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Entscheid

VB.2025.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00208

12. November 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26731)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00208

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten durch

lic. iur.

E

und/oder RA D

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Albaniens,

heiratete am 22. Mai 2017 die bulgarische Staatsangehörige B, geboren

1988. Zwischen dem 15. und 17. Oktober 2017 reisten sie gemeinsam in

die Schweiz ein, woraufhin ihnen am 26. Oktober 2017 beziehungsweise am 24. November

2017 je eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für den Kanton Zürich erteilt

wurde. Am 15. November 2019 wurde ihnen zuletzt je eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 13. Oktober 2024

erteilt.

Am 25. Juli 2023 teilte die Einwohnerkontrolle der

Stadt Dietikon dem Migrationsamt mit, dass B rückwirkend per 25. Juli 2021

aus dem Einwohnerregister gestrichen werde, da sie nach unbekannt weggezogen

sei. Am 28. August 2024 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A mit der Begründung, dass die eheliche Gemeinschaft

mit B bereits 2019 aufgegeben und nicht drei Jahre gelebt worden sei.

Erwägungen

II.

Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. Februar 2025 ab.

III.

A führte am 24. März 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben, es sei ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern und es sei auf seine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. April 2025

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)

Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert und die/der originär

Aufenthaltsberechtigte in der Schweiz lebt (vgl. Art. 7 lit. d FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA;

vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446,

E. 2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist unstreitig spätestens per

25.

Juli 2021 aus der Schweiz ausgereist und lebt spätestens seither nicht

mehr in der Schweiz. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist am 24. Oktober

2024.

abgelaufen. Damit ist die Voraussetzung für die Erteilung der abgeleiteten

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entfallen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er und seine damalige Ehefrau sich am

25.

Juli 2021 getrennt hätten. Nach Auflösung der Ehe hat der ausländische

Ehegatte einer (ehemals) EU/EFTA-Aufenthaltsberechtigten gemäss Art. 50 Abs. 1

AIG (in seiner neuen Fassung [Art. 126g AIG; vgl. VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1, und 27. März

2025, VB.2024.00424, E. 3] und in Verbindung mit

Art. 44 Abs. 1 AIG) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (lit. b).

3.2

3.2.1

Dies gilt jedoch nur, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft überhaupt eine originäre Aufenthaltsbewilligung aufseiten der

Ehefrau bestand, von der der Beschwerdeführer seinen Anspruch ableiten kann

(vgl. VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00244, E. 2.2 mit Hinweisen

[noch nicht publiziert]). Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers –

das heisst der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau im Oktober 2019

und der Trennung am 25. Juli 2021 – aus, so stellt sich die Frage, ob in

dieser Zeit die originäre Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau erloschen ist.

3.2.2

Nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt das FZA-Aufenthaltsrecht bei

unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf

Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses. Die Ehefrau erklärt jedoch, dass sie das Arbeitsverhältnis

selbst beendet habe. Auch wenn sie sich angeblich aufgrund der schlechten

Zahlungsmoral ihres Arbeitgebers zu diesem Schritt gezwungen sah, kann dies

jedoch kaum als "unfreiwillige" Aufgabe im Sinn dieser Bestimmung

betrachtet werden, weswegen nicht ohne Weiteres von einem Erlöschen der

originären Bewilligung ausgegangen werden darf. Zwar kann die Bewilligung im

Fall der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ohnehin widerrufen

werden, weshalb dieser Fall keinen Eingang in die Regelung von Art. 61a

AIG fand (Art. 23 Abs. 1 VFP; BGr, 27. März 2014, 2C_412/2014,

E. 3.2; BBl 2016 3007 ff., insb. 3055; Staatssekretariat für

Migration, Weisungen VFP vom 1. Januar 2025, Ziff. 8.2.1). Im

Gegensatz zu den in Art. 61a AIG geregelten Fällen erlischt sie jedoch im

Fall der freiwilligen Aufgabe nicht automatisch (Art. 23 Abs. 1 VFP,

vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1). Ein Widerruf wurde vorliegend zumindest

nicht vor dem 25. Juli 2021 verfügt, weshalb die originäre Bewilligung im

behaupteten Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft formal bestand.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht ein

Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Eine relevante Ehe im

Sinn dieser Bestimmung ist dabei nur gegeben, solange die partnerschaftliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Fortführung

der Ehe besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGr, 20. August 2025,

2C_147/2025, E. 4.1). Im Regelfall ist auf die Dauer der nach aussen

wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Für die Berechnung der

Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz nach der Heirat in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Juni 2020,

2C_301/2020, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass

das Ehepaar im Oktober 2017 gemeinsam in die Schweiz eingereist ist. Es stellt

sich somit die Frage, ob die Beziehung mindestens bis Oktober 2020 beziehungsweise

bis zum behaupteten Abreisedatum der Ehefrau im Juli 2021 in der Schweiz gelebt

wurde.

