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Entscheid

VB.2025.00202

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00202

30. Oktober 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26703)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00202

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A AG,

vertreten

durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG,

vertreten

durch RA D und/oder RA E,

Beschwerdegegnerin,

und

F GmbH,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Sihltal Zürich

Uetlibergbahn SZU AG eröffnete mit Ausschreibung vom 24. Dezember

2024 auf Simap.ch, der elektronischen

Beschaffungsplattform der Schweiz, ein

offenes Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich betreffend den Ersatz der

Not- und Unterhaltsbeleuchtung im Sihltunnel (Los 1: Material-Lieferung;

Los 2: Installation inkl. Entsorgung und Montage). Gemäss

Offertöffnungsprotokoll gingen für Los 1 zwei gültige Angebote mit (nicht

bereinigten) Preisen exkl. MWST von Fr. 268'116.- (Angebot der

F GmbH) und Fr. 266'271.75 (Angebot der A AG) ein. Mit Verfügung

vom 6. März 2025 erteilte die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG den

Zuschlag der F GmbH zum Preis von Fr. 293'692.55 inkl. MWST.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte dagegen

mit Beschwerde vom 25. März 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte, der Zuschlag sei bezüglich Los 1 aufzuheben und ihr

selbst zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Erteilung des

Zuschlags an die Vergabestelle zurückzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht sei

der Beschwerde, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu

erteilen; weiter sei ihr Akteneinsicht zu erteilen und ein zweiter

Schriftenwechsel anzuordnen (Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung).

Mit Präsidialverfügung vom

27.

März 2025 wurde der Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG ein

Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Mit Eingabe vom 16. April

2025.

beantragte die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht sei der

Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und die superprovisorisch

erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen; ausserdem seien die als

vertraulich bezeichneten Akten der Beschwerdeführerin nicht zuzustellen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben.

Mit Präsidialverfügung vom

24.

April 2025 wurde der Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG

weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsbegehren

der A AG teilweise gutgeheissen. Mit Replik vom 12. Mai 2025 hielt

diese an ihren Anträgen fest, ebenso die Sihltal Zürich Uetlibergbahn

SZU AG in ihrer Duplik vom 5. Juni 2025. Die Triplik erfolgte am

27.

Juni 2025; die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG verzichtete

daraufhin mit Eingabe vom 15. Juli 2025 auf weitere Ausführungen. Die

F GmbH liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Kanton Zürich

ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des

Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG

IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom

28.

Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine

Dispositiv

Ausschreibung vom 24. Dezember 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues

Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB

zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom

28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch

der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist

aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.

BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Gemäss

Angebotsbewertung erzielte die Mitbeteiligte mit 426,04 Punkten die

höchste Gesamtbewertung; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert mit

416,59 Punkten auf Platz 2. Mit ihrer Beschwerde macht die

Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht namentlich eine unrichtige Bewertung

der Zuschlagskriterien geltend. Dringt sie mit ihren Rügen durch, hat sie

aufgrund des geringen Rückstands in der Gesamtbewertung eine realistische

Aussicht auf den Zuschlag. Die Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.

In den Ausschreibungsunterlagen

legte die Vergabestelle vier Zuschlagskriterien samt jeweiliger Gewichtung und

Maximalpunktzahl fest: ZK 1 – Gesamtpreis in CHF exkl. MWST. (35 % –

175 Punkte); ZK 2 – Beleuchtungskonzept (25 % – 125 Punkte);

ZK 3 – Logistik- und Ausführungskonzept (25 % – 125 Punkte);

ZK 4 – Lieferfähigkeit im Störungsfall (15 % – 75 Punkte).

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, die Vergabestelle habe sich bei der Punktevergabe nicht an ihr vorgängig

kommuniziertes Vorgehen gehalten, indem sie Zwischennoten erteilt habe, die

Preisberechnungsformel in den Ausschreibungsunterlagen sei nicht korrekt, es

seien unzulässige Anpassungen an ihrem Angebotspreis vorgenommen worden, bei

den Zuschlagskriterien 2 und 3 sei ihr Angebot zu tief bewertet worden und

beim Zuschlagskriterium 4 seien die massgeblichen Subkriterien 1–3 in

der Ausschreibung nicht offengelegt und zudem unrichtig bewertet worden.

4.

