VB.2025.00202
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00202
30. Oktober 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26703)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00202
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG,
vertreten
durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG,
vertreten
durch RA D und/oder RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
F GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sihltal Zürich
Uetlibergbahn SZU AG eröffnete mit Ausschreibung vom 24. Dezember
2024 auf Simap.ch, der elektronischen
Beschaffungsplattform der Schweiz, ein
offenes Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich betreffend den Ersatz der
Not- und Unterhaltsbeleuchtung im Sihltunnel (Los 1: Material-Lieferung;
Los 2: Installation inkl. Entsorgung und Montage). Gemäss
Offertöffnungsprotokoll gingen für Los 1 zwei gültige Angebote mit (nicht
bereinigten) Preisen exkl. MWST von Fr. 268'116.- (Angebot der
F GmbH) und Fr. 266'271.75 (Angebot der A AG) ein. Mit Verfügung
vom 6. März 2025 erteilte die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG den
Zuschlag der F GmbH zum Preis von Fr. 293'692.55 inkl. MWST.
Erwägungen
II.
Die A AG gelangte dagegen
mit Beschwerde vom 25. März 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte, der Zuschlag sei bezüglich Los 1 aufzuheben und ihr
selbst zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Erteilung des
Zuschlags an die Vergabestelle zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht sei
der Beschwerde, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu
erteilen; weiter sei ihr Akteneinsicht zu erteilen und ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen (Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung).
Mit Präsidialverfügung vom
27.
März 2025 wurde der Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG ein
Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, untersagt.
Mit Eingabe vom 16. April
2025.
beantragte die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht sei der
Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und die superprovisorisch
erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen; ausserdem seien die als
vertraulich bezeichneten Akten der Beschwerdeführerin nicht zuzustellen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben.
Mit Präsidialverfügung vom
24.
April 2025 wurde der Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG
weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsbegehren
der A AG teilweise gutgeheissen. Mit Replik vom 12. Mai 2025 hielt
diese an ihren Anträgen fest, ebenso die Sihltal Zürich Uetlibergbahn
SZU AG in ihrer Duplik vom 5. Juni 2025. Die Triplik erfolgte am
27.
Juni 2025; die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG verzichtete
daraufhin mit Eingabe vom 15. Juli 2025 auf weitere Ausführungen. Die
F GmbH liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton Zürich
ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des
Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG
IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom
28.
Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine
Dispositiv
Ausschreibung vom 24. Dezember 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues
Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB
zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom
28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch
der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist
aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.
BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Gemäss
Angebotsbewertung erzielte die Mitbeteiligte mit 426,04 Punkten die
höchste Gesamtbewertung; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert mit
416,59 Punkten auf Platz 2. Mit ihrer Beschwerde macht die
Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht namentlich eine unrichtige Bewertung
der Zuschlagskriterien geltend. Dringt sie mit ihren Rügen durch, hat sie
aufgrund des geringen Rückstands in der Gesamtbewertung eine realistische
Aussicht auf den Zuschlag. Die Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.
In den Ausschreibungsunterlagen
legte die Vergabestelle vier Zuschlagskriterien samt jeweiliger Gewichtung und
Maximalpunktzahl fest: ZK 1 – Gesamtpreis in CHF exkl. MWST. (35 % –
175 Punkte); ZK 2 – Beleuchtungskonzept (25 % – 125 Punkte);
ZK 3 – Logistik- und Ausführungskonzept (25 % – 125 Punkte);
ZK 4 – Lieferfähigkeit im Störungsfall (15 % – 75 Punkte).
Die Beschwerdeführerin bringt
vor, die Vergabestelle habe sich bei der Punktevergabe nicht an ihr vorgängig
kommuniziertes Vorgehen gehalten, indem sie Zwischennoten erteilt habe, die
Preisberechnungsformel in den Ausschreibungsunterlagen sei nicht korrekt, es
seien unzulässige Anpassungen an ihrem Angebotspreis vorgenommen worden, bei
den Zuschlagskriterien 2 und 3 sei ihr Angebot zu tief bewertet worden und
beim Zuschlagskriterium 4 seien die massgeblichen Subkriterien 1–3 in
der Ausschreibung nicht offengelegt und zudem unrichtig bewertet worden.
4.