3.3.2

Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt,

da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt, bei der

ausländischen Person (VGr, 30. Juli 2025, VB.2025.00098, E. 4.1; vgl.

BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; VGr, 8. Mai 2024,

VB.2024.00161, E. 1.2.2).

3.4

Aus den

Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

3.4.1

Der Beschwerdeführer gab am 25. Juli 2023 gegenüber der

Einwohnerkontrolle Dietikon bekannt, dass er und seine Ehefrau seit ca. 2 Jahren

getrennt seien. Diese erfasste deshalb deren Wegzug per 25. Juli 2021.

3.4.2

Gemäss Arbeitsverträgen sowie Bestätigungen von C war die Ehefrau ab dem

23.

Oktober 2017 bis zur letzten Bestätigung des Arbeitgebers am

29.

Oktober 2019 bei diesem in einem 100%-Pensum als Reinigungskraft mit

einem Lohn von Fr. 3'500.- angestellt. Der Arbeitgeber deklarierte

gegenüber dem Steueramt einzig im Jahr 2017 einen Lohn von Fr. 10'500.-

für die Ehefrau und gegenüber der Sozialversicherungsanstalt einzig im Jahr

2017.

einen Lohn von Fr. 7'000.-.

3.4.3

Ein Mietvertrag vom 18. Oktober 2017 über eine 2-Zimmer-Wohnung zum

Preis von Fr. 850.- wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner

Ehefrau unterschrieben. Aus den vorhandenen Rechnungen und Abrechnungen der

Krankenkasse ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2024

Krankenkassenprämien für seine Ehefrau bezahlte. Sodann reichte der

Beschwerdeführer fünf Quittungen ein, die (vermutlich Bar-)Zahlungen zwischen

dem 30. März 2018 und dem 28. September 2019 seitens der Ehefrau zu

seinen Gunsten über insgesamt Fr. 4'900.- belegen sollen. Gemäss seinen

Ausführungen "sollte die Ehegattin (…) monatlich Fr. 1'000.- bezahlen

für die Miete und die Krankenkasse". Sinngemäss erklärt er jedoch, dass es

für ihren gesamten Aufenthalt in der Schweiz bei diesen Fr. 4'900.- blieb.

3.4.4

Der Beschwerdeführer reichte sodann diverse Fotos ein, die ihn und seine

Ehefrau 2020 und 2021 in der Schweiz zeigen sollen. Schliesslich reichte er

auch eine Erklärung der Ehefrau ein, in der diese ausführt, am 25. Juli

2021.

von Zürich nach Sofia geflogen und nicht mehr zum Beschwerdeführer

zurückgekehrt zu sein.

3.5

Das

Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise

(§ 60 VRG in Verbindung mit Art. 157 der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [SR 272]). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel

erscheint dem Gericht ein Verbleib der Ehefrau beim Beschwerdeführer über den

Oktober 2019 hinaus bis zum behaupteten Abreisedatum 25. Juli 2021

unwahrscheinlich:

3.5.1

Die vorhandenen Informationen zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau sprechen

dagegen, dass die Ehefrau bis am 25. Juli 2021 in der Schweiz verblieb.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nichts für allfällig

unrechtmässiges Verhalten des ehemaligen Arbeitgebers seiner Ehefrau könne,

ändern nichts daran, dass er die Beweislast trägt und dass abgesehen von den

unglaubhaften Bestätigungen ebenjenes Arbeitgebers keine Beweismittel im Recht

liegen, die einen anderen Schluss nahelegen. Ohnehin würde selbst die Annahme

einer Arbeitstätigkeit der Ehefrau bis Oktober 2019 noch keine darüber

hinausgehende Anwesenheit nahelegen. Der Beschwerdeführer hat nie erklärt,

geschweige denn belegt, wie das Leben seiner Ehefrau sowie das Zusammenleben

mit ihr ab Oktober 2019 aussah; auch in der Erklärung der Ehefrau bleibt diese

Zeitspanne offen. Überdies verblieb der amtliche Ausweis der Ehefrau trotz Abholungseinladung

durch die Einwohnerkontrolle ab dem 7. November 2019 bis ins Jahr 2023

nicht abgeholt dort.