4.1 In den

Ausschreibungsunterlagen führte die Vergabestelle im Dokument "Angebot und

Nachweise" aus, die Zuschlagskriterien würden, wo nicht anders definiert,

gemäss der nachfolgenden Notenskala bewertet:

Note

Bezogen auf Erfüllung des Kriteriums

Bezogen auf Angaben und Ausführung

0

Nicht beurteilbar

Keine Angaben

1

Sehr schlechte Erfüllung des Kriteriums

Ungenügende, unvollständige Angaben

2

Schlechte Erfüllung

Angaben ohne ausreichenden Projektbezug

3

Normale, durchschnittliche Erfüllung

Sollangabe, den Anforderungen der

Ausschreibung entsprechend

4

Gute Erfüllung

Qualitativ gut

5

Sehr gute Erfüllung

Qualitativ ausgezeichnet, hohe

Innovation, sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung

In der Ausschreibung wurde

präzisiert, dass keine Zwischennoten vergeben würden und die Bewertung von

mehreren Personen durchgeführt werde, wodurch sich Durchschnittsnoten ergäben,

welche auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet werden sollten.

Die Personen, welche die

Angebote beurteilten, vergaben für die einzelnen Subkriterien jeweils

ganzzahlige Noten (keine Zwischennoten), deren Durchschnitt anschliessend

berechnet wurde. Für die Punkteberechnung wurden diese Durchschnittsnoten

entsprechend ihrer Gewichtung multipliziert, wodurch sich mehrere Stellen

hinter dem Komma ergaben; eine Rundung auf nur eine Nachkomma­stelle fand nicht

statt (vgl. zur Rundungsmethode VGr, 13. Februar 2025, VB.2024.00253,

E. 5.6.4). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ändert dies

jedoch nichts am Submissionsergebnis. Die Beschwerdeführerin stellt dies denn

auch nicht substanziiert in Abrede und war – entgegen ihren Vorbringen – ohne

Weiteres in der Lage, die Berechnung nachzuvollziehen, nachdem ihr in den

Evaluationsbericht mit den erteilten Noten und Punktzahlen mit

Präsidialverfügung vom 24. April 2025 Akteneinsicht gewährt worden war.

In den

Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin folgende

Preisbewertungsformel publiziert:

Die

Beschwerdeführerin reichte eine Beilage zu den Akten, aus der ersichtlich ist,

dass die Preisbewertungsformel in ihrer Version der Ausschreibungsunterlagen

anders aussieht. Sie macht geltend, diese Formel sei offensichtlich untauglich

zur Bewertung des Preises. Darin ist ihr zuzustimmen: Die Darstellung der

Formel in ihrer Version der Ausschreibungsunterlagen ist offenkundig falsch,

namentlich beinhaltet sie einen Bruch ohne Nenner. Wie die Beschwerdegegnerin

ausführt, könnte dies auf ein technisches Problem bei der Dekomprimierung der

Vergabeunterlagen zurückzuführen sein. Dies ist jedoch unerheblich; die

massgebliche Preisspanne wurde den Anbietenden in den Ausschreibungsunterlagen

korrekt mitgeteilt.

4.2

4.2.1 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Vergabestelle habe unzulässige Bereinigungen

ihres Angebotspreises vorgenommen. In ihrer Beschwerdeantwort und ihrer Duplik

begründet die Beschwerdegegnerin die vorgenommenen Anpassungen betreffend die

Preise für "Hindernisumfahrung", "Fluchtwegschild" und

"Gleisüberquerung" unter Hinweis auf das Gleichbehandlungs- und das

Transparenzgebot.

4.2.2 Gemäss

Art. 39 Abs. 2 IVöB sind Bereinigungen der Angebotspreise zulässig,

soweit erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote

nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden

können (lit. a) oder Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten

sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in

einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung

oder der potenzielle Anbieterkreis verändert (lit. b).

4.2.3 Bei der Position

"Hindernisumfahrung" hatten die Anbietenden einen Stückpreis pro

Hindernisumfahrung zu offerieren. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass

sämtliche zehn Hindernisse im Sihltunnel umfahren werden müssten, die sich aus

den Bildaufnahmen (und aus der vorgenommenen Begehung) ergeben würden. Die

Beschwerdeführerin kalkulierte in ihrem Angebot jedoch bloss mit sieben

Hindernissen und bringt vor, nicht bei allen Hindernissen sei eine

Spezialanfertigung für die Umfahrung notwendig. Dies substanziiert sie jedoch

nicht weiter und es wird nicht ersichtlich, weshalb in ihrer Offerte weniger

Hindernisumfahrungen benötigt werden sollten. Vor diesem Hintergrund ist es

nachvollziehbar und vom behördlichen Ermessensspielraum abgedeckt, dass die

Beschwerdegegnerin im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote auch beim

beschwerdeführerischen Angebot mit zehn Hindernisumfahrungen gerechnet und den

Preis entsprechend bereinigt hat.