4.1 In den
Ausschreibungsunterlagen führte die Vergabestelle im Dokument "Angebot und
Nachweise" aus, die Zuschlagskriterien würden, wo nicht anders definiert,
gemäss der nachfolgenden Notenskala bewertet:
Note
Bezogen auf Erfüllung des Kriteriums
Bezogen auf Angaben und Ausführung
0
Nicht beurteilbar
Keine Angaben
1
Sehr schlechte Erfüllung des Kriteriums
Ungenügende, unvollständige Angaben
2
Schlechte Erfüllung
Angaben ohne ausreichenden Projektbezug
3
Normale, durchschnittliche Erfüllung
Sollangabe, den Anforderungen der
Ausschreibung entsprechend
4
Gute Erfüllung
Qualitativ gut
5
Sehr gute Erfüllung
Qualitativ ausgezeichnet, hohe
Innovation, sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung
In der Ausschreibung wurde
präzisiert, dass keine Zwischennoten vergeben würden und die Bewertung von
mehreren Personen durchgeführt werde, wodurch sich Durchschnittsnoten ergäben,
welche auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet werden sollten.
Die Personen, welche die
Angebote beurteilten, vergaben für die einzelnen Subkriterien jeweils
ganzzahlige Noten (keine Zwischennoten), deren Durchschnitt anschliessend
berechnet wurde. Für die Punkteberechnung wurden diese Durchschnittsnoten
entsprechend ihrer Gewichtung multipliziert, wodurch sich mehrere Stellen
hinter dem Komma ergaben; eine Rundung auf nur eine Nachkommastelle fand nicht
statt (vgl. zur Rundungsmethode VGr, 13. Februar 2025, VB.2024.00253,
E. 5.6.4). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ändert dies
jedoch nichts am Submissionsergebnis. Die Beschwerdeführerin stellt dies denn
auch nicht substanziiert in Abrede und war – entgegen ihren Vorbringen – ohne
Weiteres in der Lage, die Berechnung nachzuvollziehen, nachdem ihr in den
Evaluationsbericht mit den erteilten Noten und Punktzahlen mit
Präsidialverfügung vom 24. April 2025 Akteneinsicht gewährt worden war.
In den
Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin folgende
Preisbewertungsformel publiziert:
Die
Beschwerdeführerin reichte eine Beilage zu den Akten, aus der ersichtlich ist,
dass die Preisbewertungsformel in ihrer Version der Ausschreibungsunterlagen
anders aussieht. Sie macht geltend, diese Formel sei offensichtlich untauglich
zur Bewertung des Preises. Darin ist ihr zuzustimmen: Die Darstellung der
Formel in ihrer Version der Ausschreibungsunterlagen ist offenkundig falsch,
namentlich beinhaltet sie einen Bruch ohne Nenner. Wie die Beschwerdegegnerin
ausführt, könnte dies auf ein technisches Problem bei der Dekomprimierung der
Vergabeunterlagen zurückzuführen sein. Dies ist jedoch unerheblich; die
massgebliche Preisspanne wurde den Anbietenden in den Ausschreibungsunterlagen
korrekt mitgeteilt.
4.2
4.2.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Vergabestelle habe unzulässige Bereinigungen
ihres Angebotspreises vorgenommen. In ihrer Beschwerdeantwort und ihrer Duplik
begründet die Beschwerdegegnerin die vorgenommenen Anpassungen betreffend die
Preise für "Hindernisumfahrung", "Fluchtwegschild" und
"Gleisüberquerung" unter Hinweis auf das Gleichbehandlungs- und das
Transparenzgebot.
4.2.2 Gemäss
Art. 39 Abs. 2 IVöB sind Bereinigungen der Angebotspreise zulässig,
soweit erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote
nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden
können (lit. a) oder Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten
sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in
einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung
oder der potenzielle Anbieterkreis verändert (lit. b).
4.2.3 Bei der Position
"Hindernisumfahrung" hatten die Anbietenden einen Stückpreis pro
Hindernisumfahrung zu offerieren. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass
sämtliche zehn Hindernisse im Sihltunnel umfahren werden müssten, die sich aus
den Bildaufnahmen (und aus der vorgenommenen Begehung) ergeben würden. Die
Beschwerdeführerin kalkulierte in ihrem Angebot jedoch bloss mit sieben
Hindernissen und bringt vor, nicht bei allen Hindernissen sei eine
Spezialanfertigung für die Umfahrung notwendig. Dies substanziiert sie jedoch
nicht weiter und es wird nicht ersichtlich, weshalb in ihrer Offerte weniger
Hindernisumfahrungen benötigt werden sollten. Vor diesem Hintergrund ist es
nachvollziehbar und vom behördlichen Ermessensspielraum abgedeckt, dass die
Beschwerdegegnerin im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote auch beim
beschwerdeführerischen Angebot mit zehn Hindernisumfahrungen gerechnet und den
Preis entsprechend bereinigt hat.
