VB.2025.00205
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00205
22. Mai 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26292)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00205
Urteil
der 4.
Kammer
vom 22. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C ist ein 1990 geborener brasilianischer
Staatsangehöriger. Er stellte am 30. Oktober 2024 beim Schweizerischen
Generalkonsulat in D, Brasilien, ein Gesuch um Einreisebewilligung im
Familiennachzug zu seiner Mutter A, welche über die Schweizer
Staatsbürgerschaft verfügt. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 23. Januar 2025 ab, weil C älter als 18 Jahre
ist und daher nicht im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Mutter
zugelassen werden könne.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhoben A und ihr
Ehemann B (der Stiefvater von C) hiergegen Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Rekurseingabe war nicht
handschriftlich unterschrieben und ihr war keine Vollmacht beigelegt, die A und
B zur Rekurserhebung für C ermächtigen würde. Die Sicherheitsdirektion setzte A
und B deshalb am 13. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen
zur Nachreichung einer handschriftlich unterschriebenen Rekursschrift sowie
eine Frist von 10 Tagen zur Nachreichung einer Vollmacht von C. Für den
Säumnisfall drohte sie ihnen an, nicht auf ihren Rekurs einzutreten. Diese
prozessleitende Verfügung wurde am 17. Februar 2025 an der Wohnadresse von
A und B zugestellt.
A wandte sich am 2. März 2025 mit einem
handgeschriebenen Brief an die Sicherheitsdirektion und führte darin aus, dass
sie bei Zustellung der prozessleitenden Anordnung landesabwesend gewesen sei
und deshalb den Rekurs nicht früher habe unterzeichnen können. Sie hoffe, dass
ihre jetzige Eingabe nicht zu spät sei. Dieser Eingabe legte sie Belege für
ihren Aufenthalt in Brasilien zwischen dem 15. Februar 2025 und dem
1.
März 2025, ein von ihr und ihrem Ehemann unterschriebenes Exemplar
ihrer Rekursschrift vom 7. Februar 2025, eine an sie ausgestellte
Vollmacht von C sowie ein weiteres – teilweise mit dem Rekurs inhaltlich
übereinstimmendes – Schreiben vom 2. März 2025 bei.
Die Sicherheitsdirektion trat am 18. März 2025
mangels (rechtzeitiger) formgültiger Einreichung des Rekurses nicht auf den
Rekurs von A und B ein, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten und richtete
keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 26. März 2025 erhoben A und B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung des Familiennachzugs für C.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2025
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene
rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 3. Februar 2024, VB.2023.00595, E. 1 –
21.
Dezember 2023, VB.2023.00553, E. 1 – 13. September
2023, VB.2023.00377, E. 1).
1.3
Weil auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Es ist
zweifelhaft, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der
Beschwerdeführenden eintrat. So wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner
im Ausgangsverfahren als Vertreterin beigeladen, ohne dass eine Vollmacht von
ihr verlangt worden wäre, und ist ohnehin fraglich, ob eine solche im
Ausländerrecht für die Vertretung von Familienmitgliedern mit gleichgerichteten
Interessen notwendig ist (vgl. BGr, 28. September 2022, 2C_995/2021,
E. 5; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 83). Sodann war die Rekursschrift zwar
nicht unterzeichnet, wurde jedoch in einem Couvert verschickt, worauf handgeschrieben
Name und Adresse der Beschwerdeführerin als Absenderin vermerkt sind. Dies kann
unter Umständen den Formerfordernissen an einen Rekurs genügen (vgl. Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6).
2.2
Letztlich können
diese Fragen hier aber offenbleiben, da die Beschwerde bei einer materiellen
Beurteilung ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht kann auch
dann einen materiellen Entscheid fällen, wenn die Vorinstanz einen
Nichteintretensentscheid ohne materielle Eventualbegründung getroffen hat
(§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 18, § 64 N. 7). Angesichts der klaren Rechtslage und der
materiellen Begründung des Beschwerdegegners in der Verfügung vom
23.
Januar 2025 ist es hier angezeigt, dass das Gericht direkt gestützt
auf eine materielle Betrachtung entscheidet.
Das Alter von C steht einem Familiennachzug nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu seiner Schweizer Mutter entgegen.
Ein solcher ist nur bis zu einem Alter von 18 Jahren möglich. Diese Altersgrenze
gilt absolut, weshalb die von den Beschwerdeführenden mehrfach geltend
gemachten Umstände wie die angeblich schwierige Sicherheitslage in Teilen
Brasiliens und die Unterstützungsmöglichkeiten der Familie in der Schweiz für
die Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs keine Rolle spielen.
Dass zwischen C und seiner Mutter sodann ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, das ersterem nach Art. 8
Abs. 1 Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen
Aufenthaltsanspruch einräumen würde, ist sodann weder geltend gemacht noch
ersichtlich.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.