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Entscheid

VB.2025.00205

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00205

22. Mai 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26292)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00205

Urteil

der 4.

Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C ist ein 1990 geborener brasilianischer

Staatsangehöriger. Er stellte am 30. Oktober 2024 beim Schweizerischen

Generalkonsulat in D, Brasilien, ein Gesuch um Einreisebewilligung im

Familiennachzug zu seiner Mutter A, welche über die Schweizer

Staatsbürgerschaft verfügt. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons

Zürich mit Verfügung vom 23. Januar 2025 ab, weil C älter als 18 Jahre

ist und daher nicht im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Mutter

zugelassen werden könne.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhoben A und ihr

Ehemann B (der Stiefvater von C) hiergegen Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Rekurseingabe war nicht

handschriftlich unterschrieben und ihr war keine Vollmacht beigelegt, die A und

B zur Rekurserhebung für C ermächtigen würde. Die Sicherheitsdirektion setzte A

und B deshalb am 13. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen

zur Nachreichung einer handschriftlich unterschriebenen Rekursschrift sowie

eine Frist von 10 Tagen zur Nachreichung einer Vollmacht von C. Für den

Säumnisfall drohte sie ihnen an, nicht auf ihren Rekurs einzutreten. Diese

prozessleitende Verfügung wurde am 17. Februar 2025 an der Wohnadresse von

A und B zugestellt.

A wandte sich am 2. März 2025 mit einem

handgeschriebenen Brief an die Sicherheitsdirektion und führte darin aus, dass

sie bei Zustellung der prozessleitenden Anordnung landesabwesend gewesen sei

und deshalb den Rekurs nicht früher habe unterzeichnen können. Sie hoffe, dass

ihre jetzige Eingabe nicht zu spät sei. Dieser Eingabe legte sie Belege für

ihren Aufenthalt in Brasilien zwischen dem 15. Februar 2025 und dem

1.

März 2025, ein von ihr und ihrem Ehemann unterschriebenes Exemplar

ihrer Rekursschrift vom 7. Februar 2025, eine an sie ausgestellte

Vollmacht von C sowie ein weiteres – teilweise mit dem Rekurs inhaltlich

übereinstimmendes – Schreiben vom 2. März 2025 bei.

Die Sicherheitsdirektion trat am 18. März 2025

mangels (rechtzeitiger) formgültiger Einreichung des Rekurses nicht auf den

Rekurs von A und B ein, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten und richtete

keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 26. März 2025 erhoben A und B Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung des Familiennachzugs für C.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2025

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene

rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 3. Februar 2024, VB.2023.00595, E. 1 –

21.

Dezember 2023, VB.2023.00553, E. 1 – 13. September

2023, VB.2023.00377, E. 1).

1.3

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Es ist

zweifelhaft, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der

Beschwerdeführenden eintrat. So wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner

im Ausgangsverfahren als Vertreterin beigeladen, ohne dass eine Vollmacht von

ihr verlangt worden wäre, und ist ohnehin fraglich, ob eine solche im

Ausländerrecht für die Vertretung von Familienmitgliedern mit gleichgerichteten

Interessen notwendig ist (vgl. BGr, 28. September 2022, 2C_995/2021,

E. 5; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 83). Sodann war die Rekursschrift zwar

nicht unterzeichnet, wurde jedoch in einem Couvert verschickt, worauf handgeschrieben

Name und Adresse der Beschwerdeführerin als Absenderin vermerkt sind. Dies kann

unter Umständen den Formerfordernissen an einen Rekurs genügen (vgl. Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6).

2.2

Letztlich können

diese Fragen hier aber offenbleiben, da die Beschwerde bei einer materiellen

Beurteilung ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht kann auch

dann einen materiellen Entscheid fällen, wenn die Vorinstanz einen

Nichteintretensentscheid ohne materielle Eventualbegründung getroffen hat

(§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 18, § 64 N. 7). Angesichts der klaren Rechtslage und der

materiellen Begründung des Beschwerdegegners in der Verfügung vom

23.

Januar 2025 ist es hier angezeigt, dass das Gericht direkt gestützt

auf eine materielle Betrachtung entscheidet.

Das Alter von C steht einem Familiennachzug nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu seiner Schweizer Mutter entgegen.

Ein solcher ist nur bis zu einem Alter von 18 Jahren möglich. Diese Altersgrenze

gilt absolut, weshalb die von den Beschwerdeführenden mehrfach geltend

gemachten Umstände wie die angeblich schwierige Sicherheitslage in Teilen

Brasiliens und die Unterstützungsmöglichkeiten der Familie in der Schweiz für

die Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs keine Rolle spielen.

Dass zwischen C und seiner Mutter sodann ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, das ersterem nach Art. 8

Abs. 1 Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen

Aufenthaltsanspruch einräumen würde, ist sodann weder geltend gemacht noch

ersichtlich.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.