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Entscheid

VB.2025.00200

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00200

14. Juli 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26453)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00200

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Lohneinreihung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

arbeitete von 2000 bis 2019 als diplomierter schulischer Heilpädagoge in der Institution B.

In dieser Tätigkeit war er zuletzt in Lohnstufe 12 nach Lohnreglement 12.02

(= Lohnkategorie V) eingestuft.

Per 1. August 2019 erfolgte eine unbefristete

Anstellung in einem 35%-Pensum als Sekundarlehrperson für integrative Förderung

in der Schulgemeinde C. Das Volksschulamt des Kantons Zürich reihte A mit

Verfügung vom 14. August 2019 in die Lohnstufe 11 nach Lohnreglement 12.02

ein, wobei seine 19-jährige Tätigkeit bei der Institution B nur zu

75 % angerechnet wurde. Eine hiergegen am 24. August 2019 erhobene

Einsprache von A, mit der er eine Anrechnung der vorherigen Tätigkeit zu

100 % und eine Einstufung in Lohnstufe 12 beantragt hatte, wies das

Volksschulamt am 26. September 2019 ab und bestätigte dessen Einstufung in

Lohnstufe 11. Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.

B. Am

3. Mai 2024 meldete sich A beim Volksschulamt und wies auf einen Passus

auf dessen Webseite hin, den er zufällig gesehen habe und woraus er ableite,

dass seine Lehrtätigkeit als schulischer Heilpädagoge in der Institution B

doch zu 100 % bei der Lohneinstufung für die aktuelle Stelle hätte

berücksichtigt werden müssen. Er beantrage deshalb eine Überprüfung seiner

Lohneinstufung. In der Folge erliess das Volksschulamt am 6. November 2024

eine Verfügung, in welcher es erwog, die Tätigkeit von A als schulischer

Heilpädagoge im Zeitraum von 2000 bis 2019 sei entgegen seinem früheren

Entscheid für die Zwecke der Lohneinstufung doch zu 100 % anrechenbar. Die

Anpassung der Lohneinstufung verfügte das Volksschulamt mit Wirkung auf den

ersten Tag des auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs folgenden

Monats, das heisst per 1. Juni 2024. Für den Zeitraum von August 2019 bis

Mai 2024 verwies es auf die Rechtskraft seiner Einspracheverfügung vom

26. September 2019.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 14. November 2024 erhobenen Rekurs

von A wies die Bildungsdirektion am 27. Februar 2025 ab.

III.

A erhob am 23. März 2025 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und eine um eine Stufe erhöhte Lohneinstufung

rückwirkend ab dem 1. August 2019 und nicht erst ab dem 1. Juni 2024.

Mit Schreiben vom 26. März 2025 informierte das

Verwaltungsgericht A wunschgemäss über das Kostenrisiko seiner Beschwerde. Die

Bildungsdirektion verzichtete am 1. April 2025 auf Vernehmlassung. Das

Volksschulamt verwies mit Stellungnahme vom 4. April 2025 auf den

Rekursentscheid.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen des Volksschulamts betreffend die Lohneinstufung einer Lehrperson.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen eine um eine

Stufe erhöhte Lohneinstufung für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum

31.

Mai 2024. Die Lohndifferenz zwischen Lohnstufen 11 und 12 (vom

1.

August 2019 bis 30. Juni 2020), Lohnstufen 12 und 13 (vom

1.

Juli 2020 bis 30. Juni 2021) sowie Lohnstufen 13 und 14 (vom

1.

Juli 2021 bis 31. Mai 2024) in der Lohnkategorie V beträgt

bei einem Beschäftigungsgrad von 35 % rund Fr. 2'900.- (vgl.

Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in den jeweils

gültigen Fassungen [LPVO, LS 412.31]). Damit fällt die Angelegenheit in

die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach

§ 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,

LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die

Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen

regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet

zwischen fünf Lohnkategorien. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in

Kleinklassen auf der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik

wie der Beschwerdeführer sind in Lohnkategorie

V eingereiht.

2.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende

Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von

Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.

Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei

Lehrpersonen der Sekundarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem

vollendeten 24. Altersjahr angerechnet. Dabei werden

Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie

Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an

Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % (lit. a),

anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf der Volksschulstufe

erteilten Unterrichts an einer Mittelschule (Langgymnasium), oder schulische

Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der

Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu

75.

% (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und

Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %

angerechnet (lit. c).

3.

3.1

Zwischen

den Parteien ist unbestritten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als

schulischer Heilpädagoge zwischen 2000 und 2019 für seine Lohneinstufung als

Sekundarlehrperson ab dem 1. August 2019 statt zu 75 % zu 100 %

anzurechnen gewesen wäre, woraus eine Einstufung in Lohnstufe 12

resultiert hätte, und dass die ursprüngliche Lohneinstufung in Lohnstufe 11

und damit auch die Einspracheverfügung des Beschwerdegegners vom

26.