4.2.4 Das unbereinigte
Angebot der Beschwerdeführerin belief sich auf Fr. 266'271.75 exkl. MWST,
dasjenige der Mitbeteiligten auf Fr. 268'116.- exkl. MWST. Der Preis des
bereinigten Angebots der Beschwerdeführerin betrug Fr. 281'510.85,
derjenige des bereinigten Angebots der Mitbeteiligten Fr. 271'686.-,
jeweils exkl. MWST. Würde man im Sinn der Beschwerdeführerin die bei ihrem
Angebot vorgenommenen Bereinigungen bei den Positionen
"Fluchtwegschild" und "Gleisüberquerung" wieder
subtrahieren, erhielte sie unter Anwendung der vorstehend in E. 4.2
angeführten Preisbewertungsformel beim Zuschlagskriterium 1 – Gesamtpreis
in CHF exkl. MWST 174,74 Punkte. Für ihr bereinigtes Angebot von
Fr. 271'686.- erhielte die Mitbeteiligte weiterhin 175 Punkte. Da das
mit 416,59 Punkten bewertete Angebot der Beschwerdeführerin in der
Gesamtwertung 9,45 Punkte hinter dem mit 426,04 Punkten bewerteten
Angebot der Mitbeteiligten zu liegen kommt (s. o.
E. 2.2), genügte der durch die oben dargestellte, geänderte Preisbewertung
erzielte Punktegewinn für sich allein nicht, um eine Änderung der Reihenfolge
bei der Angebotsbewertung herbeizuführen: Die Mitbeteiligte erzielte nach wie
vor 426,04 Punkte, die Beschwerdeführerin neu 422,66 Punkte. Für eine
Änderung der Bieterreihenfolge wäre eine Punkteanpassung auch noch bei anderen
Zuschlagskriterien nötig. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine solche
vorzunehmen ist.
Anzufügen bleibt, dass das beschwerdeführerische Angebot
auch bei einer Rundung auf eine Nachkommastelle im Sinn des in E. 4.1
Ausgeführten nicht auf dem ersten Platz zu liegen käme.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin
beanstandet, die Bewertung bei den Zuschlagskriterien 2 –
Beleuchtungskonzept und 3 – Logistik- und Ausführungskonzept sei nicht
nachvollziehbar. Ihr Beleuchtungskonzept erfülle sämtliche Vorgaben gemäss
Pflichtenheft besser als dasjenige der Mitbeteiligten und sei mit der
Maximalpunktzahl zu bewerten. Weiter seien im Zusammenhang mit dem Logistik-
und Ausführungskonzept ihre Lösungen betreffend Unterhaltsfreundlichkeit und
Lagerung für Reservematerial ebenfalls mit der Maximalpunktzahl zu bewerten;
die Vergabestelle habe bei der diesbezüglichen Bewertung unzulässigerweise
Elemente berücksichtigt, die bereits beim Zuschlagskriterium 4 –
Lieferzeit im Störungsfall bewertet werden.
5.2 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand
leistungsbezogener Zuschlagskriterien und gibt diese und ihre Gewichtung in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 29
Abs. 1 und 3 IVöB). Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der
Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der
Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen
Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April
2017, VB.2017.00132, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen
greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des
Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die
Beschwerdeführerin bei beiden Zuschlagskriterien mehr als nur die Note 3
(= Sollangabe, den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend; s. o. E. 4.1) erhalten hat. Das Angebot der
Beschwerdeführerin sei denn auch bei beiden Kriterien insgesamt besser bewertet
worden als dasjenige der Mitbeteiligten, allerdings übertreffe es die
Erwartungen, namentlich bei der Darstellung des Beleuchtungskonzepts, nicht.
Beide Anbieterinnen hätten bei diesem Kriterium tendenziell wenige und eher
knappe Ausführungen gemacht.
Aus dem
beschwerdeführerischen Angebot ist ersichtlich, dass bei den
streitgegenständlichen Kriterien vermehrt allgemein gehaltene Umschreibungen
eingesetzt wurden (bspw. "regelmässige Bestandskontrollen sichern die
Lieferkette" oder "Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften").
Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Bewertung unter diesen Umständen von
einer Erteilung der Maximalpunktzahl abgesehen wurde und Durchschnittsnoten
zwischen 3,25 und 4,5 resultierten. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, die
beschwerdeführerische Lösung zur Lagerung des Ersatzmaterials sei ungeeignet:
Für eine Lagerung bei der Vergabestelle fehle es an den notwendigen
Kapazitäten, es würden Qualitäts- und Gewährleistungsbedenken bestehen und eine
Vorfinanzierung von Material wäre nötig, dessen Bedarf ungewiss sei. Die Lösung
der Mitbeteiligten, mit Lagerung des Reservematerials an ihrem eigenen
Standort, sei überzeugender. Diese Begründung ist ohne Weiteres nachvollziehbar
und eine Ermessensüberschreitung der Vergabestelle ist nicht ersichtlich.
Ebenso durfte die Vergabestelle im Zusammenhang mit dem Logistik- und
Ausführungskonzept (Zuschlagskriterium 3) bewerten, wie zügig einzelne
Komponenten ausgewechselt werden können; dies ist nicht nur im Zusammenhang mit
einem Störfall (Zuschlagskriterium 4) relevant. Die Bewertung der
Zuschlagskriterien 2 und 3 ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Betreffend das
Zuschlagskriterium 4 – Lieferfähigkeit im Störungsfall bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass dessen Beschreibung in den
Ausschreibungsunterlagen abschliessend formuliert sei und die drei bewerteten
Subkriterien nicht zulasse, zumal letztere in der Ausschreibung nicht
offengelegt worden seien. Namentlich sei nicht erwähnt worden und auch nicht
nachvollziehbar, dass sich das Subkriterium 41 betreffend die Frist für
die Materiallieferung nur auf die Bauzeit beziehe. Bei der Bewertung von Subkriterium 42
betreffend Lieferfähigkeit im Störungsfall habe die Vergabestelle
unzulässigerweise Angaben der Anbietenden zum Eignungskriterium 5 zu
kurzfristigen Lieferungen herangezogen und beim Subkriterium 43 betreffend
Stundensätze für den Support zur Störungsbehebung seien Angaben aus dem
Preisblatt verwendet worden, obwohl diese richtigerweise beim Preiskriterium
hätten bewertet werden sollen.
6.2 Gemäss Art. 35 lit. p IVöB hat die
Veröffentlichung einer Ausschreibung die Zuschlagskriterien sowie deren
Gewichtung zu enthalten, sofern diese Angaben nicht in den
Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. Entsprechend ist für die Ausschreibungsunterlagen
in Art. 36 lit. d IVöB vorgeschrieben, dass diese über die
Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung Aufschluss geben müssen. In der
Ausschreibung müssen die Zuschlagskriterien nach prozentualer Gewichtung oder
zumindest nach der Rangfolge genannt werden. Die Angabe von Unterkriterien,
welche bloss die Hauptkriterien konkretisieren, ist dagegen nicht erforderlich
(BGE 139 II 489 nicht publ. E. 4.1; BGE 130 I 241
E. 5.1; BGr, 27. März 2012, 2C_549/2011, E. 2.4, mit weiteren
Hinweisen; VGr, VB.2024.00001, 18. April 2024, E. 6.2, mit weiteren
Hinweisen). Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche
Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vergabebehörde bei der Bewertung der Offerten die in den
Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien weiter verfeinert, ohne diese
Subkriterien ihrerseits mit der Ausschreibung zu veröffentlichen (vgl. etwa
BGr, 21. Januar 2003, 2P.111/2003, E. 2.1.1; 10. März 2003,
2P.172/2002, E. 2.3; VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00103, E. 3.1;
22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen
Hinweisen).
6.3 Die vorgängige Angabe eines eigentlichen Noten- bzw.
Bewertungsschlüssels ist nicht erforderlich (BGE 130 I 241 E. 5.1;
BGr, 21. Februar 2014, 2C_1196/2013, E. 2.4).
Werden in
den Ausschreibungsunterlagen allerdings Angaben zur Bewertung gemacht, so sind
sie in der Folge für die Vergabebehörde verbindlich (VGr, 14. Juli 2022,
VB.2022.00103, E. 3.1; 9. Mai 2018, VB.2017.00854, E. 6.2.2;