Sodann erscheint es

ungewöhnlich und wenig glaubwürdig, dass die Ehefrau sich gegenüber dem

Beschwerdeführer ausschliesslich bar an den Miet- und Krankenkassenkosten

beteiligt haben soll und er keine Kontoauszüge hierzu einzulegen vermochte.

Ebenfalls ungewöhnlich erscheint es, dass der Ehemann eine Zahlung seiner

Ehefrau für die laufenden Kosten quittiert. Unabhängig davon würden auch diese

Belege ohnehin nur eine Anwesenheit bis September 2019 belegen, was für eine

Ausreise der Ehefrau im Jahr 2019 sprechen würde und gegen einen Verbleib bis

2020.

oder 2021.

Auch die Bezahlung der Krankenkassenprämien beweisen keine

Anwesenheit der Ehefrau in der Schweiz bis Juli 2021, zumal diese ohnehin bis

ins Jahr 2024 und damit weit über die vom Beschwerdeführer behauptete

Anwesenheit der Ehefrau hinaus bezahlt wurden. Das Gleiche gilt für die Fotos

des Schranks mit angeblich der Ehefrau gehörenden Kleidern.

3.5.2

An dieser Überzeugung ändern auch die Fotos nichts. Das erste Foto, das die

Ehefrau am 14. Dezember 2020 vor dem Rheinfall zeigen soll, datiert gemäss

Desktop-Screenshot der Datei-Eigenschaften vom 14. Dezember 2021, was nach

dem behaupteten Abreisedatum der Ehefrau liegt. Auf den Screenshots zu den

beiden anderen Fotos vor dem Rheinfall, auf denen die Ehefrau die exakt

gleichen Kleider trägt, ist wiederum der 14. Dezember 2020 als

Erstellungsdatum ersichtlich. Gemäss über den Fotos durch die Vertretung hineingeschriebenen

Daten sollen alle Fotos vom 14. Dezember 2020 stammen. Die Screenshots

erscheinen deshalb manipuliert, weshalb die Glaubwürdigkeit des

Beschwerdeführers leidet und nicht weiter auf die Bilder einzugehen ist. Auch

die vom Beschwerdeführer angebotene Einreichung der digitalen Dateien erübrigt

sich.

3.5.3

Desgleichen vermag die Erklärung der Ehefrau deren Anwesenheit bis zum 25. Juli

2021.

nicht wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Es wirkt unglaubhaft, dass

die Ehefrau tatsächlich genau am 25. Juli 2021 ausgereist sein soll,

nachdem dieses Datum einzig deshalb als Wegzugsdatum Eingang in die Akten fand,

weil der Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 mit der Aussage bei der

Einwohnerkontrolle vorstellig wurde, dass seine Frau ihn vor "ca. zwei

Jahren" verlassen habe. Die Erklärung muss deshalb als Gefälligkeit

gewertet werden.

Generell ist festzuhalten, dass die Bezugnahme des

Beschwerdeführers auf den 25. Juli 2021 als Abreisedatum seiner Ehefrau

unglaubhaft wirkt, da er einerseits erst angab, nicht genau zu wissen, wann die

Ehefrau ihn verlassen habe, andererseits aber später stets exakt auf den 25. Juli

2021.

abstellte, ohne jedoch jemals ein Flugticket oder ein anderweitiges

Beweismittel einzureichen.

3.5.4

Auf die beantragten Befragungen kann vor diesem Hintergrund in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. VGr, 30. Juli 2025,

VB.2025.00098, E. 2.2 mit Hinweisen). Diese könnten bei der gegebenen

Beweislage an der Überzeugung des Gerichts nichts mehr ändern.

3.6

Dem

Beschwerdeführer kommt somit im Ergebnis kein Anspruch aus Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG zu. Sodann sind auch keine wichtigen Gründe im Sinn

eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

geltend gemacht oder ersichtlich.

4.

Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Recht auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er hält sich inklusive

prozessualem Aufenthalt erst seit rund acht Jahren in der Schweiz auf und besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine.

5.

Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem

Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In

solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall. Das Vorgehen der Vorinstanzen

erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als rechtsverletzend. Die

Aufenthaltsbeendigung ist unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig (Art. 5

Abs. 2 BV, Art. 96 AIG).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.