September 2019 insofern fehlerhaft war.

3.2

Lohneinstufungen

stellen Dauerverfügungen dar (vgl. VGr, 22. August 2024, VB.2024.00180,

E. 3.3, und 18. Dezember 2018, VB.2018.00492, E. 3.2). Da sich

bei solchen eine Gesetzwidrigkeit wegen fehlerhafter Rechtsanwendung über

längere Zeit bzw. auch in der Zukunft auswirkt, ist das öffentliche Interesse

an der Verwirklichung des objektiven Rechts stärker betroffen, als wenn sich

die Rechtswidrigkeit in einem Einzelereignis erschöpft. Eine unrichtige

Rechtsanwendung stellt deshalb bei Dauersachverhalten, auch wenn die

Dauerverfügung nicht an einem schwerwiegenden materiellen Mangel leidet, einen

Rückkommensgrund dar (VGr, 18. Dezember 2018, VB.2018.00493, E. 3.4,

und 2. September 2015, VB.2015.00070, E. 2.4; ferner 26. Mai

2016, VB.2016.00111, E. 3.6). Insofern ist der Beschwerdegegner mit

Verfügung vom 6. November 2024 zu Recht auf die fehlerhafte Lohneinstufung

des Beschwerdeführers zurückgekommen und hat diese angepasst. Strittig ist

einzig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, dass die Korrektur

rückwirkend auf den 1. August 2019 erfolgt, oder – wie der Beschwerdegegner

und die Vorinstanz erwogen haben – erst ab seiner Mitteilung der

Fehlerhaftigkeit und damit ab dem 1. Juni 2024.

3.3

Die

Wiedererwägung oder Revision einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung erfolgt

grundsätzlich ex tunc, wobei im Einzelfall auch andere Lösungen denkbar

sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1283; Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich etc. 2025, Rz. 732).

Das Verwaltungsgericht kam in einem Fall, der ebenfalls eine fehlerhafte

Lohneinstufung betraf, zum Schluss, dass die Berichtigung erst ab dem Zeitpunkt

der Geltendmachung des Anspruchs durch die dortige Beschwerdeführerin mittels

Wiedererwägungsgesuchs zu gewähren sei, weil es ihr zumutbar gewesen wäre, sich

gegen die fehlerhafte Einstufung schon zuvor auf dem Rechtsmittelweg zu wehren

(vgl. VGr, 18. Dezember 2018, VB.2018.00493, E. 3.4). Auf diese

Argumentation berief sich auch die Vorinstanz und schützte daher das Vorgehen

des Beschwerdegegners, die Lohneinstufung erst ab dem 1. Juni 2024

anzupassen.

3.4

Der

vorliegende Fall liegt jedoch anders. In jenem Fall war die

Einreihungsverfügung nachträglich fehlerhaft geworden, weil das

Verwaltungsgericht in einem nach dem Entscheid über die Lohnentwicklung

ergangenen Urteil die damalige Praxis des Volksschulamts als rechtswidrig

erklärt hatte. Hier war die Einstufungsverfügung schon ursprünglich fehlerhaft.

Der Beschwerdeführer erhob zudem bereits nach Erlass der fehlerhaften

Einstufungsverfügung im August 2019 eine Einsprache und begründete diese

zutreffenderweise mit der fehlerhaften Anrechnung seiner Tätigkeit in der Institution B

zu nur 75 %. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er in der Folge

den abschlägigen Einspracheentscheid vom 26. September 2019 akzeptierte

und in guten Treuen davon ausging, dass der Beschwerdegegner unter

Berücksichtigung seiner Einwände korrekt entschieden habe. Vor diesem

Hintergrund ist es geradezu stossend, wenn der Beschwerdegegner mittlerweile

zwar eingesteht, dass die ursprüngliche Lohneinstufung und damit auch der diese

bestätigende Einspracheentscheid aus den vom Beschwerdeführer bereits in seiner

Einsprache im August 2019 genannten Gründen tatsächlich fehlerhaft war, die

Korrektur jedoch erst mit Wirkung ab der (erneuten) Mitteilung der

Fehlerhaftigkeit der Lohneinstufung durch den Beschwerdeführer im Mai 2024

vornehmen will.

3.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

die Lohneinstufung des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. August 2019

zu korrigieren.

4.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).

5.

Da der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt

(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,

so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom

27.

Februar 2025 und die Verfügung des Volksschulamts vom 6. November

2024.

werden aufgehoben. Das Volksschulamt wird angewiesen, die Lohneinstufungen

des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. August 2019 im Sinn der Erwägungen

zu korrigieren.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.