wird angewiesen, die Lohneinstufungen
des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. August 2019 im Sinn der Erwägungen
zu korrigieren.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.