4.2.4 Das unbereinigte

Angebot der Beschwerdeführerin belief sich auf Fr. 266'271.75 exkl. MWST,

dasjenige der Mitbeteiligten auf Fr. 268'116.- exkl. MWST. Der Preis des

bereinigten Angebots der Beschwerdeführerin betrug Fr. 281'510.85,

derjenige des bereinigten Angebots der Mitbeteiligten Fr. 271'686.-,

jeweils exkl. MWST. Würde man im Sinn der Beschwerdeführerin die bei ihrem

Angebot vorgenommenen Bereinigungen bei den Positionen

"Fluchtwegschild" und "Gleisüberquerung" wieder

subtrahieren, erhielte sie unter Anwendung der vorstehend in E. 4.2

angeführten Preisbewertungsformel beim Zuschlagskriterium 1 – Gesamtpreis

in CHF exkl. MWST 174,74 Punkte. Für ihr bereinigtes Angebot von

Fr. 271'686.- erhielte die Mitbeteiligte weiterhin 175 Punkte. Da das

mit 416,59 Punkten bewertete Angebot der Beschwerdeführerin in der

Gesamtwertung 9,45 Punkte hinter dem mit 426,04 Punkten bewerteten

Angebot der Mitbeteiligten zu liegen kommt (s. o.

E. 2.2), genügte der durch die oben dargestellte, geänderte Preisbewertung

erzielte Punktegewinn für sich allein nicht, um eine Änderung der Reihenfolge

bei der Angebotsbewertung herbeizuführen: Die Mitbeteiligte erzielte nach wie

vor 426,04 Punkte, die Beschwerdeführerin neu 422,66 Punkte. Für eine

Änderung der Bieterreihenfolge wäre eine Punkteanpassung auch noch bei anderen

Zuschlagskriterien nötig. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine solche

vorzunehmen ist.

Anzufügen bleibt, dass das beschwerdeführerische Angebot

auch bei einer Rundung auf eine Nachkommastelle im Sinn des in E. 4.1

Ausgeführten nicht auf dem ersten Platz zu liegen käme.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin

beanstandet, die Bewertung bei den Zuschlagskriterien 2 –

Beleuchtungskonzept und 3 – Logistik- und Ausführungskonzept sei nicht

nachvollziehbar. Ihr Beleuchtungskonzept erfülle sämtliche Vorgaben gemäss

Pflichtenheft besser als dasjenige der Mitbeteiligten und sei mit der

Maximalpunktzahl zu bewerten. Weiter seien im Zusammenhang mit dem Logistik-

und Ausführungskonzept ihre Lösungen betreffend Unterhaltsfreundlichkeit und

Lagerung für Reservematerial ebenfalls mit der Maximalpunktzahl zu bewerten;

die Vergabestelle habe bei der diesbezüglichen Bewertung unzulässigerweise

Elemente berücksichtigt, die bereits beim Zuschlagskriterium 4 –

Lieferzeit im Störungsfall bewertet werden.

5.2 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand

leistungsbezogener Zuschlagskriterien und gibt diese und ihre Gewichtung in der

Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 29

Abs. 1 und 3 IVöB). Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen

Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April

2017, VB.2017.00132, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des

Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die

Beschwerdeführerin bei beiden Zuschlagskriterien mehr als nur die Note 3

(= Sollangabe, den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend; s. o. E. 4.1) erhalten hat. Das Angebot der

Beschwerdeführerin sei denn auch bei beiden Kriterien insgesamt besser bewertet

worden als dasjenige der Mitbeteiligten, allerdings übertreffe es die

Erwartungen, namentlich bei der Darstellung des Beleuchtungskonzepts, nicht.

Beide Anbieterinnen hätten bei diesem Kriterium tendenziell wenige und eher

knappe Ausführungen gemacht.

Aus dem

beschwerdeführerischen Angebot ist ersichtlich, dass bei den

streitgegenständlichen Kriterien vermehrt allgemein gehaltene Umschreibungen

eingesetzt wurden (bspw. "regelmässige Bestandskontrollen sichern die

Lieferkette" oder "Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften").

Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Bewertung unter diesen Umständen von

einer Erteilung der Maximalpunktzahl abgesehen wurde und Durchschnittsnoten

zwischen 3,25 und 4,5 resultierten. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, die

beschwerdeführerische Lösung zur Lagerung des Ersatzmaterials sei ungeeignet:

Für eine Lagerung bei der Vergabestelle fehle es an den notwendigen

Kapazitäten, es würden Qualitäts- und Gewährleistungsbedenken bestehen und eine

Vorfinanzierung von Material wäre nötig, dessen Bedarf ungewiss sei. Die Lösung

der Mitbeteiligten, mit Lagerung des Reservematerials an ihrem eigenen

Standort, sei überzeugender. Diese Begründung ist ohne Weiteres nachvollziehbar

und eine Ermessensüberschreitung der Vergabestelle ist nicht ersichtlich.

Ebenso durfte die Vergabestelle im Zusammenhang mit dem Logistik- und

Ausführungskonzept (Zuschlagskriterium 3) bewerten, wie zügig einzelne

Komponenten ausgewechselt werden können; dies ist nicht nur im Zusammenhang mit

einem Störfall (Zuschlagskriterium 4) relevant. Die Bewertung der

Zuschlagskriterien 2 und 3 ist nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Betreffend das

Zuschlagskriterium 4 – Lieferfähigkeit im Störungsfall bringt die

Beschwerdeführerin vor, dass dessen Beschreibung in den

Ausschreibungsunterlagen abschliessend formuliert sei und die drei bewerteten

Subkriterien nicht zulasse, zumal letztere in der Ausschreibung nicht

offengelegt worden seien. Namentlich sei nicht erwähnt worden und auch nicht

nachvollziehbar, dass sich das Subkriterium 41 betreffend die Frist für

die Materiallieferung nur auf die Bauzeit beziehe. Bei der Bewertung von Subkriterium 42

betreffend Lieferfähigkeit im Störungsfall habe die Vergabestelle

unzulässigerweise Angaben der Anbietenden zum Eignungskriterium 5 zu

kurzfristigen Lieferungen herangezogen und beim Subkriterium 43 betreffend

Stundensätze für den Support zur Störungsbehebung seien Angaben aus dem

Preisblatt verwendet worden, obwohl diese richtigerweise beim Preiskriterium

hätten bewertet werden sollen.

6.2 Gemäss Art. 35 lit. p IVöB hat die

Veröffentlichung einer Ausschreibung die Zuschlagskriterien sowie deren

Gewichtung zu enthalten, sofern diese Angaben nicht in den

Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. Entsprechend ist für die Ausschreibungsunterlagen

in Art. 36 lit. d IVöB vorgeschrieben, dass diese über die

Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung Aufschluss geben müssen. In der

Ausschreibung müssen die Zuschlagskriterien nach prozentualer Gewichtung oder

zumindest nach der Rangfolge genannt werden. Die Angabe von Unterkriterien,

welche bloss die Hauptkriterien konkretisieren, ist dagegen nicht erforderlich

(BGE 139 II 489 nicht publ. E. 4.1; BGE 130 I 241

E. 5.1; BGr, 27. März 2012, 2C_549/2011, E. 2.4, mit weiteren

Hinweisen; VGr, VB.2024.00001, 18. April 2024, E. 6.2, mit weiteren

Hinweisen). Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche

Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Es ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vergabebehörde bei der Bewertung der Offerten die in den

Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien weiter verfeinert, ohne diese

Subkriterien ihrerseits mit der Ausschreibung zu veröffentlichen (vgl. etwa

BGr, 21. Januar 2003, 2P.111/2003, E. 2.1.1; 10. März 2003,

2P.172/2002, E. 2.3; VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00103, E. 3.1;

22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen

Hinweisen).

6.3 Die vorgängige Angabe eines eigentlichen Noten- bzw.

Bewertungsschlüssels ist nicht erforderlich (BGE 130 I 241 E. 5.1;

BGr, 21. Februar 2014, 2C_1196/2013, E. 2.4).

Werden in

den Ausschreibungsunterlagen allerdings Angaben zur Bewertung gemacht, so sind

sie in der Folge für die Vergabebehörde verbindlich (VGr, 14. Juli 2022,

VB.2022.00103, E. 3.1; 9. Mai 2018, VB.2017.00854, E. 6.2.2;