16. November 2017, VB.2017.00495, E. 4.2;
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lan/Marc Steiner, Praxis
des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 859). Die
Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr
bekanntgegebenen Kriterien zu beurteilen. Unzulässig ist es somit, die
dargestellten Kriterien nach der Einreichung der Angebote wesentlich zu ändern
(BGE 130 I 241 E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 125 II 86
E. 7c), einzelne Kriterien beim Zuschlagsentscheid ausser Acht zu lassen (vgl.
VGr, 27. Oktober 2004, VB.2003.00238, E. 4.4.3), die
Bedeutungsreihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen
vorzunehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen
(Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 859). Für die Bewertung sind die im Rahmen
der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie
von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf
den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt
es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1, mit Hinweisen; VGr,
14. Juli 2022, VB.2022.00103, E. 3.1).
6.4
6.4.1 Zu den
Subkriterien 41 betreffend Lieferzeit während der Bauzeit und 42
betreffend Lieferfähigkeit im Störungsfall erläutert die Vergabestelle, dass
die "Bauzeit" vorliegend der Zeit bis zur Ablieferung des Werks für
den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Liefervertrag für die Bauzeit
entspreche, während das Subkriterium 42 sich auf die Zeit danach beziehe.
Weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, während der Bauzeit im Störungsfall
innerhalb von 1 bis 2 Stunden Material liefern zu können, habe sie bei
diesem Unterkriterium denn auch die Maximalpunktzahl erzielt. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vergabestelle das Zuschlagskriterium 4 dahingehend
konkretisierte und wie beschrieben bewertete.
6.4.2 Im Zusammenhang
mit dem Unterkriterium 42 ist zunächst festzuhalten, dass dessen
Bezeichnung "Lieferzeit im Störungsfall" – die derjenigen des
Zuschlagskriteriums 4 entspricht – unglücklich gewählt und wenig
aussagekräftig ist. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die Vergabestelle die
Lieferzeiten sowohl während der Bauzeit wie auch danach bewertete, und aus der
Bezeichnung war zumindest erkennbar, dass die diesbezüglichen Aspekte der
Angebote für die Benotung wesentlich waren. Bei der Bewertung des beschwerdeführerischen
Angebots mit der Note 3,5 war insbesondere ausschlaggebend, dass dieses
bei den Angaben zur Lieferzeit im Störungsfall das bereits vorstehend in
E. 5.3 erwähnte Konzept enthielt, wonach das Material vor Ort gelagert
werden sollte, obgleich gemäss der Vergabestelle hierfür keine Lagerkapazitäten
bestehen. Daher wurde bei der Bewertung auf eine Angabe der Beschwerdeführerin
zum Eignungskriterium 5 betreffend Organisation und Unternehmensportrait
zurückgegriffen, in der ausgeführt wird, dass Produkte innerhalb von
48 Stunden nach Bestelleingang versandfertig gemacht und geliefert werden.
Damit hat die Vergabestelle ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.
6.4.3 Im in den
Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Preisblatt beziehen sich die
Positionen 13–16 ausdrücklich auf die Stundenansätze für den Support im
Störungsfall. Die dortigen Angaben wurden folglich nicht beim Preiskriterium,
sondern beim Zuschlagskriterium 4 bewertet. Dieses Vorgehen liegt
innerhalb des Ermessensspielraums der Vergabestelle, da die genannten
Stundenansätze im Zusammenhang mit der Lieferzeit einen wesentlichen und für
die Anbietenden voraussehbaren Aspekt des Zuschlagskriteriums 4 bilden. Die
Beschwerdeführerin hat hier höhere Stundenansätze als die Mitbeteiligte
eingefügt; ihre niedrigere Bewertung mit der Note 3 ist ebenfalls nicht zu
beanstanden.
7.
Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass die Bewertung der Angebote bei den Zuschlagskriterien 1
– Gesamtpreis in CHF exkl. MWST hinsichtlich der Hindernisumfahrung, 2 –
Beleuchtungskonzept, 3 – Logistik- und Ausführungskonzept und 4 –
Lieferfähigkeit im Störungsfall nicht zu beanstanden ist. Vor diesem
Hintergrund erübrigt sich nach dem in E. 4.3.4 Ausgeführten eine
gerichtliche Überprüfung der im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium 1
– Gesamtpreis in CHF exkl. MWST hinsichtlich der unter "Fluchtwegschild
und "Gleisüberquerung" vorgenommenen Angebotsbereinigungen, da eine
Änderung der Bieterreihenfolge von vornherein ausgeschlossen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid
wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu
einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit
ihren Eingaben teilweise nur die ihr obliegende Begründung des
Vergabeentscheids nachgeholt hat.
10.
Der Auftragswert übersteigt den
massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen diesen
Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 405.-- Zustellkosten,
Fr. 3'905.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an die Parteien, die Mitbeteiligte und die Wettbewerbskommission.