16. November 2017, VB.2017.00495, E. 4.2;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lan/Marc Steiner, Praxis

des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 859). Die

Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr

bekanntgegebenen Kriterien zu beurteilen. Unzulässig ist es somit, die

dargestellten Kriterien nach der Einreichung der Angebote wesentlich zu ändern

(BGE 130 I 241 E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 125 II 86

E. 7c), einzelne Kriterien beim Zuschlagsentscheid ausser Acht zu lassen (vgl.

VGr, 27. Oktober 2004, VB.2003.00238, E. 4.4.3), die

Bedeutungsreihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen

vorzunehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen

(Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 859). Für die Bewertung sind die im Rahmen

der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie

von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf

den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt

es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1, mit Hinweisen; VGr,

14. Juli 2022, VB.2022.00103, E. 3.1).

6.4

6.4.1 Zu den

Subkriterien 41 betreffend Lieferzeit während der Bauzeit und 42

betreffend Lieferfähigkeit im Störungsfall erläutert die Vergabestelle, dass

die "Bauzeit" vorliegend der Zeit bis zur Ablieferung des Werks für

den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Liefervertrag für die Bauzeit

entspreche, während das Subkriterium 42 sich auf die Zeit danach beziehe.

Weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, während der Bauzeit im Störungsfall

innerhalb von 1 bis 2 Stunden Material liefern zu können, habe sie bei

diesem Unterkriterium denn auch die Maximalpunktzahl erzielt. Es ist nicht zu

beanstanden, dass die Vergabestelle das Zuschlagskriterium 4 dahingehend

konkretisierte und wie beschrieben bewertete.

6.4.2 Im Zusammenhang

mit dem Unterkriterium 42 ist zunächst festzuhalten, dass dessen

Bezeichnung "Lieferzeit im Störungsfall" – die derjenigen des

Zuschlagskriteriums 4 entspricht – unglücklich gewählt und wenig

aussagekräftig ist. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die Vergabestelle die

Lieferzeiten sowohl während der Bauzeit wie auch danach bewertete, und aus der

Bezeichnung war zumindest erkennbar, dass die diesbezüglichen Aspekte der

Angebote für die Benotung wesentlich waren. Bei der Bewertung des beschwerdeführerischen

Angebots mit der Note 3,5 war insbesondere ausschlaggebend, dass dieses

bei den Angaben zur Lieferzeit im Störungsfall das bereits vorstehend in

E. 5.3 erwähnte Konzept enthielt, wonach das Material vor Ort gelagert

werden sollte, obgleich gemäss der Vergabestelle hierfür keine Lagerkapazitäten

bestehen. Daher wurde bei der Bewertung auf eine Angabe der Beschwerdeführerin

zum Eignungskriterium 5 betreffend Organisation und Unternehmensportrait

zurückgegriffen, in der ausgeführt wird, dass Produkte innerhalb von

48 Stunden nach Bestelleingang versandfertig gemacht und geliefert werden.

Damit hat die Vergabestelle ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

6.4.3 Im in den

Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Preisblatt beziehen sich die

Positionen 13–16 ausdrücklich auf die Stundenansätze für den Support im

Störungsfall. Die dortigen Angaben wurden folglich nicht beim Preiskriterium,

sondern beim Zuschlagskriterium 4 bewertet. Dieses Vorgehen liegt

innerhalb des Ermessensspielraums der Vergabestelle, da die genannten

Stundenansätze im Zusammenhang mit der Lieferzeit einen wesentlichen und für

die Anbietenden voraussehbaren Aspekt des Zuschlagskriteriums 4 bilden. Die

Beschwerdeführerin hat hier höhere Stundenansätze als die Mitbeteiligte

eingefügt; ihre niedrigere Bewertung mit der Note 3 ist ebenfalls nicht zu

beanstanden.

7.

Zusammengefasst ist

festzuhalten, dass die Bewertung der Angebote bei den Zuschlagskriterien 1

– Gesamtpreis in CHF exkl. MWST hinsichtlich der Hindernisumfahrung, 2 –

Beleuchtungskonzept, 3 – Logistik- und Ausführungskonzept und 4 –

Lieferfähigkeit im Störungsfall nicht zu beanstanden ist. Vor diesem

Hintergrund erübrigt sich nach dem in E. 4.3.4 Ausgeführten eine

gerichtliche Überprüfung der im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium 1

– Gesamtpreis in CHF exkl. MWST hinsichtlich der unter "Fluchtwegschild

und "Gleisüberquerung" vorgenommenen Angebotsbereinigungen, da eine

Änderung der Bieterreihenfolge von vornherein ausgeschlossen ist. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Mit dem vorliegenden Entscheid

wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

gegenstandslos.

9.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu

einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit

ihren Eingaben teilweise nur die ihr obliegende Begründung des

Vergabeentscheids nachgeholt hat.

10.

Der Auftragswert übersteigt den

massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes

über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen diesen

Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 3'905.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an die Parteien, die Mitbeteiligte und die Wettbewerbskommission.